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V vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Liechtenstein · 831.101 · ordinance

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Contents: 129 provisions
  1. Art. 1 Zweigstellen
  2. Art. 2 bis 4
  3. Art. 4bis Grundsatz
  4. Art. 5 Entsendung
  5. Art. 5bis Personen, die im Ausland im Dienste des Fürstentums Liechtenstein oder besonderer Institutionen tätig sind
  6. Art. 5ter Erfüllung der Voraussetzungen für eine verhältnismässig kurze Zeit
  7. Art. 5quater Freiwillig Versicherte
  8. Art. 5quinquies Beamte
  9. Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens
  10. Art. 7
  11. Art. 8 Massgebender Lohn
  12. Art. 9 Ausnahmen vom massgebenden Lohn
  13. Art. 10 Unkostenabzüge
  14. Art. 11 Naturaleinkommen
  15. Art. 12 Mitarbeitende Familienglieder
  16. Art. 13 Bedienungs- und Trinkgelder
  17. Art. 14 Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
  18. Art. 15 Begriff
  19. Art. 16 Abzüge
  20. Art. 17 Geringfügiger Nebenerwerb
  21. Art. 18 Beitragspflichtige Personen
  22. Art. 19
  23. Art. 20 Beitrags- und Berechnungsperiode
  24. Art. 21 Ermittlung des Einkommens
  25. Art. 22 Akontobeiträge
  26. Art. 23 Festsetzung und Ausgleich
  27. Art. 24 Meldeverfahren
  28. Art. 25 Bemessung der Beiträge
  29. Art. 26 Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen
  30. Art. 27 Herabsetzung der Beiträge
  31. Art. 28 Erlass der Beiträge
  32. Art. 29 Ausnahmen von der Beitragspflicht
  33. Art. 30 Zahlungsperioden
  34. Art. 31 Mahnung für Abrechnung und Beitragszahlung
  35. Art. 32 Zahlungsaufschub
  36. Art. 33 Uneinbringliche Beiträge
  37. Art. 34 Akontobeiträge
  38. Art. 35 Abrechnung und Ausgleich
  39. Art. 36 Beitragsbezug bei Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber
  40. Art. 37 Veranlagung
  41. Art. 38 Nachzahlung geschuldeter Beiträge
  42. Art. 39 Erlass der Nachzahlung persönlicher Beiträge
  43. Art. 40
  44. Art. 41 bis 47
  45. Art. 48 Versichertennummer
  46. Art. 49
  47. Art. 50 Individuelles Konto
  48. Art. 51 Einzutragende Erwerbseinkommen
  49. Art. 51bis Einzutragende Beitragsdauer
  50. Art. 52 Eintragung
  51. Art. 53 Inhalt der Eintragung
  52. Art. 54 Kontoauszüge
  53. Art. 55 Umfang der Zahlung und Abrechnung
  54. Art. 56 Abrechnungsformen und Löhne
  55. Art. 57 Abrechnungs- und Zahlungskontrolle
  56. Art. 58 Grundsatz
  57. Art. 59 Grundsatz
  58. Art. 60 Abrechnungskonten
  59. Art. 61 Abrechnungsjournal
  60. Art. 62
  61. Art. 63 Grundsatz
  62. Art. 64 Umfang der Arbeitgeberkontrolle und Auskunftspflicht der Arbeitgeber
  63. Art. 65 Weiterverrechnung von Kosten
  64. Art. 66 Verwaltungskostenbeitrag
  65. Art. 67 Ermittlung der Mindestbeitragsdauer
  66. Art. 68 Witwenrente und Waisenrente bei nachgeborenem Kind
  67. Art. 69 Waisenrente von Kindern, die nur zum verstorbenen Elternteil in einem Kindesverhältnis standen
  68. Art. 70 Waisen- und Kinderrenten bei Personen in Ausbildung
  69. Art. 71 Waisen- und Kinderrenten für Pflegekinder
  70. Art. 72
  71. Art. 73 Auffüllung von Beitragslücken
  72. Art. 74 Ermittlung der vollen Beitragsjahre
  73. Art. 75 Skalenwähler
  74. Art. 76 Abstufung der Teil- und Vollrenten
  75. Art. 77 Erziehungsgutschriften
  76. Art. 78 Betreuungsgutschriften
  77. Art. 78bis
  78. Art. 78ter
  79. Art. 78quater
  80. Art. 79 Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens; Grundsatz
  81. Art. 81 b) Verfahren bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe
  82. Art. 83 b) Zuschlag bei Berechnung von Hinterlassenenrenten
  83. Art. 84 Methode der Rentenanpassung
  84. Art. 85 Höchstgrenze
  85. Art. 86
  86. Art. 87 Berechnung der vorbezogenen Altersrente
  87. Art. 87bis Vorbezug einer halben Altersrente; Grundsätze
  88. Art. 87ter Vorbezug der Altersrente bei gleichzeitigem Anspruch auf Verwitwetenrente
  89. Art. 87quater Vorbezug einer Altersrente bei gleichzeitigem Anspruch auf Invalidenrente
  90. Art. 87quinquies Rentenskala beim Rentenvorbezug
  91. Art. 88 Aufschub einer ganzen Altersrente
  92. Art. 89 Aufschub einer halben Altersrente
  93. Art. 90 bis 93
  94. Art. 94 Anmeldeverfahren
  95. Art. 95 Renten
  96. Art. 96 bis 98
  97. Art. 99 Art der Auszahlung
  98. Art. 100 Termin
  99. Art. 101 Nachweis der Zahlung
  100. Art. 102 Sichernde Massnahmen
  101. Art. 103 Nachzahlung nicht bezogener Renten
  102. Art. 104 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten
  103. Art. 105 Umfang und Erlass der Rückerstattung
  104. Art. 106 Uneinbringliche Rückerstattungsforderung
  105. Art. 107
  106. Art. 108 Rückgriff auf haftpflichtige Dritte
  107. Art. 109
  108. Art. 110
  109. Art. 111
  110. Art. 112
  111. Art. 113
  112. Art. 114
  113. Art. 115 Mahnung
  114. Art. 116
  115. Art. 117 Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen
  116. Art. 118 Auskunfts- und Meldepflicht
  117. Art. 118bis Aktenaufbewahrung
  118. Art. 119 Anrechnung der vor dem 20. Altersjahr zurückgelegten Beitragszeiten und erzielten Erwerbseinkommen
  119. Art. 120 Anrechnung fehlender Beitragsjahre
  120. Art. 120a Sprachliche Gleichbehandlung
  121. Art. 121 Aufhebung bisherigen Rechts
  122. Art. 122 Inkrafttreten
  123. § 1 Einführung des neuen Rentensystems
  124. § 2 Flexibles Rentenalter
  125. § 3 Übergangsbestimmungen zur Versicherungspflicht für Flüchtlinge und zum Beitragsrecht
  126. § 4 Auszahlung der Zusatzrente an getrennte Ehefrauen
  127. § 5 Besondere Vorschriften für Kinder- und Waisenrenten
  128. § 6 Barwertabfindung gemäss Ziff. II Abs. 3 (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 23. Mai 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 114
  129. § 7 Zuschlagssätze beim Altersrentenaufschub von Personen, für deren Jahrgang nicht das ordentliche Rentenalter 64 gilt

129 provisions

Art. 81 b) Verfahren bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe

1) Wurde eine Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst, so können die Ehegatten gemeinsam oder jeder für sich die Aufteilung der Berechnungsgrundlagen beantragen. Wird die Aufteilung nur durch einen Ehegatten beantragt, so stellt die Anstalt dem andern Ehegatten eine Mitteilung über das Gesuch zu, sofern dessen Adresse bekannt ist. Nach der Aufteilung stellt die Anstalt dem antragstellenden Ehegatten einen Auszug aus seinem Individuellen Konto zu. Der andere Ehegatte erhält ebenfalls einen Auszug aus seinem Individuellen Konto, sofern seine Adresse bekannt ist. 2) Bezieht ein Ehegatte bereits eine Rente, so ist bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe die Aufteilung der Berechnungsgrundlagen von Amtes wegen einzuleiten.

Art. 83 b) Zuschlag bei Berechnung von Hinterlassenenrenten

Der Zuschlag gemäss Art. 67 Abs. 3 des Gesetzes beträgt in Prozenten des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens, wenn die verstorbene Person folgende Altersjahre vollendet hat: a) 25 % bei weniger als 25 Altersjahren; b) 10 % bei weniger als 30 Altersjahren; c) 5 % bei weniger als 45 Altersjahren.

Art. 84 Methode der Rentenanpassung

1) Die Anpassung laufender Renten an die Lohn- und Preisentwicklung erfolgt grundsätzlich durch Anpassung des bisher massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens unter Zuhilfenahme der elektronischen Datenverarbeitung. 2) Bei Renten, für die keine elektronische Datenverarbeitung zur Anpassung des bisher massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens an die Lohn- und Preisentwicklung zur Verfügung steht, kann die Anstalt die Rentenbeträge prozentual anpassen.

Art. 85 Höchstgrenze

Der Gesamtbetrag der Rente und des Verwitwetenzuschlages gemäss Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes dürfen den Betrag der Maximalrente der entsprechenden Rentenskala nicht übersteigen.

Art. 86

Aufgehoben

Art. 87 Berechnung der vorbezogenen Altersrente

1) Die vorbezogene Altersrente wird auf den Zeitpunkt hin berechnet, in dem die betreffende Person das zuletzt zurückgelegte Altersjahr vollendet hat. 2) Die dermassen berechnete Altersrente wird gegebenenfalls um den Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung ergänzt. Die nach Satz 1 berechnete Altersrente wird um den Kürzungssatz gemäss Abs. 3 gekürzt; der Kürzungsbetrag wird jeweils von der hypothetischen ungekürzten nach Satz 1 berechneten Altersrente in Abzug gebracht. 3) Der prozentuale Kürzungssatz wird ausgehend vom Alter bestimmt, ab dem die vorbezogene Rente ausgerichtet wird. Der Kürzungssatz ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: Alter, ab dem die vorbezogene Rente ausgerichtet wird Anzahl Monate, um welche die Rente vor dem 65. Altersjahr vorbezogen wird Kürzungssatz in Prozent 11 Monate 1 0.42 % 10 Monate 2 0.83 % 9 Monate 3 1.25 % 8 Monate 4 1.67 % 7 Monate 5 2.08 % 64 Jahre und 6 Monate 6 2.50 % 5 Monate 7 2.92 % 4 Monate 8 3.33 % 3 Monate 9 3.75 % 2 Monate 10 4.17 % 1 Monat 11 4.58 % 0 Monate 12 5.00 % 11 Monate 13 5.39 % 10 Monate 14 5.78 % 9 Monate 15 6.18 % 8 Monate 16 6.57 % 7 Monate 17 6.96 % 63 Jahre und 6 Monate 18 7.35 % 5 Monate 19 7.74 % 4 Monate 20 8.13 % 3 Monate 21 8.53 % 2 Monate 22 8.92 % 1 Monat 23 9.31 % 0 Monate 24 9.70 % 11 Monate 25 10.06 % 10 Monate 26 10.42 % 9 Monate 27 10.78 % 8 Monate 28 11.13 % 7 Monate 29 11.49 % 62 Jahre und 6 Monate 30 11.85 % 5 Monate 31 12.21 % 4 Monate 32 12.57 % 3 Monate 33 12.93 % 2 Monate 34 13.28 % 1 Monat 35 13.64 % 0 Monate 36 14.00 % 11 Monate 37 14.33 % 10 Monate 38 14.67 % 9 Monate 39 15.00 % 8 Monate 40 15.33 % 7 Monate 41 15.67 % 61 Jahre und 6 Monate 42 16.00 % 5 Monate 43 16.33 % 4 Monate 44 16.67 % 3 Monate 45 17.00 % 2 Monate 46 17.33 % 1 Monat 47 17.67 % 0 Monate 48 18.00 % 11 Monate 49 18.32 % 10 Monate 50 18.63 % 9 Monate 51 18.95 % 8 Monate 52 19.27 % 7 Monate 53 19.58 % 60 Jahre und 6 Monate 54 19.90 % 5 Monate 55 20.22 % 4 Monate 56 20.53 % 3 Monate 57 20.85 % 2 Monate 58 21.17 % 1 Monat 59 21.48 % 0 Monate 60 21.80 %

Art. 87bis Vorbezug einer halben Altersrente; Grundsätze

1) Bei Vorbezug einer halben Rente wird der abgerufene 1. Teil der Altersrente nach den Regelungen von Art. 87 berechnet. Der Kürzungssatz bleibt für diesen 1. Teil der Altersrente bestehen, wenn später der 2. Teil der Altersrente abgerufen wird. 2) Der 2. Teil der Altersrente kann als vorbezogene Rente oder als Rente mit ordentlichem Rentenalter oder als aufgeschobene Rente abgerufen werden. 3) Der 2. Teil der Altersrente wird für die Ermittlung der Rentenskala und für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens in jedem Falle (Rentenvorbezug, Rentenbezug mit ordentlichem Rentenalter, Rentenaufschub) auf denselben Zeitpunkt hin berechnet, auf den der 1. Teil der Altersrente berechnet wurde, und wird an die seither eingetretenen Rentenerhöhungen angepasst. Wenn der 2. Teil der Altersrente ebenfalls als vorbezogene Rente abgerufen wird, so findet auf diesen 2. Teil der Altersrente jener Kürzungssatz Anwendung, der sich aus sinngemässer Anwendung der in Art. 87 Abs. 3 enthaltenen Tabelle für diesen 2. Teil der Altersrente ergibt. Wenn der 2. Teil der Altersrente als Rente mit ordentlichem Rentenalter abgerufen wird, so wird der 2. Teil der Altersrente nicht gekürzt. Wenn der 2. Teil der Altersrente als aufgeschobene Rente abgerufen wird, so findet auf diesen 2. Teil der Altersrente jener Zuschlag Anwendung, der sich aus sinngemässer Anwendung der in Art. 88 enthaltenen Tabelle ergibt. 4) In den von dieser Verordnung nicht geregelten Fällen, in denen früher vorbezogene Altersrenten ausgerichtet wurden und eine Rente neu festzusetzen ist, hat die Anstalt zur Festsetzung des Rentenbetrages die bereits erfolgte Ausrichtung vorbezogener Altersrenten in angemessener Weise zu berücksichtigen.

Art. 87ter Vorbezug der Altersrente bei gleichzeitigem Anspruch auf Verwitwetenrente

1) Personen, die einen Anspruch auf eine Verwitwetenrente haben, können unter den Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Gesetzes einen Teil der Altersrente vorbeziehen. Sie können jedoch stattdessen auf den Anspruch auf Verwitwetenrente verzichten, um eine halbe oder ganze Altersrente vorbeziehen zu können. 2) In den Fällen von Abs. 1 Satz 1 (Vorbezug eines Teils der ganzen Altersrente bei gleichzeitiger Ausrichtung der Verwitwetenrente) wird die Verwitwetenrente weiter ausgerichtet, solange Anspruch auf diese Verwitwetenrente besteht. Neben dieser Verwitwetenrente wird ein Teil der Altersrente als vorbezogene Altersrente ausgerichtet. Der Betrag der vorbezogenen Altersrente wird nach Abs. 3 bzw. Abs. 4 ermittelt. 3) In den Fällen von Abs. 1 Satz 1 (Vorbezug eines Teils der ganzen Altersrente bei gleichzeitiger Ausrichtung der Verwitwetenrente) wird der Betrag der hypothetischen ganzen Altersrente ermittelt und gegebenenfalls um den Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung ergänzt. Vom dermassen nach Satz 1 ermittelten Betrag der hypothetischen ganzen Altersrente wird der Betrag der Verwitwetenrente abgezogen. Die daraus sich ergebende Differenz wird um den Kürzungssatz reduziert, der sich für diesen Teil der Altersrente aus sinngemässer Anwendung der in Art. 87 Abs. 3 enthaltenen Tabelle ergibt. 4) In den Fällen von Abs. 1 Satz 2 (Vorbezug der halben oder ganzen Altersrente bei gleichzeitigem Verzicht auf die Verwitwetenrente) wird die vorbezogene halbe oder ganze Altersrente nach den Regelungen von Art. 87 bzw. 87bis ermittelt. 5) Wenn bereits eine halbe oder ganze vorbezogene Altersrente ausgerichtet wurde und erst danach ein Anspruch auf Verwitwetenrente entsteht, so besteht nur Anspruch auf die höhere der beiden Renten (vorbezogene Altersrente oder Verwitwetenrente); die gleichzeitige Ausrichtung eines Teils der vorbezogenen Altersrente neben einer Verwitwetenrente ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Für die Vergleichsrechnung ist jedoch bei der Altersrente der Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung zu berücksichtigen.

Art. 87quater Vorbezug einer Altersrente bei gleichzeitigem Anspruch auf Invalidenrente

1) Personen, die Anspruch auf eine Invalidenrente nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung haben, können unter den Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 7 Satz 1 und 2 des Gesetzes einen Teil der Altersrente vorbeziehen. Personen, die Anspruch auf eine halbe Invalidenrente haben, können jedoch an Stelle des Rentenvorbezuges nach Art. 73 Abs. 7 Satz 1 und 2 des Gesetzes zusätzlich zur halben Invalidenrente eine halbe Altersrente vorbeziehen. 2) In den Fällen von Abs. 1 wird die Invalidenrente weiter ausgerichtet, solange Anspruch auf diese Invalidenrente besteht. Neben dieser Invalidenrente wird ein Teil der Altersrente als vorbezogene Altersrente ausgerichtet. Der Betrag der vorbezogenen Altersrente wird nach Abs. 3 bzw. Abs. 4 ermittelt. 3) In den Fällen von Abs. 1 Satz 1 (Vorbezug eines Teils der ganzen Altersrente bei gleichzeitiger Ausrichtung einer Invalidenrente) wird der Betrag der hypothetischen ganzen Altersrente ermittelt und gegebenenfalls um den Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung ergänzt. Vom dermassen nach Satz 1 ermittelten Betrag der hypothetischen ganzen Altersrente wird der Betrag der Invalidenrente abgezogen. Die daraus sich ergebende Differenz wird um den Kürzungssatz reduziert, der sich für diesen Teil der Altersrente aus sinngemässer Anwendung der in Art. 87 Abs. 3 enthaltenen Tabelle ergibt. 4) In den Fällen von Abs. 1 Satz 2 (Vorbezug einer halben Altersrente bei gleichzeitiger Ausrichtung einer halben Invalidenrente) wird die vorbezogene halbe Altersrente nach den Regelungen von Art. 87 ermittelt. 5) Wenn bereits eine halbe oder ganze vorbezogene Altersrente ausgerichtet wurde, so wird nach dem Beginn der Ausrichtung dieser vorbezogenen Altersrente keine Feststellung mehr über das Bestehen eines Anspruchs auf eine Rente nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung getroffen; in diesen Fällen besteht nur Anspruch auf die vorbezogene Altersrente. Wenn lediglich eine halbe vorbezogene Altersrente ausgerichtet wird, so kann jedoch der 2. Teil der Altersrente abgerufen werden.

Art. 87quinquies Rentenskala beim Rentenvorbezug

Für Personen, deren vorbezogene Altersrente auf das vollendete 64. Altersjahr hin berechnet wurde, wird die Rentenskala gemäss nachstehender Tabelle 1 ermittelt. Für Personen, deren vorbezogene Altersrente auf das vollendete 63. Altersjahr hin berechnet wurde, wird die Rentenskala gemäss nachstehender Tabelle 2 ermittelt. Für Personen, deren vorbezogene Altersrente auf das vollendete 62. Altersjahr hin berechnet wurde, wird die Rentenskala gemäss nachstehender Tabelle 3 ermittelt. Für Personen, deren vorbezogene Altersrente auf das vollendete 61. Altersjahr hin berechnet wurde, wird die Rentenskala gemäss nachstehender Tabelle 4 ermittelt. Für Personen, deren vorbezogene Altersrente auf das vollendete 60. Altersjahr hin berechnet wurde, wird die Rentenskala gemäss nachstehender Tabelle 5 ermittelt. Die anwendbare Rentenskala ergibt sich dabei jeweils nach Massgabe der vollen Beitragsjahre der versicherten Person. Tabelle 1 Tabelle 2 Tabelle 3 Tabelle 4 Tabelle 5 Tabelle für Alter 64 Tabelle für Alter 63 Tabelle für Alter 62 Tabelle für Alter 61 Tabelle für Alter 60 volle Beitrags-jahre Renten-skala volle Beitrags-jahre Renten-skala volle Beitrags-jahre Renten-skala volle Beitrags-jahre Renten-skala volle Beitrags-jahre Renten-skala 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 4 4 4 4 4 4 4 4 4 5 5 5 5 5 5 5 5 6 5 6 6 6 6 6 6 6 6 7 6 7 7 7 7 7 7 8 7 8 7 8 8 8 8 8 8 9 8 9 8 9 9 9 9 9 9 10 9 10 9 10 10 10 10 10 10 11 10 11 10 11 11 11 11 12 11 12 11 12 11 12 12 12 12 13 12 13 12 13 12 14 13 13 13 14 13 14 13 14 13 15 14 14 14 15 14 15 14 15 14 16 15 15 15 16 15 16 15 17 15 17 16 16 16 17 16 17 16 18 16 18 17 17 17 18 17 18 17 19 17 19 18 18 18 19 18 19 18 20 18 20 19 19 19 20 19 20 19 21 19 21 20 20 20 21 20 21 20 22 20 23 21 21 21 22 21 23 21 23 21 24 22 23 22 23 22 24 22 24 22 25 23 24 23 24 23 25 23 25 23 26 24 25 24 25 24 26 24 26 24 27 25 26 25 26 25 27 25 28 25 28 26 27 26 27 26 28 26 29 26 29 27 28 27 28 27 29 27 30 27 30 28 29 28 29 28 30 28 31 28 32 29 30 29 30 29 31 29 32 29 33 30 31 30 31 30 32 30 33 30 34 31 32 31 32 31 33 31 34 31 35 32 33 32 34 32 34 32 35 32 36 33 34 33 35 33 35 33 36 33 37 34 35 34 36 34 36 34 37 34 38 35 36 35 37 35 38 35 39 35 39 36 37 36 38 36 39 36 40 36 41 37 38 37 39 37 40 37 41 37 42 38 39 38 40 38 41 38 42 38 43 39 40 39 41 39 42 39 43 39 44 40 41 40 42 40 43 40 44 41 42 41 43 41 44 42 43 42 44 43 44

Art. 88 Aufschub einer ganzen Altersrente

1) Die aufgeschobene Altersrente wird auf das ordentliche Rentenalter hin berechnet und an die seither eingetretenen Rentenerhöhungen angepasst. Es wird ein prozentualer Zuschlag zur aufgeschobenen Rente ausgerichtet. 1bis) Der prozentuale Zuschlag wird ausgehend vom Alter bestimmt, ab dem die aufgeschobene Rente ausgerichtet wird. Der Zuschlag ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: Alter, ab dem die aufgeschobene Rente ausgerichtet wird Anzahl Monate, um welche die Rente aufgeschoben wird (vom vollendeten 65. Altersjahr an gerechnet) Zuschlag in Prozent 0 Monate 12 4.50 % 1 Monat 13 4.90 % 2 Monate 14 5.30 % 3 Monate 15 5.70 % 4 Monate 16 6.10 % 66 Jahre und 5 Monate 17 6.50 % 6 Monate 18 6.90 % 7 Monate 19 7.30 % 8 Monate 20 7.70 % 9 Monate 21 8.10 % 10 Monate 22 8.50 % 11 Monate 23 8.90 % 0 Monate 24 9.30 % 1 Monat 25 9.73 % 2 Monate 26 10.15 % 3 Monate 27 10.58 % 4 Monate 28 11.00 % 67 Jahre und 5 Monate 29 11.43 % 6 Monate 30 11.85 % 7 Monate 31 12.28 % 8 Monate 32 12.70 % 9 Monate 33 13.13 % 10 Monate 34 13.55 % 11 Monate 35 13.98 % 0 Monate 36 14.40 % 1 Monat 37 14.88 % 2 Monate 38 15.35 % 3 Monate 39 15.83 % 4 Monate 40 16.30 % 68 Jahre und 5 Monate 41 16.78 % 6 Monate 42 17.25 % 7 Monate 43 17.73 % 8 Monate 44 18.20 % 9 Monate 45 18.68 % 10 Monate 46 19.15 % 11 Monate 47 19.63 % 0 Monate 48 20.10 % 1 Monat 49 20.60 % 2 Monate 50 21.10 % 3 Monate 51 21.60 % 4 Monate 52 22.10 % 69 Jahre und 5 Monate 53 22.60 % 6 Monate 54 23.10 % 7 Monate 55 23.60 % 8 Monate 56 24.10 % 9 Monate 57 24.60 % 10 Monate 58 25.10 % 11 Monate 59 25.60 % 70 Jahre 0 Monate 60 26.10 % 2) Der Zuschlag wird ermittelt, indem die Summe der vom ersten Tag des der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgenden Monats an aufgeschobenen Monatsbetreffnisse durch die entsprechende Anzahl Monate seit Vollendung des ordentlichen Rentenalters dividiert wird; das aufgeschobene Weihnachtsgeld wird bei der Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse nicht berücksichtigt; ein allfälliger Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung wird jedoch bei der Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse dazugerechnet. Dieser Betrag wird mit dem zutreffenden Prozentsatz nach Abs. 1bis multipliziert. Der Betrag des Zuschlags wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. 3) Vom Aufschub gemäss Art. 74 des Gesetzes ausgeschlossen sind Altersrenten, die eine Invalidenrente ablösen. 4) Der Aufschub ist innert eines Jahres ab dem ersten Tag des der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgenden Monats an schriftlich zu beantragen. Ist innert Frist keine Aufschuberklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. Wurde die ganze Altersrente bezogen, so ist der Aufschub ausgeschlossen; wurde nur ein Teil der Altersrente bezogen, so kann der noch nicht bezogene Teil aufgeschoben werden. 5) Der Abruf der aufgeschobenen Altersrente erfolgt in schriftlicher Form. 6) Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, sofern die berechtigte Person nicht ausdrücklich einen späteren Abruftermin festsetzt; ein rückwirkender Abruf der Renten ist ausgeschlossen. Wurde bereits eine aufgeschobene Altersrente ausgerichtet, so kann der Abruf nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Art. 89 Aufschub einer halben Altersrente

1) Wenn der 1. Teil der Altersrente als vorbezogene Altersrente und der 2. Teil der Altersrente als aufgeschobene Altersrente abgerufen wird, so gilt für diesen 2. Teil der Altersrente jener Zuschlag, der sich aus sinngemässer Anwendung der in Art. 88 enthaltenen Tabelle ergibt. Der aufgeschobene Teil der Altersrente wird auf den in Art. 87bis Abs. 3 festgesetzten Zeitpunkt hin berechnet. Im Übrigen gelten die Regelungen von Art. 88. 2) Wenn der 1. Teil der Altersrente als Rente mit ordentlichem Rentenalter und der 2. Teil der Altersrente als aufgeschobene Altersrente abgerufen wird, so gelten für diesen 2. Teil der Altersrente die Regelungen von Art. 88. 3) Wenn sowohl der 1. Teil der Altersrente als auch der 2. Teil der Altersrente als aufgeschobene Rente abgerufen wird, so gilt für jeden dieser Teile der Altersrente der jeweilige Zuschlag, der sich für jeden dieser Teile aus sinngemässer Anwendung der in Art. 88 enthaltenen Tabelle ergibt. Im Übrigen gelten die Regelungen von Art. 88.

Art. 90 bis 93

Aufgehoben

Art. 94 Anmeldeverfahren

1) Der Anspruch auf eine Rente ist mit besonderem Formular anzumelden. Für den Fall, dass der Rentenberechtigte nicht in der Lage ist, die Anmeldung selbst vorzunehmen, so sind dazu berechtigt seine gesetzlichen Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern, seine Kinder oder die Behörde, die gemäss Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes die Auszahlung an sich verlangen kann. 2) Aufgehoben

Art. 95 Renten

1) Das Anmeldeformular hat die Angaben zu enthalten, die für die Berechnung der Rente notwendig sind. 2) Die Anstalt prüft die Berechtigung und setzt die Renten fest. 3) Die Rentenverfügung ist dem Berechtigten persönlich oder der Person oder der Stelle gemäss Art. 94 Abs. 1 zuzustellen. In diesem zweiten Falle erhält der Berechtigte eine Kopie der Verfügung. 4) Der Berechtigte erhält im Zusammenhang mit der Anpassung seiner Rente an den Rentenindex gemäss Art. 77bis Abs. 2 des Gesetzes nur dann eine schriftliche Verfügung, wenn er dies ausdrücklich verlangt.

Art. 96 bis 98

Aufgehoben

Art. 99 Art der Auszahlung

1) Die Auszahlung der Renten erfolgt auf ein Bank- oder Postcheckkonto. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Rente direkt ausbezahlt werden. 2) Teilrenten, deren Betrag 20 % der minimalen monatlichen Vollrente nicht übersteigen, werden auf Antrag der Bezügerin oder des Bezügers einmal jährlich nachschüssig bis Ende Februar des folgenden Jahres ausbezahlt; bei gemeinsamer Ausrichtung mehrerer Renten an eine Person ist das monatliche Rententotal massgebend. Der Antrag kann jederzeit rückgängig gemacht werden. 3) Aufgehoben 4) Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende gerichtliche Anordnungen bleiben vorbehalten. 5) Abs. 4 gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Kann der rentenberechtigte Elternteil nachweisen, dass er die behördlich festgesetzte Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, so steht ihm die Nachzahlung zu, höchstens jedoch im Umfang der monatlich als Unterhaltspflicht erbrachten Leistungen. 6) Wird das Kind volljährig, so ändert sich an der vorher praktizierten Auszahlung der Kinderrente nichts, es sei denn, das volljährige Kind verlangt die Auszahlung an sich selber. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.

Art. 100 Termin

Die Anstalt erteilt die Zahlungsaufträge an die Post oder Bank spätestens am 3. Postwerktag des jeweiligen Kalendermonats.

Art. 101 Nachweis der Zahlung

Als Nachweis der Auszahlung der Rente gelten anstaltsinterne Auszahlungslisten und Verrechnungsausweise der Post oder Belastungsanzeigen der Bank.

Art. 102 Sichernde Massnahmen

Die Anstalt nimmt periodisch die erforderlichen Lebenskontrollen vor.

Art. 103 Nachzahlung nicht bezogener Renten

Wer eine ihm zustehende Rente nicht oder nicht in der vollen Höhe bezogen hat, kann den ihm zustehenden Betrag von der Anstalt nachfordern. Erhält die Anstalt Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag von sich aus und auch ohne Aufforderung des Berechtigten nachzuzahlen. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Art. 80 des Gesetzes.

Art. 104 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten

Erhält die Anstalt Kenntnis davon, dass eine Person bzw. ihr Vertreter für sie eine Rente bezogen hat, auf die ihr ein Anspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zustand, so hat die Anstalt die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages zu verfügen. Wurde die Rente gemäss Art. 79 des Gesetzes einer Person oder einer Behörde ausgerichtet, so ist diese rückerstattungspflichtig. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Art. 82 des Gesetzes.

Art. 105 Umfang und Erlass der Rückerstattung

1) Einem Rückerstattungspflichtigen, der selbst bzw. dessen Vertreter in gutem Glauben annehmen konnte, die Rente zu Recht bezogen zu haben, ist die Rückerstattung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn die Rückerstattung für den Pflichtigen angesichts seiner Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde. Behörden, welchen die Rente gemäss Art. 79 des Gesetzes ausbezahlt wurde, können sich nicht auf die grosse Härte berufen. 2) Eine grosse Härte im Sinne von Art. 82 Abs. 1 des Gesetzes liegt vor, soweit das nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ermittelte Jahreseinkommen den in Art. 1 Abs. 1 und 5 jenes Gesetzes festgelegten Grenzbetrag nicht erreicht. 3) Der Erlass wird von der Anstalt auf schriftliches Gesuch des Rückerstattungspflichtigen verfügt. Das Gesuch ist zu begründen und binnen vier Wochen seit der Zustellung der Rückerstattungsverfügung bei der Anstalt einzureichen. Vorbehalten bleibt der nachfolgende Abs. 4. 4) Sind die Voraussetzungen für den Erlass offensichtlich erfüllt, kann die Anstalt den Erlass von sich aus verfügen.

Art. 106 Uneinbringliche Rückerstattungsforderung

Ist ein Rückerstattungspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann die Forderung auch nicht verrechnet werden, so hat die Anstalt die rückzuerstattende Rente als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Rückerstattungspflichtigen werden die abgeschriebenen Beträge nachgefordert.

Art. 107

Aufgehoben

Art. 108 Rückgriff auf haftpflichtige Dritte

1) Der Umfang der Haftung und des geschuldeten Ersatzes richtet sich nach dem anwendbaren Haftpflichtrecht. Es kommen sowohl die Haftung aus Verschulden, die verschiedenen Kausalhaftungen sowie die Haftung aus Vertrag in Betracht. 2) Aufgehoben 5. Abschnitt

Art. 109

Aufgehoben

Art. 110

Aufgehoben

Art. 111

Aufgehoben

Art. 112

Aufgehoben

Art. 113

Aufgehoben

Art. 114

Aufgehoben 6. Abschnitt

Art. 115 Mahnung

Wer die im Gesetz und in dieser Verordnung enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der Anstalt schriftlich zu mahnen, unter Auferlegung einer Mahngebühr von 10 bis 50 Franken, Ansetzung einer Nachfrist und Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung der Mahnung.

Art. 116

Aufgehoben

Art. 117 Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen

Die Direktion hat strafbare Handlungen im Sinne von Art. 98 und 99 des Gesetzes, von denen sie innerhalb der Anstalt Kenntnis erhält, der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

Art. 118 Auskunfts- und Meldepflicht

1) Neben den in Art. 83quater des Gesetzes genannten Personen und Stellen kann auch jede andere Person oder jede andere Stelle zur Erteilung von Auskünften oder zur Überlassung von Unterlagen herangezogen werden. 2) Wird die Auskunfts- und Meldepflicht ohne Angabe von Gründen oder ohne achtenswerte Gründe verweigert, unvollständig erfüllt oder ungebührlich verzögert, so kann die Anstalt Ordnungsbussen im Sinne von Art. 99ter des Gesetzes aussprechen.

Art. 118bis Aktenaufbewahrung

1) Die Akten der Anstalt sind geordnet und derart aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Einblick in sie nehmen können. 2) Aufgehoben 3) Die Anstalt kann anstelle der Aufbewahrung der Originaldokumente geeignete Speichermedien der elektronischen Datenverarbeitung verwenden. 7. Abschnitt

Art. 119 Anrechnung der vor dem 20. Altersjahr zurückgelegten Beitragszeiten und erzielten Erwerbseinkommen

Die nach den Art. 74 Abs. 2 und 78 anrechenbaren Beitragsjahre und Erwerbseinkommen gelten für die nach Inkrafttreten dieser Artikel neu entstehenden Renten. Für die laufenden Renten sind die bisherigen Vorschriften weiterhin massgebend. Die bis zum 31. Dezember 1981 ab vollendetem 15. Altersjahr entrichteten Beiträge werden mitberücksichtigt.

Art. 120 Anrechnung fehlender Beitragsjahre

Die nach Art. 77 zusätzlich anrechenbaren Beitragsjahre gelten für die nach Inkrafttreten dieses Artikels neu entstehenden Renten. 8. Abschnitt

Art. 120a Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

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