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V vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSV)

Liechtenstein · 951.311 · ordinance

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Contents: 130 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Teilfonds
  3. Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  4. Art. 4 Richtlinien der Anlagepolitik
  5. Art. 5 Regelungen zur Anteilsbewertung
  6. Art. 6 Transparenzgebot
  7. Art. 7 Allgemeine inhaltliche Anforderungen
  8. Art. 8 Ausweis der laufenden Gebühren, Art der Gebühren
  9. Art. 9 Mindestregelungen zu den laufenden Gebühren
  10. Art. 10 Regeln zur Anteilsausgabe und -rücknahme
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Grundsatz
  13. Art. 12a Anzeigepflicht der Aufnahme der Geschäftstätigkeit
  14. Art. 13 Mindestvermögen
  15. Art. 14 Erstmalige Geltung der kurzen Bearbeitungsfrist und der Zulassungswirkung
  16. Art. 15 Gründe für die Fristverlängerung
  17. Art. 16 Aussetzung der Zulassungswirkung in Ausnahmefällen
  18. Art. 17 Bestätigung der Zulassungswirkung
  19. Art. 18 Vollständigkeit des Antrags
  20. Art. 19 Mitteilung des Geschäftsleiterwechsels bei der Verwahrstelle
  21. Art. 20 Rechtsform und Geschäftsplan
  22. Art. 20a Rechtsträgerkennung
  23. Art. 21 Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
  24. Art. 22 Änderungen des Geschäftsplans
  25. Art. 22a Wesentliche Änderungen
  26. Art. 23 Qualifizierte Beteiligungen
  27. Art. 24 Aufgabenübertragung
  28. Art. 25 Pflicht, im besten Interesse der OGAW und ihrer Anleger zu handeln
  29. Art. 26 Sorgfaltspflichten
  30. Art. 27 Mitteilungspflichten in Bezug auf die Ausführung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
  31. Art. 28 Ausführung von Handelsentscheidungen für die verwalteten OGAW
  32. Art. 29 Weiterleitung von OGAW-Handelsaufträgen an andere Ausführungseinrichtungen
  33. Art. 30 Bearbeitung von Aufträgen
  34. Art. 31 Zusammenlegung und Zuweisung von Handelsaufträgen
  35. Art. 32 Schutz der besten Interessen des OGAW
  36. Art. 33 Befugnisse der FMA im Zusammenhang mit Pflichten der Verwaltungsgesellschaft
  37. Art. 34 Allgemeine Anforderungen
  38. Art. 35 Ressourcen
  39. Art. 36 Kriterien für die Feststellung von Interessenkonflikten
  40. Art. 37 Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten
  41. Art. 38 Unabhängigkeit beim Konfliktmanagement
  42. Art. 39 Umgang mit Tätigkeiten, die einen schädlichen Interessenkonflikt nach sich ziehen
  43. Art. 40 Strategien für die Ausübung von Stimmrechten
  44. Art. 41 Risikomanagement-Grundsätze
  45. Art. 42 Bewertung, Überwachung und Überprüfung der Risikomanagement-Grundsätze
  46. Art. 43 Messung und Management von Risiken
  47. Art. 44 Berechnung des Gesamtrisikos
  48. Art. 45 Commitment-Ansatz
  49. Art. 46 Kontrahentenrisiko und Emittentenkonzentration
  50. Art. 47 Verfahren für die Ermittlung des Wertes von OTC-Derivaten
  51. Art. 48 Berichte über Derivate
  52. Art. 49 Bearbeitung von Beschwerden
  53. Art. 50 Elektronische Datenverarbeitung
  54. Art. 51 Rechnungslegungsverfahren
  55. Art. 52 Kontrolle durch Geschäftsleitung und Aufsichtsfunktion
  56. Art. 53 Ständige Compliance-Funktion
  57. Art. 54 Ständige Innenrevisionsfunktion
  58. Art. 55 Ständige Risikomanagement-Funktion
  59. Art. 56 Persönliche Geschäfte
  60. Art. 57 Aufzeichnung von Portfoliogeschäften
  61. Art. 58 Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
  62. Art. 59 Aufzeichnungspflichten
  63. Art. 60 Grundsatz
  64. Art. 61 Grundsatz
  65. Art. 62 Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts der Informationen für die Anleger
  66. Art. 63 Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts der Informationen für die Anleger
  67. Art. 64 Wesentliche Informationen für den Anleger
  68. Art. 65 Neue Anleger
  69. Art. 66 Verfahren für die Übermittlung der Informationen an die Anleger
  70. Art. 67 Verbot der Kostenzuweisung an die Anleger
  71. Art. 68
  72. Art. 68a
  73. Art. 69 Derivateeinsatz
  74. Art. 70 Wertpapierleihe und Pensionsgeschäft
  75. Art. 71 Zugang zu Informationen
  76. Art. 72 Anlage- und Veräusserungsbasis des Feeder-OGAW
  77. Art. 73 Standardvereinbarungen
  78. Art. 74 Ereignisse mit Auswirkungen auf Handelsvereinbarungen
  79. Art. 75 Standardvereinbarungen für den Prüfbericht
  80. Art. 76 Änderungen von Dauervereinbarungen
  81. Art. 77 Wahl des anzuwendenden Rechts
  82. Art. 78 Interessenkonflikte
  83. Art. 79 Anlage- und Veräusserungsbasis des Feeder-OGAW
  84. Art. 80 Standardvereinbarungen
  85. Art. 81 Ereignisse mit Auswirkungen auf Handelsvereinbarungen
  86. Art. 82 Standardvereinbarungen für den Prüfbericht
  87. Art. 83 Antrag auf Genehmigung
  88. Art. 84 Genehmigung
  89. Art. 85 Antrag auf Genehmigung
  90. Art. 86 Genehmigung
  91. Art. 87 Inhalt der Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen Verwahrstellen
  92. Art. 88 Wahl des anzuwendenden Rechts
  93. Art. 89 Berichterstattung über Unregelmässigkeiten durch die Verwahrstelle des Master-OGAW
  94. Art. 90 Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
  95. Art. 91 Wahl des anzuwendenden Rechts
  96. Art. 92 Verfahren für die Übermittlung von Informationen an die Anleger
  97. Art. 93 Grundsatz
  98. Art. 94 Publikationsorgan
  99. Art. 95 Kostentransparenz im Rahmen der Finanzberichterstattung
  100. Art. 96 Anwendbares Recht
  101. Art. 97 Aktualisierung
  102. Art. 98 Bereitstellung und Weiterleitung an FMA
  103. Art. 98a Ausnahmen von der Prospektpflicht
  104. Art. 99 Inhalt der Aussetzungsanzeige
  105. Art. 99a Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft
  106. Art. 100 Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern
  107. Art. 101 Nachweis gegenüber der FMA
  108. Art. 102 Vorgaben zur Prüfung
  109. Art. 103 Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
  110. Art. 104 Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  111. Art. 105 und 106
  112. Art. 106a Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für Verwaltungsgesellschaften nach UCITSG mit einer Zulassung als Verwaltungsgesellschaft nach IUG oder als AIFM nach AIFMG
  113. Art. 106b Anzeigepflichten
  114. Art. 106c Prüfungsberichte
  115. Art. 107 Einrichtungen und Anlegerinformationen
  116. Art. 108 Zugang des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW zu Unterlagen
  117. Art. 109 Aktualisierung von Angaben
  118. Art. 110 Entwicklung gemeinsamer Datenverarbeitungssysteme
  119. Art. 111 Erstnotifizierung und Änderungsmitteilung für Zweigniederlassungen
  120. Art. 112 Erstnotifizierung und Änderungsmitteilung für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
  121. Art. 113 Anwendbares Recht bei der grenzüberschreitenden gemeinsamen Portfolioverwaltung
  122. Art. 114 bis 121
  123. Art. 122 Ermächtigung zur Datenerhebung von inländischen Zweigstellen
  124. Art. 123 Verzeichnisse
  125. Art. 123a Sprachen
  126. Art. 124 Quartals- und Halbjahresberichte in Bezug auf den OGAW und die Verwaltungsgesellschaft
  127. Art. 124a Ausserordentliche Prüfung
  128. Art. 125 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
  129. Art. 126 Übersetzungen
  130. Art. 127 Inkrafttreten

130 provisions

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Gesetzes das Nähere über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie deren Verwaltungsgesellschaften, insbesondere: a) die Rechtsformen und die Ausgestaltung der konstituierenden Dokumente; b) die Zulassung von OGAW; c) die Zulassung und Pflichten von Verwaltungsgesellschaften; d) die Verwahrstelle; e) die Verschmelzung von OGAW; f) die Master-Feeder-Strukturen; g) die Pflichten eines OGAW; und h) die Aufsicht. 2) Sie dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften: a) Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW); b) Richtlinie 2007/16/EG zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterungen gewisser Definitionen; c) Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft; d) Richtlinie 2010/42/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren. 2a) Sie lässt die von der EU-Kommission erlassenen unmittelbar anwendbaren Durchführungsvorschriften unberührt. 2b) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes. 3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden auf selbstverwaltete Investmentgesellschaften die Vorschriften für Verwaltungsgesellschaften sinngemäss Anwendung.

Art. 2 Teilfonds

1) Teilfonds im Sinne von Art. 2 Abs. 2 UCITSG sind auch Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentgesellschaft. 2) Für jeden Teilfonds ist eine Verwahrstelle zu bestellen. Die Vermögensgegenstände mehrerer Teilfonds unter einem gemeinsamen Dach (Umbrella) können bei unterschiedlichen Verwahrstellen verwahrt werden. 3) Umbrellafonds mit einem einzigen Teilfonds sind zulässig. Auf den Umstand, dass nur ein Teilfonds unter dem Umbrella besteht, ist im Prospekt nach Art. 71 UCITSG hinzuweisen. Bis zur Zulassung eines zweiten Teilfonds unter einem Umbrella darf der Name des einen Teilfonds nicht darauf schliessen lassen, dass eine Wechselmöglichkeit in andere Teilfonds besteht.

Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Auf die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien 2007/16/EG, 2010/43/EU und 2010/42/EU sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438, Anwendung. 1a) Als Vertrieb im Sinne dieser Verordnung gilt das direkte oder indirekte, auf Initiative der Verwaltungsgesellschaft oder in deren Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen des OGAW an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder Sitz innerhalb des EWR. 2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Art. 4 Richtlinien der Anlagepolitik

1) Die in den konstituierenden Dokumenten enthaltene Anlagepolitik des OGAW hat das Anlageziel und die Anlagestrategie nach Art. 50 bis 59 UCITSG zu definieren sowie die zulässigen Anlagen wie folgt festzulegen: a) nach ihrer Art; b) nach Branchen, Ländern oder Ländergruppen; oder c) nach ihrem Anteil am Vermögen. 2) Bildet der OGAW einen Index nach, so ist dieser zu benennen und das Mass der Nachbildung zu beziffern.

Art. 5 Regelungen zur Anteilsbewertung

1) Die Regeln in den konstituierenden Dokumenten zur Bewertung des Vermögens sowie die Berechnung des Ausgabe- oder Verkaufspreises und des Rücknahme- oder Auszahlungspreises der Anteile eines OGAW oder einer bestimmten Art eines OGAW haben den Marktusancen und internationalen Standards zu entsprechen. 2) Die FMA kann Abs. 1 entsprechende Standards für verbindlich erklären.

Art. 6 Transparenzgebot

1) Belastungen des Vermögens eines OGAW oder des Anlegers durch Kosten und Gebühren sind in den konstituierenden Dokumenten detailliert aufzuführen. 2) Die Regelungen zu Kosten und Gebühren in den konstituierenden Dokumenten müssen transparent, nachvollziehbar und verständlich sein.

Art. 7 Allgemeine inhaltliche Anforderungen

1) Die Art, Höhe und Berechnung der Verwaltervergütung, Gebühren und Kosten in den konstituierenden Dokumenten müssen neben den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung den Marktusancen und internationalen Standards entsprechen. 2) Die FMA kann Abs. 1 entsprechende Standards für verbindlich erklären.

Art. 8 Ausweis der laufenden Gebühren, Art der Gebühren

1) Die Belastung des Vermögens des OGAW mit laufenden Gebühren ist in den konstituierenden Dokumenten mit Angaben zum Betrag oder Prozentsatz zu unterteilen in: a) vom Vermögen abhängiger Aufwand (variabel); b) vom Vermögen unabhängiger Aufwand (fix); c) vom Anlageerfolg abhängiger Aufwand. 2) Die Erhebung von Mindestgebühren bei vom Vermögen abhängigem Aufwand ist zulässig. 3) Die Belastung des Vermögens des OGAW mit laufenden Gebühren ist der Art nach unterteilbar in: a) Einzelaufwand nach Art. 9; b) Pauschalaufwand, d.h. die Zusammenfassung von Einzelaufwand nach Art. 9 zu einer oder mehreren Pauschalgebühren. 4) Eine Regelung, wonach neben Einzelaufwand zusätzlich ein fixer Pauschalaufwand für dieselbe Gegenleistung geschuldet wird, ist unzulässig. 5) Aufgehoben

Art. 9 Mindestregelungen zu den laufenden Gebühren

1) Die Gebührenregelung in den konstituierenden Dokumenten hat zumindest Regelungen über Aufwendungen zu enthalten für: a) die Verwaltungsgesellschaft, allenfalls unterteilt nach Administration, Anlageentscheid und Risikomanagement sowie Vertrieb; b) die Verwahrstelle; c) die Wirtschaftsprüfung; d) die Aufsicht; e) Transaktionskosten; f) Veröffentlichungen; g) Kosten des Auslandsvertriebs; h) ausserordentliche Dispositionskosten; und i) Kosten für die Auflösung und Liquidation. 2) Ein erfolgsabhängiger Aufwand (Performance Fee) ist als separate Angabe zusätzlich bei dem Aufwand für die Verwaltungsgesellschaft auszuweisen. 3) Transaktionsbezogene Vergütungen im Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgesellschaft sind beim Aufwand für die Verwaltungsgesellschaft je nach Entstehungsbereich unterteilt nach Administration oder Risikomanagement auszuweisen. Transaktionsbezogene Vergütungen für den Anlageentscheid oder den Vertrieb sind nicht zulässig. 4) Ausserordentliche Dispositionskosten setzen sich aus dem Aufwand zusammen, der ausschliesslich der Wahrung des Anlegerinteresses dient, im Laufe der regelmässigen Geschäftstätigkeit entsteht und bei Gründung des Fonds nicht vorhersehbar war. Ausserordentliche Dispositionskosten sind insbesondere Rechtsberatungs- und Verfahrenskosten im Interesse des OGAW oder der Anleger.

Art. 10 Regeln zur Anteilsausgabe und -rücknahme

1) Die Regeln in den konstituierenden Dokumenten zur Anteilsausgabe und -rücknahme müssen: a) Marktusancen und internationalen Standards entsprechen, welche von der FMA für verbindlich erklärt wurden; b) den Annahmeschluss pro Börsentag konkret angeben; c) Kriterien für die Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen oder Abspaltung illiquider Anlagen nach Art. 85 Abs. 2 und 3 UCITSG festlegen. 2) Die Verwaltungsgesellschaft ist für die Einhaltung des Annahmeschlusses nach Abs. 1 Bst. b durch die Vertriebsintermediäre zuständig. 3) Unbeschadet der Pflicht, das Vermögen zu bewerten sowie den Ausgabe- oder Verkaufspreis und den Rücknahme- oder Auszahlungspreis der Anteile zu berechnen, wenn eine Ausgabe, ein Verkauf, eine Rücknahme oder Auszahlung der Anteile des OGAW stattfindet, kann die Anteilsrücknahme in den konstituierenden Dokumenten wie folgt geregelt werden: a) börsentäglich; b) wöchentlich; c) zweiwöchentlich; oder d) in Ausnahmefällen monatlich, soweit sich dies nicht nachteilig auf die Interessen der Anleger auswirkt.

Art. 11

Aufgehoben

Art. 12 Grundsatz

Die Verwaltungsgesellschaft hat binnen 30 Tagen nach Zustellung des Zulassungsentscheids oder der schriftlichen Bestätigung der FMA nach Art. 10 Abs. 6 UCITSG für den Investmentfonds und die Kollektivtreuhänderschaft beim Amt für Justiz die Eintragung in das Handelsregister zu beantragen.

Art. 12a Anzeigepflicht der Aufnahme der Geschäftstätigkeit

Art. 13 Mindestvermögen

1) Das Mindestvermögen eines zugelassenen OGAW beträgt 1,25 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken und ist binnen eines Jahres nach Zugang der Genehmigung der FMA nach Art. 9 Abs. 1 UCITSG bei der Verwaltungsgesellschaft zu erreichen. In den konstituierenden Dokumenten darf von der Verwaltungsgesellschaft für jeden OGAW ein höheres Mindestvermögen festgesetzt werden. 2) Die FMA kann auf begründeten Antrag der Verwaltungsgesellschaft die Frist nach Abs. 1 höchstens zwei Mal um bis zu jeweils sechs Monate verlängern. In einem solchen Fall dürfen dem OGAW keine Mindestgebühren verrechnet werden. 3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss für den Fall, dass das Mindestvermögen zu irgendeinem Zeitpunkt wieder unterschritten wird. Die Unterschreitung des Mindestvermögens ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. 4) Wird das Mindestvermögen innert der in Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Fristen nicht erreicht, hat die Verwaltungsgesellschaft den OGAW nach Art. 31 Abs. 1 Bst. d UCITSG mit sofortiger Wirkung aufzulösen und zu liquidieren.

Art. 14 Erstmalige Geltung der kurzen Bearbeitungsfrist und der Zulassungswirkung

Die Frist nach Art. 10 Abs. 4 UCITSG mit der Zulassungswirkung nach Art. 10 Abs. 6 UCITSG gilt bei einem neuen Antragsteller erst, wenn mehrere OGAW einer Verwaltungsgesellschaft in Liechtenstein zugelassen worden sind. Bis dahin gelten die Fristen nach Art. 10 Abs. 5 UCITSG.

Art. 15 Gründe für die Fristverlängerung

1) Die FMA kann die Fristen nach Art. 10 Abs. 4 UCITSG verlängern, wenn: a) der Antragsteller nicht das von der FMA bereitgestellte Formular verwendet oder nicht vollständig ausfüllt; b) der Antragsteller keine Musterdokumente verwendet oder von den Musterdokumenten abweicht; c) aufgrund von Mitteilungen anderer Aufsichtsbehörden innerhalb des EWR oder von Drittstaaten zur Verwaltungsgesellschaft oder ihren Geschäftsleitern eine Fristverlängerung angemessen oder erforderlich ist; d) das Gebührenmodell in den konstituierenden Dokumenten nicht den Anforderungen der Art. 6 bis 9 entspricht oder intransparent dargestellt ist; e) die Regelungen zur Anteilsbewertung nicht den Anforderungen des Art. 5 entsprechen oder intransparent dargestellt sind; f) Anhaltspunkte für einen Gesetzesverstoss gegeben sind, zu dessen Aufklärung weitere Informationen erforderlich sind; oder g) aus den Ausführungen zur Anlagepolitik nicht klar erkennbar ist, ob die Anlagepolitik den Bestimmungen des Gesetzes, insbesondere den Art. 50 bis 59 UCITSG, entspricht. 2) Im Fall der Fristverlängerung ist der Verlängerungsgrund nach Abs. 1 mit Angabe der massgeblichen Verordnungsbestimmung anzugeben.

Art. 16 Aussetzung der Zulassungswirkung in Ausnahmefällen

1) Die FMA kann die Zulassungswirkung nach Art. 10 Abs. 6 iVm Abs. 4 UCITSG in Ausnahmefällen aussetzen, wenn Sinn und Zweck des Gesetzes gefährdet erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn: a) der Anlegerschutz oder das öffentliche Interesse der Anwendung der Zulassungswirkung entgegenstehen; b) eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Zulassungswirkung anzunehmen ist; oder c) sonstige aussergewöhnliche Umstände vorliegen. 2) Aussergewöhnliche Umstände ergeben sich namentlich aus der Anzahl der bei der FMA eingegangenen Anträge, den personellen oder technischen Ressourcen der FMA oder ausserordentlichen Ereignissen auf dem Finanzplatz. 3) Im Fall der Aussetzung gelten die Fristen nach Art. 10 Abs. 5 UCITSG. 4) Die Aussetzung ist bekanntzumachen.

Art. 17 Bestätigung der Zulassungswirkung

Die FMA hat die Zulassungswirkung des Fristablaufs unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

Art. 18 Vollständigkeit des Antrags

1) Der Antrag nach Art. 10 UCITSG ist vollständig, wenn: a) die für den Antrag notwendigen Unterlagen eingereicht wurden; b) das Antragsformular der FMA ordnungsgemäss und in nicht handschriftlicher Form ausgefüllt wurde; c) eine Bestätigung von mindestens einem Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft vorliegt, dass die in den Unterlagen beschriebenen Tatsachen zutreffen; d) gegebenenfalls eine Erklärung darüber vorliegt, dass die eingereichten Unterlagen keine Abweichungen von den genehmigten Musterdokumenten enthalten, oder, wenn es zu Abweichungen kommt, in transparenter oder durch optische Hilfsmittel unterstützte Weise dargestellt wird, in welcher Form die eingereichten Unterlagen von den genehmigten Musterdokumenten abweichen. 2) Die FMA hat auf dem Antragsformular die gesetzlich geforderten Begleitdokumente anzuführen. 3) Die FMA kann weitere Unterlagen und Angaben verlangen, soweit dies aufgrund des öffentlichen Interesses erforderlich ist.

Art. 19 Mitteilung des Geschäftsleiterwechsels bei der Verwahrstelle

Die Mitteilung einer neuen Geschäftsleitung nach dem Bankengesetz ersetzt die nach Art. 11 Abs. 3 UCITSG erforderliche Mitteilung für Verwahrstellen in Liechtenstein.

Art. 20 Rechtsform und Geschäftsplan

1) Die Verwaltungsgesellschaft muss eine juristische Person oder eine Kommanditgesellschaft sein. 2) Die Verwaltungsgesellschaft muss über einen Verwaltungs- oder Aufsichtsrat verfügen, dessen Aufgaben nach der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag denen eines Verwaltungsrats nach Art. 344 bis 349 PGR oder eines Aufsichtsrats nach Art. 27 bis 34 SEG entspricht. 3) Der Geschäftsplan nach Art. 15 Abs. 1 Bst. c UCITSG muss insbesondere enthalten: a) Angaben über: 1. die Organisation; 2. das Personal, einschliesslich Zeichnungsberechtigungen; 3. die Büro- und Geschäftsausstattung; 4. die Strategie sowie Art und Weise des Einbezugs von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen, die Prüfung der Korrektheit von Marketingunterlagen im Hinblick auf veröffentlichte Informationen nach der Verordnung (EU) 2019/2088 und die Anzahl der Beschäftigten und Art der technischen Ressourcen zur Einhaltung der Bestimmungen der genannten Verordnung; b) eine von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäss internationalen Prüfungsstandards auf rechnerische Richtigkeit und Plausibilität geprüfte Planbilanz und eine Planerfolgsrechnung zumindest für die ersten drei Geschäftsjahre. 4) Der organisatorische Aufbau nach Art. 15 Abs. 1 Bst. c UCITSG besteht aus: a) Anlageverwaltung, bestehend aus Anlageentscheid und Risikomanagement; b) Administration; c) Vertrieb. 5) Im Geschäftsplan sind die Zeiträume anzugeben, in denen die Planziele erreicht werden sollen.

Art. 20a Rechtsträgerkennung

Bei der offiziellen Bezeichnung und der einschlägigen Kennung der Verwaltungsgesellschaft nach Art. 15 Abs. 1 Bst. f Ziff. 1 UCITSG bzw. der Kennung des von der Verwaltungsgesellschaft Beauftragten nach Art. 15 Abs. 1 Bst. f Ziff. 2 Unterbst. aa UCITSG handelt es sich um den Berufstitel bzw. die Handelsregisternummer oder die Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier; LEI).

Art. 21 Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit

1) Die Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft müssen gemeinsam aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Laufbahn fachlich für die vorgesehene Aufgabe ausreichend qualifiziert sein. 2) Die FMA berücksichtigt bei der Festlegung der qualitativen Anforderungen unter anderem die Richtlinien der Anlagepolitik. 3) Die Geschäftsleiter müssen gesamthaft auch unter Berücksichtigung ihrer weiteren beruflichen Verpflichtungen, ihres Wohnorts und der Infrastruktur sowie Organisation des Unternehmens in der Lage sein, ihre Aufgaben einwandfrei zu erfüllen. Jedes Mitglied der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats muss über ausreichend Zeit zur Wahrnehmung seiner Funktion verfügen. 4) Aufgehoben 5) Aufgehoben

Art. 22 Änderungen des Geschäftsplans

1) Nur materielle Änderungen des Geschäftsplans bedürfen der Mitteilung nach Art. 18 Abs. 1 UCITSG. 2) Eine materielle Änderung liegt vor, wenn eine Verwaltungsgesellschaft Grössen- oder Risikoklassen über- oder unterschreitet. Eine Grössen- oder Risikoklasse wird über- oder unterschritten, wenn infolge der Veränderung des Geschäftsplans zusätzliche rechtliche oder organisatorische Anforderungen entstehen oder solche Anforderungen entfallen. 3) Die FMA ist berechtigt, die Grössen- oder Risikoklassen nach Abs. 2 zu konkretisieren. 4) Wird von der FMA ein Antragsformular bereitgestellt, sind Änderungen, die nach Art. 18 Abs. 1 UCITSG der Mitteilungspflicht unterliegen, nur solche Änderungen des Geschäftsplans, die zu einer Änderung der Angaben im Antragsformular der Verwaltungsgesellschaft führen. Die FMA kann die Verwaltungsgesellschaft von der Pflicht zur Einreichung einzelner Angaben befreien.

Art. 22a Wesentliche Änderungen

Keine wesentlichen Änderungen nach Art. 18 Abs. 1 UCITSG liegen vor, wenn die Angaben des Zulassungsantrags nach Art. 16 Abs. 2 UCITSG nur redaktionell abgeändert werden. Die wesentlichen Änderungen können von der FMA in einer Wegleitung näher konkretisiert werden.

Art. 23 Qualifizierte Beteiligungen

1) Die Absicht, eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UCITSG zu erwerben, zu erhöhen oder zu veräussern, liegt vor, wenn ein verbindliches Angebot oder ein endgültiger Beschluss der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats zum Erwerb, zur Erhöhung oder zur Veräusserung gefasst wurde. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist massgeblich. 2) Das Verfahren und die Kriterien zur Beurteilung des Erwerbs, der Erhöhung oder der Veräusserung von qualifizierten Beteiligungen an einer Verwaltungsgesellschaft richten sich sinngemäss nach Art. 10b und 10c VVG.

Art. 24 Aufgabenübertragung

1) Eine Verwaltungsgesellschaft hat der FMA die Übertragung von Aufgaben nach Art. 22 UCITSG spätestens zehn Werktage vor der zivilrechtlichen Wirksamkeit und der tatsächlichen Aufnahme der Geschäfte durch den beauftragten Dritten unter Verwendung eines amtlichen Formulars anzuzeigen. 2) Die Anzeige nach Abs. 1 hat zu enthalten: a) den beauftragten Dritten; b) die übertragenen Aufgaben; und c) die organisatorischen Folgewirkungen.

Art. 25 Pflicht, im besten Interesse der OGAW und ihrer Anleger zu handeln

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat eine faire Behandlung der Anleger von verwalteten OGAW sicherzustellen. Sie stellt die Interessen einer bestimmten Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen einer anderen Anlegergruppe. 2) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Grundsätze und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken anzuwenden, von denen normalerweise eine Beeinträchtigung der Marktstabilität und -integrität zu erwarten wäre. 3) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass für die von ihr verwalteten OGAW faire, korrekte und transparente Kalkulationsmodelle und Bewertungssysteme verwendet werden, damit der Pflicht, im besten Interesse der Anleger zu handeln, Genüge getan ist. Sie muss nachweisen können, dass die OGAW-Portfolios präzise bewertet wurden. 4) Die Verwaltungsgesellschaft hat durch ihre Handlungsweise zu verhindern, dass den OGAW und ihren Anlegern überzogene Kosten in Rechnung gestellt werden.

Art. 26 Sorgfaltspflichten

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat im besten Interesse der OGAW und der Marktintegrität bei der Auswahl und laufenden Überwachung der Anlagen grosse Sorgfalt walten zu lassen. 2) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass sie über ausreichendes Wissen und ausreichende Erkenntnisse über die Anlagen, in die die OGAW investiert werden, verfügen. 3) Die Verwaltungsgesellschaft hat schriftliche Grundsätze und Verfahren zum Thema Sorgfaltspflichten festzulegen und wirksame Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Anlageentscheidungen, die für die OGAW getroffen werden, mit deren Zielen, Anlagestrategie und Risikolimits übereinstimmen. 4) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Umsetzung ihrer Risikomanagement-Grundsätze und soweit dies unter Berücksichtigung der Art einer geplanten Anlage angemessen ist, in Bezug auf den Beitrag, den die Anlage zur Zusammensetzung des OGAW-Portfolios, zu dessen Liquidität und zu dessen Risiko- und Ertragsprofil leistet, vor Tätigung der Anlage Prognosen abzugeben und Analysen anzustellen. Die Analysen dürfen sich quantitativ wie qualitativ nur auf verlässliche und aktuelle Daten stützen. 5) Wenn Verwaltungsgesellschaften mit Dritten Vereinbarungen über die Ausführung von Tätigkeiten im Bereich des Risikomanagements schliessen, solche Vereinbarungen verwalten oder beenden, lassen sie dabei die gebotene Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit walten. Vor dem Abschluss solcher Vereinbarungen leiten die Verwaltungsgesellschaften die notwendigen Schritte ein, um sich zu vergewissern, dass der Dritte über die erforderlichen Fähigkeiten und Kapazitäten verfügt, um die betreffenden Tätigkeiten zuverlässig, professionell und wirksam auszuführen. Die Verwaltungsgesellschaft legt Methoden für die laufende Bewertung der Leistungen des Dritten fest. 6) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Erfüllung der in Abs. 1 bis 5 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen. 7) Die Verwaltungsgesellschaft hat, soweit sie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) 2019/2088 oder nach Massgabe von Art. 4 Abs. 3 und 4 der genannten Verordnung berücksichtigt, diesen wichtigsten nachteiligen Auswirkungen bei der Erfüllung der in den Abs. 1 bis 5 dieser Bestimmung aufgeführten Anforderungen Rechnung zu tragen.

Art. 27 Mitteilungspflichten in Bezug auf die Ausführung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat einem Anleger, dessen Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrag sie ausgeführt hat, diese Ausführung schnellstmöglich, spätestens jedoch am ersten Geschäftstag nach Auftragsausführung oder - sofern die Verwaltungsgesellschaft die Bestätigung von einem Dritten erhält - spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Bestätigungsmitteilung die gleichen Informationen enthalten würde wie eine Bestätigung, die dem Anleger von einer anderen Person unverzüglich zuzusenden ist. 2) Die Mitteilung nach Abs. 1 enthält, sofern anwendbar, folgende Angaben: a) Name der Verwaltungsgesellschaft; b) Name oder sonstige Bezeichnung des Anlegers; c) Datum und Uhrzeit des Auftragseingangs sowie Zahlungsweise; d) Datum der Ausführung; e) Name des OGAW; f) Art des Auftrags (Zeichnung oder Rücknahme); g) Zahl der betroffenen Anteile; h) Stückwert, zu dem die Anteile gezeichnet bzw. zurückgenommen wurden; i) Referenz-Wertstellungsdatum; k) Bruttoauftragswert einschliesslich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Rücknahmegebühren; l) Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Anlegers Aufschlüsselung nach Einzelposten. 3) Bei regelmässiger Auftragsausführung für einen Anleger verfährt die Verwaltungsgesellschaft entweder nach Abs. 1 oder übermittelt dem Anleger mindestens alle sechs Monate die in Abs. 2 aufgeführten Informationen über die betreffenden Geschäfte. 4) Die Verwaltungsgesellschaft übermittelt dem Anleger auf Wunsch Informationen über den Status seines Auftrags.

Art. 28 Ausführung von Handelsentscheidungen für die verwalteten OGAW

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat im besten Interesse der von ihr verwalteten OGAW zu handeln, wenn sie für diese bei der Verwaltung ihrer Portfolios Handelsentscheidungen ausführt. 2) Für die Zwecke von Abs. 1 hat die Verwaltungsgesellschaft alle angemessenen Massnahmen zu ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für den OGAW zu erzielen, wobei sie den Kurs, die Kosten, die Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, den Umfang und die Art des Auftrags sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte berücksichtigt. Die relative Bedeutung dieser Faktoren wird anhand folgender Kriterien bestimmt: a) Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken des OGAW, wie im Prospekt oder gegebenenfalls in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des OGAW dargelegt; b) Merkmale des Auftrags; c) Merkmale der Finanzinstrumente, die Gegenstand des betreffenden Auftrags sind; d) Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann. 3) Die Verwaltungsgesellschaft hat wirksame Vorkehrungen für die Einhaltung der in Abs. 2 niedergelegten Verpflichtung zu treffen und umzusetzen. Sie legt insbesondere Grundsätze fest, die ihr bei OGAW-Aufträgen die Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses nach Abs. 2 gestatten, und setzt diese um. Sie holt zu den Grundsätzen für die Auftragsausführung die vorherige Zustimmung der Investmentgesellschaft ein. Sie stellt den Anlegern angemessene Informationen über die nach diesem Artikel festgelegten Grundsätze und wesentliche Änderungen daran zur Verfügung. 4) Die Verwaltungsgesellschaft überwacht die Wirksamkeit ihrer Vorkehrungen und Grundsätze für die Auftragsausführung regelmässig, um etwaige Mängel aufzudecken und bei Bedarf zu beheben. Ausserdem unterzieht die Verwaltungsgesellschaft ihre Grundsätze für die Auftragsausführung alljährlich einer Überprüfung. Eine Überprüfung findet auch immer dann statt, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft beeinträchtigt, für die verwalteten OGAW auch weiterhin das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. 5) Die Verwaltungsgesellschaft kann nachweisen, dass sie Aufträge für OGAW entsprechend ihren Grundsätzen für die Auftragsausführung ausgeführt hat.

Art. 29 Weiterleitung von OGAW-Handelsaufträgen an andere Ausführungseinrichtungen

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat im besten Interesse der von ihr verwalteten OGAW zu handeln, wenn sie bei der Verwaltung ihrer Portfolios Handelsaufträge für die verwalteten OGAW zur Ausführung an andere Einrichtungen weiterleitet. 2) Die Verwaltungsgesellschaft hat alle angemessenen Massnahmen zu ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für den OGAW zu erzielen, wobei sie den Kurs, die Kosten, die Geschwindigkeit und die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, den Umfang und die Art des Auftrags sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte berücksichtigt. Die relative Bedeutung dieser Faktoren wird anhand von Art. 28 Abs. 2 bestimmt. Für diese Zwecke legt die Verwaltungsgesellschaft Grundsätze fest, die ihr die Erfüllung dieser Verpflichtung gestattet, und setzt diese um. In diesen Grundsätzen werden für jede Instrumentengattung die Einrichtungen genannt, bei denen Aufträge platziert werden dürfen. Die Verwaltungsgesellschaft geht nur dann Ausführungsvereinbarungen ein, wenn diese mit den in diesem Artikel niedergelegten Verpflichtungen vereinbar sind. Die Verwaltungsgesellschaft stellt den Anlegern angemessene Informationen über die nach diesem Absatz festgelegten Grundsätze und wesentliche Änderungen daran zur Verfügung. 3) Die Verwaltungsgesellschaft überwacht die Wirksamkeit der nach Abs. 2 festgelegten Grundsätze, insbesondere die Qualität der Ausführung durch die in diesen Grundsätzen genannten Einrichtungen regelmässig und behebt bei Bedarf etwaige Mängel. Ausserdem unterzieht die Verwaltungsgesellschaft ihre Grundsätze alljährlich einer Überprüfung. Eine solche Überprüfung findet auch immer dann statt, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft beeinträchtigt, für die verwalteten OGAW auch weiterhin das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. 4) Die Verwaltungsgesellschaft kann nachweisen, dass sie Aufträge für OGAW entsprechend den nach Abs. 2 festgelegten Grundsätzen platziert hat.

Art. 30 Bearbeitung von Aufträgen

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat Verfahren und Vorkehrungen festzulegen und umzusetzen, die für die umgehende, redliche und zügige Ausführung der für OGAW getätigten Portfoliogeschäfte sorgen. Die von der Verwaltungsgesellschaft umgesetzten Verfahren und Vorkehrungen erfüllen folgende Voraussetzungen: a) Sie gewährleisten, dass für OGAW ausgeführte Aufträge umgehend und korrekt registriert und zugewiesen werden. b) Ansonsten vergleichbare OGAW-Aufträge werden der Reihe nach umgehend ausgeführt, es sei denn, die Merkmale des Auftrags oder die herrschenden Marktbedingungen machen dies unmöglich oder die Interessen des OGAW verlangen etwas anderes. 2) Finanzinstrumente oder Gelder, die zur Abwicklung der ausgeführten Aufträge eingegangen sind, werden umgehend und korrekt auf dem Konto des betreffenden OGAW verbucht. 3) Eine Verwaltungsgesellschaft darf Informationen im Zusammenhang mit laufenden OGAW-Aufträgen nicht missbrauchen und trifft alle angemessenen Massnahmen, um den Missbrauch derartiger Informationen durch ihre relevanten Personen zu verhindern.

Art. 31 Zusammenlegung und Zuweisung von Handelsaufträgen

1) Die Verwaltungsgesellschaft darf keinen OGAW-Auftrag zusammen mit dem Auftrag eines anderen OGAW oder sonstigen Kunden oder zusammen mit einem Auftrag für eigene Rechnung ausführen, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt: a) Es muss unwahrscheinlich sein, dass die Zusammenlegung der Aufträge für einen OGAW oder Kunden, dessen Auftrag mit anderen zusammengelegt wird, insgesamt von Nachteil ist. b) Es müssen Grundsätze für die Auftragszuweisung festgelegt und umgesetzt werden, die die faire Zuweisung zusammengelegter Aufträge präzise genug regeln, auch im Hinblick darauf, wie Auftragsvolumen und -preis die Zuweisungen bestimmen und wie bei Teilausführungen zu verfahren ist. 2) Eine Verwaltungsgesellschaft, die einen OGAW-Auftrag mit einem oder mehreren anderen OGAW- oder Kundenaufträgen zusammenlegt und den zusammengelegten Auftrag teilweise ausführt, hat die zugehörigen Geschäfte entsprechend ihren Grundsätzen für die Auftragszuweisung zuzuweisen. 3) Eine Verwaltungsgesellschaft, die Geschäfte für eigene Rechnung mit einem oder mehreren Aufträgen von OGAW oder sonstigen Kunden zusammengelegt hat, hat bei der Zuweisung der zugehörigen Geschäfte nicht in einer für den OGAW oder sonstigen Kunden nachteiligen Weise zu verfahren. 4) Eine Verwaltungsgesellschaft, die einen OGAW- oder sonstigen Kundenauftrag mit einem Geschäft für eigene Rechnung zusammenlegt und den zusammengelegten Auftrag teilweise ausführt, hat bei der Zuweisung der zugehörigen Geschäfte dem OGAW oder sonstigen Kunden gegenüber ihren Eigengeschäften Vorrang einzuräumen. Kann die Verwaltungsgesellschaft gegenüber dem OGAW oder ihrem sonstigen Kunden jedoch schlüssig darlegen, dass sie den Auftrag ohne die Zusammenlegung nicht zu derart günstigen Bedingungen oder überhaupt nicht hätte ausführen können, kann sie das Geschäft für eigene Rechnung in Einklang mit ihren nach Abs. 1 Bst. b festgelegten Grundsätzen anteilsmässig zuweisen.

Art. 32 Schutz der besten Interessen des OGAW

1) Die Verwaltungsgesellschaft gilt nicht als ehrlich, redlich und professionell im besten Interesse des OGAW handelnd, wenn sie im Zusammenhang mit der Anlageverwaltung für den OGAW eine Gebühr oder Provision zahlt oder erhält oder wenn sie eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung gewährt oder annimmt, es sei denn: a) es handelt sich um eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung, die dem OGAW oder einer in seinem Auftrag handelnden Person gezahlt bzw. vom OGAW oder einer in seinem Auftrag handelnden Person gewährt wird; b) es handelt sich um Gebühren, die die Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermöglichen oder dafür notwendig sind - einschliesslich Verwahrungsgebühren, Abwicklungs- und Handelsplatzgebühren, Verwaltungsabgaben oder gesetzliche Gebühren - und die wesensbedingt keine Konflikte mit der Verpflichtung der Verwaltungsgesellschaft hervorrufen können, im besten Interesse des OGAW ehrlich, redlich und professionell zu handeln; oder c) es handelt sich um eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung, die einem Dritten oder einer in seinem Auftrag handelnden Person gezahlt bzw. von einer dieser Personen gewährt wird, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Existenz, die Art und der Betrag der Gebühr, Provision oder Zuwendung oder - wenn der Betrag nicht feststellbar ist - die Art und Weise der Berechnung dieses Betrages müssen dem OGAW vor Erbringung der betreffenden Dienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise unmissverständlich offengelegt werden. 2. Die Zahlung der Gebühr oder der Provision bzw. die Gewährung der nicht in Geldform angebotenen Zuwendung muss den Zweck verfolgen, die Qualität der betreffenden Dienstleistung zu verbessern und darf die Verwaltungsgesellschaft nicht daran hindern, pflichtgemäss im besten Interesse des OGAW zu handeln. 2) Die Verwaltungsgesellschaft kann für die Zwecke von Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 die wesentlichen Bestimmungen der Vereinbarungen über Gebühren, Provisionen und nicht in Geldform angebotene Zuwendungen in zusammengefasster Form offenlegen, sofern sich die Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, auf Wunsch des Anlegers weitere Einzelheiten offenzulegen, und dieser Verpflichtung auch nachkommt.

Art. 33 Befugnisse der FMA im Zusammenhang mit Pflichten der Verwaltungsgesellschaft

1) Die FMA kann die Wohlverhaltensregeln nach diesem Abschnitt konkretisieren. 2) Über Abs. 1 hinaus kann die FMA folgende Regelungen nach dem UCITSG und dieser Verordnung konkretisieren, insbesondere um Entwicklungen innerhalb des EWR Rechnung zu tragen: a) Anforderungen an Verfahren und Organisation nach Abschnitt D; b) Interessenkonflikte nach Abschnitt E; c) Risikomanagement nach Abschnitt F; d) Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren nach Abschnitt G; e) interne Kontrollmechanismen nach Abschnitt H. 3) Die FMA kann geeignete Massnahmen zur Durchsetzung der Pflichten von Verwaltungsgesellschaften ergreifen.

Art. 34 Allgemeine Anforderungen

1) Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet: a) Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur, bei der Berichtspflichten klar festgelegt und dokumentiert und Funktionen und Aufgaben klar zugewiesen und dokumentiert sind, zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten; b) sicherzustellen, dass ihre relevanten Personen über die Verfahren, die für eine ordnungsgemässe Wahrnehmung ihrer Aufgaben einzuhalten sind, im Bilde sind; c) angemessene interne Kontrollmechanismen, die die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren auf allen Ebenen der Verwaltungsgesellschaft sicherstellen sollen, zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten; d) eine reibungslos funktionierende interne Berichterstattung und Weitergabe von Informationen auf allen massgeblichen Ebenen der Verwaltungsgesellschaft sowie einen reibungslosen Informationsfluss mit allen beteiligten Dritten einzuführen, zu praktizieren und aufrechtzuerhalten; e) angemessene und systematische Aufzeichnungen über ihre Geschäftstätigkeit und interne Organisation zu führen. 2) Die Verwaltungsgesellschaft hat der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte, der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten sowie den Nachhaltigkeitsrisiken Rechnung zu tragen. 3) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz von Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Meldesystem nach Art. 21 Abs. 3a UCITSG, einzurichten, anzuwenden und aufrechtzuerhalten und dabei der Art dieser Daten Rechnung zu tragen. 4) Die Verwaltungsgesellschaft hat eine angemessene Notfallplanung festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die bei einer Störung ihrer Systeme und Verfahren gewährleisten soll, dass wesentliche Daten und Funktionen erhalten bleiben und Dienstleistungen und Tätigkeiten fortgeführt werden oder - sollte dies nicht möglich sein - diese Daten und Funktionen bald zurückgewonnen und die Dienstleistungen und Tätigkeiten bald wieder aufgenommen werden. 5) Die Verwaltungsgesellschaft hat zur Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Rechnungslegungsgrundsätzen und -methoden, die es ihnen ermöglichen, der FMA auf Verlangen rechtzeitig Abschlüsse vorzulegen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ihrer Vermögens- und Finanzlage vermitteln und mit allen geltenden Rechnungslegungsstandards und -vorschriften in Einklang stehen. 6) Die Verwaltungsgesellschaft hat die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer nach Abs. 1 bis 4 geschaffenen Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen zu überwachen und regelmässig zu bewerten und die zur Abstellung etwaiger Mängel erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

Art. 35 Ressourcen

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat Mitarbeiter, die über die zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, zu beschäftigen. 2) Die Verwaltungsgesellschaft hat die Ressourcen und Fachkenntnisse, die für eine wirksame Überwachung der von Dritten im Rahmen einer Vereinbarung mit der Verwaltungsgesellschaft ausgeführten Tätigkeiten erforderlich sind, zu halten, was insbesondere für das Management der mit solchen Vereinbarungen verbundenen Risiken gilt. 3) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass für den Fall, dass relevante Personen mit mehreren Aufgaben betraut sind, diese Personen dadurch weder tatsächlich noch voraussichtlich daran gehindert werden, die betreffenden Aufgaben solide, redlich und professionell zu erfüllen. 4) Die Verwaltungsgesellschaft hat für die in Abs. 1 bis 3 festgelegten Zwecke der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen. 5) Die Verwaltungsgesellschaft hat für die in Abs. 1 bis 3 festgelegten Zwecke über die Ressourcen und Fachkenntnisse zu verfügen, die für eine wirksame Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken erforderlich sind.

Art. 36 Kriterien für die Feststellung von Interessenkonflikten

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Feststellung der Arten von Interessenkonflikten, die bei der Dienstleistungserbringung und der Ausführung von Tätigkeiten auftreten und den Interessen eines OGAW abträglich sein können, zumindest der Frage Rechnung zu tragen, ob auf die Verwaltungsgesellschaft, eine relevante Person oder eine Person, die direkt oder indirekt durch Kontrolle mit der Verwaltungsgesellschaft verbunden ist, aufgrund der Tatsache, dass sie in der gemeinsamen Portfolioverwaltung oder einem anderen Bereich tätig ist, eine der folgenden Situationen zutrifft: a) Die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person wird voraussichtlich einen finanziellen Vorteil erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden, was zu Lasten des OGAW geht. b) Die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person hat am Ergebnis einer für den OGAW oder einen anderen Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines für den OGAW oder einen anderen Kunden getätigten Geschäfts ein Interesse, das sich nicht mit dem Interesse des OGAW an diesem Ergebnis deckt. c) Für die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person gibt es einen finanziellen oder sonstigen Anreiz, die Interessen eines anderen Kunden oder einer anderen Kundengruppe über die Interessen des OGAW zu stellen. d) Die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person führt für den OGAW und für einen oder mehrere andere Kunden, bei denen es sich nicht um OGAW handelt, die gleichen Tätigkeiten aus. e) Die Verwaltungsgesellschaft oder die betreffende Person erhält aktuell oder künftig von einer anderen Person als dem OGAW in Bezug auf Leistungen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, die für den OGAW erbracht werden, zusätzlich zu der hierfür üblichen Provision oder Gebühr einen Anreiz in Form von Geld, Gütern oder Dienstleistungen. 2) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten Folgendes zu berücksichtigen: a) ihre eigenen Interessen, einschliesslich solcher, die aus der Zugehörigkeit der Verwaltungsgesellschaft zu einer Gruppe oder aus der Erbringung von Dienstleistungen und Tätigkeiten resultieren, die Interessen der Kunden und die Verpflichtung der Verwaltungsgesellschaft gegenüber dem OGAW; b) die Interessen von zwei oder mehreren verwalteten OGAW. 3) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Feststellung der Arten von Interessenskonflikten, die den Interessen eines OGAW abträglich sein können, auch Interessenskonflikte zu berücksichtigen, die sich aus der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Prozesse, Systeme und internen Kontrollen ergeben können.

Art. 37 Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat wirksame Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten festzulegen, einzuhalten und aufrechtzuerhalten. Diese Grundsätze sind schriftlich festzulegen und müssen der Grösse und Organisation der Verwaltungsgesellschaft sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen sein. Gehört die Verwaltungsgesellschaft einer Gruppe an, müssen diese Grundsätze darüber hinaus allen Umständen Rechnung tragen, die der Gesellschaft bekannt sind oder sein sollten und die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Gruppenmitglieder zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten. 2) In den nach Abs. 1 festgelegten Grundsätzen für den Umgang mit Interessenkonflikten wird: a) im Hinblick auf die Leistungen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, die von oder für die Verwaltungsgesellschaft erbracht werden, festgelegt, unter welchen Umständen ein Interessenkonflikt, der den Interessen des OGAW oder eines oder mehrerer anderer Kunden erheblich schaden könnte, vorliegt oder entstehen könnte; b) festgelegt, welche Verfahren für den Umgang mit diesen Konflikten einzuhalten und welche Massnahmen zu treffen sind.

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