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Köniz · 12163 · communal act

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Contents: 84 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 II. Ausgaben für das Personal und Stellenplan
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28 die noch nicht bezogenen Urlaubstage verlängert.16
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31 IV. Allgemeine Rechte und Pflichten
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41 Personalabteilung unterzeichnet.23
  42. Art. 42
  43. Art. 43 V. Mitarbeitendengespräch25
  44. Art. 44 VI. Personalentwicklung
  45. Art. 45 VII. Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen
  46. Art. 46 VIII. Arbeitszeit, Ferien, Urlaub, arbeitsfreie Tage
  47. Art. 47 regelt die Einzelheiten durch Verordnung.31
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72 X. Zuständigkeiten, Verfahren, Rechtsschutz
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77 XI. Vollzug, Schluss- und Übergangsbestimmungen
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84

Proposed changes to this act

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84 provisions

Art. 41 Personalabteilung unterzeichnet.23

Amtsgeheimnis 1 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, über die Angelegenheiten zu schweigen, die ihnen in Zusammenhang mit der Arbeit zur Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. 2 Über diese Angelegenheiten dürfen sie in Verwaltungsverfahren, in Beschwerdeverfahren und in gerichtlichen Verfahren nur aussagen, wenn sie von den Direktionsvorstehenden ermächtigt worden sind. Die Direktionsvorstehenden ziehen die Fachstelle Recht bei. 3 Mitteilungsrechte und -pflichten nach der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbehalten. 22 Fassung vom 16. Juni 2025 23 Eingefügt am 16. Juni 2025 Art. 41a24 Meldung von Missständen 1 Der Gemeinderat schafft eine unabhängige Anlaufstelle zur Prüfung von Meldungen von Mitarbeitenden über Missstände wie Verstösse gegen rechtliche Bestimmungen oder anderer Unregelmässigkeiten, welche die Mitarbeitenden im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit festgestellt haben. 2 Mitarbeitende sind berechtigt, der Anlaufstelle Missstände zu melden. 3 In guten Treuen erhobene Meldungen stellen keine Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Personalrecht der Gemeinde und keine Verletzung der Treueplicht dar. 4 Wer in guten Treuen eine Meldung bei der Anlaufstelle erstattet, darf deswegen nicht im Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. 5 Die Anlaufstelle hat gegenüber der Gemeindeverwaltung und den Gemeindeorganen das Recht auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung.

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Art. 42

Ausstandspflicht Für die Ausstandspflicht gelten die Gemeindeordnung und das kantonale Recht.

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Art. 43 V. Mitarbeitendengespräch25

Mitarbeitendengespräch 1 Die Vorgesetzten führen mindestens jährlich ein Mitarbeitendengespräch durch. 2 Das Ergebnis des Mitarbeitendengesprächs wird schriftlich festgehalten. 3 Die Ergebnisse des Gespräches bilden eine Entscheidungsgrundlage für mögliche weiterführende Entwicklungen und Massnahmen. 24 Eingefügt am 16. Juni 2025 25 Gliederungstitel Fassung vom 16. Juni 2025 26 Artikel 43 samt Marginalie Fassung vom 16. Juni 2025

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Art. 44 VI. Personalentwicklung

Personalentwicklung 1 Die Gemeinde unterstützt im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten die Entwicklung der Mitarbeitenden in allen Berufslebensphasen.27 2 ...28 3 Der Gemeinderat regelt die mit der Personalentwicklung verbundenen Massnahmen durch Verordnung.

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Art. 45 VII. Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen

Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen 1 Mitarbeitende dürfen öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen nur ausüben, wenn dadurch ihre Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt wird und es mit den Interessen der Gemeinde vereinbar ist. 2 Der Gemeinderat regelt die Bewilligungspflicht, die Beanspruchung von Arbeitszeit, das Gewähren von bezahltem und unbezahltem Urlaub sowie die Ablieferungspflicht bei Entschädigungen durch Verordnung.

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Art. 46 VIII. Arbeitszeit, Ferien, Urlaub, arbeitsfreie Tage

Arbeitszeit 1 Die durchschnittliche Arbeitszeit beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent 41 Stunden pro Woche.29 2 Die Mitarbeitenden können ausnahmsweise und in zumutbarem Ausmass dazu verpflichtet werden, über ihre Sollzeit oder ihre übliche Anwesenheit hinaus Arbeit zu leisten. 3 Es gilt grundsätzlich das Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit. 4 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten. Er gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und den Schutz der Mitarbeitenden, beispielsweise durch die Festlegung von Höchstarbeitszeiten und geeigneten Regelungen betreffend die zulässige Bandbreite und die Kompensation des Zeitsaldos.30 27 Fassung vom 16. Juni 2025 28 Aufgehoben am 16. Juni 2025 29 Fassung vom 16. Juni 2025 30 Fassung vom 16. Juni 2025 5 Die Abteilungsleitenden, die Leitenden der den Direktionen direkt unterstellten Organisationseinheiten und die Leitenden der unabhängigen Fachstellen können im gegenseitigen Einvernehmen mit ihren vorgesetzten Personen ein Vertrauensarbeitszeitmodell vereinbaren. Der Gemeinderat kann diese Regel auf weitere Mitarbeitende des Kaders ausdehnen. Er

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Art. 47 regelt die Einzelheiten durch Verordnung.31

Ferien 1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf mindestens fünf Wochen bezahlte Ferien pro Jahr. 2 Bei längeren Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfall oder gesetzlicher Pflichten wird der jährliche Ferienanspruch gekürzt. 3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten und den Umfang der anteilsmässigen Kürzung durch Verordnung.

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Art. 48

Arbeitsfreie Tage Der Gemeinderat bezeichnet die arbeitsfreien Tage durch Verordnung.

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Art. 49

Urlaub Der Gemeinderat regelt die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub durch Verordnung. IX. Lohn und andere finanzielle Leistungen 1. Lohn

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Art. 50

Lohnanspruch Die Mitarbeitenden haben während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Lohn. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Lohnfortzahlung nach Artikel 57 ff.

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Art. 51

Lohnklassen und Lohnstufen 1 Das Lohnsystem besteht aus Lohnklassen, die in Lohnstufen unterteilt sind. 2 Die Lohnklassen und -stufen werden in der Verordnung geregelt. 31 Fassung vom 16. Juni 2025 Am 16. Juni 2025 wurde beschlossen, dass Artikel 51 neu folgenden Wortlaut erhält (mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027): Lohnklassen und Lohnbänder 1 Grundlage des Lohnsystems bilden Lohnklassen und Lohnbänder. Das Lohnsystem orientiert sich an a) Anforderungsgerechtigkeit, b) Marktgerechtigkeit, c) Leistungsgerechtigkeit, d) Erfahrungsgerechtigkeit, e) Diskriminierungsfreiheit. 2 Die Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt.

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Art. 52

Funktionseinreihung Der Gemeinderat reiht jede Funktion in eine Lohnklasse ein.

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Art. 53

Anfangslohn 1 Der Lohn bei Stellenantritt richtet sich nach den Berufs- und Lebenserfahrungen, dem Stand der Aus- und Weiterbildung sowie den Fähigkeiten der neuen Mitarbeitenden. 2 Der Gemeinderat kann ausnahmsweise beschliessen, dass bei der Festlegung des Anfangslohns für bestimmte Funktionen die Arbeitsmarktverhältnisse berücksichtigt werden.

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Art. 54

Lohnentwicklung 1 Der Gemeinderat legt jährlich den Anteil der Lohnsumme fest, der für die generelle und individuelle Lohnentwicklung zur Verfügung steht. 2 Das Gemeindepräsidium hört die Personalverbände vor der Beschlussfassung an. 3 Der Gemeinderat berichtet dem Parlament periodisch über die Verwendung des Lohnsummenanteils für die generelle und individuelle Lohnentwicklung.

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Art. 55

Generelle Lohnentwicklung 1 Der Gemeinderat kann die Löhne generell anheben, insbesondere zur Erhaltung der Kaufkraft. Er berücksichtigt dabei die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt, die Teuerungsentwicklung und die Finanzlage der Gemeinde. Der Gemeinderat kann ausnahmsweise bei schwieriger Lage der Gemeinde den generellen Lohnanstieg in Form einer Arbeitszeitreduktion ausgleichen. 2 Auf einen generellen Lohnanstieg besteht kein Anspruch.

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Art. 56

Individuelle Lohnentwicklung 1 Die individuelle Lohnentwicklung ist von der Leistung und vom Verhalten der Mitarbeitenden abhängig und richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Mitteln. 2 Sie wird in Form von Lohnstufenanstiegen oder Rückstufungen vorgenommen. 3 Auf einen individuellen Lohnanstieg besteht kein Anspruch. 4 Der Gemeinderat regelt die Rückstufungen aufgrund von ungenügender Leistung oder ungenügendem Verhalten durch Verordnung. Am 16. Juni 2025 wurde beschlossen, dass Artikel 56 neu folgenden Wortlaut erhält (mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027): Individuelle Lohnentwicklung 1 Die individuelle Lohnentwicklung ist von der Leistung und vom Verhalten der Mitarbeitenden abhängig und richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Mitteln. 2 Sie wird vorgenommen, indem der Lohn entweder erhöht oder ausnahmsweise gesenkt wird. 3 Auf eine Erhöhung des Lohns besteht kein Anspruch. 4 Der Gemeinderat regelt die Senkung des Lohns aufgrund von ungenügender Leistung oder ungenügendem Verhalten durch Verordnung. 2. Lohnfortzahlung

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Art. 57

Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung 1 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Nichtberufsunfall haben die Mitarbeitenden Anspruch auf Lohnfortzahlung a) von 100 % des Lohns während eines Jahres; b) von 80 % des Lohns während eines weiteren Jahres. 2 Bei Arbeitsverhinderung wegen eines Berufsunfalls oder wegen einer Berufskrankheit erhalten die Mitarbeitenden 100 % des Lohns während längstens zweier Jahre. 3 Die Lohnfortzahlung dauert längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein allfälliger weitergehender Anspruch auf Kranken- oder Unfalltaggelder einer Versicherung wird dadurch nicht berührt. 4 Die Anstellungsbehörde kann zur weiteren Abklärung des Gesundheitszustands bei Arbeitsverhinderung von Mitarbeitenden eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Sie nimmt vorher Rücksprache mit der Personalabteilung.32 5 Der Gemeinderat regelt das Weitere durch Verordnung.

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Art. 58

Kürzung der Lohnfortzahlung Der Gemeinderat legt durch Verordnung fest, unter welchen Umständen die Lohnfortzahlung gekürzt werden kann.

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Art. 59

Berücksichtigung von Leistungen Dritter 1 Soweit Leistungen gleicher Art und für das gleiche Ereignis einer Vorsorgeeinrichtung, einer anderen Sozialversicherung oder eines haftpflichtigen Dritten nicht der Gemeinde zukommen, wird die nach Artikel 57 für den gleichen Zeitraum weiter ausgerichtete Lohnfortzahlung im Umfang dieser Leistungen gekürzt. 2 Werden Leistungen nach Absatz 1 gleicher Art und für das gleiche Ereignis erst nachträglich festgelegt und nachbezahlt, wird die Lohnfortzahlung im Umfang der für die gleiche Zeit nachbezahlten Leistung gekürzt und die zu viel bezahlte Lohnfortzahlung von den betroffenen Mitarbeitenden zurückgefordert. Die Gemeinde kann im Umfang dieses Rückforderungsrecht die Auszahlung der Nachzahlung an sie verlangen. 3 Allfällige Genugtuungsansprüche und Integritätsentschädigungen stehen den Mitarbeitenden zu. 4 Solange die Gemeinde die Lohnfortzahlung an die Mitarbeitenden ausrichtet, stehen ihr bis zu dieser Höhe allfällige Kranken- oder Unfalltaggelder der Versicherungen zu.

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Art. 60

Versicherungen 1 Der Gemeinderat kann für alle oder einen Teil der Mitarbeitenden eine Krankentaggeld-Versicherung abschliessen. Der Gemeinderat legt den Kostenanteil der versicherten Mitarbeitenden an den Versicherungsprämien durch Verordnung fest. 2 Der Gemeinderat kann durch Verordnung festlegen, zu welchem Teil die Gemeinde die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung übernimmt. 32 Fassung vom 16. Juni 2025

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Art. 61

Erfüllung gesetzlicher Pflichten 1 Mitarbeitende haben bei Arbeitsverhinderung wegen der Erfüllung von Dienstleistungen im Rahmen der Gesamtverteidigung (Militär- oder Zivildienst), der Zivilschutz- und Feuerwehrdienste und dergleichen Anspruch auf 100 % des Lohnes. 2 Endet das Arbeitsverhältnis während einer mehr als zweimonatigen zusammenhängenden Dienstleistung (Abs. 1) oder innerhalb eines Jahres nach ihrem Abschluss, so trifft die Mitarbeitenden eine Rückerstattungspflicht. Zurückzuerstatten ist der Teil der Lohnfortzahlung, der die Erwerbsersatzentschädigung übersteigt. Für die ersten zwei Monate besteht die Rückerstattungspflicht nicht.33 3 Mit jedem bei der Gemeinde erfüllten Anstellungsmonat nach Abschluss der Dienstleistung verringert sich die Rückerstattungspflicht um den zwölften Teil.34 3. Andere finanzielle Leistungen der Gemeinde

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Art. 62

Auslagenersatz 1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen, die sich bei ihrer Aufgabenerfüllung als notwendig erweisen. 2 Der Gemeinderat regelt das Nähere durch Verordnung.

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Art. 63

Vergünstigungen Den Mitarbeitenden können Vergünstigungen gewährt werden. Der Gemeinderat regelt das Nähere.

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Art. 64

Arbeits- und Funktionszulagen Für Arbeiten, die nicht bei der Stelleneinreihung berücksichtigt sind, wird je nach der Natur und der Dauer dieser Arbeiten eine Zulage gewährt.

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Art. 65

Familienzulagen Die Ausrichtung von Familienzulagen richtet sich nach dem übergeordneten Recht. 33 Fassung vom 16. Juni 2025 34 Fassung vom 16. Juni 2025

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Art. 66

Gemeindefamilienzulage 1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf eine Gemeindefamilienzulage für jedes Kind, für das sie als Anspruchsberechtigte nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen36 Anspruch auf eine Familienzulage haben. 2 Anspruch auf eine Gemeindefamilienzulage besteht auch für Mitarbeitende, deren Anspruch auf Familienzulagen wegen einer Anspruchskonkurrenz nicht zum Zug kommt. 3 Einzelheiten, insbesondere Höhe und Anspruchsdauer der Gemeindefamilienzulage, regelt der Gemeinderat durch Verordnung.

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Art. 67

Leistungsprämie 1 Die Abteilungsleitung kann Mitarbeitenden für eine besondere Leistung eine Prämie ausrichten. 2 Der Gemeinderat regelt das Nähere durch Verordnung.

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Art. 68

Treueprämie 1 Die Mitarbeitenden haben nach Vollendung von fünf Anstellungsjahren und in der Folge alle fünf Jahre Anspruch auf eine Treueprämie. 2 Der Gemeinderat regelt die Höhe der Treueprämien und das Weitere durch Verordnung.

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Art. 69

Frühpensionierungsrente 1 Mitarbeitende, die das 60. Altersjahr vollendet haben, können gleichzeitig mit einer Kündigung oder einem Gesuch um Teilpensionierung gemäss Artikel 30 um eine Frühpensionierungsrente der Gemeinde ersuchen. 2 Auf die Frühpensionierungsrente besteht kein Anspruch. 3 Die volle Frühpensionierungsrente entspricht dem Betrag der maximalen AHV-Altersrente. 4 Das Gesuch ist der Personalabteilung mindestens sechs Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt zusammen mit der Kündigung oder dem Gesuch um Teilpensionierung einzureichen. Der Gemeinderat befindet spätestens nach drei Monaten mittels Verfügung über das Gesuch. 35 Fassung vom 16. Juni 2025 36 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG, SR 836.2). 5 Die Frühpensionierungsrente wird nur für die Zeitspanne ausgerichtet, für welche die Mitarbeitenden bei der Vorsorgeeinrichtung keine Leistungen zur Überbrückung bis zum Einsetzen der AHV-Altersrente beanspruchen können, höchstens aber für zwei Jahre. 6 Sobald einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgegangen wird, entfällt die Frühpensionierungsrente. 7 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

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Art. 70

Leistungen im Todesfall 1 Beim Tod von Mitarbeitenden werden den Angehörigen Leistungen ausgerichtet. 2 Der Gemeinderat regelt die Anspruchsberechtigung und den Umfang der Leistungen durch Verordnung. 4. Berufliche Vorsorge

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Art. 71

Berufliche Vorsorge Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf eine angemessene Versicherung gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität.

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Art. 72 X. Zuständigkeiten, Verfahren, Rechtsschutz

Zuständigkeiten 1 Wenn Zuständigkeitsregelungen dazu führen, dass eine Person in eigener Sache entscheiden würde, dann fällt die Zuständigkeit an die nächst höhere Stelle. 2 Die Zuständigkeiten bei Organisationseinheiten, welche direkt den Direktionen unterstellt sind (Art. 3 Abs. 5 des Verwaltungsorganisationsreglements vom 19. Dezember 2005), regelt der Gemeinderat durch Beschluss.

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Art. 73

Verfügung 1 Über umstrittene Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erlässt der Gemeinderat eine Verfügung. 2 Vor Erlass einer Verfügung ist die Personalabteilung anzuhören.

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Art. 74

Rechtspflege 1 Verfügungen können nach den Vorschriften des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)37 mit Beschwerde angefochten werden. Das gemeindeinterne Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen. 2 Beschwerden gegen die Kündigung von Arbeitsverhältnissen haben keine aufschiebende Wirkung, ausser die instruierende Behörde ordne sie an.

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Art. 75

Kostenübernahme 1 Werden Mitarbeitende in Zusammenhang mit ihrer Arbeit durch Dritte in ein Verfahren gezogen oder erweist sich zur Wahrung ihrer Rechte die Beschreitung des Rechtswegs als notwendig, übernimmt die Gemeinde auf Gesuch hin die Gerichts- und Anwaltskosten nach Massgabe von Absatz 2. 2 Die Gemeinde übernimmt die Kosten abhängig vom Verschulden der Mitarbeitenden ganz oder teilweise. Bei schwerem Verschulden übernimmt sie die Kosten nicht, ebensowenig in geringfügigen Fällen und bei Auseinandersetzungen, bei denen die Gemeinde Gegenpartei ist. 3 An die Gerichts- und Anwaltskosten können Vorschüsse geleistet werden. 4 Über Vorschüsse entscheiden die Direktionsvorstehenden; über die Kostenübernahme verfügt der Gemeinderat.

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Art. 76

An das Gemeindepräsidium gelangen 1 Mitarbeitende können wegen ungesetzlicher oder unangemessener Behandlung durch Vorgesetzte oder durch andere Mitarbeitende an das Gemeindepräsidium gelangen. Wenn das Gemeindepräsidium selbst betroffen oder befangen ist, können sie an seine Stellvertretung gelangen. Nach Möglichkeit formulieren sie ihr Anliegen schriftlich. 2 Vorgängig ersuchen die Mitarbeitenden in der Regel um eine persönliche Aussprache mit ihren Vorgesetzten. 3 Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Art der Erledigung. 4 Die Erledigung ist zu begründen. Das Verfahren ist kostenlos. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5 Der Gemeinderat kann durch Verordnung für besondere Fälle weitere Instrumente zur Verfügung stellen. 37 BSG 155.21

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Art. 77 XI. Vollzug, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verordnung Der Gemeinderat erlässt die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung.

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Art. 78

Übergangsrecht, Grundsätze 1 Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements eingetreten sind, geben keinen Anspruch auf rückwirkende Anwendung des neuen Rechts. 2 Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht durch rechtskräftigen Entscheid abgeschlossen waren, findet das alte Recht Anwendung.

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Art. 80

Übergangsrecht betreffend Zuständigkeit Erklärt das neue Recht die Anstellungsbehörde für zuständig, so liegt die Zuständigkeit bei der Anstellungsbehörde gemäss neuem Recht, auch wenn es um Mitarbeitende geht, die unter dem bisherigen Recht angestellt wurden.

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