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Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Koch-Areal»

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Contents: 53 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 B. Bau- und Nutzungsvorschriften
  5. Art. 5 Nutzweise
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Baumasse
  11. Art. 12
  12. Art. 13
  13. Art. 14
  14. Art. 15 Boden
  15. Art. 16
  16. Art. 17 C2 5,5
  17. Art. 18
  18. Art. 19
  19. Art. 20
  20. Art. 21
  21. Art. 22
  22. Art. 24
  23. Art. 25
  24. Art. 26 b. Teilgebiet B
  25. Art. 27 C. Freiraum
  26. Art. 28
  27. Art. 29
  28. Art. 30
  29. Art. 31
  30. Art. 32 Freiraum
  31. Art. 33
  32. Art. 34
  33. Art. 35
  34. Art. 36
  35. Art. 37
  36. Art. 38
  37. Art. 39 D. Gestaltung
  38. Art. 40 E. Erschliessung und Parkierung
  39. Art. 41
  40. Art. 42
  41. Art. 43
  42. Art. 44 Zweiräder
  43. Art. 45
  44. Art. 46
  45. Art. 47
  46. Art. 48 F. Umwelt
  47. Art. 49
  48. Art. 50
  49. Art. 51 Ausgleich
  50. Art. 52
  51. Art. 53
  52. Art. 54
  53. Art. 55 G. Schlussbestimmungen

53 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

1 Der private Gestaltungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung der Geltungsbereiche unter Schaffung von preisgünstigem Wohnraum sowie von Gewerberäumlichkeiten. 2 Im Besonderen: a. wird die Voraussetzung für städtebaulich und architektonisch hochwertige Überbauungen geschaffen; b. wird eine Arealentwicklung sichergestellt, die sich an den Zielsetzungen der 2000-Watt-Gesellschaft gemäss Art. 10 GO orientiert; c. wird gemeinnütziger Wohnraum geschaffen und ein Beitrag zur Erhöhung des Anteils von preisgünstigem Wohn- und Gewerberaum gemäss Art. 17–19 GO geleistet.

Art. 2

1 Der Gestaltungsplan setzt sich aus diesen Vorschriften und dem zugehörigen Situationsplan, Massstab 1:500, zusammen. 2 Der Gestaltungsplan gilt für die im Situationsplan bezeichneten Geltungsbereiche.

Art. 3

1 Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung (BZO)3 in den Geltungsbereichen keine Anwendung. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 349 vom 14. April 2021. 3 vom 23. Oktober 1991, AS 700.100. Zweck Bestandteile und Geltungsbereiche Geltendes Recht 2 Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gilt die Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung, PPV)4. 3 Übergeordnetes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten. 4 Für den Gestaltungsplan gelten die Baubegriffe gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)5 samt zugehöriger Verordnungen in der Fassung bis 28. Februar 2017. 5 Die Wirkung der Baulinien bezüglich der Gebäudehöhe im Sinne von §§ 278 ff. PBG ist während der Geltungsdauer des Gestaltungsplans suspendiert. 6 Die Wirkung der im Situationsplan mit «Suspendierung Baulinien» bezeichneten Baulinien ist während der Geltungsdauer des Gestaltungsplans suspendiert.

Art. 4 B. Bau- und Nutzungsvorschriften

1 Im Teilgebiet A sind folgende Nutzungen zulässig: a. mässig störende Gewerbebetriebe; b. Handels- und Dienstleistungsbetriebe; c. Schulungs- und Bildungsangebote. 2 Im Teilgebiet B sind folgende Nutzungen zulässig: a. Wohnnutzung; b. mässig störende Gewerbebetriebe; c. Handels- und Dienstleistungsbetriebe; d. Schulungs- und Bildungsangebote. 3 Im Teilgebiet C sind folgende Nutzungen zulässig: a. Wohnnutzung; b. mässig störende Gewerbebetriebe; c. Handels- und Dienstleistungsbetriebe; d. Schulungs- und Bildungsangebote; e. kulturelle Nutzung. 4 Sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen sind in den Geltungsbereichen nicht zulässig. 4 vom 11. Dezember 1996, AS 741.500. 5 vom 7. September 1975, LS 700.1.

Art. 5 Nutzweise

In Erdgeschossen von Gebäuden in den im Situationsplan mit «Publikumsorientierte Erdgeschossnutzung» bezeichneten Bereichen sind entlang von mindestens 50 Prozent der Fassadenlänge mindestens in der ersten Raumtiefe nur publikumsorientierte, gewerbliche Nutzungen wie z. B. Gaststätten, Verkaufsgeschäfte, Werkstätten sowie Kinderbetreuungseinrichtungen, Kindergärten und Gemeinschaftseinrichtungen zulässig.

Art. 6

In den Geltungsbereichen sind publikumsintensive Verkaufsnutzungen, insbesondere Einkaufszentren, Warenhäuser und dergleichen, die einen dauernden intensiven motorisierten Verkehr auslösen, nicht zulässig.

Art. 7

1 Im Teilgebiet B beträgt der Wohnanteil mindestens 80 Prozent. 2 Im Teilgebiet C beträgt der Wohnanteil mindestens 60 Prozent und höchstens 80 Prozent.

Art. 8

1 Im Teilgebiet B sind mindestens 40 Prozent und im Teilgebiet C mindestens 30 Prozent der anrechenbaren Geschossfläche als preisgünstiger Wohnraum gemäss § 49b PBG6 zu erstellen. 2 Eine Verlegung dieser Fläche zwischen den Teilgebieten B und C ist bis höchstens 2500 m2 zulässig. 3 Für den preisgünstigen Wohnraum gilt die Belegungsvorschrift, dass die Personenzahl die Zahl ganzer Zimmer nicht mehr als um 1 unterschreiten darf.

Art. 9

1 Die maximal anrechenbare Geschossfläche in allen Geschossen beträgt: a. im Teilgebiet B 27 000 m2; b. im Teilgebiet C 25 000 m2. 2 Zur anrechenbaren Geschossfläche zählen alle dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hierfür verwendbaren Räume in allen Geschossen unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden. 3 Die maximal anrechenbare oberirdische Baumasse beträgt im Teilgebiet A 86 000 m3. 4 Die Anrechenbarkeit der Baumasse richtet sich nach § 258 PBG7. 6 vom 7. September 1975, LS 700.1. 7 vom 7. September 1975, LS 700.1. Publikumsorientierte Erdgeschossnutzung Verkaufsnutzung Wohnanteil Preisgünstiger Wohnraum Ausnützung /

Art. 10 Baumasse

1 Die geschlossene Bauweise ist zulässig. 2 Unter Vorbehalt einwandfreier hygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse dürfen die Grenz-, Gebäude-, Strassen- und Wegabstände innerhalb der Geltungsbereiche unterschritten werden. Art 11 1 Die Gebäude sind innerhalb der im Situationsplan angegebenen Baubereiche anzuordnen, wobei auf die Baubereichsbegrenzung gebaut werden darf. 2 Folgende Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen dürfen, vorbehältlich der Baulinienbereiche, über die Baubereiche hinausragen oder diese überstellen: a. einzelne oberirdische Vorsprünge wie Erker, Balkone, auskragende Gebäudeecken und dergleichen, jedoch insgesamt höchstens auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge; Vordächer dürfen auf der gesamten betreffenden Fassadenlänge auskragen; diese Vorsprünge und Vordächer dürfen höchstens 1,5 m über die Baubereiche hinausragen; b. Dachvorsprünge und technische Anlagen wie Kamine, Lüftungskanäle und dergleichen; c. im Teilgebiet A an der Nordostseite zusätzlich eine offene Treppe sowie untergeordnete betrieblich bedingte technische Aussenlager (Tankanlagen, Silos und dergleichen); d. im Teilgebiet C entlang der Flüelastrasse im Bereich der suspendierten Baulinie zusätzlich ein freitragender Balkon; dieser darf höchstens 4 m über den Baubereich hinausragen und hat einen Vertikalabstand von mindestens 3 m ab gestaltetem Terrain einzuhalten; e. im Teilgebiet C zusätzlich eine Kinderspiel-Rutsche. 3 Folgende Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen dürfen, vorbehältlich der Baulinienbereiche, über die Baubereiche hinausragen, diese überstellen oder ausserhalb der Baubereiche errichtet werden: a. Anlagen zur Retention und Versickerung von Regenwasser, Anlagen zur Entsorgung sowie unterirdische Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie; b. Aufgänge und technische Be- und Entlüftungsanlagen der unterirdischen Parkierungsanlagen; c. Lichtschächte zur Belichtung unterirdischer Gebäude und Gebäudeteile; Abstände Baubereiche d. Brunnen, Kunstobjekte und dergleichen; e. Spielgeräte für Kinder; f. Erschliessungsbauwerke für Fuss- und Fahrverkehr einschliesslich Entfluchtungsanlagen, Stützmauern und dergleichen; g. Abstellplätze für Personenwagen von Besucherinnen, Besuchern und Kundschaft; h. behindertengerechte Abstellplätze für Personenwagen; i. Abstellplätze für Lieferwagen, Warenumschlag, Taxis und Betriebsfahrzeuge gemäss Art. 8 Abs. 1 PPV8; j. Abstellplätze für Motorräder und leichte Zweiräder.

Art. 12

1 Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sind innerhalb der Baubereiche sowie den im Situationsplan bezeichneten unterirdischen Baubereichen zulässig. 2 Auf die Begrenzung der unterirdischen Baubereiche darf gebaut werden.

Art. 13

1 Die lichte Höhe des Erdgeschosses beträgt im Teilgebiet A mindestens in der ersten Raumtiefe der nach Südwesten orientierten Fassade mindestens 4 m, wobei diese durch den Einzug von Galerien unterschritten werden darf. 2 Die lichte Höhe des Erdgeschosses beträgt mindestens in der ersten Raumtiefe in den im Situationsplan mit «publikumsorientierte Erdgeschossnutzung» bezeichneten Bereichen: a. im Teilgebiet B, Baubereich B1: mindestens 4,5 m; b. im Teilgebiet B, Baubereiche B2 und B3: mindestens 3,7 m; c. im Teilgebiet C: mindestens 3,7 m. 3 Tiefgarageneinfahrten und -ausfahrten sind von der minimalen Höhe des Erdgeschosses ausgenommen.

Art. 14

Der gewachsene Boden wird wie folgt festgelegt: a. Teilgebiet A: 409,3 m ü. M.; b. Teilgebiet BWest: 407,9 m ü. M.; c. Teilgebiet BOst: 408,45 m ü. M.; d. Teilgebiet C: 409,3 m ü. M. 8 vom 11. Dezember 1996, AS 741.500. Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile Erdgeschoss Gewachsener

Art. 15 Boden

1 Abgrabungen für Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Sammelgaragen sind zulässig. 2 Im Übrigen sind nur geringfügige Abgrabungen und Aufschüttungen zulässig. 3 Zwecks Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung und insbesondere zur Sicherstellung eines harmonischen Geländeverlaufs sowie zum Hochwasserschutz können weitergehende Terrainveränderungen bewilligt werden.

Art. 16

Die maximale Gebäudehöhe wird wie folgt festgelegt: Baubereich Gebäudehöhe (m) A1 25 B1 86 B2 25 B3 7 B4 12 C1 29,5

Art. 17 C2 5,5

Ein Hochhaus im Baubereich B1 muss oberhalb von einer Höhe ab dem gewachsenen Boden von mindestens 48 m und höchstens 52 m einen zur Flurstrasse orientierten durchgehenden Gebäuderücksprung von mindestens 2 m aufweisen.

Art. 18

In den Baubereichen A1 und B2 sind höchstens acht anrechenbare Vollgeschosse zulässig. Ein Vollgeschoss kann durch ein Untergeschoss ersetzt werden.

Art. 19

1 Im Teilgebiet A ist ein anrechenbares Dachgeschoss zulässig. 2 In den Teilgebieten B und C sind keine Dachgeschosse zulässig.

Art. 20

Im Baubereich C1 hat das oberste Geschoss gegenüber den traufseitigen Fassaden auf zwei Drittel der Fassadenlängen um mindestens 1 m zurückzuspringen.

Art. 21

1 In den Baubereichen B1 und C1 ist jeweils ein Hochhaus zulässig. 2 Massgebend für den Nachweis des Schattenwurfs ist ein Vergleichsprojekt, das durch die Teilgebietsbegrenzungen dieses Gestaltungsplans, die rechtskräftigen Baulinien sowie in Abweichung zu Art. 10 Abs. 2 die einzuhaltenden Grenzabstände begrenzt wird. Das Vergleichsprojekt hat eine Gebäudehöhe von Abgrabungen, Aufschüttungen Gebäudehöhen Gebäuderücksprung Baubereich B1 Geschosszahl Dachgeschoss Oberstes Geschoss Teilgebiet C Hochhäuser 25 m ab dem gewachsenen Boden und eine Firsthöhe von 7 m ab der Traufe einzuhalten.

Art. 22

1 In den Geltungsbereichen sind nur Flachdächer zulässig. 2 Im Baubereich B4 ist zusätzlich ein Sheddach zulässig. 3 Im Baubereich C1 sind zusätzlich Schrägdächer zulässig, soweit sie einen Abstand vom Dachrand von mindestens 4,0 m einhalten. Art 23 1 Über das oberste Geschoss hinaus sind nur technisch bedingte Aufbauten wie Kamine, Abluftrohre, Sende- und Empfangsanlagen, Oberlichter, Absturzsicherungen, Treppen- und Liftaufbauten sowie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie und dergleichen zulässig. 2 Für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie gilt eine maximale Höhe von 1,2 m. 3 Anlagen zur Fassadenreinigung müssen im Ruhezustand innerhalb von Ebenen liegen, die: a. unter 45 Grad an die Schnittlinie zwischen der Dachfläche und der zugehörigen Fassade angelegt werden; und b. höchstens bis zu einer oberen Ebene ansteigen, die in 4,5 m Höhe parallel zur Verbindung zwischen den massgeblichen Schnittlinien verläuft.

Art. 24

1 An der südwestlichen Traufseite ist eine Dachaufbaute zulässig, die bündig an die südöstliche Giebelseite anschliessen muss; die Dachaufbaute darf insgesamt nicht breiter als 40 Prozent der Fassadenlänge sein, sofern sie die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen gemäss § 281 PBG9 durchstösst. 2 Zusätzlich zu Art. 23 sind oberhalb des obersten Geschosses höchstens zwei Einhausungen für technische Anlagen (Technikboxen) zulässig; diese dürfen insgesamt eine Grundfläche von höchstens 500 m2 und eine Höhe von 3,5 m aufweisen und müssen einen Abstand vom Dachrand von mindestens 3,5 m einhalten.

Art. 25

Im Teilgebiet B sind im Baubereich B3 zusätzlich Dachaufbauten zulässig, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Dachfläche als Terrasse stehen, wie Pergolen, Gerätehäuschen, Spielgeräte, Wassertanks und dergleichen mit einer maximalen Höhe von 3 m; diese dürfen insgesamt eine Grundfläche von höchstens 15 Prozent der Dachfläche aufweisen. 9 vom 7. September 1975, LS 700.1. Dachgestaltung Technisch bedingte Dachaufbauten Dachaufbauten a. Teilgebiet A

Art. 26 b. Teilgebiet B

Im Teilgebiet C sind zusätzlich Dachaufbauten zulässig, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Dachfläche als Terrasse stehen, wie Pergolen, Aussenküchen, Gerätehäuschen, Wassertanks, Waschküchen und dergleichen, Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie mit einer maximalen Höhe von 6 m sowie Substrataufbau für Dachbegrünungen mit einer maximalen Höhe von 1,2 m.

Art. 27 C. Freiraum

Die Freiräume müssen zu einer guten Durchgrünung des Quartiers beitragen.

Art. 28

Die unversiegelte Fläche beträgt mindestens: a. im Teilgebiet A: 990 m2; b. im Teilgebiet B: 630 m2; c. im Teilgebiet C: 1700 m2.

Art. 29

1 Die Freifläche gemäss § 257 PBG10 beträgt mindestens: a. im Teilgebiet A: 650 m2; b. im Teilgebiet B: 440 m2; c. im Teilgebiet C: 1840 m2. 2 Eine Verlegung dieser Fläche zwischen den Teilgebieten ist bis höchstens 10 Prozent des jeweiligen Masses zulässig. 3 Die Freiflächen sind ebenerdig anzuordnen.

Art. 30

Die als Terrasse nutzbare Fläche auf Flachdächern beträgt mindestens: a. im Teilgebiet B: 1700 m2; b. im Teilgebiet C: 2300 m2.

Art. 31

1 Die im Situationsplan mit «öffentlich nutzbarer Freiraum» bezeichneten Flächen haben mit dem angrenzenden Quartierpark ausserhalb der Geltungsbereiche ein Ganzes ohne ablesbare Grenzen zu bilden. 2 Im Teilgebiet C sind innerhalb der mit «öffentlich nutzbarer Freiraum» bezeichneten Fläche Einzäunungen nur für Kinderbetreuungseinrichtungen und Kindergärten mit einer Fläche von höchstens 400 m2 und für Gartennutzungen mit einer Fläche von höchstens 150 m2 zulässig. 10 vom 7. September 1975, LS 700.1. c. Teilgebiet C Durchgrünung Unversiegelte Flächen Freifläche Terrasse auf Flachdächern Öffentlich nutzbarer

Art. 32 Freiraum

Die im Situationsplan mit «Vorzone» bezeichneten Flächen dienen insbesondere als Hauptzugang zu den Gebäuden, der Erschliessung und Parkierung sowie der Begrünung.

Art. 33

Die im Situationsplan mit «Gasse» bezeichnete Fläche dient insbesondere als Nebenzugang zu den Gebäuden sowie als Abstellfläche für leichte Zweiräder.

Art. 34

Die im Situationsplan mit «Arealinterne Erschliessung» bezeichnete Fläche dient insbesondere der Erschliessung und Parkierung.

Art. 35

1 Entlang der Flüela-, Flur- und Rautistrasse sind unter Berücksichtigung der Erschliessung grosskronige Bäume zu pflanzen. 2 In den Teilgebieten A und B sind entlang der südwestlichen Begrenzung des Geltungsbereichs grosskronige Bäume zu pflanzen, soweit dies mit dem Brandschutz vereinbar ist.

Art. 36

1 Bei ebenerdigen Pflanzmassnahmen ist in unterbauten Bereichen mindestens folgende Überdeckung vorzusehen: a. für grosskronige Bäume 1,5 m; b. für mittelkronige Bäume 1,2 m; c. für kleinkronige Bäume und Grosssträucher 1 m; d. für Sträucher 0,8 m. 2 Der begrünte Anteil auf den als Terrassen nutzbaren Flächen auf Flachdächern gemäss Art. 30 ist als Intensivbegrünung auszubilden; für Gehölze sind geeignete Voraussetzungen zu schaffen.

Art. 37

Es ist mindestens folgender Anteil der Gebäudefassaden mit Rankhilfen zu versehen und zu begrünen: a. Teilgebiet A: 300 m2; b. Teilgebiet B: 500 m2.

Art. 38

1 Der nicht als begehbare Terrasse genutzte Bereich von Flachdächern ist ökologisch wertvoll zu begrünen, auch dort, wo Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie installiert sind. 2 Die Pflicht, ökologisch wertvoll zu begrünen, besteht, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Vorzone Gasse Arealinterne Erschliessung Grosskronige Bäume Voraussetzung für Pflanzen Vertikalbegrünung Dachbegrünung

Art. 39 D. Gestaltung

Bauten, Anlagen und Freiräume sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht; diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben, Reklameanlagen und Beleuchtung.

Art. 40 E. Erschliessung und Parkierung

1 Die Geltungsbereiche sind so zu gestalten und zu bebauen, dass für den Fuss- und Veloverkehr eine angemessene Durchlässigkeit für die Allgemeinheit gewährleistet ist. 2 Die im Situationsplan bezeichnete öffentlich nutzbare Fuss- und Veloverbindung muss eine Breite von mindestens 3,5 m aufweisen.

Art. 41

1 Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr erfolgt an den im Situationsplan bezeichneten Stellen. 2 Im Teilgebiet C sind innerhalb des im Situationsplan mit «Bereich Erschliessung motorisierter Individualverkehr / Anlieferung» bezeichneten Bereichs Zu- und Wegfahrten für motorisierten Individualverkehr in einer Breite von insgesamt höchstens 26 m, gemessen entlang der Grundstücksgrenze der Flüelastrasse, zulässig.

Art. 42

1 Die Anlieferung erfolgt an den im Situationsplan bezeichneten Stellen. 2 Im Teilgebiet C sind innerhalb des im Situationsplan mit «Bereich Erschliessung motorisierter Individualverkehr / Anlieferung» bezeichneten Bereichs Zu- und Wegfahrten für Anlieferung in einer Breite von insgesamt höchstens 10 m, gemessen entlang der Grundstücksgrenze der Flüelastrasse, zulässig.

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