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Gemeindeordnung (GO)

Winterthur · 1.1-1 · communal act

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Contents: 76 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Gemeindeart und Organisation
  3. Art. 3 Stadtkreise
  4. Art. 4 Funktion der Kreise
  5. Art. 5 Funktion
  6. Art. 6 Wählbarkeit, Wahl- und Stimmrecht
  7. Art. 7 Wahlleitende Behörde und Verfahren
  8. Art. 8 Urnenwahlen
  9. Art. 9 Erneuerungswahlen
  10. Art. 10 Ersatzwahlen
  11. Art. 11 Volksinitiative
  12. Art. 12 Einzelinitiative
  13. Art. 13 Obligatorisches Referendum
  14. Art. 14 Fakultatives Referendum
  15. Art. 15 Funktion und Organisation
  16. Art. 16 Wahlbefugnisse
  17. Art. 17 Rechtsetzungsbefugnisse
  18. Art. 18 Planungsbefugnisse
  19. Art. 19 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse
  20. Art. 20 Finanzbefugnisse
  21. Art. 21 Ausgabenbremse
  22. Art. 22 Anlagebefugnisse im Finanzvermögen
  23. Art. 23 Jugendvorstoss
  24. Art. 24 Vorstoss von Ausländerinnen und Ausländern
  25. Art. 25 Offenlegung der Interessenbindungen
  26. Art. 26 Aufgabenübertragung an Mitglieder oder Ausschüsse
  27. Art. 27 Beratende Kommissionen und Sachverständige
  28. Art. 28 Bezeichnung des Gemeindevorstands
  29. Art. 29 Zusammensetzung
  30. Art. 30 Unvereinbarkeiten
  31. Art. 31 Wahl- und Anstellungsbefugnisse
  32. Art. 32 Rechtsetzungsbefugnisse
  33. Art. 33 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse
  34. Art. 34 Finanzbefugnisse
  35. Art. 35 Haushaltsführung
  36. Art. 36 Mittelfristiger Ausgleich der Erfolgsrechnung
  37. Art. 37 Anlagebefugnisse im Finanzvermögen
  38. Art. 38 Unterstellte Kommissionen
  39. Art. 39 Aufgabenübertragung an Angestellte der Stadtverwaltung
  40. Art. 40 Stadtrichteramt
  41. Art. 41 Schulwesen
  42. Art. 42 Zusammensetzung
  43. Art. 43 Unvereinbarkeit
  44. Art. 44 Aufgaben
  45. Art. 45 Anträge an das Stadtparlament
  46. Art. 46 Wahl- und Anstellungsbefugnisse
  47. Art. 47 Rechtsetzungsbefugnisse
  48. Art. 48 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse
  49. Art. 49 Finanzbefugnisse
  50. Art. 50 Aufgabenübertragung an Angestellte der Stadtverwaltung
  51. Art. 51 Leitung Bildung
  52. Art. 52 Schulleitung
  53. Art. 53 Mitwirkungsgremien
  54. Art. 54 Zusammensetzung und Organisation
  55. Art. 55 Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse
  56. Art. 56 Übertragung von Aufgaben
  57. Art. 57 Anträge an das Stadtparlament
  58. Art. 58 Sonderschulen
  59. Art. 59 Schule für Berufsvorbereitung
  60. Art. 60 Mechatronik Schule Winterthur
  61. Art. 61 Zusammensetzung
  62. Art. 62 Organisation und Aufgaben
  63. Art. 63 Aufgaben und Stellung
  64. Art. 64 Aufgaben und Stellung
  65. Art. 65 Aufgaben und Stellung
  66. Art. 66 Aufgaben und Anstellung
  67. Art. 67 Organisation
  68. Art. 68 Aufgaben und Anstellung
  69. Art. 69 Grundsatz
  70. Art. 70 Ausnahmen
  71. Art. 71 Aufhebung früherer Erlasse
  72. Art. 72 Erneuerungswahlen 2022
  73. Art. 73 Übergangsbestimmungen zu Initiativen und Referenden
  74. Art. 74 Übergangsbestimmungen zu Jugendvorstoss und Vorstoss von Ausländerinnen und Ausländern
  75. Art. 75 Übergangsbestimmungen im schulischen Bereich
  76. Art. 76 Inkrafttreten

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76 provisions

Art. 1 Gegenstand

1 Die Gemeindeordnung ist die Verfassung der Stadt Winterthur. Sie regelt die Grundzüge der Organisation der Gemeinde und die Zuständigkeiten ihrer Organe.

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Art. 2 Gemeindeart und Organisation

1 Die Stadt Winterthur ist eine politische Gemeinde des Kantons Zürich. 2 Sie ist als Parlamentsgemeinde organisiert.

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Art. 3 Stadtkreise

1 Das Stadtgebiet ist in folgende Stadtkreise eingeteilt: a. Winterthur-Stadt, b. Oberwinterthur, c. Seen, d. Töss, e. Veltheim, f. Wülflingen, g. Mattenbach. 2 Massgebend für die Abgrenzung der einzelnen Stadtkreise sind die Daten der städtischen Geodateninfrastruktur. 3 Über Grenzänderungen der Stadtkreise beschliesst a. das Stadtparlament, wenn dadurch die Kreiszugehörigkeit von Einwohnerinnen oder Einwohnern ändert, oder b. der Stadtrat, sofern sich lediglich die Fläche verändert.

Propose a change

Art. 4 Funktion der Kreise

1 Die Stadtkreise haben die Funktion von a. Stimmkreisen, b. Betreibungskreisen. 2 Die Stadtkreise bilden für die Urnenwahlen einen einzigen, das gesamte Stadtgebiet umfassenden Wahlkreis. 3 Ein Betreibungskreis kann auch mehrere Stadtkreise umfassen.

Propose a change

Art. 5 Funktion

1 Die Stimmberechtigten sind als Souverän der Gemeinde ihr oberstes Organ. 2 Sie üben ihre Wahl- und Stimmrechte an der Urne aus.

Propose a change

Art. 6 Wählbarkeit, Wahl- und Stimmrecht

1 Die Wählbarkeit sowie das Recht, an Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde teilzunehmen und Wahlvorschläge einzureichen, richten sich nach der Kantonsverfassung und dem Gesetz über die politischen Rechte. 2 Für die Wahl in das Stadtparlament, in den Stadtrat, in die Schulpflege und in die Sozialhilfebehörde ist der politische Wohnsitz in der Gemeinde erforderlich. 3 Das Initiativ- und Referendumsrecht richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte sowie der Gemeindeordnung.

Propose a change

Art. 7 Wahlleitende Behörde und Verfahren

1 Der Stadtrat ist wahlleitende Behörde. Er setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. 2 Die Durchführung der Wahlen und Abstimmungen an der Urne ist Aufgabe des Wahlbüros. 3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte.

Propose a change

Art. 8 Urnenwahlen

1 Die Stimmberechtigten wählen an der Urne auf die gesetzliche Amtsdauer: a. die Mitglieder des Stadtparlaments, b. die Mitglieder des Stadtrats und die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten, c. die Mitglieder der Schulpflege, d. die Friedensrichterinnen und Friedensrichter, e. in den einzelnen Wahlkreisen die Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten.

Propose a change

Art. 9 Erneuerungswahlen

1 Für die Erneuerungswahlen der Mitglieder des Stadtrats und der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten werden leere Wahlzettel unter Beilage eines Beiblatts verwendet. 2 Für die Erneuerungswahlen der Mitglieder der Schulpflege gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel unter Beilage eines Beiblatts verwendet. 3 Für die Erneuerungswahlen der Friedensrichterinnen und Friedensrichter und der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel unter Beilage eines Beiblatts verwendet.

Propose a change

Art. 10 Ersatzwahlen

1 Für die Ersatzwahlen der Mitglieder des Stadtrats und der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten werden leere Wahlzettel unter Beilage eines Beiblatts verwendet. 2 Für die Ersatzwahlen der Mitglieder der Schulpflege, der Friedensrichterinnen oder Friedensrichter und der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel unter Beilage eines Beiblatts verwendet.

Propose a change

Art. 11 Volksinitiative

1 1000 Stimmberechtigte können eine Volksinitiative einreichen über Gegenstände, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen.

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Art. 12 Einzelinitiative

1 Einzelne oder mehrere stimmberechtigte Personen können eine Einzelinitiative einreichen über Gegenstände, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen. 2 Wird eine Einzelinitiative nicht innert sechs Monaten nach Einreichung von mindestens 20 Mitgliedern des Stadtparlaments vorläufig unterstützt, ist sie gescheitert.

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Art. 13 Obligatorisches Referendum

1 Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über: a. Teil- und Totalrevisionen der Gemeindeordnung, b. Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung, c. Verträge über den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden, d. Verträge über die Zusammenarbeit in Form eines Zweckverbands, einer gemeinsamen Anstalt oder einer juristischen Person des Privatrechts, e. Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge, wenn die Gemeinde hoheitliche Befugnisse abgibt oder die damit zusammenhängenden neuen Ausgaben durch die Stimmberechtigten zu bewilligen sind, f. Verträge über Gebietsänderungen von erheblicher Bedeutung, g. die Bewilligung von Verpflichtungskrediten für neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 8 000 000 und für neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 800 000 sowie für den Verzicht auf Einnahmen in dieser Höhe, h. die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben für einen bestimmten Zweck, sofern der Zusatzkredit oder der Gesamtbetrag von Verpflichtungs- und Zusatzkredit die Betragsgrenzen von lit. g. überschreiten.

Propose a change

Art. 14 Fakultatives Referendum

1 Die Stimmberechtigten entscheiden auf Verlangen an der Urne über Beschlüsse des Stadtparlaments. 2 Ausgenommen von der Urnenabstimmung sind die folgenden Beschlüsse des Stadtparlaments: a. Wahlen, b. die Festsetzung des Budgets und der Nachtragskredite, c. die Festsetzung des Steuerfusses, d. die Genehmigung der Jahresrechnung und Geschäftsberichte, e. die Genehmigung der Abrechnung von Verpflichtungskrediten, f. die Genehmigung von Objektkrediten als Teil eines bereits bewilligten Rahmenkredites, g. die Kenntnisnahme der Legislaturschwerpunkte, des Finanz- und Aufgabenplans sowie von sonstigen Programmen und Berichten, h. Beschlüsse über parlamentarische Vorstösse sowie Verfahrensentscheide, i. ablehnende Beschlüsse mit Ausnahme abgelehnter Volksinitiativen, j. Behördeninitiativen an den Kantonsrat, k. weitere durch das kantonale Recht ausgeschlossene Geschäfte. 3 Eine Urnenabstimmung können verlangen: a. 500 Stimmberechtigte innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Parlamentsbeschlusses (Volksreferendum), b. ein Drittel der Mitglieder des Stadtparlaments innert 14 Tagen nach der Beschlussfassung (Parlamentsreferendum).

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Art. 15 Funktion und Organisation

1 Das Stadtparlament ist die Legislative und das politische Kontrollorgan. 2 Es setzt sich aus 60 Mitgliedern zusammen. 3 Das Stadtparlament verfügt über einen eigenen Parlamentsdienst. Die Mitarbeitenden des Parlamentsdienstes verfügen über dieselben Informationsrechte wie die Organe des Stadtparlaments, in deren Auftrag sie tätig sind. 4 Im Übrigen regelt es seine Organisation und seine Funktion in Notlagen in einem Gemeindeerlass.

Propose a change

Art. 16 Wahlbefugnisse

1 Das Stadtparlament wählt: a. die Mitglieder seiner Organe, b. die Mitglieder der Sozialhilfebehörde, c. die Mitglieder der dem Stadtrat unterstellten Kommissionen, d. die Leitung der Finanzkontrolle, e. die Ombudsperson, f. die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz.

Propose a change

Art. 17 Rechtsetzungsbefugnisse

1 Das Stadtparlament ist zuständig für den Erlass wichtiger Rechtssätze (Gemeindeerlasse). 2 Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: a. das Arbeitsverhältnis der Angestellten der Stadtverwaltung, b. die Entschädigung von Behördenmitgliedern, c. die Organisation des Stadtparlaments, d. die Haushaltsführung, insbesondere die Grundsätze zur Globalbudgetierung, e. das Polizeirecht, f. die Art, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen von Gebühren sowie den Kreis der Abgabepflichtigen, g. die schulischen und vorschulischen Bereiche, h. den Zweck, die Art und den Umfang von städtischen Leistungen, i. dauernde oder wiederkehrende städtische Aufgaben, j. die Organisation und die Befugnisse der dem Stadtparlament administrativ zugeordneten Aufsichtsstellen.

Propose a change

Art. 18 Planungsbefugnisse

1 Das Stadtparlament ist zuständig für die Festsetzung, die Änderung und die Aufhebung: a. der kommunalen Richtpläne, b. der Bau- und Zonenordnung, c. des Erschliessungsplans, d. von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen sowie von Bau- und Niveaulinien. 2 Das Stadtparlament ist zuständig für die Aufhebung öffentlicher Strassen und Wege.

Propose a change

Art. 19 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse

1 Das Stadtparlament ist zuständig für: a. die politische Kontrolle über Behörden, Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben, b. die Bereinigung aller Vorlagen und die Antragstellung zu Geschäften der Stimmberechtigten, c. die Antragstellung zu Varianten- und Grundsatzabstimmungen, d. die Behandlung von Initiativen, e. die Behandlung parlamentarischer Vorstösse, f. * … g. Ausgliederungen von nicht erheblicher Bedeutung, h. Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge gemäss seiner Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, sofern die Gemeinde keine hoheitlichen Befugnisse abgibt, i. Verträge über Gebietsänderungen von weniger als 5 Prozent des Gemeindegebiets oder weniger als 5 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde betreffend, j. die Errichtung und Auflösung von Eigenwirtschaftsbetrieben, soweit keine Verpflichtung durch übergeordnetes Recht besteht, k. die alleinige Ergreifung des Gemeindereferendums, l. die Schaffung neuer Stellen in der Verwaltung, soweit damit neue wiederkehrende Ausgaben im Zuständigkeitsbereich des Stadtparlaments verbunden sind, m. die Kenntnisnahme der Legislaturschwerpunkte sowie von sonstigen Programmen und Berichten.

Propose a change

Art. 20 Finanzbefugnisse

1 Das Stadtparlament ist zuständig für: a. die jährliche Kenntnisnahme des Finanz- und Aufgabenplans, b. die jährliche Festsetzung des Budgets und die laufende Bewilligung von Nachtragskrediten, c. die jährliche Festsetzung des Steuerfusses, d. die jährliche Genehmigung der Jahresrechnungen sowie die Bewilligung von Rücklagen aus Globalbudgets, e. die jährliche Genehmigung des Geschäftsberichtes, f. die Bewilligung von Verpflichtungskrediten für neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 8 000 000, für neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 800 000 und für den Verzicht auf Einnahmen in dieser Höhe, soweit nicht der Stadtrat oder die Schulpflege zuständig sind, g. die Bewilligung von Zusatzkrediten, soweit nicht der Stadtrat oder die Schulpflege zuständig sind oder der Gesamtbetrag von Verpflichtungs- und Zusatzkredit in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fällt, h. die Genehmigung der Abrechnung von Verpflichtungskrediten, die von den Stimmberechtigten oder vom Stadtparlament beschlossen worden sind, sofern eine Kreditüberschreitung vorliegt, i. die Aufhebung von Verpflichtungskrediten, die von den Stimmberechtigten oder vom Stadtparlament bewilligt worden sind, wenn das Vorhaben aufgegeben wird, j. die Vorfinanzierung von Investitionsvorhaben.

Propose a change

Art. 21 Ausgabenbremse

1 Folgende Beschlüsse des Stadtparlaments bedürfen der Zustimmung mindestens der Mehrheit aller Mitglieder: a. die Festsetzung von Globalkrediten, sofern sie über den Antrag des Stadtrats hinausgeht, b. die Bewilligung von Verpflichtungskrediten für neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck über Fr. 2 000 000 und für neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck über Fr. 200 000 sowie für den Verzicht auf Einnahmen in dieser Höhe, c. die Antragstellung für die Bewilligung von Verpflichtungskrediten durch die Stimmberechtigten. 2 Davon ausgenommen ist die Beschlussfassung und Antragsstellung zu Initiativen.

Propose a change

Art. 22 Anlagebefugnisse im Finanzvermögen

1 Das Stadtparlament ist zuständig für: a. die Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens mit einem Verkehrswert von mehr als Fr. 3 000 000 im Einzelfall, sofern ein Verkauf gemäss Art. 70 zulässig ist, b. Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens im Betrag von mehr als Fr. 3 000 000, c. den Erwerb von Liegenschaften des Finanzvermögens zum Preis von mehr als Fr. 8 000 000 im Einzelfall, d. den Tausch von Liegenschaften des Finanzvermögens, sofern dieser gemäss Art. 70 zulässig ist und der Verkehrswert eines städtischen Abtretungsobjektes Fr. 8 000 000 im Einzelfall übersteigt, e. die Einräumung von Baurechten zulasten Liegenschaften des Finanzvermögens, sofern der Verkehrswert der belasteten Grundstücksfläche Fr. 8 000 000 übersteigt, f. die Einräumung oder den Erwerb einer Dienstbarkeit zulasten Liegenschaften des Finanzvermögens zum Preis von über Fr. 2 000 000, g. die Beteiligung an Unternehmungen im Finanzvermögen über Fr. 1 000 000.

Propose a change

Art. 23 Jugendvorstoss

1 Mindestens 50 Jugendliche zwischen dem vollendeten 12. Lebensjahr und dem Erreichen des politischen Stimmrechtsalters auf kommunaler Ebene mit Wohnsitz in Winterthur können dem Stadtparlament einen Jugendvorstoss in der Form eines Postulats einreichen. 2 Der Gegenstand des Jugendvorstosses muss in der Zuständigkeit des Stadtparlaments liegen. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit zur Einreichung einer Petition bei jeder Behörde von Winterthur, insbesondere beim Stadtrat, der Schulpflege oder der Sozialhilfebehörde. 3 Der Jugendvorstoss ist im Rahmen einer Versammlung zu beschliessen. Der Text des Jugendvorstosses hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und ist von den Jugendlichen eigenhändig zu unterschreiben unter Angabe des Namens, der Adresse und des Geburtsdatums.

Propose a change

Art. 24 Vorstoss von Ausländerinnen und Ausländern

1 Mindestens 100 volljährige Ausländerinnen und Ausländer, die seit mindestens zwei Jahren Wohnsitz in Winterthur haben, können dem Stadtparlament einen Vorstoss von Ausländerinnen und Ausländern in der Form eines Postulats einreichen. 2 Der Gegenstand des Vorstosses von Ausländerinnen und Ausländern muss in der Zuständigkeit des Stadtparlaments liegen. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit zur Einreichung einer Petition bei jeder Behörde von Winterthur, insbesondere beim Stadtrat, der Schulpflege oder der Sozialhilfebehörde. 3 Der Vorstoss von Ausländerinnen und Ausländern ist im Rahmen einer Versammlung zu beschliessen. Der Text des Vorstosses hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und ist von den Ausländerinnen und Ausländern eigenhändig zu unterschreiben unter Angabe des Namens, der Adresse und des Geburtsdatums.

Propose a change

Art. 25 Offenlegung der Interessenbindungen

1 Die Mitglieder von Behörden legen ihre Interessenbindungen offen.

Propose a change

Art. 26 Aufgabenübertragung an Mitglieder oder Ausschüsse

1 Die Behörden können bestimmte Geschäfte oder Geschäftsbereiche einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen zur selbständigen Erledigung übertragen und deren Finanzkompetenzen festlegen.

Propose a change

Art. 27 Beratende Kommissionen und Sachverständige

1 Die Behörden können jederzeit für die Vorberatung und die Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen bilden.

Propose a change

Art. 28 Bezeichnung des Gemeindevorstands

1 In der Stadt Winterthur wird der Gemeindevorstand als Stadtrat bezeichnet.

Propose a change

Art. 29 Zusammensetzung

1 Der Stadtrat besteht mit Einschluss der Präsidentin oder des Präsidenten aus sieben Mitgliedern. 2 Der Stadtrat konstituiert sich im Übrigen selbst.

Propose a change

Art. 30 Unvereinbarkeiten

1 Die Mitglieder des Stadtrats dürfen keine andere bezahlte Tätigkeit ausüben. 2 Sie dürfen weder Aufsichts- noch Führungsgremien von juristischen Personen angehören, welche die Erzielung eines Gewinns anstreben. Davon ausgenommen sind Mitgliedschaften in solchen Gremien, welche von Amtes wegen als Abordnung der öffentlichen Hand wahrgenommen werden. 3 Mitglieder des Stadtrats dürfen weder den eidgenössischen Räten noch dem Kantonsparlament angehören. 4 Bei Eintritt einer Unvereinbarkeit nach Absatz 3 hat die betroffene Person zu entscheiden, welches Amt sie ausüben will. Die Ausübung beider Mandate ist für eine Übergangsfrist von maximal sechs Monaten zulässig.

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Art. 31 Wahl- und Anstellungsbefugnisse

1 Der Stadtrat bestimmt auf die gesetzliche Amtsdauer aus seiner Mitte: a. die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulpflege und der Sozialhilfebehörde, b. die Vertretungen des Stadtrats in anderen Organen. 2 Der Stadtrat ernennt oder wählt: a. die Präsidentin oder den Präsidenten unterstellter Kommissionen, b. die Vertretungen der Gemeinde in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, soweit das Organisationsrecht dieser Organisationen die Zuständigkeit nicht anders regelt und sofern sich das Stadtparlament dieses Recht beim Beschluss über den Beitritt nicht vorbehält, c. die Mitglieder des Wahlbüros. 3 Der Stadtrat stellt an: a. die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber sowie die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten, b. das übrige Gemeindepersonal, inklusive des Personals der städtischen Schulen, soweit nicht einem anderen Organ übertragen.

Propose a change

Art. 32 Rechtsetzungsbefugnisse

1 Der Stadtrat ist zuständig für den Erlass von weniger wichtigen Rechtssätzen (Behördenerlasse). 2 Dazu gehören insbesondere Bestimmungen über: a. die Organisation und die Leitung der Verwaltung, b. unterstellte Kommissionen, c. die Aufgabenübertragung an Angestellte der Stadtverwaltung, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist, d. Tarifordnungen für Gemeindegebühren, e. Gegenstände, die nicht in die Kompetenz eines anderen Gemeindeorgans fallen.

Propose a change

Art. 33 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse

1 Dem Stadtrat stehen unübertragbar zu: a. die Verantwortung für die politische Planung, Führung und Aufsicht, b. die Vorberatung aller Vorlagen und die Antragstellung zu Geschäften des Stadtparlaments, c. die Unterbreitung der ursprünglichen Vorlage an die Stimmberechtigten, wenn das Stadtparlament diese geändert hat und es in der Folge zur Urnenabstimmung kommt, d. die Vertretung der Gemeinde nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften, e. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, f. die Unterstützung des Gemeindereferendums, g. die Errichtung und Auflösung von Eigenwirtschaftsbetrieben, sofern dafür eine Verpflichtung durch übergeordnetes Recht besteht, h. die Schaffung von Stellen, soweit dafür nicht das Stadtparlament zuständig ist, h¹ * die Festsetzung der Mitgliederzahl des Wahlbüros, i. die Besorgung sämtlicher Gemeindeangelegenheiten, soweit dafür nicht ein anderes Organ zuständig ist. 2 Dem Stadtrat stehen im Weiteren folgende Befugnisse zu, die in einem Behördenerlass oder Beschluss übertragen werden können: a. das Handeln für die Gemeinde nach aussen, b. die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung, c. die Beschlussfassung über Verträge über Gebietsänderungen von untergeordneter Bedeutung, d. die Beschlussfassung über Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge gemäss seiner Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, sofern die Gemeinde keine hoheitlichen Befugnisse abgibt, e. die Aufsicht über die Verwaltung, inklusive der städtischen Schulen.

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Art. 34 Finanzbefugnisse

1 Dem Stadtrat stehen unübertragbar zu: a. die Beschlussfassung über den Finanz- und Aufgabenplan, b. die Erstellung und Veröffentlichung der Jahresrechnung und des Budgets, c. die Bewilligung nicht budgetierter neuer einmaliger Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 200 000 im Einzelfall, höchstens bis zum Betrag von Fr. 2 000 000 im Jahr und neuer jährlich wiederkehrender Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 50 000 im Einzelfall, höchstens bis Fr. 500 000 im Jahr sowie für den Verzicht auf Einnahmen in dieser Höhe, d. die Genehmigung der Abrechnungen von Verpflichtungskrediten, die von den Stimmberechtigten oder vom Stadtparlament bewilligt wurden, sofern keine Kreditüberschreitung vorliegt sowie die Abrechnungen von Verpflichtungskrediten, die vom Stadtrat bewilligt wurden, e. die Aufhebung von Verpflichtungskrediten, die vom Stadtrat bewilligt wurden, wenn das Vorhaben aufgegeben wird. 2 Dem Stadtrat stehen im Weiteren folgende Befugnisse zu, die in einem Behördenerlass übertragen werden können: a. der Ausgabenvollzug, b. die Bewilligung gebundener Ausgaben, c. die Bewilligung von Verpflichtungskrediten für im Budget enthaltene neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 1 000 000 und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 100 000 sowie für den Verzicht auf Einnahmen in dieser Höhe, d. die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von im Budget enthaltenen neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis zum Betrag gemäss lit. c, sofern der Gesamtbetrag von Verpflichtungs- und Zusatzkredit nicht in die Zuständigkeit des Stadtparlaments oder der Stimmberechtigten fällt, e. die Beschaffung der erforderlichen Mittel zur Deckung des Geldbedarfs.

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Art. 35 Haushaltsführung

1 Der Stadtrat trägt die Verantwortung für den Gemeindehaushalt. 2 Er führt den städtischen Haushalt nach den Grundsätzen der Wirkungsorientierten Verwaltungsführung mit Globalbudgets.

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Art. 36 Mittelfristiger Ausgleich der Erfolgsrechnung

1 Die Erfolgsrechnung ist mittelfristig auszugleichen. 2 Die Mittelfristigkeit umfasst den Zeitraum von acht Jahren und berechnet sich aufgrund der Ergebnisse der drei abgeschlossenen Rechnungsjahre, des laufenden Rechnungsjahres, des künftigen Budgetjahres und der darauffolgenden drei Planjahre. 3 Das Stadtparlament kann mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die folgenden Aufwände und Erträge vom mittelfristigen Ausgleich ganz oder teilweise ausnehmen: a. substanzielle Aufwände und Erträge, mit denen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und die sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen wie namentlich Aufwände im Zusammenhang mit Naturkatastrophen, b. ausserordentliche Rückstellungen und Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung. 4 Ist der mittelfristige Ausgleich gefährdet, prüft der Stadtrat die Ausgabenbedürfnisse erneut auf ihre sachliche und zeitliche Dringlichkeit. Er erstattet dem Stadtparlament Bericht und beantragt ihm Massnahmen zur dauerhaften Senkung der Ausgaben, insbesondere die Änderung von Verpflichtungen in städtischen Erlassen. Auf begründeten Antrag des Stadtrats kann das Stadtparlament mit einer Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Frist zur Herstellung des mittelfristigen Ausgleichs um maximal zwei weitere Jahre verlängern.

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Art. 37 Anlagebefugnisse im Finanzvermögen

1 Dem Stadtrat stehen folgende Anlagebefugnisse zu, die in einem Behördenerlass übertragen werden können: a. die Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens mit einem Verkehrswert bis Fr. 3 000 000 im Einzelfall, sofern ein Verkauf gemäss Art. 70 zulässig ist, b. Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens im Betrag bis Fr. 3 000 000, c. der Erwerb von Liegenschaften des Finanzvermögens zum Preis bis Fr. 8 000 000 im Einzelfall, d. der Tausch von Liegenschaften des Finanzvermögens, sofern dieser gemäss Art. 70 zulässig ist und der Verkehrswert eines städtischen Abtretungsobjektes Fr. 8 000 000 im Einzelfall nicht übersteigt, e. die Einräumung von Baurechten zulasten Liegenschaften des Finanzvermögens, sofern der Verkehrswert der belasteten Grundstücksfläche Fr. 8 000 000 nicht übersteigt, f. die Einräumung oder der Erwerb einer Dienstbarkeit zulasten Liegenschaften des Finanzvermögens zum Preis bis Fr. 2 000 000, g. die Beteiligung an Unternehmungen im Finanzvermögen bis Fr. 1 000 000, h. die Beschlussfassung über weitere Anlagegeschäfte im Finanzvermögen.

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Art. 38 Unterstellte Kommissionen

1 Dem Stadtrat unterstehen folgende Kommissionen: a. Kommission Berufsvorbereitung, b. Kommission Mechatronik Schule Winterthur, c. Baukommission. 2 Ein Behördenerlass regelt für jede unterstellte Kommission ihre Mitgliederzahl, Zusammensetzung, Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse.

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Art. 39 Aufgabenübertragung an Angestellte der Stadtverwaltung

1 Der Stadtrat kann Angestellten der Stadtverwaltung bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. 2 Der Stadtrat regelt die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse in einem Behördenerlass.

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Art. 40 Stadtrichteramt

1 Der Stadtrat kann einzelnen Angestellten der Stadtverwaltung das Recht zur Verhängung von Bussen übertragen und sie zur direkten Antragstellung bei den Gerichten ermächtigen. Den damit befugten Angestellten der Stadtverwaltung dürfen keine Weisungen über die materielle Erledigung einzelner Geschäfte erteilt werden. 2 Der Stadtrat regelt die administrative Unterstellung in einem Behördenerlass.

Propose a change

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