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Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

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Contents: 56 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Bestimmungen
  3. § 3 Fakultäten
  4. § 4 Studienangebot
  5. § 5 der Abschlüsse
  6. § 6 Studiengangs
  7. § 7 Regelcurricula
  8. § 8 Zulassung
  9. § 9 Behinderung
  10. § 10 Sprache
  11. § 11 Arbeiten
  12. § 12 Plagiatskontrolle
  13. § 15 Informationspflicht
  14. § 16 Module
  15. § 17 im Vorlesungsverzeichnis
  16. § 18 Modultypen
  17. § 19 Modulverantwortliche
  18. § 20 von Modulen
  19. § 21 ECTS Credits
  20. § 22 Leistungsnachweise
  21. § 23 und Modalitäten der Leistungsnachweise
  22. § 24 unentschuldigtes Fernbleiben
  23. § 25 Fernbleiben
  24. § 26 Leistungsbewertung
  25. § 27 allgemein
  26. § 28 von Pflichtmodulen
  27. § 29 und Wahlmodulen
  28. § 30 Verhalten
  29. § 31 in Prüfungsunterlagen
  30. § 32 Leistungsausweis
  31. § 33 Abweisung
  32. § 34 Sperre
  33. § 35 Studienziele
  34. § 36 des Bachelorstudiengangs
  35. § 37 und Bachelorportfolio
  36. § 38 Mastermodulen
  37. § 39 Studienziele
  38. § 40 Masterstudienprogramme
  39. § 41 der Masterstudiengänge
  40. § 42 Masterarbeit
  41. § 43 und Anrechnung allgemein
  42. § 44 von Studienleistungen
  43. § 45 an den Studienabschluss
  44. § 46 Modulen
  45. § 47 Module
  46. § 48 zum Studienabschluss
  47. § 49 Bachelorgrades
  48. § 50 Mastergrades
  49. § 51 Validierung
  50. § 52 Gesamtnote
  51. § 53 Abschlussdokumente
  52. § 54 Diplomurkunde
  53. § 55 Supplement
  54. § 56 Record
  55. § 57 Rechtsschutz
  56. § 58 Übergangsbestimmungen

56 provisions

§ 43 und Anrechnung allgemein

1 Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleistungen im Leistungsausweis. 2 Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studienleistungen. Sie erfolgt nach der Anmeldung zum Studienabschluss mit der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeugnis). 3 Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendigen Unterlagen beizubringen. Anerkennung

§ 44 von Studienleistungen

1 Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in ECTS Credits dokumentierten Studienleistungen erfolgt automatisch. Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät 415.462 2 Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studienleistung erfolgt, wenn a. sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung ist, b. sie nicht bereits an einen Studienabschluss angerechnet worden ist, c. es sich nicht um die Bachelor- bzw. Masterarbeit handelt. 3 Über die Anerkennung entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan. Anrechnung

§ 45 an den Studienabschluss

1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn a. sie gemäss Studienordnung an ein Studienprogramm anrechenbar sind, b. sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind. 2 Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden. 3 Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrechnungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsvereinbarungen mit anderen Hochschulen bestehen. 4 Über die Anrechnung entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan. Anrechnung von gleichen oder ähnlichen

§ 46 Modulen

Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistungen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähnlichkeit entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan. Überzählige

§ 47 Module

1 In jedem Studienprogramm können Module im Umfang von höchstens 10 ECTS Credits über die von der jeweiligen Studienordnung vorgegebenen Studienleistungen hinaus an den Studienabschluss angerechnet werden. 2 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chronologisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt. 3 Wenn gemäss Abs. 2 nicht alle Module angerechnet werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss angerechnet. 4 Nicht angerechnete Module werden im Academic Record ausgewiesen. 415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät D. Studienabschluss Anmeldung

§ 48 zum Studienabschluss

1 Die Anmeldung zum Bachelorabschluss ist von den Studierenden beim Studiendekanat einzureichen. Das Studiendekanat prüft, ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind. 2 Die Anmeldung zum Masterabschluss ist von den Fachbereichskoordinatorinnen oder Fachbereichskordinatoren beim Studiendekanat einzureichen. Das Studiendekanat prüft, ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind. 3 Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für dasjenige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss Rahmenverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Verleihung des

§ 49 Bachelorgrades

1 Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 180 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte der für das Mono- bzw. Majorstudienprogramm erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der UZH erbracht worden sein. 2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde. Verleihung des

§ 50 Mastergrades

1 Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 90 bzw. 120 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte der für das Mono- bzw. Majorstudienprogramm erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der UZH erbracht worden sein. 2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde.

§ 51 Validierung

Die Fakultät validiert die Abschlüsse. Sie kann die Validierung an die Studienkommission delegieren. Gewichtete

§ 52 Gesamtnote

1 Der Studienabschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in das jeweilige Studienprogramm ein, die Studienprogrammnoten mit dem Gewicht der fixen Studienprogrammgrössen in die gewichtete Gesamtnote. Sowohl die Studienprogrammnoten als auch die gewichtete Gesamtnote werden mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet. 2 Die Berechnung allfälliger Studienprogrammnoten als auch die der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet. Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät 415.462 3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist für einen erfolgreichen Studienabschluss ausreichend. E. Abschlussdokumente

§ 53 Abschlussdokumente

Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).

§ 54 Diplomurkunde

1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät. 2 Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit vorhanden, die Studienprogrammnoten aus. 3 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben. Diploma

§ 55 Supplement

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Academic

§ 56 Record

1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Bachelor- bzw. der Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet. 2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben. 5. Abschnitt: Rechtsschutz

§ 57 Rechtsschutz

1 Leistungsausweise gemäss § 32 Abs. 1 unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan. Die Einsprache ist an das Studiendekanat innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs. 2 Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung unterliegen dem Rekurs. 415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät 3 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. 6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

§ 58 Übergangsbestimmungen

1 Für Studierende, die das Bachelor- oder Masterstudium an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, gelten folgende Grundsätze: a. Die Studierenden werden dieser Rahmenverordnung unterstellt. b. Studierende, die den Bachelorstudiengang bisher in der Studienprogrammkombination 120-30-30 ECTS Credits (Major-Minor-Minor) absolvieren, können in Studienprogrammkombination dieser RVO wechseln. Ist ein Übertritt in Studienprogramme gemäss dieser RVO nicht möglich, können die Studierenden in der bisherigen Studienprogrammkombination verbleiben. In diesem Fall ist der Studiengang bis längstens zum Frühlingssemester 2026 abzuschliessen. Danach ist ein Abschluss in der bisherigen Studienprogrammkombination nicht mehr möglich. c. Das Dekanat vereinbart bei Bedarf mit den unter lit. b genannten Studierenden in individuellen Studienvereinbarungen den weiteren Verlauf des Studiums. d. Es besteht kein Anspruch auf Module, die mit den Modulen des alten Curriculums identisch sind. 2 Für Studierende, die ihr Bachelorstudium nach altem Recht begonnen haben und in das Recht gemäss dieser Rahmenverordnung übergeführt werden, gilt weiterhin, dass sie ein einziges Pflichtmodul auf Gesuch hin nach nicht bestandener Repetition ein zweites Mal wiederholen dürfen. Dies gilt nicht für die Bachelorarbeit und für Module, die im Rahmen von Auflagen und Bedingungen zu erbringen sind. Diese Regelung gilt bis 31. Juli 2024. 1 OS 76, 140; Begründung siehe ABl 2020-09-04. 2 Inkrafttreten: 1. August 2021. 3 LS 415.31. 4 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 218; ABl 2022-03-18). In Kraft seit 1. August 2022.

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