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Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Confederation · 837.02 · ordinance

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Contents: 214 provisions
  1. Art. 1 Elektronischer Verkehr mit Behörden
  2. Art. 1a Kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen
  3. Art. 2 Begrenzung des beitragspflichtigen Lohnes
  4. Art. 2a Verwaltungskostenbeitrag
  5. Art. 3 Heimarbeitnehmer
  6. Art. 3a Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung
  7. Art. 3b Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten
  8. Art. 4 Voller Arbeitstag
  9. Art. 5 Anrechenbarer Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen
  10. Art. 6 Besondere Wartezeiten
  11. Art. 6a Allgemeine Wartezeit
  12. Art. 7 Saisontätigkeit
  13. Art. 8 Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen
  14. Art. 9 Ferienentschädigung in Sonderfällen
  15. Art. 10 Anrechenbarer Arbeitsausfall bei bestrittener Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
  16. Art. 10a Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  17. Art. 10b Freiwillige Leistungen an die berufliche Vorsorge
  18. Art. 10c Beginn und Dauer der Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist
  19. Art. 10d Monatliche freiwillige Leistungen
  20. Art. 10e Rahmenfrist für den Leistungsbezug
  21. Art. 10f Zeiten, die den Beitragszeiten gleichgestellt sind
  22. Art. 10g Versicherter Verdienst
  23. Art. 10h Anrechenbarer Arbeitsausfall bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen
  24. Art. 11 Ermittlung der Beitragszeit
  25. Art. 11a–11b
  26. Art. 12
  27. Art. 12a Beitragszeit in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen
  28. Art. 13 Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
  29. Art. 14 Vermittlungsfähigkeit von Heimarbeitnehmern und Temporärarbeitnehmern
  30. Art. 15 Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten
  31. Art. 16
  32. Art. 17 Ausnahme der finanziellen Zumutbarkeit
  33. Art. 18 Örtliche Zuständigkeit
  34. Art. 19 Persönliche Anmeldung zur Arbeitsvermittlung
  35. Art. 19a
  36. Art. 20 Prüfung und Speicherung der Anmeldedaten
  37. Art. 20a Erstes Beratungs- und Kontrollgespräch
  38. Art. 21 Beratungs- und Kontrollgespräche
  39. Art. 22 Aufklärung über Rechte und Pflichten
  40. Art. 23 Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs
  41. Art. 24 Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit und des Umfangs des anrechenbaren Arbeitsausfalls
  42. Art. 25 Erleichterung der Beratung und Kontrolle sowie vorübergehende Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit
  43. Art. 25a
  44. Art. 26 Persönliche Arbeitsbemühungen der versicherten Person
  45. Art. 27 Kontrollfreie Tage
  46. Art. 27a Kontrollperiode
  47. Art. 27b
  48. Art. 28 Arbeitslosenkassenwahl und Kassenwechsel
  49. Art. 29 Geltendmachung des Anspruchs
  50. Art. 30 Auszahlung der Entschädigung und Bescheinigung für die Steuerbehörde
  51. Art. 31 Vorschuss
  52. Art. 32 Altersleistungen der beruflichen Vorsorge
  53. Art. 33 Taggeldansatz
  54. Art. 34 Zuschlag für Kinder- und Ausbildungszulagen
  55. Art. 35 AHV-Abrechnung für Arbeitslosenentschädigungen
  56. Art. 36 Obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle
  57. Art. 37 Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst
  58. Art. 38 Von der öffentlichen Hand finanzierte Massnahmen
  59. Art. 39 Massgebender Lohn bei Anrechnung von Zeiten, die Beitragszeiten gleichgesetzt sind.
  60. Art. 40 Mindestgrenze des versicherten Verdienstes
  61. Art. 40a Umrechnung des Monatsverdienstes in Tagesverdienst
  62. Art. 40b Versicherter Verdienst von Behinderten
  63. Art. 40c Gleichzeitige Erfüllung der Beitragszeit und Befreiung von deren Erfüllung
  64. Art. 41 Pauschalansätze für den versicherten Verdienst
  65. Art. 41a Kompensationszahlungen
  66. Art. 41b Rahmenfrist und Anzahl Taggelder für kurz vor dem Erreichen des Referenzalters stehende Versicherte
  67. Art. 41c
  68. Art. 42 Taggeldanspruch bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit
  69. Art. 43
  70. Art. 44 Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit
  71. Art. 45 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung
  72. Art. 46 Normale und verkürzte Arbeitszeit
  73. Art. 46a
  74. Art. 46b Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles
  75. Art. 47 Weiterbildung
  76. Art. 48 Anrechenbarer Arbeitsausfall von Heimarbeitnehmern
  77. Art. 48a Mindestausfall von 10 Prozent der Arbeitsstunden
  78. Art. 48b Betriebsanalyse
  79. Art. 49 Voller Arbeitstag
  80. Art. 50 Karenzzeit
  81. Art. 51 Arbeitsausfälle wegen behördlicher Massnahmen und anderer nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstände
  82. Art. 51a Arbeitsausfälle infolge wetterbedingter Kundenausfälle
  83. Art. 52 Betriebsabteilung
  84. Art. 53 Abrechnungsperiode
  85. Art. 53a Bewilligung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
  86. Art. 54 Anrechenbarer Arbeitsausfall bei Kurzarbeit vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien
  87. Art. 54a Saisonale Beschäftigungsschwankungen
  88. Art. 55 Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung für Heimarbeitnehmer
  89. Art. 56 Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung für Bezüger von Einarbeitungszuschüssen
  90. Art. 57 Bemessungsgrundlagen bei erheblich schwankendem Lohn
  91. Art. 57a Begrenzung des anrechenbaren Arbeitsausfalles
  92. Art. 57b Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung
  93. Art. 58 Voranmeldefrist
  94. Art. 59 Einzureichende Unterlagen
  95. Art. 60 Arbeitslosenkassenwahl und Kassenwechsel
  96. Art. 61 Geltendmachung des Anspruchs
  97. Art. 61a Vergütung der Arbeitgeberbeiträge
  98. Art. 62
  99. Art. 63 Anrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigung
  100. Art. 64
  101. Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung
  102. Art. 66 Anrechenbarer Arbeitsausfall
  103. Art. 66a Normale und verkürzte Arbeitszeit
  104. Art. 67 Voller Arbeitstag
  105. Art. 67a Karenzzeit
  106. Art. 68 Abrechnungsperiode
  107. Art. 69 Meldung
  108. Art. 70 Geltendmachung des Anspruchs
  109. Art. 71 Kassenwechsel
  110. Art. 71a Vergütung der Arbeitgeberbeiträge
  111. Art. 72
  112. Art. 73 Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer
  113. Art. 74 Glaubhaftmachung der Forderung
  114. Art. 75
  115. Art. 75a Gleiches Arbeitsverhältnis
  116. Art. 76 Sozialversicherungsbeiträge
  117. Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs
  118. Art. 78 Zusammenarbeit der Arbeitslosenkassen
  119. Art. 79 Verfahrensanträge und Klagen mit Kostenrisiko
  120. Art. 80 Forderungen im Ausland
  121. Art. 81 Teilnahme an Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen
  122. Art. 81a Erfolgskontrolle der Massnahmen
  123. Art. 81b Mindesttaggeld
  124. Art. 81c
  125. Art. 81d Beiträge der zuständigen Amtsstelle an die Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen
  126. Art. 81e Zuständigkeit und Verfahren
  127. Art. 82 Teilnahme an Massnahmen nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug
  128. Art. 83 Berücksichtigung von Fähigkeiten und Neigungen des Versicherten
  129. Art. 84 Kontrolle der arbeitsmarktlichen Massnahmen
  130. Art. 85 Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen
  131. Art. 85a Kosten der Durchführung der Massnahme
  132. Art. 86 Auszahlung der Vergütungen und Vorschuss
  133. Art. 87 Bescheinigung des Veranstalters der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme
  134. Art. 88 Anrechenbare Kosten der Durchführung von Bildungsmassnahmen
  135. Art. 89
  136. Art. 90 Einarbeitungszuschüsse
  137. Art. 90a Ausbildungszuschüsse
  138. Art. 91 Wohnortsregion
  139. Art. 92 Pendlerkostenbeitrag
  140. Art. 93 Beitrag an Wochenaufenthalter
  141. Art. 94 Finanzielle Einbusse gegenüber der letzten Erwerbstätigkeit
  142. Art. 95 Auszahlung der Leistungen und Vorschuss
  143. Art. 95a Planungsphase
  144. Art. 95b Gesuch um Taggelder
  145. Art. 95c Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos ohne Taggelder
  146. Art. 95d Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit Taggeldern
  147. Art. 95e Abschluss der Planungsphase und Rahmenfrist
  148. Art. 96
  149. Art. 96a
  150. Art. 97 Anrechenbare Kosten der Durchführung von Beschäftigungsmassnahmen
  151. Art. 97a Finanzielle Beteiligung des Praktikumsbetriebes
  152. Art. 97b Motivationssemester
  153. Art. 98 Berufspraktikum
  154. Art. 98a Massnahmen zu Gunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind
  155. Art. 98b
  156. Art. 99
  157. Art. 99a
  158. Art. 100 Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung
  159. Art. 101–102
  160. Art. 102a–102b
  161. Art. 102c
  162. Art. 103 Meldepflicht der Arbeitslosenkassen
  163. Art. 104 Form der Auszahlung
  164. Art. 105 Verwaltung des Betriebskapitals
  165. Art. 106
  166. Art. 107 Monatliche Betriebsrechnung
  167. Art. 108 Rechnungsführung und Rechnungsabschluss
  168. Art. 109 Prüfung der Geschäftsführung bei den ALV-Durchführungsstellen
  169. Art. 109a Prüfung der Rechnungsführung und des Inventars
  170. Art. 109b Prüfung der EDV-Anwendungen
  171. Art. 110 Revision der Auszahlungen und Arbeitgeberkontrollen
  172. Art. 111 Revisionsbericht und Verfügung
  173. Art. 111a Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrollen im Falle missbräuchlicher Erwirkung von Leistungen
  174. Art. 111b Sanktion bei missbräuchlicher Erwirkung von Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung durch den Arbeitgeber
  175. Art. 112 Einwendungen und Aktenergänzung
  176. Art. 113 Weisungen und Verfügungen der Ausgleichsstelle
  177. Art. 114 Ersatzpflicht des Kassenträgers oder des Kantons
  178. Art. 114a Haftungsrisikovergütung an die Kassenträger und die Kantone
  179. Art. 115 Befreiung von der Ersatzpflicht
  180. Art. 115a
  181. Art. 116 Übertragung der Revision
  182. Art. 117 Zuweisung der Mittel an die Arbeitslosenkassen
  183. Art. 117a Anstellung von Personal zulasten des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung
  184. Art. 118 Revision
  185. Art. 119 Örtliche Zuständigkeit
  186. Art. 119a Errichtung und Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stellen)
  187. Art. 119b Anforderungen an die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen
  188. Art. 119c Tripartite Kommission
  189. Art. 119cbis Zusammenarbeit mit privaten Stellenvermittlern
  190. Art. 119d Interinstitutionelle Zusammenarbeit
  191. Art. 120 Beitragsabrechnung
  192. Art. 120a Verfahren für die Abrechnung mit der Invalidenversicherung
  193. Art. 121
  194. Art. 121a Ausschuss der Aufsichtskommission
  195. Art. 121b Vermögensanlage des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung
  196. Art. 122 Verwaltungskosten der AHV-Ausgleichskassen
  197. Art. 122a Anrechenbare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle
  198. Art. 122b Vereinbarung mit den Trägern der Arbeitslosenkassen
  199. Art. 122c Vereinbarung mit RAV, LAM-Stelle und kantonaler Amtsstelle
  200. Art. 123
  201. Art. 124 Nachzahlungen an bevorschussende Dritte
  202. Art. 124a
  203. Art. 125 Datenaufbewahrung
  204. Art. 126 Datenschutzrechte der betroffenen Person
  205. Art. 126a Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
  206. Art. 127
  207. Art. 128 Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts
  208. Art. 128a Übriges Verfahren
  209. Art. 129
  210. Art. 129a Verhältnis zum europäischen Recht
  211. Art. 130 Aufhebung bisherigen Rechts
  212. Art. 131 Änderung bisherigen Rechts
  213. Art. 131a
  214. Art. 132 Inkrafttreten

214 provisions

Art. 81 Teilnahme an Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen

(Art. 60 und 64a AVIG) 1 Die kantonale Amtsstelle darf eine Weisung oder Zustimmung zur Teilnahme an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme nur erteilen, wenn diese nach einem im Voraus festgelegten Programm und von sachkundigen Personen durchgeführt wird. 2 Ausgeschlossen sind berufs- und betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter. 3 Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um Zustimmung gilt Artikel 81e Absatz 1 sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 81a Erfolgskontrolle der Massnahmen

(Art. 59a AVIG) 1 Die kantonale Amtsstelle übermittelt die für die Durchführung der Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. b AVIG). 2 Institutionen und Personen, die arbeitsmarktliche Massnahmen durchführen, liefern Informationen, nehmen an den Kontrollmassnahmen teil und erstellen eine Auswertung der erzielten Resultate. 3 Die Ausgleichsstelle wertet die Daten nach Absatz 1 aus. Sie verwendet die Ergebnisse zur Weiterentwicklung von arbeitsmarktlichen Massnahmen. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Bedürfnisse von Stellensuchenden, deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert ist. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 81b Mindesttaggeld

(Art. 59b Abs. 2 AVIG) Das Mindesttaggeld für Versicherte nach Artikel 59b Absatz 2 AVIG beträgt 102 Franken. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 81c

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 81d Beiträge der zuständigen Amtsstelle an die Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen

(Art. 59c AVIG) 1 Die zuständige Amtsstelle gewährt durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung Beiträge an die Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen. Sie kann die Gewährung der Beiträge mit Auflagen verbinden. 2 Die Verfügung oder die Leistungsvereinbarung nennt mindestens die gesetzlichen Grundlagen, die Art und den Betrag der Subvention, die Dauer und die Ziele der Massnahme, den Auftrag und die Zielgruppen. 3 Werden die Beiträge durch Leistungsvereinbarung gewährt, so sind darin zudem die zuständige Amtsstelle, der Veranstalter der Massnahme, die Rechte und Pflichten der Parteien, Zielwerte und Indikatoren, die Modalitäten der Kündigung oder Änderung der Leistungsvereinbarung sowie das Verfahren bei Streitigkeiten festzuhalten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 81e Zuständigkeit und Verfahren

(Art. 59c AVIG) 1 Unter Vorbehalt der Artikel 90a und 95b–95d muss die an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmende Person das Gesuch um Zustimmung spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen. Reicht sie das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Beginn der Massnahme ein, so werden die Leistungen erst vom Zeitpunkt der Gesuchstellung an ausgerichtet. 2 Die kantonale Amtsstelle fasst die arbeitsmarktlichen Massnahmen in einem jährlichen Rahmenprojekt zusammen. Sie reicht dieses nach Rücksprache mit der zuständigen tripartiten Kommission spätestens acht Wochen vor Beginn des neuen Jahres der Ausgleichsstelle ein. 3 Träger von kollektiven arbeitsmarktlichen Massnahmen reichen ihr Beitragsgesuch mindestens vier Wochen vor Beginn der betreffenden Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle ein. Diese übermittelt das Gesuch zusammen mit ihrer Stellungnahme der Ausgleichsstelle, es sei denn, ihr steht die Entscheidkompetenz gemäss Absatz 4 zu. Ein Beitragsgesuch für eine gesamtschweizerisch organisierte arbeitsmarktliche Massnahme muss innert der gleichen Frist direkt der Ausgleichsstelle vorgelegt werden. 4 Die Ausgleichsstelle kann die Entscheidkompetenz bei Beitragsgesuchen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen, deren anrechenbare Projektkosten unter fünf Millionen Franken liegen, an die kantonale Amtsstelle übertragen. 5 Spätestens am Ende des dritten Quartals erstattet der Kanton der Ausgleichsstelle Bericht über die ergangenen Entscheide sowie über seine Praxis für das laufende Jahr. Auf gleiche Weise erstattet die Ausgleichsstelle gegenüber der Aufsichtskommission Bericht über die von ihr und von den kantonalen Amtsstellen getroffenen Entscheide. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 82 Teilnahme an Massnahmen nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug

(Art. 59d Abs. 1 AVIG) Nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug kann während zwei Jahren nicht an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme nach Artikel 59d Absatz 1 AVIG teilgenommen werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 83 Berücksichtigung von Fähigkeiten und Neigungen des Versicherten

(Art. 60 AVIG) Weist die kantonale Amtsstelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen. Mit dem Einverständnis des Versicherten kann sie wenn nötig eine Abklärung durch die öffentliche Berufsberatung veranlassen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 84 Kontrolle der arbeitsmarktlichen Massnahmen

(Art. 59–71d, 75a, 75b, 83 Abs. 1 und 110 AVIG) Die Ausgleichsstelle kann Kontrollen der arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne des AVIG durchführen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861).

Art. 85 Ersatz der Auslagen für die Teilnahme an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen

(Art. 59cbis Abs. 3 AVIG) 1 Wer an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnimmt, muss der Arbeitslosenkasse mit den Rechnungen für die Auslagen eine Bescheinigung einreichen, in der die Leitung der Massnahme die Notwendigkeit der Anschaffung bestätigt. 2 Als Reisekosten bewilligt die kantonale Amtsstelle der versicherten Person unter Berücksichtigung der Dauer der Massnahme die Auslagen für die Billette oder Abonnemente 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landesgrenzen. Ausnahmsweise erhält die versicherte Person einen Betrag entsprechend den nachgewiesenen notwendigen Auslagen für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung ihr nicht zugemutet werden kann. Die kantonale Amtsstelle bestimmt den der versicherten Person für Unterkunft und Verpflegung am Ort der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme zustehenden Beitrag. 3 Das WBF bestimmt: a. die Beiträge an die Kosten von Unterkunft und Verpflegung am Ort der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme; b. die Ansätze für die Beiträge bei Benützung privater Fahrzeuge; c. die Maximalansätze bei den verschiedenen Massnahmenarten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 85a Kosten der Durchführung der Massnahme

(Art. 59cbis Abs. 2 AVIG) Der Veranstalter der Massnahme darf von den teilnehmenden Personen keine Beiträge für Kursgeld und Lehrmittel erheben. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 86 Auszahlung der Vergütungen und Vorschuss

(Art. 59cbis Abs. 3 AVIG) 1 Die Arbeitslosenkasse zahlt die Vergütungen in der Regel zusammen mit dem Taggeld aus, wenn der Versicherte die Auslagen bis Ende der Kontrollperiode (Art. 18 Abs. 2 AVIG) nachweist. Kursbesucher, die keine Taggelder beziehen, legen ihre Unterlagen der Arbeitslosenkasse jeweils bis Monatsende vor. Rechnungen für Kursbeiträge sowie für grössere Anschaffungen von Lehrmitteln können der Arbeitslosenkasse zur direkten Bezahlung eingereicht werden. 2 Die Vergütungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Vergütungen verfallen nach drei Jahren. 3 An die Reisekosten sowie an die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung darf die Arbeitslosenkasse einen Vorschuss gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 87 Bescheinigung des Veranstalters der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme

(Art. 59cbis AVIG) Der Veranstalter von Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen bestätigt für jede Kontrollperiode spätestens am dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl Tage, an denen die versicherte Person effektiv an der Massnahme teilgenommen hat, und führt die Absenzen auf. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339).

Art. 88 Anrechenbare Kosten der Durchführung von Bildungsmassnahmen

(Art. 59cbis Abs. 2 AVIG) 1 Als anrechenbare Kosten der Bildungsmassnahme gelten: a. die Besoldung der Leitung und der Lehrkräfte; b. die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Lehrmittel und Materialien; c. die Prämien der Berufsunfall- und Sachversicherung; d. die erforderlichen Unterkunfts- und Verpflegungskosten; e. die zur Durchführung erforderlichen Transportkosten für Material und notwendige Ausrüstungen sowie die Kosten der Leitung und der Lehrkräfte für die Reise an den Ort, an dem die Massnahme stattfindet; f. die erforderlichen Projektierungs-, Fremdkapital- und Raumkosten. 2 Die Träger der Bildungsmassnahmen führen ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Lehrmittel und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Amtsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung zurückerstattet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 814). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 814).

Art. 89

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 90 Einarbeitungszuschüsse

(Art. 65 und 66 AVIG) 1 Die Vermittlung einer versicherten Person gilt als erschwert, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil sie: a. in fortgeschrittenem Alter steht; b. körperlich, psychisch oder geistig behindert ist; c. ungenügende berufliche Voraussetzungen hat; d. bereits 150 Taggelder bezogen hat; e. in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit mangelnde berufliche Erfahrungen hat. 1bis Die Einarbeitungszuschüsse dürfen für längstens zwölf Monate ausgerichtet werden, wenn aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Versicherten davon ausgegangen werden muss, dass das Einarbeitungsziel in sechs Monaten nicht erreicht werden kann. 2 Für die Einreichung des Gesuches um einen Einarbeitungszuschuss gilt Artikel 81e Absatz 1 sinngemäss. 3 Die kantonale Amtsstelle klärt beim Arbeitgeber ab, ob die Voraussetzungen zur Gewährung von Einarbeitungszuschüssen erfüllt sind. Sie kann verlangen, dass die Bedingungen nach Artikel 65 Buchstaben b und c AVIG schriftlich vereinbart werden. 4 Die Arbeitslosenkasse richtet die Einarbeitungszuschüsse dem Arbeitgeber aus. Dieser zahlt sie mit dem vereinbarten Lohn dem Versicherten aus. 5 Die Ausgleichsstelle kann für die Bemessung der Zuschüsse Richtlinien erlassen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4861). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2011 (AS 2011 1179). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 814). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 90a Ausbildungszuschüsse

(Art. 66a und 66c AVIG) 1 Als höhere Fachschulen gelten höhere technische Lehranstalten (HTL), höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschulen (HWV), höhere Fachschulen für Gestaltung, höhere hauswirtschaftliche Fachschulen, andere als höhere Fachschulen anerkannte schweizerische oder ausländische Ausbildungsstätten sowie Schulen mit vergleichbarer Ausbildungsdauer, die unter die kantonale Hoheit fallen. 2 Der Ausbildungsvertrag ist nach dem Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung als Lehrvertrag auszugestalten, sofern die angestrebte Ausbildung Anspruch auf ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis gibt. Gibt die Ausbildung Anspruch auf ein kantonales Fähigkeitszeugnis, so richtet sich die Ausgestaltung nach dem jeweiligen kantonalen Recht. 3 Die Entlöhnung bemisst sich nach dem orts- und branchenüblichen Lohn im letzten Jahr der beruflichen Grundbildung. Verfügt die versicherte Person über keine Erfahrungen im auszubildenden oder in einem nahe verwandten Beruf, so bemisst sich die Entlöhnung nach dem orts- und branchenüblichen Lohn im entsprechenden Jahr der beruflichen Grundbildung. 4 Der Höchstbetrag nach Artikel 66c Absatz 2 AVIG beträgt 3500 Franken pro Monat. Gesprochene Stipendien werden an den Betrag der Ausbildungszuschüsse angerechnet, soweit sie nicht der Deckung der Familienunterhaltskosten dienen. 5 Für die versicherte Person gilt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 AVIG. Mit Beginn der Ausbildung wird diese Rahmenfrist bis zum Abschluss der Ausbildung verlängert, für die der Zuschuss gewährt wurde. Am Tag des Abbruchs oder der Beendigung der Ausbildung wird die verlängerte Rahmenfrist aufgehoben. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt, so kann am Folgetag eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden. 6 … 7 Gesuche um Ausbildungszuschüsse müssen acht Wochen vor Beginn der Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht werden. 8 Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten in der Regel innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches mit. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [AS 1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Art. 25 Abs. 2 und Anhang Ziff. 1, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2. AS 2003 4557 Anhang Ziff. I 1]. Heute: das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 412.10). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 91 Wohnortsregion

(Art. 68 Abs. 1 Bst. a AVIG) Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion der versicherten Person, wenn: a. zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt; oder b. die versicherte Person ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das ihr zur Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 92 Pendlerkostenbeitrag

(Art. 69 AVIG) Der Pendlerkostenbeitrag bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 Bst. b).

Art. 93 Beitrag an Wochenaufenthalter

(Art. 70 AVIG) 1 Die Pauschalentschädigung für auswärtige Unterkunft und Verpflegung von Wochenaufenthaltern bestimmt sich nach den vom WBF für Kursteilnehmer festgelegten Ansätzen (Art. 85 Abs. 3 Bst. a). 2 Der Fahrkostenersatz bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 Bst. b).

Art. 94 Finanzielle Einbusse gegenüber der letzten Erwerbstätigkeit

(Art. 68 Abs. 3 AVIG) Die versicherte Person erleidet eine finanzielle Einbusse, wenn bei ihrer neuen Tätigkeit: a. der Verdienst, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht; und b. die notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung) höher sind als die entsprechenden Auslagen vor der Arbeitslosigkeit. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 95 Auszahlung der Leistungen und Vorschuss

(Art. 19 ATSG, 59c Abs. 1 und 68 AVIG) 1 Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter gilt Artikel 81e Absatz 1 sinngemäss. 2 Der Versicherte muss der kantonalen Amtsstelle mit dem Gesuch um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter die von ihm gewählte Arbeitslosenkasse angeben. Er kann die Arbeitslosenkasse nur wechseln, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 2 erfüllt ist. 3 Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten und der Arbeitslosenkasse mit. 4 Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalter werden monatlich ausgerichtet, nachdem der Versicherte der Arbeitslosenkasse die erforderlichen Belege eingereicht hat. Die Arbeitslosenkasse darf einen Vorschuss bis zu zwei Dritteln des voraussichtlichen Monatsbetrages gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät. 5 Die Leistungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Beiträge verfallen nach drei Jahren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 95a Planungsphase

(Art. 71a Abs. 1 AVIG) Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und Vorbereitung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder nach Artikel 95b. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 95b Gesuch um Taggelder

(Art. 71b Abs. 1 AVIG) 1 Das Gesuch muss mindestens enthalten: a. Angaben über die beruflichen Kenntnisse; b. den Nachweis angemessener Kenntnisse in der Geschäftsführung oder eine Bescheinigung, dass solche Kenntnisse in einem entsprechenden Kurs erworben worden sind; und c. Angaben zum Grobprojekt, insbesondere:1. ein Konzept zur selbständigen Geschäftstätigkeit mit Angaben zum vorgesehenen Angebot an Produkten oder Dienstleistungen sowie zum vorgesehenen Absatzmarkt und Kundenkreis, 2. über die Kosten und die Finanzierung des Projekts, 3. den Stand des Projekts. 2 Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen und unterzieht das Gesuch einer formellen und einer summarischen materiellen Prüfung. 3 Sie entscheidet innert vier Wochen nach Eingang des Gesuchs, ob Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest. 4 Taggelder werden nur einmal pro Rahmenfrist ausgerichtet. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 95c Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos ohne Taggelder

(Art. 71b Abs. 2 AVIG) 1 Das Gesuch ist innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein ausgearbeitetes Projekt mit detaillierten Unterlagen über den Kapitalbedarf sowie über die Finanzierung während des ersten Geschäftsjahres enthalten. 2 Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstaben a–c AVIG sowie die Bedingungen nach Artikel 95b Absatz 1 Buchstaben a und b und unterzieht die eingereichten Unterlagen einer formellen Prüfung. Die Prüfung muss innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuchs erfolgen. Sind die Erfordernisse erfüllt, so leitet die kantonale Amtsstelle das Gesuch der zuständigen Bürgschaftsorganisation mit einer Kopie der entsprechenden Verfügung zur materiellen Prüfung weiter. 3 Die zuständige Bürgschaftsorganisation entscheidet innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuches und stellt eine Kopie ihres Entscheides der kantonalen Amtsstelle zu. 4 Wird eine Bürgschaft nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährt, so übernimmt der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung zugunsten der Bürgschaftsorganisation zusätzlich 20 Prozent des Verlustrisikos. Die kantonale Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den vom Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung garantierten Betrag. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). SR 951.25 Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 3 der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 814). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt, ausser in den in der AS genannten Bestimmungen.

Art. 95d Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit Taggeldern

(Art. 71b Abs. 2 AVIG) 1 Das Gesuch ist innert der ersten 19 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Es muss ein Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit enthalten. 2 Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen innert vier Wochen nach Zustellung des Gesuchs und unterzieht dieses einer formellen Prüfung. Anschliessend entscheidet sie, ob Taggelder ausgerichtet werden, und setzt deren Anzahl fest. Bei positivem Entscheid verweist sie die versicherte Person an die zuständige Bürgschaftsorganisation und stellt dieser eine Kopie der entsprechenden Verfügung zu. Sie weist die versicherte Person darauf hin, dass diese aus dem Grobprojekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zuhanden der Bürgschaftsorganisation entwickeln muss. 3 Die versicherte Person hat das ausgearbeitete Projekt innert der ersten 35 Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit der zuständigen Bürgschaftsorganisation zur materiellen Prüfung zu unterbreiten. 4 Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 95c Absätze 3 und 4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 95e Abschluss der Planungsphase und Rahmenfrist

(Art. 71d AVIG) 1 Die Realisierung beziehungsweise Nichtrealisierung des Projekts ist der kantonalen Amtsstelle schriftlich mitzuteilen. 2 … 3 Die verlängerte Rahmenfrist nach Artikel 71d Absatz 2 AVIG wird durch eine neue Rahmenfrist ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug erfüllt sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 295). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 96

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 96a

Eingefügt durch Ziff. I 6 der V über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 11. Aug. 1999 (AS 1999 2387). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 97 Anrechenbare Kosten der Durchführung von Beschäftigungsmassnahmen

(Art. 59cbis Abs. 2 AVIG) 1 Als anrechenbare Kosten der Durchführung einer Beschäftigungsmassnahme gelten: a. die Besoldung der mit der Organisation und der Leitung betrauten Personen; b. die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstungen, Materialien und Lehrmittel; c. die Prämien für die Berufsunfall- und die Sachversicherung; d. die erforderlichen Unterkunfts- und Verpflegungskosten; e. die erforderlichen Kosten für Transporte und Reisen zum Einsatzort; f. die erforderlichen Projektierungs-, Fremdkapital- und Raumkosten. 2 Der jeweilige Bildungs- und Beschäftigungsanteil einer Beschäftigungsmassnahme ist massgebend für die entsprechende Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 88 Absatz 1 zur Berechnung des Ersatzes der notwendigen Auslagen. 3 Der Veranstalter legt die Abrechnungen der Ausgleichsstelle vor. Diese kann eine periodische Abrechnung verlangen. 4 Der Träger führt ein Inventar über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Ausrüstungen und Materialien. Diese dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Amtsstelle veräussert werden. Der dem geleisteten Beitrag entsprechende Anteil am Erlös wird dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung zurückerstattet. 5 Die Zusprechung von Beiträgen an Beschäftigungsmassnahmen kann mit Auflagen verbunden werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 814). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 814).

Art. 97a Finanzielle Beteiligung des Praktikumsbetriebes

(Art. 64b Abs. 2 AVIG) Der Praktikumsbetrieb beteiligt sich mit 25 Prozent, mindestens aber mit 500 Franken am monatlichen Praktikums-Bruttotaggeld oder am Unterstützungsbeitrag nach Artikel 98. Bei Teilzeitarbeit wird dieser Mindestbetrag anteilsmässig gekürzt. Die kantonale Amtsstelle kann einen höheren Prozentsatz festlegen. Die Arbeitslosenkasse der versicherten Person rechnet am Ende der Massnahme mit dem Praktikumsbetrieb ab. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 97b Motivationssemester

(Art. 59cbis Abs. 2, 59d, 64a Abs. 1 Bst. c und 5 AVIG) Wer während der Wartezeit an einem Motivationssemester teilnimmt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterstützungsbeitrag von durchschnittlich 450 Franken netto. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 98 Berufspraktikum

(Art. 64a Abs. 1 Bst. b AVIG) Versicherte Personen nach Artikel 6 Absatz 1ter, die an einem Berufspraktikum teilnehmen, haben während der Wartezeit Anspruch auf einen Unterstützungsbeitrag in Höhe des Mindesttaggeldes nach Artikel 81b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).

Art. 98a Massnahmen zu Gunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind

(Art. 59 Abs. 1 AVIG) Arbeitgeber, die arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 59 Absatz 1 AVIG durchführen wollen, müssen die kantonale Amtsstelle bereits bei der Projektierungsphase einbeziehen und danach ein schriftliches Gesuch einreichen. Dieses Gesuch gilt für alle im Betrieb von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Die kantonale Amtsstelle leitet das Gesuch mit einer Stellungnahme innert zwei Wochen nach dessen Zustellung an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet innert einer Woche. Vorbehalten bleibt Artikel 59c Absatz 4 AVIG. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 1991 (AS 1991 2132). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 98b

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Aufgehoben durch Art. 13 der V vom 19. Nov. 2003 über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 4863).

Art. 99

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit. 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

Art. 99a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996 (AS 1996 3071). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit. 1. Jan. 2001 (AS 2000 3097).

Art. 100 Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung

(Art. 73 AVIG) 1 Als anrechenbare Kosten gelten in der Regel: a. die Besoldung der Projektbearbeiter und des notwendigen Hilfspersonals; b. die notwendigen Kosten der Berichterstattung; c. die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstungen und Materialien. 2 Die Aufsichtskommission legt in ihrem Entscheid den anwendbaren Beitragssatz zwischen 20 und 50 Prozent der anrechenbaren Kosten fest. Sie berücksichtigt dabei die anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten sowie die Bedeutung des Projekts für die Arbeitslosenversicherung. 3 Die Zusprechung von Beiträgen kann mit Auflagen verbunden werden. 4 Gesuche für Beiträge müssen der Ausgleichsstelle in der Regel mindestens drei Monate vor dem geplanten Projektbeginn eingereicht werden. 5 Der Empfänger der Beiträge berichtet der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission über die Forschungsergebnisse. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 1985, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985 648). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 101–102

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

Art. 102a–102b

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 295). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).

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