Art. 71 Übergangsrecht
1 Ansprüche aus dem Wechsel vom zivilrechtlichen ins öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis gemäss Art. 4 berechnen sich ab Datum der Inkraftsetzung dieser Reglementsänderung. Eine Rückwirkung ist ausgeschlossen. * 2 Führt die Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäss Funktion mit Inkrafttreten des neuen Lohnsystems (Art. 45 ff. dieses Reglements) dazu, dass ihr bisheriger Lohn über dem Maximalwert des entsprechenden Lohnbandes liegt, so erfolgt keine Lohnreduktion (Besitzstandswahrung). Vorbehalten bleiben Lohnanpassungen nach Massgabe des neuen Lohnsystems auf Grund von Funktionsänderungen. * 3 Führt die Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. gemäss Funktion mit Inkrafttreten des neuen Lohnsystems (Art. 45 ff. dieses Reglements) dazu, dass ihr bisheriger Lohn unter dem Minimalwert des entsprechenden Lohnbandes liegt, so ist ihr Lohn auf eine innerhalb des entsprechenden Lohnbands liegende Lohnhöhe anzuheben. * 4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bereits vor Inkrafttreten des neuen Lohnsystems (Art. 45 ff. dieses Reglements) Anspruch auf die Treue- und Erfahrungszulage und auch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz) und/oder auf Kinder- und Familienzulage nach Art. 52 dieses Reglements hatten, haben weiterhin Anspruch auf den vor Inkrafttreten auf die vorgenannten Sozialzulagen entfallenden Anteil an der Treue- und Erfahrungszulage (Besitzstandswahrung). Dieser Anspruch auf den auf die Sozialzulagen entfallenden Anteil an der Treue- und Erfahrungszulage erlischt zeitgleich mit dem Ende des Anspruchs auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nach Familienzulagengesetz bzw. dem Ende des Anspruchs auf Kinder- und Familienzulage nach Art. 52 dieses Reglements. * 5 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innert 5 Jahren nach Inkrafttreten der neuen Regelung über das Dienstaltersgeschenk (Art. 54 dieses Reglements) ihr 25., 30. oder 35. Dienstjahr erreichen, gelten die bisherigen Regelungen zum Dienstaltersgeschenk (befristete Besitzstandswahrung). * 6 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innert 5 Jahren nach Inkrafttreten der neuen Regelung gemäss dem bisherigen Art. 48 und deren Beförderungsmechanismus in der Vollziehungsverordnung über offene Stufenanstiege sowie offene Anstiege von Treue- und Erfahrungszulagen verfügen, werden diese im bisherigen Umfang gewährt. *