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Gemeindeordnung (GO)

Winterthur · 1.1-1 · communal act

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Contents: 76 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Gemeindeart und Organisation
  3. Art. 3 Stadtkreise
  4. Art. 4 Funktion der Kreise
  5. Art. 5 Funktion
  6. Art. 6 Wählbarkeit, Wahl- und Stimmrecht
  7. Art. 7 Wahlleitende Behörde und Verfahren
  8. Art. 8 Urnenwahlen
  9. Art. 9 Erneuerungswahlen
  10. Art. 10 Ersatzwahlen
  11. Art. 11 Volksinitiative
  12. Art. 12 Einzelinitiative
  13. Art. 13 Obligatorisches Referendum
  14. Art. 14 Fakultatives Referendum
  15. Art. 15 Funktion und Organisation
  16. Art. 16 Wahlbefugnisse
  17. Art. 17 Rechtsetzungsbefugnisse
  18. Art. 18 Planungsbefugnisse
  19. Art. 19 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse
  20. Art. 20 Finanzbefugnisse
  21. Art. 21 Ausgabenbremse
  22. Art. 22 Anlagebefugnisse im Finanzvermögen
  23. Art. 23 Jugendvorstoss
  24. Art. 24 Vorstoss von Ausländerinnen und Ausländern
  25. Art. 25 Offenlegung der Interessenbindungen
  26. Art. 26 Aufgabenübertragung an Mitglieder oder Ausschüsse
  27. Art. 27 Beratende Kommissionen und Sachverständige
  28. Art. 28 Bezeichnung des Gemeindevorstands
  29. Art. 29 Zusammensetzung
  30. Art. 30 Unvereinbarkeiten
  31. Art. 31 Wahl- und Anstellungsbefugnisse
  32. Art. 32 Rechtsetzungsbefugnisse
  33. Art. 33 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse
  34. Art. 34 Finanzbefugnisse
  35. Art. 35 Haushaltsführung
  36. Art. 36 Mittelfristiger Ausgleich der Erfolgsrechnung
  37. Art. 37 Anlagebefugnisse im Finanzvermögen
  38. Art. 38 Unterstellte Kommissionen
  39. Art. 39 Aufgabenübertragung an Angestellte der Stadtverwaltung
  40. Art. 40 Stadtrichteramt
  41. Art. 41 Schulwesen
  42. Art. 42 Zusammensetzung
  43. Art. 43 Unvereinbarkeit
  44. Art. 44 Aufgaben
  45. Art. 45 Anträge an das Stadtparlament
  46. Art. 46 Wahl- und Anstellungsbefugnisse
  47. Art. 47 Rechtsetzungsbefugnisse
  48. Art. 48 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse
  49. Art. 49 Finanzbefugnisse
  50. Art. 50 Aufgabenübertragung an Angestellte der Stadtverwaltung
  51. Art. 51 Leitung Bildung
  52. Art. 52 Schulleitung
  53. Art. 53 Mitwirkungsgremien
  54. Art. 54 Zusammensetzung und Organisation
  55. Art. 55 Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse
  56. Art. 56 Übertragung von Aufgaben
  57. Art. 57 Anträge an das Stadtparlament
  58. Art. 58 Sonderschulen
  59. Art. 59 Schule für Berufsvorbereitung
  60. Art. 60 Mechatronik Schule Winterthur
  61. Art. 61 Zusammensetzung
  62. Art. 62 Organisation und Aufgaben
  63. Art. 63 Aufgaben und Stellung
  64. Art. 64 Aufgaben und Stellung
  65. Art. 65 Aufgaben und Stellung
  66. Art. 66 Aufgaben und Anstellung
  67. Art. 67 Organisation
  68. Art. 68 Aufgaben und Anstellung
  69. Art. 69 Grundsatz
  70. Art. 70 Ausnahmen
  71. Art. 71 Aufhebung früherer Erlasse
  72. Art. 72 Erneuerungswahlen 2022
  73. Art. 73 Übergangsbestimmungen zu Initiativen und Referenden
  74. Art. 74 Übergangsbestimmungen zu Jugendvorstoss und Vorstoss von Ausländerinnen und Ausländern
  75. Art. 75 Übergangsbestimmungen im schulischen Bereich
  76. Art. 76 Inkrafttreten

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76 provisions

Art. 41 Schulwesen

1 Zum Schulwesen gehören: a. die Volksschule und die Tagesstrukturen, b. die Sonderschulung. 2 Weitere Angebote im Volksschulbereich können gegründet, übernommen oder unterstützt werden. 3 Die für das Schulwesen zuständige Schulbehörde ist die Schulpflege. 4 Die Schulpflege wird in ihrer Tätigkeit vom zuständigen Departement sowie von der übrigen Stadtverwaltung unterstützt.

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Art. 42 Zusammensetzung

1 Die Schulpflege besteht aus einem Mitglied des Stadtrats als Schulpräsidentin oder Schulpräsident sowie sechs teilamtlich tätigen Mitgliedern. 2 An den Sitzungen der Schulpflege nehmen zwei Lehrpersonen und zwei Schulleitungspersonen, davon jeweils je eine aus der Kindergarten/Primarstufe und aus der Sekundarstufe, sowie eine Person als Vertretung der Leitung Bildung mit beratender Stimme teil. Ausgeschlossen ist die Teilnahme bei Personalgeschäften. 3 Im Übrigen konstituiert sich die Schulpflege selbst.

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Art. 43 Unvereinbarkeit

1 Das Amt als Mitglied der Schulpflege ist unvereinbar mit einer Anstellung als: a. Schulleitung im Schulwesen der Stadt Winterthur, b. Lehrperson im Schulwesen der Stadt Winterthur, c. Angestellte oder Angestellter des für den Schulbereich zuständigen Departements.

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Art. 44 Aufgaben

1 Die Schulpflege ist nach Massgabe des kantonalen Rechts im Schulwesen zuständig für: a. die Führung und Aufsicht, b. die strategischen Entscheide, c. die gesamtstädtische Koordination, d. die Verankerung der Schuleinheiten im Quartier, e. weitere Aufgaben, die nicht anderen Stellen übertragen sind.

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Art. 45 Anträge an das Stadtparlament

1 Die Schulpflege verfügt über ein direktes Antragsrecht. Sie reicht ihre Geschäfte an das Stadtparlament dem Stadtrat ein, der diese zusammen mit einer Abstimmungsempfehlung dem Stadtparlament unterbreitet. 2 Im Stadtparlament und in dessen vorberatenden Kommissionen kann die Schulpflege ihre Anträge durch ein oder zwei Mitglieder vertreten lassen.

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Art. 46 Wahl- und Anstellungsbefugnisse

1 Die Schulpflege ernennt oder stellt an: a. die Vertreterinnen und Vertreter in Gremien von Schulinstitutionen auf Volksschulstufe, in denen der Stadt ein Vertretungsrecht zusteht, b. ihre Schreiberin oder ihren Schreiber, c. die Leitung Bildung, d. die Schulleitungen und Lehrpersonen der Volksschule, soweit nicht an andere Stellen delegiert.

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Art. 47 Rechtsetzungsbefugnisse

1 Die Schulpflege ist in ihrem Aufgabenbereich zuständig für den Erlass von weniger wichtigen Rechtssätzen (Behördenerlasse). 2 Dazu gehören insbesondere Bestimmungen über: a. die einheitliche Ausgestaltung und Organisation des Schulwesens sowie den Schulbetrieb, b. Rahmenbedingungen für die Schulprogramme, c. das Qualitätsmanagement an den Schulen, d. das sonderpädagogische Angebot der Stadt Winterthur. 3 Das Stadtparlament ist im Rahmen des Volksschulrechts berechtigt, in einem Gemeindeerlass weitere Hierarchiestufen einzurichten und ihnen Kompetenzen zu übertragen.

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Art. 48 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse

1 Die Schulpflege ist in ihrem Aufgabenbereich insbesondere zuständig für: a. die Leitung und Beaufsichtigung der Volksschule und der Tagesstrukturen, soweit nicht andere Stellen zuständig sind, b. die Vertretung des Schulwesens nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften, c. die Information der Öffentlichkeit, d. die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung, e. die Aufteilung der vom Kanton in Vollzeiteinheiten zugeordneten Stellen für Lehrpersonen und Schulleitungen sowie der kommunalen Lehrpersonen und übrigen Mitarbeitenden der öffentlichen Volksschule in einem Stellenplan, f. die Zuteilung der Mittel an die Schulen der Volksschule, g. die Anstellung, Beurteilung und Entlassung der Schulleitung und der Lehrpersonen, h. die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen, i. die Genehmigung der Schulprogramme, j. Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge gemäss ihrer Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, sofern keine hoheitlichen Befugnisse abgetreten werden, k. die Gründung, Übernahme, Auflösung oder Abtretung von Schulen, zu deren Führung keine gesetzliche Verpflichtung besteht, im Rahmen ihrer Finanzbefugnisse, l. die Erstattung ihres Jahresberichtes an das Stadtparlament, m. die Kenntnisnahme der Schulraumplanung, n. die Zuweisung zur Sonderschulung, o. den Vollzug sämtlicher Aufgaben, soweit nicht andere Stellen dafür zuständig sind. 2 Die Schulpflege kann ihre Befugnisse, sofern nach kantonalem Recht zulässig, in einem Behördenerlass an untergeordnete Stellen übertragen.

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Art. 49 Finanzbefugnisse

1 Der Schulpflege stehen im Rahmen ihrer Aufgaben folgende Befugnisse zu, die in einem Behördenerlass übertragen werden können: a. der Ausgabenvollzug, b. die Bewilligung gebundener Ausgaben, c. die Bewilligung von Verpflichtungskrediten für im Budget enthaltene neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 500 000 und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 50 000 sowie für den Verzicht auf Einnahmen in dieser Höhe, d. die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von im Budget enthaltenen neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis zum Betrag gemäss lit. c, sofern der Gesamtbetrag von Verpflichtungs- und Zusatzkredit nicht in die Zuständigkeit des Stadtrats, des Stadtparlaments oder der Stimmberechtigten fällt, e. die Abrechnungen von Verpflichtungskrediten, die von der Schulpflege bewilligt wurden, f. die Aufhebung von Verpflichtungskrediten, die von der Schulpflege bewilligt wurden, wenn das Vorhaben aufgegeben wird.

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Art. 50 Aufgabenübertragung an Angestellte der Stadtverwaltung

1 Die Schulpflege kann Angestellten der Stadtverwaltung bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. 2 Sie regelt Aufgaben und Entscheidbefugnisse im Rahmen des Volksschulrechts in einem Behördenerlass. 3 Die Neubeurteilung von Anordnungen von Angestellten der Stadtverwaltung kann innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich bei der Schulpflege verlangt werden.

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Art. 51 Leitung Bildung

1 Die Leitung Bildung ist zuständig für die operativen Geschäfte. Sie ist insbesondere zuständig für die Führung der Schulleitungen. Die Schulpflege regelt die Zusammensetzung sowie die Aufgaben und Kompetenzen in einem Behördenerlass. 2 Die Neubeurteilung von Anordnungen der Leitung Bildung kann innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich bei der Schulpflege verlangt werden.

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Art. 52 Schulleitung

1 Die Schulleitung ist zuständig für die Führung, Entwicklung und Vertretung der Schule; ihre Aufgaben und Kompetenzen richten sich nach dem Volksschulrecht sowie den städtischen Bestimmungen. 2 Die Neubeurteilung von Anordnungen der Schulleitung kann innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich bei der Schulpflege verlangt werden.

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Art. 53 Mitwirkungsgremien

1 Die Mitwirkungsrechte der Lehrpersonen, der Schulleitungen und der Erziehungsberechtigten sind gewährleistet. Das Nähere regelt die Schulpflege in einem Behördenerlass.

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Art. 54 Zusammensetzung und Organisation

1 Die Sozialhilfebehörde besteht aus einem Mitglied des Stadtrats als Präsidentin oder Präsident und zehn nebenamtlichen Mitgliedern. 2 Das Amt als Mitglied der Sozialhilfebehörde ist unvereinbar mit einer Anstellung im zuständigen Departement. 3 Die Sozialhilfebehörde konstituiert sich im Übrigen selbst. 4 Sie regelt die Organisation und die Kompetenzen in einem Behördenerlass.

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Art. 55 Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse

1 Die Sozialhilfebehörde erledigt die ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. 2 Zuständig für den Entscheid über finanzielle Leistungen im Bereich der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist der Stadtrat.

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Art. 56 Übertragung von Aufgaben

1 Die Sozialhilfebehörde kann ihre Entscheidungsbefugnisse für alle Einzelfälle Angestellten der Stadtverwaltung zur selbständigen Erledigung übertragen.

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Art. 57 Anträge an das Stadtparlament

1 Die Sozialhilfebehörde verfügt über ein direktes Antragsrecht. Sie reicht ihre Geschäfte an das Stadtparlament dem Stadtrat ein, der diese zusammen mit einer Abstimmungsempfehlung dem Stadtparlament unterbreitet. 2 Im Stadtparlament und in dessen vorberatenden Kommissionen kann die Sozialhilfebehörde ihre Anträge durch ein oder zwei Mitglieder vertreten lassen.

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Art. 58 Sonderschulen

1 Für Kinder und Jugendliche mit besonderem Unterstützungs- und Förderbedarf kann die Stadt im Rahmen der kantonalen Vorgaben eigene Sonderschulen als städtische Schulen betreiben. 2 Die Aufsicht über städtische Sonderschulen erfolgt durch den Stadtrat. Er kann weitere Angebote im Sonderschulbereich begründen, übernehmen oder unterstützen. 3 Das Stadtparlament regelt die Grundzüge der Organisation städtischer Schulen. Das Nähere regelt der Stadtrat in einem Behördenerlass.

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Art. 59 Schule für Berufsvorbereitung

1 Für die Vorbereitung von Jugendlichen auf den Eintritt in die Berufswelt betreibt die Stadt eine städtische Schule für Berufsvorbereitung. 2 Die Aufsicht über die Schule erfolgt durch die dem Stadtrat unterstellte Kommission Berufsvorbereitung. 3 Das Stadtparlament regelt die Grundzüge der Organisation der Schule. Das Nähere regelt der Stadtrat in einem Behördenerlass.

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Art. 60 Mechatronik Schule Winterthur

1 Für die Lehrausbildung von Jugendlichen im Bereich der Mechatronik betreibt die Stadt die Mechatronik Schule Winterthur als städtische Schule. 2 Die Aufsicht über die Schule erfolgt durch die dem Stadtrat unterstellte Kommission Mechatronik Schule Winterthur. 3 Das Stadtparlament regelt die Grundzüge der Organisation der Schule. Das Nähere regelt der Stadtrat in einem Behördenerlass.

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Art. 61 Zusammensetzung

1 Das Wahlbüro besteht aus einer vom Stadtrat zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern. * 2 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident steht dem Wahlbüro vor. 3 Die politischen Parteien sollen im Wahlbüro nach ihrer Stärke im Stadtparlament angemessen vertreten sein.

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Art. 62 Organisation und Aufgaben

1 Der Stadtrat teilt das Wahlbüro in Kreiswahlbüros ein und wählt je eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Sekretärin oder einen Sekretär sowie deren Stellvertretungen. 2 Der Vorstand des Wahlbüros besteht aus der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten und den Vorsitzenden der Kreiswahlbüros. 3 Das Wahlbüro ist für die Auswertung der Wahl- und Stimmzettel sowie die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse zuständig. 4 Das Stadtparlament regelt das Nähere in einem Gemeindeerlass.

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Art. 63 Aufgaben und Stellung

1 Die Finanzkontrolle nimmt die finanztechnische Prüfung der Rechnungslegung und der Buchführung vor und erstattet dem Stadtrat, den parlamentarischen Kommissionen und dem Bezirksrat darüber umfassend Bericht. 2 Die Finanzkontrolle ist unabhängig. 3 Die Stellung als Leitung der Finanzkontrolle ist unvereinbar mit einem städtischen Amt oder einer weiteren Anstellung bei der Stadt Winterthur.

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Art. 64 Aufgaben und Stellung

1 Die Ombudsperson leitet die Ombudsstelle und vermittelt zwischen Privatpersonen und der städtischen Verwaltung, städtischen Behörden oder Privaten, die Aufgaben der Stadt wahrnehmen. 2 Die Ombudsstelle ist unabhängig. 3 Die Stellung als Ombudsperson ist unvereinbar mit einem städtischen Amt oder einer weiteren Anstellung bei der Stadt Winterthur.

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Art. 65 Aufgaben und Stellung

1 Die oder der Beauftragte für den Datenschutz beaufsichtigt die Datenbearbeitungen der Stadtverwaltung. 2 Die Datenschutzstelle ist unabhängig. 3 Die Stellung als Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz ist unvereinbar mit einem städtischen Amt oder einer weiteren Anstellung bei der Stadt Winterthur.

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Art. 66 Aufgaben und Anstellung

1 Die Betreibungsbeamtinnen und die Betreibungsbeamten besorgen die ihnen gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung zukommenden Aufgaben. Dazu gehören insbesondere auch die Aufgaben der Stadtamtsfrau oder des Stadtammanns. 2 Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach dem städtischen Personalrecht. 3 Der Stadtrat erlässt auf Grund der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung die notwendigen organisatorischen Vorschriften.

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Art. 67 Organisation

1 Das Stadtgebiet bildet einen Friedensrichterkreis mit einem zentralen Amt für Friedensrichterinnen und Friedensrichter. 2 Der Stadtrat erlässt auf Grund der kantonalen Gesetzgebung die notwendigen organisatorischen Vorschriften und bestimmt insbesondere die Zahl der Friedensrichterinnen und Friedensrichter.

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Art. 68 Aufgaben und Anstellung

1 Die Friedensrichterinnen und die Friedensrichter besorgen die in der kantonalen Gesetzgebung festgelegten Aufgaben. 2 Das städtische Personalrecht regelt die Entlöhnung.

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Art. 69 Grundsatz

1 Unbebaute Liegenschaften des Finanzvermögens auf dem Gemeindegebiet der Stadt Winterthur in der Bauzone im Sinne der geltenden Bau- und Zonenordnung werden unter Vorbehalt von Art. 70 ausschliesslich im Baurecht abgegeben.

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Art. 70 Ausnahmen

1 Der Verkauf ist zulässig für Liegenschaften des Finanzvermögens a. in Arbeitsplatzzonen bis zu einer Fläche von 2500 m², b. in den übrigen Bauzonen bis zu einer Fläche von 1500 m². 2 Der Verkauf ist ungeachtet der Fläche zulässig: a. bei einem Landtausch, sofern die Tauschobjekte bezüglich ihrer Fläche und Bebaubarkeit vergleichbar sind, b. bei einem vertraglich vereinbarten Realersatz, sofern die von der Stadt zu veräussernde und die zu erwerbende Liegenschaft bezüglich ihrer Fläche und Bebaubarkeit vergleichbar sind, c. im Zusammenhang mit einer Quartier- oder Gebietsentwicklung, wie namentlich bei einem Quartierplan- und Gestaltungsplanverfahren, d. bei Grenzkorrekturen im Rahmen einer Vermessungsmutation.

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Art. 71 Aufhebung früherer Erlasse

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die Gemeindeordnung vom 26. November 1989 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben.

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Art. 72 Erneuerungswahlen 2022

1 Die Behörden beenden ihre Amtsdauer ordentlich auf Amtsdauerwechsel 2022.

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Art. 73 Übergangsbestimmungen zu Initiativen und Referenden

1 Für die Prüfung des Zustandekommens einer Initiative ist das zum Zeitpunkt der amtlichen Veröffentlichung der Initiative geltende Recht anwendbar. 2 Beim fakultativen Referendum kommt das zum Zeitpunkt der amtlichen Veröffentlichung des Parlamentsbeschlusses geltende Recht zur Anwendung.

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Art. 74 Übergangsbestimmungen zu Jugendvorstoss und Vorstoss von Ausländerinnen und Ausländern

1 Jugendvorstösse können ab dem Zeitpunkt eingereicht werden, ab dem Ausführungsbestimmungen in einem Gemeindeerlass rechtskräftig festgelegt sind. 2 Vorstösse von Ausländerinnen und Ausländern können ab dem Zeitpunkt eingereicht werden, ab dem Ausführungsbestimmungen in einem Gemeindeerlass rechtskräftig festgelegt sind.

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Art. 75 Übergangsbestimmungen im schulischen Bereich

1 Die für die Amtsdauer 2018 bis 2022 gewählten Mitglieder der Zentralschulpflege bleiben bis zur Neukonstituierung der Schulpflege im Amt. Mit dem Amtsantritt der für die Amtsdauer 2022 bis 2026 gewählten Schulpflege gelten für das gesamte Schulwesen die Bestimmungen der vorliegenden Gemeindeordnung. 2 Die für die Amtsdauer 2018 bis 2022 gewählten Kreisschulpflegen bleiben bis zur Einsetzung der Leitung Bildung im Amt. Ab dem Zeitpunkt des Amtsantritts der für die Amtsdauer 2022 bis 2026 gewählten Schulpflege treten sie in die Stellung der Leitung Bildung und erhalten deren Kompetenzen. 3 Für die erstmalige Rekrutierung und Einsetzung der Leitung Bildung ist die für die Amtsdauer 2022 bis 2026 gewählte Schulpflege zuständig. 4 Die für die Amtsdauer 2018 bis 2022 gewählten Mitglieder der Kommissionen mit selbständiger Verwaltungsbefugnis, der Kommission Berufsvorbereitung und der Kommission Mechatronik Schule Winterthur, bleiben bis zur Einsetzung der entsprechenden unterstellten Kommissionen im Amt und es gelten solange die bisherigen Regelungen.

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Art. 76 Inkrafttreten

1 Diese Gemeindeordnung tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten in der Urnenabstimmung[1] und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat[2] am 1. Januar 2022 in Kraft.

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