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Reglement über das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals (Personalreglement)

Hünenberg · 1.7-1 · communal act

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Contents: 84 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Subsidiäres Recht
  3. Art. 3 <strong>*</strong> &hellip;
  4. Art. 4 Art des Arbeitsverhältnisses
  5. Art. 4a <strong>*</strong> Eignungsprüfungen
  6. Art. 4b <strong>*</strong> Datenbearbeitung bei Eignungsprüfungen, Kosten, Meldepflicht
  7. Art. 5 Teilzeitbeschäftigung und Arbeitsmodelle <strong>*</strong>
  8. Art. 6 Anstellung
  9. Art. 7 Dauer
  10. Art. 8 Probezeit
  11. Art. 9 Beendigungsgründe
  12. Art. 10 Kündigung im Allgemeinen
  13. Art. 11 Kündigung seitens der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters
  14. Art. 12 Kündigung seitens der Gemeinde
  15. Art. 12a <strong>*</strong> Vorsorgliche Massnahmen
  16. Art. 13 Nichtige Kündigung
  17. Art. 14 Folgen der nichtigen Kündigung
  18. Art. 15 Missbräuchliche Kündigung
  19. Art. 16 Folgen der missbräuchlichen Kündigung
  20. Art. 17 Fristablauf oder Kündigung
  21. Art. 18 Grundsatz
  22. Art. 19 Folgen der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung
  23. Art. 20 Ungerechtfertigtes Nichtantreten oder Verlassen der Arbeitsstelle
  24. Art. 21 Übereinkunft
  25. Art. 22 Zeitpunkt der Beendigung
  26. Art. 23 Vorzeitiger Altersrücktritt
  27. Art. 24 Versetzung in den Ruhestand
  28. Art. 25 Zeitpunkt der Beendigung
  29. Art. 26 Abgangsentschädigung
  30. Art. 27 Höhe und Auszahlung
  31. Art. 28–29 <strong>*</strong> &hellip;
  32. Art. 30 Allgemeine Sorgfalts- und Interessenwahrung
  33. Art. 30a <strong>*</strong> Meldung von Missständen
  34. Art. 30b <strong>*</strong> Meldung von strafbaren Handlungen
  35. Art. 30c <strong>*</strong> Verbot der Annahme von Geschenken
  36. Art. 31 Amtsgeheimnis
  37. Art. 32 Arbeitszeit
  38. Art. 33 Überstundenarbeit
  39. Art. 34 Funktionsänderung
  40. Art. 35 Wohnsitz und Amtswohnung
  41. Art. 36 Öffentliche Nebenämter
  42. Art. 37 Nebenerwerb
  43. Art. 38 Ausstandspflicht
  44. Art. 39 Aus-, und Weiterbildung <strong>*</strong>
  45. Art. 39a <strong>*</strong> &hellip;
  46. Art. 40 Amtsübergabe
  47. Art. 41 Lohngleichheit
  48. Art. 42 Zusammensetzung der Entlöhnung <strong>*</strong>
  49. Art. 43 Auszahlung
  50. Art. 44 Anrechnung von Naturalien
  51. Art. 45 <strong>*</strong> Lohnklassen mit Minimal- und Maximalwerten <strong>*</strong>
  52. Art. 45a <strong>*</strong> Funktionen, Lohnbänder und Lohneinreihung
  53. Art. 46 <strong>*</strong> &hellip;
  54. Art. 47 Anfangsgehalt
  55. Art. 48 Individuelle Lohnerhöhung und Einmalzulagen <strong>*</strong>
  56. Art. 49 Markt- oder Funktionszulage <strong>*</strong>
  57. Art. 50 Lohnkürzung <strong>*</strong>
  58. Art. 51 Anpassung an die Preisentwicklung
  59. Art. 52 Familien- und Kinderzulage
  60. Art. 53 <strong>*</strong> &hellip;
  61. Art. 54 Dienstaltersgeschenk
  62. Art. 55 Besondere Entschädigungen
  63. Art. 55a <strong>*</strong> Rechtsschutz und Kostenersatz
  64. Art. 56 Beiträge und Nebenleistungen
  65. Art. 57 Krankheit und Unfall
  66. Art. 57a <strong>*</strong> Pflichten bei Krankheit und Unfall
  67. Art. 58 Abtretung von Versicherungs- und Ersatzansprüchen
  68. Art. 59 Mutterschaftsurlaub
  69. Art. 59a <strong>*</strong> Vaterschaftsurlaub
  70. Art. 60 Obligatorische Dienstleistung
  71. Art. 61 Ferien
  72. Art. 62 Urlaub
  73. Art. 63 <strong>*</strong> &hellip;
  74. Art. 64 Förderung der Fort- und Weiterbildung
  75. Art. 65 Beurteilung von Mitarbeitenden
  76. Art. 66 Gewährleistung
  77. Art. 67 Pensionskasse
  78. Art. 68 Unfallversicherung
  79. Art. 69 Anwendbares Recht und Verfahren <strong>*</strong>
  80. Art. 70 &hellip;
  81. Art. 71 Übergangsrecht
  82. Art. 72 Vollzug
  83. Art. 72.a <strong>*</strong> Personalverantwortliche / Personalverantwortlicher
  84. Art. 73–74 <strong>*</strong> &hellip;

84 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt das Arbeitsverhältnis der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit im Vollpensum oder im Teilpensum im Dienste der Gemeinde Hünenberg tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2 Dieses Reglement gilt auch für das Arbeitsverhältnis zwischen der Lehrerschaft (inkl. Musikschule) und der Gemeinde Hünenberg, vorbehältlich von Sonderbestimmungen für Lehrpersonen gemäss kantonalen Erlassen. * 3 Die Einwohnergemeinde Hünenberg als Arbeitgeberin wird durch den Gemeinderat vertreten. 4 Der Gemeinderat kann Aufgaben ganz oder teilweise delegieren. *

Art. 2 Subsidiäres Recht

1 Soweit für das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine Regelungen bestehen, gelangen sinngemäss die kantonalen Personalerlasse zur Anwendung. *

Art. 3 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

Art. 4 Art des Arbeitsverhältnisses

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis. 2 Mit Lernenden gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung wird ein Lehrvertrag nach dem Obligationenrecht abgeschlossen. * 3 &hellip; *

Art. 4a <strong>*</strong> Eignungsprüfungen

1 Die Anstellung und Weiterbeschäftigung kann vom Ergebnis einer registerbasierten, einer medizinischen oder von einer anderen Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Vorbehalten bleiben abweichende spezialgesetzliche Bestimmungen. 2 Auf Verlangen der für die Anstellung zuständigen Stelle haben sich Bewerberinnen und Bewerber in der engsten Auswahl vor bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während der Anstellung einer registerbasierten Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn diese künftig bzw. aktuell a) bei den Übertretungsstrafbehörden tätig sind; b) in ihrer Funktion qualifizierte Zeichnungsberechtigung für Ausgaben oder zur Eingehung von Verbindlichkeiten und weitgehende Verfügungsbefugnis betreffend Festlegung von Einnahmen haben oder grosse Vermögenswerte und Güter von hohem Wert verwalten; c) eine höhere leitende Tätigkeit ausüben, d.h. auf Grund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidbefugnisse verfügen oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung einer Abteilung oder der Schule einen nachhaltigen Einfluss nehmen können, namentlich der Gemeindeschreiber und die Abteilungsleitenden sowie Mitglieder der Schulleitung; d) in ihrer Funktion über Zugriff auf Informatikmittel von Gemeinde und/oder Schule verfügen; e) in ihrer Funktion Kontakt mit besonders schutzbedürftigen Personen (Minderjährige, Betagte, Kranke, Menschen mit Behinderung) haben. 3 Auf Verlangen der für die Anstellung zuständigen Stelle haben sich Bewerberinnen und Bewerber in der engsten Auswahl bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Funktion einen bestimmten Gesundheitszustand bzw. bestimmte Fähigkeiten oder Eigenschaften voraussetzt, vor oder während der Anstellung einer medizinischen und/oder einer anderen Eignungsprüfung zu unterziehen. 4 Die für die Anstellung zuständige Stelle entscheidet während der Anstellung aufgrund des vorliegenden Ergebnisses einer Eignungsprüfung und unter Berücksichtigung der für das Kündigungsverfahren geltenden Bestimmungen über die Fortsetzung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Art. 4b <strong>*</strong> Datenbearbeitung bei Eignungsprüfungen, Kosten, Meldepflicht

1 Sofern es für die auszuübende Tätigkeit erforderlich ist, kann die für die Anstellung zuständige Stelle für die registerbasierte Eignungsprüfung bei der betroffenen Person die folgenden Personendaten einholen: a) aktueller Privat- oder Sonderprivatauszug aus dem Strafregister; b) aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister; c) aktueller Auszug aus dem Register des Bundes betreffend die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr. 2 Die im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen Personendaten werden bei Nichtzustandekommen einer Anstellung den Bewerberinnen und Bewerbern zurückgegeben bzw. ausgehändigt. Bei einer Anstellung sowie bei einer Eignungsprüfung während der Anstellung werden die erhobenen Daten im Personaldossier abgelegt bzw. in gleichem Zusammenhang bereits abgelegte Daten durch die aktuellen ersetzt. 3 Die Kosten für die Eignungsprüfungen trägt die Gemeinde. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Erstellung von Bescheinigungen, welche die Bewerberinnen oder Bewerber in der engsten Auswahl vor der Anstellung beizubringen haben. 4 Die Gemeinde bezeichnet nach Rücksprache mit den Abteilungen und der Personalverantwortlichen a) die Funktionen, die sich einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben; b) Art und Umfang der jeweils notwendigen Eignungsprüfungen; c) das Intervall regelmässiger Eignungsprüfungen, wobei solche von der für die Anstellung zuständigen Stelle auch ausserhalb des Intervalls verlangt werden können, wenn konkrete Hinweise auf risikorelevante Veränderungen bestehen.

Art. 5 Teilzeitbeschäftigung und Arbeitsmodelle <strong>*</strong>

1 Zum Zwecke vermehrter Flexibilisierung sollen der Zugang zur Teilzeitbeschäftigung und erweiterten Arbeitsmodellen auf allen Stufen offen sein, soweit nicht die Aufgabenerfüllung oder der geordnete Betriebsablauf beeinträchtigt werden oder organisatorische, betriebswirtschaftliche und sozialpolitische Gründe entgegenstehen. * 2 Aus dieser Zielvorgabe kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Art. 6 Anstellung

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden durch Arbeitsvertrag auf unbestimmte oder bestimmte Dauer angestellt. 2 Der Arbeitsvertrag kann in besonderen Fällen, namentlich bei Ausbildungs- und Praktikumsverhältnissen sowie Aushilfen oder Hilfskräften von diesem Reglement abweichen. Kommen die Vorschriften des Obligationenrechts oder andere Abweichungen zur Anwendung, sind diese im Arbeitsvertrag festzuhalten. *

Art. 7 Dauer

1 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel unbefristet. * 2 Ein befristeter Arbeitsvertrag darf, sofern er keine Kündigungsmöglichkeit während der Vertragsdauer vorsieht, höchstens für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen werden. Er kann erneuert werden, darf jedoch insgesamt die Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten.

Art. 8 Probezeit

1 Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. 2 Die Probezeit kann bis auf sechs Monate festgesetzt oder verlängert werden. 3 Bei Funktionswechsel kann eine Probezeit angesetzt werden. *

Art. 9 Beendigungsgründe

1 Das Arbeitsverhältnis endigt durch: a) Kündigung beim unbefristeten Arbeitsverhältnis b) Fristablauf oder Kündigung beim befristeten Arbeitsverhältnis c) Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen d) Einvernehmliche Auflösung e) Erreichen der Altersgrenze f) Vorzeitige Pensionierung g) Dauernde volle Arbeitsunfähigkeit h) Tod

Art. 10 Kündigung im Allgemeinen

1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endigt durch schriftliche Kündigung seitens der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters oder seitens der Gemeinde.

Art. 11 Kündigung seitens der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters

1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit gekündigt werden, und zwar unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfristen: a) * 7 Tage während der ersten 3 Monate b) * 20 Tage ab dem 4. Monat 2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit auf Monatsende gekündigt werden, und zwar unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfristen: a) 3 Monate während der ersten 6 Dienstjahre b) 4 Monate ab dem 7. Dienstjahr

Art. 12 Kündigung seitens der Gemeinde

1 Die Gemeinde kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geltenden Kündigungsfristen und Kündigungstermine kündigen. 2 Nach Ablauf der Probezeit ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor einer Kündigung das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Kündigung ist zu begründen. * 3 Bevor eine Kündigung nach Ablauf der Probezeit ausgesprochen wird, ist die Angemessenheit weniger weitreichender Massnahmen zu erwägen wie förmliche Erteilung eines Verweises, Lohnkürzung, Zuweisung anderer Arbeit, Versetzung an eine andere Stelle (Funktionsänderung) oder Androhung der Entlassung. * 4 Gegen das Aussprechen von Ermahnungen, Verwarnungen, Rügen, Verweisen, Zuweisung anderer Arbeit sowie die Androhung der Entlassung kann kein förmliches Rechtsmittel ergriffen werden. *

Art. 12a <strong>*</strong> Vorsorgliche Massnahmen

1 Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter kann freigestellt werden, wenn öffentliche oder betriebliche Interessen dies erfordern. 2 Mit der Freistellung ist über Weiterausrichtung, Kürzung oder Entzug des Lohnes zu entscheiden. Über eine Nach- oder Rückzahlung wird spätestens mit dem Entscheid über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entschieden. Der Lohn kann insbesondere ganz oder teilweise entzogen bzw. zurückgefordert werden, wenn die freigestellte Person wiederholt oder schwer ihre Berufspflichten verletzt oder in anderer Weise ihre Vertrauenswürdigkeit schwer beeinträchtigt hat. 3 Vor der Kürzung oder dem Entzug des Lohns ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter das rechtliche Gehör zu gewähren.

Art. 13 Nichtige Kündigung

1 Die Kündigung seitens der Gemeinde ist unter Vorbehalt einer gerechtfertigten fristlosen Entlassung aus wichtigen Gründen nichtig, wenn sie nach Ablauf der Probezeit während folgender Sperrfristen ausgesprochen wird: a) während sowie 4 Wochen vor und nach einer mindestens 7 Tage dauernden obligatorischen Dienstleistung (z. B. Militär-, Feuerwehr- und Zivilschutzdienst, Zivildienst, Rotkreuzdienst, Beförderungsdienste); b) während einer mit Zustimmung der Gemeinde ausgeübten freiwilligen gemeinnützigen Dienstleistung; c) während 30 Tagen im 1. Dienstjahr, während 90 Tagen im 2. bis 5. Dienstjahr und während 180 Tagen ab dem 6. Dienstjahr im Falle unverschuldeter ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall; d) * während der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin und in den 16 Wochen nach der Niederkunft; e) * während des infolge Hospitalisierung des Neugeborenen verlängerten Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung; f) * während des Anspruchs auf Betreuungsurlaub nach den Art. 16n–16s Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (EOG), längstens aber während 6 Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt.

Art. 14 Folgen der nichtigen Kündigung

1 Die Kündigung, die während einer Sperrfrist erklärt wird, entfaltet keine Rechtswirkung. 2 Ist die Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis zum Beginn der Sperrfrist noch nicht abgelaufen, so wird die Kündigungsfrist bis zum Ablauf der Sperrfrist unterbrochen. 3 Fällt der Endtermin für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Ende eines Monats) nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so kann daraus kein Anspruch auf Verlängerung der Kündigungsfrist bis zum nächstfolgenden Endtermin abgeleitet werden.

Art. 15 Missbräuchliche Kündigung

1 Die Kündigung seitens der Gemeinde ist missbräuchlich, wenn Verfahrensvorschriften verletzt wurden oder wenn sie sich nicht auf sachliche Gründe stützen lässt, insbesondere, wenn sie ausgesprochen wird a) wegen einer persönlichen Eigenschaft oder wegen der Ausübung verfassungsmässiger Rechte, es sei denn, die Eigenschaft oder die Rechtsausübung beeinträchtige wesentlich die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis oder die Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; b) um die Entstehung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und deren Geltendmachung nach Treu und Glauben zu erschweren oder zu verunmöglichen.

Art. 16 Folgen der missbräuchlichen Kündigung

1 Eine missbräuchliche Kündigung begründet Anspruch auf Entschädigung. 2 Die Entschädigung wird unter Würdigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Schwere der Verfehlung der Gemeinde bzw. der kündigenden Stelle, des Anlasses der Kündigung, eines allfälligen Mitverschuldens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters und des Vorgehens bei der Kündigung festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters für 9 Monate entspricht. Bemessungsgrundlage ist der im Zeitpunkt der Kündigung massgebende Jahreslohn einschliesslich Teuerungszulage sowie Sozialzulagen. * 3 Ein Anspruch auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses kann aus einer missbräuchlichen Kündigung nicht abgeleitet werden. Beschwerden wegen missbräuchlicher Kündigung haben keine aufschiebende Wirkung. *

Art. 17 Fristablauf oder Kündigung

1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung durch Ablauf der Vertragsdauer. 2 Im Arbeitsvertrag kann das Recht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Frist gemäss den Bestimmungen über die Kündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses vorgesehen werden. In diesen Fällen endigt das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung spätestens durch Ablauf der Vertragsdauer.

Art. 18 Grundsatz

1 Beim Vorliegen wichtiger Gründe, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben unzumutbar machen, kann das Arbeitsverhältnis beidseitig ohne Einhaltung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine bzw. der festen Vertragsdauer aufgelöst werden. 2 Vor der Entlassung ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Entlassung ist zu begründen. *

Art. 19 Folgen der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung

1 Bei fristloser Entlassung ohne wichtigen Grund besteht Anspruch auf Ersatz dessen, was der die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins oder durch Ablauf der Vertragsdauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses beendigt worden wäre. 2 An diesen Schadenersatz wird angerechnet, was die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart sowie durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. 3 Der Anspruch auf Schadenersatz besteht unabhängig von einem allfälligen Anspruch auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. 4 Ein Anspruch auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses kann aus einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung nicht abgeleitet werden. Beschwerden wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung haben keine aufschiebende Wirkung. *

Art. 20 Ungerechtfertigtes Nichtantreten oder Verlassen der Arbeitsstelle

1 Tritt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder wird die Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund fristlos verlassen, so hat die Gemeinde Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohns für einen Monat entspricht, ferner auf Ersatz des weiteren Schadens. * 2 Bemessungsgrundlage ist der Jahreslohn einschliesslich Teuerungszulage sowie Sozialzulagen. * 3 Ist der Gemeinde ein geringerer Schaden als ein Viertel des Monatslohns entstanden, so ist die Entschädigung entsprechend herabzusetzen. *

Art. 21 Übereinkunft

1 Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Titels schriftlich aufgelöst werden.

Art. 22 Zeitpunkt der Beendigung

1 Das Arbeitsverhältnis endigt mit dem Ende des Monats, in welchem das 65. Altersjahr erfüllt wird. * 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können auf ihren Wunsch hin längstens bis zur Erfüllung des 70. Altersjahrs weiter beschäftigt werden. Dies setzt das Einverständnis der Gemeinde voraus. * 3–4 &hellip; *

Art. 23 Vorzeitiger Altersrücktritt

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich ab dem Beginn des auf die Vollendung des 58. Altersjahres folgenden Monats vorzeitig altershalber pensionieren lassen * 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich vorzeitig pensionieren lassen, haben bis zum Erreichen der ordentlichen AHV-Altersgrenze oder bis zum Bezug einer IV-Rente gegenüber der Gemeinde Anspruch auf eine Überbrückungsrente, sofern sie mindestens zehn Jahre ununterbrochen bei der Gemeinde tätig waren. Diese Überbrückungsrente beträgt 90 Prozent der maximalen AHV-Altersrente. Der ausgerichtete Gesamtbetrag darf die Summe von drei Jahresüberbrückungsrenten nicht übersteigen; erfolgt die vorzeitige Pensionierung mehr als drei Jahre vor der AHV-Altersgrenze, wird dieser Maximalbetrag gleichmässig auf die Bezugsdauer aufgeteilt. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich die Überbrückungsrente anteilsmässig. * 3 Die Überbrückungsrente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Beschäftigungsumfanges während der gesamten Anstellungsdauer berechnet. *

Art. 24 Versetzung in den Ruhestand

1 Sofern sachliche Gründe es erfordern, kann eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ausnahmsweise vor dem Erreichen der Altersgrenze unter Einhaltung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins in den Ruhestand versetzt werden. Es besteht Anspruch auf das rechtliche Gehör und auf Begründung der Verfügung. * 2 Die dadurch entstehende Schmälerung der Vorsorgeleistungen kann durch Einlagen der Gemeinde in die Pensionskasse ganz oder teilweise ausgeglichen werden. 3 Die Versetzung in den Ruhestand ist missbräuchlich, wenn Verfahrensvorschriften verletzt werden oder wenn sie sich nicht auf sachliche Gründe stützen lässt. Sie begründet einen Entschädigungsanspruch, der analog zur Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung (§ 16 Abs. 2) festzusetzen ist. *

Art. 25 Zeitpunkt der Beendigung

1 Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Anspruch auf die volle Invalidenrente gemäss Pensionskassengesetz.

Art. 26 Abgangsentschädigung

1 Wird das Arbeitsverhältnis seitens der Gemeinde gekündigt, ohne dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter durch schuldhaftes Verhalten zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses begründeten Anlass gibt, ferner bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand sowie bei Tod während des Arbeitsverhältnisses, besteht Anspruch auf eine Abgangsentschädigung. Voraussetzung ist, ausser im Todesfall, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 45. Altersjahr überschritten und das Arbeitsverhältnis mindestens 10 Jahre ununterbrochen bestanden hat. * 2 Der Anspruch besteht unabhängig von anderen Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis.

Art. 27 Höhe und Auszahlung

1 Die Abgangsentschädigung beträgt nach 10 Dienstjahren einen Monatslohn und erhöht sich mit jedem weiteren vollendeten Dienstjahr um einen Monatslohn bis auf sechs Monatslöhne nach 15 oder mehr Dienstjahren. Bemessungsgrundlage ist der Jahreslohn einschliesslich Teuerungszulage sowie Sozialzulagen. * 2 Im Todesfall beträgt die Abgangsentschädigung bis zum erfüllten 12. Dienstjahr drei Monatslöhne und erhöht sich mit jedem weiteren vollendeten Dienstjahr um einen Monatslohn bis auf sechs Monatslöhne nach 15 oder mehr Dienstjahren. Die Abgangsentschädigung ist dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner, der Konkubinatspartnerin oder dem Konkubinatspartner (sofern die Lebensgemeinschaft mindestens seit fünf Jahren besteht und die Partner im gleichen Haushalt leben), den minderjährigen oder noch in Ausbildung befindlichen Kindern oder weiteren Personen, denen gegenüber eine gesetzliche Unterstützungspflicht bestand, in der genannten Reihenfolge auszurichten. *

Art. 28–29 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

Art. 30 Allgemeine Sorgfalts- und Interessenwahrung

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen der Gemeinde in guten Treuen zu wahren.

Art. 30a <strong>*</strong> Meldung von Missständen

1 Stellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einen Missstand innerhalb der Organisation fest, namentlich strafbare Handlungen oder anderweitige Unregelmässigkeiten, und geben die vorgesetzten Stellen der Meldung keine Folge oder verweigern sie die Entbindung vom Amtsgeheimnis, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Missstand einer Meldestelle anzeigen. 2 Wer unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 in Treu und Glauben einen Missstand meldet, verstösst nicht gegen die Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht und darf deswegen in der beruflichen Stellung nicht benachteiligt werden. 3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verstossen gegen die Treuepflicht, wenn sie das Recht auf Meldung offensichtlich missbrauchen. 4 Der Gemeinderat bestimmt eine Meldestelle und regelt deren Aufgaben und Kompetenzen.

Art. 30b <strong>*</strong> Meldung von strafbaren Handlungen

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen strafbare Handlungen, die von Amtes wegen verfolgt werden und die ihnen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt werden, nach Absprache mit der vorgesetzten Stelle der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit allen sachdienlichen Angaben anzeigen. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Regelungen. 2 Auf die Anzeige kann mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle verzichtet werden, wenn es sich um eine Übertretung handelt und im Falle einer Verurteilung von Strafe abzusehen wäre.

Art. 30c <strong>*</strong> Verbot der Annahme von Geschenken

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es verboten, Geschenke oder andere Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, für sich oder andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. 2 Von diesem Verbot ausgenommen ist die Annahme von Geschenken von geringem Wert sowie von wissenschaftlichen oder kulturellen Auszeichnungen.

Art. 31 Amtsgeheimnis

1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es unter Vorbehalt von Art. 30a und Art. 30b dieses Gesetzes untersagt, Drittpersonen und anderen Amtsstellen Tatsachen mitzuteilen, die sie bei der Ausübung ihres Amtes erfahren und an denen ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse oder ein Persönlichkeitsschutzinteresse besteht, oder die gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. * 2 Die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses bleibt nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen. 3 Zur Mitteilung geheim zu haltender Tatsachen an Drittpersonen und andere Amtsstellen sowie zur Erfüllung der Zeugnispflicht in gerichtlichen Verfahren bedürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Vorbehalt von Art. 30a und Art. 30b der Entbindung vom Amtsgeheimnis durch den Gemeinderat bzw. durch kantonale Aufsichtsbehörden. *

Art. 32 Arbeitszeit

1 Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden. Die Gemeinde regelt die Einzelheiten betreffend Arbeitszeit. * 2 Soweit die einwandfreie Aufgabenerfüllung und der ordnungsgemässe Betriebsablauf nicht beeinträchtigt werden, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die wöchentliche Normalarbeitszeit um eine Stunde verlängern. Zum Ausgleich besteht im betreffenden Jahr Anspruch auf eine arbeitsfreie Woche. 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem gesetzlichen Ferienanspruch von mindestens 25 Tagen, ausgenommen Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr und Lernende, können ferner die wöchentliche Normalarbeitszeit um eine Stunde verkürzen. Zum Ausgleich werden die Ferien um fünf Tage gekürzt. * 4 Die Gemeinde kann weitere Massnahmen zur Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung treffen. *

Art. 33 Überstundenarbeit

1 Wenn es die Umstände erfordern, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Leistung von Überstunden verpflichtet, soweit ihnen dies nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. 2 Anspruch auf zeitliche Kompensation bzw. - soweit eine solche nicht möglich ist - auf stundenweise Vergütung besteht nur, wenn die Überstunden zum Voraus angeordnet oder nachträglich genehmigt werden. 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Arbeitszeiterfassung haben keinen Anspruch auf Vergütung von Überstundenarbeit. *

Art. 34 Funktionsänderung

1 Wenn es die Umstände erfordern, kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern jederzeit eine den Fähigkeiten und der Eignung entsprechende andere Funktion zugewiesen werden. * 2 Vor einer Funktionsänderung ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Funktionsänderung ist zu begründen. * 3 Eine mit der Zuweisung einer anderen Stelle oder Arbeit verbundene Lohnreduktion kann nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins angeordnet werden. *

Art. 35 Wohnsitz und Amtswohnung

1 Sofern es die Aufgabenerfüllung erfordert, kann den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Wohnsitz in der Gemeinde vorgeschrieben oder eine Amtswohnung zugewiesen werden.

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