Art. 1
1 Die vorliegende Verordnung legt die Modalitäten für die Anwendung des Mobilitätsgesetzes fest. 1.2 Zuständigkeiten
Fribourg · 780.11 · regulation
Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 bc82fc800fcf58c9141b8d11cdee7d00535832df252e41a916518619e95c4102
1 Die vorliegende Verordnung legt die Modalitäten für die Anwendung des Mobilitätsgesetzes fest. 1.2 Zuständigkeiten
1 Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) ist die zuständige Direktion im Sinne von Artikel 6 MobG. 2 Das Tiefbauamt (TBA) und das Amt für Mobilität (MobA) sind ihr unterstellt, bereiten die Dossiers in ihren Bereichen vor und begleiten sie.
TBA (Art. 7 MobG) 1 Das TBA ist zuständig für das Bauprogramm, den Ausbau und den Unterhalt der kantonalen Mobilitätsnetze, die Signalisierung sowie die Überwachung der kantonalen und kommunalen Mobilitätsnetze. Es nimmt die Aufgaben wahr, die ihm dieses Reglement überträgt. 2 Es ist Ansprechpartner für das Bundesamt für Strassen.
MobA (Art. 7 MobG) 1 Das MobA ist zuständig für die Planung der Mobilitätsnetze, das intelligente Verkehrsmanagement, die Prüfung der Mobilitätsaspekte in Baubewilligungen sowie den öffentlichen Verkehr. Es nimmt die Aufgaben wahr, die ihm dieses Reglement überträgt. 2 Es ist Ansprechpartner für das Bundesamt für Verkehr. Es veröffentlicht die Bundesplanungen und verfasst die Stellungnahmen des Kantons zu Konzessionen, eidgenössischen Eisenbahninfrastrukturprojekten und Nationalstrassen.
Technische Richtlinien 1 Das TBA und das MobA sind zuständig für die Ausarbeitung von technischen Richtlinien zur Klärung und Vereinheitlichung der Umsetzung der Mobilitätsgesetzgebung. 2 Die Richtlinien werden auf der Internetseite des Staates veröffentlicht.
Zusammenarbeit mit den Gemeinden (Art. 8 MobG) 1 Die Gemeinden arbeiten mit den kantonalen Stellen zusammen und werden von ihnen beraten. 2 Sie können die vom Staatsrat übertragenen Befugnisse ausüben. 1.3 Datenerhebungen zur Mobilität
Zuständigkeit (Art. 4 MobG) 1 Das MobA ist für die Erhebung der Daten nach Art. 4 MobG zuständig.
Geobasisdaten 1 Die Geobasisdaten zur Mobilität sind in den Katalogen im Anhang der kantonalen Verordnung über Geoinformation aufgeführt. 2 Die Geobasisdaten nach der Mobilitätsgesetzgebung sind uneingeschränkt zugänglich.
Eintragung im ÖREB-Kataster 1 Das zuständige Amt nach Art. 8 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation ist dafür verantwortlich, dass die Geodaten über die Beschränkungen durch Planungszonen und die Abweichungen von den Bauabständen zu Strassen im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) veröffentlicht werden. 1.4 Eigentum
Vermarkung von Infrastrukturen (Art. 33 und 35 MobG) 1 Die öffentlichen Strassen und ihre Bestandteile wie auch die anderen Infrastrukturen werden grundsätzlich auf Kosten der Eigentümerschaft vermarkt. 2 An Kreuzungen wird die höher klassierte Strasse auf der ganzen Länge vermarkt. 3 Werden nach dem Ausbau der Strasse städtebauliche Objekte, Wege der sanften Mobilität und Verkehrsinfrastrukturen ausgeführt, so aktualisiert der Bauherr auf seine Kosten die Vermarkung und erstellt einen definitiven Kataster-Situationsplan.
Eigentumsübergang zwischen dem Staat und einer Gemeinde (Art. 34 MobG) 1 Der Übergang einer Infrastruktur des Staates an die Gemeinde oder umgekehrt führt zu einer Änderung der Klassifizierung dieser Infrastruktur, die in Form eines Staatsratsbeschlusses erfolgt. 2 Sofern nicht anders vereinbart, wird die Infrastruktur in unverändertem Zustand ohne finanzielle Gegenleistung an die neue Eigentümerschaft übertragen.
Eigentumsübergang zwischen einer Gemeinde und einer Privatperson (Art. 34 MobG) 1 Der Übergang einer kommunalen Infrastruktur an eine Privatperson oder umgekehrt ist Gegenstand eines Widmungsbeschlusses des Gemeinderats. 2 Der Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und kann während 30 Tagen mit einer Einsprache beim Gemeinderat angefochten werden. Dieser entscheidet über die Einsprache.
Integration von kantonalen Velowegen in die öffentlichen Sachen der Gemeinde (Art. 35 MobG) 1 Im Einvernehmen zwischen TBA und Gemeinde können kantonale Velowege, einschliesslich kantonaler gemischter Rad- und Fusswege, in die öffentlichen Sachen der Gemeinde aufgenommen werden, wobei sie ihre Klassifizierung als kantonale Velowege beibehalten. 2 In einem solchen Fall aktualisiert der Staat auf seine Kosten die Vermarkung und erstellt einen definitiven Kataster-Situationsplan. 3 Die Aufnahme in die öffentlichen Sachen der Gemeinde erfolgt grundsätzlich ohne finanzielle Gegenleistung. 2 Planung
Kantonale Mobilitätsstrategie (Art. 37 MobG) 1 Die kantonale Mobilitätsstrategie wird auf der Website des Staates veröffentlicht. 2 Das MobA entwickelt die Strategie und führt das Vernehmlassungsverfahren im Auftrag des Staatsrats durch.
Plan des Kantonsstrassennetzes (Art. 38 MobG) 1 Der Plan des Kantonsstrassennetzes beinhaltet die Kantonsstrassen auf dem Kantonsgebiet sowie ihre Kategorie nach Artikel 14 MobG. 2 Das MobA erstellt den Plan im Auftrag der RIMU.
Bauprogramme (Art. 39 MobG) 1 Die Programme für den Bau der Kantonsstrassen und der kantonalen Velowege können beim TBA eingesehen werden. 2 Das TBA erstellt im Auftrag der RIMU die Programme.
Plan des Gemeindestrassennetzes (Art. 40 MobG) 1 Der Plan des Gemeindestrassennetzes beinhaltet auch die Kategorie der Strassen nach Artikel 14 MobG.
Kantonaler Velowegnetzplan (Art. 42 MobG) 1 Der kantonale Velowegnetzplan beinhaltet die kantonalen Velowege auf dem Kantonsgebiet sowie ihre Kategorie nach Artikel 26 MobG. 2 Das MobA erstellt den Plan im Auftrag der RIMU.
Plan der offiziellen Freizeitroutennetze (Art. 45 MobG) 1 Der Plan der offiziellen Freizeitroutennetze kann in Bereiche unterteilt werden. 2 Das MobA erstellt in Zusammenarbeit mit dem offiziellen Tourismusorgan des Kantons den Plan der offiziellen Freizeitroutennetze und führt das Verfahren im Auftrag der RIMU durch. 3 Die regionalen Tourismusorganisationen sowie die nach Artikel 5 des Reglements vom 7. Dezember 2021 über den Tourismus anerkannten privaten Fachorganisationen werden angehört.
Kantonaler Plan des öffentlichen Verkehrs (Art. 46 MobG) 1 Der kantonale Plan des öffentlichen Verkehrs ist Gegenstand einer öffentlichen Vernehmlassung. 2 Das MobA erstellt den Plan und führt das Vernehmlassungsverfahren im Auftrag des Staatsrats durch. 3 Mobilitätsrouten 3.1 Verkehrsmanagement
Definition und Zuständigkeit im Verkehrsmanagement (Art. 55 1 Unter Verkehrsmanagement versteht man die intelligente Steuerung des Verkehrs. 2 Das MobA ist in Zusammenarbeit mit dem TBA und der Kantonspolizei für das Verkehrsmanagement zuständig, unter Vorbehalt der Kompetenzdelegationen an die Gemeinden. 3 Es ist ausserdem dafür zuständig, den Verkehrsmanagementplan gemäss den Vorgaben des ASTRA zu erstellen.
Konflikte bei Freizeitaktivitäten 1 Wenn die gleichzeitige Ausübung verschiedener Freizeitaktivitäten auf bestimmten Netzabschnitten zu Risiken für die Benutzerinnen und Benutzer oder zu einer starken Frequentierung mit Störungen oder Folgeschäden auf der offiziellen Freizeitrouten führen kann, können die Gemeinden und der Freiburger Tourismusverband (FTV) Zugangsbeschränkungen vorschlagen; die RIMU entscheidet nach Anhörung des FTV. 2 Wenn besondere Umstände die normalen Sicherheitsbedingungen eines Netzabschnitts beeinträchtigen, ergreift die Gemeinde die polizeilichen Massnahmen, die sie für angemessen hält. 3.2 Signalisierung
Zuständigkeit (Art. 66 MobG) 1 Das TBA stellt für den Staat die Signalisierung sicher, für die der Staat zu - ständig ist, mit Ausnahme der Signalisierung der offiziellen Freizeitrouten, die dem Velotourismus gewidmet sind, unter Vorbehalt der Kompetenzdelegationen an die Gemeinden.
Kosten für die Signalisierung (Art. 61 Abs. 3 MobG) 1 Die Kosten für touristische und kulturelle Signalisierungen sind von der oder dem Gesuchstellenden zu tragen. 2 Die Kosten für Betriebs- und Hotelwegweiser werden von der gesuchstellenden Person getragen.
Signalisierung der offiziellen Freizeitrouten (Art. 67 MobG) 1 Der FTV ist für die Entfernung von nicht konformen Signalisierungen zuständig; die Gemeinden unterstützen die erforderlichen Arbeiten.
Signalisierung der Wasserstrassen (Art. 68 MobG) 1 Das Amt für Umwelt (AfU) ist im Auftrag der RIMU für die Signalisierung von Sturmwarnungen sowie für die Überwachung der Signalisierung der Wasserstrassen zuständig. 3.3 Unterhalt
Betrieblicher und baulicher Unterhalt (Art. 69 MobG) 1 Als betrieblicher Unterhalt gelten alle Massnahmen zur Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit und Sicherheit des Strassennetzes und seiner Bestandteile (einschliesslich Bauwerke und Deckschichten). 2 Als baulicher Unterhalt gelten alle Massnahmen zur strukturellen Erneuerung des Strassennetzes und seiner Bestandteile; dabei werden der ursprüngliche Zustand und die mechanischen Eigenschaften einer Strasse oder eines Bauwerks wiederhergestellt, die sich im Laufe der Zeit durch die Nutzung verschlechtert haben.
Zuständigkeitsübertragung (Art. 77 Abs. 2 MobG) 1 Jede Übertragung von Unterhaltsaufgaben ist Gegenstand einer Vereinbarung.
Grundsatz für die Kostenaufteilung (Art. 78 Abs. 2 MobG) 1 Die Unterhaltskosten werden zwischen den Parteien im Verhältnis der betroffenen Flächen aufgeteilt.
Winterdienst (Art. 83 MobG) 1 Der Winterdienst umfasst die Schneeräumung sowie den Schutz vor Schneeverwehungen und Vereisung. 2 Die Prioritätenordnung des Winterdienstes folgt grundsätzlich den Strassenkategorien nach Artikel 14 MobG und derjenigen der Velowege nach Artikel 26 MobG. 3 Soweit möglich, müssen die Mobilitätsinfrastrukturen mit Ausnahme von Freizeitrouten von 6 Uhr bis 22 Uhr befahrbar sein.
Beleuchtung von Fussgängerstreifen (Art. 84 Abs. 3 MobG) 1 Aus Sicherheitsgründen müssen die Fussgängerstreifen grundsätzlich zumindest in dem Moment beleuchtet sein, in dem sie von einer Fussgängerin oder einem Fussgänger betreten werden. 4 Mobilitätsinfrastrukturen 4.1 Bau und Ausbau
Inhalt des Mobilitätsinfrastrukturplans (Art. 86 Abs. 1 MobG) 1 Das TBA legt den Mindestinhalt der Dossiers für Mobilitätsinfrastrukturpläne fest. 2 Wenn ein eingereichtes Dossier nicht den Anforderungen entspricht, sendet das TBA es an die Gemeinde zurück, damit diese die erforderlichen Korrekturen und Ergänzungen vornimmt.
Berechtigung (Art. 86 Abs. 1 MobG) 1 Zur Erarbeitung von Mobilitätsinfrastrukturplänen sind Personen berechtigt, die als Bauingenieurin oder Bauingenieur in den Registern A oder B der Stiftung REG (Stiftung der Schweizerischen Register der Fachleute in den Bereichen des Ingenieurwesens, der Architektur und der Umwelt) eingetragen sind. Davon ausgenommen sind die Pläne für Wege der sanften Mobilität für Fussgänger.
Planungszonen (Art. 88 ff. MobG) 1 Die Planungszonen werden entsprechend dem Stand der Studien festgelegt. 2 Wenn die allgemeine Streckenführung noch nicht feststeht oder mehrere Varianten der Streckenführung zur Diskussion stehen, müssen die Planungszonen entsprechend erweitert oder für jede Variante festgelegt werden. 3 Das MobA schlägt der RIMU die Planungszonen für die kantonalen Infrastrukturen vor.
Zuständigkeitsübertragung (Art. 91 Abs. 4 MobG) 1 Der FTV kann die Erstellung des Mobilitätsinfrastrukturplans für einen Weg der sanften Mobilität, der für die Freizeit bestimmt ist, an eine Gemeinde delegieren. In einem solchen Fall gilt das Verfahren nach Artikel 99 Abs. 1 Bst. b MobG. 4.2 Koordinierung
Leitbehörde (Art. 95 Abs. 2 MobG) 1 Die Leitbehörde fasst im Leitverfahren die sonst selbständigen Verfügungen und Entscheide zum Gesamtentscheid zusammen. 2 Leitbehörde ist die im Leitverfahren zuständige Behörde. 3 Wenn eine kantonale Mobilitätsinfrastruktur betroffen ist, ist die RIMU Leitbehörde. 4 Wenn eine kommunale Mobilitätsinfrastruktur betroffen ist, bestimmt die RIMU die Leitbehörde.
Leitverfahren (Art. 95 Abs. 2 MobG) 1 Das Verfahren zur Genehmigung eines Mobilitätsinfrastrukturplans ist das Leitverfahren, unter Vorbehalt von Absatz 2. 2 Das nach der Umweltschutzgesetzgebung massgebliche Verfahren ist das Leitverfahren, wenn für die Verwirklichung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Aufgaben der Leitbehörde (Art. 95 Abs. 2 MobG) 1 Die Leitbehörde: a) holt die nötigen Vorgesuche ein; b) veranlasst die umfassende Bekanntmachung; c) sorgt für den Informationsaustausch unter den Behörden und Fachstellen; d) behandelt die Einsprachen. 2 Zu Beginn des Verfahrens bestimmt die Leitbehörde zuhanden der Verfahrensbeteiligten und zuhanden der betroffenen Behörden und Fachstellen wenigstens: a) das Leitverfahren; b) die in den Gesamtentscheid einzubeziehenden Verfahren; c) die zu koordinierenden weiteren Verfahren, die nach Bundesrecht nicht in den Gesamtentscheid einbezogen werden können. 3 Die Leitbehörde kann von den Gesuchstellenden die zusätzlichen Unterlagen verlangen, die für die gleichzeitige Durchführung verschiedener Verfahren nötig sind. 4 Soweit materiell kein Koordinationsbedarf besteht, kann die Leitbehörde im Einvernehmen mit den Gesuchstellenden festlegen, welche Verfügungen erst später beizubringen sind.
Gesamtentscheid (Art. 100 Abs. 1 MobG) 1 Die Leitbehörde fällt den Gesamtentscheid. 2 Im Dispositiv wird festgehalten: a) welche Teilentscheide der Gesamtentscheid umfasst; b) welche weiteren Entscheide vorliegen; c) welche weiteren Entscheide noch beizubringen sind. 3 Der Gesamtentscheid wird den Parteien zusammen mit den weiteren Entscheiden eröffnet. 4 Die Leitbehörde bringt den Gesamtentscheid auch den beteiligten Behörden und Fachstellen zur Kenntnis. 4.3 Technische Anforderungen
Anwendbare technische Regeln und Normen (Art. 96 MobG) 1 Vorbehaltlich der besonderen Vorschriften dieser Verordnung beruhen die einzuhaltenden technischen Merkmale auf den folgenden Richtlinien und Normen: a) den Richtlinien des Bundesamts für Strassen (ASTRA) und des Bundesamts für Umwelt (BAFU); b) den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) und denen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) mit Bezug auf Bau, Unterhalt und Sicherheit. 2 Die Grundlagen können geändert werden und es können andere als in den Normen vorgesehene technische Merkmale festgelegt werden, wenn dies aufgrund besonderer Bedingungen erforderlich ist. Jede ausserordentliche Anpassung ist im technischen Bericht zum Projekt zu erläutern.