Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
a) die Verordnung vom 29. Juli 1954 zum Gesetz der Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1954 Nr. 12;
b) die Verordnung vom 12. April 1965 betreffend die Abänderung der Verordnung vom 29. Juli 1954 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1965 Nr. 26;
c) die Verordnung vom 20. Januar 1969 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1969 Nr. 11;
d) die Verordnung vom 27. März 1973 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1973 Nr. 24;
e) die Verordnung vom 14. Januar 1975 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1975 Nr. 11;
f) die Verordnung vom 17. Februar 1976 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1976 Nr. 24;
g) die Verordnung vom 7. Dezember 1978 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1978 Nr. 40;
h) die Verordnung vom 18. Dezember 1979 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1979 Nr. 61;
i) die Verordnung vom 5. August 1980 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1980 Nr. 54.
Art. 122 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
§ 1 Einführung des neuen Rentensystems
1) Führt die Umrechnung der Renten von verwitweten Personen nach § 2 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 192, zu einer tieferen Leistung, so wird das neue massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wie folgt festgesetzt:
a) Liegt das bisherige massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zwischen dem 60fachen und dem 72fachen des Mindestbetrages der Altersrente, so entspricht das neue Jahreseinkommen dem um den 15.6fachen Mindestbetrag der Altersrente verminderten Jahreseinkommen, geteilt durch 1.2.
b) Beträgt das alte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen mindestens das 72fache des Mindestbetrages der Altersrente, so entspricht der neue Wert dem 48fachen des Mindestbetrages der Altersrente.
2) § 2 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung findet auch Anwendung auf die laufenden einfachen Altersrenten von verwitweten, geschiedenen oder durch Urteil im Sinne von Art. 69 des Ehegesetzes getrennten Personen, die ausschliesslich unter Berücksichtigung der Einkommen des anderen Ehegatten festgesetzt worden sind. § 2 Abs. 7 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bleibt vorbehalten.
§ 2 Flexibles Rentenalter
1) Frauen, die vor dem 1. Januar 1997 das 61. oder 60. Altersjahr vollendet haben sowie Männer, die vor dem 1. Januar 1997 das 64. oder 63. Altersjahr vollendet haben, können die Rente vorbeziehen. Wenn die Rente um höchstens ein volles Jahr vorbezogen wird, beträgt der Kürzungssatz 6.8 %; wird die Rente um mehr als ein Jahr vorbezogen, beträgt der Kürzungssatz 13.6 %. Vorbezugsrenten können für höchstens drei Monate rückwirkend ausgerichtet werden. Für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1997 können keine Leistungen ausgerichtet werden. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Art. 87 dieser Verordnung vorbehalten.
2) Die neue Regelung über den Zuschlag zur aufgeschobenen Rente gilt auch für alle aufgeschobenen Renten, welche bis zum 1. Januar 1997 noch nicht abgerufen worden sind.
3) Bei der Überführung von Ehepaarrenten mit Zuschlag zur aufgeschobenen Rente nach § 2 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird der bisherige Zuschlag hälftig auf die beiden neuen Renten aufgeteilt. Nach dem Tod eines Ehegatten erhöht sich der Zuschlag um einen Drittel.
§ 3 Übergangsbestimmungen zur Versicherungspflicht für Flüchtlinge und zum Beitragsrecht
1) Art. 5ter Abs. 2 gilt auch für Flüchtlinge, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Liechtenstein aufgehalten haben. Art. 46bis des Gesetzes bleibt vorbehalten.
2) Ab 1. Januar 1999 erhält Art. 25 Abs. 1 folgende neue Fassung:
1) Nichterwerbstätige, für die nicht gemäss Art. 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes der jährliche Mindestbeitrag von 228 Franken vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge auf Grund ihres Vermögens und Einkommens (Renteneinkommen sowie andere wiederkehrende Leistungen) gemäss folgender Tabelle:
Vermögen bzw. mit 30 multipliziertes jährliches Einkommen in Franken
Jahresbeitrag in Franken
Zuschlag für je weitere 100 000 Franken Vermögen bzw. mit 30 multipliziertes jährliches Einkommen in Franken
weniger als 200 000
228
-
200 000 bis 400 000
280
-
400 000 bis 600 000
360
-
600 000 bis 800 000
460
-
800 000 bis 1 Million
600
-
für je weitere 100 000
-
250
3.7 Millionen und mehr
7 600
-
§ 4 Auszahlung der Zusatzrente an getrennte Ehefrauen
Für die Ausrichtung von Zusatzrenten gemäss § 4 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten als getrennte Ehegatten jene, die durch die Regelungen des bisherigen Art. 68 Abs. 2 der Verordnung bestimmt sind.
§ 5 Besondere Vorschriften für Kinder- und Waisenrenten
1) Laufende Kinderrenten, die nicht dieselbe Berechnungsgrundlage aufweisen wie die laufende Rente, zu der sie ausgerichtet werden, werden nach den Grundsätzen des neuen Rechts festgesetzt. In Fällen, in denen eine Umrechnung zu einer tieferen Leistung führen würde, werden zur Wahrung des Besitzstandes die bisherigen Berechnungs- und Anspruchsgrundlagen beibehalten.
2) Art. 86 dieser Verordnung findet keine Anwendung auf Versicherungsfälle, in denen bereits vor dem 1. Januar 1997 Anspruch auf Kinder- oder Waisenrente bestand, und die Kinder- und Waisenrente zusammen mit der Rente des Vaters oder der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um mehr als 10 % übersteigen. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1997 zusätzliche Kinderrenten entstehen oder laufende Kinder- oder Waisenrenten entfallen.
§ 6 Barwertabfindung gemäss Ziff. II Abs. 3 (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 23. Mai 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 114
Für die Barwertabfindung gemäss Ziff. II Abs. 3 (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 23. Mai 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 114, gelten folgende Regelungen:
a) Eine Barwertabfindung kann an Personen ausgerichtet werden, die nur Anspruch auf ein Besitzstandsbetreffnis aus dem Weihnachtsgeld oder nur Anspruch auf einen monatlichen Besitzstandsbetrag aus Art. 64ter Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 96, oder Anspruch auf beide Leistungen haben. Eine Barwertabfindung für Personen, die am 1. November 1996 zudem Anspruch auf monatliche Rente haben, ist ausgeschlossen.
b) Bei Besitzstandsbetreffnissen für Personen, die im Zeitpunkt der Barwertabfindung das ordentliche Rentenalter noch nicht vollendet und die Mindestbeitragsdauer im Sinne von Art. 52 des Gesetzes, gegebenenfalls in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, erfüllt haben, werden die monatlichen Besitzstandsbetreffnisse mit der Anzahl der bis zum ordentlichen Rentenalter verbleibenden Monate und das Besitzstandsbetreffnis aus dem Weihnachtsgeld mit der Anzahl der bis zum ordentlichen Rentenalter verbleibenden ganzen Jahre kapitalisiert. Sofern nach Vollendung des Rentenalters der monatlich auszurichtende Rentenbetrag geringer ist als der mit Barwertabfindung abgegoltene monatliche Besitzstandsbetrag oder sofern nach Vollendung des Rentenalters das jährlich auszurichtende Weihnachtsgeld geringer ist als der mit Barwertabfindung abgegoltene jährliche Weihnachtsgeldbetrag, wird der jeweilige monatliche bzw. jährliche Differenzbetrag als Zuschlag ausgerichtet.
c) Bei Besitzstandsbetreffnissen für andere als in Bst. b genannte Personen ist in Bezug auf die verbleibende Lebenserwartung von nachfolgender Tabelle auszugehen. Die Kapitalisierung der jährlichen Leistungen mit dem entsprechenden Faktor der verbleibenden Lebenserwartung erfolgt auf den 1. Dezember eines Kalenderjahres; bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Leistungen werden zum kapitalisierten Betrag hinzugezählt, sofern sie nicht bereits ausgerichtet wurden.
zurückgelegtes Lebensjahr am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres
verbleibende Lebenserwartung
zurückgelegtes Lebensjahr am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres
verbleibende Lebenserwartung
20
64.39
36
48.71
21
63.42
37
47.74
22
62.45
38
46.76
23
61.48
39
45.79
24
60.50
40
44.81
25
59.53
41
43.84
26
58.55
42
42.87
27
57.56
43
41.90
28
56.58
44
40.94
29
55.60
45
39.98
30
54.62
46
39.02
31
53.63
47
38.07
32
52.65
48
37.12
33
51.66
49
36.17
34
50.68
50
35.23
35
49.69
51
34.29
52
33.36
71
16.36
53
32.42
72
15.53
54
31.49
73
14.72
55
30.57
74
13.93
56
29.65
75
13.15
57
28.72
76
12.40
58
27.81
77
11.66
59
26.90
78
10.94
60
25.99
79
10.26
61
25.09
80
9.60
62
24.20
81
8.96
63
23.31
82
8.36
64
22.42
83
7.78
65
21.53
84
7.23
66
20.65
85
6.71
67
19.77
86
6.21
68
18.90
87
5.74
69
18.05
88
5.29
70
17.20
89 und älter
5.00
d) Bei Kindern und Waisen, für die nach dem 1. November 1996 eine Leistung auszurichten ist, wird in jedem Falle auf ein Schlussalter von 25 Jahren kapitalisiert.
e) Eine Änderung der Verhältnisse nach Ausrichtung der Barwertabfindung wird nicht berücksichtigt.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 127 ausgegeben am 20. August 1998
Verordnung
vom 7. Juli 1998
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
...
§ 7 Zuschlagssätze beim Altersrentenaufschub von Personen, für deren Jahrgang nicht das ordentliche Rentenalter 64 gilt
Für Personen im Sinne von § 4 Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zum Gesetz vom 13. September 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 2000 Nr. 206, wird der prozentuale Zuschlag beim Rentenaufschub nach Massgabe der nachstehenden Tabelle ermittelt:
Aufschubdauer ausgehend vom jeweiligen ordentlichen Rentenalter
Jahre
Monate
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
1
5.22 %
5.70 %
6.18 %
6.65 %
7.13 %
7.61 %
8.09 %
8.57 %
9.04 %
9.52 %
10.00 %
10.48 %
2
10.95 %
11.48 %
12.01 %
12.53 %
13.06 %
13.59 %
14.12 %
14.64 %
15.17 %
15.70 %
16.22 %
16.75 %
3
17.28 %
17.86 %
18.44 %
19.03 %
19.61 %
20.19 %
20.77 %
21.36 %
21.94 %
22.52 %
23.11 %
23.69 %
4
24.27 %
24.92 %
25.57 %
26.21 %
26.86 %
27.51 %
28.16 %
28.81 %
29.45 %
30.10 %
30.75 %
31.40 %
5
32.04 %
32.77 %
33.49 %
34.21 %
34.93 %
35.66 %
36.38 %
37.10 %
37.82 %
38.55 %
39.27 %
39.99 %
6
40.71 %
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 55 ausgegeben am 21. März 2001
Verordnung
vom 13. März 2001
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
...