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Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

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Contents: 56 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Bestimmungen
  3. § 3 Fakultäten
  4. § 4 Studienangebot
  5. § 5 der Abschlüsse
  6. § 6 Studiengangs
  7. § 7 Regelcurricula
  8. § 8 Zulassung
  9. § 9 Behinderung
  10. § 10 Sprache
  11. § 11 Arbeiten
  12. § 12 Plagiatskontrolle
  13. § 15 Informationspflicht
  14. § 16 Module
  15. § 17 im Vorlesungsverzeichnis
  16. § 18 Modultypen
  17. § 19 Modulverantwortliche
  18. § 20 von Modulen
  19. § 21 ECTS Credits
  20. § 22 Leistungsnachweise
  21. § 23 und Modalitäten der Leistungsnachweise
  22. § 24 unentschuldigtes Fernbleiben
  23. § 25 Fernbleiben
  24. § 26 Leistungsbewertung
  25. § 27 allgemein
  26. § 28 von Pflichtmodulen
  27. § 29 und Wahlmodulen
  28. § 30 Verhalten
  29. § 31 in Prüfungsunterlagen
  30. § 32 Leistungsausweis
  31. § 33 Abweisung
  32. § 34 Sperre
  33. § 35 Studienziele
  34. § 36 des Bachelorstudiengangs
  35. § 37 und Bachelorportfolio
  36. § 38 Mastermodulen
  37. § 39 Studienziele
  38. § 40 Masterstudienprogramme
  39. § 41 der Masterstudiengänge
  40. § 42 Masterarbeit
  41. § 43 und Anrechnung allgemein
  42. § 44 von Studienleistungen
  43. § 45 an den Studienabschluss
  44. § 46 Modulen
  45. § 47 Module
  46. § 48 zum Studienabschluss
  47. § 49 Bachelorgrades
  48. § 50 Mastergrades
  49. § 51 Validierung
  50. § 52 Gesamtnote
  51. § 53 Abschlussdokumente
  52. § 54 Diplomurkunde
  53. § 55 Supplement
  54. § 56 Record
  55. § 57 Rechtsschutz
  56. § 58 Übergangsbestimmungen

56 provisions

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Rahmenverordnung regelt das Bachelor- und Masterstudium an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (UZH). 2 Fakultätsübergreifende Studiengänge sowie hochschulübergreifende Double- und Joint-Degree-Studiengänge werden in separaten Rahmenverordnungen geregelt. 3 Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der Studienordnung nicht geregelt sind, entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan. Ausführende

§ 2 Bestimmungen

Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt. Module und Minor-Studienprogramme anderer

§ 3 Fakultäten

1 In Bezug auf die Möglichkeit der Wahl und Anrechnung eines Moduls oder eines Minor-Studienprogramms einer anderen Fakultät finden die Bestimmungen derjenigen Fakultät Anwendung, an der das Major-Studienprogramm absolviert wird. 2 In allen anderen Bereichen gelten die Bestimmungen der das jeweilige Modul oder das jeweilige Minor-Studienprogramm anbietenden Fakultät.

§ 4 Studienangebot

1 Die Fakultät bietet folgenden Bachelorstudiengang im Umfang von 180 ECTS Credits an: – Bachelor of Science 2 Die Fakultät bietet auf Bachelorstufe Minor-Studienprogramme im Umfang von 60 und 30 ECTS Credits für eigene Studierende und Studierende anderer Fakultäten an. 415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät 3 Die Fakultät bietet folgenden Masterstudiengang im Umfang von 90 ECTS Credits an: – Master of Science 4 Die Fakultät bietet folgenden Masterstudiengang im Umfang von 120 ECTS Credits an: – Master of Science 5 Die Fakultät bietet auf Masterstufe Minor-Studienprogramme im Umfang von 30 ECTS Credits für eigene Studierende und Studierende anderer Fakultäten an. Bezeichnung

§ 5 der Abschlüsse

1 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang den Grad mit folgender Bezeichnung: – Bachelor of Science UZH 2 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang den Grad mit folgender Bezeichnung: – Master of Science UZH 3 Die wissenschaftliche Ausrichtung mit dem Zusatz «in» wird in der Bezeichnung des Grades präzisiert. 4 Die Grade werden wie folgt abgekürzt: – Bachelor of Science UZH BSc UZH – Master of Science UZH MSc UZH B. Allgemeines zum Studium Zusammensetzung eines

§ 6 Studiengangs

1 Ein Studiengang besteht aus – einem Studienprogramm (Mono-Studienprogramm), – aus zwei Studienprogrammen (Major-/Minor-Studienprogramm). 2 Ein Studienprogramm ist eine durch die curriculare Struktur, die Qualifikationsziele, die Studienstufe sowie den Umfang in ECTS Credits definierte Untereinheit eines Studiengangs, die zu einem Studienprogrammabschluss führt.

§ 7 Regelcurricula

1 Die Studienordnung legt für jedes Studienprogramm die Bestehensvoraussetzungen fest. Ein Regelcurriculum wird in geeigneter Weise publiziert. 2 Das Regelcurriculum sieht für Vollzeitstudierende den Erwerb von mindestens 30 ECTS Credits pro Semester vor. 3 Ein Modulkatalog wird in geeigneter Weise publiziert. Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät 415.462

§ 8 Zulassung

Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. August 2018 (VZS)3 massgebend. Studium und

§ 9 Behinderung

1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behinderung, ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt und schlägt diesfalls nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifelsfällen kann die Fachstelle eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen. 2 Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann auf Antrag durch die oder den Studierenden semesterweise nachteilsausgleichende Massnahmen gewähren. 3 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.

§ 10 Sprache

1 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Bachelorstufe ist grundsätzlich Deutsch oder Englisch. 2 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Masterstufe ist grundsätzlich Englisch. Einzelne Veranstaltungen können in anderen Sprachen erfolgen. 3 Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in derjenigen Sprache durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Module durchgeführt werden. 4 Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden. Urheberrecht an studentischen

§ 11 Arbeiten

1 Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören den Studierenden. Werden studentische Arbeiten durch mehrere Urheberinnen bzw. Urheber verfasst, steht diesen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu. Die Rechte weiterer Beteiligter bleiben hiervon unberührt. 2 Vor der Veröffentlichung einer Arbeit oder Teilen einer Arbeit sind die Studierenden verpflichtet, die rechtlichen Fragen im Hinblick auf die Verwertung von Daten, Ideen, Methoden oder Patenten Dritter mit der Leiterin oder dem Leiter der Forschungsarbeit zu klären. 3 Wird die Arbeit im Rahmen einer Forschungsgruppe erbracht, müssen die anderen Urheberinnen und Urheber sowie die Leiterin oder der Leiter der Forschungsarbeit der Veröffentlichung zustimmen. 4 Die Leiterin oder der Leiter der Forschungsarbeit kann die Veröffentlichung mit Auflagen versehen. 5 Die Studierenden treten der UZH mit Einreichung einer Arbeit das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Plagiatserkennung oder Archivierung notwendig ist. 415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät

§ 12 Plagiatskontrolle

Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden. Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden. §§ 13 und 14.4

§ 15 Informationspflicht

1 Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich. 2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrelevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbstständig zu informieren. 2. Abschnitt: Module und ECTS Credits

§ 16 Module

1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zusammensetzt und sich über höchstens zwei Semester erstrecken kann. 2 Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhängig gemacht werden. 3 Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/ oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden. Modulangaben

§ 17 im Vorlesungsverzeichnis

Die Module und alle damit zusammenhängenden studienrelevanten Angaben werden ins Vorlesungsverzeichnis aufgenommen.

§ 18 Modultypen

Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen: a. Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden eines Studienprogramms gemäss Studienordnung obligatorisch zu absolvieren sind, b. Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich im vorgegebenen Umfang gemäss Studienordnung auszuwählen sind, c. Wahlmodule: Module, die gemäss Studienordnung aus einem umschriebenen Bereich frei wählbar sind.

§ 19 Modulverantwortliche

Der Fachbereich bestimmt für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt und die Organisation der Module einschliesslich Leistungsnachweis verantwortlich sind. An- und Abmeldung

§ 20 von Modulen

1 Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte Buchung bzw. Anmeldung erforderlich. Die Buchung bzw. Anmeldung des Moduls ist gleichzeitig auch die Buchung bzw. Anmeldung des Leistungsnachweises. Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät 415.462 2 Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmeldefrist möglich.

§ 21 ECTS Credits

1 Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europäischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem erwarteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. 2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zahlen) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht. 3 Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen. 4 Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird immer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig. 3. Abschnitt: Leistungsnachweise, endgültige Abweisung und Sperre A. Leistungsnachweise Arten der

§ 22 Leistungsnachweise

1 Leistungsnachweise sind insbesondere: – mündliche, schriftliche und/oder praktische Prüfungen, – schriftliche Arbeiten, – Referate, – dokumentierte praktische Arbeit, – Portfolio-Präsentationen. 2 Leistungsnachweise können aus mehreren Teilen bestehen. Die Studienordnung legt fest, ob bei Teilleistungsnachweisen eine Kompensationsmöglichkeit besteht. Organisation

§ 23 und Modalitäten der Leistungsnachweise

1 Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leistungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt. Die Studienordnung kann besondere Regelungen für bestimmte Kategorien von Studierenden vorsehen. 2 Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über einen Studienabschluss mindestens auf Masterstufe verfügt. Es ist ein Protokoll zu führen. 415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät Verhinderung, Abbruch,

§ 24 unentschuldigtes Fernbleiben

1 Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubs- oder Sistierungsgesuch vor, ist dies dem Studiendekanat mitzuteilen. 2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, ist dies der oder dem Modulverantwortlichen mitzuteilen. 3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Verfahren bei Verhinderung, Abbruch, unentschuldigtem

§ 25 Fernbleiben

1 In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnis) beim Studiendekanat einzureichen. 2 Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden. 3 Die Studiendekanin oder der Studiendekan entscheidet über die Bewilligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden. 4 In Zweifelsfällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan eine Vertrauensärztin bzw. einen Vertrauensarzt einbeziehen. 5 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

§ 26 Leistungsbewertung

1 Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet. 2 Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grundsätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten sind zulässig. 3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde. Wiederholung von Modulen

§ 27 allgemein

1 Die Studienordnung bestimmt die Wiederholungsmodalitäten und legt insbesondere fest, in welchen Fällen das ganze Modul wiederholt werden muss. 2 Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des Leistungsnachweises ist eine verbindliche Buchung bzw. Anmeldung erforderlich. Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät 415.462 3 Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen eines anderen Studienprogramms. 4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung. Wiederholung

§ 28 von Pflichtmodulen

1 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul kann einmal wiederholt werden. Eine Substitution ist nicht möglich. 2 Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft, gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine endgültige Abweisung nach § 33 und Sperre nach § 34. Wiederholung von Wahlpflicht-

§ 29 und Wahlmodulen

1 Ein nicht bestandenes Wahlpflicht- oder Wahlmodul kann einmal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird. 2 Substitutionen sind im Rahmen des in der Studienordnung definierten Bereichs möglich. Unlauteres

§ 30 Verhalten

1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die unerlaubte Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder einer schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst wurde. 2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die Studiendekanin oder der Studiendekan den Leistungsnachweis für nicht bestanden und einen ausgestellten Leistungsausweis für ungültig. Bereits verliehene Grade werden durch die Studiendekanin oder den Studiendekan aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren Verhalten ausgestellt wurden, werden eingezogen. 3 Die Studiendekanin oder der Studiendekan beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt wird. 4 Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann die Studiendekanin oder der Studiendekan vorgängig geeignete Massnahmen treffen. Akteneinsicht

§ 31 in Prüfungsunterlagen

Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.

§ 32 Leistungsausweis

1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumentiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden gekennzeichnet. 2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben. 415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät B. Endgültige Abweisung und Sperre Endgültige

§ 33 Abweisung

Ist ein Pflichtmodul nach § 28 definitiv nicht bestanden, verfügt die Studiendekanin oder der Studiendekan eine endgültige Abweisung von dem entsprechenden Studienprogramm.

§ 34 Sperre

Eine endgültige Abweisung von dem Studienprogramm nach § 33 bewirkt eine Sperre auf allen Studienstufen für das betreffende Studienprogramm und alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienprogramme an der UZH. 4. Abschnitt: Studiengänge A. Bachelorstudiengänge

§ 35 Studienziele

Die Bachelorstudiengänge vermitteln den Studierenden Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem Denken. Strukturierung

§ 36 des Bachelorstudiengangs

1 Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von sechs Semestern. 2 Innerhalb des Bachelorstudiengangs sind folgende Umfänge und Kombinationen möglich: – Mono-Studienprogramm im Umfang von 180 ECTS Credits, – Major-Studienprogramm im Umfang von 150 ECTS Credits in Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von 30 ECTS Credits, – Major-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits in Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von 60 ECTS Credits, – Major-Studienprogramm im Umfang von 150 ECTS Credits in Kombination mit einer Liberal Arts Option im Umfang von 30 ECTS Credits, – Major-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits in Kombination mit einer Liberal Arts Option im Umfang von 60 ECTS Credits. 3 Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinationsmöglichkeiten sowie mögliche Schwerpunkte der Studienprogramme fest. Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät 415.462 Bachelorarbeit

§ 37 und Bachelorportfolio

1 Die Studienordnung legt fest, ob im Mono- bzw. Major-Studienprogramm des Bachelorstudiengangs eine Bachelorarbeit bzw. ein Bachelorportfolio zu verfassen ist. 2 Ist eine Bachelorarbeit bzw. ein Bachelorportfolio vorgesehen, ist sie bzw. es im Umfang von 6 bis 12 ECTS Credits zu verfassen. Die Bachelorarbeit bzw. das Bachelorportfolio gilt als Pflichtmodul und wird benotet. 3 Die Bachelorarbeit bzw. das Bachelorportfolio ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen. 4 Die Wiederholung einer ungenügenden Bachelorarbeit bzw. eines ungenügenden Bachelorportfolios richtet sich nach § 27. 5 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Ausarbeitungsmodalitäten, Betreuung, Begutachtung und die Überarbeitungsmöglichkeiten der Bachelorarbeit bzw. des Bachelorportfolios. Vorziehen von

§ 38 Mastermodulen

Bachelorstudierende, die mindestens 120 ECTS Credits erworben haben, können Mastermodule im Umfang von insgesamt 30 ECTS Credits vorziehen. Mit der Masterarbeit darf erst im Masterstudiengang begonnen werden. B. Masterstudiengänge

§ 39 Studienziele

Die Masterstudiengänge vermitteln den Studierenden vertiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen und praktischen Arbeiten. Konsekutive und spezialisierte

§ 40 Masterstudienprogramme

1 Die Studienprogramme der Masterstufe sind entweder konsekutiv oder spezialisiert. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der VZS3. 2 Die Studienordnung regelt die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen der spezialisierten Masterstudienprogramme. Strukturierung

§ 41 der Masterstudiengänge

1 Ein Masterstudiengang umfasst entweder 90 oder 120 ECTS Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Studienzeit von drei bzw. vier Semestern. 2 Innerhalb der Masterstudiengänge sind folgende Umfänge und Kombinationen möglich: – Mono-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits oder 90 ECTS Credits, – Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von 30 ECTS Credits, 415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät – Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in Kombination mit einer Liberal Arts Option im Umfang von 30 ECTS Credits. 3 Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinationsmöglichkeiten sowie die möglichen Schwerpunkte der Studienprogramme fest. 4 Fast-Track-Studienprogramme werden in der Studienordnung geregelt.

§ 42 Masterarbeit

1 Während des Masterstudiengangs ist im Mono- oder im Major-Studienprogramm eine Masterarbeit im Umfang von 30 bis höchstens 60 ECTS Credits zu verfassen. Die Masterarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet. 2 Die Masterarbeit ist in der Regel in englischer Sprache zu verfassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen. 3 Die Wiederholung einer ungenügenden Masterarbeit richtet sich nach § 27. 4 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Ausarbeitungsmodalitäten, Betreuung, Begutachtung und die Überarbeitungsmöglichkeiten der Masterarbeit. 5 Für besonders gute Masterarbeiten kann auf Antrag der Betreuerin oder des Betreuers der Masterarbeit in Absprache mit der Studienprogrammdirektorin oder dem Studienprogrammdirektor an die Studiendekanin oder den Studiendekan eine Auszeichnung vergeben werden. Die Details zur Auszeichnung von Masterarbeiten werden in der Studienordnung geregelt. C. Anerkennung und Anrechnung Anerkennung

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