Law

V vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSV)

Liechtenstein · 951.311 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 001a79f3d825fbc33f3f4e9698d4d80418b28e1c8294701802ad93228c484d30

Contents: 130 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Teilfonds
  3. Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  4. Art. 4 Richtlinien der Anlagepolitik
  5. Art. 5 Regelungen zur Anteilsbewertung
  6. Art. 6 Transparenzgebot
  7. Art. 7 Allgemeine inhaltliche Anforderungen
  8. Art. 8 Ausweis der laufenden Gebühren, Art der Gebühren
  9. Art. 9 Mindestregelungen zu den laufenden Gebühren
  10. Art. 10 Regeln zur Anteilsausgabe und -rücknahme
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Grundsatz
  13. Art. 12a Anzeigepflicht der Aufnahme der Geschäftstätigkeit
  14. Art. 13 Mindestvermögen
  15. Art. 14 Erstmalige Geltung der kurzen Bearbeitungsfrist und der Zulassungswirkung
  16. Art. 15 Gründe für die Fristverlängerung
  17. Art. 16 Aussetzung der Zulassungswirkung in Ausnahmefällen
  18. Art. 17 Bestätigung der Zulassungswirkung
  19. Art. 18 Vollständigkeit des Antrags
  20. Art. 19 Mitteilung des Geschäftsleiterwechsels bei der Verwahrstelle
  21. Art. 20 Rechtsform und Geschäftsplan
  22. Art. 20a Rechtsträgerkennung
  23. Art. 21 Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
  24. Art. 22 Änderungen des Geschäftsplans
  25. Art. 22a Wesentliche Änderungen
  26. Art. 23 Qualifizierte Beteiligungen
  27. Art. 24 Aufgabenübertragung
  28. Art. 25 Pflicht, im besten Interesse der OGAW und ihrer Anleger zu handeln
  29. Art. 26 Sorgfaltspflichten
  30. Art. 27 Mitteilungspflichten in Bezug auf die Ausführung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
  31. Art. 28 Ausführung von Handelsentscheidungen für die verwalteten OGAW
  32. Art. 29 Weiterleitung von OGAW-Handelsaufträgen an andere Ausführungseinrichtungen
  33. Art. 30 Bearbeitung von Aufträgen
  34. Art. 31 Zusammenlegung und Zuweisung von Handelsaufträgen
  35. Art. 32 Schutz der besten Interessen des OGAW
  36. Art. 33 Befugnisse der FMA im Zusammenhang mit Pflichten der Verwaltungsgesellschaft
  37. Art. 34 Allgemeine Anforderungen
  38. Art. 35 Ressourcen
  39. Art. 36 Kriterien für die Feststellung von Interessenkonflikten
  40. Art. 37 Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten
  41. Art. 38 Unabhängigkeit beim Konfliktmanagement
  42. Art. 39 Umgang mit Tätigkeiten, die einen schädlichen Interessenkonflikt nach sich ziehen
  43. Art. 40 Strategien für die Ausübung von Stimmrechten
  44. Art. 41 Risikomanagement-Grundsätze
  45. Art. 42 Bewertung, Überwachung und Überprüfung der Risikomanagement-Grundsätze
  46. Art. 43 Messung und Management von Risiken
  47. Art. 44 Berechnung des Gesamtrisikos
  48. Art. 45 Commitment-Ansatz
  49. Art. 46 Kontrahentenrisiko und Emittentenkonzentration
  50. Art. 47 Verfahren für die Ermittlung des Wertes von OTC-Derivaten
  51. Art. 48 Berichte über Derivate
  52. Art. 49 Bearbeitung von Beschwerden
  53. Art. 50 Elektronische Datenverarbeitung
  54. Art. 51 Rechnungslegungsverfahren
  55. Art. 52 Kontrolle durch Geschäftsleitung und Aufsichtsfunktion
  56. Art. 53 Ständige Compliance-Funktion
  57. Art. 54 Ständige Innenrevisionsfunktion
  58. Art. 55 Ständige Risikomanagement-Funktion
  59. Art. 56 Persönliche Geschäfte
  60. Art. 57 Aufzeichnung von Portfoliogeschäften
  61. Art. 58 Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
  62. Art. 59 Aufzeichnungspflichten
  63. Art. 60 Grundsatz
  64. Art. 61 Grundsatz
  65. Art. 62 Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts der Informationen für die Anleger
  66. Art. 63 Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts der Informationen für die Anleger
  67. Art. 64 Wesentliche Informationen für den Anleger
  68. Art. 65 Neue Anleger
  69. Art. 66 Verfahren für die Übermittlung der Informationen an die Anleger
  70. Art. 67 Verbot der Kostenzuweisung an die Anleger
  71. Art. 68
  72. Art. 68a
  73. Art. 69 Derivateeinsatz
  74. Art. 70 Wertpapierleihe und Pensionsgeschäft
  75. Art. 71 Zugang zu Informationen
  76. Art. 72 Anlage- und Veräusserungsbasis des Feeder-OGAW
  77. Art. 73 Standardvereinbarungen
  78. Art. 74 Ereignisse mit Auswirkungen auf Handelsvereinbarungen
  79. Art. 75 Standardvereinbarungen für den Prüfbericht
  80. Art. 76 Änderungen von Dauervereinbarungen
  81. Art. 77 Wahl des anzuwendenden Rechts
  82. Art. 78 Interessenkonflikte
  83. Art. 79 Anlage- und Veräusserungsbasis des Feeder-OGAW
  84. Art. 80 Standardvereinbarungen
  85. Art. 81 Ereignisse mit Auswirkungen auf Handelsvereinbarungen
  86. Art. 82 Standardvereinbarungen für den Prüfbericht
  87. Art. 83 Antrag auf Genehmigung
  88. Art. 84 Genehmigung
  89. Art. 85 Antrag auf Genehmigung
  90. Art. 86 Genehmigung
  91. Art. 87 Inhalt der Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen Verwahrstellen
  92. Art. 88 Wahl des anzuwendenden Rechts
  93. Art. 89 Berichterstattung über Unregelmässigkeiten durch die Verwahrstelle des Master-OGAW
  94. Art. 90 Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
  95. Art. 91 Wahl des anzuwendenden Rechts
  96. Art. 92 Verfahren für die Übermittlung von Informationen an die Anleger
  97. Art. 93 Grundsatz
  98. Art. 94 Publikationsorgan
  99. Art. 95 Kostentransparenz im Rahmen der Finanzberichterstattung
  100. Art. 96 Anwendbares Recht
  101. Art. 97 Aktualisierung
  102. Art. 98 Bereitstellung und Weiterleitung an FMA
  103. Art. 98a Ausnahmen von der Prospektpflicht
  104. Art. 99 Inhalt der Aussetzungsanzeige
  105. Art. 99a Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft
  106. Art. 100 Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern
  107. Art. 101 Nachweis gegenüber der FMA
  108. Art. 102 Vorgaben zur Prüfung
  109. Art. 103 Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
  110. Art. 104 Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  111. Art. 105 und 106
  112. Art. 106a Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für Verwaltungsgesellschaften nach UCITSG mit einer Zulassung als Verwaltungsgesellschaft nach IUG oder als AIFM nach AIFMG
  113. Art. 106b Anzeigepflichten
  114. Art. 106c Prüfungsberichte
  115. Art. 107 Einrichtungen und Anlegerinformationen
  116. Art. 108 Zugang des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW zu Unterlagen
  117. Art. 109 Aktualisierung von Angaben
  118. Art. 110 Entwicklung gemeinsamer Datenverarbeitungssysteme
  119. Art. 111 Erstnotifizierung und Änderungsmitteilung für Zweigniederlassungen
  120. Art. 112 Erstnotifizierung und Änderungsmitteilung für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
  121. Art. 113 Anwendbares Recht bei der grenzüberschreitenden gemeinsamen Portfolioverwaltung
  122. Art. 114 bis 121
  123. Art. 122 Ermächtigung zur Datenerhebung von inländischen Zweigstellen
  124. Art. 123 Verzeichnisse
  125. Art. 123a Sprachen
  126. Art. 124 Quartals- und Halbjahresberichte in Bezug auf den OGAW und die Verwaltungsgesellschaft
  127. Art. 124a Ausserordentliche Prüfung
  128. Art. 125 Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
  129. Art. 126 Übersetzungen
  130. Art. 127 Inkrafttreten

130 provisions

Art. 38 Unabhängigkeit beim Konfliktmanagement

1) Die in Art. 37 Abs. 2 Bst. b vorgesehenen Verfahren und Massnahmen müssen so gestaltet sein, dass relevante Personen, die verschiedene Tätigkeiten ausführen, die einen Interessenkonflikt nach sich ziehen, diese Tätigkeiten mit einem Grad an Unabhängigkeit ausführen, der der Grösse und dem Betätigungsfeld der Verwaltungsgesellschaft und der Gruppe, der sie angehört, sowie der Erheblichkeit des Risikos, dass die Interessen von Kunden geschädigt werden, angemessen ist. 2) Die Verfahren und Massnahmen, die nach Art. 37 Abs. 2 Bst. b einzuhalten bzw. zu treffen sind, schliessen - soweit dies zur Gewährleistung des geforderten Grades an Unabhängigkeit der Verwaltungsgesellschaft notwendig und angemessen ist - Folgendes ein: a) wirksame Verfahren, die den Austausch von Informationen zwischen relevanten Personen, die in der gemeinsamen Portfolioverwaltung tätig sind und deren Tätigkeiten einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten, verhindern oder kontrollieren, wenn dieser Informationsaustausch den Interessen eines oder mehrerer Kunden schaden könnte; b) die gesonderte Beaufsichtigung relevanter Personen, zu deren Hauptaufgaben die gemeinsame Portfolioverwaltung für Kunden oder die Erbringung von Dienstleistungen für Kunden oder Anleger gehört, deren Interessen möglicherweise kollidieren oder die in anderer Weise unterschiedliche, möglicherweise kollidierende Interessen vertreten, was auch die Interessen der Verwaltungsgesellschaft einschliesst; c) die Beseitigung jeder direkten Verbindung zwischen der Vergütung relevanter Personen, die sich hauptsächlich mit einer Tätigkeit beschäftigen, und der Vergütung oder den Einnahmen anderer relevanter Personen, die sich hauptsächlich mit einer anderen Tätigkeit beschäftigen, wenn bei diesen Tätigkeiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte; d) Massnahmen, die jeden ungebührlichen Einfluss auf die Art und Weise, in der eine relevante Person die gemeinsame Portfolioverwaltung ausführt, verhindern oder einschränken; e) Massnahmen, die die gleichzeitige oder anschliessende Beteiligung einer relevanten Person an einer anderen gemeinsamen Portfolioverwaltung verhindern oder kontrollieren, wenn eine solche Beteiligung einem einwandfreien Konfliktmanagement im Wege stehen könnte. 3) Sollten eine oder mehrere der Massnahmen und Verfahren nach Abs. 2 in der Praxis nicht das erforderliche Mass an Unabhängigkeit gewährleisten, hat die Verwaltungsgesellschaften, die für die genannten Zwecke erforderlichen und angemessenen alternativen oder zusätzlichen Massnahmen und Verfahren festzulegen.

Art. 39 Umgang mit Tätigkeiten, die einen schädlichen Interessenkonflikt nach sich ziehen

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat Aufzeichnungen darüber zu führen, bei welchen Arten der von ihr oder für sie erbrachten gemeinsamen Portfolioverwaltung ein Interessenkonflikt aufgetreten ist bzw. bei laufender Portfolioverwaltung noch auftreten könnte, bei dem das Risiko, dass die Interessen eines oder mehrerer OGAW oder anderer Kunden Schaden nehmen, erheblich ist, und diese Aufzeichnungen regelmässig zu aktualisieren. 2) In Fällen, in denen die organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen der Verwaltungsgesellschaft zum Umgang mit Interessenkonflikten nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Schädigung der Interessen des OGAW oder seiner Anleger ausgeschlossen werden kann, ist die Geschäftsleitung oder eine andere zuständige interne Stelle der Verwaltungsgesellschaft umgehend zu informieren, damit sie die notwendigen Entscheidungen treffen kann, um zu gewährleisten, dass die Verwaltungsgesellschaft stets im besten Interesse des OGAW und seiner Anleger handelt. 3) Die Verwaltungsgesellschaft setzt die Anleger auf einem zweckmässigen dauerhaften Datenträger über die in Abs. 2 genannten Gegebenheiten in Kenntnis und begründet ihre Entscheidung.

Art. 40 Strategien für die Ausübung von Stimmrechten

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat wirksame und angemessene Strategien im Hinblick darauf auszuarbeiten, wann und wie die mit den Instrumenten in den verwalteten Portfolios verbundenen Stimmrechte ausgeübt werden sollen, damit dies ausschliesslich zum Nutzen des betreffenden OGAW ist. 2) Die in Abs. 1 genannte Strategie enthält Massnahmen und Verfahren, die: a) eine Verfolgung der massgeblichen Corporate Events ermöglichen; b) sicherstellen, dass die Ausübung von Stimmrechten mit den Anlagezielen und der Anlagepolitik des jeweiligen OGAW in Einklang steht; c) Interessenkonflikte, die aus der Ausübung von Stimmrechten resultieren, verhindern oder regeln. 3) Den Anlegern wird eine Kurzbeschreibung der in Abs. 1 genannten Strategien zur Verfügung gestellt. 4) Nähere Angaben zu den aufgrund dieser Strategien getroffenen Massnahmen sind den Anlegern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Art. 41 Risikomanagement-Grundsätze

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, in denen die Risiken genannt werden, denen die von ihr verwalteten OGAW ausgesetzt sind oder sein könnten. 2) Die Risikomanagement-Grundsätze umfassen die Verfahren, die notwendig sind, damit die Verwaltungsgesellschaft bei jedem von ihr verwalteten OGAW dessen Markt-, Liquiditäts-, Nachhaltigkeits- und Kontrahentenrisiko sowie alle sonstigen Risiken, einschliesslich operationeller Risiken, bewerten kann, die für die einzelnen von ihr verwalteten OGAW wesentlich sein könnten. 3) Die Verwaltungsgesellschaft hat in ihren Risikomanagement-Grundsätzen zumindest folgende Punkte zu behandeln: a) Methoden, Mittel und Vorkehrungen, die ihr die Erfüllung der in den Art. 43 und 44 festgelegten Pflichten ermöglichen; b) Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf das Risikomanagement. 4) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass in den in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Risikomanagement-Grundsätzen Modalitäten, Inhalt und Häufigkeit der in Art. 55 vorgesehenen Berichterstattung der Risikomanagement-Funktion an das Leitungs- oder Verwaltungsorgan und die Geschäftsleitung sowie gegebenenfalls an die Aufsichtsfunktion festgelegt werden. 5) Für die Zwecke der Abs. 1 bis 4 hat die Verwaltungsgesellschaft der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte und der von ihr verwalteten OGAW Rechnung zu tragen.

Art. 42 Bewertung, Überwachung und Überprüfung der Risikomanagement-Grundsätze

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat Folgendes zu bewerten, zu überwachen und periodisch zu überprüfen: a) Angemessenheit und Wirksamkeit der Risikomanagement-Grundsätze sowie der in den Art. 43 und 44 vorgesehenen Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren; b) Einhaltung der Risikomanagement-Grundsätze sowie der in den Art. 43 und 44 vorgesehenen Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren durch die Verwaltungsgesellschaft; c) Angemessenheit und Wirksamkeit der Massnahmen zur Behebung etwaiger Schwächen in der Leistungsfähigkeit des Risikomanagement-Prozesses. 2) Die Verwaltungsgesellschaft hat die FMA über alle wesentlichen Änderungen am Risikomanagement-Prozess zu unterrichten. 3) Die in Abs. 1 niedergelegten Anforderungen sind von der FMA laufend und insbesondere auch bei Erteilung der Zulassung zu überprüfen.

Art. 43 Messung und Management von Risiken

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und wirksame Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren einzuführen, um: a) die Risiken, denen die von ihr verwalteten OGAW ausgesetzt sind oder sein könnten, jederzeit messen und managen zu können; b) die Einhaltung der Obergrenzen für das Gesamtrisiko und das Kontrahentenrisiko nach den Art. 44 und 46 sicherzustellen. 2) Die Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren nach Abs. 1 sind der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW angemessen und entsprechen dem OGAW-Risikoprofil. 3) Für die Zwecke von Abs. 1 hat die Verwaltungsgesellschaft für jeden von ihr verwalteten OGAW folgende Massnahmen zu ergreifen: a) Einführung der notwendigen Risikomanagement-Vorkehrungen, -Prozesse und -Verfahren, um sicherzustellen, dass die Risiken übernommener Positionen und deren Beitrag zum Gesamtrisikoprofil auf der Grundlage solider und verlässlicher Daten genau gemessen werden und dass die Risikomanagement-Vorkehrungen, -Prozesse und -Verfahren adäquat dokumentiert werden; b) gegebenenfalls Durchführung periodischer Rückvergleiche (Backtesting) zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Risikomessvorkehrungen, zu denen modellbasierte Prognosen und Schätzungen gehören; c) gegebenenfalls Durchführung periodischer Stresstests und Szenarioanalysen zur Erfassung der Risiken aus potenziellen Veränderungen der Marktbedingungen, die sich nachteilig auf den OGAW auswirken könnten; d) Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines dokumentierten Systems interner Limits für die Massnahmen, mit denen die einschlägigen Risiken für jeden OGAW gemanagt und kontrolliert werden, wobei allen in Art. 41 genannten Risiken, die für den OGAW wesentlich sein könnten, Rechnung getragen und die Übereinstimmung mit dem Risikoprofil des OGAW sichergestellt wird; e) Gewährleistung, dass der jeweilige Risikostand bei jedem OGAW mit dem unter Bst. d dargelegten Risikolimit-System in Einklang steht; f) Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener Verfahren, die im Falle von tatsächlichen oder zu erwartenden Verstössen gegen das Risikolimit-System des OGAW zu zeitnahen Abhilfemassnahmen im besten Interesse der Anleger führen. 4) Die Verwaltungsgesellschaft hat einen angemessenen Risikomanagement-Prozess für Liquiditätsrisiken anzuwenden, um zu gewährleisten, dass jeder von ihr verwaltete OGAW jederzeit zur Erfüllung von Art. 85 Abs. 1 UCITSG imstande ist. Gegebenenfalls führt die Verwaltungsgesellschaft Stresstests durch, die die Bewertung des Liquiditätsrisikos des OGAW unter aussergewöhnlichen Umständen ermöglichen. 5) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass das Liquiditätsprofil der OGAW-Anlagen bei jedem von ihr verwalteten OGAW den in den Vertragsbedingungen oder der Satzung oder dem Prospekt niedergelegten Rücknahmegrundsätzen entspricht.

Art. 44 Berechnung des Gesamtrisikos

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat das Gesamtrisiko eines verwalteten OGAW im Sinne von Art. 53 Abs. 2 UCITSG als eine der folgenden beiden Grössen zu berechnen: a) zusätzliches Risiko und zusätzliche Leverage, die der verwaltete OGAW durch die Nutzung derivativer Finanzinstrumente einschliesslich eingebetteter Derivate im Sinne von Art. 53 Abs. 1 UCITSG erzeugt und die den Gesamtbetrag des OGAW-Nettoinventarwerts nicht übersteigen dürfen; b) Marktrisiko des OGAW-Portfolios. 2) Die Verwaltungsgesellschaft hat das OGAW-Gesamtrisiko mindestens einmal täglich zu berechnen. 3) Die Verwaltungsgesellschaft kann das Gesamtrisiko je nach Zweckdienlichkeit nach dem Commitment-Ansatz, dem Value-at-Risk-Modell oder einem fortgeschrittenen Messansatz ermitteln. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der "Value at risk" den bei einem gegebenen Konfidenzniveau über einen bestimmten Zeitraum maximal zu erwartenden Verlust. Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass die zur Messung des Gesamtrisikos gewählte Methode der vom OGAW verfolgten Anlagestrategie sowie der Art und Komplexität der genutzten derivativen Finanzinstrumente und dem Anteil derivativer Finanzinstrumente am OGAW-Portfolio angemessen ist. 4) Nutzt ein OGAW nach Art. 53 Abs. 4 UCITSG Techniken und Instrumente einschliesslich Rückkaufsvereinbarungen oder Wertpapierverleihgeschäfte, um seine Leverage oder sein Marktrisiko zu erhöhen, hat die Verwaltungsgesellschaft die betreffenden Geschäfte bei der Berechnung des Gesamtrisikos zu berücksichtigen.

Art. 45 Commitment-Ansatz

1) Wird das Gesamtrisiko nach dem Commitment-Ansatz berechnet, hat die Verwaltungsgesellschaft diesen Ansatz auf sämtliche Positionen in derivativen Finanzinstrumenten einschliesslich eingebetteter Derivate im Sinne von Art. 53 Abs. 3 UCITSG anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob sie im Zuge der allgemeinen Anlagepolitik des OGAW, zum Zwecke der Risikominderung oder zum Zwecke der effizienten Portfolioverwaltung im Sinne von Art. 53 Abs. 4 UCITSG genutzt werden. 2) Wird das Gesamtrisiko nach dem Commitment-Ansatz berechnet, hat die Verwaltungsgesellschaft jede Position in derivativen Finanzinstrumenten in den Marktwert einer gleichwertigen Position im Basiswert des betreffenden Derivats umzurechnen (Standard-Commitment-Ansatz). Die Verwaltungsgesellschaft kann andere Berechnungsmethoden anwenden, wenn diese dem Standard-Commitment-Ansatz gleichwertig sind. 3) Die Verwaltungsgesellschaft kann bei der Berechnung des Gesamtrisikos Netting- und Hedging-Vereinbarungen berücksichtigen, sofern diese offenkundige und wesentliche Risiken nicht ausser Acht lassen und eindeutig zu einer Verringerung des Risikos führen. 4) Erzeugt die Nutzung derivativer Finanzinstrumente für den OGAW kein zusätzliches Risiko, braucht die zugrunde liegende Risikoposition nicht in die Commitment-Berechnung einbezogen zu werden. 5) Bei Anwendung des Commitment-Ansatzes brauchen vorübergehende Kreditvereinbarungen, die nach Art. 89 UCITSG für den OGAW abgeschlossen werden, bei der Berechnung des Gesamtrisikos nicht berücksichtigt zu werden.

Art. 46 Kontrahentenrisiko und Emittentenkonzentration

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass für das Kontrahentenrisiko aus nicht börsengehandelten derivativen Finanzinstrumenten ("OTC-Derivaten") die in Art. 54 UCITSG festgelegten Obergrenzen gelten. 2) Für die Berechnung des Kontrahentenrisikos eines OGAW in Einklang mit den in Art. 54 Abs. 2 UCITSG festgelegten Obergrenzen legt die Verwaltungsgesellschaft den positiven Neubewertungswert (Mark-to-Market-Wert) des OTC-Derivatkontrakts mit der betreffenden Gegenpartei zugrunde. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Derivatpositionen eines OGAW mit ein und derselben Gegenpartei miteinander verrechnen (Netting), wenn die Verwaltungsgesellschaft die Möglichkeit hat, Nettingvereinbarungen mit der betreffenden Gegenpartei für den OGAW rechtlich durchzusetzen. Das Netting ist nur bei den OTC-Derivaten mit einer Gegenpartei, nicht bei anderen Positionen des OGAW gegenüber dieser Gegenpartei zulässig. 3) Die Verwaltungsgesellschaft kann das Kontrahentenrisiko eines OGAW aus einem OTC-Derivat durch die Entgegennahme von Sicherheiten mindern. Die entgegengenommene Sicherheit muss ausreichend liquide sein, damit sie rasch zu einem Preis veräussert werden kann, der nahe an der vor dem Verkauf festgestellten Bewertung liegt. 4) Die Verwaltungsgesellschaft hat Sicherheiten bei der Berechnung des Ausfallrisikos im Sinne von Art. 54 Abs. 2 UCITSG zu berücksichtigen, wenn die Verwaltungsgesellschaft einer OTC-Gegenpartei für den OGAW eine Sicherheit stellt. Die gestellte Sicherheit darf nur dann auf Nettobasis berücksichtigt werden, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Möglichkeit hat, Nettingvereinbarungen mit der betreffenden Gegenpartei für den OGAW rechtlich durchzusetzen. 5) Die Verwaltungsgesellschaft hat die in Art. 54 UCITSG für die Emittentenkonzentration vorgesehenen Obergrenzen auf Basis des zugrunde liegenden Risikos zu berechnen, das nach dem Commitment-Ansatz durch die Nutzung derivativer Finanzinstrumente entsteht. 6) Im Hinblick auf das Risiko aus Geschäften mit OTC-Derivaten im Sinne von Art. 54 Abs. 3 UCITSG hat die Verwaltungsgesellschaft etwaige Kontrahentenrisiken aus OTC-Derivaten in die Berechnung einzubeziehen.

Art. 47 Verfahren für die Ermittlung des Wertes von OTC-Derivaten

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat sich zu vergewissern, dass den Risiken von OGAW aus OTC-Derivaten ein beizulegender Zeitwert zugewiesen wird, der sich nicht nur auf die Marktnotierungen der Kontrahenten der OTC-Geschäfte stützt und die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2007/16/EG niedergelegten Kriterien erfüllt. 2) Für die Zwecke von Abs. 1 werden von der Verwaltungsgesellschaft Vorkehrungen und Verfahren festgelegt, umgesetzt und aufrechterhalten, die eine geeignete, transparente und faire Bewertung der OGAW-Risiken aus OTC-Derivaten sicherstellen. Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass der beizulegende Zeitwert von OTC-Derivaten angemessen, präzise und unabhängig bewertet wird. Die Bewertungsvorkehrungen und -verfahren sind der Art und Komplexität der betreffenden OTC-Derivate angemessen und stehen in einem angemessenen Verhältnis dazu. Schliessen die Vorkehrungen und Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten die Durchführung bestimmter Aufgaben durch Dritte ein, muss die Verwaltungsgesellschaft die in Art. 26 Abs. 5 und Art. 35 Abs. 2 niedergelegten Anforderungen erfüllen. 3) Für die Zwecke der Abs. 1 und 2 werden der Risikomanagement-Funktion spezielle Pflichten und Zuständigkeiten übertragen. 4) Die in Abs. 2 genannten Bewertungsvorkehrungen und -verfahren werden adäquat dokumentiert.

Art. 48 Berichte über Derivate

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA zumindest einmal jährlich Berichte mit Informationen zu übermitteln, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der für jeden verwalteten OGAW genutzten Derivate, der zugrunde liegenden Risiken, der Anlagegrenzen und der Methoden vermitteln, die zur Schätzung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken angewandt werden. 2) Die FMA hat die regelmässige Übermittlung und Vollständigkeit der in Abs. 1 vorgesehenen Informationen zu überprüfen und bei Bedarf einzugreifen.

Art. 49 Bearbeitung von Beschwerden

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat wirksame und transparente Verfahren für die angemessene und prompte Bearbeitung von Anlegerbeschwerden zu schaffen, anzuwenden und aufrechtzuerhalten. 2) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass alle Beschwerden und alle zu deren Beilegung getroffenen Massnahmen aufgezeichnet werden. 3) Anleger müssen kostenlos Beschwerde einlegen können. Informationen über die in Abs. 1 genannten Verfahren sind den Anlegern kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Art. 50 Elektronische Datenverarbeitung

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen für geeignete elektronische Systeme zu treffen, um eine zeitnahe und ordnungsgemässe Aufzeichnung jedes Portfoliogeschäfts und jedes Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrags und damit die Einhaltung der Art. 57 und 58 zu ermöglichen. 2) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der elektronischen Datenverarbeitung ein hohes Mass an Sicherheit zu gewährleisten und gegebenenfalls für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten zu sorgen.

Art. 51 Rechnungslegungsverfahren

1) Um den Schutz der Anleger zu gewährleisten, hat die Verwaltungsgesellschaft die Anwendung der in Art. 34 Abs. 5 genannten Rechnungslegungsgrundsätze und -methoden sicherzustellen. 2) Die OGAW-Rechnungslegung ist so ausgelegt, dass alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des OGAW jederzeit direkt ermittelt werden können. 3) Hat ein OGAW mehrere Teilfonds, werden für jeden dieser Teilfonds getrennte Konten geführt. 4) Um eine präzise Berechnung des Nettoinventarwerts jedes einzelnen OGAW anhand der Rechnungslegung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge zu diesem Nettoinventarwert ordnungsgemäss ausgeführt werden können, hat die Verwaltungsgesellschaft Rechnungslegungsgrundsätze und -methoden festzulegen, anzuwenden und aufrechtzuerhalten, die den Rechnungslegungsvorschriften des OGAW-Herkunftsmitgliedstaats entsprechen. 5) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Verfahren zu schaffen, um eine ordnungsgemässe und präzise Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des OGAW in Einklang mit den in Art. 86 UCITSG genannten anzuwendenden Regeln zu gewährleisten.

Art. 52 Kontrolle durch Geschäftsleitung und Aufsichtsfunktion

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der internen Aufgabenverteilung sicherzustellen, dass die Geschäftsleitung und gegebenenfalls die Aufsichtsfunktion die Verantwortung dafür tragen, dass die Verwaltungsgesellschaft ihren Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung nachkommt. 2) Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass ihre Geschäftsleitung: a) die Verantwortung dafür trägt, dass die allgemeine Anlagepolitik, wie sie gegebenenfalls im Prospekt, in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der Investmentgesellschaft festgelegt ist, bei jedem verwalteten OGAW umgesetzt wird; b) für jeden verwalteten OGAW die Genehmigung der Anlagestrategien überwacht; c) die Verantwortung dafür trägt, dass die Verwaltungsgesellschaft über die in Art. 53 genannte dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion verfügt, selbst wenn diese Funktion einem Dritten übertragen wurde; d) dafür sorgt und sich regelmässig vergewissert, dass die allgemeine Anlagepolitik, die Anlagestrategien und die Risikolimits jedes verwalteten OGAW ordnungsgemäss und wirkungsvoll umgesetzt und eingehalten werden, auch wenn die Risikomanagement-Funktion einem Dritten übertragen wurde; e) die Angemessenheit der internen Verfahren, nach denen für jeden verwalteten OGAW die Anlageentscheidungen getroffen werden, feststellt und regelmässig überprüft, um zu gewährleisten, dass solche Entscheidungen mit den genehmigten Anlagestrategien in Einklang stehen; f) die in Art. 41 genannten Grundsätze für das Risikomanagement sowie die zur Umsetzung dieser Grundsätze genutzten Vorkehrungen, Verfahren und Methoden billigt und regelmässig überprüft, was auch die Risikolimits für jeden verwalteten OGAW betrifft; g) die Verantwortung dafür trägt, dass Nachhaltigkeitsrisiken in die unter Bst. a bis f genannten Tätigkeiten einbezogen werden. 3) Die Verwaltungsgesellschaft stellt ebenfalls sicher, dass ihre Geschäftsführung und gegebenenfalls ihre Aufsichtsfunktion: a) die Wirksamkeit der Grundsätze, Vorkehrungen und Verfahren, die zur Erfüllung der im Gesetz und dieser Verordnung festgelegten Pflichten eingeführt wurden, bewerten und regelmässig überprüfen; b) angemessene Massnahmen ergreifen, um etwaige Mängel zu beseitigen. 4) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass ihre Geschäftsleitung häufig, mindestens aber einmal jährlich, schriftliche Berichte zu Fragen der Rechtsbefolgung, der Innenrevision und des Risikomanagements erhält, in denen insbesondere angegeben wird, ob zur Beseitigung etwaiger Mängel geeignete Abhilfemassnahmen getroffen wurden. 5) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass ihre Geschäftsleitung regelmässig Berichte über die Umsetzung der in Abs. 2 Bst. b bis e genannten Anlagestrategien und internen Verfahren für Anlageentscheidungen erhält. 6) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass die Aufsichtsfunktion - falls vorhanden - regelmässig schriftliche Berichte zu den in Abs. 4 genannten Punkten erhält.

Art. 53 Ständige Compliance-Funktion

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen, anzuwenden und aufrechtzuerhalten, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko der Nichteinhaltung der im Gesetz und dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch die betreffende Verwaltungsgesellschaft sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken. Des Weiteren hat die Verwaltungsgesellschaft angemessene Massnahmen und Verfahren zu schaffen, um das Risiko der Nichteinhaltung der im Gesetz und dieser Verordnung festgelegten Pflichten auf ein Minimum zu begrenzen und die FMA in die Lage zu versetzen, ihre Befugnisse wirksam auszuüben. 2) Die Verwaltungsgesellschaft hat der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen. 3) Die Verwaltungsgesellschaft hat eine wirksame Compliance-Funktion einzurichten und aufrechtzuerhalten, die unabhängig ist und folgende Aufgaben hat: a) Überwachung und regelmässige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der nach Abs. 1 festgelegten Massnahmen, Grundsätze und Verfahren, sowie der Schritte, die zur Beseitigung etwaiger Defizite der Verwaltungsgesellschaft bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten unternommen wurden; b) Beratung und Unterstützung der für Dienstleistungen und Tätigkeiten zuständigen relevanten Personen im Hinblick auf die Erfüllung der im Gesetz und dieser Verordnung für Verwaltungsgesellschaften festgelegten Pflichten. 4) Damit die in Abs. 3 genannte Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäss und unabhängig wahrnehmen kann, stellen die Verwaltungsgesellschaften sicher, dass: a) die Compliance-Funktion über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse verfügt und zu allen für sie relevanten Informationen Zugang hat; b) ein Compliance-Beauftragter benannt wird, der für die Compliance-Funktion und die Erstellung der Berichte verantwortlich ist, die der Geschäftsleitung regelmässig, mindestens aber einmal jährlich, zu Fragen der Rechtsbefolgung vorgelegt werden und in denen insbesondere angegeben wird, ob die zur Beseitigung etwaiger Mängel erforderlichen Abhilfemassnahmen getroffen wurden; c) relevante Personen, die in diese Funktion eingebunden sind, nicht in die von ihnen überwachten Dienstleistungen oder Tätigkeiten eingebunden sind; d) das Verfahren, nach dem die Bezüge der in die Compliance-Funktion eingebundenen relevanten Personen bestimmt wird, weder deren Objektivität beeinträchtigt noch dies wahrscheinlich erscheinen lässt. 5) Kann eine Verwaltungsgesellschaft jedoch nachweisen, dass die in Abs. 4 Bst. c oder d genannte Anforderung mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie die Art und das Spektrum ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten unverhältnismässig ist und dass die Compliance-Funktion dennoch ihre Aufgabe erfüllt, ist sie von dieser Anforderung befreit.

Art. 54 Ständige Innenrevisionsfunktion

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat - soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten gemeinsamen Portfolioverwaltungsdienste angemessen und verhältnismässig ist - eine von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft getrennte, unabhängige Innenrevisionsfunktion einzurichten und aufrechtzuerhalten. 2) Die in Abs. 1 genannte Innenrevisionsfunktion hat folgende Aufgaben: a) Erstellung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten; b) Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der nach Bst. a ausgeführten Arbeiten; c) Überprüfung der Einhaltung der unter Bst. b genannten Empfehlungen; d) Erstellung von Berichten zu Fragen der Innenrevision nach Art. 52 Abs. 4.

Art. 55 Ständige Risikomanagement-Funktion

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat eine ständige Risikomanagement-Funktion einzurichten und aufrechtzuerhalten. 2) Die in Abs. 1 genannte ständige Risikomanagement-Funktion ist von den operativen Abteilungen hierarchisch und funktionell unabhängig. 3) Von den Auflagen nach Abs. 2 kann abgewichen werden, wenn dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW angemessen und verhältnismässig ist. 4) Eine Verwaltungsgesellschaft muss nachweisen können, dass angemessene Massnahmen zum Schutz vor Interessenkonflikten getroffen wurden, um ein unabhängiges Risikomanagement zu ermöglichen, und dass ihr Risikomanagement-Prozess den Anforderungen des Art. 23 und 53 UCITSG entspricht. 5) Die ständige Risikomanagement-Funktion hat die Aufgabe: a) die Risikomanagement-Grundsätze und -Verfahren umzusetzen; b) für die Einhaltung der OGAW-Risikolimits zu sorgen, worunter auch die gesetzlichen Limits für das Gesamt- und das Kontrahentenrisiko nach den Art. 44 bis 46 fallen; c) das Leitungs- oder Verwaltungsorgan bei der Ermittlung des Risikoprofils der einzelnen verwalteten OGAW zu beraten; d) dem Leitungs- oder Verwaltungsorgan und - falls vorhanden - der Aufsichtsfunktion regelmässig zu folgenden Themen Bericht zu erstatten: 1. Kohärenz zwischen dem aktuellen Risikostand bei jedem verwalteten OGAW und dem für diesen vereinbarten Risikoprofil; 2. Einhaltung der jeweiligen Risikolimits durch die einzelnen verwalteten OGAW; 3. Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagement-Prozesses, wobei insbesondere angegeben wird, ob bei eventuellen Mängeln angemessene Abhilfemassnahmen eingeleitet wurden; e) der Geschäftsleitung regelmässig über den aktuellen Risikostand bei jedem verwalteten OGAW und jede tatsächliche oder vorhersehbare Überschreitung der für den jeweiligen OGAW geltenden Limits Bericht zu erstatten, um zu gewährleisten, dass umgehend angemessene Massnahmen eingeleitet werden können; f) die in Art. 47 dargelegten Vorkehrungen und Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten zu überprüfen und gegebenenfalls zu verstärken. 6) Die ständige Risikomanagement-Funktion verfügt über die notwendige Autorität und über Zugang zu allen relevanten Informationen, die zur Erfüllung der in Abs. 5 genannten Aufgaben erforderlich sind.

Art. 56 Persönliche Geschäfte

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat zur Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung angemessener Vorkehrungen, die relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie für die Verwaltungsgesellschaft ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder zu anderen vertraulichen Informationen über OGAW oder über die mit oder für OGAW getätigten Geschäfte haben, daran hindern sollen: a) ein persönliches Geschäft zu tätigen, bei dem zumindest eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: 1. Die Person darf das persönliche Geschäft nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht tätigen. 2. Es geht mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen Weitergabe vertraulicher Informationen einher. 3. Es kollidiert mit einer Pflicht der Verwaltungsgesellschaft nach dem Gesetz oder dieser Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EG oder wird voraussichtlich damit kollidieren; b) ausserhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags einer anderen Person ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu empfehlen, das - würde es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln - unter Bst. a oder unter Art. 25 Abs. 2 Bst. a oder b der Richtlinie 2006/73/EG fiele oder einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde, oder diese Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen; c) ausserhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags und unbeschadet des Art. 14 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Informationen oder Meinungen an eine andere Person weiterzugeben, wenn der relevanten Person klar ist oder nach vernünftigem Ermessen klar sein sollte, dass diese Weitergabe die andere Person dazu veranlassen wird oder veranlassen dürfte: 1. ein Geschäft mit Finanzinstrumenten einzugehen, das - würde es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln - unter Bst. a oder unter Art. 25 Abs. 2 Bst. a oder b der Kommissions-Richtlinie 2006/73/EG fiele oder einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde; 2. einer anderen Person zu einem solchen Geschäft zu raten oder zu verhelfen. 2) Die in Abs. 1 vorgeschriebenen Vorkehrungen gewährleisten insbesondere, dass: a) jede unter Abs. 1 fallende relevante Person über die Beschränkungen für persönliche Geschäfte und die Massnahmen, die die Verwaltungsgesellschaft im Hinblick auf persönliche Geschäfte und Informationsweitergabe nach Abs. 1 getroffen hat, im Bilde ist; b) die Verwaltungsgesellschaft umgehend über jedes persönliche Geschäft einer relevanten Person unterrichtet wird, und zwar entweder durch Meldung des Geschäfts oder durch andere Verfahren, die der Verwaltungsgesellschaft die Feststellung solcher Geschäfte ermöglichen; c) ein bei der Verwaltungsgesellschaft gemeldetes oder von dieser festgestelltes persönliches Geschäft sowie jede Erlaubnis und jedes Verbot im Zusammenhang mit einem solchen Geschäft festgehalten wird. 3) Werden bestimmte Tätigkeiten von Dritten ausgeführt, stellt die Verwaltungsgesellschaft für die Zwecke von Abs. 2 Bst. b sicher, dass das Unternehmen, das die Tätigkeit ausführt, persönliche Geschäfte aller relevanten Personen festhält und der Verwaltungsgesellschaft diese Informationen auf Verlangen unverzüglich vorlegt. 4) Von den Abs. 1 bis 3 ausgenommen sind: a) persönliche Geschäfte, die im Rahmen eines Vertrags über die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum getätigt werden, sofern vor Geschäftsabschluss keine diesbezüglichen Kontakte zwischen dem Portfolioverwalter und der relevanten Person oder der Person, für deren Rechnung das Geschäft getätigt wird, stattfinden; b) persönliche Geschäfte mit OGAW oder mit Anteilen an OGAW, die nach der Rechtsvorschrift eines EWR-Mitgliedstaats, die für deren Anlagen ein gleich hohes Mass an Risikostreuung vorschreibt, der Aufsicht unterliegen, wenn die relevante Person oder jede andere Person, für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden, nicht an der Geschäftsleitung dieses Organismus beteiligt ist. 5) Für die Zwecke der Abs. 1 bis 4 hat der Begriff "persönliches Geschäft" die gleiche Bedeutung wie in Art. 11 der Kommissions-Richtlinie 2006/73/EG.

Art. 57 Aufzeichnung von Portfoliogeschäften

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass jedes Portfoliogeschäft im Zusammenhang mit OGAW unverzüglich so aufgezeichnet wird, dass der Auftrag und das ausgeführte Geschäft im Einzelnen rekonstruiert werden können. 2) Die in Abs. 1 genannte Aufzeichnung enthält: a) den Namen oder die sonstige Bezeichnung des OGAW und der Person, die für Rechnung des OGAW handelt; b) die zur Feststellung des betreffenden Instruments notwendigen Einzelheiten; c) die Menge; d) die Art des Auftrags oder des Geschäfts; e) den Preis; f) bei Aufträgen das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsübermittlung und den Namen oder die sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde, bzw. bei Geschäften das Datum und die genaue Uhrzeit der Geschäftsentscheidung und -ausführung; g) den Namen der Person, die den Auftrag übermittelt oder das Geschäft ausführt; h) gegebenenfalls die Gründe für den Widerruf eines Auftrags; i) bei ausgeführten Geschäften die Gegenpartei und den Ausführungsplatz. 3) Für die Zwecke von Abs. 2 Bst. i bezeichnet "Ausführungsplatz" einen geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EG, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Art. 4 Ziff. 22 der genannten Richtlinie, einen systematischen Internalisierer im Sinne von Art. 4 Ziff. 20 der genannten Richtlinie oder einen Marktmacher, einen sonstigen Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt.

Art. 58 Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden. 2) Aufgezeichnet werden folgende Angaben: a) Name des betreffenden OGAW; b) Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt; c) Person, die den Auftrag erhält; d) Datum und Uhrzeit des Auftrags; e) Zahlungsbedingungen und -mittel; f) Art des Auftrags; g) Datum der Auftragsausführung; h) Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile; i) Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil; k) Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile; l) Bruttowert des Auftrags einschliesslich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.

Art. 59 Aufzeichnungspflichten

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat die Aufbewahrung der in den Art. 57 und 58 genannten Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren sicherzustellen. 2) Unter aussergewöhnlichen Umständen kann die FMA verlangen, dass die Verwaltungsgesellschaft alle oder einige dieser Aufzeichnungen für einen längeren, von der Art des Instruments oder Portfoliogeschäfts abhängigen Zeitraum aufbewahrt, wenn dies notwendig ist, um der FMA die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion nach dem Gesetz und der Verordnung zu ermöglichen. 3) Ist die Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft erloschen, kann die FMA von der Verwaltungsgesellschaft verlangen, dass sie die in Abs. 1 genannten Aufzeichnungen bis zum Ende des Fünfjahreszeitraums aufbewahrt. 4) Überträgt die Verwaltungsgesellschaft die Aufgaben, die sie im Zusammenhang mit dem OGAW hat, auf eine andere Verwaltungsgesellschaft, kann die FMA Vorkehrungen im Hinblick darauf verlangen, dass dieser Gesellschaft die Aufzeichnungen für die vorangegangenen fünf Jahre zur Verfügung gestellt werden. 5) Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, auf dem sie so gespeichert werden können, dass die FMA auch künftig auf sie zugreifen kann und die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die FMA muss ohne weiteres auf die Aufzeichnungen zugreifen und jede massgebliche Stufe der Bearbeitung jedes einzelnen Portfoliogeschäfts rekonstruieren können. b) Jede Korrektur oder sonstige Änderung sowie der Inhalt der Aufzeichnungen vor einer solchen Korrektur oder sonstigen Änderung müssen leicht feststellbar sein. c) Die Aufzeichnungen dürfen nicht anderweitig manipulierbar oder zu verändern sein.

Art. 60 Grundsatz

1) Der Abwicklungsplan nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c UCITSG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a) die Gründe für die Auflösung des OGAW; b) die geschätzte Dauer der Liquidation des OGAW; c) eine Schätzung der anfallenden Kosten und Gebühren während der Liquidation, welche den Anlegern belastet werden; d) die beabsichtigte Art und Weise der Liquidation der Vermögenswerte, insbesondere betreffend Vermögenswerte mit eingeschränkter Liquidität, sowie deren Umfang; e) die allfällige Übertragung der Liquidation an einen Dritten nach Art. 31 Abs. 4 UCITSG. 2) Die Verwaltungsgesellschaft hat den Anlegern gleichzeitig mit der Mitteilung an die Anleger über die Auflösung und Liquidation nach Art. 31 Abs. 2 Bst. d UCITSG kostenlos eine Zusammenfassung des Abwicklungsplans zu übermitteln oder im Publikationsorgan nach Art. 94 zu veröffentlichen. Auf Ersuchen der Anleger ist diesen eine Kopie des vollständigen Abwicklungsplans kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Art. 61 Grundsatz

1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Nähere über die Bestellung, die Pflichten, die Aufgabenübertragung und die Haftung von Verwahrstellen (Art. 32 bis 35 UCITSG) nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438. 2) Die FMA ist befugt, auf Kosten der Verwaltungsgesellschaft einen Hinweis auf anhängige Gerichtsverfahren gegen die Verwahrstelle nach Art. 35 UCITSG im Publikationsorgan nach Art. 94 zu veröffentlichen. 3) Ein Vergleich zwischen der Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle ist binnen sieben Tagen im Publikationsorgan nach Art. 94 zu veröffentlichen und der FMA mitzuteilen. Die FMA und die Anleger sind befugt, einen Vergleich binnen sechs Monaten vor dem Landgericht anzufechten.

Art. 62 Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts der Informationen für die Anleger

1) Die Informationen, die den Anlegern nach Art. 43 Abs. 1 UCITSG zur Verfügung gestellt werden müssen, sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen, damit die Anleger sich ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen der vorgeschlagenen Verschmelzung auf ihre Anlage bilden können. 2) Wird eine grenzüberschreitende Verschmelzung vorgeschlagen, erläutern der übertragende OGAW und der übernehmende OGAW in leicht verständlicher Sprache sämtliche Begriffe und Verfahren in Bezug auf den anderen OGAW, die sich von den im anderen EWR-Mitgliedstaat üblichen Begriffen und Verfahren unterscheiden. 3) Die Informationen für die Anleger des übertragenden OGAW sind auf Anleger abzustimmen, die von den Merkmalen des übernehmenden OGAW und der Art seiner Tätigkeiten keine Kenntnis haben. Diese werden auf die wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW verwiesen und aufgefordert, diese zu lesen. 4) Bei den Informationen für die Anleger des übernehmenden OGAW liegt der Schwerpunkt auf dem Vorgang der Verschmelzung und den potenziellen Auswirkungen auf den übernehmenden OGAW.

Art. 63 Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts der Informationen für die Anleger

1) Die Informationen, die den Anlegern des übertragenden OGAW nach Art. 43 Abs. 2 Bst. b UCITSG zur Verfügung gestellt werden müssen, haben Folgendes zu umfassen: a) Einzelheiten zu Unterschieden hinsichtlich der Rechte von Anlegern des übertragenden OGAW vor und nach Wirksamwerden der vorgeschlagenen Verschmelzung; b) wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger des übertragenden OGAW und des übernehmenden OGAW synthetische Risiko- und Ertragsindikatoren in unterschiedlichen Kategorien aufweisen oder in der begleitenden erläuternden Beschreibung unterschiedliche wesentliche Risiken beschrieben werden, einen Vergleich dieser Unterschiede; c) einen Vergleich sämtlicher Kosten, Gebühren und Aufwendungen beider OGAW auf der Grundlage der in den jeweiligen wesentlichen Informationen für den Anleger genannten Beträge; d) wenn der übertragende OGAW eine an die Wertentwicklung gebundene Gebühr erhebt, eine Erläuterung der Erhebung dieser Gebühr bis Wirksamwerden der Verschmelzung; e) wenn der übernehmende OGAW eine an die Wertentwicklung gebundene Gebühr erhebt, eine Erläuterung der Erhebung dieser Gebühr unter Gewährleistung einer fairen Behandlung der Anleger, die vorher Anteile des übertragenden OGAW hielten; f) wenn dem übertragenden oder übernehmenden OGAW oder deren Anlegern nach Art. 46 UCITSG Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung angelastet werden dürfen, die Einzelheiten der Allokation dieser Kosten; g) eine Erklärung, ob die Verwaltungsgesellschaft des übertragenden OGAW beabsichtigt, vor Wirksamwerden der Verschmelzung eine Neuordnung des Portfolios vorzunehmen. 2) Die Informationen, die den Anlegern des übernehmenden OGAW nach Art. 43 Abs. 2 Bst. b UCITSG zu übermitteln sind, haben auch eine Erklärung zu umfassen, in der mitgeteilt wird, ob die Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden OGAW davon ausgeht, dass die Verschmelzung wesentliche Auswirkungen auf das Portfolio des übernehmenden OGAW hat, und ob sie beabsichtigt, vor oder nach Wirksamwerden der Verschmelzung eine Neuordnung des Portfolios vorzunehmen. 3) Die Informationen, die nach Art. 43 Abs. 2 Bst. c UCITSG zur Verfügung gestellt werden müssen, haben Folgendes zu umfassen: a) Angaben zum Umgang mit den aufgelaufenen Erträgen des betreffenden OGAW; b) einen Hinweis darauf, wie der in Art. 42 Abs. 4 UCITSG genannte Bericht der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Verwahrstelle erhalten werden kann. 4) Ist im Verschmelzungsplan eine Barzahlung nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 19 Bst. a und b UCITSG vorgesehen, haben die Informationen für die Anleger des übertragenden OGAW Angaben zur vorgeschlagenen Zahlung zu enthalten, einschliesslich Angaben zu Zeitpunkt und Modalitäten der Barzahlung an die Anleger des übertragenden OGAW. 5) Die Informationen, die nach Art. 43 Abs. 2 Bst. d UCITSG zur Verfügung gestellt werden müssen, haben Folgendes zu umfassen: a) sofern für den betreffenden OGAW relevant, das Verfahren für das Ersuchen der Anleger um Genehmigung der vorgeschlagenen Verschmelzung und Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen werden, um sie über das Ergebnis zu informieren; b) Einzelheiten jeder geplanten Aussetzung des Anteilehandels mit dem Ziel, eine effiziente Durchführung der Verschmelzung zu ermöglichen; c) Angabe des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Verschmelzung nach Art. 47 Abs. 1 und 2 UCITSG. 6) Muss die vorgeschlagene Verschmelzung nach den für den betreffenden OGAW geltenden Rechtsvorschriften von den Anlegern genehmigt werden, können die Informationen eine Empfehlung der Verwaltungsgesellschaft bzw. des Leitungs- oder Verwaltungsorgans der Investmentgesellschaft enthalten. 7) Die Informationen für die Anleger des übertragenden OGAW haben Folgendes zu umfassen: a) Angabe des Zeitraums, während dessen die Anleger im übertragenden OGAW noch Aufträge für die Zeichnung und Auszahlung von Anteilen erteilen können; b) Angabe des Zeitraums, während dessen Anleger, die ihre nach Art. 45 Abs. 1 und 2 UCITSG gewährten Rechte nicht innerhalb der einschlägigen Frist wahrnehmen, ihre Rechte als Anleger des übernehmenden OGAW wahrnehmen können; c) wenn die vorgeschlagene Verschmelzung von den Anlegern des übertragenden OGAW genehmigt werden muss und der Vorschlag die erforderliche Mehrheit erhält, eine Erklärung, der zufolge Anleger, die gegen die vorgeschlagene Verschmelzung stimmen oder sich der Stimme enthalten und ihre nach Art. 45 Abs. 1 und 2 UCITSG gewährten Rechte nicht innerhalb der einschlägigen Frist wahrnehmen, Anleger des übernehmenden OGAW werden. 8) Wird den Informationsunterlagen eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der vorgeschlagenen Verschmelzung vorangestellt, muss darin auf die Abschnitte der Informationsunterlagen verwiesen werden, die weitere Informationen enthalten.

Art. 64 Wesentliche Informationen für den Anleger

1) Den Anlegern des übertragenden OGAW ist eine aktuelle Fassung der wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW zur Verfügung zu stellen. 2) Werden aufgrund der vorgeschlagenen Verschmelzung Änderungen an den wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW vorgenommen, so werden diese Informationen den Anlegern des übernehmenden OGAW übermittelt.

Art. 65 Neue Anleger

Zwischen dem Datum der Übermittlung der Informationen nach Art. 43 Abs. 1 UCITSG an die Anleger und dem Datum des Wirksamwerdens der Verschmelzung werden die Informationsunterlagen und die aktuellen wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW jeder Person übermittelt, die entweder im übertragenden oder im übernehmenden OGAW Anteile kauft oder zeichnet oder Kopien der Vertragsbedingungen oder der Satzung, des Prospekts oder der wesentlichen Informationen für den Anleger eines der beiden OGAW anfordert.

Art. 66 Verfahren für die Übermittlung der Informationen an die Anleger

1) Der übertragende und der übernehmende OGAW haben den Anlegern die nach Art. 43 Abs. 1 UCITSG zu übermittelnden Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. 2) Sollen die Informationen allen oder bestimmten Anlegern auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zur Verfügung gestellt werden, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: a) Die Bereitstellung der Informationen ist den Rahmenbedingungen angemessen, unter denen die Geschäftstätigkeiten zwischen Anleger und dem übertragenden bzw. übernehmenden OGAW oder, sofern relevant, der jeweiligen Verwaltungsgesellschaft ausgeführt werden oder werden sollen. b) Der Anleger, dem die Informationen zur Verfügung zu stellen sind, entscheidet sich bei der Wahl zwischen Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger ausdrücklich für Letzteres. 3) Für die Zwecke der Abs. 1 und 2 wird die Bereitstellung von Informationen auf elektronischem Wege im Hinblick auf die Rahmenbedingungen, unter denen die Geschäftstätigkeiten zwischen übertragendem und übernehmendem OGAW bzw. deren Verwaltungsgesellschaften und dem Anleger ausgeführt werden oder werden sollen, als angemessen betrachtet, wenn der Anleger nachweislich über einen regelmässigen Zugang zum Internet verfügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Anleger für die Ausführung dieser Geschäfte eine E-Mail-Adresse angegeben hat.

Art. 67 Verbot der Kostenzuweisung an die Anleger

Für Verschmelzungsfälle nach Art. 49 Bst. a bis c UCITSG gilt Art. 46 UCITSG sinngemäss.

Art. 68

Aufgehoben

Art. 68a

Aufgehoben

Art. 69 Derivateeinsatz

1) Der Derivateeinsatz hat den Marktusancen und internationalen Standards zu entsprechen. 2) Die FMA kann entsprechende Standards für verbindlich erklären.

Art. 70 Wertpapierleihe und Pensionsgeschäft

1) Wertpapierleihe und Pensionsgeschäfte sind zulässig. 2) Die Verwahrstelle haftet für die marktkonforme einwandfreie Abwicklung der Wertpapierleihe und des Pensionsgeschäfts. 3) Banken, Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen und Clearing-Organisationen dürfen bei der Wertpapierleihe als Entleiher herangezogen werden, sofern sie auf die Wertpapierleihe spezialisiert sind und Sicherheiten leisten, die dem Umfang und dem Risiko der beabsichtigten Geschäfte entsprechen. Unter den gleichen Bedingungen darf das Pensionsgeschäft mit den genannten Instituten abgewickelt werden. 4) Die Wertpapierleihe und das Pensionsgeschäft sind in einem standardisierten Rahmenvertrag zu regeln. 5) Die FMA kann Richtlinien über die Wertpapierleihe und Pensionsgeschäfte erlassen.

Art. 71 Zugang zu Informationen

Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannte Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW in Bezug auf den Zugang zu Informationen hat folgende Angaben zu enthalten: a) wie und wann der Master-OGAW dem Feeder-OGAW Kopien seiner Vertragsbedingungen bzw. Satzung, des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger übermittelt; b) wie und wann der Master-OGAW den Feeder-OGAW über die Übertragung von Aufgaben des Investment- und Risikomanagements an Dritte nach Art. 22 UCITSG unterrichtet; c) wie und wann der Master-OGAW dem Feeder-OGAW - sofern relevant - interne Betriebsdokumente wie die Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens und die Compliance-Berichte übermittelt; d) welche Angaben zu Verstössen des Master-OGAW gegen Rechtsvorschriften, Vertragsbedingungen oder Satzung und die Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW der Master-OGAW dem Feeder-OGAW meldet, einschliesslich Angaben zu Modalitäten und Zeitpunkt dieser Meldung; e) falls der Feeder-OGAW zu Sicherungszwecken in derivative Finanzinstrumente investiert, wie und wann der Master-OGAW dem Feeder-OGAW Informationen über seine tatsächliche Risikoexponierung gegenüber derivativen Finanzinstrumenten übermittelt, damit der Feeder-OGAW sein eigenes Gesamtrisiko nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a UCITSG ermitteln kann; f) eine Erklärung, der zufolge der Master-OGAW den Feeder-OGAW über jegliche weitere Vereinbarungen über den Informationsaustausch mit Dritten unterrichtet, und gegebenenfalls wie und wann der Master-OGAW dem Feeder-OGAW diese Vereinbarungen über den Informationsaustausch übermittelt.

Art. 72 Anlage- und Veräusserungsbasis des Feeder-OGAW

Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannte Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW hat in Bezug auf die Investitions- und Veräusserungsbasis des Feeder-OGAW folgende Angaben zu enthalten: a) die Angabe, in welche Anteilklassen des Master-OGAW der Feeder-OGAW investieren kann; b) Kosten und Aufwendungen, die vom Feeder-OGAW zu tragen sind, sowie Nachlässe oder Rückvergütungen von Gebühren oder Aufwendungen des Master-OGAW; c) sofern zutreffend, die Modalitäten für jegliche anfängliche oder spätere Übertragung von Sacheinlagen vom Feeder-OGAW auf den Master-OGAW.

Art. 73 Standardvereinbarungen

Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannte Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW hat in Bezug auf Standardvereinbarungen Folgendes zu enthalten: a) Abstimmung der Häufigkeit und des Zeitplans für die Berechnung des Nettoinventarwerts und die Veröffentlichung der Anteilpreise; b) Abstimmung der Weiterleitung von Aufträgen durch den Feeder-OGAW, gegebenenfalls einschliesslich einer Beschreibung der Rolle der für die Weiterleitung zuständigen Personen oder Dritter; c) sofern relevant, die erforderlichen Vereinbarungen zur Berücksichtigung der Tatsache, dass einer oder beide OGAW auf einem Sekundärmarkt notiert sind oder gehandelt werden; d) sofern erforderlich, weitere angemessene Massnahmen, die nötig sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 62 Abs. 3 UCITSG zu gewährleisten; e) falls die Anteile von Feeder-OGAW und Master-OGAW auf unterschiedliche Währungen lauten, die Grundlage für die Umrechnung von Aufträgen; f) Abwicklungszyklen und Zahlungsmodalitäten für Kauf und Zeichnung sowie Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen des Master-OGAW, bei entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Parteien, einschliesslich der Modalitäten für die Erledigung von Auszahlungsaufträgen im Wege der Übertragung von Sacheinlagen vom Master-OGAW auf den Feeder-OGAW, insbesondere in den in Art. 62 Abs. 5 und 7 UCITSG genannten Fällen; g) Verfahren zur Gewährleistung einer angemessenen Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden der Anleger; h) wenn Vertragsbedingungen oder Satzung und Prospekt des Master-OGAW diesem bestimmte Rechte oder Befugnisse in Bezug auf die Anleger gewähren und der Master-OGAW beschliesst, in Bezug auf den Feeder-OGAW alle oder bestimmte Rechte und Befugnisse nur in beschränktem Masse oder gar nicht wahrzunehmen, eine Beschreibung der einschlägigen Modalitäten.

Art. 74 Ereignisse mit Auswirkungen auf Handelsvereinbarungen

Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannte Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW hat in Bezug auf Ereignisse mit Auswirkung auf Handelsvereinbarungen Folgendes zu enthalten: a) Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung der befristeten Aussetzung und Wiederaufnahme von Rücknahme, Auszahlung, Kauf oder Zeichnung von Anteilen eines OGAW durch den betreffenden OGAW; b) Vorkehrungen für Meldung und Korrektur von Fehlern bei der Preisfestsetzung im Master-OGAW.

Art. 75 Standardvereinbarungen für den Prüfbericht

Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannte Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW hat in Bezug auf Standardvereinbarungen für den Prüfbericht Folgendes zu enthalten: a) sofern Feeder- und Master-OGAW die gleichen Rechnungsjahre haben, Abstimmung der Erstellung der regelmässigen Berichte; b) sofern Feeder- und Master-OGAW unterschiedliche Rechnungsjahre haben, Vorkehrungen für die Übermittlung aller erforderlichen Informationen durch den Master-OGAW an den Feeder-OGAW, damit dieser seine regelmässigen Berichte rechtzeitig erstellen kann, und um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Master-OGAW in der Lage ist, zum Abschlusstermin des Feeder-OGAW einen Ad-hoc-Bericht nach Art. 64 Abs. 3 UCITSG zu erstellen.

Art. 76 Änderungen von Dauervereinbarungen

Die in Art. 62 Abs. 1 UCITSG genannte Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW hat in Bezug auf Dauervereinbarungen Folgendes zu enthalten: a) Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung vorgeschlagener und bereits wirksamer Änderungen der Vertragsbedingungen oder der Satzung, des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger durch den Master-OGAW, wenn diese Informationen von den in den Vertragsbedingungen, der Satzung oder dem Prospekt des Master-OGAW festgelegten Standardvereinbarungen für die Unterrichtung der Anleger abweichen; b) Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung einer geplanten oder vorgeschlagenen Liquidation, Verschmelzung oder Spaltung durch den Master-OGAW; c) Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung eines OGAW, dass die Bedingungen für einen Feeder-OGAW bzw. Master-OGAW nicht mehr erfüllt sind oder nicht mehr erfüllt sein werden; d) Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung der Absicht eines OGAW, seine Verwaltungsgesellschaft, seine Verwahrstelle, seine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder jegliche Dritte, die mit Aufgaben des Investment- oder Risikomanagements betraut sind, zu ersetzen; e) Modalitäten und Zeitplan für die Mitteilung anderer Änderungen von Dauervereinbarungen durch den Master-OGAW.

← Find another law