Seilbahnen und Skilifte (Art. 157 Abs. 1 MobG)
1 Für eine Seilbahn oder einen Skilift, muss das Betriebsbewilligungsgesuch
mit den erforderlichen Unterlagen einschliesslich einer Kopie der Versicherungspolice an das MobA gerichtet werden. Dieses prüft die Unterlagen
auf ihre Vollständigkeit und lässt sie gegebenenfalls ergänzen.
2 Das MobA hört die technische Kontrollinstanz an, die durch das Konkordat
über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte bezeichnet wird.
3 Die Betriebsbewilligung wird nur erteilt, wenn die Anlage die Voraussetzungen nach Artikel 5 des Konkordats vom 15. Oktober 1951 über die nicht
eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte.
4 Das MobA ist auch für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens des
Mobilitätsinfrastrukturplanes zuständig.
Art. 82
Verkehrsangebote von geringer Bedeutung (Art. 157 Abs. 2
1 Für die anderen Bewilligungen, ist das Gesuch um Erteilung, Erneuerung,
Übertragung oder Änderung einer Bewilligung spätestens drei Monate vor
Beginn der Fahrten an das MobA zu richten.
2 Jedes Gesuch muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a) Name und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
b) Linien, vorgesehene Routen und Haltestellen mit Angabe der Distanzen
zwischen den Haltestellen;
c) eine topografische Karte im Massstab 1:25'000 mit Strecke und Haltestellen;
d) Datum der Betriebsaufnahme sowie Betriebsperiode;
e) Fahrpläne und Tarife;
f) Aufschlüsselung der jährlichen Kosten mit Angabe der Person oder des
Unternehmens, die oder das allfällige Defizite übernimmt;
g) technische Merkmale der für die Fahrten eingesetzten Fahrzeuge oder
Schiffe;
h) Adresse der Eigentümerschaft der Fahrzeuge oder Schiffe sowie des
Unternehmens, welches das Fahr- oder Schiffspersonal stellt;
i) eine Bestätigung der Gemeindebehörde, die die Nutzung von Haltestellen auf öffentlichem Grund erlaubt, oder, wenn Haltestellen auf Privatgrundstücken liegen, eine Bestätigung der betroffenen Eigentümerschaft.
3 Das MobA kann bei Bedarf zusätzliche Angaben von der Gesuchstellerin
oder dem Gesuchsteller verlangen oder bei einer Verlängerung auf bestimmte
Angaben nach Absatz 2 verzichten.
4 Vor der Erteilung der Bewilligung hört das MobA bei Bedarf die betroffenen kantonalen Stellen, Gemeindebehörden und Unternehmen des öffentlichen Verkehrs an.
5 Fahrzeuge, Schiffe sowie deren Führerinnen und Führer müssen die Anforderungen der Gesetzgebung über den Strassenverkehr und die Binnenschifffahrt erfüllen.
6 Finanzierung
6.1 Im Allgemeinen
Art. 83
Beitragsgesuch (Art. 159 MobG)
1 Die gesuchstellende Person muss das Gesuch vor Beginn der Arbeiten einreichen.
Art. 84
Kommission für die Sicherheit des Mobilitätsnetzes (Art. 162
1 Die Kommission für die Sicherheit des Mobilitätsnetzes besteht aus:
a) der Sicherheitsbeauftragten oder dem Sicherheitsbeauftragtem gemäss
der Gesetzgebung über den Strassenverkehr;
b) dem für die Verkehrspolizei zuständigen Offizier der Kantonspolizei;
c) einer Vertreterin oder einem Vertreter des MobA;
d) einer Vertreterin oder einem Vertreter des TBA;
e) vier Personen, die die Verkehrsverbände (Langsamverkehr, motorisierter Verkehr, Verkehrsopfer und Personen mit eingeschränkter Mobilität) vertreten.
2 Ihr Vorsitz und Sekretariat werden von der Kantonspolizei geführt.
3 Die Mitglieder der Kommission werden vom Staatsrat für eine Amtsperiode
gemäss der Gesetzgebung über die Dauer der öffentlichen Nebenämter ernannt.
4 Die Präventionsbeauftragten der Kantonspolizei und des Strassenverkehrs-
und Schifffahrtsamtes nehmen an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil.
5 Die Kommission kann Vertreterinnen und Vertreter von Organisationen
oder betroffenen Kreisen als Sachverständige zu den Sitzungen einladen.
6 Sie legt die Häufigkeit ihrer Sitzungen fest und regelt ihre interne Arbeitsweise.
Art. 85
Förderung der nachhaltigen Mobilität (Art. 163 und 164 MobG)
1 Beitragsgesuche müssen beim MobA eingereicht werden. Dieses ist für die
Prüfung der Gesuche zuständig.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Subvention.
3 Die Subvention wird im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel und
subsidiär gewährt; vorab müssen andere Formen der Unterstützung gesucht
werden.
Art. 86
Transport von Menschen mit Beeinträchtigungen (Art. 186
1 Die Liste der Institutionen, die im Dienst des Behindertentransports stehen,
wird vom Staatsrat durch Beschluss festgelegt.
2 Die antragstellenden Institutionen müssen ihren Antrag beim MobA einreichen. Der Antrag muss einen Finanzierungsplan für fünf Jahre als Grundlage
haben, der insbesondere den zur Verfügung stehenden Wagenpark, die Art
seiner Erneuerung und die jährlich benötigten Beträge enthält.
3 Die Beträge werden aufgrund der effektiven Anschaffungen und unter Berücksichtigung des verfügbaren Wagenparks freigegeben.
4 Die Beteiligung des Kantons beträgt höchstens 50 % der Anschaffungskosten.
6.2 Mobilitätsinfrastruktur
6.2.1 Versetzung von Anlagen auf oder entlang der Fahrbahn
Art. 87
Kostenaufteilung (Art. 165 MobG)
1 Falls die Eigentümerschaft der Strasse die Fahrbahn verbreitern muss, muss
sie alle Anlagen auf oder entlang der Fahrbahn versetzen.
2 Wenn die zu versetzende Anlage nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt,
werden die Kosten für die Versetzung wie folgt aufgeteilt:
a) Der Abschreibungswert der zu versetzenden Anlage und die Kosten für
den Landerwerb für die Anlage werden vom Gemeinwesen getragen,
das nach den Artikeln 167 bis 174 MobG für die Finanzierung der
betreffenden Anlage verantwortlich ist.
b) Der Restwert der zu versetzenden Anlage wird der Eigentümerschaft
der Strasse angelastet.
6.2.2 Städtebauliche Objekte
Art. 88
Geforderte Objekte (Art. 167 Abs. 2 und 3 MobG)
1 Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr wie Fussgängerunterführungen oder Fussgängerbrücken sowie Lichtsignalanlagen bei einem Fussgängerstreifen sind zwingend einzurichten, wenn das Verkehrsaufkommen in der massgebenden Spitzenstunde mindestens 1'000
Motorfahrzeuge und 50 Fussgängerinnen und Fussgänger oder leichte Zweiräder pro Stunde beträgt.
2 Andere Objekte wie Viehtriebwege, Vorsortierstreifen oder Änderungen
von Knoten sind vorgeschrieben, wenn der nach den Normen berechnete
durchschnittliche tägliche Verkehr mehr als 6'500 Motorfahrzeuge beträgt,
Sicherheitsrisiken nachgewiesen wurden und die Dauerhaftigkeit der Anlage
gewährleistet ist.
3 Diese Bestimmungen gelten nur für Projekte, die nach dem Inkrafttreten
dieses Reglements öffentlich aufgelegt wurden.
6.2.3 Verkehrs- oder geschwindigkeitsberuhigende Massnahmen
Art. 89
Anteil des Durchgangsverkehrs (Art. 167 Abs. 4 MobG)
1 Der Anteil des Durchgangsverkehrs auf der Ortsdurchfahrt entspricht dem
durchschnittlichen täglichen Verkehr, von dem der durch die Ortschaft erzeugte Quell- und Zielverkehr abgezogen wird.
2 Die Gemeinde ist dafür verantwortlich, die Studie zum Durchgangsverkehr
in Anwendung der geltenden Normen zu erstellen.
3 Der Anteil des Durchgangsverkehrs wird vom TBA nach Rücksprache mit
dem MobA bestimmt.
Art. 90
Bedingungen für eine Beteiligung des Staates (Art. 167 Abs. 4
1 Eine Beteiligung des Staates an Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und
zur Geschwindigkeitsbeschränkung in einer Ortschaft erfolgt nur, wenn die
folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
a) Für die nächsten 20 Jahre ist kein Umfahrungsstrassenprojekt geplant
oder die Gemeinde hat ausdrücklich auf die Realisierung einer Umfahrungsstrasse in den nächsten 20 Jahren verzichtet.
b) Der gemäss einschlägigen Normen berechnete durchschnittliche tägliche Verkehr auf der Ortsdurchfahrt beträgt mehr als 6'500
Motorfahrzeuge.
c) Die Massnahmen sind Teil eines Gesamtkonzepts.
Art. 91
Modalitäten (Art. 167 Abs. 4 MobG)
1 Die Vergütung wird frühestens nach der Abnahme der Arbeiten auf der
Grundlage einer von der Gemeinde erstellten Schlussabrechnung ausgezahlt.
Wenn die Arbeit in Etappen durchgeführt wird, kann am Ende jeder Etappe
eine Teilvergütung anteilig zur geleisteten Arbeit gezahlt werden. Die Summe der Teilvergütungen kann 80 % der zugesicherten Vergütung nicht übersteigen.
Art. 92
Begriff der Ortschaft (Art. 167 Abs. 4 und Art. 172 MobG)
1 Beginn und Ende einer Ortsdurchfahrt werden auf der Grundlage der eidgenössischen Signalisationsgesetzgebung festgelegt.
6.2.4 Strassenkreuzungen
Art. 93
Begriffe (Art. 169 MobG)
1 Als Strassenkreuzung gelten namentlich:
a) eine Abzweigung einer Strasse in eine andere Strasse in Form eines
«T»;
b) ein Knoten in Form einer höhengleichen Kreuzung von zwei oder mehr
Strassen;
c) ein Knoten in Form einer höhenungleichen Kreuzung von zwei oder
mehr Strassen;
d) ein Kreisel;
e) jede Kombination der oben genannten Varianten.
2 Der Ausbau einer Strassenkreuzung bezeichnet die Änderung der Geometrie
oder der Signalisierung. Ein solcher Ausbau kann aus Sicherheitsgründen,
wegen mangelnder Kapazität oder aus Gründen des Verkehrsflusses erforderlich sein.
3 Die Mindestbreite einer Strasse bezeichnet die Breite der Strasse, die ohne
Strassenkreuzung für den Betrieb der Strasse erforderlich ist.
Art. 94
Modalitäten (Art. 169 Abs. 2 MobG)
1 Jedes Projekt zum Ausbau oder zur Umgestaltung einer Strassenkreuzung
muss vorab Gegenstand einer Verkehrsstudie sein, in der die Mängel der
Kreuzung und die Bedürfnisse des Verkehrs aufgezeigt werden.
2 Bei Kreuzungen von Strassen, die verschiedenen Eigentümerschaften gehören, wird die Verkehrsstudie, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der
Eigentümerschaft der höherrangigen Strasse auf Kosten der gesuchstellenden
Person durchgeführt.
3 Die für die Studie verantwortliche Eigentümerschaft hört die Eigentümerschaften der anderen Strassen der Kreuzung an und informiert sie. Sie schlägt
ihnen ein Arbeitsprogramm und eine Kostenaufteilung vor.
4 Vor Arbeitsbeginn einigen sich die Eigentümerschaften der vom Projekt
betroffenen Strassen über die Kostenaufteilung für die Vermarkung, über das
Eigentumsrecht an den Bauwerken sowie über die Art ihres Erhalts.
Art. 95
Kostenaufteilung (Art. 169 Abs. 2 MobG)
1 Die Kosten umfassen die Kosten für die Projektierung, die Ausführung, die
Überwachung, den Landerwerb und die Vermarkung.
2 Bei Kreuzungen ohne Kreisverkehr trägt jede Strasseneigentümerin und jeder Strasseneigentümer die Kosten innerhalb der Mindestbreite der Strasse,
wie in Anhang 2 dargestellt. Sind Lichtsignalanlagen vorgesehen, so werden
die damit verbundenen Kosten zu gleichen Teilen zwischen den Eigentümerschaften aufgeteilt.
3 Bei Kreuzungen mit Kreisverkehr werden die Kosten nach folgenden
Grundsätzen aufgeteilt:
a) Die Kosten für Arbeiten innerhalb der Mindestbreite des Kreiselarms
gehen zulasten der Eigentümerschaft der betreffenden Strasse.
b) Die übrigen Kosten werden zu gleichen Teilen zwischen den Eigentümerschaften der einzelnen Kreiselarme aufgeteilt.
4 Bei höhenungleichen Kreuzungen werden die Kosten nach Absatz 2 aufgeteilt, wobei die Kunstbauten sowie die Aufschüttungen und die Aushubarbeiten für die Ein- und Ausfahrten einbezogen werden.
5 Die Kostentragung nach Artikel 167 Abs. 1 MobG für städtebauliche Objekte bleibt vorbehalten.
6.2.5 Für den öffentlichen Verkehr bestimmte Infrastrukturen
Art. 96
Finanzierung von Bushaltestellen auf Gemeindestrassen oder auf
Privatstrassen in öffentlicher Nutzung (Art. 174 Abs. 1 MobG)
1 Auf Vorlage eines detaillierten Kostenvoranschlags wird den Gemeinden
ein Pauschalbetrag für den Bau, die Umgestaltung oder die Anpassung an die
rechtlichen und technischen Vorschriften einer Bushaltestelle gewährt.
2 Der Betrag deckt die Studie, den Bau und die Standardausstattung der Haltestelle, einschliesslich der Kosten für den Landerwerb für die Haltestelle und
die Haltekante, der Arbeiten im Zusammenhang mit der Fahrbahn, der Markierung der Haltestelle und der Mehrwertsteuer.
3 Vorbehaltlich der Finanzkompetenzen des Staatsrates entscheidet die RIMU
gestützt auf das Gutachten des TBA und innerhalb des Budgetrahmens über
die Gewährung der Entschädigung bei der Genehmigung des Mobilitätsinfrastrukturplans.
4 Der Betrag wird bei der Abnahme der Arbeiten auf der Grundlage einer von
der Gemeinde erstellten Bestätigung der Fertigstellung der Arbeiten ausbezahlt.
Art. 97
Infrastrukturen für die konzessionierte Schifffahrt (art. 174
LMob)
1 Stellt ein Hafen oder ein Anlegeplatz für andere Gemeinden oder Dritte
einen besonderen Vorteil dar, so wird deren finanzielle Beteiligung nach dem
Grad des Interesses berechnet.
2 Von der Infrastruktur aus werden vier Einflussbereiche nach der Entfernung
festgelegt: Entfernung unter 1 km, unter 2 km, unter 3 km und unter 4 km.
Die finanzielle Beteiligung jeder Gemeinde wird nach dem Verhältnis zwischen der Fläche ihres Gebietes, die in den Einflussperimetern liegt, und der
Gesamtfläche dieser Perimeter bestimmt.
3 Vorbehalten bleibt eine Vereinbarung, die eine andere Kostenverteilung
festlegt.
Art. 98
Andere für den öffentlichen Verkehr bestimmte Infrastrukturanlagen (Art. 174 Abs. 2 MobG)
1 Die Parteien müssen sich spätestens vor Beginn der Arbeiten über die Finanzierung geeinigt haben.
Art. 99
Bahninfrastrukturfonds (Art. 175 Abs. 3 MobG)
1 Die zivilrechtliche Bevölkerungszahl der Gemeinde wird auf der Grundlage
der letzten verfügbaren Daten bestimmt.
2 Das MobA legt für jedes Kalenderjahr die Aufteilung auf die Gemeinden
fest. Es teilt ihnen jeweils vor dem 30. September mit, welche Beträge sie in
ihrem Voranschlag dafür einsetzen müssen.
3 Die Gemeindeanteile werden auf Anweisung des MobA mit Mitteilung an
die Gemeinde dem Kontokorrent der Gemeinde bei der Staatsbuchhaltung
vierteljährlich belastet.
6.2.6 Agglomerationsprogramme
Art. 100
Unterstützung für Studien zur Ausarbeitung von Agglomerationsprogrammen (Art. 177 MobG)
1 Die Unterstützung wird nur für Studien gewährt, die sich auf ein Agglomerationsprogramm im Sinne der Bundesgesetzgebung beziehen.
2 Der schriftliche Antrag auf Unterstützung muss vor Beginn der Studien bei
der RIMU eingereicht werden. In der Studien-Begleitgruppe ist der Staat mit
einer Person vertreten.
3 Gewährt der Staat eine finanzielle Unterstützung für die Studien zur Ausarbeitung von Agglomerationsprogrammen, so wird diese im Jahr nach der
Einreichung des Agglomerationsprogramms beim Bund ausbezahlt.
4 Nach Gewährung dieser Unterstützung ist für die betreffende Studie eine Finanzierung im Sinne der Raumplanungs- und Baugesetzgebung ausgeschlossen.
Art. 101
Unterstützung von Massnahmen der Mobilitätsinfrastrukturen
und zur Neugestaltung des öffentlichen Raums (Art. 177 MobG)
1 Die finanzielle Unterstützung für die in den Massnahmen eines Agglomerationsprogramms vorgesehenen Verkehrsinfrastrukturmassnahmen und Massnahmen zur Neugestaltung des öffentlichen Raums beträgt höchstens 50 %
des Saldos der Gesamtausgaben nach Abzug der Bundesbeiträge und gegebenenfalls der Kantonsbeiträge aufgrund von anderen Gesetzen.
2 Die finanzielle Unterstützung ist Gegenstand eines Rahmenkredits, der sich
auf eine Projektgeneration der Trägerschaft bezieht.
3 Die RIMU verfasst zuhanden des Staatsrats die Dekrets- und Botschaftsentwürfe zu den Rahmenkrediten.
4 Die Beträge werden erst ausbezahlt, wenn die Massnahme in einen Rahmenkredit und in eine eidgenössische oder kantonale Finanzierungsvereinbarung aufgenommen worden ist. Die Beträge werden in den Staatsvoranschlag
und den Voranschlag der Trägerschaft, die für die Ausarbeitung und Umsetzung des Agglomerationsprogramms zuständig ist, eingetragen.
5 Die Trägerschaft unterbreitet der RIMU einen jährlichen Bericht über den
Stand der Massnahmen, die Gegenstand der Agglomerationsprogramme sind.
Art. 102
Multimodale Plattform – Begriff (Art. 179 MobG)
1 Eine multimodale Plattform ist ein Ort, an dem Verkehrsteilnehmende zwischen zwei verschiedenen Verkehrsmitteln, wovon mindestens eines ein öffentliches Verkehrsmittel ist, umsteigen können.
Art. 103
Multimodale Plattform – Subvention (Art. 179 MobG)
1 Im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel beteiligt sich der Staat zu
höchstens 50 % an den Kosten für den Bau oder die notwendige Umgestaltung einer multimodalen Plattform nach Abzug aller anderen Bundes- und
Kantonsbeiträge sowie der Investitionsfolgekosten für das Angebot des
kantonalen oder lokalen Personenverkehrs.
2 Die multimodale Plattform muss Gegenstand eines Gesamtkonzepts sein,
das die Bauherrschaft definiert und zuvor vom MobA validiert wurde. Sie
kann etappenweise verwirklicht werden.
3 Die Vergütung wird frühestens nach der Abnahme der Arbeiten auf der
Grundlage einer Schlussabrechnung ausgezahlt. Wenn die Arbeit in Etappen
durchgeführt wird, kann am Ende jeder Etappe eine Teilvergütung anteilig
zur geleisteten Arbeit gezahlt werden. Die Summe der Teilvergütungen kann
80 % der zugesicherten Vergütung nicht übersteigen.
4 Das MobA ist für die Erarbeitung entsprechender Richtlinien zuständig.
5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Subvention.
6.3 Abgeltungen für den Betrieb
6.3.1 Beteiligung Dritter
Art. 104
Grundsatz (Art. 181 MobG)
1 Die Betreiberin oder der Betreiber einer verkehrserzeugenden Anlage übernimmt einen Teil oder die Gesamtheit der Betriebskosten eines Angebots des
öffentlichen Verkehrs, wenn die Anlage:
a) allein oder zusammen mit benachbarten verkehrserzeugenden Anlagen
die Hauptursache für die neue oder erweiterte Erschliessung des
Standorts durch den öffentlichen Verkehr ist;
b) einen erheblichen Einfluss auf die Notwendigkeit hat, eine bestehende
Erschliessung des Standorts durch den öffentlichen Verkehr aufrechtzuerhalten; oder
c) in der Nähe einer Anlage liegt, die unter Absatz 1 Bst. a oder b dieses
Artikels fällt, und einen Vorteil aus der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr zieht.
2 Eine Beteiligung wird nur dann verlangt, wenn die Anlage ganzjährig oder
saisonal betrieben wird, während der Betriebszeit an mindestens drei Tagen
pro Woche geöffnet ist und über mindestens 50 öffentlich zugängliche Abstellplätze für Personenwagen verfügt.
3 Wenn eine verkehrserzeugende Anlage nicht einem bestimmten Betreiber
zugeordnet werden kann, muss die Eigentümerschaft die Beteiligung übernehmen.
Art. 105
Ausnahme (Art. 181 MobG)
1 Für verkehrserzeugende Anlagen, die von Gemeinwesen betrieben werden,
besteht keine Pflicht zur Kostenbeteiligung.
Art. 106
Beteiligung (Art. 181 MobG)
1 Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach den ungedeckten Kosten eines
Angebots des öffentlichen Verkehrs, das der Erschliessung der Anlage dient,
und nach dem Nutzen dieses Angebots für den Betrieb der Anlage.
2 Die Beteiligung beträgt höchstens den Gesamtbetrag der nicht gedeckten
Kosten für das Angebot.
3 Wenn eine Haltestelle des öffentlichen Verkehrs gebaut wird, können die
Kosten für den Bau und die Standardausstattung der Haltestelle ebenfalls der
Verkehrserzeugerin auferlegt werden.
4 Sind mehrere Verkehrserzeugerinnen verpflichtet, sich an einem Angebot
des öffentlichen Verkehrs zu beteiligen, so kann die Summe ihrer Beiträge
den Höchstsatz nach Absatz 2 nicht übersteigen.
6.3.2 Rechnungsprüfung
Art. 107
Zuständigkeit (Art. 182 MobG)
1 Die Rechnungsprüfung von Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die
Abgeltungen für den Betrieb erhalten haben, wird vom MobA in Zusammenarbeit mit dem Mitbesteller durchgeführt.
6.3.3 Aufteilung auf die Gemeinden der Betriebsabgeltungen im regionalen
Art. 108 Personenverkehr
Bevölkerungszahl (Art. 183 Abs. 3 MobG)
1 Die zivilrechtliche Bevölkerungszahl der Gemeinde wird auf der Grundlage
der letzten verfügbaren Daten bestimmt.
Art. 109
Durchschnittliche Zahl der Abfahrten pro Tag in der Gemeinde
(Art. 183 Abs. 3 MobG)
1 Der Gewichtungsfaktor für das massgebende Verkehrsangebot wird anhand
der durchschnittlichen Zahl der Abfahrten pro Tag in der Gemeinde (A/T) ermittelt.
2 Die A/T wird auf der Grundlage der Anzahl Gebäude in der Nähe einer Haltestelle bzw. der Einwohnerzahl der Gebäude berechnet. Dabei wird wie folgt
vorgegangen:
a) Für jeden Kurs wird die dem entsprechenden Gebäude am nächsten gelegene Haltestelle des öffentlichen Verkehrs berücksichtigt.
b) Die Abfahrten werden gemäss offiziellem Fahrplan ermittelt.
c) Die Abfahrten werden zu 100 % berücksichtigt, wenn sich die Haltestelle höchstens 1000 Meter vom Gebäude entfernt befindet; dieser Prozentsatz sinkt für Distanzen zwischen 1000 und 1500 Metern linear bis
auf 0.
d) Abfahrten von Linien des Ortsverkehrs und von neuen Linien werden
nicht berücksichtigt.
e) Die durchschnittlichen Abfahrten pro Tag pro Haltestelle werden für
die tatsächliche Fahrplanperiode berechnet.
f) Die Einwohnerzahl pro Gebäude wird auf der Grundlage der letzten
verfügbaren Statistiken des Bundes zum Zeitpunkt der Festlegung der
Aufteilung berechnet.
g) Die A/T wird auf die nächste ganze Zahl gerundet.
Art. 110
Gewichtungsfaktor (Art. 183 Abs. 3 MobG)
1 Der Gewichtungsfaktor für das massgebende Verkehrsangebot wird wie
folgt berechnet:
Durchschnittliche Zahl der Abfahrten pro Tag in der
Gemeinde (A/T)
Gewichtungsfaktor (G)
0 bis 40 G = A/T
41 bis 80 G = 40 + (A/T - 40) x 0,8
81 bis 120 G = 72 + (A/T - 80) x 0,6
Art. 111 Mehr als 121 G = 96 + (A/T - 120) x 0,4
Abrechnung und Auszahlung (Art. 183 Abs. 3 MobG)
1 Das MobA legt für jedes Kalenderjahr die Aufteilung auf die Gemeinden
fest. Es teilt ihnen jeweils vor dem 30. September mit, welche Beträge sie in
ihrem Voranschlag dafür einsetzen müssen.
2 Die Gemeindeanteile werden auf Anweisung des MobA mit Mitteilung an
die Gemeinde dem Kontokorrent der Gemeinde bei der Staatsbuchhaltung
vierteljährlich belastet.
Art. 112
Neue Linien und Leistungen (Art. 185 MobG)
1 Neue Linien und Leistungen können subventioniert werden, wenn:
a) sie zweckmässig oder innovativ sind;
b) keine bestehende Linie des öffentlichen Verkehrs erheblich konkurrenzieren;
c) aller Voraussicht nach mittelfristig die Minimalanforderungen an Auslastung und Kostendeckung erreichen.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Subvention.
3 Die Subvention wird im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel
gewährt.
6.3.4 Tarifverbunde und Tarifmassnahmen
Art. 113
Finanzieller Beitrag (Art. 187 MobG)
1 Der Staat kann insbesondere finanzielle Beiträge für Einnahmeverluste
gewähren, die durch die Harmonisierung der Tarife in den Tarifverbünden
entstehen und nicht durch Tariferhöhungen ausgeglichen werden können.
2 Der Staat und die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs bemühen sich,
Tarife anzubieten, die den sozialen Realitäten Rechnung tragen und marktkonform sind.
3 Die Subvention wird im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel
gewährt.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Subvention.
7 Personentransport mit Taxis und Limousinen
Art. 114
Begriff des berufsmässigen Transports (Art. 189 MobG)
1 Als berufsmässig gelten Fahrten, die regelmässig von einer Führerin bzw.
einem Führer oder mit einem Taxi oder einer Limousine durchgeführt werden
und mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll. Regelmässig
sind Fahrten, wenn sie in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal durchgeführt werden. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt ein Fahrpreis zu entrichten ist, der die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers
übersteigt.
Art. 115
Zuständigkeiten (Art. 192 MobG)
1 Das Amt für Gewerbepolizei (GePoA) ist für den Vollzug von Abschnitt 7
des MobG und der einschlägigen Ausführungsbestimmungen zuständig.
2 Die Kontrolle der Einhaltung der Ausführungsbestimmungen obliegt den
zuständigen Polizeiorganen im Sinne der Verordnung über die Kontrolle des
Strassenverkehrs vom 28. März 2007.
Art. 116
Kantonales Register (Art. 189 MobG)
1 Das GePoA führt ein Informationssystem in Form eines Registers, das zur
Erfassung der in Anwendung von Abschnitt 7 MobG erteilten Bewilligungen
und der diesbezüglichen Stammdaten dient.
2 Die Gemeinden haben Zugang zu diesem Register und geben dort die Daten
über die von ihnen erteilten Bewilligungen ein.
3 Die Kantonspolizei und das Amt für Verkehr und Schifffahrt haben Zugang
zu diesem Register.
4 Das GePoA trifft die erforderlichen Sicherheits- und Organisationsmassnahmen für das Informationssystem.
Art. 117
Taxi- und/oder Limousinenausweis – Antrag (Art. 193 und 196
1 Der Antrag auf Erhalt oder Erneuerung des Ausweises wird beim GePoA
mit dem dafür vorgesehenen Formular gestellt, das vollständig ausgefüllt und
zusammenmit den erforderlichen Dokumenten eingereicht wird.
2 Wenn der Antrag Fehler aufweist oder unvollständig ist, sendet das GePoA
ihn an die Antragstellerin oder den Antragsteller zurück.
3 Der Antrag auf Erneuerung muss rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausweises eingereicht werden.
Art. 118
Taxi- und/oder Limousinenausweis – Mit der Ausübung des
Berufs unvereinbare Verurteilungen (Art. 193 Abs. 1 Bst. b und
c und 196 Abs. 1 MobG)
1 Verwaltungsentscheide und Verurteilungen sind mit der Ausübung des Taxifahrerberufs unvereinbar, wenn sie ausgesprochen wurden wegen:
a) Verstössen gegen das allgemeine, schweizerische oder ausländische
Strafrecht, insbesondere wegen Verstössen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Unversehrtheit oder das Vermögen;
b) Verstössen gegen die Strassenverkehrsregeln oder wegen fehlender
Fahreignung, die zu einem Entzug des Führerscheins nach Artikel 15d,
16b, 16c, 16cbis oder 16d des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 geführt haben;
c) Verstössen gegen die Vorschriften des Bundes- oder Kantonsrechts,
welche die Tätigkeit von Berufschauffeusen und Berufschauffeuren sowie die Anforderungen an Fahrzeuge regeln.
2 Das GePoA berücksichtigt insbesondere die Schwere der Tat oder deren
Wiederholung, die Zeit, die seit der Ausfällung des Entscheides bzw. der
Verurteilung vergangen ist, sowie die Rückfallgefahr.
3 Es kann die Prüfung des Antrags aussetzen, wenn es davon unterrichtet
wird, dass die antragstellende Person Gegenstand eines anhängigen Verfahrens ist, das zu einem Entscheid oder einer Verurteilung im Sinne dieses Artikels führen kann.
Art. 119
Taxilampe (Art. 194 Abs. 2 MobG)
1 Jedes Taxi muss, wenn es in Betrieb ist, ständig mit einer Ausrüstung versehen sein, die insbesondere aus einer auf dem Dach des Fahrzeugs angebrachten Taxilampe besteht.
2 Die Taxilampe muss den Anforderungen nach Artikel 110 Abs. 2 Bst. b der
Bundesverordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
(VTS) und Anhang 8 Ziffer 2, 23 VTS entsprechen.
3 Wenn das Taxi für den privaten Gebrauch genutzt wird, muss die Taxilampe verdeckt oder abmontiert werden.
Art. 120
Taxameter (Art. 194 Abs. 2 MobG)
1 Nur vom kantonalen Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt zugelassene
Unternehmen dürfen Taxameter montieren und/oder reparieren. Die Liste
dieser Unternehmen ist auf Anfrage erhältlich.