Law

V vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Liechtenstein · 831.101 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 0062d5403dd43466553025d5d541ecc847e0ff59c1d6f7aea9d42046308d9b7d

Contents: 129 provisions
  1. Art. 1 Zweigstellen
  2. Art. 2 bis 4
  3. Art. 4bis Grundsatz
  4. Art. 5 Entsendung
  5. Art. 5bis Personen, die im Ausland im Dienste des Fürstentums Liechtenstein oder besonderer Institutionen tätig sind
  6. Art. 5ter Erfüllung der Voraussetzungen für eine verhältnismässig kurze Zeit
  7. Art. 5quater Freiwillig Versicherte
  8. Art. 5quinquies Beamte
  9. Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens
  10. Art. 7
  11. Art. 8 Massgebender Lohn
  12. Art. 9 Ausnahmen vom massgebenden Lohn
  13. Art. 10 Unkostenabzüge
  14. Art. 11 Naturaleinkommen
  15. Art. 12 Mitarbeitende Familienglieder
  16. Art. 13 Bedienungs- und Trinkgelder
  17. Art. 14 Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
  18. Art. 15 Begriff
  19. Art. 16 Abzüge
  20. Art. 17 Geringfügiger Nebenerwerb
  21. Art. 18 Beitragspflichtige Personen
  22. Art. 19
  23. Art. 20 Beitrags- und Berechnungsperiode
  24. Art. 21 Ermittlung des Einkommens
  25. Art. 22 Akontobeiträge
  26. Art. 23 Festsetzung und Ausgleich
  27. Art. 24 Meldeverfahren
  28. Art. 25 Bemessung der Beiträge
  29. Art. 26 Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen
  30. Art. 27 Herabsetzung der Beiträge
  31. Art. 28 Erlass der Beiträge
  32. Art. 29 Ausnahmen von der Beitragspflicht
  33. Art. 30 Zahlungsperioden
  34. Art. 31 Mahnung für Abrechnung und Beitragszahlung
  35. Art. 32 Zahlungsaufschub
  36. Art. 33 Uneinbringliche Beiträge
  37. Art. 34 Akontobeiträge
  38. Art. 35 Abrechnung und Ausgleich
  39. Art. 36 Beitragsbezug bei Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber
  40. Art. 37 Veranlagung
  41. Art. 38 Nachzahlung geschuldeter Beiträge
  42. Art. 39 Erlass der Nachzahlung persönlicher Beiträge
  43. Art. 40
  44. Art. 41 bis 47
  45. Art. 48 Versichertennummer
  46. Art. 49
  47. Art. 50 Individuelles Konto
  48. Art. 51 Einzutragende Erwerbseinkommen
  49. Art. 51bis Einzutragende Beitragsdauer
  50. Art. 52 Eintragung
  51. Art. 53 Inhalt der Eintragung
  52. Art. 54 Kontoauszüge
  53. Art. 55 Umfang der Zahlung und Abrechnung
  54. Art. 56 Abrechnungsformen und Löhne
  55. Art. 57 Abrechnungs- und Zahlungskontrolle
  56. Art. 58 Grundsatz
  57. Art. 59 Grundsatz
  58. Art. 60 Abrechnungskonten
  59. Art. 61 Abrechnungsjournal
  60. Art. 62
  61. Art. 63 Grundsatz
  62. Art. 64 Umfang der Arbeitgeberkontrolle und Auskunftspflicht der Arbeitgeber
  63. Art. 65 Weiterverrechnung von Kosten
  64. Art. 66 Verwaltungskostenbeitrag
  65. Art. 67 Ermittlung der Mindestbeitragsdauer
  66. Art. 68 Witwenrente und Waisenrente bei nachgeborenem Kind
  67. Art. 69 Waisenrente von Kindern, die nur zum verstorbenen Elternteil in einem Kindesverhältnis standen
  68. Art. 70 Waisen- und Kinderrenten bei Personen in Ausbildung
  69. Art. 71 Waisen- und Kinderrenten für Pflegekinder
  70. Art. 72
  71. Art. 73 Auffüllung von Beitragslücken
  72. Art. 74 Ermittlung der vollen Beitragsjahre
  73. Art. 75 Skalenwähler
  74. Art. 76 Abstufung der Teil- und Vollrenten
  75. Art. 77 Erziehungsgutschriften
  76. Art. 78 Betreuungsgutschriften
  77. Art. 78bis
  78. Art. 78ter
  79. Art. 78quater
  80. Art. 79 Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens; Grundsatz
  81. Art. 81 b) Verfahren bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe
  82. Art. 83 b) Zuschlag bei Berechnung von Hinterlassenenrenten
  83. Art. 84 Methode der Rentenanpassung
  84. Art. 85 Höchstgrenze
  85. Art. 86
  86. Art. 87 Berechnung der vorbezogenen Altersrente
  87. Art. 87bis Vorbezug einer halben Altersrente; Grundsätze
  88. Art. 87ter Vorbezug der Altersrente bei gleichzeitigem Anspruch auf Verwitwetenrente
  89. Art. 87quater Vorbezug einer Altersrente bei gleichzeitigem Anspruch auf Invalidenrente
  90. Art. 87quinquies Rentenskala beim Rentenvorbezug
  91. Art. 88 Aufschub einer ganzen Altersrente
  92. Art. 89 Aufschub einer halben Altersrente
  93. Art. 90 bis 93
  94. Art. 94 Anmeldeverfahren
  95. Art. 95 Renten
  96. Art. 96 bis 98
  97. Art. 99 Art der Auszahlung
  98. Art. 100 Termin
  99. Art. 101 Nachweis der Zahlung
  100. Art. 102 Sichernde Massnahmen
  101. Art. 103 Nachzahlung nicht bezogener Renten
  102. Art. 104 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten
  103. Art. 105 Umfang und Erlass der Rückerstattung
  104. Art. 106 Uneinbringliche Rückerstattungsforderung
  105. Art. 107
  106. Art. 108 Rückgriff auf haftpflichtige Dritte
  107. Art. 109
  108. Art. 110
  109. Art. 111
  110. Art. 112
  111. Art. 113
  112. Art. 114
  113. Art. 115 Mahnung
  114. Art. 116
  115. Art. 117 Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen
  116. Art. 118 Auskunfts- und Meldepflicht
  117. Art. 118bis Aktenaufbewahrung
  118. Art. 119 Anrechnung der vor dem 20. Altersjahr zurückgelegten Beitragszeiten und erzielten Erwerbseinkommen
  119. Art. 120 Anrechnung fehlender Beitragsjahre
  120. Art. 120a Sprachliche Gleichbehandlung
  121. Art. 121 Aufhebung bisherigen Rechts
  122. Art. 122 Inkrafttreten
  123. § 1 Einführung des neuen Rentensystems
  124. § 2 Flexibles Rentenalter
  125. § 3 Übergangsbestimmungen zur Versicherungspflicht für Flüchtlinge und zum Beitragsrecht
  126. § 4 Auszahlung der Zusatzrente an getrennte Ehefrauen
  127. § 5 Besondere Vorschriften für Kinder- und Waisenrenten
  128. § 6 Barwertabfindung gemäss Ziff. II Abs. 3 (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 23. Mai 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 114
  129. § 7 Zuschlagssätze beim Altersrentenaufschub von Personen, für deren Jahrgang nicht das ordentliche Rentenalter 64 gilt

129 provisions

Art. 38 Nachzahlung geschuldeter Beiträge

1) Erhält die Anstalt Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt Art. 46bis Abs. 1 des Gesetzes. 2) Die nachgeforderten Beiträge sind innert 20 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.

Art. 39 Erlass der Nachzahlung persönlicher Beiträge

1) Nachzahlungspflichtigen, die in gutem Glauben annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, ist die Nachzahlung auf Gesuch hin ganz oder teilweise zu erlassen, wenn dies für sie angesichts ihrer Verhältnisse eine grosse Härte darstellen würde. Arbeitgeber sind für die Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Verwaltungskostenbeiträge vom Erlass ausgeschlossen. 2) Das Erlassgesuch ist zu begründen und schriftlich binnen 4 Wochen ab Zustellung der Rechnung bei der Anstalt einzureichen. 3) Die Anstalt trifft eine Verfügung über das Erlassgesuch. Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 offensichtlich erfüllt, so kann die Anstalt den Erlass auch von sich aus verfügen.

Art. 40

Aufgehoben

Art. 41 bis 47

Aufgehoben

Art. 48 Versichertennummer

Für jeden Versicherten wird bei Beginn der Beitragspflicht oder bei Beanspruchung einer Leistung eine Versichertennummer gebildet.

Art. 49

Aufgehoben

Art. 50 Individuelles Konto

1) Die Anstalt führt unter der Nummer der Versicherten Individuelle Konten über die Erwerbseinkommen, auf denen ihr bis zur Entstehung des Anspruches auf eine Altersrente die Beiträge entrichtet worden sind. 2) Aufgehoben

Art. 51 Einzutragende Erwerbseinkommen

1) Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das Individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Anstalt nicht entrichtet hat. 2) Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und den Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber werden die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als sie die Beiträge entrichtet haben. 3) Hat ein Arbeitgeber auf Grund von Art. 29 des Gesetzes den aus der Nichtbezahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen entstandenen Schaden ersetzt, so werden die entsprechenden Erwerbseinkommen in die Individuellen Konten der Arbeitnehmer eingetragen.

Art. 51bis Einzutragende Beitragsdauer

1) Die Beitragsdauer wird für jedes Kalenderjahr in Monaten eingetragen. Innerhalb eines Kalenderjahres liegende, nicht zusammenhängende Zeitabschnitte werden zusammengezählt. Angebrochene Monate werden auf den nächsten Monat aufgerundet. 2) Aufgehoben 3) Aufgehoben

Art. 52 Eintragung

Die Eintragung in das Individuelle Konto erfolgt in der Regel einmal jährlich.

Art. 53 Inhalt der Eintragung

Die Eintragung umfasst: a) die Versichertennummer; b) die Abrechnungsnummer des Beitragspflichtigen sowie gegebenenfalls die Versichertennummer des Ehegatten, dessen Einkommen aufgeteilt worden ist; c) eine Schlüsselzahl, welche Auskunft über die Art des Eintrages in das Individuelle Konto gibt; d) das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten; e) das Jahreseinkommen in Franken; f) die für die Festsetzung der Betreuungsgutschrift notwendigen Angaben.

Art. 54 Kontoauszüge

1) Der Versicherte hat das Recht, bei der Anstalt kostenlos einen Auszug über die gemachten Eintragungen zu verlangen. Hinsichtlich der Jahre der gemeinsamen Ehe steht dieses Recht auch dem Ehegatten bzw. dem ehemaligen Ehegatten des Versicherten zu. 2) Versicherte und deren Ehegatten bzw. ehemalige Ehegatten, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert vier Wochen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Anstalt begründeten Einspruch erheben. Die Anstalt entscheidet über den Einspruch in Form einer Verfügung. Diese kann mittels Vorstellung gemäss Art. 84 des Gesetzes angefochten werden. 3) Wird kein Kontoauszug verlangt, gegen einen erhaltenen Kontoauszug kein Einspruch erhoben oder ein erhobener Einspruch rechtskräftig abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im Individuellen Beitragskonto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der Beweis erbracht wird.

Art. 55 Umfang der Zahlung und Abrechnung

Die Zahlungs- und Abrechnungspflicht erstreckt sich auf alle vom abrechnenden Beitragspflichtigen als Versicherten oder als Arbeitgeber zu leistenden Beiträge, einschliesslich der Verwaltungskostenbeiträge.

Art. 56 Abrechnungsformen und Löhne

1) Die Anstalt bestimmt die Form, in welcher der Arbeitgeber gemäss Art. 31 abzurechnen hat. Sie stellt dem Arbeitgeber die erforderlichen Formulare zur Verfügung und ist nötigenfalls beim Ausfüllen behilflich. 2) Die Arbeitgeber haben die Löhne und die weiteren Angaben für die Eintragung in das Individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist.

Art. 57 Abrechnungs- und Zahlungskontrolle

1) Die Anstalt teilt jedem Abrechnungspflichtigen eine Abrechnungsnummer zu. 2) Sie führt ein Register dieser Abrechnungspflichtigen.

Art. 58 Grundsatz

Der Zahlungsverkehr der Anstalt ist soweit als möglich über ein Postscheckkonto oder über Konti bei den liechtensteinischen Banken abzuwickeln.

Art. 59 Grundsatz

1) Die Buchhaltung der Anstalt hat den gesamten Abrechnungsverkehr sowie die Betriebsrechnung zu umfassen und jederzeit über alle Forderungs- und Schuldverhältnisse der Anstalt Aufschluss zu geben. 2) Der Kontoplan ist so aufzustellen und die Buchungen sind so vorzunehmen, dass jederzeit eine Zwischenbilanz und Zwischenbetriebsrechnung erstellt werden kann. 3) Der Zahlungsverkehr ist laufend zu verbuchen.

Art. 60 Abrechnungskonten

1) Für jeden Abrechnungs- und Beitragspflichtigen wird ein Abrechnungskonto geführt. 2) Das Abrechnungskonto hat darüber Aufschluss zu geben, ob der Beitragspflichtige seiner Abrechnungs- und Zahlungspflicht nachgekommen ist und welche Forderungen oder Schuldverpflichtungen die Anstalt ihm gegenüber hat.

Art. 61 Abrechnungsjournal

Der über die Abrechnungskonten verbuchte Abrechnungs- und Zahlungsverkehr wird auf einem Abrechnungsjournal aufgezeichnet.

Art. 62

Aufgehoben

Art. 63 Grundsatz

1) Die Anstalt hat zu prüfen, ob die Arbeitgeber die ihnen obliegenden Pflichten einhalten. 2) Dazu sind periodisch Kontrollen an Ort und Stelle vorzunehmen. Bei der Festlegung der Kontrollperioden sind insbesondere das Ergebnis der letzten Kontrolle und weitere risikoorientierte Kriterien zu berücksichtigen. 3) Sofern die Einhaltung der Vorschriften durch den Arbeitgeber durch andere Massnahmen zuverlässig beurteilt werden kann, kann von der Kontrolle an Ort und Stelle abgesehen werden.

Art. 64 Umfang der Arbeitgeberkontrolle und Auskunftspflicht der Arbeitgeber

1) Bei Durchführung der Arbeitgeberkontrolle hat der Revisor zu prüfen, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Pflichten richtig erfüllt. Die Kontrolle ist dem Arbeitgeber rechtzeitig anzukündigen. 2) Die Kontrolle ist in einem Umfang durchzuführen, der eine zuverlässige Prüfung gewährleistet und die Feststellung und Bereinigung allfälliger Fehler ermöglicht. Sie umfasst neben den vom Arbeitgeber gemäss Art. 56 zu führenden Lohnaufzeichnungen auch sämtliche weiteren Unterlagen, Geschäftsbücher und Belege, die zur Prüfung erforderlich sind. 3) Die Kontrolle hat sich in der Regel auf die ganze Zeitspanne seit der letzten Kontrolle zu beziehen. Werden bei einer Kontrolle neue Mängel entdeckt, kann auch die bereits kontrollierte Beitragsperiode neuerlich geprüft werden. Beitragsperioden, hinsichtlich welcher die Beiträge gemäss Art. 46bis des Gesetzes verwirkt sind, müssen nicht kontrolliert werden. 4) Der Arbeitgeber hat dem Revisor Einsicht in die Dokumente nach Abs. 2 zu ermöglichen und sämtliche Aufschlüsse zu erteilen, die zur Kontrolle erforderlich sind.

Art. 65 Weiterverrechnung von Kosten

1) Die durch eine Arbeitgeberkontrolle verursachten Kosten sind weiterzuverrechnen, wenn: a) der Arbeitgeber dem Revisor absichtlich Unterlagen vorenthält; b) sich aus dem Verhalten des Arbeitgebers ergibt, dass er versucht, sich der Kontrolle teilweise oder ganz zu entziehen; c) der Arbeitgeber Weisungen nicht beachtet, die ihm von der Anstalt bei einer früheren Arbeitgeberkontrolle erteilt wurden; d) der Arbeitgeber an Mängeln festhält; oder e) der Arbeitgeber Schwarzarbeit betreibt. 2) Darüber hinaus kann die Anstalt in weiteren, begründeten Fällen die durch eine Arbeitgeberkontrolle verursachten Kosten weiterverrechnen, insbesondere wenn: a) der Arbeitgeber den Revisor ohne triftigen Grund nicht empfängt oder verspätet um die Verschiebung eines angekündigten Besuches ersucht; oder b) die Bücher mangelhaft geführt sind. 3) Weigert sich der Arbeitgeber, die ihm auferlegten Mehrkosten zu entrichten, setzt die Anstalt den entsprechenden Betrag in einer Verfügung fest.

Art. 66 Verwaltungskostenbeitrag

Der Verwaltungskostenbeitrag gemäss Art. 49bis des Gesetzes beträgt 5 % aller Versicherungsbeiträge. 4. Abschnitt

Art. 67 Ermittlung der Mindestbeitragsdauer

Die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 52 des Gesetzes ist erfüllt, wenn die versicherte Person insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und die entsprechenden Beiträge entrichtet hat.

Art. 68 Witwenrente und Waisenrente bei nachgeborenem Kind

1) Sofern die Witwe innerhalb von 302 Tagen seit dem Tode des Ehemannes ein Kind zur Welt bringt, wird für den Anspruch auf Witwenrente gemäss Art. 58 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vermutet, dass sich die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes im Zustand der Schwangerschaft befunden hat. 2) Die in Abs. 1 genannte Frist gilt auch für den Anspruch auf Waisenrente eines nach dem Tode des leiblichen Vaters geborenen Kindes gemäss Art. 59 Abs. 6 des Gesetzes.

Art. 69 Waisenrente von Kindern, die nur zum verstorbenen Elternteil in einem Kindesverhältnis standen

Als Waisen im Sinne von Art. 71 Abs. 2 des Gesetzes gelten insbesondere: a) aussereheliche Kinder, deren Vater unbekannt ist; b) Wahlkinder, die von einer Einzelperson an Kindes Statt angenommen wurden.

Art. 70 Waisen- und Kinderrenten bei Personen in Ausbildung

1) Als in Ausbildung im Sinne von Art. 59 Abs. 7 des Gesetzes begriffen gelten vorbehaltlich Abs. 2 Personen, die während einer bestimmten Zeit, mindestens während eines Monats, Schulen oder Kurse im Zusammenhang mit einem Berufsziel besuchen oder einen beruflichen Lehrgang absolvieren. Als Schulen gelten mittlere und höhere Lehranstalten, Fach- und Berufsschulen. Als Kurse gelten solche, die einen Bestandteil der Ausbildung darstellen und mit dem angestrebten Berufsziel in Zusammenhang stehen. Als beruflicher Lehrgang gilt jede Tätigkeit, welche die systematische Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit zum Ziele hat. Unerheblich ist, ob die Ausbildung erst nach Vollendung des 18. Altersjahres begonnen wurde. 2) Nicht als in Ausbildung begriffen gelten Personen, die - neben einer Ausbildung - zur Hauptsache einem Erwerb nachgehen. Bei Absolvierung eines beruflichen Lehrgangs wird keine Ausbildung mehr angenommen, wenn ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt wird, das höher ist als das 1.2fache der maximalen vollen Altersrente der Anstalt. Wird eine Erwerbstätigkeit ausschliesslich während den Schul- oder Semesterferien ausgeübt, so gilt die Ausbildung nicht als unterbrochen. 3) Wird die Ausbildung durch die üblichen Ferien, durch Schwangerschaft, Krankheit, Militärdienst oder durch Zivildienst unterbrochen oder wird deswegen der Beginn der Ausbildung aufgeschoben, so gelten die Voraussetzungen für den Bezug einer Waisenrente auch während dieser Zeit als erfüllt, wenn die Ausbildung ehestmöglichst begonnen oder fortgesetzt wird. Die Ausbildung gilt nicht als unterbrochen, wenn eine begonnene Ausbildung vorzeitig abgebrochen und ehestmöglich eine neue Ausbildung begonnen wird. Die Auszahlung der Waisenrenten erfolgt - abgesehen von den üblichen Ferien - in den Fällen von Satz 1 und 2 nachschüssig.

Art. 71 Waisen- und Kinderrenten für Pflegekinder

Ein Pflegekindverhältnis im Sinne von Art. 59 Abs. 4 des Gesetzes ist unentgeltlich, wenn allfällige Leistungen zu seinen Gunsten unter der Hälfte des tatsächlichen Gesamtaufwandes für das Kind liegen.

Art. 72

Aufgehoben

Art. 73 Auffüllung von Beitragslücken

1) Ist die Beitragsdauer des Versicherten im Sinne von Art. 63bis des Gesetzes unvollständig, so werden zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen: a) allfällige Beitragszeiten, die er vor dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres (Jugendjahre) zurückgelegt hat; b) Zusatzjahre im Sinne von Abs. 2; c) Beitragsmonate zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs (Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs). 2) Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1982 werden einer Person, welche nach Art. 34 oder 35 des Gesetzes versichert war oder sich hätte versichern können, folgende Beitragsjahre (Zusatzjahre) zusätzlich angerechnet, wobei Jugendjahre und Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs mitberücksichtigt werden: a) bei 20 bis 26 vollen Beitragsjahren: bis zu einem Beitragsjahr; b) bei 27 bis 33 vollen Beitragsjahren: bis zu zwei Beitragsjahre; c) ab 34 vollen Beitragsjahren: bis zu drei Beitragsjahre. 3) Bei der Auffüllung der Beitragslücken sind zuerst Jugendjahre, danach Zusatzjahre und sodann Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs heranzuziehen. 4) Es sind jeweils jene Lücken als erste durch Jugendjahre aufzufüllen, die am nächsten beim 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres liegen; dabei sind jeweils jene Jugendjahre als erste heranzuziehen, die am nächsten beim 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das 20. Altersjahr vollendet wurde, liegen. Verbleibende Lücken werden durch Zusatzjahre sowie durch Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs gefüllt.

Art. 74 Ermittlung der vollen Beitragsjahre

Zur Ermittlung der vollen Beitragsjahre im Sinne von Art. 63bis Abs. 3 des Gesetzes werden sämtliche Monate, in denen Beiträge entrichtet wurden, sowie allfällige Jugendjahre, Zusatzjahre und Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs addiert. Die durch 12 dividierte Summe ergibt die Anzahl der vollen Beitragsjahre zur Bestimmung der anwendbaren Rentenskala. Angebrochene Jahre werden nicht aufgerundet.

Art. 75 Skalenwähler

Die anwendbare Rentenskala ergibt sich gemäss nachstehender Tabelle aus dem Verhältnis der nach der Regelung von Art. 74 ermittelten vollen Beitragsjahre der versicherten Person (Beitragsjahre der versicherten Person) zu den Beitragsjahren, die angesichts des Jahrgangs möglich gewesen wären (Beitragsjahre des Jahrgangs):

Art. 76 Abstufung der Teil- und Vollrenten

Die Vollrente entspricht der Rentenskala 44 und beträgt 100 %. Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente: Rentenskala Teilrentein Prozenten der Vollrente Rentenskala Teilrentein Prozenten der Vollrente 1 2.27 % 22 50.00 % 2 4.55 % 23 52.27 % 3 6.82 % 24 54.55 % 4 9.09 % 25 56.82 % 5 11.36 % 26 59.09 % 6 13.64 % 27 61.36 % 7 15.91 % 28 63.64 % 8 18.18 % 29 65.91 % 9 20.45 % 30 68.18 % 10 22.73 % 31 70.45 % 11 25.00 % 32 72.73 % 12 27.27 % 33 75.00 % 13 29.55 % 34 77.27 % 14 31.82 % 35 79.55 % 15 34.09 % 36 81.82 % 16 36.36 % 37 84.09 % 17 38.64 % 38 86.36 % 18 40.91 % 39 88.64 % 19 43.18 % 40 90.91 % 20 45.45 % 41 93.18 % 21 47.73 % 42 95.45 % 43 97.73 %

Art. 77 Erziehungsgutschriften

1) Erziehungsgutschriften werden ab dem Monat der Geburt, bei Wahlkindern ab dem Monat der Annahme an Kindesstatt, bis zum letzten Monat vor Erreichen des 16. Altersjahres angerechnet. Bei Tod des Kindes werden Erziehungsgutschriften für den ganzen Monat angerechnet. 2) Anspruch auf Erziehungsgutschriften besteht auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Obsorge zustand. Stiefeltern haben ebenfalls Anspruch auf Erziehungsgutschriften. 3) Erziehungsgutschriften sind hälftig aufzuteilen, wenn mehrere im selben Zeitraum versicherte Personen die elterliche Obsorge über eines oder mehrere Kinder ausüben. Bei verheirateten Eltern bleiben Art. 63octies des Gesetzes und Art. 80 dieser Verordnung vorbehalten. Nicht miteinander verheiratete oder voneinander geschiedene Elternteile können bei gemeinsamer elterlicher Obsorge aber auch schriftlich regeln, dass die Gutschriften zukünftig einem Elternteil allein anzurechnen sind. Eine solche Regelung kann später für die Zukunft abgeändert werden. Änderungen in der Anrechnung der Erziehungsgutschriften werden ab 1. Januar des Folgejahres wirksam. 4) Ab dem Folgemonat der Auflösung der Ehe (durch Scheidung, Ungültigerklärung oder Tod) wird die Erziehungsgutschrift jenem Elternteil angerechnet, welchem die elterliche Obsorge zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist. Wird die elterliche Obsorge bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe beiden Eltern zugesprochen, findet Abs. 3 Anwendung. Für die Zuteilung von Erziehungsgutschriften gilt die Ehe im Falle von Scheidung und Ungültigerklärung mit dem Datum der Urteilsfällung als aufgelöst. 5) Bei einem Pflegekindverhältnis im Sinne von Art. 71 haben nur die Pflegeeltern Anspruch auf Erziehungsgutschriften, und zwar ab dem Monat, in dem das Pflegekindverhältnis beginnt bis zum letzten Monat vor Beendigung des Pflegekindverhältnisses. Bezüglich der Aufteilung von Erziehungsgutschriften unter den Pflegeeltern finden Abs. 3 und 4 sinngemäss Anwendung. 6) Bei Personen, die nicht während des ganzen Kalenderjahres versichert sind, erfolgt die Anrechnung von Erziehungsgutschriften nach Massgabe der Beitragsdauer im Sinne von Art. 64ter des Gesetzes bzw. Art. 51bis dieser Verordnung. Im Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf Erziehungsgutschriften entsteht, wird angenommen, dass die entsprechende Beitragsdauer, höchstens jedoch die Anzahl der nach der Entstehung des Anspruches bis zum Ende des Kalenderjahres möglichen Monate, nach Entstehung des Anspruches liegt. Im Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf Erziehungsgutschriften erlischt, wird angenommen, dass die entsprechende Beitragsdauer, höchstens jedoch die Anzahl der vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Erlöschen des Anspruches möglichen Monate, vor Erlöschen des Anspruches liegt.

Art. 78 Betreuungsgutschriften

1) Das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts mit der betreuten Person ist erfüllt bei dauernder und tatsächlicher Hausgemeinschaft. 2) Das Erfordernis des benachbarten Haushaltes ist erfüllt, wenn sich die beiden Haushalte a) im gleichen Gebäude, b) in einem anderen Gebäude auf demselben Grundstück oder c) in einem anderen Gebäude auf einem angrenzenden oder benachbarten Grundstück befinden. 3) Das Erfordernis des gemeinsamen oder benachbarten Haushaltes ist nicht erfüllt, wenn sich die zu betreuende Person mehr als einen Monat ununterbrochen in einem Heim oder in einer Heilanstalt aufhält. 4) Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften, so wird die Betreuungsgutschrift nach Massgabe des von jeder Person wahrgenommenen zeitlichen Betreuungsaufwandes aufgeteilt. 5) Sind die Voraussetzungen für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt, so werden die einzelnen Zeitabschnitte zusammengezählt und auf den nächsten ganzen Monat aufgerundet. Keine Anrechnung von Betreuungsgutschriften erfolgt, wenn innerhalb eines Kalenderjahres die Betreuung während weniger als 30 Tagen ausgeführt wird. Liegen im Kalenderjahr Betreuungszeiten von weniger als zwölf Monaten vor, so werden die Betreuungsgutschriften entsprechend gekürzt. Bei Personen, die nicht während des ganzen Kalenderjahres versichert sind, findet Art. 77 Abs. 6 sinngemäss Anwendung. 6) Bei Geltendmachung einer Betreuungsgutschrift ist die Anmeldung sowohl von der betreuenden als auch von der betreuten Person oder deren gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. 7) Die Ablehnung eines Antrages auf Zuteilung von Betreuungsgutschriften sowie die Aufteilung von Betreuungsgutschriften auf mehrere Personen ist von der Anstalt durch Verfügung zu eröffnen.

Art. 78bis

Aufgehoben

Art. 78ter

Aufgehoben

Art. 78quater

Aufgehoben

Art. 79 Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens; Grundsatz

1) Die Erwerbseinkommen, Einkommensgutschriften sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften werden mit dem Faktor 2.1 aufgewertet. Bei Anrechnung von Jugendjahren im Sinne von Art. 73 werden auch die entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt. 2) Die gemäss Abs. 1 aufgewertete Summe wird durch die Anzahl der Beitragsjahre und Beitragsmonate geteilt. Bei Ermittlung dieser Anzahl von Beitragsjahren und Beitragsmonaten werden bei Anrechnung von Zusatzjahren bzw. bei Anrechnung von Jugendjahren im Sinne von Art. 73 die entsprechenden Jahre und Monate mitgezählt.

← Find another law