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Reglement über das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals (Personalreglement)

Hünenberg · 1.7-1 · communal act

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Contents: 84 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Subsidiäres Recht
  3. Art. 3 <strong>*</strong> &hellip;
  4. Art. 4 Art des Arbeitsverhältnisses
  5. Art. 4a <strong>*</strong> Eignungsprüfungen
  6. Art. 4b <strong>*</strong> Datenbearbeitung bei Eignungsprüfungen, Kosten, Meldepflicht
  7. Art. 5 Teilzeitbeschäftigung und Arbeitsmodelle <strong>*</strong>
  8. Art. 6 Anstellung
  9. Art. 7 Dauer
  10. Art. 8 Probezeit
  11. Art. 9 Beendigungsgründe
  12. Art. 10 Kündigung im Allgemeinen
  13. Art. 11 Kündigung seitens der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters
  14. Art. 12 Kündigung seitens der Gemeinde
  15. Art. 12a <strong>*</strong> Vorsorgliche Massnahmen
  16. Art. 13 Nichtige Kündigung
  17. Art. 14 Folgen der nichtigen Kündigung
  18. Art. 15 Missbräuchliche Kündigung
  19. Art. 16 Folgen der missbräuchlichen Kündigung
  20. Art. 17 Fristablauf oder Kündigung
  21. Art. 18 Grundsatz
  22. Art. 19 Folgen der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung
  23. Art. 20 Ungerechtfertigtes Nichtantreten oder Verlassen der Arbeitsstelle
  24. Art. 21 Übereinkunft
  25. Art. 22 Zeitpunkt der Beendigung
  26. Art. 23 Vorzeitiger Altersrücktritt
  27. Art. 24 Versetzung in den Ruhestand
  28. Art. 25 Zeitpunkt der Beendigung
  29. Art. 26 Abgangsentschädigung
  30. Art. 27 Höhe und Auszahlung
  31. Art. 28–29 <strong>*</strong> &hellip;
  32. Art. 30 Allgemeine Sorgfalts- und Interessenwahrung
  33. Art. 30a <strong>*</strong> Meldung von Missständen
  34. Art. 30b <strong>*</strong> Meldung von strafbaren Handlungen
  35. Art. 30c <strong>*</strong> Verbot der Annahme von Geschenken
  36. Art. 31 Amtsgeheimnis
  37. Art. 32 Arbeitszeit
  38. Art. 33 Überstundenarbeit
  39. Art. 34 Funktionsänderung
  40. Art. 35 Wohnsitz und Amtswohnung
  41. Art. 36 Öffentliche Nebenämter
  42. Art. 37 Nebenerwerb
  43. Art. 38 Ausstandspflicht
  44. Art. 39 Aus-, und Weiterbildung <strong>*</strong>
  45. Art. 39a <strong>*</strong> &hellip;
  46. Art. 40 Amtsübergabe
  47. Art. 41 Lohngleichheit
  48. Art. 42 Zusammensetzung der Entlöhnung <strong>*</strong>
  49. Art. 43 Auszahlung
  50. Art. 44 Anrechnung von Naturalien
  51. Art. 45 <strong>*</strong> Lohnklassen mit Minimal- und Maximalwerten <strong>*</strong>
  52. Art. 45a <strong>*</strong> Funktionen, Lohnbänder und Lohneinreihung
  53. Art. 46 <strong>*</strong> &hellip;
  54. Art. 47 Anfangsgehalt
  55. Art. 48 Individuelle Lohnerhöhung und Einmalzulagen <strong>*</strong>
  56. Art. 49 Markt- oder Funktionszulage <strong>*</strong>
  57. Art. 50 Lohnkürzung <strong>*</strong>
  58. Art. 51 Anpassung an die Preisentwicklung
  59. Art. 52 Familien- und Kinderzulage
  60. Art. 53 <strong>*</strong> &hellip;
  61. Art. 54 Dienstaltersgeschenk
  62. Art. 55 Besondere Entschädigungen
  63. Art. 55a <strong>*</strong> Rechtsschutz und Kostenersatz
  64. Art. 56 Beiträge und Nebenleistungen
  65. Art. 57 Krankheit und Unfall
  66. Art. 57a <strong>*</strong> Pflichten bei Krankheit und Unfall
  67. Art. 58 Abtretung von Versicherungs- und Ersatzansprüchen
  68. Art. 59 Mutterschaftsurlaub
  69. Art. 59a <strong>*</strong> Vaterschaftsurlaub
  70. Art. 60 Obligatorische Dienstleistung
  71. Art. 61 Ferien
  72. Art. 62 Urlaub
  73. Art. 63 <strong>*</strong> &hellip;
  74. Art. 64 Förderung der Fort- und Weiterbildung
  75. Art. 65 Beurteilung von Mitarbeitenden
  76. Art. 66 Gewährleistung
  77. Art. 67 Pensionskasse
  78. Art. 68 Unfallversicherung
  79. Art. 69 Anwendbares Recht und Verfahren <strong>*</strong>
  80. Art. 70 &hellip;
  81. Art. 71 Übergangsrecht
  82. Art. 72 Vollzug
  83. Art. 72.a <strong>*</strong> Personalverantwortliche / Personalverantwortlicher
  84. Art. 73–74 <strong>*</strong> &hellip;

84 provisions

Art. 71 Übergangsrecht

1 Ansprüche aus dem Wechsel vom zivilrechtlichen ins öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis gemäss Art. 4 berechnen sich ab Datum der Inkraftsetzung dieser Reglementsänderung. Eine Rückwirkung ist ausgeschlossen. * 2 Führt die Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäss Funktion mit Inkrafttreten des neuen Lohnsystems (Art. 45 ff. dieses Reglements) dazu, dass ihr bisheriger Lohn über dem Maximalwert des entsprechenden Lohnbandes liegt, so erfolgt keine Lohnreduktion (Besitzstandswahrung). Vorbehalten bleiben Lohnanpassungen nach Massgabe des neuen Lohnsystems auf Grund von Funktionsänderungen. * 3 Führt die Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. gemäss Funktion mit Inkrafttreten des neuen Lohnsystems (Art. 45 ff. dieses Reglements) dazu, dass ihr bisheriger Lohn unter dem Minimalwert des entsprechenden Lohnbandes liegt, so ist ihr Lohn auf eine innerhalb des entsprechenden Lohnbands liegende Lohnhöhe anzuheben. * 4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bereits vor Inkrafttreten des neuen Lohnsystems (Art. 45 ff. dieses Reglements) Anspruch auf die Treue- und Erfahrungszulage und auch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz) und/oder auf Kinder- und Familienzulage nach Art. 52 dieses Reglements hatten, haben weiterhin Anspruch auf den vor Inkrafttreten auf die vorgenannten Sozialzulagen entfallenden Anteil an der Treue- und Erfahrungszulage (Besitzstandswahrung). Dieser Anspruch auf den auf die Sozialzulagen entfallenden Anteil an der Treue- und Erfahrungszulage erlischt zeitgleich mit dem Ende des Anspruchs auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nach Familienzulagengesetz bzw. dem Ende des Anspruchs auf Kinder- und Familienzulage nach Art. 52 dieses Reglements. * 5 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innert 5 Jahren nach Inkrafttreten der neuen Regelung über das Dienstaltersgeschenk (Art. 54 dieses Reglements) ihr 25., 30. oder 35. Dienstjahr erreichen, gelten die bisherigen Regelungen zum Dienstaltersgeschenk (befristete Besitzstandswahrung). * 6 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innert 5 Jahren nach Inkrafttreten der neuen Regelung gemäss dem bisherigen Art. 48 und deren Beförderungsmechanismus in der Vollziehungsverordnung über offene Stufenanstiege sowie offene Anstiege von Treue- und Erfahrungszulagen verfügen, werden diese im bisherigen Umfang gewährt. *

Art. 72 Vollzug

1 Der Gemeinderat erlässt zu diesem Reglement zusätzliche Bestimmungen. * 2 Soweit dieses Reglement nichts Anderes bestimmt, obliegt der Vollzug dem Gemeinderat. 3 Der Gemeinderat sorgt für die rechtsgleiche Behandlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 4 Die Verantwortung für die Verwaltungstätigkeit liegt beim Gemeinderat. Die unmittelbare Aufsicht wird von den einzelnen Abteilungsleitenden ausgeübt.

Art. 72.a <strong>*</strong> Personalverantwortliche / Personalverantwortlicher

1 Die Personalverantwortliche bzw. der Personalverantwortliche betreut das Personalwesen der Gemeinde und unterstützt den Gemeinderat und die Abteilungsleitenden in personellen Angelegenheiten. 2 Soweit die Aufgaben dies erfordern, holt die Personalverantwortliche bzw. der Personalverantwortliche von den Abteilungsleitenden die notwendigen Informationen ein. Sie / Er nimmt Einsicht in die Daten des zentralen Personalinformationssystems.

Art. 73–74 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

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