Art. 113 Anwendbares Recht bei der grenzüberschreitenden gemeinsamen Portfolioverwaltung
1) Ist Liechtenstein Herkunftsmitgliedstaat einer Verwaltungsgesellschaft, so gelten die Voraussetzungen nach Art. 110 Abs. 2 UCITSG als erfüllt, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Bestimmungen nach Art. 13 bis 31 UCITSG einhält.
2) Ist Liechtenstein Herkunftsmitgliedstaat des OGAW, so gelten die Voraussetzungen nach Art. 110 Abs. 3 und 4 UCITSG als erfüllt, wenn die Bestimmungen nach Art. 4 bis 12 sowie 32 bis 92 UCITSG eingehalten werden.
3) Die übrigen Vorschriften des UCITSG gelten in den Fällen des Abs. 1 für die Verwaltungsgesellschaft und in den Fällen des Abs. 2 für den OGAW.
Art. 114 bis 121
Aufgehoben
Art. 122 Ermächtigung zur Datenerhebung von inländischen Zweigstellen
Die FMA kann verlangen, dass die Verwaltungsgesellschaften die nach Art. 114 Abs. 1 UCITSG erforderlichen Informationen und Angaben zu erstatten haben.
Art. 123 Verzeichnisse
1) Die FMA erstellt jeweils ein gesondertes Verzeichnis über die in Liechtenstein zugelassenen:
a) Verwaltungsgesellschaften; und
b) OGAW.
2) Die Verzeichnisse werden Interessenten in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt.
Art. 123a Sprachen
1) Zulassungsanträge nach dem UCITSG sind in deutscher oder englischer Sprache zu stellen. Die FMA kann die Antragstellung in deutscher Sprache verlangen. Die FMA kann Anträge in anderen Sprachen akzeptieren.
2) Die Dokumente, die den Anträgen beizufügen sind, sind in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Die FMA kann die Dokumente in anderen Sprachen akzeptieren oder beglaubigte Übersetzungen solcher Dokumente verlangen.
3) Die FMA kann auf Antrag und Kosten eines Antragstellers eine Übersetzung einer Verfügung nach dem UCITSG in eine Fremdsprache erstellen oder erstellen lassen und den Inhalt dieser Übersetzung bestätigen.
Art. 124 Quartals- und Halbjahresberichte in Bezug auf den OGAW und die Verwaltungsgesellschaft
1) Die FMA kann zu Aufsichtszwecken von einzelnen Verwaltungsgesellschaften oder zu einzelnen OGAW Quartalsberichte verlangen. In diesem Fall haben die Verwaltungsgesellschaften die Quartalsberichte nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diese jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem von der FMA bestimmten Stichtag bei der FMA einzureichen.
2) Verwaltungsgesellschaften haben halbjährlich einen Bericht nach Massgabe des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diesen jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Stichtag bei der FMA einzureichen.
3) Für die inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Verwaltungsgesellschaften gelten Abs. 1 und 2 sinngemäss mit der Massgabe, dass sich der Bericht auf die Einhaltung der Vorschriften nach Art. 108 und 109 UCITSG beschränkt.
Art. 124a Ausserordentliche Prüfung
1) Die FMA kann für die Durchführung einer ausserordentlichen Prüfung im Sinne von Art. 129 Abs. 2 Bst. e UCITSG eine nach Art. 93 UCITSG iVm Art. 100 dieser Verordnung anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen.
2) Sie kann von der Verwaltungsgesellschaft einen Kostenvorschuss verlangen.
Art. 125 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
Auf die aussergerichtliche Schlichtungsstelle finden die Bestimmungen der Finanzdienstleistungs-Schlichtungsstellen-Verordnung Anwendung.
Art. 126 Übersetzungen
Das Generalsekretariat des Ministeriums für Präsidiales und Finanzen sorgt nach Art. 148 UCITSG für die Übersetzung des Gesetzes und dieser Verordnung.
Art. 127 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen