Rechtsetzung
1 Der Regierungsrat leitet das Vorverfahren der Verfassungs- und Gesetzgebung. Der Kantonsrat kann in einzelnen Fällen Ausnahmen vorsehen.
2 Der Regierungsrat erlässt Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze, Staatsverträge und Konkordate.
3 17 Kantonsräte können innert 60 Tagen gegen eine vom Regierungsrat
beschlossene Verordnung oder Verordnungsänderung Einspruch einlegen.
Wird der Einspruch durch die Mehrheit der anwesenden Kantonsräte bestätigt, so ist die Vorlage an den Regierungsrat zurückgewiesen. Das
Kantonsratsgesetz regelt das nähere Verfahren.*
4 Der Regierungsrat kann überdies Verordnungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Solche Verordnungen
sind sofort durch den Kantonsrat genehmigen zu lassen. Sie fallen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dahin.
1) Die zitierten Artikel beziehen sich auf die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874.
Nach der Bundesverfassung vom 18. April 1999 sind es die Artikel 45, 141 und
160 nBV
Art. 80
Finanzbefugnisse
1 Der Regierungsrat kann neue einmalige Ausgaben bis zum Betrag von
250'000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zum Betrag
von 50'000 Franken beschliessen.*
2 Er kann Anleihen aufnehmen und erneuern.
3 Er verfügt über das Finanzvermögen. Finanzielle Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmungen unterstehen den Bestimmungen über die
Ausgabenbefugnis, wenn sie nicht ausschliesslich der Kapitalanlage dienen.
Art. 81
Leitung der Verwaltung
1 Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die
zweckmässige Organisation der Verwaltung. Er sorgt für einen rechtmässigen und wirkungsorientierten Dienst an der Öffentlichkeit.*
2 Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsbeschwerden. Art. 88 Absatz 3 gilt sinngemäss.
Art. 82
Weitere Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat
a) wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit;
b) vertritt den Kanton nach innen und nach aussen;
c) schliesst Verwaltungsvereinbarungen und im Rahmen seiner Zuständigkeit Staatsverträge und Konkordate ab;
d) nimmt Stellung zu Vorlagen der Bundesbehörden;
e) nimmt Wahlen vor, soweit diese nicht anderen Organen übertragen
sind;
f)* verleiht das Kantonsbürgerrecht.
2 Weitere Zuständigkeiten können dem Regierungsrat durch Gesetz eingeräumt werden.
Art. 83
Staatskanzlei
1 Die Staatskanzlei ist die Stabsstelle des Regierungsrates und gewährleistet die Verbindung zum Kantonsrat. Sie wird vom Staatsschreiber geleitet.*
Art. 84
Kantonale Verwaltung
1 Die kantonale Verwaltung wird in Departemente gegliedert, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Verwaltungsfragen selbständig entscheiden.
2 Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einem oder mehreren Departementen vor.
3 Jede Verfügung eines Departementes kann durch Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, wenn nicht das Gesetz eine andere Behörde als zuständig erklärt oder das Departement zur endgültigen Erledigung der Beschwerde ermächtigt.
Art. 85
Andere Träger öffentlicher Aufgaben
1 Nach Massgabe des Gesetzes kann der Kanton
a) selbständige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts errichten;
b) sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen beteiligen;
c) Verwaltungsaufgaben selbständigen Verwaltungseinheiten, interkantonalen und interkommunalen Organisationen, gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen sowie ausnahmsweise Privaten oder
privatrechtlichen Organisationen übertragen.
2 Der Rechtsschutz der Bürger und die Aufsicht des Regierungsrates müssen
sichergestellt sein. Das Gesetz sorgt für eine angemessene Mitwirkung des
Kantonsrates.
Art. 86
Organisation und Verfahren
1 Das Gesetz regelt
a) die Grundlage der Organisation des Regierungsrates und der Departemente;
b)* die Grundzüge des Dienstrechts;
c) das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
5.4. Die Gerichte
Art. 87
Organe
1 Die Gerichtsbarkeit in Zivil-, Straf- und Verwaltungsangelegenheiten wird
durch die staatlichen Gerichte und die Schiedsgerichte ausgeübt.
2 Das Gesetz regelt Organisation, Zuständigkeit und Verfahren.
Art. 88
Grundsätze
1 Die Gerichte urteilen unabhängig; sie sind nur an das Recht gebunden.
2 Die Verhandlungen sind in der Regel öffentlich.
3 Soweit Erlasse von Kanton und Gemeinden Bundesrecht oder übergeordnetem kantonalem Recht widersprechen, sind sie für den Richter nicht verbindlich.
Art. 89
Zivilgerichtsbarkeit
1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch
a) die Friedensrichter;
b) die Amtsgerichtspräsidenten;
c) die Amtsgerichte;
d)* …
e) das Obergericht.
f)* weitere Gerichte und Schlichtungsbehörden nach Massgabe des Gesetzes.
2 Die Beurteilung von Streitfällen durch Schiedsgerichte ist im Rahmen der
Gesetzgebung zulässig.
Art. 90
Strafgerichtsbarkeit
1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch
a)* …
b)* …
c) die Jugendgerichtspräsidenten;
d)* das Jugendgericht;
e) die Amtsgerichtspräsidenten;
f) die Amtsgerichte;
g) das Obergericht;
h)* den Haftrichter;
i)* …
2 Strafverfolgungsbehörden sind die Staatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaft, die Polizei und die Friedensrichter.*
3 Das Gesetz regelt die Strafbefehlskompetenz des Oberstaatsanwalts, der
Staatsanwälte, der Jugendanwälte, der Untersuchungsbeamten, der Friedensrichter sowie die Befugnis von Verwaltungsbehörden, Strafen zu verfügen.*
Art. 91
Verwaltungsgerichtsbarkeit
1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch
a) das Verwaltungsgericht;
b) das Versicherungsgericht;
c) das Steuergericht;
d) die Schätzungskommission;
e)* …
f) weitere Spezialgerichte nach Massgabe des Gesetzes.
Art. 91 bis
Gerichtsverwaltung
1 Die Gerichtsverwaltung ist Sache der Gerichte.
2 Der Obergerichtspräsident vertritt die Gerichte im Verkehr mit anderen
Behörden.
3 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und des Verfahrens
der Gerichtsverwaltung.
6. Staatsaufgaben
6.1. Öffentliche Sicherheit
Art. 92
Ordnung und Sicherheit
1 Kanton und Einwohnergemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Art. 93
Katastrophen- und Kriegsvorsorge
1 Kanton und Einwohnergemeinden treffen Massnahmen zum Schutze der
Bevölkerung vor Katastrophen und kriegerischen Ereignissen.
2 Das Gesetz kann zu diesem Zweck dem Kantonsrat und dem Regierungsrat für beschränkte Zeit Befugnisse einräumen, die von den Zuständigkeitsvorschriften der Verfassung abweichen.
6.2. Soziale Sicherheit
Art. 94
Verwirklichung der Sozialziele
1 In Ergänzung der privaten Initiative und Verantwortung verwirklicht der
Kanton, im Rahmen seiner Zuständigkeit und der verfügbaren Mittel, die
Sozialziele.
Art. 95
Sozialhilfe
1 Kanton und Gemeinden sorgen in Zusammenarbeit mit öffentlichen und
privaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen.
2 Sie können Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtungen schaffen oder unterstützen. Sie fördern Vorkehren zur Selbsthilfe.
Art. 96
Ausländer
1 Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen Wohlfahrt und Eingliederung der Ausländer.
Art. 97
Straf- und Massnahmenvollzug
1 Der Kanton regelt durch Gesetz die Grundzüge der Rechte und Pflichten
a) der Untersuchungsgefangenen;
b) der Personen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c) der aus fürsorgerischen Gründen Eingewiesenen.
Art. 98
Rechtsauskunft
1 Der Kanton kann die Erteilung unentgeltlicher Rechtsauskünfte unterstützen.
Art. 99
Versicherungswesen
1 Kanton und Gemeinden können
a) Beiträge an die Prämien für Sozialversicherungen gewähren;
b) die Versicherungsleistungen durch Zuschüsse ergänzen;
c) Sozialversicherungen selber führen.
2 Die Kranken- und Unfallversicherung ist obligatorisch.
3 Die Versicherung der Gebäude gegen Feuer und Elementarschäden ist obligatorisch und Sache der Solothurnischen Gebäudeversicherung. Der
Kanton kann weitere Sachversicherungen durch Gesetz obligatorisch erklären.
4 Die Solothurnische Gebäudeversicherung kann im Gesetz zum Erlass von
rechtsetzenden Reglementen ermächtigt werden, sofern die Regelung
technischen Charakter hat oder rasch wechselnden Verhältnissen unterworfen ist. Sie legt im Rahmen des Gesetzes die von ihr zu erhebenden
Prämien und Beiträge fest. Artikel 79 Absatz 3 gilt sinngemäss.*
6.3. Gesundheit
Art. 100
Gesundheitswesen
1 Der Kanton regelt das öffentliche Gesundheitswesen. Er schafft Voraussetzungen für eine angemessene und wirtschaftlich tragbare medizinische
Versorgung.
2 Er fördert zusammen mit den Gemeinden die gesundheitliche Vorsorge
und Fürsorge sowie die Haus- und Krankenpflege.
3 Der Kanton übt die Aufsicht über die Berufe der Gesundheitspflege aus.
Art. 101
Spitäler und Heime
1 Der Kanton führt allein oder mit anderen Trägern Spitäler und Heime.
2 Private Einrichtungen sind bewilligungspflichtig. Das Gesetz umschreibt
die Voraussetzungen.
3 Alle privaten und öffentlichen Spitäler und Heime stehen unter der Aufsicht des Kantons.
6.4. Kultur, Unterricht und Bildung
Art. 102
Kultur
1 Kanton und Gemeinden fördern die individuelle schöpferische Entfaltung
und erleichtern die Teilnahme am kulturellen Leben.
2 Sie schützen und erhalten das Kulturgut.
Art. 103
Medien
1 Der Kanton kann ein Gesetz über Medien erlassen, das der Förderung der
kulturellen Eigenart des Kantons und der Vielfalt der Information dient.
Art. 104
Grundsätze des Schulwesens
1 Erziehung und Ausbildung sind partnerschaftliche Aufgaben von Eltern
und Schule. Das Gesetz regelt Rechte und Pflichten.
2 Jeder Schüler hat Anspruch auf eine seinen geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Das Unterrichtsangebot ist
für beide Geschlechter gleich.
3 Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlich festgelegten Dauer obligatorisch.
Art. 105
Öffentliche Schulen
1 Die Einwohnergemeinden errichten und führen die Volksschulen; der Kindergarten ist Teil der Volksschule. Der Kanton beteiligt sich an den
Kosten.*
2 Der Kanton errichtet und führt die sonderpädagogischen Institutionen. Er
kann weitere kantonale Angebote auf der Volksschulstufe führen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.*
2bis Der Kanton errichtet und führt die übrigen öffentlichen Schulen. Das
Gesetz regelt deren Aufgaben und Organisation.*
3 Alle öffentlichen Schulen stehen unter der Aufsicht des Kantons.
Art. 106
Berufs- und Weiterbildung
1 Der Kanton unterstützt die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie die
Umschulung.
2 Er kann entsprechende Bildungsstätten errichten und führen oder sich an
solchen beteiligen.
3 Kanton und Gemeinden fördern die Allgemeinbildung der Jugendlichen
und die Erwachsenenbildung.
Art. 107
Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und Körperschaften
1 Der Kanton setzt sich für die Zusammenarbeit und Koordination im Schulwesen ein.
2 Er kann mit anderen Kantonen und Körperschaften Ausbildungsstätten
errichten und führen.
Art. 108
Privatschulen
1 Private Schulen auf Volks- und Mittelschulstufe, private Berufsschulen
und private Institutionen auf Hochschulstufe sind bewilligungspflichtig
und stehen unter der Aufsicht des Kantons.
2 Der gleiche Grundsatz gilt auch für privaten Unterricht während der obligatorischen Schulzeit, der anstelle des Schulbesuches tritt.
3 Der Kanton kann Privatschulen unterstützen.
Art. 109
Erleichterung des Schulbesuches
1 Der Kanton beseitigt oder mindert wirtschaftliche, standortbedingte und
andere Erschwernisse des Schulbesuches.
Art. 110
Ausbildungsbeiträge
1 Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge.
Art. 111
…
Art. 112
Staatsbürgerliche Bildung
1 Der Kanton fördert die staatsbürgerliche Bildung.
Art. 113
Freizeitgestaltung
1 Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Freizeitgestaltung, die
Jugendarbeit und den Sport.
6.5. Umwelt und Energie
Art. 114
Umweltschutz
1 Schutz und Pflege der Umwelt sind Aufgaben aller. Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt
vor schädlichen und lästigen Einwirkungen.
2 Wer Massnahmen des Umweltschutzes verursacht, trägt die Kosten dafür.
3 Kanton und Einwohnergemeinden gewährleisten die umweltgerechte
Entsorgung. Der Verursacher ist mitverantwortlich.
4 Der Kanton fördert die Anwendung umweltgerechter Technologien und
die Wiederverwertung von Altstoffen und Abfällen.
Art. 115
Natur- und Heimatschutz
1 Kanton und Gemeinden schützen und erhalten die Lebensräume der einheimischen Tiere und Pflanzen sowie charakteristische Orts- und Landschaftsbilder.
Art. 116
Wasserversorgung
1 Kanton und Gemeinden sichern die Trink- und Brauchwasserversorgung
zur Deckung des regionalen Wasserbedarfs.
Art. 117
Energieversorgung
1 Kanton und Gemeinden können Massnahmen treffen zu einer der Volkswirtschaft förderlichen, umweltgerechten, sicheren und wirtschaftlich
betriebenen Versorgung mit Energie.*
2 Sie fördern den sparsamen Energieverbrauch, die effiziente Energienutzung, die Nutzung von erneuerbaren Energien sowie die dezentrale Energieversorgung.*
6.6. Raumordnung und Verkehr