Art. 81 b) Verfahren bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe
1) Wurde eine Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst, so können die Ehegatten gemeinsam oder jeder für sich die Aufteilung der Berechnungsgrundlagen beantragen. Wird die Aufteilung nur durch einen Ehegatten beantragt, so stellt die Anstalt dem andern Ehegatten eine Mitteilung über das Gesuch zu, sofern dessen Adresse bekannt ist. Nach der Aufteilung stellt die Anstalt dem antragstellenden Ehegatten einen Auszug aus seinem Individuellen Konto zu. Der andere Ehegatte erhält ebenfalls einen Auszug aus seinem Individuellen Konto, sofern seine Adresse bekannt ist.
2) Bezieht ein Ehegatte bereits eine Rente, so ist bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe die Aufteilung der Berechnungsgrundlagen von Amtes wegen einzuleiten.
Art. 83 b) Zuschlag bei Berechnung von Hinterlassenenrenten
Der Zuschlag gemäss Art. 67 Abs. 3 des Gesetzes beträgt in Prozenten des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens, wenn die verstorbene Person folgende Altersjahre vollendet hat:
a) 25 % bei weniger als 25 Altersjahren;
b) 10 % bei weniger als 30 Altersjahren;
c) 5 % bei weniger als 45 Altersjahren.
Art. 84 Methode der Rentenanpassung
1) Die Anpassung laufender Renten an die Lohn- und Preisentwicklung erfolgt grundsätzlich durch Anpassung des bisher massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens unter Zuhilfenahme der elektronischen Datenverarbeitung.
2) Bei Renten, für die keine elektronische Datenverarbeitung zur Anpassung des bisher massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens an die Lohn- und Preisentwicklung zur Verfügung steht, kann die Anstalt die Rentenbeträge prozentual anpassen.
Art. 85 Höchstgrenze
Der Gesamtbetrag der Rente und des Verwitwetenzuschlages gemäss Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes dürfen den Betrag der Maximalrente der entsprechenden Rentenskala nicht übersteigen.
Art. 86
Aufgehoben
Art. 87 Berechnung der vorbezogenen Altersrente
1) Die vorbezogene Altersrente wird auf den Zeitpunkt hin berechnet, in dem die betreffende Person das zuletzt zurückgelegte Altersjahr vollendet hat.
2) Die dermassen berechnete Altersrente wird gegebenenfalls um den Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung ergänzt. Die nach Satz 1 berechnete Altersrente wird um den Kürzungssatz gemäss Abs. 3 gekürzt; der Kürzungsbetrag wird jeweils von der hypothetischen ungekürzten nach Satz 1 berechneten Altersrente in Abzug gebracht.
3) Der prozentuale Kürzungssatz wird ausgehend vom Alter bestimmt, ab dem die vorbezogene Rente ausgerichtet wird. Der Kürzungssatz ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
Alter, ab dem die vorbezogene Rente ausgerichtet wird
Anzahl Monate, um welche die Rente vor dem 65. Altersjahr vorbezogen wird
Kürzungssatz in Prozent
11 Monate
1
0.42 %
10 Monate
2
0.83 %
9 Monate
3
1.25 %
8 Monate
4
1.67 %
7 Monate
5
2.08 %
64 Jahre und
6 Monate
6
2.50 %
5 Monate
7
2.92 %
4 Monate
8
3.33 %
3 Monate
9
3.75 %
2 Monate
10
4.17 %
1 Monat
11
4.58 %
0 Monate
12
5.00 %
11 Monate
13
5.39 %
10 Monate
14
5.78 %
9 Monate
15
6.18 %
8 Monate
16
6.57 %
7 Monate
17
6.96 %
63 Jahre und
6 Monate
18
7.35 %
5 Monate
19
7.74 %
4 Monate
20
8.13 %
3 Monate
21
8.53 %
2 Monate
22
8.92 %
1 Monat
23
9.31 %
0 Monate
24
9.70 %
11 Monate
25
10.06 %
10 Monate
26
10.42 %
9 Monate
27
10.78 %
8 Monate
28
11.13 %
7 Monate
29
11.49 %
62 Jahre und
6 Monate
30
11.85 %
5 Monate
31
12.21 %
4 Monate
32
12.57 %
3 Monate
33
12.93 %
2 Monate
34
13.28 %
1 Monat
35
13.64 %
0 Monate
36
14.00 %
11 Monate
37
14.33 %
10 Monate
38
14.67 %
9 Monate
39
15.00 %
8 Monate
40
15.33 %
7 Monate
41
15.67 %
61 Jahre und
6 Monate
42
16.00 %
5 Monate
43
16.33 %
4 Monate
44
16.67 %
3 Monate
45
17.00 %
2 Monate
46
17.33 %
1 Monat
47
17.67 %
0 Monate
48
18.00 %
11 Monate
49
18.32 %
10 Monate
50
18.63 %
9 Monate
51
18.95 %
8 Monate
52
19.27 %
7 Monate
53
19.58 %
60 Jahre und
6 Monate
54
19.90 %
5 Monate
55
20.22 %
4 Monate
56
20.53 %
3 Monate
57
20.85 %
2 Monate
58
21.17 %
1 Monat
59
21.48 %
0 Monate
60
21.80 %
Art. 87bis Vorbezug einer halben Altersrente; Grundsätze
1) Bei Vorbezug einer halben Rente wird der abgerufene 1. Teil der Altersrente nach den Regelungen von Art. 87 berechnet. Der Kürzungssatz bleibt für diesen 1. Teil der Altersrente bestehen, wenn später der 2. Teil der Altersrente abgerufen wird.
2) Der 2. Teil der Altersrente kann als vorbezogene Rente oder als Rente mit ordentlichem Rentenalter oder als aufgeschobene Rente abgerufen werden.
3) Der 2. Teil der Altersrente wird für die Ermittlung der Rentenskala und für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens in jedem Falle (Rentenvorbezug, Rentenbezug mit ordentlichem Rentenalter, Rentenaufschub) auf denselben Zeitpunkt hin berechnet, auf den der 1. Teil der Altersrente berechnet wurde, und wird an die seither eingetretenen Rentenerhöhungen angepasst. Wenn der 2. Teil der Altersrente ebenfalls als vorbezogene Rente abgerufen wird, so findet auf diesen 2. Teil der Altersrente jener Kürzungssatz Anwendung, der sich aus sinngemässer Anwendung der in Art. 87 Abs. 3 enthaltenen Tabelle für diesen 2. Teil der Altersrente ergibt. Wenn der 2. Teil der Altersrente als Rente mit ordentlichem Rentenalter abgerufen wird, so wird der 2. Teil der Altersrente nicht gekürzt. Wenn der 2. Teil der Altersrente als aufgeschobene Rente abgerufen wird, so findet auf diesen 2. Teil der Altersrente jener Zuschlag Anwendung, der sich aus sinngemässer Anwendung der in Art. 88 enthaltenen Tabelle ergibt.
4) In den von dieser Verordnung nicht geregelten Fällen, in denen früher vorbezogene Altersrenten ausgerichtet wurden und eine Rente neu festzusetzen ist, hat die Anstalt zur Festsetzung des Rentenbetrages die bereits erfolgte Ausrichtung vorbezogener Altersrenten in angemessener Weise zu berücksichtigen.
Art. 87ter Vorbezug der Altersrente bei gleichzeitigem Anspruch auf Verwitwetenrente
1) Personen, die einen Anspruch auf eine Verwitwetenrente haben, können unter den Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Gesetzes einen Teil der Altersrente vorbeziehen. Sie können jedoch stattdessen auf den Anspruch auf Verwitwetenrente verzichten, um eine halbe oder ganze Altersrente vorbeziehen zu können.
2) In den Fällen von Abs. 1 Satz 1 (Vorbezug eines Teils der ganzen Altersrente bei gleichzeitiger Ausrichtung der Verwitwetenrente) wird die Verwitwetenrente weiter ausgerichtet, solange Anspruch auf diese Verwitwetenrente besteht. Neben dieser Verwitwetenrente wird ein Teil der Altersrente als vorbezogene Altersrente ausgerichtet. Der Betrag der vorbezogenen Altersrente wird nach Abs. 3 bzw. Abs. 4 ermittelt.
3) In den Fällen von Abs. 1 Satz 1 (Vorbezug eines Teils der ganzen Altersrente bei gleichzeitiger Ausrichtung der Verwitwetenrente) wird der Betrag der hypothetischen ganzen Altersrente ermittelt und gegebenenfalls um den Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung ergänzt. Vom dermassen nach Satz 1 ermittelten Betrag der hypothetischen ganzen Altersrente wird der Betrag der Verwitwetenrente abgezogen. Die daraus sich ergebende Differenz wird um den Kürzungssatz reduziert, der sich für diesen Teil der Altersrente aus sinngemässer Anwendung der in Art. 87 Abs. 3 enthaltenen Tabelle ergibt.
4) In den Fällen von Abs. 1 Satz 2 (Vorbezug der halben oder ganzen Altersrente bei gleichzeitigem Verzicht auf die Verwitwetenrente) wird die vorbezogene halbe oder ganze Altersrente nach den Regelungen von Art. 87 bzw. 87bis ermittelt.
5) Wenn bereits eine halbe oder ganze vorbezogene Altersrente ausgerichtet wurde und erst danach ein Anspruch auf Verwitwetenrente entsteht, so besteht nur Anspruch auf die höhere der beiden Renten (vorbezogene Altersrente oder Verwitwetenrente); die gleichzeitige Ausrichtung eines Teils der vorbezogenen Altersrente neben einer Verwitwetenrente ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Für die Vergleichsrechnung ist jedoch bei der Altersrente der Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung zu berücksichtigen.
Art. 87quater Vorbezug einer Altersrente bei gleichzeitigem Anspruch auf Invalidenrente
1) Personen, die Anspruch auf eine Invalidenrente nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung haben, können unter den Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 7 Satz 1 und 2 des Gesetzes einen Teil der Altersrente vorbeziehen. Personen, die Anspruch auf eine halbe Invalidenrente haben, können jedoch an Stelle des Rentenvorbezuges nach Art. 73 Abs. 7 Satz 1 und 2 des Gesetzes zusätzlich zur halben Invalidenrente eine halbe Altersrente vorbeziehen.
2) In den Fällen von Abs. 1 wird die Invalidenrente weiter ausgerichtet, solange Anspruch auf diese Invalidenrente besteht. Neben dieser Invalidenrente wird ein Teil der Altersrente als vorbezogene Altersrente ausgerichtet. Der Betrag der vorbezogenen Altersrente wird nach Abs. 3 bzw. Abs. 4 ermittelt.
3) In den Fällen von Abs. 1 Satz 1 (Vorbezug eines Teils der ganzen Altersrente bei gleichzeitiger Ausrichtung einer Invalidenrente) wird der Betrag der hypothetischen ganzen Altersrente ermittelt und gegebenenfalls um den Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung ergänzt. Vom dermassen nach Satz 1 ermittelten Betrag der hypothetischen ganzen Altersrente wird der Betrag der Invalidenrente abgezogen. Die daraus sich ergebende Differenz wird um den Kürzungssatz reduziert, der sich für diesen Teil der Altersrente aus sinngemässer Anwendung der in Art. 87 Abs. 3 enthaltenen Tabelle ergibt.
4) In den Fällen von Abs. 1 Satz 2 (Vorbezug einer halben Altersrente bei gleichzeitiger Ausrichtung einer halben Invalidenrente) wird die vorbezogene halbe Altersrente nach den Regelungen von Art. 87 ermittelt.
5) Wenn bereits eine halbe oder ganze vorbezogene Altersrente ausgerichtet wurde, so wird nach dem Beginn der Ausrichtung dieser vorbezogenen Altersrente keine Feststellung mehr über das Bestehen eines Anspruchs auf eine Rente nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung getroffen; in diesen Fällen besteht nur Anspruch auf die vorbezogene Altersrente. Wenn lediglich eine halbe vorbezogene Altersrente ausgerichtet wird, so kann jedoch der 2. Teil der Altersrente abgerufen werden.
1) Die aufgeschobene Altersrente wird auf das ordentliche Rentenalter hin berechnet und an die seither eingetretenen Rentenerhöhungen angepasst. Es wird ein prozentualer Zuschlag zur aufgeschobenen Rente ausgerichtet.
1bis) Der prozentuale Zuschlag wird ausgehend vom Alter bestimmt, ab dem die aufgeschobene Rente ausgerichtet wird. Der Zuschlag ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
Alter, ab dem die aufgeschobene Rente ausgerichtet wird
Anzahl Monate, um welche die Rente aufgeschoben wird (vom vollendeten 65. Altersjahr an gerechnet)
Zuschlag in Prozent
0 Monate
12
4.50 %
1 Monat
13
4.90 %
2 Monate
14
5.30 %
3 Monate
15
5.70 %
4 Monate
16
6.10 %
66 Jahre und
5 Monate
17
6.50 %
6 Monate
18
6.90 %
7 Monate
19
7.30 %
8 Monate
20
7.70 %
9 Monate
21
8.10 %
10 Monate
22
8.50 %
11 Monate
23
8.90 %
0 Monate
24
9.30 %
1 Monat
25
9.73 %
2 Monate
26
10.15 %
3 Monate
27
10.58 %
4 Monate
28
11.00 %
67 Jahre und
5 Monate
29
11.43 %
6 Monate
30
11.85 %
7 Monate
31
12.28 %
8 Monate
32
12.70 %
9 Monate
33
13.13 %
10 Monate
34
13.55 %
11 Monate
35
13.98 %
0 Monate
36
14.40 %
1 Monat
37
14.88 %
2 Monate
38
15.35 %
3 Monate
39
15.83 %
4 Monate
40
16.30 %
68 Jahre und
5 Monate
41
16.78 %
6 Monate
42
17.25 %
7 Monate
43
17.73 %
8 Monate
44
18.20 %
9 Monate
45
18.68 %
10 Monate
46
19.15 %
11 Monate
47
19.63 %
0 Monate
48
20.10 %
1 Monat
49
20.60 %
2 Monate
50
21.10 %
3 Monate
51
21.60 %
4 Monate
52
22.10 %
69 Jahre und
5 Monate
53
22.60 %
6 Monate
54
23.10 %
7 Monate
55
23.60 %
8 Monate
56
24.10 %
9 Monate
57
24.60 %
10 Monate
58
25.10 %
11 Monate
59
25.60 %
70 Jahre
0 Monate
60
26.10 %
2) Der Zuschlag wird ermittelt, indem die Summe der vom ersten Tag des der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgenden Monats an aufgeschobenen Monatsbetreffnisse durch die entsprechende Anzahl Monate seit Vollendung des ordentlichen Rentenalters dividiert wird; das aufgeschobene Weihnachtsgeld wird bei der Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse nicht berücksichtigt; ein allfälliger Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung wird jedoch bei der Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse dazugerechnet. Dieser Betrag wird mit dem zutreffenden Prozentsatz nach Abs. 1bis multipliziert. Der Betrag des Zuschlags wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
3) Vom Aufschub gemäss Art. 74 des Gesetzes ausgeschlossen sind Altersrenten, die eine Invalidenrente ablösen.
4) Der Aufschub ist innert eines Jahres ab dem ersten Tag des der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgenden Monats an schriftlich zu beantragen. Ist innert Frist keine Aufschuberklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. Wurde die ganze Altersrente bezogen, so ist der Aufschub ausgeschlossen; wurde nur ein Teil der Altersrente bezogen, so kann der noch nicht bezogene Teil aufgeschoben werden.
5) Der Abruf der aufgeschobenen Altersrente erfolgt in schriftlicher Form.
6) Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, sofern die berechtigte Person nicht ausdrücklich einen späteren Abruftermin festsetzt; ein rückwirkender Abruf der Renten ist ausgeschlossen. Wurde bereits eine aufgeschobene Altersrente ausgerichtet, so kann der Abruf nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Art. 89 Aufschub einer halben Altersrente
1) Wenn der 1. Teil der Altersrente als vorbezogene Altersrente und der 2. Teil der Altersrente als aufgeschobene Altersrente abgerufen wird, so gilt für diesen 2. Teil der Altersrente jener Zuschlag, der sich aus sinngemässer Anwendung der in Art. 88 enthaltenen Tabelle ergibt. Der aufgeschobene Teil der Altersrente wird auf den in Art. 87bis Abs. 3 festgesetzten Zeitpunkt hin berechnet. Im Übrigen gelten die Regelungen von Art. 88.
2) Wenn der 1. Teil der Altersrente als Rente mit ordentlichem Rentenalter und der 2. Teil der Altersrente als aufgeschobene Altersrente abgerufen wird, so gelten für diesen 2. Teil der Altersrente die Regelungen von Art. 88.
3) Wenn sowohl der 1. Teil der Altersrente als auch der 2. Teil der Altersrente als aufgeschobene Rente abgerufen wird, so gilt für jeden dieser Teile der Altersrente der jeweilige Zuschlag, der sich für jeden dieser Teile aus sinngemässer Anwendung der in Art. 88 enthaltenen Tabelle ergibt. Im Übrigen gelten die Regelungen von Art. 88.
Art. 90 bis 93
Aufgehoben
Art. 94 Anmeldeverfahren
1) Der Anspruch auf eine Rente ist mit besonderem Formular anzumelden. Für den Fall, dass der Rentenberechtigte nicht in der Lage ist, die Anmeldung selbst vorzunehmen, so sind dazu berechtigt seine gesetzlichen Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern, seine Kinder oder die Behörde, die gemäss Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes die Auszahlung an sich verlangen kann.
2) Aufgehoben
Art. 95 Renten
1) Das Anmeldeformular hat die Angaben zu enthalten, die für die Berechnung der Rente notwendig sind.
2) Die Anstalt prüft die Berechtigung und setzt die Renten fest.
3) Die Rentenverfügung ist dem Berechtigten persönlich oder der Person oder der Stelle gemäss Art. 94 Abs. 1 zuzustellen. In diesem zweiten Falle erhält der Berechtigte eine Kopie der Verfügung.
4) Der Berechtigte erhält im Zusammenhang mit der Anpassung seiner Rente an den Rentenindex gemäss Art. 77bis Abs. 2 des Gesetzes nur dann eine schriftliche Verfügung, wenn er dies ausdrücklich verlangt.
Art. 96 bis 98
Aufgehoben
Art. 99 Art der Auszahlung
1) Die Auszahlung der Renten erfolgt auf ein Bank- oder Postcheckkonto. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Rente direkt ausbezahlt werden.
2) Teilrenten, deren Betrag 20 % der minimalen monatlichen Vollrente nicht übersteigen, werden auf Antrag der Bezügerin oder des Bezügers einmal jährlich nachschüssig bis Ende Februar des folgenden Jahres ausbezahlt; bei gemeinsamer Ausrichtung mehrerer Renten an eine Person ist das monatliche Rententotal massgebend. Der Antrag kann jederzeit rückgängig gemacht werden.
3) Aufgehoben
4) Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende gerichtliche Anordnungen bleiben vorbehalten.
5) Abs. 4 gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Kann der rentenberechtigte Elternteil nachweisen, dass er die behördlich festgesetzte Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, so steht ihm die Nachzahlung zu, höchstens jedoch im Umfang der monatlich als Unterhaltspflicht erbrachten Leistungen.
6) Wird das Kind volljährig, so ändert sich an der vorher praktizierten Auszahlung der Kinderrente nichts, es sei denn, das volljährige Kind verlangt die Auszahlung an sich selber. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.
Art. 100 Termin
Die Anstalt erteilt die Zahlungsaufträge an die Post oder Bank spätestens am 3. Postwerktag des jeweiligen Kalendermonats.
Art. 101 Nachweis der Zahlung
Als Nachweis der Auszahlung der Rente gelten anstaltsinterne Auszahlungslisten und Verrechnungsausweise der Post oder Belastungsanzeigen der Bank.
Art. 102 Sichernde Massnahmen
Die Anstalt nimmt periodisch die erforderlichen Lebenskontrollen vor.
Art. 103 Nachzahlung nicht bezogener Renten
Wer eine ihm zustehende Rente nicht oder nicht in der vollen Höhe bezogen hat, kann den ihm zustehenden Betrag von der Anstalt nachfordern. Erhält die Anstalt Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag von sich aus und auch ohne Aufforderung des Berechtigten nachzuzahlen. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Art. 80 des Gesetzes.
Art. 104 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten
Erhält die Anstalt Kenntnis davon, dass eine Person bzw. ihr Vertreter für sie eine Rente bezogen hat, auf die ihr ein Anspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zustand, so hat die Anstalt die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages zu verfügen. Wurde die Rente gemäss Art. 79 des Gesetzes einer Person oder einer Behörde ausgerichtet, so ist diese rückerstattungspflichtig. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Art. 82 des Gesetzes.
Art. 105 Umfang und Erlass der Rückerstattung
1) Einem Rückerstattungspflichtigen, der selbst bzw. dessen Vertreter in gutem Glauben annehmen konnte, die Rente zu Recht bezogen zu haben, ist die Rückerstattung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn die Rückerstattung für den Pflichtigen angesichts seiner Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde. Behörden, welchen die Rente gemäss Art. 79 des Gesetzes ausbezahlt wurde, können sich nicht auf die grosse Härte berufen.
2) Eine grosse Härte im Sinne von Art. 82 Abs. 1 des Gesetzes liegt vor, soweit das nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ermittelte Jahreseinkommen den in Art. 1 Abs. 1 und 5 jenes Gesetzes festgelegten Grenzbetrag nicht erreicht.
3) Der Erlass wird von der Anstalt auf schriftliches Gesuch des Rückerstattungspflichtigen verfügt. Das Gesuch ist zu begründen und binnen vier Wochen seit der Zustellung der Rückerstattungsverfügung bei der Anstalt einzureichen. Vorbehalten bleibt der nachfolgende Abs. 4.
4) Sind die Voraussetzungen für den Erlass offensichtlich erfüllt, kann die Anstalt den Erlass von sich aus verfügen.
Art. 106 Uneinbringliche Rückerstattungsforderung
Ist ein Rückerstattungspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann die Forderung auch nicht verrechnet werden, so hat die Anstalt die rückzuerstattende Rente als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Rückerstattungspflichtigen werden die abgeschriebenen Beträge nachgefordert.
Art. 107
Aufgehoben
Art. 108 Rückgriff auf haftpflichtige Dritte
1) Der Umfang der Haftung und des geschuldeten Ersatzes richtet sich nach dem anwendbaren Haftpflichtrecht. Es kommen sowohl die Haftung aus Verschulden, die verschiedenen Kausalhaftungen sowie die Haftung aus Vertrag in Betracht.
2) Aufgehoben
5. Abschnitt
Art. 109
Aufgehoben
Art. 110
Aufgehoben
Art. 111
Aufgehoben
Art. 112
Aufgehoben
Art. 113
Aufgehoben
Art. 114
Aufgehoben
6. Abschnitt
Art. 115 Mahnung
Wer die im Gesetz und in dieser Verordnung enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der Anstalt schriftlich zu mahnen, unter Auferlegung einer Mahngebühr von 10 bis 50 Franken, Ansetzung einer Nachfrist und Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung der Mahnung.
Art. 116
Aufgehoben
Art. 117 Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen
Die Direktion hat strafbare Handlungen im Sinne von Art. 98 und 99 des Gesetzes, von denen sie innerhalb der Anstalt Kenntnis erhält, der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
Art. 118 Auskunfts- und Meldepflicht
1) Neben den in Art. 83quater des Gesetzes genannten Personen und Stellen kann auch jede andere Person oder jede andere Stelle zur Erteilung von Auskünften oder zur Überlassung von Unterlagen herangezogen werden.
2) Wird die Auskunfts- und Meldepflicht ohne Angabe von Gründen oder ohne achtenswerte Gründe verweigert, unvollständig erfüllt oder ungebührlich verzögert, so kann die Anstalt Ordnungsbussen im Sinne von Art. 99ter des Gesetzes aussprechen.
Art. 118bis Aktenaufbewahrung
1) Die Akten der Anstalt sind geordnet und derart aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Einblick in sie nehmen können.
2) Aufgehoben
3) Die Anstalt kann anstelle der Aufbewahrung der Originaldokumente geeignete Speichermedien der elektronischen Datenverarbeitung verwenden.
7. Abschnitt
Art. 119 Anrechnung der vor dem 20. Altersjahr zurückgelegten Beitragszeiten und erzielten Erwerbseinkommen
Die nach den Art. 74 Abs. 2 und 78 anrechenbaren Beitragsjahre und Erwerbseinkommen gelten für die nach Inkrafttreten dieser Artikel neu entstehenden Renten. Für die laufenden Renten sind die bisherigen Vorschriften weiterhin massgebend. Die bis zum 31. Dezember 1981 ab vollendetem 15. Altersjahr entrichteten Beiträge werden mitberücksichtigt.
Art. 120 Anrechnung fehlender Beitragsjahre
Die nach Art. 77 zusätzlich anrechenbaren Beitragsjahre gelten für die nach Inkrafttreten dieses Artikels neu entstehenden Renten.
8. Abschnitt
Art. 120a Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.