Law

Mobilitätsreglement

Fribourg · 780.11 · regulation

Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 bc82fc800fcf58c9141b8d11cdee7d00535832df252e41a916518619e95c4102

Contents: 134 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 105
  106. Art. 106
  107. Art. 107
  108. Art. 108 Personenverkehr
  109. Art. 109
  110. Art. 110
  111. Art. 111 Mehr als 121 G = 96 + (A/T - 120) x 0,4
  112. Art. 112
  113. Art. 113
  114. Art. 114
  115. Art. 115
  116. Art. 116
  117. Art. 117
  118. Art. 118
  119. Art. 119
  120. Art. 120
  121. Art. 121
  122. Art. 122
  123. Art. 123
  124. Art. 124
  125. Art. 125 Strassen
  126. Art. 126
  127. Art. 127
  128. Art. 128
  129. Art. 129 Limousinen
  130. Art. 130
  131. Art. 131
  132. Art. 132
  133. Art. 133
  134. Art. 134

134 provisions

Art. 41

Bankette auf Brücken (Art. 96 Abs. 3 MobG) 1 Strassenbrücken müssen beim Bau oder bei einer Erneuerung mit Banketten ausgestattet werden, auch wenn die Zufahrtsstrassen keine haben. 2 Auf Brücken der Kantonsstrassen und der Gemeindestrassen muss das Bankett auf jeder Seite, zwischen dem Fahrbahnrand und dem Brückengeländer gemessen, mindestens 1,65 Meter breit sein. 3 Auf Gemeindestrassen geringer Bedeutung kann die Breite der Bankette auf beiden Seiten ausnahmsweise auf maximal 75 Zentimeter reduziert werden. In diesem Fall muss das Bankett erhöht sein.

Art. 42

Strassenbreite (Art. 96 Abs. 3 MobG) 1 Die Fahrbahnen der Strassen müssen eine Breite aufweisen, die ihrer Kategorie entspricht und ausreicht, um den Verkehrsfluss entsprechend den Begegnungsfällen der verschiedenen Fahrzeugtypen und der gefahrenen Geschwindigkeit zu gewährleisten.

Art. 43

Trottoirbreite (Art. 97 Abs. 2 MobG) 1 Die Breite eines Trottoirs und anderer Fussgängereinrichtungen wird auf der Grundlage der geltenden Normen bestimmt und richtet sich nach der Gestaltung des Strassenraums, der möglichen Nutzung und der Frequenz der Fussgängerkreuzungen.

Art. 44

Haltestellen des öffentlichen Verkehrs (Art. 97 Abs. 2 MobG) 1 Die Errichtung, Verlegung oder Aufhebung einer Haltestelle des öffentlichen Verkehrs wird auf der Grundlage der Anbindung an den öffentlichen Verkehr und unter Berücksichtigung der örtlichen Zwänge und des Verkehrsmanagements bestimmt. 2 Das MobA definiert den Typ der Haltestelle des öffentlichen Verkehrs. 3 Das TBA erarbeitet die Baustandards für die Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, die in die Zuständigkeit des Staates fallen. 4.4 Verfahren

Art. 45

Vorprüfung (Art. 100 Abs. 4 MobG) 1 Für Projekte, die mit einer Infrastruktur im Eigentum des Staates interagieren, ist ein Vorprüfungsgesuch obligatorisch. 2 Das Gesuch muss beim TBA eingereicht werden. 3 Das TBA holt die Gutachten der betroffenen Ämter und Organe ein. 4 Es erstellt das Gesamtgutachten und übermittelt es an die Gemeinde.

Art. 46

Gestaltung von Ortsdurchfahrten (Art. 98 MobG) 1 Projekte zur Neugestaltung von Ortsdurchfahrten auf öffentlichen Strassen müssen vorgängig dem TBA gemeldet werden. 2 Das TBA kann ein Gesamtkonzept für den gesamten betroffenen Perimeter verlangen, insbesondere wenn die Massnahmen Gegenstand einer finanziellen Beteiligung des Staates nach Artikel 167 Abs. 3 MobG sein können.

Art. 47

Detailbebauungsplan (Art. 102 MobG) 1 Wenn ein Detailbebauungsplan ein Mobilitätsinfrastrukturprojekt einschliesst, ist das TBA für das Gutachten zur Mobilitätsinfrastruktur zuständig, mit Ausnahme der Infrastruktur für die Schifffahrt. 2 Das TBA übermittelt sein Gutachten dem Bau- und Raumplanungsamt, das es in sein Gesamtgutachten zuhanden der RIMU aufnimmt. 3 Wenn es sich um Schifffahrtsinfrastruktur handelt, übernimmt das AfU die Rolle des TBA.

Art. 48

Vorzeitiger Baubeginn (Art. 104 MobG) 1 Ausnahmsweise kann die RIMU auf begründetes Gesuch hin unter folgenden Voraussetzungen den vorzeitigen Baubeginn bewilligen: a) Die gesuchstellende Person weist nach, dass ihr ein übermässiger Schaden entsteht, wenn die Arbeiten nicht vorzeitig begonnen werden können. b) Die öffentliche oder beschränkte Auflage ist beendet. c) Gegen die Arbeiten, für die der vorzeitige Baubeginn beantragt wird, wurde keine Einsprache eingereicht. d) Das Gutachten des TBA ist positiv. 2 Bei Bedarf hört die RIMU die betroffenen Ämter direkt an. 3 Unterliegt das Projekt Entscheiden, die zuvor von anderen Behörden getroffen werden müssen, so holt die RIMU die Zustimmung dieser Behörden ein. 4 Die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn wird auf Kosten und Gefahr der gesuchstellenden Person erteilt, ohne den Ausgang des Gesuchs zu präjudizieren. Die Rechte Dritter bleiben vorbehalten. 4.5 Wirkungen

Art. 49

Begriff des Baubeginns (Art. 106 MobG) 1 Die Arbeiten gelten als begonnen, soweit diese konkret und ernsthaft aufgenommen wurden und eine Tragweite aufweisen, die aufzeigt, dass die Eigentümerschaft erhebliche Kosten für deren Beginn und deren Weiterführung aufgewendet hat, wie namentlich bedeutende Erdarbeiten, Erstellung der Fundamente, Abbruch eines Gebäudes für einen Neubau, Erstellung der Kanalisation. 2 Schreiten die Arbeiten nicht ausreichend rasch voran, so kann die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber auf andere Weise dartun, dass sie oder er den ernsthaften Willen hat, mit den Arbeiten ohne Verzug fortzufahren.

Art. 50

Ausführung von Arbeiten an Infrastrukturen im Eigentum des Staates (Art. 111 MobG) 1 Das TBA ist für die Durchführung der Arbeiten im Auftrag der RIMU zuständig.

Art. 51

Inbetriebnahme – Zuständigkeiten (Art. 117 MobG) 1 Bevor eine Mobilitätsinfrastruktur in Betrieb genommen wird, führt ihre Eigentümerschaft eine Überprüfung der neuen Infrastruktur durch, einschliesslich der vertikalen und horizontalen Signalisierung. Wenn sich die Infrastruktur in Privatbesitz befindet, fällt die Aufgabe der Gemeinde zu. 2 Das TBA entscheidet, ob eine Mobilitätsinfrastruktur für den Verkehr freigegeben wird, mit Ausnahme von Infrastrukturen, die für die Freizeit bestimmt sind.

Art. 52

Inbetriebnahme – Wirkungen (Art. 117 MobG) 1 Die Inbetriebnahme einer Mobilitätsinfrastruktur gilt als Zweckbestimmung zur öffentlichen Nutzung. 2 Die Zweckbestimmung kann nur durch Beschluss der Eigentümerschaft der Infrastruktur nach einer öffentlichen Auflage von dreissig Tagen widerrufen werden. 4.6 Benutzung

Art. 53

Parkplätze von erheblicher Grösse (Art. 120 Abs. 2 MobG) 1 Als Parkplatz von erheblicher Grösse gilt ein Parkplatz oder Sektor, in dem 40 oder mehr Personenwagen abgestellt werden können und der sich im kantonalen Zentrum oder in einem regionalen Zentrum gemäss kantonalem Richtplan befindet. 2 Das MobA legt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Energie die Mindestzahl der Elektroladestationen pro Parkplatz und die erforderliche Mindestladeleistung fest. 3 Verfügt die Gemeinde über ein vom MobA genehmigtes Parkierungskonzept, das die Anzeige der Parkplätze und die Aufstellung der Elektroladestationen für das gesamte Gemeindegebiet umfasst, ist Absatz 1 nicht anwendbar.

Art. 54

Leitungen unter der Fahrbahn (Art. 121 Abs. 2 MobG) 1 Die gesuchstellende Person ist dafür verantwortlich, die Notwendigkeit der Verlegung einer Werkleitung unter der Fahrbahn zu belegen. 2 Gegebenenfalls bestimmt die Eigentümerschaft der Infrastruktur den Ort der Verlegung.

Art. 55

Elektroladestationen (Art. 126 MobG) 1 Die an den ausgewiesenen Standorten installierten Ladestellen und -stationen müssen öffentlich zugänglich sein.

Art. 56

Verlassene Fahrzeuge – Verfahren (Art. 130 MobG) 1 Die Eigentümerschaft der öffentlichen Strasse fordert die Halterin oder den Halter des betreffenden Fahrzeugs auf, dieses innerhalb von 30 Tagen zu entfernen. Wenn die Halterin oder der Halter nicht bekannt ist, wird die Aufforderung im Amtsblatt veröffentlicht. 2 Die Unterstützung der Kantonspolizei kann über den Oberamtmann oder die RIMU angefordert werden. Gegebenenfalls ist die Polizei berechtigt, ein Fahrzeug ohne Kontrollschild aufzubrechen, wenn keine anderen verhältnismässigen Mittel zur Verfügung stehen, um die Halterin oder den Halter zu identifizieren. 3 Wenn das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist entfernt wird und die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs bekannt ist, erlässt die Eigentümerschaft der öffentlichen Strasse eine Verfügung. 4 Sobald die Verfügung rechtskräftig ist oder die im Amtsblatt veröffentlichte Frist abgelaufen ist, wird das Fahrzeug zu einem zugelassenen Lagerort gebracht, wo es entsorgt werden kann. 5 Die Kosten, die durch diese Massnahmen entstehen, gehen zulasten der Halterin oder des Halters.

Art. 57

Verlassene Fahrzeuge – Drohende Gefahr (Art. 130 MobG) 1 Bei drohender Gefahr kann die Eigentümerschaft der öffentlichen Strasse eine sofortige Räumung des Fahrzeugs vornehmen. 2 In einem solchen Fall bestätigt sie die Räumung durch eine Verfügung nach Artikel 56 Abs. 3, die an die Halterin oder den Halter gerichtet ist. Ist die Halterin oder der Halter des Fahrzeuges unbekannt, wird die Verfügung im Amtsblatt veröffentlicht. 4.7 Angrenzende Grundstücke

Art. 58

Genehmigung der Eigentümerschaft der Infrastruktur (Art. 131 1 Vom laufenden Unterhalt abgesehen sind Arbeiten innerhalb der Bauabständen von Mobilitätsinfrastrukturen nur mit Genehmigung der Eigentümerschaft der Infrastruktur zulässig.

Art. 59

Wasserabfluss – von benachbarten Grundstücken (Art. 133 Abs. 2 MobG) 1 Das TBA ist die zuständige Behörde für die Bewilligung zur Abwasserbeseitigung über die Kanalisation kantonaler Infrastrukturen. 2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn keine alternative Lösung möglich ist oder diese unverhältnismässig ist. 3 Die gesuchstellende Person muss dem TBA gegebenenfalls eine hydraulische Berechnung vorlegen, die belegt, dass die Kanalisation der Infrastruktur und ihr Ableitungskanal auch langfristig ein ausreichendes Abflussvermögen aufweisen. 4 Der Anschluss von verschmutztem Abwasser ist ausgeschlossen.

Art. 60

Wasserabfluss – Benutzungsgebühren (Art. 133 Abs. 2 MobG) 1 Für die Bewilligung zur Abwasserbeseitigung wird eine Abgabe und eine Verwaltungsgebühr erhoben, die nach dem einschlägigen Tarif festgesetzt werden.

Art. 61

Lichtraumprofil (Art. 135 MobG) 1 Der freie Raum über Trottoirs und Fusswegen darf bei Baustellen oder kurzfristigen Veranstaltungen oder durch die Anordnung von Unterständen für Nutzerinnen und Nutzer des öffentlichen Verkehrs eingeschränkt werden.

Art. 62

Begriff des getrennten Velowegs (Art. 136 MobG) 1 Als getrennter Veloweg gilt ein Veloweg, der nicht an eine Strasse angrenzt.

Art. 63

Bauabstand zu Strassen (Art. 137 MobG) 1 Der Rand der öffentlichen Strasse, von dem aus der Abstand gemessen wird, umfasst die öffentlichen Verkehrswege und die Radwege. Nicht eingeschlossen sind bestehende Fussgängeranlagen einschliesslich der Trennungsanlagen. 2 Die Abstände für die Fahrbahnbreiten, die zwischen den im Gesetz erwähnten Breiten liegen, werden mittels linearer Interpolation bestimmt. Das Schema in Anhang 1 veranschaulicht die einzuhaltenden Abstände.

Art. 64

Begriff der leichten Einfriedungen (Art. 139 MobG) 1 Als leichte Einfriedungen gelten insbesondere Einfriedungen, die leicht und mit wenig Kosten verlegt werden können, wie elektrische Zäune für das Vieh und Zäune mit Pfosten, die durch Drähte oder Holzlatten miteinander verbunden sind.

Art. 65

Ausnahmen (Art. 145 MobG) 1 Das TBA ist dafür zuständig, im Namen der RIMU Entscheide in Anwendung von Artikel 145 MobG zu treffen. 2 Als Erwerb von Grund und Boden im Sinne von Artikel 145 Abs. 5 MobG gilt eine definitive oder provisorische Landabtretung, die eine Anpassung oder Aufhebung von Bauten, Anlagen oder Leitungen erfordert.

Art. 66

Private Zufahrten (Art. 147 MobG) 1 Private Zufahrten von der öffentlichen Strasse dürfen auf dieser keine Behinderung verursachen. 2 Eine private Zufahrt zu einer öffentlichen Strasse muss die Sicherheit aller Nutzerinnen und Nutzer der Mobilitätsinfrastruktur sowie die Sichtbarkeit gewährleisten. 3 Grösse und Lage einer privaten Zufahrt müssen dem Verkehrsaufkommen Rechnung tragen, das durch die zu erschliessenden Gebäude, Anlagen oder Aktivitäten erzeugt wird. 4 Das MobA ist zuständig für die Prüfung der Schaffung neuer und der Änderung bestehender Zufahrten, der Ausweitung ihrer Nutzung, aber auch gegebenenfalls der Einschränkung ihrer Nutzung, vorbehaltlich der Kompetenzübertragungen an die Gemeinden. 5 Öffentlicher Verkehr 5.1 Arbeitsgruppen

Art. 67

Fahrplangruppe (Art. 148 MobG) 1 Die RIMU setzt für die jährliche Prüfung der von den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs in die Vernehmlassung gegebenen Fahrpläne sowie der in diesem Rahmen eingereichten Stellungnahmen eine Fahrplangruppe ein. 2 Die Fahrplangruppe ist beratendes Organ der RIMU in Bezug auf den Fahrplan des öffentlichen Verkehrs. Sie nimmt Stellung zum Fahrplan, der in die Vernehmlassung gegeben wird, und gibt Empfehlungen ab. 3 Sie setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern jeder Region und Agglomeration zusammen, die von ihrem jeweiligen Gemeindeverband, der für den regionalen Richtplan zuständig ist, ernannt werden. Sie kann Vertreterinnen und Vertreter der RIMU, der Bildung, der Kultur sowie der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs zu seinen Sitzungen einladen. 4 Ihr Vorsitz und Sekretariat werden vom MobA geführt.

Art. 68

Regionalgruppen für die Vorbereitung des Angebots des öffentlichen Verkehrs (Art. 152 Abs. 4 und 5 MobG) 1 Die RIMU setzt zur Vorbereitung des Angebots des öffentlichen Verkehrs Regionalgruppen ein. 2 Sie beraten die RIMU, wenn es um die Bestellung von öffentlichen Verkehrsangeboten geht, und geben Empfehlungen ab. 3 Jede Regionalgruppe besteht aus Vertreterinnen und Vertretern, die von den für die Ausarbeitung der regionalen Richtpläne und die Agglomerationen zuständigen Gemeindeverbänden ernannt werden. Sie kann Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmen des öffentlichen Verkehrs und der Orientierungsschulen zu ihren Sitzungen einladen. 4 Ihr Vorsitz und Sekretariat werden vom MobA geführt. 5.2 Bestellung von Angeboten des öffentlichen Verkehrs

Art. 69

Zuständigkeit (Art. 150 ff. MobG) 1 Der Staatsrat legt den finanziellen Rahmen für die Bestellung von Angeboten des öffentlichen Verkehrs fest. 2 Das MobA ist die zuständige Behörde für die Durchführung des Verfahrens für die Angebotsbestellung. 3 Das MobA verhandelt innerhalb des gesetzten finanziellen Rahmens die Angebote und Zielvereinbarungen mit den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs. 4 Der Staatsrat nimmt das bestellte endgültige Angebot zur Kenntnis, sobald alle erforderlichen Daten beschafft wurden.

Art. 70

Ausschreibung (Art. 150 Abs. 3 MobG) 1 Die Leistungen auf den Linien des öffentlichen Personenverkehrs, die von den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs zu erbringen sind, werden ausgeschrieben: a) wenn die bestehenden Kosten einer Linie oder die Qualität der erbrachten Leistungen dies erfordern; oder b) wenn es andere wichtige Gründe gibt. 2 In den anderen Fällen kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden. 3 Sofern das Bundesrecht nicht anders vorsieht, gilt das kantonale Beschaffungsrecht sinngemäss für das Vergabeverfahren. 4 Nach Möglichkeit werden die Ausschreibung sowie die Verleihung, Erneuerung, Änderung oder Übertragung einer Konzession oder Bewilligung für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt.

Art. 71

Schülertransport (Art. 152 MobG) 1 Der durch die öffentlichen Schulen erzeugte Verkehr wird, soweit möglich, in die bestellten Angebote des öffentlichen Verkehrs integriert. 2 Um die Transportkosten zu vermindern, passen die Schulen ihre Stundenpläne so weit wie möglich den Fahrplänen des öffentlichen Verkehrs an.

Art. 72

Mitbestellung des öffentlichen Ortsverkehrs – Anforderungen (Art. 153 Abs. 2 Bst. b MobG) 1 Die mitbestellten Leistungen des öffentlichen Ortsverkehrs müssen im Kantonszentrum oder in einem regionalen Zentrum gemäss kantonalem Richtplan liegen und wenigstens den Mindestkostendeckungsgrad oder die minimale Auslastung einhalten.

Art. 73

Mitbestellung des öffentlichen Ortsverkehrs – Mindestkostendeckungsgrad (Art. 153 Abs. 2 Bst. b MobG) 1 Es gilt folgender Mindestkostendeckungsgrad: Fahrplantakt Anzahl Kurse während der Tageskategorie mit dem dichtesten Takt Mindestdeckungsgrad Angestrebter Deckungsgrad > 30' 0–35 10 % 20 % 16–30' 36–71 20 % 30 % 11–15' 72–107 30 % 40 % 7,5–10' 108–143 40 % 50 % < 7,5' 144 oder mehr 50 % 50 % 2 Für Linien, die nachhaltig dekarbonisiert sind und die Kriterien der Energieoptimierung erfüllen, werden die geforderten Mindestdeckungsgrade um 5% reduziert, wenn der Takt 15 Minuten und mehr beträgt, um 10%, wenn der Takt weniger als 15 Minuten beträgt.

Art. 74

Mitbestellung des öffentlichen Ortsverkehrs – Auslastung (Art. 153 Abs. 2 Bst. b MobG) 1 Die Mindestauslastung liegt bei 6 %, das Auslastungsziel bei 10 %. 2 Die Auslastung wird berechnet, indem die Personenkilometer durch das Produkt geteilt werden das sich aus der Multiplikation der Anzahl der produktiven Kilometer mit der Anzahl der Sitzplätze (Sitz- und Stehplätze) im Fahrzeug ergibt: 3 Die Personenkilometer entsprechen den von allen Passagieren gesamthaft gefahrenen Kilometern, die in Anwendung der Vorschriften des Bundesamts für Verkehr berechnet wurden. 4 Die produktiven Kilometer entsprechen der Kilometerleistung des für Fahrgäste nutzbaren Angebots (von der Anfangs- bis zur Endstation). Sie werden ebenfalls in Anwendung der Vorschriften des Bundesamts für Verkehr berechnet.

Art. 75

Mitbestellung des öffentlichen Ortsverkehrs – Nichterfüllung der Anforderungen (Art. 153 Abs. 2 Bst. b MobG) 1 Erfüllt eine Linie die Anforderungen gemäss Artikel 73 und 74 nicht mehr für die entsprechende Fahrplanperiode, muss die Angebotsvereinbarung für die nächste Fahrplanperiode mit einem Vorbehalt bezüglich der weiteren staatlichen Beteiligung an der Bestellung versehen werden. 2 Wenn die betreffende Linie trotz des Vorbehalts die Bedingungen immer noch nicht erfüllt, verzichtet der Staat auf eine Beteiligung an der Bestellung dieser Linie. 3 Die Fahrplanperiode wird vom Bund festgelegt. Sie beträgt in der Regel zwei Jahre.

Art. 76

Mitbestellung des öffentlichen Ortsverkehrs – Modalitäten (Art. 153 Abs. 2 Bst. b MobG) 1 Das MobA prüft die Einhaltung der Vorgaben durch die Linien, für die im Rahmen des Bestellverfahrens ein Angebot abgegeben wurde. Gegebenenfalls legt es die Zahl der sicherzustellenden Fahrten fest. 2 Es benachrichtigt die betroffenen Gemeinden und Unternehmen des öffentlichen Verkehrs über das Ergebnis der Prüfung und informiert sie vor einem Verzicht der Mitbestellung des Staates. 3 Wenn Synergien möglich sind mit bestehenden Linien des Ortsverkehrs, die von einer anderen Gemeinde oder Regionsgemeinschaft bestellt werden, kann das MobA von der Gemeinde verlangen, dass sie sich bei der Bestellung mit der Gemeinde oder Regionsgemeinschaft zusammenschliesst. 4 Die betreffenden Unternehmen des öffentlichen Verkehrs erstellen in regelmässigen Abständen einen Effizienzbericht zuhanden der Mitbesteller. 5.3 Kantonale Bewilligungen

Art. 77

Allgemeines (Art. 157 MobG) 1 Das Bundesrecht legt fest, in welchen Fällen eine kantonale Bewilligung für die Personenbeförderung erforderlich ist und unter welchen Bedingungen sie erteilt werden muss. 2 Bei der Erteilung wird auch auf die Koordination mit bestehenden Linien des öffentlichen Verkehrs geachtet.

Art. 78

Zuständigkeit (Art. 157 MobG) 1 Das MobA ist zuständig für die Erteilung der Bewilligung. 2 Es übermittelt dem Bundesamt für Verkehr eine Kopie der erteilten Bewilligung. 3 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden.

Art. 79

Wirkungen (Art. 157 MobG) 1 Der Betrieb darf erst nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen werden. 2 Die Bewilligung gilt für fünf Jahre, mit Ausnahme der Bewilligung für Kleinskilifte, die für drei Jahre gilt.

Art. 80

Widerruf der Bewilligung (Art. 157 MobG) 1 Die Bewilligung kann der Inhaberin oder dem Inhaber der Bewilligung jederzeit teilweise oder ganz entzogen werden, wenn: a) die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b) Vorschriften oder Auflagen schwer oder wiederholt verletzt werden; oder c) das öffentliche Interesse dies rechtfertigt.

← Find another law