Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich Dieses Reglement regelt das Arbeitsverhältnis zwischen der Gemeinde Köniz und den öffentlich-rechtlich angestellten Mitarbeitenden.
Propose a changeKöniz · 12163 · communal act
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Geltungsbereich Dieses Reglement regelt das Arbeitsverhältnis zwischen der Gemeinde Köniz und den öffentlich-rechtlich angestellten Mitarbeitenden.
Propose a changeArbeitsverhältnis 1 Die Mitarbeitenden befinden sich in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis. 2 Soweit dieses Reglement, die gestützt darauf erlassene Verordnung des Gemeinderats oder andere Vorschriften der Gemeinde eine Frage nicht regeln, gelten sinngemäss die Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung. 3 Vorbehalten bleiben besondere gemeindeeigene oder übergeordnete Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis bestimmter Personengruppen, beispielsweise von Lehrkräften.
Propose a changePrivatrechtlich angestellte Mitarbeitende 1 Der Gemeinderat bezeichnet durch Verordnung die Mitarbeitenden, die durch privatrechtlichen Arbeitsvertrag nach den Artikeln 319 ff. des Obligationenrechts1 angestellt werden. Privatrechtlich angestellt werden insbesondere Mitarbeitende, die nur in geringem Umfang für die Gemeinde tätig sind. 2 Lernende werden durch privatrechtlichen Lehrvertrag nach den Artikeln 344 ff. des Obligationenrechts angestellt. 3 Die Arbeitsverhältnisse unterstehen den Bestimmungen des Vertrags und des Obligationenrechts. 1 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220. 4 Der Gemeinderat kann ferner durch Verordnung oder Beschluss a) die Zuständigkeiten in Zusammenhang mit privatrechtlichen Arbeitsverträgen regeln; b) Inhalte festlegen, die in die privatrechtlichen Arbeitsverträge aufzunehmen sind.
Propose a changeGrundsätze der Personalpolitik 1 Der Gemeinderat erlässt Grundsätze über die Personalpolitik der Gemeinde. Diese stellen verbindliche Leitlinien für alle Massnahmen im Personalbereich dar. 2 Die Personalpolitik der Gemeinde verfolgt folgende Stossrichtungen: a) fachlich kompetente Mitarbeitende zu gewinnen und zu erhalten, die sich mit den zu erfüllenden Aufgaben der Verwaltung identifizieren, verantwortungsvoll und wirtschaftlich handeln, kundenorientiert, entwicklungs- und lernbereit sind und über Teamgeist und Leistungsbereitschaft verfügen; b) Mitarbeitende jeden Alters entsprechend ihren Aufgaben, Eignungen und Fähigkeiten zu fördern und entwickeln; c) mit zeitgemässen Anstellungsbedingungen und einer dialogorientierten Führungskultur die Voraussetzungen für eine zielorientierte und wertschätzende Zusammenarbeit zu schaffen; d) die Chancengleichheit der Mitarbeitenden zu leben; e) die Arbeitssicherheit sowie den Schutz der Gesundheit und der Persönlichkeit der Mitarbeitenden zu gewährleisten; f) moderne und familienfreundliche Arbeitsformen wie Teilzeitarbeit und Stellenteilung anzubieten; g) die Berufsbildung durch das Angebot von attraktiven Ausbildungsplätzen zu fördern und zu pflegen; h) nach Möglichkeit Personen mit körperlichen und psychischen Einschränkungen zu beschäftigen; i) eine ausgewogene Durchmischung des Personals namentlich mit Blick auf Alter, Geschlecht, Ausbildung und Migrationshintergrund zu fördern; k) umweltbewusstes Verhalten der Mitarbeitenden zu fördern; l) die Wohnsitznahme in der Gemeinde zu fördern.
Propose a changeUmsetzung Der Gemeinderat schafft Instrumente zur a) Führung und Entwicklung des Personals;2 b) Überwachung und Steuerung der Kosten.
Propose a changeBetriebliche Mitwirkung 1 Die betriebliche Mitwirkung wird durch die Personalverbände ausgeübt.3 2 Die zuständigen Instanzen erteilen den Personalverbänden die zur Ausübung der Mitwirkungsrechte erforderlichen Informationen. 3 Die Personalverbände haben das Recht, vor dem Erlass von Personal-, Organisations- und Betriebsvorschriften informiert zu werden, dazu Stellung zu nehmen und Vorschläge einzubringen. Sie können in die Erarbeitung der Vorschriften einbezogen werden. 4 Eingaben im Rahmen der Mitwirkung sind zu prüfen und zu beantworten. 5 Den Mitwirkenden darf wegen der ordnungsgemässen Ausübung der Mitwirkungsrechte oder wegen ihrer Zugehörigkeit zu Verbänden kein Nachteil erwachsen.
Propose a changeAusgaben für das Personal Das Parlament bewilligt die Ausgaben für das Personal im Rahmen des Budgets.
Propose a changeStellenplan Der Gemeinderat ist zuständig für die Schaffung, Änderung und Aufhebung von Stellen. Er führt einen Stellenplan. 2 Fassung vom 16. Juni 2025 3 Fassung vom 16. Juni 2025 4 Fassung vom 2. November 2016 III. Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. Begründung des Arbeitsverhältnisses
Propose a changeAusschreibung 1 Freie Stellen sind öffentlich und verwaltungsintern auszuschreiben. 2 Der Gemeinderat kann durch Verordnung Ausnahmen vorsehen.
Propose a changeVertrag 1 Das Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss eines schriftlichen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags begründet. 2 Der Gemeinderat bezeichnet die Anstellungsbehörden.
Propose a changeDauer 1 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel unbefristet. 2 Ausnahmsweise kann das Arbeitsverhältnis befristet werden. 3 Ein befristetes Arbeitsverhältnis darf für eine Dauer von längstens fünf Jahren begründet werden. Ohne Unterbruch aneinandergereihte befristete Arbeitsverhältnisse, die zusammen über fünf Jahre dauern, gelten als unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Propose a changeFreie Stelle 1 Die unbefristete Anstellung setzt voraus, dass eine entsprechende freie, unbefristete Stelle vorhanden ist. 2 Die befristete Anstellung setzt voraus, dass für mindestens die Dauer der Anstellung eine entsprechende freie Stelle vorhanden ist. 3 Zur Einarbeitung von Mitarbeitenden können Stellen ausnahmsweise befristet doppelt besetzt werden. Der Gemeinderat regelt die Voraussetzungen durch Verordnung.
Propose a changeWeitere Anstellungsvoraussetzungen 1 Die Anstellung setzt fachliche und persönliche Eignung voraus. 2 …5 5 Aufgehoben am 16. Juni 2025 3 Ab Beginn des Arbeitsverhältnisses dürfen keine Unvereinbarkeitsgründe nach dem Gemeindegesetz6 und der Gemeindeordnung vorliegen. Art. 13a7 Auszug aus dem Strafregister und Betreibungsregis ter 1 Die Gemeinde kann von Stellenbewerbenden sowie von Mitarbeitenden verlangen, dass sie einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister und aus dem Betreibungsregister vorlegen, sofern dies zur Wahrung der Interessen der Gemeinde erforderlich ist. Erforderlich ist dies namentlich bei Funktionen, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzwürdigen Personen umfassen sowie bei Funktionen mit hohen Anforderungen an die Integrität und Vertrauenswürdigkeit. 2 Der Gemeinderat bezeichnet die Funktionen und regelt die Einzelheiten.
Propose a changeProbezeit 1 Bei unbefristeten und bei auf über ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnissen gelten die ersten vier Monate als Probezeit. Diese kann ausnahmsweise um drei Monate verlängert werden. Der Gemeinderat regelt die Voraussetzungen der Abweichungen durch Verordnung. 2 Bei Arbeitsverhältnissen, die auf vier Monate bis ein Jahr befristet sind, gelten die ersten zwei Monate als Probezeit. Bei Arbeitsverhältnissen, die auf weniger als vier Monate befristet sind, ist keine Probezeit vorgesehen. 3 Der Gemeinderat regelt durch Verordnung, in welchen Fällen die Übernahme einer neuen Funktion eine neue Probezeit auslöst. 4 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig mit einer Frist von sieben Kalendertagen gekündigt werden. 2. Änderung des Arbeitsverhältnisses
Propose a changeAutomatische Anpassung Das Arbeitsverhältnis passt sich in jedem Zeitpunkt den aktuellen Reglementen, Verordnungen und Weisungen an. 6 Kantonales Gemeindegesetz vom 16. März 1998, GG, BSG 170.11 7 Eingefügt am 16. Juni 2025 8 Fassung vom 16. Juni 2025
Propose a changeEinvernehmliche Änderung Die Gemeinde und die Mitarbeitenden können Änderungen des Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Solche Änderungen bedürfen der Schriftform.
Propose a changeEinseitige Änderung 1 Die nach Artikel 23 zuständige Behörde kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrags die Zuweisung einer anderen Funktion, anderer Hauptaufgaben oder eines anderen Arbeitspensums verfügen, a) wenn betriebliche Gründe dies erfordern, b) wenn die betreffende Person die bisherigen Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen kann oder c) wenn es das Verhalten oder die Leistung der betreffenden Person erforderlich machen. 2 Die nach Absatz 1 verfügten Massnahmen müssen für die betroffenen Mitarbeitenden zumutbar sein. 3 Verfügt die Gemeinde eine Massnahme nach Absatz 1, so sind mindestens gleichlange Fristen wie für eine Kündigung einzuhalten. Ausnahmsweise kann diese Frist angemessen verkürzt werden.
Propose a changeFolgen der einseitigen Änderung 1 Wird das Arbeitsverhältnis von der Gemeinde einseitig geändert, wird der Lohn an die neue Funktionseinreihung oder den neuen Beschäftigungsgrad angepasst. 2 Bewirkt die einseitige Änderung des Arbeitsverhältnisses eine Erhöhung des Lohns der betreffenden Mitarbeitenden, so wird der Lohn auf den Zeitpunkt der Übernahme der neuen Funktion oder des neuen Beschäftigungsgrads angepasst. 3 Bewirkt die einseitige Änderung des Arbeitsverhältnisses eine Senkung des Lohns der betreffenden Mitarbeitenden, so wird der Lohn frühestens nach Ablauf der für Kündigungen vorgesehenen Frist angepasst. 4 Eine laufende Lohnfortzahlung gemäss Artikel 57 ff. bleibt von einer einseitigen Änderung unberührt. 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Propose a changeEnde ohne Kündigung 1 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung a) am Ende des Monats, in dem die Mitarbeitenden das 65. Altersjahr vollenden;9 b) im Zeitpunkt, in dem die Rechtskraft der Feststellung der Invalidität durch die Invalidenversicherung eintritt, und zwar im Umfang des Invaliditätsgrades;10 c) beim Tod von Mitarbeitenden; d) bei befristeten Arbeitsverhältnissen bei Ablauf der Vertragsdauer. 2 Mitarbeitende, die das Rentenalter erreicht haben, können privatrechtlich weiter angestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Weiteranstellung besteht nicht.
Propose a changeBeendigung im gegenseitigen Einvernehmen 1 Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen auf einen beliebigen Zeitpunkt beendigt werden. 2 Zuständig für den Abschluss der Vereinbarung sind11 a) der Gemeinderat, wenn finanzielle Leistungen oder Beiträge an die berufliche Neuorientierung ausgerichtet werden; b) andernfalls die betroffenen Direktionsvorstehenden.
Propose a changeKündigungsfristen 1 Das unbefristete und das auf mehr als ein Jahr befristete Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden können mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf ein Monatsende gekündigt werden. 2 Abweichend von Absatz 1 beträgt die Kündigungsfrist vier Monate bei Abteilungsleitenden, Leitenden der den Direktionen direkt unterstellten Organisationseinheiten und Leitenden der unabhängigen Fachstellen. 9 Fassung vom 16. März 2015 10 Fassung vom 16. März 2015 11 Fassung vom 16. Juni 2025 12 Fassung vom 16. Juni 2025 3 Arbeitsverhältnisse, die auf vier Monate bis ein Jahr befristet sind, können mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf ein Monatsende gekündigt werden.
Propose a changeKündigung durch die Mitarbeitenden 1 Die Kündigung ist schriftlich an die Personalabteilung zu richten. 2 Die Anstellungsbehörde kann dem Wunsch um Austritt auf einen früheren Zeitpunkt entsprechen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse erlauben.
Propose a changeKündigung durch die Gemeinde 1 Die Gemeinde kann aus sachlichen Gründen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses verfügen. 2 Während der Probezeit verfügt die Anstellungsbehörde die Kündigung. Sie zieht die Personalabteilung und die Fachstelle Recht bei. 3 Nach der Probezeit verfügt der Gemeinderat die Kündigung.
Propose a changeUnterstützende Massnahmen 1 Hebt der Gemeinderat Stellen auf, so bietet die Gemeinde den betroffenen Mitarbeitenden nach Möglichkeit eine zumutbare Stelle an. Wenn sie ihnen keine andere zumutbare Stelle anbieten kann, finanziert die Gemeinde Massnahmen zur Unterstützung bei der beruflichen Neuorientierung.13 2 Der Gemeinderat legt einen nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Alter der betroffenen Personen abgestuften Rahmen für die Leistungen nach Absatz 1 fest und bestimmt Kriterien für ihre Festsetzung im Einzelfall. 3 Der Gemeinderat kann ausnahmsweise auch bei Kündigungen infolge von unverschuldet ungenügenden Leistungen ein Vorgehen nach den Absätzen 1 und 2 beschliessen; Ansprüche der Mitarbeitenden bestehen in solchen Fällen nicht.
Propose a changeAustrittsleistung 1 Hebt der Gemeinderat Stellen auf, so haben die Mitarbeitenden zusätzlich zu den allfälligen unterstützenden Massnahmen Anspruch auf eine Austrittsleistung, sofern sie im Zeitpunkt der Kündigung das 50. Altersjahr vollendet und nicht ein zumutbares Stellenangebot der Gemeinde ausgeschlagen haben. 13 Fassung vom 16. Juni 2025 2 Der Gemeinderat setzt die Austrittsleistung nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Alter der betroffenen Personen abgestuft fest. 3 Der Gemeinderat regelt die Kürzung und die Einstellung der Austrittsleistung infolge Antritts einer neuen Stelle.
Propose a changeFristlose Kündigung 1 Die Mitarbeitenden und die Gemeinde können das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. 2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der kündigenden Seite die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar sind. 3 Geht die fristlose Kündigung von der Gemeinde aus, so erlässt die nach Artikel 23 zuständige Behörde die Verfügung. Sie zieht die Personalabteilung und die Fachstelle Recht bei.
Propose a changeKündigung zur Unzeit 1 Ab Beginn des vierten Monats der Probezeit darf die Gemeinde das Arbeitsverhältnis während 30 Tagen nicht kündigen, wenn die Mitarbeitenden ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind. 2 Nach Ablauf der Probezeit darf die Gemeinde das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, a) während die Mitarbeitenden schweizerischen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Feuerwehrdienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie vier Wochen davor und danach, wenn die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert; b) während die Mitarbeitenden ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Anstellungsjahr während 30 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünften Anstellungsjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Anstellungsjahr während 180 Tagen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit; c) während die Mitarbeitenden mit Zustimmung der Gemeinde an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen; d) für Mitarbeiterinnen während der Schwangerschaft und während des Mutterschaftsurlaubs; e) während der Dauer eines Schlichtungs- oder Beschwerdeverfahrens gemäss der Gesetzgebung über die Gleichstellung von Frau und Mann sowie sechs Monate darüber hinaus14; f) während eines bewilligten unbezahlten Urlaubs oder Elternschaftsurlaubs; g) solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 79a Personalverordnung besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt.15 3 Absatz 2 gilt auch während einer neuen Probezeit wegen Übernahme einer neuen Funktion (Art. 14 Abs. 3). 4 Kündigungen, die während einer Sperrfrist erklärt werden, sind nichtig. 5 Bei Arbeitsverhältnissen, die vor Beginn einer Sperrfrist gekündigt worden sind, wird die Kündigungsfrist für die Dauer der Sperrfrist unterbrochen und nach dem Ablauf der Sperrfrist fortgesetzt. Fällt das Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist nicht mit einem Monatsende zusammen, so verlängert sich das Arbeitsverhältnis bis zum nächsten Monatsende. 6 Die Sperrfristen gemäss Absatz 1 und 2 gelten nicht bei fristloser Kündigung. 7 Kündigt die Gemeinde das Arbeitsverhältnis und besteht vor Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf bezahlten Elternschaftsurlaub (Art. 84 PV), so wird die Kündigungsfrist um
Propose a changeFolgen unrechtmässiger Kündigung 1 Wird eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Gemeinde über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig gutgeheissen, ohne dass die Angelegenheit an die Gemeinde zurückgewiesen wird, so endet das Arbeitsverhältnis, und die betroffenen Mitarbeitenden haben Anspruch auf eine Entschädigung. 2 Das Arbeitsverhältnis endet auf den Zeitpunkt, der in der Kündigung verfügt wurde oder der sich aus dem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid ergibt. 3 Die Entschädigung wird vom Gemeinderat unter Würdigung aller Umstände mittels Verfügung festgelegt. 14 Siehe das kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (EG GlG, BSG 152.072). 15 Eingefügt am 16. Juni 2025 16 Eingefügt am 16. Juni 2025 4 Sie beträgt mindestens einen und höchstens zwölf Monatslöhne. Bei einer ordentlichen Kündigung ohne sachlichen Grund oder einer fristlosen Kündigung ohne wichtigen Grund beträgt sie mindestens sechs Monatslöhne. 5 Ein Monatslohn gemäss Absatz 4 entspricht einem Zwölftel des letzten Jahres-Bruttolohnes ohne Zulagen. 6 Vorbehalten bleibt die Nichtigkeit von Kündigungen gemäss Artikel 27 Absatz 4.
Propose a changeKündigung vor Erreichen der Altersgrenze 1 Die vorsorgerechtlichen Folgen einer Kündigung vor Erreichen der Altersgrenze gemäss Artikel 19 sind im übergeordneten Recht und in den Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung geregelt. 2 Mitarbeitende, die um eine Frühpensionierungsrente gemäss Artikel 69 ersuchen, haben jenes Gesuch gleichzeitig mit der Kündigung unter Wahrung einer Frist von mindestens sechs Monaten vor dem gewünschten Zeitpunkt bei der Personalabteilung einzureichen. Wird das Gesuch um die Frühpensionierungsrente abgewiesen, so können die Mitarbeitenden ihre Kündigung binnen Monatsfrist zurücknehmen.
Propose a changeTeilpensionierung 1 Eine Reduktion des Beschäftigungsgrads, die ab dem Erreichen des 58. Altersjahres erfolgt und bei welcher Altersleistungen der Pensionskasse beansprucht werden, gilt als Teilpensionierung.17 2 Mitarbeitende haben ihr Gesuch um Teilpensionierung mindestens 6 Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bei der betroffenen Abteilungsleitung einzureichen. Die den Direktionsvorstehenden direkt unterstellten Mitarbeitenden reichen das Gesuch den Direktionsvorstehenden ein.18 3 …19 4 Die vorsorgerechtlichen Folgen einer Teilpensionierung sind im übergeordneten Recht und in den Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung geregelt. 5 Mitarbeitende, die um eine Frühpensionierungsrente gemäss Artikel 69 ersuchen, haben jenes Gesuch gleichzeitig mit dem Gesuch um Teilpensionierung einzureichen. Lehnt der Gemeinderat ein Gesuch um eine Frühpensionierungsrente ab, so eröffnet er diese Verfügung vorgängig und gibt den 17 Fassung vom 16. März 2015 18 Fassung vom 16. Juni 2025 19 Aufgehoben am 16. März 2015 Mitarbeitenden die Gelegenheit, das Gesuch um Teilpensionierung binnen Monatsfrist zurückzuziehen. Mitarbeitende, die trotz Ablehnung einer Frühpensionierungsrente die Teilpensionierung beantragen möchten, verfahren anschliessend gemäss Absatz 1.20
Propose a changeGrundsätze 1 Die Mitarbeitenden sind zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet und haben ihre Arbeitszeit für die Erfüllung der betrieblichen Aufgaben zu verwenden. 2 Sie haben ihre Aufgaben rechtmässig, sorgfältig und wirtschaftlich zu erfüllen und die Interessen der Gemeinde Köniz zu wahren. 3 Sie unterstehen im Rahmen der Rechtsordnung dem Weisungsrecht der Vorgesetzten.
Propose a changeInformation Vorgesetzte und Mitarbeitende informieren einander in allen für die Arbeit wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig und umfassend.
Propose a changeSchutz von Persönlichkeit und Gesundheit 1 Die Gemeinde ergreift geeignete Massnahmen, um die Persönlichkeit der Mitarbeitenden zu schützen und unzulässige Eingriffe zu verhindern. 2 Die Gemeinde ergreift geeignete Massnahmen zur Förderung eines ökologischen, gesundheitsbewussten und sicherheitsfördernden Verhaltens ihrer Mitarbeitenden bei der Arbeit.
Propose a changeNiederlassungsfreiheit 1 Für die Mitarbeitenden gilt die Niederlassungsfreiheit. 2 Der Gemeinderat kann durch Verordnung festlegen, dass für bestimmte Kategorien von Mitarbeitenden angeordnet werden kann, dass sie in einem umschriebenen Gebiet Wohnsitz nehmen.21 20 Fassung vom 16. Juni 2025 21 Fassung vom 16. Juni 2025
Propose a changeBeeinträchtigende Substanzen 1 Der Gemeinderat regelt den Umgang mit beeinträchtigenden Substanzen wie Alkohol und Betäubungsmitteln in der Verordnung. 2 Der Gemeinderat kann vorsehen, dass Mitarbeitende, die wegen dem Konsum von beeinträchtigenden Substanzen nicht über die für ihre Aufgaben erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügen, dienstunfähig sind. Er kann die Folgen der Dienstunfähigkeit insbesondere auf die Arbeitszeit regeln. 3 Der Gemeinderat kann vorsehen, dass Mitarbeitende in Funktionen mit hohen Anforderungen an die Sicherheit, die Anzeichen von Dienstunfähigkeit aufweisen, einer Untersuchung unterzogen werden können, namentlich einer Atem- oder Blutalkoholprobe oder einem entsprechenden Nachweisverfahren für andere Substanzen, welche die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. 4 Der Gemeinderat sieht unterstützende Massnahmen für Mitarbeitende mit Suchtproblemen vor.
Propose a changeGeschenke 1 Die Mitarbeitenden dürfen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit keine Geschenke oder andere Vorteile für sich oder andere fordern, annehmen oder sich versprechen lassen. 2 Geringfügige Geschenke und Vorteile dürfen die Mitarbeitenden annehmen. Wo die Art der Arbeit es erfordert, kann der Gemeinderat die Annahme auch solcher Leistungen verbieten.
Propose a changeArbeitskleider, Arbeitssicherheit 1 Die Mitarbeitenden können zum Tragen von Uniformen, Arbeits- und Schutzkleidern sowie zur Benützung einer persönlichen Schutzausrüstung verpflichtet werden. 2 Sie haben die sicherheitstechnischen Weisungen zu befolgen, die Sicherheitsvorschriften zu beachten sowie die Sicherheitseinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen vorschriftsmässig zu benützen.
Propose a changeAndere Aufgaben, Stellvertretung 1 Den Mitarbeitenden können Arbeiten übertragen werden, die nicht zu ihrem eigentlichen Aufgabenkreis gehören, soweit dies zumutbar ist. Sie sind auch verpflichtet, in zumutbarem Ausmass Stellvertretungen zu übernehmen. 2 Der Gemeinderat regelt die Voraussetzungen und die Höhe von allfälligen Zulagen.
Propose a changePersonaldaten Mitarbeitende haben das Recht auf Einsicht in ihre eigenen Personaldaten.
Propose a changeArbeitszeugnis 1 Die Mitarbeitenden können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht.22 2 Auf Wunsch erhalten die Mitarbeitenden eine Arbeitsbestätigung, die sich auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt. 3 Das Zeugnis und die Arbeitsbestätigung werden von den Vorgesetzten und von der zuständigen Person innerhalb der
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