Der Kanton als Stand der Eidgenossenschaft
1 Der Kanton Solothurn ist ein eigenständiger Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Er beteiligt sich aktiv an der Gestaltung der Eidgenossenschaft und erfüllt
die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Aufgaben.
Art. 2
Verhältnis zu den anderen Kantonen
1 Der Kanton Solothurn arbeitet mit den anderen Kantonen zusammen
und setzt sich für gemeinsame Lösungen ein.
2 Er versteht sich als Mittler zwischen den Kulturgemeinschaften der
Schweiz.
Art. 3
Verhältnis zu den Gemeinden
1 Der Kanton anerkennt die Selbständigkeit der Gemeinden.
2 Die Gesetzgebung räumt ihnen einen weiten Gestaltungsspielraum ein.
Art. 4
Demokratische Grundordnung
1 Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit des Volkes. Sie wird durch
die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.
Art. 5 GS 90, 453
Bindung an Verfassung und Gesetz
1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an Verfassung und Gesetz gebunden. Er handelt ausschliesslich im öffentlichen Interesse und achtet in
allen Bereichen die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit.
2 Staatliche Organe und Private verhalten sich gegenseitig nach Treu und
Glauben.
1.2. Grundrechte
Art. 6
Schutz der Menschenwürde
1 Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Art. 7
Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Art. 8
Persönliche Freiheit und Wahrung der Privatsphäre
1 Die persönliche Freiheit ist unverletzlich. Alle Menschen haben das Recht
auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit.
2 Die Privat- und Geheimsphäre, namentlich der Schutz vor Datenmissbrauch, die Unverletzlichkeit des Hausrechts sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind gewährleistet.
3 Bei gesetzwidriger oder unbegründeter schwerer Einschränkung der persönlichen Freiheit besteht Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.
Art. 9
Recht auf Ehe und Familie
1 Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
Art. 10
Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Kultusfreiheit sind unantastbar.
Art. 11
Meinungs- und Informationsfreiheit
1 Jeder darf sich seine Meinung frei bilden und sie in Wort, Schrift, Bild
oder in anderer Weise äussern und verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei empfangen.
2 Jeder hat das Recht, allgemein zugängliche Informationsquellen zu benützen.
3 Jeder hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Das Gesetz
Art. 12 umschreibt dieses Recht.*
Medienfreiheit
1 Die Freiheit der Medien ist gewährleistet.
2 Die Zensur ist untersagt.
Art. 13
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
1 Jeder hat das Recht, sich mit anderen zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschliessen oder Versammlungen und Vereinigungen fernzubleiben.
2 Versammlungen und Kundgebungen auf öffentlichem Grund dürfen nur
eingeschränkt oder verboten werden, wenn eine ernste und unmittelbare
Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht.
Art. 14
Wissenschafts- und Kunstfreiheit
1 Die wissenschaftliche Lehre und Forschung sowie die künstlerische Betätigung sind frei.
Art. 15
Niederlassungsfreiheit
1 Die Niederlassungsfreiheit ist gewährleistet.
Art. 16
Eigentumsgarantie
1 Das Eigentum und andere vermögenswerte Rechte sind geschützt.
2 Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung
gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.
Art. 17
Wirtschaftsfreiheit
1 Die freie wirtschaftliche Betätigung ist gewährleistet.
2 Jeder kann seinen Beruf und seinen Arbeitsplatz frei wählen.
3 Der Kanton nimmt bei rechtmässigen Kampfmassnahmen zwischen
Sozialpartnern nicht Partei.
Art. 18
Rechtsschutz
1 Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz.
2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht, Behörden
und Verwaltung und auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist.
3 Nach Massgabe des Gesetzes ist die Rechtspflege für bedürftige Parteien
vor Gericht und anderen Behörden unentgeltlich.
Art. 19
Garantien bei Freiheitsentzug
1 Freiheitsentzug ist nur in den vom Gesetz bezeichneten Fällen und Verfahren zulässig.
2 Jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, muss unverzüglich und
in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe der Massnahme unterrichtet werden.
3 Betroffene sind unverzüglich einem gesetzlich bestimmten, unabhängigen Gericht vorzuführen, welches über die Anordnung der Untersuchungs-
Art. 20 oder der Sicherheitshaft befindet.*
Verwirklichung der Grundrechte
1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2 Wer Grundrechte ausübt, muss die Grundrechte anderer beachten.
3 Soweit sie ihrem Wesen nach dazu geeignet sind, verpflichten Grundrechte Privatpersonen untereinander.
Art. 21
Schranken der Grundrechte
1 Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn und so weit ein
überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. Ihr Kern ist unantastbar.
2 Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher
Gefahr.
3 Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Kanton stehen, dürfen nur so weit zusätzlich eingeschränkt
werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert, das diesem
Verhältnis zugrunde liegt.
1.3. Sozialziele
Art. 22
1 In Ergänzung der privaten Initiative und Verantwortung strebt der
Kanton auf dem Weg der Gesetzgebung danach, dass im Rahmen seiner
Zuständigkeit und der verfügbaren Mittel
a) Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit sowie ihrer
wirtschaftlichen oder sozialen Lage Hilfe brauchen, die für ihre Existenz notwendigen Mittel erhalten;
b) die Familie in der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt und gefördert wird;
c) jeder sich nach seinen Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden sowie am Kulturleben teilnehmen kann;
d) jeder seinen Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen
bestreiten kann und gegen die Folgen der Arbeitslosigkeit geschützt
ist;
e) jeder eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann.
1.4. Persönliche Pflichten
Art. 23
1 Jeder muss die Pflichten erfüllen, die ihm die Rechtsordnung auferlegt.
2. Volksrechte
2.1. Bürgerrecht
Art. 24
1 Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts werden
durch das Gesetz geregelt.
2 Die Einbürgerung darf nicht unverhältnismässig erschwert werden.
2.2. Stimm- und Wahlrecht
Art. 25
1 Das Stimm- und Wahlrecht steht allen Kantonseinwohnern mit Schweizer
Bürgerrecht zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.*
2 Es wird am Wohnsitz ausgeübt.
3 Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht.
2.3. Petitionsrecht
Art. 26
1 Jeder hat das Recht, Gesuche und Eingaben an die Behörden zu richten.
Die zuständige Behörde ist verpflichtet, innert angemessener Frist, jedoch
vor Ablauf eines Jahres, eine begründete Antwort zu geben.
2.4. Volkswahlen und Abberufung
Art. 27
Zuständigkeit
1 Das Volk wählt
a) als Bundesorgane:
1. die Mitglieder des Nationalrates;
2. die Mitglieder des Ständerates;
b) als kantonale Organe:
1. die Mitglieder des Kantonsrates;
2. die Mitglieder des Regierungsrates;
c) als Amtei- oder Bezirksorgane:
1.* die Amtsgerichtspräsidenten;
2.* …
3. die Amtsrichter und ihre Stellvertreter;
4.* …
5.* …
e) als Gemeindeorgane:
1. die Mitglieder des Gemeinderates;
2.* den Gemeindepräsidenten.
Art. 28
Abberufungsrecht
1 Das Volk kann den Kantonsrat oder den Regierungsrat jederzeit abberufen.
2 Die Volksabstimmung über die Abberufung des Kantonsrates oder des
Regierungsrates findet statt, wenn für ein solches Begehren innert sechs
Monaten 6000 Unterschriften gesammelt werden. Die Volksabstimmung ist
spätestens zwei Monate nach Einreichung der Unterschriften durchzuführen.
3 Stimmt das Volk dem Abberufungsbegehren zu, so finden innerhalb von
vier Monaten Neuwahlen statt.
2.5. Volksbegehren (Initiative und Volksauftrag)
Art. 29
Inhalt und Form der Initiative
1 Das Volk hat das Recht, mit einer Initiative Begehren zu stellen auf:
a) Total- oder Teilrevision der Verfassung;
b) Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes;
c)* Erlass eines Beschlusses des Kantonsrates; nicht zulässig sind Initiativen zu Beschlüssen nach Artikel 37, ausgenommen die Globalbudgetinitiative nach Artikel 33a;
d) Einreichung einer Standesinitiative.
2 Ein Begehren auf Totalrevision der Verfassung darf weder Richtlinien
noch einen Entwurf enthalten.
3 Die übrigen Initiativen können als Anregung oder ausgearbeitete Vorlage
eingereicht werden, die Globalbudgetinitiative nur als Anregung. Sie müssen sich auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen und eine Rückzugsklausel enthalten.*
Art. 30
Einreichung
1 Eine ausgearbeitete Vorlage ist ausdrücklich als Verfassungs- oder Gesetzesinitiative zu bezeichnen.
2 Alle Initiativen sind vor Beginn der Unterschriftensammlung der Staatskanzlei zur Vorprüfung zu übergeben; ihre Stellungnahme ist für die Initianten nicht verbindlich.
3 Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn sie innert 18 Monaten nach
der amtlichen Publikation des Initiativtextes von 3000 Stimmberechtigten
oder zehn Einwohnergemeinden unterstützt wird. Für Globalbudgetinitiativen gilt Artikel 33a.*
Art. 31
Zulässigkeit
1 Der Kantonsrat erklärt eine Volksinitiative für ungültig, wenn sie den
Formvorschriften widerspricht, offensichtlich rechtswidrig oder undurchführbar ist.
Art. 32
Behandlung
1 Eine Initiative in Form der ausgearbeiteten Vorlage wird dem Volk unverändert zur Abstimmung vorgelegt. Der Kantonsrat stellt dem Volk Antrag
auf Annahme oder Ablehnung des Begehrens. Er kann der Initiative einen
Gegenvorschlag gegenüberstellen. Die Volksabstimmung findet spätestens
zwei Jahre nach der Einreichung statt.
2 Eine Initiative in Form der Anregung wird dem Volk innert eines Jahres
zur Abstimmung vorgelegt, wenn ihr der Kantonsrat nicht zustimmt.
Stimmt ihr der Kantonsrat oder das Volk zu, so verabschiedet der Kantonsrat innert zweier Jahre nach der Annahme einen dem Begehren entsprechenden Erlass. Dieser ist dem Volk zusammen mit einem allfälligen Gegenvorschlag zum Entscheid vorzulegen. Für Globalbudgetinitiativen gilt
Art. 33 Artikel 33a.*
Mehrfachabstimmungen
1 Bei Mehrfachabstimmungen sollen die Stimmberechtigten sowohl der
Initiative als auch dem Gegenvorschlag zustimmen oder beide ablehnen
können.
2 Stimmt das Volk beiden Vorlagen zu, ist jene angenommen, für welche in
der gleichzeitig stattfindenden Eventualabstimmung mehr Stimmen abgegeben werden.
Art. 33a
Globalbudgetinitiative
1 3‘000 Stimmberechtigte können eine bestimmte Ausgestaltung eines
künftigen mehrjährigen Globalbudgets verlangen. Das Begehren ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf des vorangehenden mehrjährigen Globalbudgets einzureichen. Die Sammelfrist endet 90 Tage nach der amtlichen Publikation des Initiativtextes.
2 Bis 12 Monate vor Ablauf des Globalbudgets verabschiedet der Kantonsrat eine Vorlage, die dem Ziel des Begehrens entspricht. Die Vorlage ist
spätestens 6 Monate vor Ablauf der Globalbudgetperiode zusammen mit
einem allfälligen Gegenvorschlag dem Volk zum Entscheid vorzulegen. Zur
Finanzierung des Begehrens kann die Vorlage mit einer Änderung des
Steuerfusses verknüpft werden.
Art. 34
Volksauftrag
1 100 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Kantonsrat zu Fragen der
politischen Planung und der Rechtsetzung oder zu weiteren Themen, die
Gegenstand eines Auftrags des Kantonsrates an den Regierungsrat sein
können, schriftlich einen Antrag zu stellen.
2 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
2.6. Volksabstimmung (Referendum)
Art. 35
Obligatorische Volksabstimmungen
1 Der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen:
a) Verfassungsänderungen;
b) Kantonsratsbeschlüsse und Initiativen auf Totalrevision der Verfassung;
c)* Staatsverträge und Konkordate mit verfassungsänderndem Inhalt
sowie solche, die Ausgaben nach Buchstabe e zur Folge haben;
d)* Gesetze, Staatsverträge und Konkordate mit gesetzeswesentlichem
Inhalt, die der Kantonsrat mit weniger als zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliesst;
e)* Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von
mehr als 5 Millionen Franken oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500’000 Franken;
f) Verfassungs- und Gesetzesinitiativen in Form von ausgearbeiteten
Vorlagen und Gegenvorschläge dazu;
g) Initiativen in Form der Anregung, denen der Kantonsrat keine Folge
geben will;
h) Standesinitiativen nach Art. 29 Absatz 1 Buchstabe d und Initiativen
auf Erlass eines Kantonsratsbeschlusses, wenn ihnen der Kantonsrat
nicht zustimmt;
i) Initiativen auf Abberufung des Kantonsrates oder des Regierungsrates;
k) Beschlüsse, die der Kantonsrat von sich aus der Volksabstimmung
unterstellt;
l) weitere Beschlüsse, welche die Gesetzgebung obligatorisch der
Volksabstimmung unterstellt.
2 Bei der Vorlage eines Gesetzes oder Beschlusses kann der Kantonsrat
neben der Abstimmung über das Ganze auch eine solche über einzelne Bestimmungen mit oder ohne Varianten beschliessen.
Art. 36
Fakultative Volksabstimmungen
1 Auf Begehren von 1500 Stimmberechtigten oder fünf Einwohnergemeinden werden der Volksabstimmung unterbreitet:
a) Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von
mehr als einer Million Franken oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 100’000 Franken;
Art. 37
2 Der Volksentscheid findet statt, wenn das Begehren innert 90 Tagen nach
amtlicher Publikation des Kantonsratsbeschlusses eingereicht wird.
Art. 37 Ausnahmen von der fakultativen Volksabstimmung
1 Von der fakultativen Volksabstimmung ausgenommen sind folgende
Kantonsratsbeschlüsse:
a) Beschlüsse über Zulässigkeit von Volksinitiativen nach Art. 31;
b)* Beschlüsse über Volksaufträge nach Art. 34;
bbis)* Planungsbeschlüsse nach Art. 73;
c)* Beschlüsse nach Art. 74;
d) Wahlbeschlüsse nach Art. 75;
e) Beschlüsse nach Art. 76 Absatz 1.
2 Das Gesetz über die Ausübung der Volksrechte kann für Kantonsratsbeschlüsse von untergeordneter Bedeutung weitere Ausnahmen vorsehen.
2.7. Mitwirkung bei der Meinungsbildung
Art. 38
Parteien
1 Kanton und Gemeinden anerkennen die Aufgaben der politischen Parteien.
2 Sie können ihre Tätigkeit unterstützen.
Art. 39
Vernehmlassungen
1 Vor Erlass von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen und bei anderen
Vorhaben von allgemeiner Tragweite kann eine Vernehmlassung durchgeführt werden.
2 Die Vernehmlassungen sind amtlich anzukündigen. Das Recht zur Stellungnahme steht jedem zu.
3 Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich.
2.8. Sicherung der Volksrechte