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Reglement über das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals (Personalreglement)

Hünenberg · 1.7-1 · communal act

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Contents: 84 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Subsidiäres Recht
  3. Art. 3 <strong>*</strong> &hellip;
  4. Art. 4 Art des Arbeitsverhältnisses
  5. Art. 4a <strong>*</strong> Eignungsprüfungen
  6. Art. 4b <strong>*</strong> Datenbearbeitung bei Eignungsprüfungen, Kosten, Meldepflicht
  7. Art. 5 Teilzeitbeschäftigung und Arbeitsmodelle <strong>*</strong>
  8. Art. 6 Anstellung
  9. Art. 7 Dauer
  10. Art. 8 Probezeit
  11. Art. 9 Beendigungsgründe
  12. Art. 10 Kündigung im Allgemeinen
  13. Art. 11 Kündigung seitens der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters
  14. Art. 12 Kündigung seitens der Gemeinde
  15. Art. 12a <strong>*</strong> Vorsorgliche Massnahmen
  16. Art. 13 Nichtige Kündigung
  17. Art. 14 Folgen der nichtigen Kündigung
  18. Art. 15 Missbräuchliche Kündigung
  19. Art. 16 Folgen der missbräuchlichen Kündigung
  20. Art. 17 Fristablauf oder Kündigung
  21. Art. 18 Grundsatz
  22. Art. 19 Folgen der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung
  23. Art. 20 Ungerechtfertigtes Nichtantreten oder Verlassen der Arbeitsstelle
  24. Art. 21 Übereinkunft
  25. Art. 22 Zeitpunkt der Beendigung
  26. Art. 23 Vorzeitiger Altersrücktritt
  27. Art. 24 Versetzung in den Ruhestand
  28. Art. 25 Zeitpunkt der Beendigung
  29. Art. 26 Abgangsentschädigung
  30. Art. 27 Höhe und Auszahlung
  31. Art. 28–29 <strong>*</strong> &hellip;
  32. Art. 30 Allgemeine Sorgfalts- und Interessenwahrung
  33. Art. 30a <strong>*</strong> Meldung von Missständen
  34. Art. 30b <strong>*</strong> Meldung von strafbaren Handlungen
  35. Art. 30c <strong>*</strong> Verbot der Annahme von Geschenken
  36. Art. 31 Amtsgeheimnis
  37. Art. 32 Arbeitszeit
  38. Art. 33 Überstundenarbeit
  39. Art. 34 Funktionsänderung
  40. Art. 35 Wohnsitz und Amtswohnung
  41. Art. 36 Öffentliche Nebenämter
  42. Art. 37 Nebenerwerb
  43. Art. 38 Ausstandspflicht
  44. Art. 39 Aus-, und Weiterbildung <strong>*</strong>
  45. Art. 39a <strong>*</strong> &hellip;
  46. Art. 40 Amtsübergabe
  47. Art. 41 Lohngleichheit
  48. Art. 42 Zusammensetzung der Entlöhnung <strong>*</strong>
  49. Art. 43 Auszahlung
  50. Art. 44 Anrechnung von Naturalien
  51. Art. 45 <strong>*</strong> Lohnklassen mit Minimal- und Maximalwerten <strong>*</strong>
  52. Art. 45a <strong>*</strong> Funktionen, Lohnbänder und Lohneinreihung
  53. Art. 46 <strong>*</strong> &hellip;
  54. Art. 47 Anfangsgehalt
  55. Art. 48 Individuelle Lohnerhöhung und Einmalzulagen <strong>*</strong>
  56. Art. 49 Markt- oder Funktionszulage <strong>*</strong>
  57. Art. 50 Lohnkürzung <strong>*</strong>
  58. Art. 51 Anpassung an die Preisentwicklung
  59. Art. 52 Familien- und Kinderzulage
  60. Art. 53 <strong>*</strong> &hellip;
  61. Art. 54 Dienstaltersgeschenk
  62. Art. 55 Besondere Entschädigungen
  63. Art. 55a <strong>*</strong> Rechtsschutz und Kostenersatz
  64. Art. 56 Beiträge und Nebenleistungen
  65. Art. 57 Krankheit und Unfall
  66. Art. 57a <strong>*</strong> Pflichten bei Krankheit und Unfall
  67. Art. 58 Abtretung von Versicherungs- und Ersatzansprüchen
  68. Art. 59 Mutterschaftsurlaub
  69. Art. 59a <strong>*</strong> Vaterschaftsurlaub
  70. Art. 60 Obligatorische Dienstleistung
  71. Art. 61 Ferien
  72. Art. 62 Urlaub
  73. Art. 63 <strong>*</strong> &hellip;
  74. Art. 64 Förderung der Fort- und Weiterbildung
  75. Art. 65 Beurteilung von Mitarbeitenden
  76. Art. 66 Gewährleistung
  77. Art. 67 Pensionskasse
  78. Art. 68 Unfallversicherung
  79. Art. 69 Anwendbares Recht und Verfahren <strong>*</strong>
  80. Art. 70 &hellip;
  81. Art. 71 Übergangsrecht
  82. Art. 72 Vollzug
  83. Art. 72.a <strong>*</strong> Personalverantwortliche / Personalverantwortlicher
  84. Art. 73–74 <strong>*</strong> &hellip;

84 provisions

Art. 36 Öffentliche Nebenämter

1 Die Ausübung eines öffentlichen Nebenamtes darf die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen. Sie bedarf der Bewilligung durch den Gemeinderat. 2 Soweit die Ausübung eines öffentlichen Nebenamtes nicht in der arbeitsfreien Zeit möglich ist, wird bezahlter Urlaub bis zu 12 Arbeitstagen pro Kalenderjahr gewährt. Bei Teilzeitpensum wird der Urlaub anteilsmässig berechnet. *

Art. 37 Nebenerwerb

1 Die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit darf die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen. Sie bedarf der Bewilligung.

Art. 38 Ausstandspflicht

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn sie in einer Angelegenheit ein persönliches Interesse haben.

Art. 39 Aus-, und Weiterbildung <strong>*</strong>

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Fähigkeiten anzueignen bzw. diese nach bestem Können weiterzuentwickeln und auf neue Erkenntnisse und Methoden auszurichten. Sie können zur Teilnahme an Aus-, und Weiterbildungen verpflichtet werden. * 2 Die Gemeinde legt die Bedingungen für die Aus-, und Weiterbildung, die Voraussetzungen und den Umfang einer allfälligen Kostenbeteiligung durch die Gemeinde sowie der Rückzahlungsverpflichtung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fest. *

Art. 39a <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

Art. 40 Amtsübergabe

1 Die ausscheidenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur ordnungsgemässen Übergabe des Amtes verpflichtet.

Art. 41 Lohngleichheit

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung, soweit sie für die Arbeit von Nutzen sind, Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit und Leistung.

Art. 42 Zusammensetzung der Entlöhnung <strong>*</strong>

1 Die Entlöhnung setzt sich wie folgt zusammen: * 1. * Jahreslohn, bestehend aus: a) * Grundlohn (12/13 des Jahreslohns) b) * 13. Monatslohn (1/13 des Jahreslohns) 2. Teuerungszulage 3. Familienzulage 4. Kinderzulage 5. * &hellip; 2 Der Lohn bildet in der Regel die Entschädigung für die gesamte im Dienste der Gemeinde geleistete Arbeit. Bei Teilzeitarbeit oder Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses während des Jahres besteht der Lohnanspruch anteilmässig nach Massgabe des Teilpensums bzw. der Beschäftigungsdauer. Dasselbe gilt auch für andere gesetzliche Vergütungen. *

Art. 43 Auszahlung

1 Der Grundlohn einschliesslich Teuerungszulage sowie die Familien- und Kinderzulage werden monatlich, der 13. Monatslohn im November ausbezahlt. *

Art. 44 Anrechnung von Naturalien

1 Vom Lohn wird der Wert der Naturalbezüge (Wohnung, Verpflegung, Heizung und dgl.) in Abzug gebracht. * 2 Die Gemeinde setzt den Wert der Naturalbezüge fest. *

Art. 45 <strong>*</strong> Lohnklassen mit Minimal- und Maximalwerten <strong>*</strong>

1 Der Jahreslohn einschliesslich des 13. Monatslohns wird bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent im Rahmen der Lohnklassen gemäss § 44 Abs. 1bis Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonal des Kantons Zug (PG) festgesetzt. * 2–4 &hellip; *

Art. 45a <strong>*</strong> Funktionen, Lohnbänder und Lohneinreihung

1 Die Funktionen, die Lohnbänder, die Lohnentwicklung und die Lohneinreihung werden vom Gemeinderat, auf dem Verordnungsweg geregelt. 2 Funktionsgruppen fassen in Struktur und Arbeitswert ähnliche Funktionen zusammen und beschreiben abstrahiert und personenunabhängig die Anforderungen an die Funktionen. 3 Funktionsgruppen legen unter anderem die Anforderungen an die berufliche Stellung, an die Ausbildung sowie an die berufliche Erfahrung der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber fest. 4 Im Einreihungsplan wird jede Funktion mehreren Lohnbändern zugeordnet, welche mehrere Lohnklassen umfassen. Die Einreihung in ein Lohnband richtet sich nach Fähigkeiten, der Ausbildung, der Leistung und der Erfahrung einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters. 5 In besonderen Fällen kann der Lohn auch ohne Zuteilung zu einem Lohnband in Form eines Monats-, Tages- oder Stundenlohns festgesetzt werden.

Art. 46 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

Art. 47 Anfangsgehalt

1 Das Anfangsgehalt kann innerhalb des entsprechenden Lohnbandes frei festgelegt werden. * 2 Bei der Lohneinreihung sind Ausbildung, Berufserfahrung und die ausserberufliche Erfahrung, soweit diese für die Arbeit von Nutzen sind, sowie Fähigkeit und Eignung zu berücksichtigen. * 3 Bei Funktionen, die eine längere Einarbeitung und spezifische Erfahrung voraussetzen, kann für eine angemessene Einführungszeit ohne Bindung an das für die Funktion massgebende Lohnband der Lohn tiefer festgesetzt werden. *

Art. 48 Individuelle Lohnerhöhung und Einmalzulagen <strong>*</strong>

1 Aus der Zuordnung einer Funktion in ein Lohnband gemäss Einreihungsplan kann kein Anspruch auf einen Lohnanstieg abgeleitet werden. * 2 Gute Leistungen sowie besondere Befähigung und Eignung können durch eine individuelle Lohnerhöhung innerhalb des massgebenden Lohnbands, Wechsel des Lohnbandes oder mit einer Einmalzulage honoriert werden. * 3 Besonderen Verhältnissen bei einzelnen Personalkategorien kann durch Festlegung bestimmter Mechanismen für die individuelle Lohnerhöhung Rechnung getragen werden. Mangelhafte Leistung, Fähigkeit und Eignung sind in jedem Fall Hindernisse für eine Lohnerhöhung. * 4 Sinngemäss können auch Hilfskräften Lohnaufbesserungen gewährt werden. 5 Der Gemeinderat legt fest, welche Gesamtsumme für individuelle Lohnerhöhungen, Wechsel des Lohnbandes und Einmalzulagen zur Verfügung steht. Die Gesamtsumme entspricht der erwarteten Lohnentwicklung für gute Mitarbeitende und dem Beförderungsmechanismus der gemeindlichen Lehrpersonen. *

Art. 49 Markt- oder Funktionszulage <strong>*</strong>

1 Damit die Gemeinde besonders geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in wichtiger Stellung zu gewinnen oder zu erhalten vermag, kann ausnahmsweise eine Marktzulage ausgerichtet werden. Die Zulage beträgt maximal 25 Prozent des Höchstsatzes des für die entsprechende Funktion massgebenden Lohnbands. * 2 Für die Übernahme von zusätzlichen Aufgaben oder Funktionen kann eine Funktionszulage ausgerichtet werden. *

Art. 50 Lohnkürzung <strong>*</strong>

1 Bei ungenügender Leistung, Fähigkeit oder Eignung können unter Einhaltung der Kündigungsfristen und -termine jederzeit Lohnerhöhungen ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden oder der Lohn herabgesetzt werden. *

Art. 51 Anpassung an die Preisentwicklung

1 &hellip; * 2 Die Löhne werden jeweils auf Jahresanfang analog der kantonalen Regelung der Teuerung angepasst. *

Art. 52 Familien- und Kinderzulage

1 Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten eine jährliche Familienzulage gemäss kantonaler Regelung, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: * a) * die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss Kinder- oder Ausbildungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz) beziehen; b) * die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss ganz oder vorwiegend für den finanziellen Unterhalt der Familie oder der eingetragenen Partnerschaft aufkommen; c) der Doppelbezug muss ausgeschlossen sein. 2 Verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Teilzeitbeschäftigung wird die Familienzulage ungeachtet der Anspruchsvoraussetzung des vorwiegenden Unterhalts der Familie oder der eingetragenen Partnerschaft anteilsmässig nach Massgabe ihres Teilpensums ausgerichtet, wenn beide Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner im Dienste der Gemeinde stehen oder wenn der andere Ehegatte oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner im Dienste des Kantons oder einer Institution tätig ist, deren Personalaufwand zu mindestens 50 Prozent vom Kanton subventioniert wird. Die Zulage darf für beide Ehegatten oder der eingetragenen Partnerinnen oder eingetragenen Partner zusammen den Betrag gemäss Abs. 1 nicht übersteigen. 3 In getrennter Ehe lebenden, verwitweten, geschiedenen und ledigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird diese Familienzulage ausgerichtet, sofern sie die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllen und mit ihren Kindern oder solchen des anderen Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners einen gemeinsamen Haushalt führen. * 4 Wer für ein Kind oder mehrere Kinder dauernd sorgt, erhält für jedes Kind die Kinderzulage gemäss den Vorschriften des Gesetzes über die Kinderzulagen. 5 Umstände, die zu einer Änderung der Zulagenberechtigung führen, sind sofort nach deren Eintritt zu melden. Was durch die Verletzung dieser Meldepflicht zuviel bezogen wurde, ist zurückzuerstatten.

Art. 53 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

Art. 54 Dienstaltersgeschenk

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich bewährt haben, erhalten ein Dienstaltersgeschenk. Nach 10 und 15 Dienstjahren beträgt das Dienstaltersgeschenk je einen Viertel eines Monatslohns. Nach 20 Dienstjahren wird alle 5 Jahre ein Dienstaltersgeschenk in der Höhe von je einem halben Monatslohn ausgerichtet. Massgebend ist der durchschnittliche effektive Monatslohn der letzten 2 Dienstjahre einschliesslich des Monats des Dienstjubiläums. Berechnungsgrundlage bildet der jeweilige Lohn einschliesslich Teuerungs- sowie Familien- und Kinderzulagen, jedoch ohne Berücksichtigung des 13. Monatslohns. * 2 Soweit der Dienst es gestattet, kann das Dienstaltersgeschenk als Urlaub bezogen werden. * 3 &hellip; *

Art. 55 Besondere Entschädigungen

1 Die Gemeinde regelt die Spesen und Auslagen im Zusammenhang mit der Erfüllung dienstlicher Aufgaben. * 2 &hellip; *

Art. 55a <strong>*</strong> Rechtsschutz und Kostenersatz

1 Die Gemeinde gewährt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unentgeltlich Rechtsschutz, wenn diese in Erfüllung ihrer Amtspflicht von Dritten für Folgen aus gesetzmässigen Handlungen verantwortlich gemacht werden oder in Ausübung des Dienstes zu Schaden kommen und Forderungen dafür gegenüber Dritten einzuklagen haben. 2 Ergibt das Verfahren, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Amtspflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat, kann sie bzw. er zur Rückerstattung der Kosten verpflichtet werden.

Art. 56 Beiträge und Nebenleistungen

1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den pensionierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können Nebenleistungen gewährt werden. Die Gemeinde regelt die Anspruchsberechtigung. * 2 Beiträge können gewährt werden für: * a) den Betrieb oder die Unterstützung von Einrichtungen zu Gunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; b) Massnahmen und Leistungen zu Gunsten eines ökologischen, gesundheitsbewussten und sicherheitsfördernden Verhaltens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Art. 57 Krankheit und Unfall

1 Unbefristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, wenn sie ohne grobes Selbstverschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung nachweisbar verhindert sind, Anspruch auf Lohnfortzahlung. Während 24 Monaten wird der volle Lohn ausgerichtet, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. * 2 Befristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, wenn sie ohne grobes Selbstverschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung nachweisbar verhindert sind, Anspruch auf vollen Lohn während eines Viertels der vertraglichen Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. * 3 Beim Vorliegen besonderer Umstände, vor allem in Härtefällen oder bei sehr langer Dienstzeit, kann eine längerdauernde Lohnfortzahlung bewilligt werden. 4 Bei nachweisbarer Arbeitsunfähigkeit wegen Berufsunfalls oder Berufskrankheit ohne grobes Selbstverschulden besteht Anspruch auf vollen Lohn bis zur Wiederaufnahme der Arbeit, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. *

Art. 57a <strong>*</strong> Pflichten bei Krankheit und Unfall

1 Absenzen wegen Krankheit oder Unfall sind sofort zu melden. Dauert die Abwesenheit länger als drei Tage, ist ein Arztzeugnis einzureichen, das sich über den Grad und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausspricht. * 2 In begründeten Fällen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet werden, * a) * Arztzeugnisse früher als zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt einzureichen oder weitere Arztzeugnisse beizubringen; b) * sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung durch die Kantonsärztin bzw. den Kantonsarzt oder durch eine bzw. einen von der Gemeinde bezeichnete Ärztin bzw. bezeichneten Arzt zu unterziehen. 3 Wird gesundheitlich beeinträchtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über die Gemeinde oder dessen Versicherer (namentlich Pensionskasse, Unfallversicherung und dgl.) zwecks Unterstützung der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess oder Verhinderung der Invalidität ein Case Management angeboten, so sind sie im Rahmen der Treuepflicht zur Teilnahme und Mitwirkung verpflichtet. * 4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen die zumutbaren Bemühungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess kooperativ und aktiv, insbesondere durch die Umsetzung der mit den vorgesetzten Stellen vereinbarten Massnahmen. * 5 Die Lohn- bzw. Lohnfortzahlung kann gekürzt oder eingestellt werden, wenn die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne zureichende Gründe * a) ärztliche Zeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig einreichen; b) die Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung verweigern, verzögern oder bei dieser nicht mitwirken; c) die Teilnahme oder Mitwirkung an einem Case Management verweigern; oder d) in anderer Weise ihren Mitwirkungspflichten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess nicht nachkommen.

Art. 58 Abtretung von Versicherungs- und Ersatzansprüchen

1 Im Umfang der krankheits- oder unfallbedingten Lohnfortzahlung gehen die Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber einer staatlichen Sozialversicherung, einer von der Gemeinde abgeschlossenen Unfall- oder Krankenversicherung sowie gegenüber haftpflichtigen Dritten auf die Gemeinde über. * 2 Werden wegen Krankheit oder Unfall Renten der obligatorischen Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung zugesprochen, hat die Gemeinde das Recht, den Lohn, den sie trotz vollständiger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit geleistet hat, bis zum Betrag der für die entsprechende Periode nachzuzahlenden Renten beim Versicherer zurückzufordern. *

Art. 59 Mutterschaftsurlaub

1 Den Mitarbeiterinnen wird unabhängig vom Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ein bezahlter Mutterschaftsurlaub gewährt. Dieser dauert * a) * 16 Wochen, wenn am Tag der Niederkunft das Arbeitsverhältnis mindestens 2 Jahre bestanden hat; b) * 8 Wochen, wenn am Tag der Niederkunft das Arbeitsverhältnis noch nicht 2 Jahre bestanden hat; c) * für neu eintretende Mitarbeiterinnen vom vertraglich festgelegten Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum 56. Tag nach der Niederkunft, wenn die Niederkunft kurz vor Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgte. 1a Bei Hospitalisierung des Neugeborenen besteht zusätzlich Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub während der verlängerten Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung. * 2 Der Mutterschaftsurlaub beginnt in der Regel frühestens 4 Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft. 3 &hellip; * 4 Endet der bezahlte Mutterschaftsurlaub, bevor der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (Erwerbsersatzgesetz) ausgeschöpft ist, wird den Mitarbeiterinnen unter Vorbehalt von Abs.1a zusätzlich bis zur Beendigung des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung ein unbezahlter Urlaub gewährt, der nicht auf die Ferien angerechnet wird. Ein vollständiger bzw. teilweiser Verzicht auf den unbezahlten Urlaub bzw. eine vorzeitige Wiederaufnahme der Arbeit hat den Verlust des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung zur Folge und bedarf einer schriftlichen Erklärung der Mitarbeiterin. * 5 Soweit der Mutterschaftsurlaub in die Ferien fällt, werden diese angerechnet. Dabei darf jedoch der Ferienanspruch gemäss Art. 61 dieses Reglements nicht geschmälert werden. *

Art. 59a <strong>*</strong> Vaterschaftsurlaub

1 Der Mitarbeiter, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden 6 Monate wird, hat Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub von 2 Wochen. 2 Der Vaterschaftsurlaub muss innert 6 Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. 3 Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.

Art. 60 Obligatorische Dienstleistung

1 Während einer obligatorischen Dienstleistung (namentlich Militär-, Feuerwehr- und Zivilschutzdienst, Zivildienst, Rotkreuzdienst, Beförderungsdienste) beziehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den vollen Lohn. * 2 Die Erwerbsausfallentschädigung fällt in die Gemeindekasse. 3 Der Lohn während freiwilligen Beförderungsdiensten kann, soweit er die Erwerbsausfallentschädigung übersteigt, ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn das Arbeitsverhältnis seitens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters innert kurzer Zeit nach Beendigung des Dienstes gekündigt wird. * 4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die vorwiegend zu ihrer eigenen Ausbildung bei der Gemeinde tätig sind, wie Praktikanten etc., beziehen lediglich die Erwerbsausfallentschädigung. Der Anspruch der Lernenden richtet sich nach Abs.1 und 2. *

Art. 61 Ferien

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben pro Kalenderjahr folgenden Anspruch auf bezahlte Ferien: * a) * 5 Arbeitswochen bis und mit dem Kalenderjahr, in welchem sie das 49. Altersjahr erreichen; b) * 6 Arbeitswochen ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 50. Altersjahr erreichen.

Art. 62 Urlaub

1 Beim Vorliegen besonderer Umstände, vor allem aus gesundheitlichen oder familiären Gründen sowie zum Zwecke freiwilliger gemeinnütziger Dienstleistung, des Wohnungsumzugs oder der Weiterbildung, kann bezahlter oder unbezahlter Urlaub bewilligt werden. Der Urlaub kann ganz oder teilweise an die Ferien angerechnet werden. * 2 &hellip; *

Art. 63 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

Art. 64 Förderung der Fort- und Weiterbildung

1 Die berufliche Fort- und Weiterbildung wird auf allen Stufen gefördert, soweit dies im Interesse der Gemeinde liegt. Die Gemeinde sorgt für ein angemessenes und zielgerichtetes Fort- und Weiterbildungsprogramm.

Art. 65 Beurteilung von Mitarbeitenden

1 Leistung, Fähigkeit, Eignung und Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in angemessenen Zeitabständen zu beurteilen. * 2 Die periodischen Gespräche mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bilden die Grundlage für eine Standortbestimmung, für die Beurteilung der Weiterbildungsbedürfnisse, für die Laufbahnplanung sowie für die fähigkeitsbezogene Funktionszuweisung und für den leistungsgerechten Lohn. *

Art. 66 Gewährleistung

1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird ein Mitspracherecht im Bereich der arbeitsrechtlichen Bedingungen gewährt, soweit sie davon allgemein betroffen sind. 2 Sie haben Anspruch auf Information. Die Wahrnehmung ihrer Interessen erfolgt durch Eingaben, Anregungen, Anträge und Vernehmlassungen sowie durch Verhandlungen zwischen Vertretern des Personals und der Gemeinde.

Art. 67 Pensionskasse

1 Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist der Beitritt zur kantonalen Pensionskasse gemäss den Vorschriften des Pensionskassengesetzes obligatorisch. 2 Zur Gewinnung besonders geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann sich die Gemeinde ausnahmsweise durch Einlagen in die Pensionskasse an den Kosten zur Vermeidung einer Schmälerung der Vorsorgeleistungen beteiligen. *

Art. 68 Unfallversicherung

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden zu Lasten der Gemeinde gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen angemessen versichert, soweit sie nicht bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt versichert sind. Die Nichtbetriebsunfall-Versicherung kann von der Übernahme eines angemessenen Anteils der Prämien durch die Versicherten abhängig gemacht werden. 2 Der Abschluss der erforderlichen Versicherungsverträge ist Sache des Gemeinderates.

Art. 69 Anwendbares Recht und Verfahren <strong>*</strong>

1 Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich die Rechtspflege nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz). 2 Wird bei Beschwerden gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rechtsverletzung festgestellt, so sind mit dem Feststellungsentscheid gleichzeitig die gemäss diesem Reglement bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldeten finanziellen Leistungen zuzusprechen. Unter Vorbehalt der Nichtigkeit ist die Aufhebung der das Arbeitsverhältnis beendigenden Verfügung ausgeschlossen. 3 Das Verfahren ist rasch durchzuführen und, sofern es nicht mutwillig veranlasst wurde, bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 kostenlos. * 4 Bei zivilrechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich die Rechtspflege nach den Bestimmungen des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung.

Art. 70 &hellip;

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