1 Die Befugnis, grundlegende und wichtige Bestimmungen zu erlassen,
darf vom Gesetzgeber nicht auf andere Organe übertragen werden.
2 Durch Gesetz kann der Kantonsrat oder in Ausnahmefällen der Regierungsrat ermächtigt werden, Ausgaben endgültig zu beschliessen. Der
Höchstbetrag der Finanzdelegation für neue einmalige Ausgaben muss im
Gesetz genannt sein.
3. Gliederung des Kantons
3.1. Kantonsgebiet und Hauptort
Art. 41
Kantonsgebiet
1 Der Kanton umfasst das Gebiet, das durch die historisch gegebenen Grenzen umschrieben und durch die Schweizerische Eidgenossenschaft
gewährleistet ist.
2 Für Änderungen im Bestand des Kantonsgebietes ist eine Volksabstimmung erforderlich.
3 Grenzbereinigungen bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates.
Art. 42
Hauptort
1 Hauptort des Kantons ist Solothurn.
2 Der Kantonsrat, der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte
haben ihren Sitz in Solothurn.
3.2. Amteien, Bezirke, Wahlkreise
Art. 43
Amteien, Bezirke, Wahlkreise
1 Das Kantonsgebiet gliedert sich in fünf Amteien; jede Amtei ist in zwei
Bezirke eingeteilt:
a) Solothurn-Lebern;
b) Bucheggberg-Wasseramt;
c) Thal-Gäu;
d) Olten-Gösgen;
e) Dorneck-Thierstein.
2 Die Amtei-Einteilung bildet die Grundlage für die Dezentralisierung von
Verwaltung und Rechtsprechung. Vorbehalten bleibt Artikel 44 Absatz 1.*
3 Die Amteien sind die Wahlkreise für die Kantonsratswahlen.*
Art. 44
Amtei- und Bezirksorgane
1 Amteiorgane sind die Oberämter, die Amtschreibereien und die Gerichte
der Amtei. Das Gesetz kann bestimmen, dass für die Amteien Solothurn-
Lebern und Bucheggberg-Wasseramt ein Oberamt und eine Amtschreiberei geführt wird.*
2 Das Gesetz regelt ihre Zuständigkeit und Organisation.
3.3. Gemeinden und Zweckverbände
Art. 45
Stellung und Selbständigkeit der Gemeinden
1 Die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 Das Recht der Gemeinden, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln,
ist im Rahmen von Verfassung und Gesetz gewährleistet. Sie bestimmen ihre Organisation, wählen ihre Behörden, Beamten und Angestellten und erfüllen ihre Aufgaben selbständig.
3 Jede Übertragung von neuen Aufgaben an die Gemeinden bedarf einer
gesetzlichen Grundlage.
Art. 46
Gemeindesteuern
1 Die Einwohnergemeinden erheben auf der Grundlage der Staatssteuerveranlagung Steuern auf dem Einkommen und dem Vermögen der natürlichen Personen sowie auf dem Reingewinn und dem Kapital der juristischen
Personen.
2 Die Einwohnergemeinden können weitere Abgaben erheben, soweit das
Gesetz es gestattet.
3 Die Bürger- und Kirchgemeinden können Steuern auf dem Einkommen
und Vermögen der natürlichen Personen sowie Personalsteuern erheben.
Art. 47
Bestandes-, Gebiets- und Grenzänderungen
1 Die Bildung, Vereinigung oder Auflösung und die Änderung im Bestand
und Gebiet der Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeinden und des Kantonsrates.
2 Grenzänderungen, die keine wesentliche Änderung im Gebiet der
Gemeinde bedeuten, können durch Beschluss der beteiligten Gemeinden
oder aus wichtigen Gründen auf Antrag einer dieser Gemeinden durch den
Regierungsrat vorgenommen werden. Sein Entscheid kann von den beteiligten Gemeinden an den Kantonsrat weitergezogen werden.
Art. 48
Zusammenarbeit, Zweckverbände
1 Die Gemeinden können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Zweckverbände oder gemeinsame Anstalten errichten, Verträge mit Gemeinden innerhalb und ausserhalb des Kantons abschliessen und sich an öffentlichen,
gemischtwirtschaftlichen und privaten Unternehmungen beteiligen.
2 Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden haben Anspruch auf
Mitwirkung; das Gesetz regelt die Einzelheiten.
3 Wenn regionale Aufgaben nur gemeinsam sinnvoll lösbar sind, kann das
Gesetz die Gemeinden verpflichten, Zweckverbände zu bilden oder solchen
beizutreten.
3.4. Einwohnergemeinden
Art. 49
Zugehörigkeit, Gebietshoheit
1 Die Einwohnergemeinde umfasst das Gemeindegebiet und die darin
wohnenden Personen.
2 Der Gebietshoheit der Einwohnergemeinde unterstehen alle Personen,
die sich im Gemeindegebiet aufhalten.
Art. 50
Aufgaben
1 Die Einwohnergemeinden erfüllen lokale und regionale Aufgaben, soweit nicht andere Organisationen zuständig sind, und Aufgaben, die ihnen
vom Kanton übertragen worden sind.
3.5. Bürgergemeinden
Art. 51
Zugehörigkeit
1 Die Bürgergemeinde umfasst alle in der Gemeinde Heimatberechtigten,
ohne Rücksicht auf den Wohnsitz.
Art. 52
Aufgaben
1 Die Bürgergemeinde hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Erteilung des Gemeindebürgerrechts;
b)* …
c) die Verwaltung ihrer Güter;
d) die naturnahe Bewirtschaftung ihrer Wälder und Allmenden sowie
deren Pflege als Erholungsgebiete;
e) nach Massgabe ihrer Mittel die Förderung der kulturellen und sozialen Wohlfahrt.
4. Staat und Kirche
Art. 53
Grundsatz
1 Die römisch-katholische, die evangelisch-reformierte und die christkatholische Kirche sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt.
2 Der Kantonsrat kann andere Religionsgemeinschaften, die Gewähr der
Dauer bieten, öffentlich-rechtlich anerkennen.
Art. 54
Organisation
1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften organisieren sich in Kirchgemeinden.
2 Die Kirchgemeinden können sich zu Synoden zusammenschliessen.
Art. 55
Kirchgemeinden
1 Die Kirchgemeinde umfasst alle in ihrem Gebiet wohnenden Angehörigen einer anerkannten Religionsgemeinschaft. Die Kirchgemeinden erfüllen die weltlichen Bedürfnisse ihrer Konfession und weitere Aufgaben im
Rahmen der innerkirchlichen Ordnung.
2 Der Austritt aus einer anerkannten Religionsgemeinschaft kann jederzeit
durch schriftliche Mitteilung an den Kirchgemeinderat erklärt werden.
3 Die Kirchgemeinde kann niedergelassenen Ausländern das Stimm- und
Wahlrecht gewähren.
Art. 56
Synoden
1 Die Synoden sorgen für die allgemeinen Anliegen ihrer Religionsgemeinschaft und ordnen gemeinsame Belange der Kirchgemeinden.
2 Ihre Statuten unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Art. 57
Verhältnis zum Kanton
1 Die Kirchgemeinden unterstehen der Aufsicht, die Synoden der Oberaufsicht des Kantons. Die innerkirchliche Selbstbestimmung ist gewährleistet.
2 Die Gesetzgebung sowie die geltenden Staatsverträge und Konkordate
bleiben vorbehalten.
5. Kantonale Behörden
5.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 58
Gewaltenteilung
1 Kantonsrat, Regierungsrat und die Gerichte erfüllen ihre Aufgaben
grundsätzlich getrennt. Keine dieser Behörden darf in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Wirkungskreis der anderen eingreifen.
2 Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Kantonsrates und des Regierungsrates oder Mitglied einer dieser Behörden und des Obergerichtes sein.
3 Dem Kantonsrat dürfen Beamte und Angestellte der kantonalen Verwaltung, der Gerichte und der kantonalen Anstalten mit Verwaltungsaufgaben sowie die leitenden Funktionäre der übrigen kantonalen Anstalten
nicht angehören.
4 Dem Kantonsrat ausserdem nicht angehören dürfen die nebenamtlichen
Mitglieder und Ersatzmitglieder kantonaler Gerichte, die der direkten Aufsicht des Kantonsrates unterstehen.*
Art. 59
Wählbarkeit
1 Alle im Kanton Stimmberechtigten sind wählbar in den Kantonsrat, in
den Regierungsrat und in die Gerichte, soweit das Gesetz nicht zusätzliche
Voraussetzungen verlangt.
2 Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördemitglieder und
der Beamten.
Art. 60
Ämterbesetzung
1 Öffentliche Ämter sind durch die am besten geeigneten Personen zu besetzen. Nach Möglichkeit sind die verschiedenen Bevölkerungskreise, namentlich die Regionen und die politischen Richtungen, angemessen zu berücksichtigen.
Art. 61
Amtsperiode
1 Die Amtsperiode für alle Beamten und Behörden des Kantons und der
Gemeinden beträgt vier Jahre.
2 Alle Wahlen erfolgen für eine Amtsperiode oder den Rest der Amtsperiode.
Art. 62
Amtsgelübde
1 Die vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten Mitglieder von Behörden
und Beamten geloben bei Amtsantritt, Verfassung und Gesetz zu beachten.
Art. 63
Öffentlichkeit
1 Die Beratungen des Kantonsrates und des Regierungsrates sind öffentlich, soweit schützenswerte private oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
2 Das Gesetz regelt das Recht auf Einsichtnahme in amtliche Akten.
Art. 64
Verantwortlichkeit
1 Der Kanton, die Gemeinden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, der in Ausübung öffentlicher Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt wird.
2 Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fällen. Es regelt die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und Angestellten.
Art. 65
Immunität
1 Für Äusserungen im Kantonsrat und in seinen Kommissionen können die
Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden. Der Kantonsrat kann jedoch mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Immunität aufheben, wenn sie offensichtlich missbraucht wird.
5.2. Der Kantonsrat
Art. 66
Stellung
1 Der Kantonsrat ist die gesetzgebende und oberste aufsichtführende Behörde des Kantons. Er zählt 100 Mitglieder.*
Art. 67
Wahl und Sitzverteilung
1 Der Kantonsrat wird nach Proporz gewählt.
2 Die Zuteilung der Sitze an die Wahlkreise erfolgt durch Beschluss des
Kantonsrates aufgrund der letzten per Stichtag nachgeführten kantonalen
Bevölkerungsstatistik. Massgebend ist das Verhältnis der Einwohnerzahl
Art. 68 der Wahlkreise zu derjenigen des Kantons.*
Unabhängigkeit
1 Die Mitglieder des Kantonsrates üben ihr Mandat frei aus.
2 Sie müssen ihre Verbindungen zu Unternehmungen und Interessenorganisationen offenlegen.
Art. 69
Organisation und Verfahren
1 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation des Kantonsrates und
des Geschäftsverkehrs mit dem Regierungsrat und den obersten kantonalen Gerichten.
Art. 70
Verhältnis zum Regierungsrat*
1 Der Kantonsrat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Im eigenen
Zuständigkeitsbereich kann der Regierungsrat in begründeten Fällen vom
Auftrag abweichen.*
2 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des
Kantonsrates teil; sie haben beratende Stimme und können zu einer in Beratung stehenden Sache Anträge stellen.
Art. 70 bis
Mitwirkung des Obergerichtspräsidenten
1 Der Obergerichtspräsident nimmt an den Sitzungen des Kantonsrates
zum Voranschlag, zur Rechnung und zum Rechenschaftsbericht der Gerichte teil; er hat beratende Stimme und kann Anträge stellen.
Art. 71
Rechtsetzung
1 Der Kantonsrat erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen
in Form des Gesetzes. Er kann an der Vorbereitung der Gesetzgebung mitwirken.
2 Er erlässt unter Vorbehalt von Absatz 1 die Einführungsvorschriften zu
Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen in Form der Verordnung. Er kann
diese Befugnis im Einzelfall dem Regierungsrat übertragen.
3 Zum Gegenstand eines nicht erfüllten Auftrags oder Planungsbeschlusses
kann der Kantonsrat eine parlamentarische Initiative ergreifen. Das Gesetz
Art. 72 regelt die Einzelheiten.*
Staatsverträge und Konkordate
1 Der Kantonsrat genehmigt unter Vorbehalt der Volksrechte die Staatsverträge und Konkordate, soweit nicht der Regierungsrat durch das Gesetz
zum endgültigen Abschluss ermächtigt ist.
2 Der Kantonsrat kann an der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge und
Konkordate, die seiner Genehmigung unterliegen, teilnehmen.
Art. 73
Politische Planung
1 Der Kantonsrat behandelt den Legislaturplan und den integrierten Aufgaben- und Finanzplan sowie weitere grundlegende Pläne in einzelnen
Aufgabenbereichen und nimmt davon Kenntnis.
2 Mit dem Planungsbeschluss beauftragt der Kantonsrat den Regierungsrat
zur Entwicklung einer Staatsaufgabe in bestimmter Richtung.
Art. 74
Steuerung von Leistungen und Finanzen*
1 Der Kantonsrat
a) beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Volkes nach Art.
35 und 36 über neue Ausgaben;
b)* setzt periodisch die Struktur und den Bestimmtheitsgrad der Budgetierung fest, entscheidet über die wichtigen Fragen der Globalbudgets und beschliesst den Voranschlag;
c)* genehmigt den Geschäftsbericht.
2 Der Kantonsrat verknüpft Beschlüsse über Finanzen mit den Leistungen,
die dafür zu erbringen sind. Er achtet auf die Wirksamkeit aller Massnahmen des Kantons.*
3 Durch Gesetz kann die vorläufige Bewilligung einer Ausgabe, welche keinen Aufschub erträgt, an die für die Finanzen zuständige Kommission delegiert werden. Die Bewilligung ist dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.*
Art. 75
Wahlen
1 Der Kantonsrat wählt
a)* …
b) die Mitglieder und Ersatzrichter der Gerichte, soweit ihre Wahl nicht
durch Verfassung oder Gesetz dem Volk übertragen ist;
c)* den Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertreter;
d)* die Staatsanwälte;
e)* den leitenden und die weiteren Jugendanwälte;
f) den Chef der Finanzkontrolle.
2 Das Gesetz kann dem Kantonsrat weitere Wahlen übertragen. Es bestimmt, welche Stellen vor der Wahl auszuschreiben sind.
Art. 76
Weitere Befugnisse
1 Der Kantonsrat
a) übt die Oberaufsicht aus über alle Behörden und Organe, die kantonale Aufgaben wahrnehmen;
b) kann den Departementen ständige beratende Fachkommissionen
beigeben;
c)* …
d) übt das Recht der Amnestie und, soweit es durch Gesetz nicht dem
Regierungsrat übertragen ist, der Begnadigung aus;
e) befindet über Beschwerden und Petitionen im Rahmen seiner Zuständigkeit;
f) entscheidet über Kompetenzkonflikte, soweit nicht ein Gericht zuständig ist;
g) übt die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten Mitwirkungsrechte aus (Art. 86, 89, 89bis und 93 BV)1)
h) kann zu den Vernehmlassungen, die der Regierungsrat an Bundesbehörden richtet, Stellung nehmen.
2 Weitere Zuständigkeiten können dem Kantonsrat durch Gesetz eingeräumt werden.
3 Durch die Gesetzgebung ist die Erteilung wichtiger Konzessionen dem
Kantonsrat zu übertragen.
5.3. Regierungsrat und Verwaltung
Art. 77
Stellung
1 Der Regierungsrat ist die leitende und oberste vollziehende Behörde des
Kantons.
2 Der Regierungsrat besteht aus fünf Mitgliedern und erfüllt seine Aufgaben als Kollegialbehörde.*
3 Er wählt aus seiner Mitte den Landammann und seinen Stellvertreter für
die Dauer eines Jahres.
Art. 78
Regierungsaufgaben
1 Der Regierungsrat bestimmt, unter Vorbehalt der Volksrechte und der
Rechte des Kantonsrates, die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen
Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
2 Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode einen Legislaturplan und einen
integrierten Aufgaben- und Finanzplan. Am Ende der Amtsperiode berichtet er dem Kantonsrat über die Ausführung.*