Amtsgeheimnis 1 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, über die Angelegenheiten
zu schweigen, die ihnen in Zusammenhang mit der Arbeit zur
Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Diese Verpflichtung
bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
2 Über diese Angelegenheiten dürfen sie in Verwaltungsverfahren, in Beschwerdeverfahren und in gerichtlichen Verfahren nur
aussagen, wenn sie von den Direktionsvorstehenden ermächtigt
worden sind. Die Direktionsvorstehenden ziehen die Fachstelle
Recht bei.
3 Mitteilungsrechte und -pflichten nach der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
22 Fassung vom 16. Juni 2025
23 Eingefügt am 16. Juni 2025
Art. 41a24
Meldung von
Missständen
1 Der Gemeinderat schafft eine unabhängige Anlaufstelle zur
Prüfung von Meldungen von Mitarbeitenden über Missstände
wie Verstösse gegen rechtliche Bestimmungen oder anderer
Unregelmässigkeiten, welche die Mitarbeitenden im Rahmen
ihrer dienstlichen Tätigkeit festgestellt haben.
2 Mitarbeitende sind berechtigt, der Anlaufstelle Missstände zu
melden.
3 In guten Treuen erhobene Meldungen stellen keine Verletzung
des Amtsgeheimnisses gemäss Personalrecht der Gemeinde
und keine Verletzung der Treueplicht dar.
4 Wer in guten Treuen eine Meldung bei der Anlaufstelle erstattet,
darf deswegen nicht im Arbeitsverhältnis benachteiligt werden.
5 Die Anlaufstelle hat gegenüber der Gemeindeverwaltung und
den Gemeindeorganen das Recht auf Akteneinsicht und
Auskunftserteilung.
Mitarbeitendengespräch
1 Die Vorgesetzten führen mindestens jährlich ein Mitarbeitendengespräch durch.
2 Das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs wird schriftlich festgehalten.
3 Die Ergebnisse des Gespräches bilden eine
Entscheidungsgrundlage für mögliche weiterführende
Entwicklungen und Massnahmen.
24 Eingefügt am 16. Juni 2025
25 Gliederungstitel Fassung vom 16. Juni 2025
26 Artikel 43 samt Marginalie Fassung vom 16. Juni 2025
Personalentwicklung
1 Die Gemeinde unterstützt im Rahmen der finanziellen
Möglichkeiten die Entwicklung der Mitarbeitenden in allen
Berufslebensphasen.27
2 ...28
3 Der Gemeinderat regelt die mit der Personalentwicklung
verbundenen Massnahmen durch Verordnung.
Art. 45 VII. Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen
Öffentliche
Ämter
und Nebenbeschäftigungen
1 Mitarbeitende dürfen öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen nur ausüben, wenn dadurch ihre Arbeitsleistung nicht
beeinträchtigt wird und es mit den Interessen der Gemeinde
vereinbar ist.
2 Der Gemeinderat regelt die Bewilligungspflicht, die Beanspruchung von Arbeitszeit, das Gewähren von bezahltem und unbezahltem Urlaub sowie die Ablieferungspflicht bei Entschädigungen durch Verordnung.
Art. 46 VIII. Arbeitszeit, Ferien, Urlaub, arbeitsfreie Tage
Arbeitszeit 1 Die durchschnittliche Arbeitszeit beträgt bei einem
Beschäftigungsgrad von 100 Prozent 41 Stunden pro Woche.29
2 Die Mitarbeitenden können ausnahmsweise und in zumutbarem
Ausmass dazu verpflichtet werden, über ihre Sollzeit oder ihre
übliche Anwesenheit hinaus Arbeit zu leisten.
3 Es gilt grundsätzlich das Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit.
4 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten. Er gewährleistet die
Funktionsfähigkeit der Verwaltung und den Schutz der
Mitarbeitenden, beispielsweise durch die Festlegung von
Höchstarbeitszeiten und geeigneten Regelungen betreffend die
zulässige Bandbreite und die Kompensation des Zeitsaldos.30
27 Fassung vom 16. Juni 2025
28 Aufgehoben am 16. Juni 2025
29 Fassung vom 16. Juni 2025
30 Fassung vom 16. Juni 2025
5 Die Abteilungsleitenden, die Leitenden der den Direktionen
direkt unterstellten Organisationseinheiten und die Leitenden
der unabhängigen Fachstellen können im gegenseitigen Einvernehmen mit ihren vorgesetzten Personen ein Vertrauensarbeitszeitmodell vereinbaren. Der Gemeinderat kann diese
Regel auf weitere Mitarbeitende des Kaders ausdehnen. Er
Art. 47 regelt die Einzelheiten durch Verordnung.31
Ferien 1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf mindestens fünf
Wochen bezahlte Ferien pro Jahr.
2 Bei längeren Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfall oder
gesetzlicher Pflichten wird der jährliche Ferienanspruch gekürzt.
3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten und den Umfang der
anteilsmässigen Kürzung durch Verordnung.
Lohnanspruch Die Mitarbeitenden haben während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Lohn. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Lohnfortzahlung nach Artikel 57 ff.
Lohnklassen
und Lohnstufen
1 Das Lohnsystem besteht aus Lohnklassen, die in Lohnstufen
unterteilt sind.
2 Die Lohnklassen und -stufen werden in der Verordnung geregelt.
31 Fassung vom 16. Juni 2025
Am 16. Juni 2025 wurde beschlossen, dass Artikel 51 neu
folgenden Wortlaut erhält (mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027):
Lohnklassen und
Lohnbänder
1 Grundlage des Lohnsystems bilden Lohnklassen und
Lohnbänder. Das Lohnsystem orientiert sich an
a) Anforderungsgerechtigkeit,
b) Marktgerechtigkeit,
c) Leistungsgerechtigkeit,
d) Erfahrungsgerechtigkeit,
e) Diskriminierungsfreiheit.
2 Die Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt.
Anfangslohn 1 Der Lohn bei Stellenantritt richtet sich nach den Berufs- und
Lebenserfahrungen, dem Stand der Aus- und Weiterbildung
sowie den Fähigkeiten der neuen Mitarbeitenden.
2 Der Gemeinderat kann ausnahmsweise beschliessen, dass bei
der Festlegung des Anfangslohns für bestimmte Funktionen die
Arbeitsmarktverhältnisse berücksichtigt werden.
Lohnentwicklung 1 Der Gemeinderat legt jährlich den Anteil der Lohnsumme fest,
der für die generelle und individuelle Lohnentwicklung zur
Verfügung steht.
2 Das Gemeindepräsidium hört die Personalverbände vor der Beschlussfassung an.
3 Der Gemeinderat berichtet dem Parlament periodisch über die
Verwendung des Lohnsummenanteils für die generelle und
individuelle Lohnentwicklung.
Generelle
Lohnentwicklung
1 Der Gemeinderat kann die Löhne generell anheben, insbesondere zur Erhaltung der Kaufkraft. Er berücksichtigt dabei die
Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt, die Teuerungsentwicklung
und die Finanzlage der Gemeinde. Der Gemeinderat kann ausnahmsweise bei schwieriger Lage der Gemeinde den generellen
Lohnanstieg in Form einer Arbeitszeitreduktion ausgleichen.
2 Auf einen generellen Lohnanstieg besteht kein Anspruch.
Individuelle
Lohnentwicklung
1 Die individuelle Lohnentwicklung ist von der Leistung und vom
Verhalten der Mitarbeitenden abhängig und richtet sich nach
den zur Verfügung stehenden Mitteln.
2 Sie wird in Form von Lohnstufenanstiegen oder Rückstufungen
vorgenommen.
3 Auf einen individuellen Lohnanstieg besteht kein Anspruch.
4 Der Gemeinderat regelt die Rückstufungen aufgrund von ungenügender Leistung oder ungenügendem Verhalten durch Verordnung.
Am 16. Juni 2025 wurde beschlossen, dass Artikel 56 neu
folgenden Wortlaut erhält (mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027):
Individuelle
Lohnentwicklung
1 Die individuelle Lohnentwicklung ist von der Leistung und vom
Verhalten der Mitarbeitenden abhängig und richtet sich nach
den zur Verfügung stehenden Mitteln.
2 Sie wird vorgenommen, indem der Lohn entweder erhöht oder
ausnahmsweise gesenkt wird.
3 Auf eine Erhöhung des Lohns besteht kein Anspruch.
4 Der Gemeinderat regelt die Senkung des Lohns aufgrund von
ungenügender Leistung oder ungenügendem Verhalten durch
Verordnung.
2. Lohnfortzahlung
Lohnfortzahlung
bei Arbeitsverhinderung
1 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Nichtberufsunfall haben die Mitarbeitenden Anspruch auf Lohnfortzahlung
a) von 100 % des Lohns während eines Jahres;
b) von 80 % des Lohns während eines weiteren Jahres.
2 Bei Arbeitsverhinderung wegen eines Berufsunfalls oder wegen
einer Berufskrankheit erhalten die Mitarbeitenden 100 % des
Lohns während längstens zweier Jahre.
3 Die Lohnfortzahlung dauert längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein allfälliger weitergehender Anspruch auf
Kranken- oder Unfalltaggelder einer Versicherung wird dadurch
nicht berührt.
4 Die Anstellungsbehörde kann zur weiteren Abklärung des
Gesundheitszustands bei Arbeitsverhinderung von
Mitarbeitenden eine vertrauensärztliche Untersuchung
anordnen. Sie nimmt vorher Rücksprache mit der
Personalabteilung.32
5 Der Gemeinderat regelt das Weitere durch Verordnung.
Berücksichtigung
von Leistungen
Dritter
1 Soweit Leistungen gleicher Art und für das gleiche Ereignis
einer Vorsorgeeinrichtung, einer anderen Sozialversicherung
oder eines haftpflichtigen Dritten nicht der Gemeinde zukommen, wird die nach Artikel 57 für den gleichen Zeitraum weiter
ausgerichtete Lohnfortzahlung im Umfang dieser Leistungen
gekürzt.
2 Werden Leistungen nach Absatz 1 gleicher Art und für das gleiche Ereignis erst nachträglich festgelegt und nachbezahlt, wird
die Lohnfortzahlung im Umfang der für die gleiche Zeit nachbezahlten Leistung gekürzt und die zu viel bezahlte Lohnfortzahlung von den betroffenen Mitarbeitenden zurückgefordert. Die Gemeinde kann im Umfang dieses Rückforderungsrecht die Auszahlung der Nachzahlung an sie verlangen.
3 Allfällige Genugtuungsansprüche und Integritätsentschädigungen stehen den Mitarbeitenden zu.
4 Solange die Gemeinde die Lohnfortzahlung an die Mitarbeitenden ausrichtet, stehen ihr bis zu dieser Höhe allfällige
Kranken- oder Unfalltaggelder der Versicherungen zu.
Versicherungen 1 Der Gemeinderat kann für alle oder einen Teil der Mitarbeitenden eine Krankentaggeld-Versicherung abschliessen. Der
Gemeinderat legt den Kostenanteil der versicherten Mitarbeitenden an den Versicherungsprämien durch Verordnung fest.
2 Der Gemeinderat kann durch Verordnung festlegen, zu welchem
Teil die Gemeinde die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung übernimmt.
32 Fassung vom 16. Juni 2025
Erfüllung
gesetzlicher
Pflichten
1 Mitarbeitende haben bei Arbeitsverhinderung wegen der Erfüllung von Dienstleistungen im Rahmen der Gesamtverteidigung
(Militär- oder Zivildienst), der Zivilschutz- und Feuerwehrdienste
und dergleichen Anspruch auf 100 % des Lohnes.
2 Endet das Arbeitsverhältnis während einer mehr als
zweimonatigen zusammenhängenden Dienstleistung (Abs. 1)
oder innerhalb eines Jahres nach ihrem Abschluss, so trifft die
Mitarbeitenden eine Rückerstattungspflicht. Zurückzuerstatten
ist der Teil der Lohnfortzahlung, der die
Erwerbsersatzentschädigung übersteigt. Für die ersten zwei
Monate besteht die Rückerstattungspflicht nicht.33
3 Mit jedem bei der Gemeinde erfüllten Anstellungsmonat nach
Abschluss der Dienstleistung verringert sich die
Rückerstattungspflicht um den zwölften Teil.34
3. Andere finanzielle Leistungen der Gemeinde
Auslagenersatz 1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen,
die sich bei ihrer Aufgabenerfüllung als notwendig erweisen.
2 Der Gemeinderat regelt das Nähere durch Verordnung.
Arbeits- und
Funktionszulagen
Für Arbeiten, die nicht bei der Stelleneinreihung berücksichtigt
sind, wird je nach der Natur und der Dauer dieser Arbeiten eine
Zulage gewährt.
Familienzulagen Die Ausrichtung von Familienzulagen richtet sich nach dem übergeordneten Recht.
33 Fassung vom 16. Juni 2025
34 Fassung vom 16. Juni 2025
Gemeindefamilienzulage
1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf eine Gemeindefamilienzulage für jedes Kind, für das sie als Anspruchsberechtigte nach
dem Bundesgesetz über die Familienzulagen36 Anspruch auf
eine Familienzulage haben.
2 Anspruch auf eine Gemeindefamilienzulage besteht auch für
Mitarbeitende, deren Anspruch auf Familienzulagen wegen
einer Anspruchskonkurrenz nicht zum Zug kommt.
3 Einzelheiten, insbesondere Höhe und Anspruchsdauer der
Gemeindefamilienzulage, regelt der Gemeinderat durch
Verordnung.
Leistungsprämie 1 Die Abteilungsleitung kann Mitarbeitenden für eine besondere
Leistung eine Prämie ausrichten.
2 Der Gemeinderat regelt das Nähere durch Verordnung.
Treueprämie 1 Die Mitarbeitenden haben nach Vollendung von fünf Anstellungsjahren und in der Folge alle fünf Jahre Anspruch auf eine
Treueprämie.
2 Der Gemeinderat regelt die Höhe der Treueprämien und das
Weitere durch Verordnung.
Frühpensionierungsrente
1 Mitarbeitende, die das 60. Altersjahr vollendet haben, können
gleichzeitig mit einer Kündigung oder einem Gesuch um Teilpensionierung gemäss Artikel 30 um eine Frühpensionierungsrente der Gemeinde ersuchen.
2 Auf die Frühpensionierungsrente besteht kein Anspruch.
3 Die volle Frühpensionierungsrente entspricht dem Betrag der
maximalen AHV-Altersrente.
4 Das Gesuch ist der Personalabteilung mindestens sechs Monate
vor dem gewünschten Zeitpunkt zusammen mit der Kündigung
oder dem Gesuch um Teilpensionierung einzureichen. Der
Gemeinderat befindet spätestens nach drei Monaten mittels
Verfügung über das Gesuch.
35 Fassung vom 16. Juni 2025
36 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG,
SR 836.2).
5 Die Frühpensionierungsrente wird nur für die Zeitspanne ausgerichtet, für welche die Mitarbeitenden bei der Vorsorgeeinrichtung keine Leistungen zur Überbrückung bis zum Einsetzen der AHV-Altersrente beanspruchen können, höchstens
aber für zwei Jahre.
6 Sobald einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgegangen wird,
entfällt die Frühpensionierungsrente.
7 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Leistungen im
Todesfall
1 Beim Tod von Mitarbeitenden werden den Angehörigen Leistungen ausgerichtet.
2 Der Gemeinderat regelt die Anspruchsberechtigung und den
Umfang der Leistungen durch Verordnung.
4. Berufliche Vorsorge
Zuständigkeiten 1 Wenn Zuständigkeitsregelungen dazu führen, dass eine Person
in eigener Sache entscheiden würde, dann fällt die Zuständigkeit an die nächst höhere Stelle.
2 Die Zuständigkeiten bei Organisationseinheiten, welche direkt
den Direktionen unterstellt sind (Art. 3 Abs. 5 des Verwaltungsorganisationsreglements vom 19. Dezember 2005), regelt der
Gemeinderat durch Beschluss.
Verfügung 1 Über umstrittene Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erlässt der Gemeinderat eine Verfügung.
2 Vor Erlass einer Verfügung ist die Personalabteilung anzuhören.
Rechtspflege 1 Verfügungen können nach den Vorschriften des kantonalen
Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
(VRPG)37 mit Beschwerde angefochten werden. Das gemeindeinterne Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen.
2 Beschwerden gegen die Kündigung von Arbeitsverhältnissen
haben keine aufschiebende Wirkung, ausser die instruierende
Behörde ordne sie an.
Kostenübernahme
1 Werden Mitarbeitende in Zusammenhang mit ihrer Arbeit durch
Dritte in ein Verfahren gezogen oder erweist sich zur Wahrung
ihrer Rechte die Beschreitung des Rechtswegs als notwendig,
übernimmt die Gemeinde auf Gesuch hin die Gerichts- und
Anwaltskosten nach Massgabe von Absatz 2.
2 Die Gemeinde übernimmt die Kosten abhängig vom
Verschulden der Mitarbeitenden ganz oder teilweise. Bei schwerem Verschulden übernimmt sie die Kosten nicht, ebensowenig
in geringfügigen Fällen und bei Auseinandersetzungen, bei
denen die Gemeinde Gegenpartei ist.
3 An die Gerichts- und Anwaltskosten können Vorschüsse
geleistet werden.
4 Über Vorschüsse entscheiden die Direktionsvorstehenden; über
die Kostenübernahme verfügt der Gemeinderat.
An das
Gemeindepräsidium
gelangen
1 Mitarbeitende können wegen ungesetzlicher oder unangemessener Behandlung durch Vorgesetzte oder durch andere Mitarbeitende an das Gemeindepräsidium gelangen. Wenn das
Gemeindepräsidium selbst betroffen oder befangen ist, können
sie an seine Stellvertretung gelangen. Nach Möglichkeit formulieren sie ihr Anliegen schriftlich.
2 Vorgängig ersuchen die Mitarbeitenden in der Regel um eine
persönliche Aussprache mit ihren Vorgesetzten.
3 Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Art der Erledigung.
4 Die Erledigung ist zu begründen. Das Verfahren ist kostenlos. Es
werden keine Parteikosten gesprochen.
5 Der Gemeinderat kann durch Verordnung für besondere Fälle
weitere Instrumente zur Verfügung stellen.
37 BSG 155.21
Übergangsrecht,
Grundsätze
1 Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements eingetreten sind, geben keinen Anspruch auf rückwirkende Anwendung des neuen Rechts.
2 Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Reglements noch
nicht durch rechtskräftigen Entscheid abgeschlossen waren, findet das alte Recht Anwendung.
Übergangsrecht
betreffend
Zuständigkeit
Erklärt das neue Recht die Anstellungsbehörde für zuständig, so
liegt die Zuständigkeit bei der Anstellungsbehörde gemäss neuem
Recht, auch wenn es um Mitarbeitende geht, die unter dem
bisherigen Recht angestellt wurden.