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Flurordnung für die Stadtgemeinde Schaffhausen

Schaffhausen (city) · 940.1 · regulation

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In force since 1882-12-11, as the publisher states.

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Contents: 38 provisions
  1. Art. 1 a) Flurkommission
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 b) Strassenwart
  5. Art. 5 c) Flurhüter
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
  8. Art. 8 II. Von der Vermarktung
  9. Art. 9
  10. Art. 10 a) Ortswege
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 b) Öffentliche Fahr- und Fusswege
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 6
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 c) Güterwege
  21. Art. 21
  22. Art. 22 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 8
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28 d) Privatwege
  29. Art. 29 IV. Vom Tretrecht
  30. Art. 30
  31. Art. 31 und dem Uferunterhalt
  32. Art. 32 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 10
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35 VI: Allgemeine Vollziehungsbestimmungen
  36. Art. 36
  37. Art. 37 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 11
  38. Art. 38

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38 provisions

Art. 1 a) Flurkommission

Die Vollziehung des Flurgesetzes sowie dieser Flurordnung wird einer Flurkommission übertragen. Dieselbe besteht aus denjenigen drei Mitgliedern des Stadtrates, welche das Polizeireferat, das Baureferat und das Forst- und Güterreferat verwalten. Ersteres führt den Vorsitz. Als Schreiber amtet der jeweilige Registrator.

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Art. 2

Hinsichtlich der Geschäftsordnung der Flurkommission, der Beschlussfähigkeit, des Ausstandes usw. finden die einschlagenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes analoge Anwendung (Art. 114 des Flurgesetzes).

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Art. 3

1 Gegen die Beschlüsse der Flurkommission steht den Betroffenen der Rekurs an der Stadtrat in allen denjenigen Fällen offen, wo nicht durch die Flurordnung der endgültige Entscheid ausdrücklich der Flurkommission zugewiesen ist. 2 Die Flurkommission kann die Besorgung einzelner Geschäftszweige mit den entsprechenden Befugnissen einzelnen ihrer Mitglieder übertragen. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2

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Art. 4 b) Strassenwart

1 Zur speziellen Beaufsichtigung der öffentlichen Wege (Art. 13) und zur Ausführung der unter die Aufsicht der Flurkommission gestellten Wegbau- und Wasserbauarbeiten wird ein Strassenwart bestellt. 2 Derselbe wird vom Stadtrat auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt. 3 Er steht unter Aufsicht und Leitung der städtischen Bauverwaltung. 4 Ein von der Flurkommission aufzustellendes und vom Kleinen Stadtrat zu genehmigendes Reglement stellt dessen Obliegenheiten und Besoldung fest.

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Art. 5 c) Flurhüter

1 Zur Handhabung der Flurpolizei werden als Flurhüter bestellt: a) Für die Stadtwaldungen und den in deren Nähe liegenden Teil der Stadtgemarkung: Der jeweilige Förster des Reviers Schaffhausen; b) Für die Spitalwaldungen und den in deren Nähe liegenden Teil der Stadtgemarkung: Der jeweilige Förster des Reviers Hohlenbaum (Vereinbarung mit dem Bürgerrat vorbehalten); c) Für die übrige Stadtgemarkung: Die Stadtjäger, von denen abwechslungsweise je 1-2 speziell zu diesem Dienste kommandiert werden. 2 Die Obliegenheiten dieser Flurhüter und die Begrenzung ihrer Bezirke werden durch ein vom Stadtrat aufzustellendes Dienstreglement geordnet. 3 Die Flurkommission ist ermächtigt, in Zeiten wo verstärkter Flurschutz nötig ist, Hilfs-Flurhüter anzustellen.

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Art. 6

Der Stadtforstmeister ist ebenfalls verpflichtet, die von ihm wahrgenommenen flurpolizeilichen Übertretungen zur Anzeige zu bringen; ebenso der Strassenwart.

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Art. 7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3

1 Als Privat-Flurhüter werden nur solche anerkannt, welche von der Flurkommission bestätigt und in Pflicht genommen sind. 2 Unter der gleichen Bedingung ist es auch den Güterbesitzern kleinerer Komplexe gestattet, behufs vorübergehend intensiveren Schutzes (z.B. Traubenhut) Privat-Flurhüter zu verwenden.

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Art. 8 II. Von der Vermarktung

Die Flurkommission hat die Ausführung der Art. 2-10 des Flurgesetzes zu überwachen. Speziell ist ihr die Aufsicht über die Geschäfte des Katastergeometers übertragen.

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Art. 9

1 Die Flurkommission erlässt von Zeit zu Zeit (jährlich mindestens einmal) eine Aufforderung an die Güterbesitzer zur Anmeldung verloren gegangener oder umgedrückter Marksteine und lässt sodann diese Marksteine durch den Katastergeometer herstellen. Die Kosten hiefür werden auf die betreffenden Grundstücke nach Zahl der Marksteine verlegt. 2 Unterlassen Güterbesitzer die Anmeldung, so hat die Flurkommission von sich aus die ihr zur Kenntnis kommenden Mängel in der Vermarkung auf Kosten der betr. Grundstücke herzustellen. III. Von Anlegung und Unterhalt der Wege

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Art. 10 a) Ortswege

Alle innerhalb des Weichbildes der Stadt liegenden öffentlichen Fahr- und Fusswege sind Ortswege (Gassen und Strassen inner Orts) im Sinne der Art. 12 und 13 des Flurgesetzes.

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Art. 11

1 Das Weichbild, wie es zur Zeit durch die Bannvermessung in Grundbuch und Plan festgestellt ist, wird umgrenzt: 2 Auf der Ostseite am Rhein beginnend zieht sich die Grenze vom Ostgiebel des äussern Salzstadels, Grundstück Nr. 1003, (Vertrag Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4 mit dem Staat vom 15. Februar 1839) längs der Westseite des Grundstückes Nr. 199 an die Gemarkungsgrenze. Von hier folgt die der südlichen Seite des Buchthalergässchens und der nördlichen Seite der Fischerhäuserstrasse bis zur Abzweigung des Munotweges an der Südwestecke des Grundstücks Nr. 178 b, und sodann dem Munotweg (Kühweg und Kalberweg) längs den Grundstücken Nr. 178 b, 178, 177 und 170 bis zur Einmündung in die Stadtweiherstrasse bei der Südwestecke des Grundstücks Nr. 170. 3 Längs der Ostseite der Stadtweiherstrasse zieht sich die Grenze fort bis an die Brücke über den Krebsbach bei Grundstück Nr. 164 und von dort längs Grundstück Nr. 433 an die Einmündung der Emmersbergstrasse beim Südwesteck des Grundstücks Nr. 427. Der Westseite der Grundstücke Nr. 427 und 424 entlang gelangt sie an den Bahnübergang beim Schlagbaum. 4 Von dem Bahnübergang an folgt die Grenze der Südwestseite des Grundstücks Nr. 423, springt dann quer über die Hochstrasse (Vertrag mit dem Staat vom 17. November 1880) an die Südostecke des Grundstücks Nr. 434a und zieht sich von hier längs der Nordwestseite der Strasse und längs den Grundstücken Nr. 436 und 437 die hintere Bahnhofstrasse entlang (diese inbegriffen) bis zur Brücke beim Obertor. 5 Von dort zieht sich die Grenze der Ost- resp. Südgrenze des Nordostbahngebietes (mit Ausschluss des sog. Ringk'schen Gutes, Grundstück Nr. 1050) entlang bis zur Schönau, wendet sich hier südlich den Grundstücken Nr. 1039 b, c, d, e nach bis zur Mühlenstrasse, Strassengebiet von dem Gebäude der Spinnerei an nicht inbegriffen (Vertrag mit dem Staat vom 15. Februar 1839), dieser entlang bis zur Banngrenze und von da längs der Westseite der Friedau an den Rhein.

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Art. 12

1 Die Ortswege sind direkt der städtischen Bauverwaltung bzw. dem Baureferenten unterstellt und werden durch diese Organe auf Rechnung der Gemeinde unterhalten, beziehungsweise neu angelegt. 2 Ferner sind der städtischen Bauverwaltung unterstellt: 1. Das Tannergässli; 2. Die Mühlental-Bizinalstrasse von der Bahnhofstrasse beim Grundstück Nr. 1073 bis an das linke Ufer der Durach bei Grundstück Nr. 454 (Vertrag mit dem Staat vom 17. November 1880); 3. Das Krankenhaussträssli mit dem untersten Teil der Hintersteigstrasse; Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 5 4. Die Vordersteig.

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Art. 13 b) Öffentliche Fahr- und Fusswege

1 Als öffentliche Fahr- und Fusswege (Flurges. Art. 14 und folg.) werden erklärt: (Vide Verzeichnis) 2 Auf Antrag der Flurkommission können durch Grossstadtratsbeschluss im Verlauf auch noch andere Wege in die Klasse der öffentlichen Fahr- und Fusswege versetzt werden, Privatrechte vorbehalten.

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Art. 14

1 Anlegung und Unterhalt dieser Wege liegt der Gemeinde ob. Die Flurkommission führt die Oberaufsicht über dieselben. Die Bauverwaltung trifft die Anordnungen für den Unterhalt. Über Neuanlagen oder Korrektionen von grösserem Umfang bringt die Flurkommission Bericht und Antrag an den Stadtrat. 2 Die spezielle Aufsicht wird der Bauverwaltung übertragen, welche auch die Rechnungen zu prüfen und zu vidimieren hat.

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Art. 15

1 Die gewöhnlichen Unterhaltsarbeiten an diesen Wegen werden vom Strassenwart ausgeführt. Für grössere Arbeiten werden ihm von der Bauverwaltung die erforderlichen Hilfsarbeiter bewilligt, welche er zu beaufsichtigen hat. Ebenso hat er bei den Akkordarbeiten die Aufsicht zu führen. Über alle Arbeiten hat er die Rechnungen zu stellen. 2 Wenn die gleichzeitige Ausführung grösserer Arbeiten auf verschiedenen Strecken nicht vermieden werden kann, hat die Bauverwaltung für Stellvertretung zu sorgen.

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Art. 16

Beiträge einzelner Grundstücke an die Unterhaltungskosten aus Grund ausnahmsweiser Benutzung der Wege (Flurges. Art. 18) werden auf Antrag der Flurkommission vom Stadtrat festgelegt.

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Art. 17 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 6

Ausserhalb der Gemarkung liegenden Grundstücken, welche die öffentlichen Wege benützen, kann ein angemessener Beitrag an die Unterhaltungskosten auferlegt werden.

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Art. 18

Für die öffentlichen Fahr- und Fusswege gelten folgende polizeiliche Vorschriften: a) Das Spannen der Räder darf nur durch Unterlegen von Radschuhen geschehen. Das gänzliche Einstellen der Radbewegung durch eine Mechanik ist verboten. Bei festgefrorenem glattem Wege dürfen an Stellen mit starkem Gefäll Kretzbänder angewendet werden. b) Das Schleifen von Holz ist verboten. c) Das Herauswerfen von Steinen auf den Weg, sowie das Ablagern von Schutt und Materialen jeder Art ist verboten. Vorübergehendes Ablagern von Baumaterialen kann von der Stadtpolizei auf bestimmte Zeit gegen eine Lagergebühr bewilligt werden, immerhin so, dass der Verkehr und der Wasserabfluss nicht gehemmt ist (Verordnung betr. die Benützung des öffentlichen Grundes). Dem Strassenwart ist von solchen Bewilligungen Kenntnis zu geben. d) Die Wege dürfen nicht durch Wagen und andere Gerätschaften verstellt werden. e) Soweit Häuser und Hofräume an öffentliche Wege anstossen, sind letztere von den Anstössern wöchentlich mindestens einmal (Samstag) zu reinigen (§ 39 des Strassenbaugesetzes).

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Art. 19

Für die an die öffentlichen Wege anstossenden Grundstücke gelten folgende Vorschriften: a) Ausfahrten auf die Wege sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass die Strassenkrone und die Böschung nicht beschädigt und der Wasserabfluss nicht gehindert wird. Die Grundbesitzer haben sich den bezüglichen Anordnungen der Flurkommission endgültig zu unterziehen. b) Es bleibt dem Ermessen des Stadtrates anheimgestellt, für Benutzung des Weggebietes zu Gas- und Wasserleitungen, Durchlässen etc., sofern diese nicht öffentliche Anlagen sind, eine jährliche Rekognitionsgebühr festzusetzen. c) Offene Gruben dürfen nicht näher als 1,5 Meter vom Weggebiet entfernt angelegt werden. Wenn sie nicht mindestens 6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 7 Meter von jenem entfernt sind, kann die Flurkommission deren Einfriedigung verlangen. Gedeckte Gruben (Jauchegruben, Wassersammler etc.) dürfen nicht näher als 60 cm vom Weggebiet entfernt angelegt werden. Sie müssen solid eingedeckt und so eingerichtet sein, dass das Strassengebiet nicht durch Feuchtigkeit leidet. d) Das Ableiten oder Abfliessenlassen von Jauche oder Abwasser auf das Weggebiet ist verboten. e) Wo Reste von Zier-, Obst- oder Waldbäumen oder Gesträuchen in das Weggebiet hineinragen und dadurch den Verkehr oder das Austrocknen des Weges hindern, haben die Anstösser auf endgültige Anordnung der Flurkommission die Reste zu kappen. f) An öffentlichen Fahrwegen dürfen Bäume bis auf 2 m Abstand vom Rand des Weges, an öffentlichen Fusswegen bis auf 3 m Abstand gepflanzt werden. (Vide Art. 95 des Flurges.) g) Da wo noch keine Baulinie besteht, dürfen Gebäude nicht näher als 3 m vom Weggebiet errichtet werden. Dem Stadtrat steht die ausnahmsweise Bewilligung kleinerer Entfernungen zu.

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Art. 20 c) Güterwege

Die Oberaufsicht über die Güterwege ist der Flurkommission übertragen, und es übt diese diejenigen Obliegenheiten und Befugnisse aus, welche durch das Flurgesetz dem Gemeinderat bezüglich der Güterwege übertragen sind.

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Art. 21

1 Die Flurkommission sorgt dafür, dass diejenigen Grundstücke, welche die gleichen Güterwege benutzen, in passende, nicht zu kleine Komplexe vereinigt werden. Wo die Grundbesitzer nicht von sich aus die Initiative ergreifen, hat sie die Ausscheidung der Komplexe innert der vom Gesetz bestimmten Frist, sowie die Bildung der Güterweg-Genossenschaften zu veranlassen. 2 Es können auch mehrere Komplexe zu einer Genossenschaft zusammentreten.

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Art. 22 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 8

1 Die Flurkommission führt ein Verzeichnis der Güterweg- Komplexe, welches für jeden Komplex die Grundbuch-Nummer der zugeteilten Grundstücke samt der beteiligten Fläche enthält. 2 Änderungen können nur durch Beschluss der betr. Genossenschaften geschehen und bedürfen der Genehmigung der Flurkommission.

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Art. 23

Die Güterweg-Genossenschaften haben der Flurkommission von ihrer Konstituierung Anzeige zu machen. Sie verkehren durch ihren Vorstand mit der Flurkommission.

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Art. 24

Kleinere Strecken Güterwege können auf Verlangen der betr. Güterbesitzer von der Gemeinde auf Rechnung dieser Güterbesitzer zum Unterhalt übernommen werden. Die Flurkommission entscheidet endgültig über solche Gesuche.

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Art. 25

Grundstücke ausserhalb der Gemarkung, welche hiesige Güterwege benutzen, sind mit Bezug hierauf den Bestimmungen dieser Flurordnung unterstellt.

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Art. 26

Waldungen zahlen für die gleiche Fläche 1/3 des Betrages, welche die übrigen Kulturarten zu bezahlen haben.

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Art. 27

Die Flurkommission weist den einzelnen Güterweg- Genossenschaften die Plätze an, wo sie das Material zum Unterhalt ihrer Wege unentgeltlich beziehen können (Art. 25 des Flurges.). Letztere haben die Anweisungen bezüglich Abräumen und Graben genau zu befolgen. Wo grössere Ausgaben für Beschaffung solcher Plätze erforderlich sind, hat die Flurkommission die Ermächtigung des Stadtrates einzuholen. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 9

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Art. 28 d) Privatwege

An dem Unterhalt von Servitutswegen haben, sofern nicht durch Vertrag etwas Anderes bestimmt ist, das berechtigte und das belastete Grundstück proportional der Fläche, mit welcher sie den Weg benutzen, unter Berücksichtigung des Art. 26, beizutragen. Im Zweifel hierüber entscheidet die Flurkommission endgültig.

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Art. 29 IV. Vom Tretrecht

Es bestehen keine gegenseitigen Tretrechte (Streckrechte) als durch Vertrag.

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Art. 30

Auf öffentliche Fahrwege und auf Güterwege darf das Streckrecht ausgeübt, dagegen darf der Weg nicht beschädigt und nicht überschritten werden und ist die herausgebrachte Erde sofort wieder zurückzuschaffen. (Vide Art. 45 d. Flurg.) V. Von den Entwässerungen, Bewässerungen

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Art. 31 und dem Uferunterhalt

1 Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen stehen sowohl bezüglich der ersten Anlage als des Unterhalts unter den Aufsicht der Flurkommission. 2 Wo für mehrere Grundstücke gemeinsam eine solche Anlage besteht, bilden die betreffenden Besitzer eine Genossenschaft analog den Güterweg-Genossenschaften. 3 Die Flurkommission hat nach Art. 62 und 63 des Flurg. die Neuanlagen zu prüfen und über allfällige Streitigkeiten zu entscheiden. 4 Sie hat von sich aus oder auf Beschwerde eines beteiligten Besitzers dafür zu sorgen, dass die Einrichtungen von den Pflichtigen in gutem Stande erhalten werden.

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Art. 32 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 10

Grundstücke, welche an Gewässer anstossen, sind, sofern die betr. Gewässer noch nicht als öffentliche Gewässer von der kant. Bauverwaltung zum Unterhalte übernommen sind, verpflichtet, den Unterhalt der Ufer, das Reinigen der Bachbette, die Entfernung überhängender Stauden usw. von sich aus zu besorgen.

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Art. 33

Die Flurkommission führt die Aufsicht darüber, dass diese Unterhaltsarbeiten rechtzeitig und so ausgeführt werden, dass den anstossenden oder gegenüberliegenden Grundstücken kein Nachteil erwächst. Bezügliche Beschwerden einzelner Güterbesitzer gehen zunächst an die Flurkommission.

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Art. 34

1 Grundbesitzer, welche den gemäss Art. 31 - 33 erlassenen Weisungen der Flurkommission nicht nachkommen, sind von dieser mit Busse zu belegen. 2 Die Gewässer im Weichbild sind der unmittelbaren Aufsicht der städt. Bauverwaltung unterstellt. 3 Wo Gefahr im Verzuge ist, ist die Flurkommission berechtigt, von sich aus auf Rechnung der pflichtigen Grundstücke für die nötigen Wiederherstellungs- und Schutzarbeiten zu sorgen.

Propose a change

Art. 35 VI: Allgemeine Vollziehungsbestimmungen

Die Anzeigen betr. Güterfrevel und Übertretungen des Flurgesetzes gehen an die Stadtpolizei, welche die Höhe der Strafen nach dem dieser Flurordnung als Anhang beigegebenen Straftarif, sowie den Wert und Schadenersatz feststellt. Die Partei, welche mit diesen Ansätzen nicht einverstanden ist, kann Behandlung des Falles durch den Stadtrat verlangen.

Propose a change

Art. 36

1 Güterbesitzer, welche den von der Flurkommission an sie erlassenen Weisungen nicht Folge leisten, können von dieser in eine Ordnungsbusse verfällt werden. 2 Fälle, in denen aus der Nichtachtung der Weisung grösserer Schaden erwachsen ist, sind an die Stadtpolizei, resp. an den Stadtrat zu weisen.

Propose a change

Art. 37 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 11

1 Die Einladungen zu den Versammlungen der Güterbesitzer und allgemeine Aufforderungen seitens der Flurkommission erfolgen durch das amtliche Publikationsorgan. Erstere sind spätestens 3 Tage vorher zu veröffentlichen. Auch die Vorstände der einzelnen Güter-Genossenschaften können sich dieses Mittels bedienen. 2 Spezielle Weisungen an einzelne Güterbesitzer sind denselben durch den Weibel zuzustellen. 3 Für Weisungen und Vorladungen, welche durch das Verhalten der Güterbesitzer veranlasst werden, sind Weibelgebühren zu bezahlen.

Propose a change

Art. 38

Diese Flurordnung ist, nachdem sie von der Gemeinde angenommen ist, den Güterbesitzern vorzulegen. Sie unterliegt der Genehmigung der Regierung und tritt mit dem Datum dieser Genehmigung in Kraft. Anhang zur Gemeinde–Flurordnung I. Verzeichnis der öffentlichen Fahr- und Fusswege ausserhalb des Weichbildes Gemarkung Schaffhausen 1. Die Buchthaler Vizinalstrasse bis an die Gemarkungsgrenze, so lange sie nicht vom Staate übernommen ist. Grundstück Nr. 984.) 2. Der Fahrweg, welcher längs Grundstück Nr. 204 (Gaswerk) von der Büsinger Landstrasse nach der Buchthaler Vizinalstrasse führt. 3. Der Fahrweg, welcher auf dem Emmersberg an den Fussweg und den Munot anschliessend an und um den Gottesacker führt. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 12 4. Der Fussweg, welcher bei Grundstück Nr. 167 a (Pfarrhaus) von der Stadtweiherstrasse abzweigend zum Gottesacker (Weg. Nr. 3) geht. 5. Der Fahrweg vom Schwabentor nach dem Fulacherbürgli und Emmersberg bis an den Gottesacker (Anschluss an Weg Nr. 3) 6. Der Fahrweg, welcher bei Grundstück Nr. 174 vom Weg Nr. 5 abzweigt und bis an die Emmersberg-Anlage (Grundstück Nr. 176) führt. 7. Der Fahrweg, welcher bei Grundstück Nr. 174 vom Weg Nr. 5 abzweigt und längs Korallenbaumgut usw. bis an die Buchthaler Gemarkung, Markstein Nr. 91, führt. (Der obere Buchthaler Weg.) 8. Der Fahrweg, welcher bei Grundstück Nr. 138 vom Weg Nr. 5 abzweigt und durch Gruben und die Stimmersgasse hinauf an die Buchthaler Gemarkung (Bannmarkstein Nr. 86) führt. (Grubenstrasse.) 9. Der Fahrweg, welcher bei Grundstück Nr. 92 vom Weg Nr. 8 abzweigt, bis zur Gemarkungsgrenze, Markstein Nr. 89. 10. Der Fahrweg, welcher bei Grundstück Nr. 132 vom Weg Nr. 5 abzweigt und durch das Fulacherbürgli nach dem Hafendeckel (Grundstück Nr. 380 resp. Weg Nr. 12) führt. (Fulacherbürgli- Strässchen.) 11. Der Fussweg, welcher bei Grundstück Nr. 425 vom Weg Nr 5 abzweigt und über die Eisenbahn in den Weg Nr. 12 führt, das Trüllergässli. 12. Die untere Herblingerstrasse, welche bei Grundstück Nr. 407 von der Hochstrasse abzweigt und am Hafendeckel vorbei durch das Fulachtal hinauf bis an die Herblinger Gemarkung führt, so lange diese Strasse nicht vom Staat als Vizinalstrasse übernommen wird. 13. Der Fahrweg, welcher beim Hafendeckel (Grundstück Nr. 380) von dem Weg Nr. 12 abzweigt und über den Ebnat längs Rheinhard in die Vizinalstrasse Herblingen-Gennersbrunn führt. (Ebnatstrasse.) 14. Der Fahrweg, welcher bei Grundstück Nr. 423a von der hintern Bahnhofstrasse abzweigt (Weinsteig) und über das Geissbergplateau (Geisshofstrasse) ins Loch führt bis Einmündung in die neue Mühlental-Vizinalstrasse. 15. Der unten an der Weinsteig abzweigende Weg in den Häuserkomplex der Grundstück 434 b, bezeichnet mit Grundstück Nr. 434 b/34. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 13 16. Der bei Grundstück Nr. 438 abzweigende Verbindungsweg der hintern Bahnhofstrasse mit der Mühlental-Vizinalstrasse, das Tannergässchen, nebst der Abzweigung zwischen Grundstück Nr. 441 und 442 nach dem Bach. 17. Die Wege durch das Mühlental, soweit sie nach Erstellung der neuen Vizinalstrasse noch als öffentliche Fahr- oder Fusswege abgegrenzt werden. 18. Die Hintersteig, Fahrweg von der hintern Bahnhofstrasse bis an Grundstück Nr. 1062, von dort an Fussweg bis in die Hemmentaler Vizinalstrase, nebst den Abzweidungen: a) Fahrweg längs Grundstück Nr. 482 bis in die Mühlentalstrasse (Krankenhaussträsschen). b) Fahrweg längs Grundstück Nr. 1064 und folgend bis in die Vordersteig (das Beckengässchen). 19. Die Vordersteig, von der hintern Bahnhofstrasse bis in die Steigstrasse, Weg Nr. 20, nebst Abzweigung: a) Fahrweg längs Grundstück Nr. 1054 und 1051 bis in die neue Steigstrasse (das Kasinogässchen). b) Fussweg zwischen Grundstück Nr. 1054, 1052 und 1053 einerseits und Grundstück Nr. 1051 anderseits. 20. Die neue Steigstrasse, von der Obertorbrücke bis Steigbrunnen. 21. Der Fahrweg, welcher zwischen Grundstück Nr. 1047 und 1046 von der Steigstrasse abzweigt und in den Steinbruch Grunstück Nr. 1042 führt, das Fäsenstaubsträsschen und dessen Abzweigungen: a) Fussweg nach dem Eisenbahn-Durchgang. b) Fussweg über die hohe Promenade bis zu Haus Nr. 825 im Grundstück 1036 und von dort Fahrweg bis ins Stockargässchen. 22. Die Vizinalstrasse nach Hemmental vom Steigbrunnen an, soweit sie nicht vom Staate übernommen ist. 23. Der Fahrweg, welcher bei Grundstück Nr. 964 von der Hemmentaler Vizinalstrasse abzweigt und nach dem Loch führt, bis zur Einmündung in die Mühlentalstrasse. 24. Die Fusswege, welche vom Weg Nr. 23 durch das Felsentäli nach der Hemmentaler Vizinalstrasse führen. 25. Die Hohlenbaumstrasse, vom Steigbrunnen über das Schützensteigli nach dem Hohlenbaum bis an die Staatswaldung Klaushau, Grundstück Nr. 821. 26. Der Fahrweg, welcher oberhalb des Schützensteigli bei Grundstück Nr. 969 a von der Hohlenbaumstrasse (Nr. 25) ab- Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 14 zweigt und nördlich an der Kaserne vorbei nach dem Hohlenbaum führt bis zur Einmündung in den folgenden Weg (Nr. 27). 27. Der Fahrweg, welcher beim Neubrunn von der Hemmentaler Vizinalstrasse abzweigt und längs dem Hohlenbaum an der Ausmündung des Weges Nr. 26 vorbei bis in den Weg Nr. 25 führt, sowie dessen Fortsetzung durch das Lahn längs Grundstück Nr. 897 bis an den Weg Nr. 29. 28. Der Fahrweg, welcher bei Grundstück Nr. 907 von dem Weg Nr. 25 abzweigt und das Lahn hinauf bis an den Spitalwald Enge resp. die Gemarkungsgrenze führt, die sogenannte Lahngasse. 29. Der Fahrweg, welcher oberhalb des Schützensteigli bei Grundstück Nr. 972 b von der Hohlenbaumstrasse (Nr. 25) abzweigt und nach dem Wiesli und am Riedt vorbei bis zu Grundstück Nr. 884 führt und dort in den Weg Nr. 27 (Lahn) mündet, nebst: Verbindungsweg zwischen Grundstück Nr. 979 und 978 mit der Hohlenbaumstrasse. 30. Der Fussweg Lahngässli, welcher bei Grundstück Nr. 884 beginnt und bis an das obere Ende der Lahngasse (Weg Nr. 28) führt. 31. Der Fahrweg, welcher bei Grundstück Nr. 981 von dem Weg Nr. 29 abzweigt und längs Sonnenburg in die Neuhauser Vizinalstrasse führt, das sogenannte Sonnenburggässchen. 32. Die beim Steigbrunnen abzweigende Vizinalstrasse nach Neuhausen bis zu dem Punkt, wo sie vom Staat übernommen ist. 33. Das Stockargässchen, welches beim Steigbrunnen abzweigt und bis Grundstück Nr. 1033 als Fahrweg, längs diesem Grundstück als Fussweg und von der untern Grenze dieses Grundstücks an wieder als Fahrweg zu dem Eisenbahn- Durchgang führt. 34. Der Weg über die Enge, welcher bei Grundstück Nr. 998 von der Neuhauser Vizinalstrasse abzweigt und über die Enge führt, bis an die Gemarkung Beringen. Dieser Weg ist teils Güter- resp. Waldweg und als solcher von den betreffenden Grundstücken zu unterhalten, teils ist er öffentlicher Fussweg und als solcher von der Stadt zu unterhalten, so lange der Staat die Strasse nicht als Staatsstrasse übernimmt. (Die genauere Ausschreibung der Unterhaltspflicht ist durch Vertrag zu regeln.) 35. Das Schleifgässchen von dem Eisenbahn-Durchgang an der Banngrenze an längs dieser bis zu Grundstück Nr. 1009, resp. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 15 bis an die Banngrenze, Fahrweg. (Ist halbscheidig von den Gemeinden Schaffhausen und Neuhausen zu unterhalten.) 36. Der Fahrweg, welcher von der Herblinger Landstrasse zwischen Grundstück Nr. 310 und 311 abzweigend längs den Grundstücken Nr. 321, 320 a, 322, 323 und 325 .. in die Merishauser Landstrasse führt. 37. Das Stück der Vizinalstrasse nach Büttenhardt, welches vom Staate noch nicht übernommen ist. II. Straf-Bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen 1. In Fällen von Nichtbefolgung einer Vorschrift oder Nichtbeachtung eines Verbotes des Flurgesetzes wird der Schuldige vom Stadtrat resp. von der Flurkommission mit einer Busse von Fr. 2-30 belegt. Die Erkennung von Bussen von Fr. 2-10 liegt in der Kompetenz des Präsidenten der Flurkommission (Polizeireferent). 2. 1 Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nach § 39 des Gemeindegesetzes steht der Flurkommission nur dann zu, wenn es sich um eine Umwandlung der Geldstrafe in Gefangenschaft handelt. In allen andern Fällen können Freiheitsstrafen nur vom Stadtrat erkannt werden. 2 Der Stadtrat resp. die Flurkommission erkennt auch über gehabte Kosten, und im Adhäsionswege, insofern die Parteien damit einverstanden sind, über Schadenersatz. 3 Fälle, welche die in Art. 39 des Gemeindegesetzes dem Stadtrat eingeräumte Strafkompetenz überschreiten, werden an die Kantonspolizeidirektion zur Überweisung an die zuständige Stelle geleitet (s. Art. 39 des Gem.-Ges.). 3. Diejenigen Bestraften, welche Geldstrafe, Schadenersatz, Taggeld und Kosten nicht bezahlen können, werden mit Gefängnis bestraft. An die Stelle von je Fr. 2-3 tritt je ein Tag Gefängnisstrafe. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 16 B. Besondere Bestimmungen Für nachstehende Vergehen gegen die Bestimmungen des Flurgesetzes wird folgendes Strafmass festgesetzt: 1. Für Handlungen gegen Art. 6 und 7 des Flurgesetzes betreffend Umwälzung oder Verschiebung von Marksteinen, oder einseitige, unbefugte Erneuerung derselben, immerhin sofern nicht die Bestimmungen von Art. 10 des Flurgesetzes in Anwendung kommen, eine Strafe von Fr. 2-5 2. Für das unerlaubte Befahren von Wegen und Grundstücken, nicht inbegriffen allfälliger Schadenersatz, eine Strafe von Fr. 2-10 (s. Art. 38 d. Fl.-Ges.) 3. Für verbotenes Weiden des Viehs auf fremdem Eigentum, nicht inbegriffen allfällige Entschädigung für verursachten Schaden, a) für jedes Stück Rindvieh oder Pferd eine Strafe von Fr. 2.– b) für Schafe und Ziegen per Stück eine Strafe von Fr. 1.– 4. Für Übertretung der Bestimmungen bezüglich des Tretrechtes (Streckrecht), eine Strafe von Fr. 2-5 sowie Entschädigung für allfälligen Schaden an Pflanzen und Wegen (siehe Art. 43 bis 46 des F.-G.) 5. Für nachlässige und ungenügende Instandhaltung der Gräben und Wasserleitungen, Verunreinigung letzterer, sowie von Quellen und Brunnenstuben, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen und den gegebenen Anweisungen der kompetenten Behörden (siehe Art. 50 des F.-G.), eine Strafe von Fr. 2-10 6. Für unerlaubtes Ährenlesen, Nachrechen auf den Wiesen, sowie das Nachsücheln von Trauben und Obst (siehe Art. 97 des F.-G.) eine Strafe von Fr. 1-5 7. Für Übertretung oder Nichtachtung der Bestimmungen des Flurgesetzes und der Weisungen der Behörden betr. Schaden durch Tiere und Pflanzen, eine Strafe von Fr. 2-10

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