1 Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleistungen im Leistungsausweis.
2 Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen
zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studienleistungen. Sie erfolgt nach der Anmeldung zum Studienabschluss mit
der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeugnis).
3 Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendigen
Unterlagen beizubringen.
Anerkennung
§ 44 von Studienleistungen
1 Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in ECTS
Credits dokumentierten Studienleistungen erfolgt automatisch.
Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät 415.462
2 Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studienleistung erfolgt, wenn
a. sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung
ist,
b. sie nicht bereits an einen Studienabschluss angerechnet worden ist,
c. es sich nicht um die Bachelor- bzw. Masterarbeit handelt.
3 Über die Anerkennung entscheidet die Studiendekanin oder der
Studiendekan.
Anrechnung
§ 45 an den Studienabschluss
1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn
a. sie gemäss Studienordnung an ein Studienprogramm anrechenbar
sind,
b. sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind.
2 Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden.
3 Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrechnungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsvereinbarungen mit anderen Hochschulen bestehen.
4 Über die Anrechnung entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.
Anrechnung
von gleichen
oder ähnlichen
§ 46 Modulen
Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistungen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähnlichkeit
entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.
Überzählige
§ 47 Module
1 In jedem Studienprogramm können Module im Umfang von
höchstens 10 ECTS Credits über die von der jeweiligen Studienordnung
vorgegebenen Studienleistungen hinaus an den Studienabschluss angerechnet werden.
2 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chronologisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.
3 Wenn gemäss Abs. 2 nicht alle Module angerechnet werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden,
die von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss
angerechnet.
4 Nicht angerechnete Module werden im Academic Record ausgewiesen.
415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät
D. Studienabschluss
Anmeldung
§ 48 zum Studienabschluss
1 Die Anmeldung zum Bachelorabschluss ist von den Studierenden beim Studiendekanat einzureichen. Das Studiendekanat prüft,
ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind.
2 Die Anmeldung zum Masterabschluss ist von den Fachbereichskoordinatorinnen oder Fachbereichskordinatoren beim Studiendekanat
einzureichen. Das Studiendekanat prüft, ob alle Voraussetzungen für
den Studienabschluss erfüllt sind.
3 Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für dasjenige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss Rahmenverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt sind.
Verleihung des
§ 49 Bachelorgrades
1 Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn
nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung
180 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die
Hälfte der für das Mono- bzw. Majorstudienprogramm erforderlichen
Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der UZH erbracht worden sein.
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Diplomurkunde.
Verleihung des
§ 50 Mastergrades
1 Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn
nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 90 bzw.
120 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die
Hälfte der für das Mono- bzw. Majorstudienprogramm erforderlichen
Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der UZH erbracht worden sein.
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Diplomurkunde.
§ 51 Validierung
Die Fakultät validiert die Abschlüsse. Sie kann die Validierung an die Studienkommission delegieren.
Gewichtete
§ 52 Gesamtnote
1 Der Studienabschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer
ECTS Credits in das jeweilige Studienprogramm ein, die Studienprogrammnoten mit dem Gewicht der fixen Studienprogrammgrössen in
die gewichtete Gesamtnote. Sowohl die Studienprogrammnoten als auch
die gewichtete Gesamtnote werden mit ungerundeten Ausgangswerten
berechnet.
2 Die Berechnung allfälliger Studienprogrammnoten als auch die der
gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.
Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät 415.462
3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die
schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist für einen erfolgreichen Studienabschluss ausreichend.
E. Abschlussdokumente
§ 53 Abschlussdokumente
Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und
den Academic Record (Abschlusszeugnis).
§ 54 Diplomurkunde
1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und der
Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH
sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
2 Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit
vorhanden, die Studienprogrammnoten aus.
3 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der
Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
Diploma
§ 55 Supplement
Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung
des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Academic
§ 56 Record
1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den
Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an
den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der
Bachelor- bzw. der Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die nicht
an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
5. Abschnitt: Rechtsschutz
§ 57 Rechtsschutz
1 Leistungsausweise gemäss § 32 Abs. 1 unterliegen bezüglich
der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan. Die Einsprache ist an das Studiendekanat innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des
Leistungsausweises schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
2 Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung unterliegen dem Rekurs.
415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät
3 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
§ 58 Übergangsbestimmungen
1 Für Studierende, die das Bachelor- oder Masterstudium an
der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät vor Inkrafttreten
dieser Rahmenverordnung begonnen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, gelten folgende Grundsätze:
a. Die Studierenden werden dieser Rahmenverordnung unterstellt.
b. Studierende, die den Bachelorstudiengang bisher in der Studienprogrammkombination 120-30-30 ECTS Credits (Major-Minor-Minor)
absolvieren, können in Studienprogrammkombination dieser RVO
wechseln. Ist ein Übertritt in Studienprogramme gemäss dieser RVO
nicht möglich, können die Studierenden in der bisherigen Studienprogrammkombination verbleiben. In diesem Fall ist der Studiengang
bis längstens zum Frühlingssemester 2026 abzuschliessen. Danach ist
ein Abschluss in der bisherigen Studienprogrammkombination nicht
mehr möglich.
c. Das Dekanat vereinbart bei Bedarf mit den unter lit. b genannten
Studierenden in individuellen Studienvereinbarungen den weiteren
Verlauf des Studiums.
d. Es besteht kein Anspruch auf Module, die mit den Modulen des
alten Curriculums identisch sind.
2 Für Studierende, die ihr Bachelorstudium nach altem Recht begonnen haben und in das Recht gemäss dieser Rahmenverordnung übergeführt werden, gilt weiterhin, dass sie ein einziges Pflichtmodul auf
Gesuch hin nach nicht bestandener Repetition ein zweites Mal wiederholen dürfen. Dies gilt nicht für die Bachelorarbeit und für Module, die
im Rahmen von Auflagen und Bedingungen zu erbringen sind. Diese
Regelung gilt bis 31. Juli 2024.
1 OS 76, 140; Begründung siehe ABl 2020-09-04.
2 Inkrafttreten: 1. August 2021.
3 LS 415.31.
4 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 218; ABl 2022-03-18).
In Kraft seit 1. August 2022.