1 Diese Rahmenverordnung regelt das Bachelor- und Masterstudium an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (UZH).
2 Fakultätsübergreifende Studiengänge sowie hochschulübergreifende Double- und Joint-Degree-Studiengänge werden in separaten
Rahmenverordnungen geregelt.
3 Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der Studienordnung nicht geregelt sind, entscheidet die Studiendekanin oder der
Studiendekan.
Ausführende
§ 2 Bestimmungen
Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt.
Module und
Minor-Studienprogramme
anderer
§ 3 Fakultäten
1 In Bezug auf die Möglichkeit der Wahl und Anrechnung eines
Moduls oder eines Minor-Studienprogramms einer anderen Fakultät
finden die Bestimmungen derjenigen Fakultät Anwendung, an der das
Major-Studienprogramm absolviert wird.
2 In allen anderen Bereichen gelten die Bestimmungen der das jeweilige Modul oder das jeweilige Minor-Studienprogramm anbietenden Fakultät.
§ 4 Studienangebot
1 Die Fakultät bietet folgenden Bachelorstudiengang im Umfang von 180 ECTS Credits an:
– Bachelor of Science
2 Die Fakultät bietet auf Bachelorstufe Minor-Studienprogramme
im Umfang von 60 und 30 ECTS Credits für eigene Studierende und
Studierende anderer Fakultäten an.
415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät
3 Die Fakultät bietet folgenden Masterstudiengang im Umfang von
90 ECTS Credits an:
– Master of Science
4 Die Fakultät bietet folgenden Masterstudiengang im Umfang von
120 ECTS Credits an:
– Master of Science
5 Die Fakultät bietet auf Masterstufe Minor-Studienprogramme im
Umfang von 30 ECTS Credits für eigene Studierende und Studierende
anderer Fakultäten an.
Bezeichnung
§ 5 der Abschlüsse
1 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen
Bachelorstudiengang den Grad mit folgender Bezeichnung:
– Bachelor of Science UZH
2 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang den Grad mit folgender Bezeichnung:
– Master of Science UZH
3 Die wissenschaftliche Ausrichtung mit dem Zusatz «in» wird in der
Bezeichnung des Grades präzisiert.
4 Die Grade werden wie folgt abgekürzt:
– Bachelor of Science UZH BSc UZH
– Master of Science UZH MSc UZH
B. Allgemeines zum Studium
Zusammensetzung eines
§ 6 Studiengangs
1 Ein Studiengang besteht aus
– einem Studienprogramm (Mono-Studienprogramm),
– aus zwei Studienprogrammen (Major-/Minor-Studienprogramm).
2 Ein Studienprogramm ist eine durch die curriculare Struktur, die
Qualifikationsziele, die Studienstufe sowie den Umfang in ECTS Credits
definierte Untereinheit eines Studiengangs, die zu einem Studienprogrammabschluss führt.
§ 7 Regelcurricula
1 Die Studienordnung legt für jedes Studienprogramm die Bestehensvoraussetzungen fest. Ein Regelcurriculum wird in geeigneter
Weise publiziert.
2 Das Regelcurriculum sieht für Vollzeitstudierende den Erwerb von
mindestens 30 ECTS Credits pro Semester vor.
3 Ein Modulkatalog wird in geeigneter Weise publiziert.
Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät 415.462
§ 8 Zulassung
Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die Verordnung
über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. August 2018 (VZS)3 massgebend.
Studium und
§ 9 Behinderung
1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder
chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behinderung,
ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt und schlägt diesfalls nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifelsfällen kann
die Fachstelle eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
2 Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann auf Antrag durch
die oder den Studierenden semesterweise nachteilsausgleichende Massnahmen gewähren.
3 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.
§ 10 Sprache
1 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Bachelorstufe ist
grundsätzlich Deutsch oder Englisch.
2 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Masterstufe ist grundsätzlich Englisch. Einzelne Veranstaltungen können in anderen Sprachen
erfolgen.
3 Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in derjenigen Sprache durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Module durchgeführt werden.
4 Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden.
Urheberrecht an
studentischen
§ 11 Arbeiten
1 Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören den
Studierenden. Werden studentische Arbeiten durch mehrere Urheberinnen bzw. Urheber verfasst, steht diesen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu. Die Rechte weiterer Beteiligter bleiben hiervon unberührt.
2 Vor der Veröffentlichung einer Arbeit oder Teilen einer Arbeit sind
die Studierenden verpflichtet, die rechtlichen Fragen im Hinblick auf die
Verwertung von Daten, Ideen, Methoden oder Patenten Dritter mit der
Leiterin oder dem Leiter der Forschungsarbeit zu klären.
3 Wird die Arbeit im Rahmen einer Forschungsgruppe erbracht, müssen die anderen Urheberinnen und Urheber sowie die Leiterin oder der
Leiter der Forschungsarbeit der Veröffentlichung zustimmen.
4 Die Leiterin oder der Leiter der Forschungsarbeit kann die Veröffentlichung mit Auflagen versehen.
5 Die Studierenden treten der UZH mit Einreichung einer Arbeit
das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Plagiatserkennung oder Archivierung notwendig ist.
415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät
§ 12 Plagiatskontrolle
Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung
auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden.
Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland
beauftragt werden.
§§ 13 und 14.4
§ 15 Informationspflicht
1 Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter
Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrelevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbstständig zu informieren.
2. Abschnitt: Module und ECTS Credits
§ 16 Module
1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene
Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zusammensetzt und sich über höchstens zwei Semester erstrecken kann.
2 Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
3 Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/
oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden.
Modulangaben
§ 17 im Vorlesungsverzeichnis
Die Module und alle damit zusammenhängenden studienrelevanten Angaben werden ins Vorlesungsverzeichnis aufgenommen.
§ 18 Modultypen
Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen:
a. Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden eines Studienprogramms gemäss Studienordnung obligatorisch zu absolvieren sind,
b. Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich im
vorgegebenen Umfang gemäss Studienordnung auszuwählen sind,
c. Wahlmodule: Module, die gemäss Studienordnung aus einem umschriebenen Bereich frei wählbar sind.
§ 19 Modulverantwortliche
Der Fachbereich bestimmt für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt und die Organisation der Module einschliesslich Leistungsnachweis verantwortlich sind.
An- und
Abmeldung
§ 20 von Modulen
1 Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte
Buchung bzw. Anmeldung erforderlich. Die Buchung bzw. Anmeldung
des Moduls ist gleichzeitig auch die Buchung bzw. Anmeldung des Leistungsnachweises.
Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät 415.462
2 Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmeldefrist möglich.
§ 21 ECTS Credits
1 Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europäischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem erwarteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zahlen) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls
erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.
3 Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende
einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS
Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4 Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird immer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.
3. Abschnitt: Leistungsnachweise, endgültige Abweisung und Sperre
A. Leistungsnachweise
Arten der
§ 22 Leistungsnachweise
1 Leistungsnachweise sind insbesondere:
– mündliche, schriftliche und/oder praktische Prüfungen,
– schriftliche Arbeiten,
– Referate,
– dokumentierte praktische Arbeit,
– Portfolio-Präsentationen.
2 Leistungsnachweise können aus mehreren Teilen bestehen. Die Studienordnung legt fest, ob bei Teilleistungsnachweisen eine Kompensationsmöglichkeit besteht.
Organisation
§ 23 und Modalitäten der Leistungsnachweise
1 Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leistungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt. Die
Studienordnung kann besondere Regelungen für bestimmte Kategorien
von Studierenden vorsehen.
2 Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist eine
Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über einen Studienabschluss mindestens auf Masterstufe verfügt. Es ist ein Protokoll
zu führen.
415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät
Verhinderung,
Abbruch,
§ 24 unentschuldigtes Fernbleiben
1 Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubs- oder Sistierungsgesuch
vor, ist dies dem Studiendekanat mitzuteilen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, ist dies der oder
dem Modulverantwortlichen mitzuteilen.
3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen,
die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist
grundsätzlich ausgeschlossen.
Verfahren bei
Verhinderung,
Abbruch, unentschuldigtem
§ 25 Fernbleiben
1 In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnis) beim Studiendekanat einzureichen.
2 Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum
erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der
Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden.
3 Die Studiendekanin oder der Studiendekan entscheidet über die
Bewilligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
4 In Zweifelsfällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan
eine Vertrauensärztin bzw. einen Vertrauensarzt einbeziehen.
5 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet
ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
§ 26 Leistungsbewertung
1 Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von
1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grundsätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten sind
zulässig.
3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die
Note 4 erreicht wurde.
Wiederholung
von Modulen
§ 27 allgemein
1 Die Studienordnung bestimmt die Wiederholungsmodalitäten und legt insbesondere fest, in welchen Fällen das ganze Modul wiederholt werden muss.
2 Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des
Leistungsnachweises ist eine verbindliche Buchung bzw. Anmeldung
erforderlich.
Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät 415.462
3 Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht
wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen eines
anderen Studienprogramms.
4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.
Wiederholung
§ 28 von Pflichtmodulen
1 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul kann einmal wiederholt
werden. Eine Substitution ist nicht möglich.
2 Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft,
gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine endgültige Abweisung nach § 33 und Sperre nach § 34.
Wiederholung
von
Wahlpflicht-
§ 29 und Wahlmodulen
1 Ein nicht bestandenes Wahlpflicht- oder Wahlmodul kann
einmal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird.
2 Substitutionen sind im Rahmen des in der Studienordnung definierten Bereichs möglich.
Unlauteres
§ 30 Verhalten
1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das
Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die unerlaubte
Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder einer
schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst wurde.
2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die Studiendekanin oder der Studiendekan den Leistungsnachweis für nicht bestanden und einen ausgestellten Leistungsausweis für ungültig. Bereits verliehene Grade werden durch die Studiendekanin oder den Studiendekan
aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren Verhalten
ausgestellt wurden, werden eingezogen.
3 Die Studiendekanin oder der Studiendekan beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt wird.
4 Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann die Studiendekanin oder der Studiendekan vorgängig geeignete Massnahmen treffen.
Akteneinsicht
§ 31 in Prüfungsunterlagen
Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen
können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt und die
Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.
§ 32 Leistungsausweis
1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen
und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumentiert.
Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden
gekennzeichnet.
2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird
eine englische Übersetzung abgegeben.
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B. Endgültige Abweisung und Sperre
Endgültige
§ 33 Abweisung
Ist ein Pflichtmodul nach § 28 definitiv nicht bestanden, verfügt die Studiendekanin oder der Studiendekan eine endgültige Abweisung von dem entsprechenden Studienprogramm.
§ 34 Sperre
Eine endgültige Abweisung von dem Studienprogramm nach
§ 33 bewirkt eine Sperre auf allen Studienstufen für das betreffende Studienprogramm und alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienprogramme an der UZH.
4. Abschnitt: Studiengänge
A. Bachelorstudiengänge
§ 35 Studienziele
Die Bachelorstudiengänge vermitteln den Studierenden
Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem
Denken.
Strukturierung
§ 36 des Bachelorstudiengangs
1 Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS Credits. Bei
einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von sechs
Semestern.
2 Innerhalb des Bachelorstudiengangs sind folgende Umfänge und
Kombinationen möglich:
– Mono-Studienprogramm im Umfang von 180 ECTS Credits,
– Major-Studienprogramm im Umfang von 150 ECTS Credits in Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von
30 ECTS Credits,
– Major-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits in Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von
60 ECTS Credits,
– Major-Studienprogramm im Umfang von 150 ECTS Credits in Kombination mit einer Liberal Arts Option im Umfang von 30 ECTS
Credits,
– Major-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits in Kombination mit einer Liberal Arts Option im Umfang von 60 ECTS
Credits.
3 Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinationsmöglichkeiten sowie mögliche Schwerpunkte der Studienprogramme fest.
Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät 415.462
Bachelorarbeit
§ 37 und Bachelorportfolio
1 Die Studienordnung legt fest, ob im Mono- bzw. Major-Studienprogramm des Bachelorstudiengangs eine Bachelorarbeit bzw. ein
Bachelorportfolio zu verfassen ist.
2 Ist eine Bachelorarbeit bzw. ein Bachelorportfolio vorgesehen, ist
sie bzw. es im Umfang von 6 bis 12 ECTS Credits zu verfassen. Die Bachelorarbeit bzw. das Bachelorportfolio gilt als Pflichtmodul und wird benotet.
3 Die Bachelorarbeit bzw. das Bachelorportfolio ist in deutscher oder
englischer Sprache abzufassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen
vorsehen.
4 Die Wiederholung einer ungenügenden Bachelorarbeit bzw. eines
ungenügenden Bachelorportfolios richtet sich nach § 27.
5 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Ausarbeitungsmodalitäten, Betreuung, Begutachtung und die Überarbeitungsmöglichkeiten der Bachelorarbeit bzw. des Bachelorportfolios.
Vorziehen von
§ 38 Mastermodulen
Bachelorstudierende, die mindestens 120 ECTS Credits
erworben haben, können Mastermodule im Umfang von insgesamt
30 ECTS Credits vorziehen. Mit der Masterarbeit darf erst im Masterstudiengang begonnen werden.
B. Masterstudiengänge
§ 39 Studienziele
Die Masterstudiengänge vermitteln den Studierenden vertiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen und praktischen Arbeiten.
Konsekutive
und
spezialisierte
§ 40 Masterstudienprogramme
1 Die Studienprogramme der Masterstufe sind entweder konsekutiv oder spezialisiert. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen
der VZS3.
2 Die Studienordnung regelt die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen der spezialisierten Masterstudienprogramme.
Strukturierung
§ 41 der Masterstudiengänge
1 Ein Masterstudiengang umfasst entweder 90 oder 120 ECTS
Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Studienzeit von
drei bzw. vier Semestern.
2 Innerhalb der Masterstudiengänge sind folgende Umfänge und
Kombinationen möglich:
– Mono-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits oder
90 ECTS Credits,
– Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von
30 ECTS Credits,
415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät
– Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in Kombination mit einer Liberal Arts Option im Umfang von 30 ECTS
Credits.
3 Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinationsmöglichkeiten sowie die möglichen Schwerpunkte der Studienprogramme
fest.
4 Fast-Track-Studienprogramme werden in der Studienordnung geregelt.
§ 42 Masterarbeit
1 Während des Masterstudiengangs ist im Mono- oder im
Major-Studienprogramm eine Masterarbeit im Umfang von 30 bis höchstens 60 ECTS Credits zu verfassen. Die Masterarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.
2 Die Masterarbeit ist in der Regel in englischer Sprache zu verfassen.
Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.
3 Die Wiederholung einer ungenügenden Masterarbeit richtet sich
nach § 27.
4 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Ausarbeitungsmodalitäten, Betreuung, Begutachtung und die Überarbeitungsmöglichkeiten der Masterarbeit.
5 Für besonders gute Masterarbeiten kann auf Antrag der Betreuerin oder des Betreuers der Masterarbeit in Absprache mit der Studienprogrammdirektorin oder dem Studienprogrammdirektor an die Studiendekanin oder den Studiendekan eine Auszeichnung vergeben werden. Die Details zur Auszeichnung von Masterarbeiten werden in der
Studienordnung geregelt.
C. Anerkennung und Anrechnung
Anerkennung