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V vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Liechtenstein · 831.101 · ordinance

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Contents: 129 provisions
  1. Art. 1 Zweigstellen
  2. Art. 2 bis 4
  3. Art. 4bis Grundsatz
  4. Art. 5 Entsendung
  5. Art. 5bis Personen, die im Ausland im Dienste des Fürstentums Liechtenstein oder besonderer Institutionen tätig sind
  6. Art. 5ter Erfüllung der Voraussetzungen für eine verhältnismässig kurze Zeit
  7. Art. 5quater Freiwillig Versicherte
  8. Art. 5quinquies Beamte
  9. Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens
  10. Art. 7
  11. Art. 8 Massgebender Lohn
  12. Art. 9 Ausnahmen vom massgebenden Lohn
  13. Art. 10 Unkostenabzüge
  14. Art. 11 Naturaleinkommen
  15. Art. 12 Mitarbeitende Familienglieder
  16. Art. 13 Bedienungs- und Trinkgelder
  17. Art. 14 Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
  18. Art. 15 Begriff
  19. Art. 16 Abzüge
  20. Art. 17 Geringfügiger Nebenerwerb
  21. Art. 18 Beitragspflichtige Personen
  22. Art. 19
  23. Art. 20 Beitrags- und Berechnungsperiode
  24. Art. 21 Ermittlung des Einkommens
  25. Art. 22 Akontobeiträge
  26. Art. 23 Festsetzung und Ausgleich
  27. Art. 24 Meldeverfahren
  28. Art. 25 Bemessung der Beiträge
  29. Art. 26 Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen
  30. Art. 27 Herabsetzung der Beiträge
  31. Art. 28 Erlass der Beiträge
  32. Art. 29 Ausnahmen von der Beitragspflicht
  33. Art. 30 Zahlungsperioden
  34. Art. 31 Mahnung für Abrechnung und Beitragszahlung
  35. Art. 32 Zahlungsaufschub
  36. Art. 33 Uneinbringliche Beiträge
  37. Art. 34 Akontobeiträge
  38. Art. 35 Abrechnung und Ausgleich
  39. Art. 36 Beitragsbezug bei Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber
  40. Art. 37 Veranlagung
  41. Art. 38 Nachzahlung geschuldeter Beiträge
  42. Art. 39 Erlass der Nachzahlung persönlicher Beiträge
  43. Art. 40
  44. Art. 41 bis 47
  45. Art. 48 Versichertennummer
  46. Art. 49
  47. Art. 50 Individuelles Konto
  48. Art. 51 Einzutragende Erwerbseinkommen
  49. Art. 51bis Einzutragende Beitragsdauer
  50. Art. 52 Eintragung
  51. Art. 53 Inhalt der Eintragung
  52. Art. 54 Kontoauszüge
  53. Art. 55 Umfang der Zahlung und Abrechnung
  54. Art. 56 Abrechnungsformen und Löhne
  55. Art. 57 Abrechnungs- und Zahlungskontrolle
  56. Art. 58 Grundsatz
  57. Art. 59 Grundsatz
  58. Art. 60 Abrechnungskonten
  59. Art. 61 Abrechnungsjournal
  60. Art. 62
  61. Art. 63 Grundsatz
  62. Art. 64 Umfang der Arbeitgeberkontrolle und Auskunftspflicht der Arbeitgeber
  63. Art. 65 Weiterverrechnung von Kosten
  64. Art. 66 Verwaltungskostenbeitrag
  65. Art. 67 Ermittlung der Mindestbeitragsdauer
  66. Art. 68 Witwenrente und Waisenrente bei nachgeborenem Kind
  67. Art. 69 Waisenrente von Kindern, die nur zum verstorbenen Elternteil in einem Kindesverhältnis standen
  68. Art. 70 Waisen- und Kinderrenten bei Personen in Ausbildung
  69. Art. 71 Waisen- und Kinderrenten für Pflegekinder
  70. Art. 72
  71. Art. 73 Auffüllung von Beitragslücken
  72. Art. 74 Ermittlung der vollen Beitragsjahre
  73. Art. 75 Skalenwähler
  74. Art. 76 Abstufung der Teil- und Vollrenten
  75. Art. 77 Erziehungsgutschriften
  76. Art. 78 Betreuungsgutschriften
  77. Art. 78bis
  78. Art. 78ter
  79. Art. 78quater
  80. Art. 79 Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens; Grundsatz
  81. Art. 81 b) Verfahren bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe
  82. Art. 83 b) Zuschlag bei Berechnung von Hinterlassenenrenten
  83. Art. 84 Methode der Rentenanpassung
  84. Art. 85 Höchstgrenze
  85. Art. 86
  86. Art. 87 Berechnung der vorbezogenen Altersrente
  87. Art. 87bis Vorbezug einer halben Altersrente; Grundsätze
  88. Art. 87ter Vorbezug der Altersrente bei gleichzeitigem Anspruch auf Verwitwetenrente
  89. Art. 87quater Vorbezug einer Altersrente bei gleichzeitigem Anspruch auf Invalidenrente
  90. Art. 87quinquies Rentenskala beim Rentenvorbezug
  91. Art. 88 Aufschub einer ganzen Altersrente
  92. Art. 89 Aufschub einer halben Altersrente
  93. Art. 90 bis 93
  94. Art. 94 Anmeldeverfahren
  95. Art. 95 Renten
  96. Art. 96 bis 98
  97. Art. 99 Art der Auszahlung
  98. Art. 100 Termin
  99. Art. 101 Nachweis der Zahlung
  100. Art. 102 Sichernde Massnahmen
  101. Art. 103 Nachzahlung nicht bezogener Renten
  102. Art. 104 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten
  103. Art. 105 Umfang und Erlass der Rückerstattung
  104. Art. 106 Uneinbringliche Rückerstattungsforderung
  105. Art. 107
  106. Art. 108 Rückgriff auf haftpflichtige Dritte
  107. Art. 109
  108. Art. 110
  109. Art. 111
  110. Art. 112
  111. Art. 113
  112. Art. 114
  113. Art. 115 Mahnung
  114. Art. 116
  115. Art. 117 Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen
  116. Art. 118 Auskunfts- und Meldepflicht
  117. Art. 118bis Aktenaufbewahrung
  118. Art. 119 Anrechnung der vor dem 20. Altersjahr zurückgelegten Beitragszeiten und erzielten Erwerbseinkommen
  119. Art. 120 Anrechnung fehlender Beitragsjahre
  120. Art. 120a Sprachliche Gleichbehandlung
  121. Art. 121 Aufhebung bisherigen Rechts
  122. Art. 122 Inkrafttreten
  123. § 1 Einführung des neuen Rentensystems
  124. § 2 Flexibles Rentenalter
  125. § 3 Übergangsbestimmungen zur Versicherungspflicht für Flüchtlinge und zum Beitragsrecht
  126. § 4 Auszahlung der Zusatzrente an getrennte Ehefrauen
  127. § 5 Besondere Vorschriften für Kinder- und Waisenrenten
  128. § 6 Barwertabfindung gemäss Ziff. II Abs. 3 (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 23. Mai 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 114
  129. § 7 Zuschlagssätze beim Altersrentenaufschub von Personen, für deren Jahrgang nicht das ordentliche Rentenalter 64 gilt

129 provisions

Art. 1 Zweigstellen

1) Den Zweigstellen in den Gemeinden kommen folgende Aufgaben zu: a) Korrespondenzen entgegenzunehmen, die erforderlichen Angaben auf den dafür vorgesehenen Formularen zu bestätigen und an die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung (Anstalt) weiter zu leiten; b) Informationsmaterial und Formulare abzugeben. 2) Die Gemeinden teilen der Anstalt mit, welche dazu geeignete Gemeindestelle mit obigen Aufgaben betraut worden ist. 3) Die Anstalt übergibt der betreffenden Gemeindestelle laufend die zur Ausübung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen und Formulare. 4) Die Anstalt führt periodisch entsprechende Informationstagungen für die zuständigen Gemeindestellen durch.

Art. 2 bis 4

Aufgehoben 1a. Abschnitt

Art. 4bis Grundsatz

1) Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie in dieser Verordnung einer Ehe gleichgestellt. 2) Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt. 3) Der überlebende eingetragene Partner ist einem verwitweten Ehegatten gleichgestellt. 2. Abschnitt

Art. 5 Entsendung

1) In den Fällen von Art. 34 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes stellt die Anstalt auf Antrag des Arbeitnehmers oder seines Arbeitgebers eine Bestätigung darüber aus, dass und bis zu welchem Zeitpunkt die gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungs- und Beitragspflichten weitergelten, sofern die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und die vorgesehene Dauer der Beschäftigung im Ausland 24 Monate nicht überschreitet. 2) In den Fällen von Art. 34 Abs. 1 Bst. cbis des Gesetzes stellt die Anstalt auf Antrag des Selbständigerwerbenden eine Bestätigung darüber aus, dass und bis zu welchem Zeitpunkt die gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungs- und Beitragspflichten weitergelten, sofern die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und die vorgesehene Dauer der Beschäftigung im Ausland drei Monate nicht überschreitet. 3) Abweichende Regelungen aus über- und zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 5bis Personen, die im Ausland im Dienste des Fürstentums Liechtenstein oder besonderer Institutionen tätig sind

1) Personen, die von liechtensteinischen Institutionen als Entwicklungshelfer im Ausland beschäftigt oder ausgebildet werden, bleiben ohne zeitliche Befristung den gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungs- und Beitragspflichten weiter unterstellt, sofern sie nicht freiwillig oder obligatorisch einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen sind. Während dieser Zeit der Beschäftigung oder Ausbildung als Entwicklungshelfer bleiben auch die Ehegatten der betroffenen Personen den gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungs- und Beitragspflichten weiter unterstellt, sofern sie nicht freiwillig oder obligatorisch einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen sind. 2) Personen, die im Ausland für eine internationale, von einer Staatengemeinschaft, der das Fürstentum Liechtenstein angehört, eingesetzte Organisation tätig sind, bleiben ohne zeitliche Befristung den gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungs- und Beitragspflichten weiter unterstellt, sofern sie unmittelbar vor dieser Tätigkeit für die internationale Organisation bei der Anstalt versichert waren und sofern sie nicht freiwillig oder obligatorisch einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen sind. Ihre Ehegatten bleiben ebenfalls ohne zeitliche Befristung den gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungs- und Beitragspflichten weiter unterstellt, sofern sie unmittelbar zuvor bei der Anstalt versichert waren und sofern sie nicht freiwillig oder obligatorisch einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen sind. Die Beiträge werden in derselben Weise festgesetzt wie die Beiträge der übrigen obligatorisch Versicherten. Die betreffenden Personen und ihre Ehegatten können unabhängig voneinander von der obligatorischen Versicherung zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären und bei der Anstalt einzureichen; er kann auf das Ende jeder Zahlungsperiode erklärt werden, für welche Beiträge noch nicht voll entrichtet wurden.

Art. 5ter Erfüllung der Voraussetzungen für eine verhältnismässig kurze Zeit

1) Als Personen, welche die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, gelten solche, die keinen zivilrechtlichen Wohnsitz haben und: a) sich ausschliesslich zu Besuchs-, Kur-, Ferien- oder Studienzwecken in Liechtenstein aufhalten, sofern sie in Liechtenstein keine Erwerbstätigkeit ausüben; b) die in Liechtenstein während längstens drei aufeinanderfolgenden Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben und dafür von einem Arbeitgeber im Ausland entlöhnt werden; c) in Liechtenstein während höchstens drei aufeinanderfolgenden Monaten selbständig erwerbstätig sind. 2) Asylsuchende, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gelten rückwirkend auf den Zeitpunkt des Asylgesuchs als versichert, wenn sie als Flüchtling anerkannt oder vorläufig aufgenommen wurden.

Art. 5quater Freiwillig Versicherte

1) Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist schriftlich zu erklären. Das entsprechende Formular ist bei der Anstalt einzureichen. Die Beitrittserklärung hat in den Fällen nach Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes bis spätestens ein Jahr nach Vollendung des 50. Altersjahres und in den Fällen nach Art. 35 Abs. 2 des Gesetzes bis spätestens ein Jahr seit dem Wegfall der Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung zu erfolgen. 2) Die freiwillig Versicherten sind gehalten, alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben innert drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu machen und deren Richtigkeit zu belegen. 3) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats. Auf Antrag erfolgt die Versicherung rückwirkend unter dem Vorbehalt der Verjährung und Verwirkung der Beiträge gemäss Art. 46bis des Gesetzes. 4) Die Beiträge werden unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen in derselben Weise festgesetzt wie die Beiträge der obligatorisch Versicherten. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge werden mit deren Ablauf fällig und sind innert einem Monat nach Rechnungsstellung zu entrichten. Die Beiträge sind in Franken geschuldet. 5) Freiwillig Versicherte, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht entrichten, sind innert Monatsfrist unter Ansetzung einer Nachfrist von einem Monat, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses, zu mahnen. Freiwillig Versicherte, die innert der vorgeschriebenen Frist die nötigen Angaben für die Festlegung der Beiträge nicht melden, sind innert Monatsfrist unter Ansetzung einer Nachfrist von zwei Monaten, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses, zu mahnen. 6) Wird der Jahresbeitrag nicht innert sechs Monaten, nachdem er rechtskräftig festgesetzt wurde, voll entrichtet, oder werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung wegen Verzögerungen, die dem Versicherten anzulasten sind, nicht innert sechs Monaten seitdem sie erstmals angefordert wurden, gemacht, so ist der freiwillig Versicherte von der Versicherung ausgeschlossen. Die Versicherung endet mit Ablauf der Zahlungsperiode, für die letztmals Beiträge voll entrichtet wurden. Der Wiederbeitritt ist ohne Rückwirkung im Sinne von Abs. 3 Satz 2 und frühestens zwei Jahre nach Ablauf der Zahlungsperiode, für die letztmals Beiträge voll entrichtet wurden, möglich. 7) Der Rücktritt von der freiwilligen Versicherung ist schriftlich zu erklären. Das entsprechende Formular ist bei der Anstalt einzureichen. Der Rücktritt kann auf das Ende jeder Zahlungsperiode erklärt werden, für welche Beiträge noch nicht voll entrichtet wurden. 8) Die Ansprüche der freiwillig Versicherten auf Leistungen richten sich nach denselben Vorschriften wie die Ansprüche der obligatorisch Versicherten. Für jene Jahre, in denen ein freiwillig Versicherter von der Versicherung ausgeschlossen war, werden keine fehlenden Beitragsjahre im Sinne von Art. 77 dieser Verordnung angerechnet.

Art. 5quinquies Beamte

Keine Beamte und diesen gleichgestellte Personen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind: a) Mitglieder von Gemeinderäten; b) Mitglieder des Landtages; und c) Mitglieder von besonderen Kommissionen nach Anhang 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung. 3. Abschnitt

Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens

1) Zum Erwerbseinkommen gehören, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- und Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge. 2) Nicht zum Erwerbseinkommen gehören: a) Fürsorgeleistungen, Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit und Invalidität sowie Leistungen in Form von Erwerbsersatz nach Art. 23 Bst. b des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes; zum Erwerbseinkommen gehören jedoch die Taggelder nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung; b) der Wert von Beteiligungsrechten, wie Arbeitnehmeraktien, über die der Arbeitnehmer erst bei der invaliditäts- oder altersbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfügen kann; c) die Familienzulagen; d) Stipendien und ähnliche Zuwendungen zum Besuch von Schulen und Kursen, zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Förderung und Anerkennung des kulturellen Schaffens, der wissenschaftlichen Forschung oder anderer hervorragender Leistungen, sofern die Zuwendung ihren Grund nicht in einem Dienstverhältnis des Empfängers hat und der Geldgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann. e) von natürlichen und juristischen Personen, die über eine Bewilligung zur geschäftsmässigen Übernahme von Verwaltungsmandaten verfügen, fakturierte und vereinnahmte Repräsentanzhonorare, Tantiemen, feste Entschädigungen, Taggelder, Honorare und Sitzungsgelder für ihre Tätigkeit als Mitglieder der Verwaltung, der Geschäftsführung oder als sonstige Organe, wenn das Entgelt die Tätigkeit für eine nicht der Bewilligungspflicht unterliegende und nicht öffentlich-rechtliche juristische Person betrifft.

Art. 7

Aufgehoben

Art. 8 Massgebender Lohn

1) Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Unkostenersatz darstellen, insbesondere: a) Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertretung; b) Orts- und Teuerungszulagen; c) Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien sowie der Wert von Arbeitnehmeraktien, soweit dieser den Erwerbspreis übersteigt und der Arbeitnehmer über die Aktie verfügen kann; d) Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen; e) Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen; f) regelmässige Naturalbezüge; g) Provisionen und Kommissionen; h) vorbehaltlich Art. 6 Abs. 2 Bst. e Tantiemen, feste Entschädigungen, Taggelder, Honorare und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung, der geschäftsführenden Organe und, soweit es sich nicht um hauptberuflich selbständigerwerbende Revisoren handelt, der Revisionsstelle juristischer Personen; i) Einkommen der Behördenmitglieder des Landes und der Gemeinden; k) Gebühren und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte; l) Honorare der wissenschaftlichen Assistenten und ähnlich besoldeter Kräfte; m) Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall, wie z. B. infolge Unfalles oder Krankheit; n) Ferien-, Feiertags- und Schlechtwetterentschädigungen; o) Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Familienausgleichskasse, die betriebliche Personalvorsorge, die Arbeitslosenversicherung, die Nichtbetriebsunfallversicherung, die Krankenversicherung und in der Übernahme der Steuern bestehen; p) Leistungen des Arbeitgebers im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen darstellen. 2) Aufgehoben

Art. 9 Ausnahmen vom massgebenden Lohn

Nicht zum massgebenden Lohn gehören: a) gesetzliche oder reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die betriebliche Personalvorsorge, die Arbeitslosenversicherung, die Unfallversicherung, die Krankenversicherung und an die Familienausgleichskasse; b) Beiträge der Arbeitgeber an die Kosten für die ausserhäusliche Betreuung von Kindern; c) Aufgehoben d) Naturalgeschenke, soweit sie den Wert von 1 000 Franken pro Jahr nicht übersteigen; e) Aufgehoben f) Mobilitätsbeiträge des Arbeitgebers, soweit sie 600 Franken pro Jahr nicht übersteigen.

Art. 10 Unkostenabzüge

1) Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. 2) Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn. 3) Bei Arbeitnehmern, welche die bei der Ausführung entstehenden Unkosten ganz oder teilweise selbst tragen, werden die Unkosten von der an den Arbeitnehmer ausbezahlten Summe in Abzug gebracht, wenn sie nachweislich mindestens 10 % dieser Summe ausmachen. Getrennt vom Lohn ausbezahlte Unkosten werden in jedem Fall abgezogen. 4) Nicht der Beitragspflicht unterliegen Unkostenentschädigungen für ehrenamtliche und freiwillige Tätigkeiten, soweit sie: a) von Mitgliedern oder Organen juristischer Personen, die einen ideellen Zweck verfolgen, nicht gewinnorientiert sind und einen grösseren, offenen Mitgliederkreis aufweisen, ausgeführt werden; und b) den Betrag von 350 Franken monatlich oder 4 200 Franken jährlich nicht übersteigen.

Art. 11 Naturaleinkommen

1) Das Naturaleinkommen der Arbeitnehmer wird mit 33 Franken für einen vollen Verpflegungstag bzw. mit 990 Franken im Monat bewertet. Vorbehalten bleibt Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes. 2) Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so werden das Morgenessen mit vier Franken, das Mittagessen mit zehn Franken, das Abendessen mit acht Franken und die Unterkunft mit elf Franken bewertet. 3) Anders geartetes Einkommen, wie freie Wohnung für die Familie, Verpflegung von Angehörigen des Arbeitnehmers, Bekleidung usw., wird von Fall zu Fall von der Anstalt bewertet.

Art. 12 Mitarbeitende Familienglieder

1) Die Beiträge der mitarbeitenden Familienglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes. 2) Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienglieder wird grundsätzlich gemäss Art. 11 bewertet. Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienglieder nicht festgestellt werden kann, werden die Beiträge aufgrund eines monatlichen Globallohnes bemessen. Dieser beträgt: a) 2 070 Franken pro Monat für alleinstehende Familienglieder; b) 3 060 Franken pro Monat für verheiratete mitarbeitende Familienglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz gemäss Bst. a.

Art. 13 Bedienungs- und Trinkgelder

In Wirtschaftszweigen, in denen das Trinkgeld einen wesentlichen Bestandteil des Erwerbes ausmacht, nimmt die Anstalt von sich aus je nach den Verhältnissen des einzelnen Betriebes und den lokalen Gepflogenheiten die Festsetzung des Trinkgeldes vor.

Art. 14 Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber

Für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge von Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber gelten die Art. 15 bis 24 sinngemäss. Vorbehalten bleibt Art. 39 Abs. 2 des Gesetzes.

Art. 15 Begriff

Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 42 des Gesetzes gilt das in selbständiger Stellung erzielte Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen, einschliesslich: a) das Einkommen des selbständigen Unterakkordanten; b) Aufgehoben c) Einkommen aus der Bewirtschaftung von Wald-, Reb- und Obstkulturen; d) Anteile der in Art. 18 Abs. 2 genannten Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, soweit sie den gemäss Art. 16 Abs. 2 zum Abzug zugelassenen Zins übersteigen; e) eingetretene und verbuchte Wertvermehrungen und Kapitalgewinne von zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmungen.

Art. 16 Abzüge

1) Für die Ausscheidung und das Ausmass der gemäss Art. 42 Abs. 2 Bst. a bis d des Gesetzes vom rohen Einkommen zulässigen Abzüge sind die Bestimmungen der Steuergesetzgebung massgebend. Vorbehalten bleibt Art. 21. 2) Der gemäss Art. 42 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom rohen Einkommen abzuziehende Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals ist nach den Bestimmungen der Steuergesetzgebung zu bewerten. 3) Vom rohen Einkommen sind ferner die in Art. 6 Abs. 2 aufgezählten Leistungen abzuziehen. 4) Die Geschäftsverluste nach Art. 42 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes können abgezogen werden, wenn sie im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind.

Art. 17 Geringfügiger Nebenerwerb

Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, das 1 000 Franken im Kalenderjahr nicht erreicht, wird der Beitrag nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.

Art. 18 Beitragspflichtige Personen

1) Die Beiträge auf dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind vom Eigentümer, bei Pacht oder Nutzniessung vom Pächter oder Nutzniesser zu entrichten. In Zweifelsfällen hat derjenige die Beiträge zu entrichten, der für das entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine Steuerpflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt. 2) Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von dem gemäss Art. 15 Bst. d berechneten Anteil am Einkommen der Personengesamtheiten zu entrichten. 3) Bei ungeteilten Erbschaften, bei denen der Betrieb von allen Erben oder von mehreren Erben gemeinsam geführt wird, wird das Einkommen aus dem Betrieb auf die in demselben mitarbeitenden Erben aufgeteilt. Ist eine Witwe zur Gänze genussberechtigt und führt sie den Betrieb, bzw. ist sie massgeblich an der Führung des Betriebes mitbeteiligt, so ist sie für das gesamte Einkommen aus dem Fruchtgenuss beitragspflichtig.

Art. 19

Aufgehoben

Art. 20 Beitrags- und Berechnungsperiode

1) Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. 2) Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital. 3) Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Abs. 4. 4) Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen. 5) Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. 6) Der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus einer nebenberuflichen, gelegentlich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit wird für das Kalenderjahr festgesetzt, in dem es erzielt wurde.

Art. 21 Ermittlung des Einkommens

1) Das für die Berechnung der Beiträge massgebende reine Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wird grundsätzlich durch die Steuerbehörde ermittelt, wobei das Einkommen der rechtskräftigen Steuervorschreibung ohne die im Steuergesetz zulässigen Sozialabzüge massgebend ist. 2) Die Angaben der Steuerbehörde sind für die Anstalt verbindlich. 3) Kann die Steuerbehörde keine Meldung erstatten, so hat die Anstalt das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben der Anstalt die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.

Art. 22 Akontobeiträge

1) Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge zu leisten. 2) Die Anstalt bestimmt die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie kann dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen. 3) Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passt die Anstalt die Akontobeiträge an. 4) Die Beitragspflichtigen haben der Anstalt die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden. 5) Die Anstalt setzt die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest.

Art. 23 Festsetzung und Ausgleich

1) Die Anstalt setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nimmt den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor. 2) Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 20 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. 3) Zuviel entrichtete Beiträge hat die Anstalt zurückzuerstatten oder zu verrechnen.

Art. 24 Meldeverfahren

1) Die Steuerbehörde stellt die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Angaben der Anstalt zur Verfügung und meldet ihr laufend nachträgliche Änderungen der erfassten Erwerbseinkommen infolge Einsprachen und Nachsteuerveranlagungen. 2) Die Anstalt kann die Angaben nach Abs. 1 von sich aus von der Steuerbehörde verlangen.

Art. 25 Bemessung der Beiträge

1) Nichterwerbstätige, für die nicht gemäss Art. 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes der jährliche Mindestbeitrag von 247.50 Franken vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Einkommens (Renteneinkommen sowie andere wiederkehrende Leistungen) gemäss folgender Tabelle: Vermögen bzw. mit 30 multipliziertes jährliches Einkommen in Franken Jahresbeitrag in Franken Zuschlag für je weitere 100 000 Franken Vermögen bzw. mit 30 multipliziertes jährliches Einkommen in Franken weniger als 200 000 247.50 - 200 000 bis 399 999 312.00 - 400 000 bis 599 999 408.00 - 600 000 bis 799 999 516.00 - 800 000 bis 999 999 660.00 - für je weitere 100 000 - 288.00 3.6 Millionen und mehr 8 250.00 - 2) Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Einkommen, so wird das mit 30 multiplizierte jährliche Einkommen zum Vermögen hinzugerechnet. 3) Nichterwerbstätige Bezüger einer Hinterlassenenrente der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie nichterwerbstätige Bezüger einer Hinterlassenenrente einer ausländischen staatlichen Rentenversicherung entrichten Beiträge nur aufgrund ihres Vermögens. Nichterwerbstätige Bezüger einer Invalidenrente der Liechtensteinischen Invalidenversicherung sowie nichterwerbstätige Bezüger einer Invalidenrente einer ausländischen staatlichen Invalidenversicherung entrichten den Mindestbeitrag. 4) Die Beiträge der verheirateten nichterwerbstätigen Personen, für die nicht gemäss Art. 43 des Gesetzes der Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Einkommens. 5) Als Ausbildung im Sinne von Art. 43 Abs. 2 gilt insbesondere der regelmässige Besuch von mittleren und höheren Lehranstalten, Fach- und Berufsschulen; die Ausbildung muss auf ein berufliches Ziel ausgerichtet sein. 6) Nichterwerbstätige Ehegatten von Personen, die gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes der Rentnersteuer gemäss dem Steuergesetz unterstehen oder die auf Grund früheren Rechts Steuerabmachungen getroffen haben, entrichten den Mindestbeitrag.

Art. 26 Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen

1) Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. 2) Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Einkommens (Renteneinkommen sowie andere wiederkehrende Leistungen) sowie des Vermögens zu Beginn des Beitragsjahres. Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Vorbehalten bleibt Abs. 4. 3) Die Steuerbehörde ermittelt das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden Veranlagung. Die Anstalt ermittelt das Renteneinkommen. 4) Bei einer Beitragspflicht von weniger als einem Jahr werden die Beiträge im Verhältnis zur Dauer der Beitragspflicht erhoben. Massgebend für die Beitragsbemessung sind das auf ein Jahreseinkommen umgerechnete Renteneinkommen und das von der Steuerbehörde für dieses Kalenderjahr veranlagte Vermögen. 5) Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Art. 15 bis 24 sinngemäss.

Art. 27 Herabsetzung der Beiträge

1) Selbständigerwerbende, die Anspruch auf Herabsetzung des Beitrages erheben, haben der Anstalt ein schriftliches Gesuch und die zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und glaubhaft zu machen, dass ihnen die Bezahlung des vollen Beitrages nicht zugemutet werden kann. 2) Die Herabsetzung wird von der Anstalt verfügt.

Art. 28 Erlass der Beiträge

1) Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige, die gemäss Art. 44 Abs. 2 des Gesetzes Anspruch auf Erlass des Mindestbeitrages erheben, haben bei der Anstalt ein schriftliches, begründetes Gesuch einzureichen. Dieses ist von der Anstalt an die Wohnsitzgemeinde zur Vernehmlassung weiterzuleiten. 2) Aufgrund der Vernehmlassung der Wohnsitzgemeinde entscheidet die Anstalt über das Erlassgesuch. Der Erlass kann nur für ein Jahr bewilligt werden. 3) Ein Doppel der Erlassverfügung ist der Wohnsitzgemeinde zuzustellen; diese kann die Erlassverfügung mittels Vorstellung gemäss Art. 84 des Gesetzes anfechten.

Art. 29 Ausnahmen von der Beitragspflicht

Ausgenommen von der Beitragspflicht als Arbeitgeber sind: a) ausländische Staaten; b) ausländische Staatsverwaltungen und Verkehrsunternehmungen ausländischer Staaten; c) die in Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes genannten Personen, jedoch nicht für ihre privaten Hausangestellten, die ausschliesslich von ihnen beschäftigt werden und der Versicherung unterstellt sind.

Art. 30 Zahlungsperioden

1) Arbeitgeber haben die Beiträge in folgendem Zahlungsrhythmus an die Anstalt zu überweisen: a) monatlich bei einer jährlichen Lohnsumme von über 200 000 Franken; b) vierteljährlich bei einer jährlichen Lohnsumme ab 12 000 Franken bis 200 000 Franken; c) jährlich bei einer jährlichen Lohnsumme von weniger als 12 000 Franken. 2) Selbständigerwerbende, Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, Nichterwerbstätige sowie Personen, die der Rentnersteuer unterstehen, haben die Beiträge grundsätzlich vierteljährlich an die Anstalt zu überweisen. In begründeten Fällen, vornehmlich bei Beiträgen von geringer Höhe, kann die Anstalt längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen. 3) Die beitragspflichtigen Personen im Sinne von Abs. 1 und 2 können sich abweichend von den für sie geltenden Zahlungsperioden freiwillig für eine monatliche Zahlungsperiode entscheiden. 4) Säumige Abrechnungspflichtige können von der Anstalt zur monatlichen Zahlung verpflichtet werden. 5) Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert 20 Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen.

Art. 31 Mahnung für Abrechnung und Beitragszahlung

1) Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die notwendigen Angaben für die Abrechnung nicht melden, sind von der Anstalt unverzüglich schriftlich zu mahnen, unter Ansetzung einer Nachfrist von 10 bis 20 Tagen. 2) Sofern diese Nachfrist ungenutzt verstreicht, ist unverzüglich eine weitere Mahnung zu erlassen. Bei dieser Mahnung ist zusätzlich eine Mahngebühr von 20 Franken bis 200 Franken aufzuerlegen und auf die Folgen der Missachtung der Mahnung hinzuweisen.

Art. 32 Zahlungsaufschub

1) Macht ein Beitragspflichtiger glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Anstalt Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge entrichtet werden. 2) Die Anstalt setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen, schriftlich fest. 3) Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubes gilt als Mahnung im Sinne von Art. 31, sofern diese noch nicht ergangen ist.

Art. 33 Uneinbringliche Beiträge

Ist ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden, oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann der geschuldete Beitrag nicht verrechnet werden, so hat die Anstalt die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Beitragspflichtigen sind die abgeschriebenen Beiträge nachzufordern.

Art. 34 Akontobeiträge

1) Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Anstalt aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. 2) Die Arbeitgeber haben der Anstalt wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 % von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme. Abweichungen in der jährlichen Lohnsumme von weniger als 20 000 Franken müssen die Arbeitgeber nicht melden.

Art. 35 Abrechnung und Ausgleich

1) Die Abrechnungen der Arbeitgeber haben die nötigen Angaben für die Verbuchung der Einkommen und für die Eintragung in die Individuellen Konten zu umfassen. Die Arbeitgeber haben grundsätzlich bei jeder Abrechnung die genaue Beschäftigungszeit ihrer Arbeitnehmer anzugeben. 2) Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Die Arbeitgeber haben die Lohnabrechnung bis zum 31. Januar des folgenden Jahres einzureichen. 3) Die Anstalt nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 20 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Anstalt zurückerstattet oder verrechnet.

Art. 36 Beitragsbezug bei Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber

Arbeitnehmer, die in Liechtenstein keine beitragspflichtige Arbeitgeber haben, rechnen mit der Anstalt in gleicher Weise ab wie Selbständigerwerbende.

Art. 37 Veranlagung

1) Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, so setzt die Anstalt die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung fest. 2) Die Anstalt ist berechtigt, die Veranlagungsverfügung aufgrund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Sie kann bei Veranlagungen für das laufende Jahr zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme ausgehen und sie erst nach Jahresende bereinigen. 3) Die Kosten der Veranlagung und der Prüfung an Ort und Stelle hat der Säumige zu tragen.

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