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Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Confederation · 837.02 · ordinance

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Contents: 214 provisions
  1. Art. 1 Elektronischer Verkehr mit Behörden
  2. Art. 1a Kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen
  3. Art. 2 Begrenzung des beitragspflichtigen Lohnes
  4. Art. 2a Verwaltungskostenbeitrag
  5. Art. 3 Heimarbeitnehmer
  6. Art. 3a Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung
  7. Art. 3b Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten
  8. Art. 4 Voller Arbeitstag
  9. Art. 5 Anrechenbarer Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen
  10. Art. 6 Besondere Wartezeiten
  11. Art. 6a Allgemeine Wartezeit
  12. Art. 7 Saisontätigkeit
  13. Art. 8 Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen
  14. Art. 9 Ferienentschädigung in Sonderfällen
  15. Art. 10 Anrechenbarer Arbeitsausfall bei bestrittener Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
  16. Art. 10a Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  17. Art. 10b Freiwillige Leistungen an die berufliche Vorsorge
  18. Art. 10c Beginn und Dauer der Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist
  19. Art. 10d Monatliche freiwillige Leistungen
  20. Art. 10e Rahmenfrist für den Leistungsbezug
  21. Art. 10f Zeiten, die den Beitragszeiten gleichgestellt sind
  22. Art. 10g Versicherter Verdienst
  23. Art. 10h Anrechenbarer Arbeitsausfall bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen
  24. Art. 11 Ermittlung der Beitragszeit
  25. Art. 11a–11b
  26. Art. 12
  27. Art. 12a Beitragszeit in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen
  28. Art. 13 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
  29. Art. 14 Vermittlungsfähigkeit von Heimarbeitnehmern und Temporärarbeitnehmern
  30. Art. 15 Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten
  31. Art. 16
  32. Art. 17 Ausnahme der finanziellen Zumutbarkeit
  33. Art. 18 Örtliche Zuständigkeit
  34. Art. 19 Persönliche Anmeldung zur Arbeitsvermittlung
  35. Art. 19a
  36. Art. 20 Prüfung und Speicherung der Anmeldedaten
  37. Art. 20a Erstes Beratungs- und Kontrollgespräch
  38. Art. 21 Beratungs- und Kontrollgespräche
  39. Art. 22 Aufklärung über Rechte und Pflichten
  40. Art. 23 Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs
  41. Art. 24 Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit und des Umfangs des anrechenbaren Arbeitsausfalls
  42. Art. 25 Erleichterung der Beratung und Kontrolle sowie vorübergehende Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit
  43. Art. 25a
  44. Art. 26 Persönliche Arbeitsbemühungen der versicherten Person
  45. Art. 27 Kontrollfreie Tage
  46. Art. 27a Kontrollperiode
  47. Art. 27b
  48. Art. 28 Arbeitslosenkassenwahl und Kassenwechsel
  49. Art. 29 Geltendmachung des Anspruchs
  50. Art. 30 Auszahlung der Entschädigung und Bescheinigung für die Steuerbehörde
  51. Art. 31 Vorschuss
  52. Art. 32 Altersleistungen der beruflichen Vorsorge
  53. Art. 33 Taggeldansatz
  54. Art. 34 Zuschlag für Kinder- und Ausbildungszulagen
  55. Art. 35 AHV-Abrechnung für Arbeitslosenentschädigungen
  56. Art. 36 Obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle
  57. Art. 37 Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst
  58. Art. 38 Von der öffentlichen Hand finanzierte Massnahmen
  59. Art. 39 Massgebender Lohn bei Anrechnung von Zeiten, die Beitragszeiten gleichgesetzt sind.
  60. Art. 40 Mindestgrenze des versicherten Verdienstes
  61. Art. 40a Umrechnung des Monatsverdienstes in Tagesverdienst
  62. Art. 40b Versicherter Verdienst von Behinderten
  63. Art. 40c Gleichzeitige Erfüllung der Beitragszeit und Befreiung von deren Erfüllung
  64. Art. 41 Pauschalansätze für den versicherten Verdienst
  65. Art. 41a Kompensationszahlungen
  66. Art. 41b Rahmenfrist und Anzahl Taggelder für kurz vor dem Erreichen des Referenzalters stehende Versicherte
  67. Art. 41c
  68. Art. 42 Taggeldanspruch bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit
  69. Art. 43
  70. Art. 44 Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit
  71. Art. 45 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung
  72. Art. 46 Normale und verkürzte Arbeitszeit
  73. Art. 46a
  74. Art. 46b Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles
  75. Art. 47 Weiterbildung
  76. Art. 48 Anrechenbarer Arbeitsausfall von Heimarbeitnehmern
  77. Art. 48a Mindestausfall von 10 Prozent der Arbeitsstunden
  78. Art. 48b Betriebsanalyse
  79. Art. 49 Voller Arbeitstag
  80. Art. 50 Karenzzeit
  81. Art. 51 Arbeitsausfälle wegen behördlicher Massnahmen und anderer nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstände
  82. Art. 51a Arbeitsausfälle infolge wetterbedingter Kundenausfälle
  83. Art. 52 Betriebsabteilung
  84. Art. 53 Abrechnungsperiode
  85. Art. 53a Bewilligung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
  86. Art. 54 Anrechenbarer Arbeitsausfall bei Kurzarbeit vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien
  87. Art. 54a Saisonale Beschäftigungsschwankungen
  88. Art. 55 Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung für Heimarbeitnehmer
  89. Art. 56 Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung für Bezüger von Einarbeitungszuschüssen
  90. Art. 57 Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn
  91. Art. 57a Begrenzung des anrechenbaren Arbeitsausfalles
  92. Art. 57b Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung
  93. Art. 58 Voranmeldefrist
  94. Art. 59 Einzureichende Unterlagen
  95. Art. 60 Arbeitslosenkassenwahl und Kassenwechsel
  96. Art. 61 Geltendmachung des Anspruchs
  97. Art. 61a Vergütung der Arbeitgeberbeiträge
  98. Art. 62
  99. Art. 63 Anrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigung
  100. Art. 64
  101. Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung
  102. Art. 66 Anrechenbarer Arbeitsausfall
  103. Art. 66a Normale und verkürzte Arbeitszeit
  104. Art. 67 Voller Arbeitstag
  105. Art. 67a Karenzzeit
  106. Art. 68 Abrechnungsperiode
  107. Art. 69 Meldung
  108. Art. 70 Geltendmachung des Anspruchs
  109. Art. 71 Kassenwechsel
  110. Art. 71a Vergütung der Arbeitgeberbeiträge
  111. Art. 72
  112. Art. 73 Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer
  113. Art. 74 Glaubhaftmachung der Forderung
  114. Art. 75
  115. Art. 75a Gleiches Arbeitsverhältnis
  116. Art. 76 Sozialversicherungsbeiträge
  117. Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs
  118. Art. 78 Zusammenarbeit der Arbeitslosenkassen
  119. Art. 79 Verfahrensanträge und Klagen mit Kostenrisiko
  120. Art. 80 Forderungen im Ausland
  121. Art. 81 Teilnahme an Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen
  122. Art. 81a Erfolgskontrolle der Massnahmen
  123. Art. 81b Mindesttaggeld
  124. Art. 81c
  125. Art. 81d Beiträge der zuständigen Amtsstelle an die Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen
  126. Art. 81e Zuständigkeit und Verfahren
  127. Art. 82 Teilnahme an Massnahmen nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug
  128. Art. 83 Berücksichtigung von Fähigkeiten und Neigungen des Versicherten
  129. Art. 84 Kontrolle der arbeitsmarktlichen Massnahmen
  130. Art. 85 Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen
  131. Art. 85a Kosten der Durchführung der Massnahme
  132. Art. 86 Auszahlung der Vergütungen und Vorschuss
  133. Art. 87 Bescheinigung des Veranstalters der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme
  134. Art. 88 Anrechenbare Kosten der Durchführung von Bildungsmassnahmen
  135. Art. 89
  136. Art. 90 Einarbeitungszuschüsse
  137. Art. 90a Ausbildungszuschüsse
  138. Art. 91 Wohnortsregion
  139. Art. 92 Pendlerkostenbeitrag
  140. Art. 93 Beitrag an Wochenaufenthalter
  141. Art. 94 Finanzielle Einbusse gegenüber der letzten Erwerbstätigkeit
  142. Art. 95 Auszahlung der Leistungen und Vorschuss
  143. Art. 95a Planungsphase
  144. Art. 95b Gesuch um Taggelder
  145. Art. 95c Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos ohne Taggelder
  146. Art. 95d Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit Taggeldern
  147. Art. 95e Abschluss der Planungsphase und Rahmenfrist
  148. Art. 96
  149. Art. 96a
  150. Art. 97 Anrechenbare Kosten der Durchführung von Beschäftigungsmassnahmen
  151. Art. 97a Finanzielle Beteiligung des Praktikumsbetriebes
  152. Art. 97b Motivationssemester
  153. Art. 98 Berufspraktikum
  154. Art. 98a Massnahmen zu Gunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind
  155. Art. 98b
  156. Art. 99
  157. Art. 99a
  158. Art. 100 Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung
  159. Art. 101–102
  160. Art. 102a–102b
  161. Art. 102c
  162. Art. 103 Meldepflicht der Arbeitslosenkassen
  163. Art. 104 Form der Auszahlung
  164. Art. 105 Verwaltung des Betriebskapitals
  165. Art. 106
  166. Art. 107 Monatliche Betriebsrechnung
  167. Art. 108 Rechnungsführung und Rechnungsabschluss
  168. Art. 109 Prüfung der Geschäftsführung bei den ALV-Durchführungsstellen
  169. Art. 109a Prüfung der Rechnungsführung und des Inventars
  170. Art. 109b Prüfung der EDV-Anwendungen
  171. Art. 110 Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen
  172. Art. 111 Revisionsbericht und Verfügung
  173. Art. 111a Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrollen im Falle missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen
  174. Art. 111b Sanktion bei missbräuchlicher Erwirkung von Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung durch den Arbeitgeber
  175. Art. 112 Einwendungen und Aktenergänzung
  176. Art. 113 Weisungen und Verfügungen der Ausgleichsstelle
  177. Art. 114 Ersatzpflicht des Kassenträgers oder des Kantons
  178. Art. 114a Haftungsrisikovergütung an die Kassenträger und die Kantone
  179. Art. 115 Befreiung von der Ersatzpflicht
  180. Art. 115a
  181. Art. 116 Übertragung der Revision
  182. Art. 117 Zuweisung der Mittel an die Arbeitslosenkassen
  183. Art. 117a Anstellung von Personal zulasten des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung
  184. Art. 118 Revision
  185. Art. 119 Örtliche Zuständigkeit
  186. Art. 119a Errichtung und Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stellen)
  187. Art. 119b Anforderungen an die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen
  188. Art. 119c Tripartite Kommission
  189. Art. 119cbis Zusammenarbeit mit privaten Stellenvermittlern
  190. Art. 119d Interinstitutionelle Zusammenarbeit
  191. Art. 120 Beitragsabrechnung
  192. Art. 120a Verfahren für die Abrechnung mit der Invalidenversicherung
  193. Art. 121
  194. Art. 121a Ausschuss der Aufsichtskommission
  195. Art. 121b Vermögensanlage des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung
  196. Art. 122 Verwaltungskosten der AHV-Ausgleichskassen
  197. Art. 122a Anrechenbare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle
  198. Art. 122b Vereinbarung mit den Trägern der Arbeitslosenkassen
  199. Art. 122c Vereinbarung mit RAV, LAM-Stelle und kantonaler Amtsstelle
  200. Art. 123
  201. Art. 124 Nachzahlungen an bevorschussende Dritte
  202. Art. 124a
  203. Art. 125 Datenaufbewahrung
  204. Art. 126 Datenschutzrechte der betroffenen Person
  205. Art. 126a Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
  206. Art. 127
  207. Art. 128 Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts
  208. Art. 128a Übriges Verfahren
  209. Art. 129
  210. Art. 129a Verhältnis zum europäischen Recht
  211. Art. 130 Aufhebung bisherigen Rechts
  212. Art. 131 Änderung bisherigen Rechts
  213. Art. 131a
  214. Art. 132 Inkrafttreten

214 provisions

Art. 124 Nachzahlungen an bevorschussende Dritte

(Art. 94 Abs. 3 AVIG) 1 Die bevorschussende Stelle hat ihren Anspruch bei der zuständigen Arbeitslosenkasse im Zeitpunkt der Ausrichtung des Vorschusses geltend zu machen. 2 Als Vorschussleistungen gelten: a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Nachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; b. von Gesetzes wegen oder aufgrund eines Vertrages erbrachte Leistungen, soweit aus dem Gesetz oder dem Vertrag ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Nachzahlung abgeleitet werden kann. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 124a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985 (AS 1985 648). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945).

Art. 125 Datenaufbewahrung

(Art. 46 ATSG; Art. 96c Abs. 3 AVIG) 1 Daten aus Geschäftsbüchern und Buchungsbelegen sind zehn Jahre aufzubewahren. 2 Daten über die Versicherungsfälle sind nach ihrer letzten Bearbeitung fünf Jahre aufzubewahren. 3 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung überwacht die Datenaufbewahrung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Art. 126 Datenschutzrechte der betroffenen Person

(Art. 96b, 96c und 97a AVIG) 1 Bei der Anmeldung und der Geltendmachung von Ansprüchen werden die betroffenen Personen orientiert über: a. die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; b. den Zweck der Informationssysteme; c. die bearbeiteten Daten; d. gegebenenfalls die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, denen die Personendaten bekanntgegeben werden; e. ihre Rechte. 2 Die betroffene Person kann von den Stellen, welche die Daten bearbeiten, verlangen, dass sie: a. ihr über die sie betreffenden Daten kostenlos, schriftlich und in allgemein verständlicher Form Auskunft geben; b. unrichtige oder unvollständige Daten berichtigen oder ergänzen; c. nicht mehr benötigte Daten vernichten. 3 Die betroffene Person kann zudem verlangen, dass eine Berichtigung, Ergänzung oder Vernichtung von Daten auch denjenigen Stellen mitgeteilt wird, an welche die Daten weitergegeben wurden. 4 … 5 Beteiligen sich mehrere Durchführungsstellen an einem gemeinsamen Informationssystem, so ist eine zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 122 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921).

Art. 126a Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten

(Art. 97a Abs. 6 AVIG) 1 In Fällen nach Artikel 97a Absatz 4 AVIG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Es gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004. 2 Für Publikationen nach Artikel 97a Absatz 3 AVIG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben. 3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2921). SR 172.041.1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Art. 127

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 128 Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts

(Art. 100 Abs. 3 AVIG) 1 Die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 77 und 119. 2 Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist das Versicherungsgericht desselben Kantons. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Art. 128a Übriges Verfahren

(Art. 34 ATSG, 102 AVIG) 1 Die Entscheide der letzten kantonalen Instanz sind den Parteien, der Vorinstanz, der kantonalen Amtsstelle und der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zu eröffnen. 2 Der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung sind überdies zu eröffnen: a. Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben c und d AVIG, sofern diese nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85b Abs. 1 AVIG); b. Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e AVIG, sofern die Auskunftspflicht gegenüber der kantonalen Amtsstelle oder dem Arbeitsamt verletzt wurde und die Verfügungen nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85b Abs. 1 AVIG); c. Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 4 AVIG; d. … e. Verfügungen nach Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 45 Absatz 4 AVIG; f. Verfügungen über Fälle, die gestützt auf Artikel 81 Absatz 2 AVIG der kantonalen Amtsstelle oder einer von dieser bezeichneten Stelle zum Entscheid unterbreitet worden sind; g. Verfügungen nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d AVIG, sofern diese nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85b Abs. 1 AVIG); h. Entscheide über Erlassgesuche nach Artikel 95 AVIG; i. Einspracheentscheide über Verfügungen, die gemäss Buchstaben a–h der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zu eröffnen sind, sowie Einspracheentscheide, die von einer anderen als der verfügenden Stelle erlassen werden (Art. 100 Abs. 2 AVIG). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3945). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 129

Aufgehoben durch Ziff. II 100 der V über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Art. 129a Verhältnis zum europäischen Recht

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Sinn von Artikel 14 Absatz 3 AVIG sind diejenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für die das in Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a AVIG erwähnte Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit gilt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1715). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 1203).

Art. 130 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 25. Februar 1986 über die Verwaltungskostenbeschwerden der Arbeitslosenkassen wird aufgehoben Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097). [AS 1986 507]

Art. 131 Änderung bisherigen Rechts

… Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). Die Änderung kann unter AS 2011 1179 konsultiert werden.

Art. 131a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2005 (AS 2005 3591). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 132 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 76 Absätze 1 Buchstabe c und 2 am 1. Januar 1984 in Kraft. 2 Artikel 76 Absätze 1 Buchstabe c und 2 tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. AS 2011 1241

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