Vignette (Art. 196 Abs. 3 MobG)
1 Die Vignette enthält insbesondere folgende Angaben:
a) die Identität des Vignetteninhabers (Name, Vorname, Geburtsdatum);
b) das Kennzeichen des Fahrzeuges;
c) das Anfangs- und Enddatum der Gültigkeitsdauer der Genehmigung;
d) ihr Ausstellungsdatum.
2 Die Vignette darf nicht auf einem Fenster angebracht werden, das für die
Sicht der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers erforderlich ist.
Art. 122
Vermittlungsbewilligung für Fahrten (Art. 197 MobG)
1 Der Antrag für den Ausweis muss mit dem offiziellen, vom GePoA zur Verfügung gestellten Formular gestellt werden, das vollständig ausgefüllt, mit
den erforderlichen Dokumenten versehen und von der antragstellenden Person unterzeichnet sein muss.
2 Wenn es sich bei der antragstellenden Person um eine natürliche Person
handelt, muss das Formular von dieser Person unterschrieben und mit den
folgenden Unterlagen versehen werden:
a) Kopie eines gültigen Identitätsnachweises;
b) Nachweis des Wohnsitzes in der Schweiz, der nicht älter als 3 Monate
ist (Originalbescheinigung der zuständigen kantonalen Behörde).
3 Wenn es sich bei der antragstellenden Person um eine juristische Person
handelt, muss das Formular von der Person oder den Personen mit Bevollmächtigung unterschrieben und mit den folgenden Unterlagen versehen werden:
a) Kopie eines gültigen Identitätsnachweises der Person oder Personen mit
Bevollmächtigung;
b) Nachweis des Sitzes in der Schweiz, der nicht älter als 3 Monate ist
(Handelsregisterauszug).
Art. 123
Strafrechtliche Massnahme (Art. 202 MobG)
1 Die Busse wird von der Oberamtsperson nach dem Justizgesetz verfügt.
Art. 124
Gebühren (Art. 203 MobG)
1 Die Gebühr für die Ausstellung und Verlängerung wird pauschal erhoben.
Sie wird nach Art der Bewilligung festgelegt:
a) Taxi- und/oder Limousinenausweis: CHF 200.- je Ausweis
b) Fahrzeuge:
aa) für Fahrzeuge, die ausschliesslich mit elektrischer Energie oder
Wasserstoff betrieben werden: CHF 150.- pro Fahrzeug
bb) für Fahrzeuge, die mit einem Gas-Hybridantrieb oder einem vergleichbaren Antrieb betrieben werden: CHF 300.- pro Fahrzeug
cc) für die anderen Fahrzeuge: CHF 400.- pro Fahrzeug
c) Berufsmässige Vermittlung: CHF 500.- je Vermittler
d) Gleichzeitiges Gesuch für Ausweis und Fahrzeug: Es wird ein Rabatt
von CHF 150.- gewährt.
8 Übergangsbestimmungen
8.1 Übergangsrecht bezüglich der Modalitäten der Übertragung von
Art. 125 Strassen
Übergabe von Dokumenten und Informationen (Art. 204 MobG)
1 Nach der Eigentumsübertragung übergeben die Gemeinden dem Staat die
folgenden Dokumente und Informationen, die dem Stand der Ausführung
entsprechen:
a) die Pläne der Kanalisationen;
b) die Pläne der Kunstbauten;
c) die Markierungspläne;
d) die Pläne aller Infrastrukturen der öffentlichen Sachen;
e) allfällige Vereinbarungen und Bewilligungen;
f) alle Computerdaten;
g) die Arbeitsplanung des Strassenunterhalts;
h) die Informationen über geplante oder laufende Projekte;
i) etwaige Informationen über Probleme im Zusammenhang mit der Vermarkung oder der Parzellierung der Strasse;
j) etwaige Informationen über wiederkehrende Mängel auf der Strasse
(Erdrutsche, Überschwemmungen, Überflutungen usw.).
Art. 126
Grundbuch (Art. 204 MobG)
1 Vor der Eigentumsübertragung stellt die Gemeinde sicher, dass die Vermarkung der zu übertragenden Grundstücke erstellt wurde und vollständig ist.
2 Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Informationen über die Bodenbedeckung im Grundbuch auf dem neuesten Stand sind.
3 Die allfälligen Kosten für die Eigentumsübertragung gehen zulasten des
Staates.
Art. 127
Übertragungsvorgang (Art. 204 MobG)
1 Alle Grundstücke im Besitz der Gemeinde und die für den Betrieb der
Strasse erforderlichen Bauwerke werden an den Staat übertragen.
2 Die Übertragung wird mit Staatsratsbeschluss bestätigt.
Art. 128
Wirkungen (Art. 204 MobG)
1 Ab Inkrafttreten dieses Reglements ist kein Kauf oder Verkauf von Grundstücken der Gemeindestrasse ohne die Zustimmung des TBA erlaubt.
2 Für ausstehende Plangenehmigungsgesuche im Rahmen von Bau- oder Ausbauprojekten bleibt bis zum Abschluss der Verfahren die Gemeinde zuständig.
8.2 Übergangsrecht bezüglich Personentransport mit Taxis und
Art. 129 Limousinen
Einführung des kantonalen Registers (Art. 191 Abs. 2 MobG)
1 Das in Art. 114 vorgesehene kantonale Register wird innerhalb von zwei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet.
Art. 130
Vorherige gültige Genehmigung (Art. 193 - 197 MobG)
1 Jede von einer Gemeinde im Jahr 2022 ausgestellte Bewilligung für den
Taxidienst bleibt 12 Monate nach Inkrafttreten des Mobilitätsgesetzes gültig
und berechtigt den Inhaber, seine Tätigkeit fortzusetzen.
2 Nach Ablauf der Frist muss eine Bewilligung nach den Artikeln 193 bis 197
LMob beim GePoA eingeholt werden.
Art. 131
Provisorische Bewilligung (Art. 193 - 197 MobG)
1 Jede Person, die eine Bewilligung für die Aufnahme einer Tätigkeit im Bereich des berufsmässigen Personentransports benötigt, muss ein Gesuch für
eine provisorische Bewilligung beim GePoA einreichen.
2 Das Gesuch enthält:
a) Adresse und Telefonnummer;
b) Kopie der Identitätskarte oder des Passes;
c) Kopie des Fahrzeugausweises.
3 Das GePoA stellt eine provisorische Bewilligung aus, die zur Ausübung der
Tätigkeit bis zum 30. Juni 2023 berechtigt.
4 Es erhebt eine Gebühr von 50 Franken.
8.3 Andere Übergangsbestimmungen
Art. 132
Geobasisdaten zur Mobilität (Art. 4 MobG)
1 Bis zum Inkrafttreten der kantonalen Verordnung über Geoinformation
stellt das Amt für Vermessung und Geomatik auf Anfrage Informationen
über Geobasisdaten zur Mobilität zur Verfügung.
Art. 133
Eintragung im REG (Art. 91 MobG)
1 Es wird eine Frist von 6 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes gewährt, um
die nach Artikel 33 erforderliche Qualifikation zu erwerben
2 Innerhalb dieser Frist bleibt die Praxis nach dem alten Regime gültig.
Art. 134
Subventionen für städtebauliche Objekte (Art. 167 Abs. 2 und 3
1 Nur Projekte, die nach dem Inkrafttreten dieses Reglements öffentlich aufgelegt wurden, können Gegenstand einer Subvention in Anwendung von Art.
167 Abs. 2 und 3 MobG sein.
ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE
Anhang 1: Illustration Bauabstand zu Strassen
Anhang 2: Illustration Strassenkreuzungen
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.12.2022 Erlass Grunderlass 01.01.2023 2022_147
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 20.12.2022 01.01.2023 2022_147
Mobilité – R 780.11
ANHANG 1
Bauabstand zu Strassen (Art. 63 Abs. 1)
Mobilité - R 780.11
ANHANG 2
Kostenaufteilung bei Kreuzungen im Kreisverkehr (Art. 95 Abs.
2)