(Art. 1 Abs. 2 Bst. a BGS)
Als Geldspiel im privaten Kreis gilt ein Geldspiel, das die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a. Es wird weder gewerbsmässig noch gestützt auf eine öffentliche Bekanntmachung durchgeführt.
b. Die Anzahl Spielerinnen und Spieler ist klein; sie ist sehr klein, sofern zwischen ihnen ausserhalb des Spiels keine Bindung, insbesondere familiärer oder beruflicher Art, besteht.
c. Den Spielerinnen und Spielern werden über ihren Einsatz hinaus keinerlei Kosten oder Gebühren auferlegt.
d. Die Summe der Spielgewinne ist tief und entspricht der Summe aller Einsätze.
Art. 2 Geschicklichkeitsspiele
(Art. 3 Bst. d BGS)
Als Geschicklichkeitsspiel gilt ein Geldspiel, das insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a. Geschickte Spielerinnen und Spieler können über eine grössere Zahl von Spieleinheiten einen höheren Gewinn erzielen als andere Spielerinnen und Spieler.
b. Beim Blindspiel ist die Wahrscheinlichkeit gering, einen Gewinn zu erzielen.
c. Die Spielerinnen und Spieler haben mehrere Optionen zur Beeinflussung des Spielverlaufs.
d. Ein erfolgreiches Spiel erfordert Fertigkeiten einer gewissen Komplexität.
Art. 3 Spielbankenspiele
(Art. 3 Bst. g BGS)
An demselben Spielbankenspiel können gleichzeitig höchstens 1000 Spielerinnen und Spieler teilnehmen. Diese maximale Teilnehmerzahl gilt nicht für Jackpots.
Art. 4 Beurteilung der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGS)
Beantragt die Gesuchstellerin eine Erweiterung der Konzession um das Recht, Spiele online durchzuführen, so prüft die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit separat für das Online-Angebot und das landbasierte Angebot.
Art. 5 Prüfung des volkswirtschaftlichen Nutzens
(Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGS)
Die ESBK prüft den volkswirtschaftlichen Nutzen der Gesuchstellerin für die Standortregion aufgrund der Auswirkungen auf:
a. Arbeitsmarkt;
b. Tourismus;
c. öffentliche Hand, insbesondere bezüglich der Steuereinnahmen;
d. angestammte Betriebe;
e. Kosten im Gesundheits- und Sozialwesen.
Art. 6 Wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner
(Art. 8 Abs. 1 Bst. b und c BGS)
Als wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner gelten natürliche und juristische Personen, die aufgrund ihrer Geschäftsbeziehung den Betrieb der Spielbank beeinflussen können.
Art. 7 Wirtschaftlich Berechtigte
(Art. 8 Abs. 1 Bst. b und c BGS)
1 Als wirtschaftlich Berechtigte gelten Personen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital der Gesuchstellerin mindestens fünf Prozent beträgt, sowie Personen oder stimmrechtsverbundene Personengruppen, die mindestens fünf Prozent aller Stimmrechte besitzen.
2 Personen, die eine Beteiligung nach Absatz 1 besitzen, müssen der ESBK eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für sich oder treuhänderisch für Dritte besitzen und ob sie anderen für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.
Art. 8 Guter Ruf
(Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 BGS)
1 Die Anforderung des guten Rufs ist insbesondere nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellerin, eine ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen oder einer ihrer wichtigsten Geschäftspartner oder die an der Gesuchstellerin wirtschaftlich Berechtigten ohne die notwendige schweizerische Bewilligung Geldspiele durchführen oder durchgeführt haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie den Schweizer Markt vom Ausland aus gezielt bearbeitet haben.
2 Die Anforderung des guten Rufs ist auch nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellerin, eine ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen oder einer ihrer wichtigsten Geschäftspartner oder die an der Gesuchstellerin wirtschaftlich Berechtigten auf der Sperrliste nach Artikel 86 Absatz 3 BGS stehen oder während mehrerer Monate auf dieser Liste gestanden haben.
3 Die Anforderung des guten Rufs muss während fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs und bis zum Abschluss des Verfahrens erfüllt sein. Die Prüfung kann sich auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren beziehen, wenn es aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Taten gerechtfertigt ist, ausser in dem Fall nach Absatz 1 zweiter Satz, in dem die Prüfung sich auf keinen Fall auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahre beziehen darf.
4 Die Lieferantinnen und Lieferanten von Geldspielen oder Online-Spielplattformen können die Anforderung des guten Rufs erfüllen, auch wenn sie Spiele oder Online-Spielplattformen an Veranstalterinnen liefern oder geliefert haben, die die Anforderung des guten Rufs nicht erfüllen.
5 Die Gesuchstellerin überprüft den guten Ruf ihrer wirtschaftlich Berechtigten sowie ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner.
6 Eine Bankenbewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht reicht für deren Inhaberin oder Inhaber als Nachweis des guten Rufs.
7 Die Gesuchstellerin liefert der ESBK die zur Prüfung ihres guten Rufs nötigen Informationen, insbesondere eine umfassende Liste der allfälligen strafrechtlichen Verurteilungen und abgeschlossenen oder hängigen Strafverfahren, die sie betreffen.
8 Auf Verlangen der ESBK liefert sie ausserdem die Informationen, die zum Nachweis des guten Rufs ihrer wirtschaftlich Berechtigten und ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner nötig sind.
Art. 9 Unabhängige Geschäftsführung
(Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und Bst. d BGS)
1 Die Anforderung der Gewähr für eine unabhängige Geschäftsführung ist erfüllt, wenn die Gesuchstellerin alle wichtigen Aufgaben im Sinne des BGS selbst ausübt.
2 Sie übt insbesondere bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben die zentralen Tätigkeiten selbst aus:
a. Durchführung und Beaufsichtigung der Geldspiele in den landbasierten Spielbanken, mit Ausnahme des Falls nach Artikel 59 BGS;
b. Überwachung des Online-Spielbetriebs;
c. Führung der Kundenkonten;
d. Pflege der Beziehungen mit den Spielerinnen und Spielern;
e. Beaufsichtigung der Spielerinnen und Spieler sowie Umsetzung der Sozialschutzmassnahmen und der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei;
f. Erstellung der Abrechnungen über den Bruttospielertrag.
3 Erfüllt die Gesuchstellerin eine Aufgabe nicht selbst, so muss sie gewährleisten, dass die Dritten die gesetzlichen Pflichten einhalten.
Art. 10 Einwandfreie Geschäftstätigkeit
(Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und Bst. d BGS)
1 Die Anforderung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit ist erfüllt, wenn die Gesuchstellerin, ihre wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sowie die an der Gesuchstellerin wirtschaftlich Berechtigten:
a. sich rechtskonform verhalten;
b. die Grundsätze der guten Corporate Governance einhalten; und
c. in guter wirtschaftlicher Verfassung sind.
2 Die Gesuchstellerin überprüft, ob die einwandfreie Geschäftstätigkeit ihrer wirtschaftlich Berechtigten sowie ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner gewährleistet ist.
3 Sie liefert der ESBK die zur Feststellung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit erforderlichen Informationen über sich selbst sowie über die Mitglieder ihrer Direktion und ihrer Organe, einschliesslich der leitenden Revisorin oder des leitenden Revisors.
4 Die ESBK prüft insbesondere:
a. die Organisation der Gesuchstellerin;
b. die Geschäftsbeziehungen der Gesuchstellerin;
c. die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesuchstellerin.
5 Auf Verlangen der ESBK liefert die Gesuchstellerin Informationen über:
a. ihr Personal;
b. ihre wirtschaftlich Berechtigten sowie die Mitglieder von deren Organen;
c. ihre wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner;
d. die Personen oder Personengruppen, deren Beteiligung am Aktienkapital der Gesuchstellerin unter fünf Prozent liegt.
Art. 11 Dokumentationspflichten
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt fest, welche Dokumente die Gesuchstellerin zum Nachweis der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit, des guten Rufs, der unabhängigen Geschäftsführung und der einwandfreien Geschäftstätigkeit einreichen muss.
Art. 12 Genügend Eigenmittel
(Art. 8 Abs. 1 Bst. c BGS)
1 Ist die Gesuchstellerin direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte des Kapitals oder der Stimmen an einem Unternehmen beteiligt oder übt sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss aus, so wird anhand des konsolidierten Betrags der Eigenmittel bestimmt, ob genügend Eigenmittel vorhanden sind.
2 Absatz 1 gilt auch, wenn eine Gesuchstellerin mit einem Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildet oder aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist, dass sie rechtlich oder faktisch verpflichtet ist, ein solches Unternehmen finanziell zu unterstützen.
3 Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die Grösse und die Geschäftstätigkeit der Unternehmen nach den Absätzen 1 und 2 für die Beurteilung der Eigenmittel der Gesuchstellerin unwesentlich sind.
Art. 13 Meldung von Änderungen
Ändern sich während des Konzessionsverfahrens die eingereichten Angaben und Unterlagen wesentlich, so ist die Gesuchstellerin verpflichtet, dies der ESBK unverzüglich zu melden.
Art. 14 Unvollständiges Gesuch
(Art. 10 Abs. 3 BGS)
1 Ist ein Gesuch unvollständig oder erachtet die ESBK weitere Unterlagen oder Informationen als notwendig, so kann sie eine Nachbesserung oder Ergänzung verlangen und eine Frist setzen.
2 Die Frist kann auf ein begründetes Gesuch hin verlängert werden. Verfällt die Frist, so beantragt die ESBK dem Bundesrat, auf das Gesuch nicht einzutreten.
Art. 15 Betriebsaufnahme
Die Spielbank kann den Betrieb aufnehmen, nachdem:
a. der Bundesrat die Konzession erteilt hat;
b. die ESBK festgestellt hat, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden und die gemachten Angaben korrekt sind;
c. sie für jedes der Spiele, die sie anbietet, die Spielbewilligung der ESBK erhalten hat.
Art. 16 Geldspiele in Spielbanken
1 Das EJPD kann das Angebot an Spielbankenspielen festlegen.
2 Es kann Vorschriften über die Durchführung von Spielbankenspielen durch Spielbanken erlassen.
3 Es kann Vorschriften über die Bewilligung und die Bestimmung des Bruttospielertrags von Geschicklichkeitsspielen nach Artikel 62 Absatz 1 BGS erlassen.
Art. 17 Zusammenarbeit mit inländischen Spielbanken
(Art. 16 Abs. 4 BGS)
Die ESBK kann einer Spielbank erlauben, für online durchgeführte Pokerspiele mit einer anderen konzessionierten Spielbank zusammenzuarbeiten, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Eine lückenlose Beaufsichtigung durch die ESBK ist möglich.
b. Eine der Spielbanken ist als für das gemeinsame Angebot verantwortlich bestimmt.
c. Der Bruttospielertrag wird unter den Spielbanken proportional zu den Einsätzen ihrer jeweiligen Spielerinnen und Spieler aufgeteilt.
Art. 18 Zusammenarbeit mit ausländischen Veranstalterinnen von Spielbankenspielen
(Art. 16 Abs. 4 BGS)
1 Die ESBK kann einer Spielbank erlauben, für online durchgeführte Pokerspiele mit einer ausländischen Veranstalterin von Spielbankenspielen zusammenzuarbeiten, wenn die ESBK eine hinreichende Aufsicht über das Spiel sicherstellen kann und die Gesuchstellerin nachweist, dass:
a. die ausländische Veranstalterin über die notwendigen Bewilligungen verfügt, um das betreffende Pokerspiel in ihrem Sitzstaat oder in anderen Staaten durchzuführen;
b. die ausländische Veranstalterin über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügt;
c. die Online-Spielteilnahmen von Spielerinnen und Spielern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz über ihr Spielerkonto bei der Gesuchstellerin abgewickelt werden;
d. sie mit der ausländischen Veranstalterin einen Vertrag abgeschlossen hat, der sicherstellt, dass das Spiel auf sichere und transparente Weise durchgeführt werden kann;
e. die ausländische Veranstalterin den Online-Zugang von Spielerinnen und Spielern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz zu ihren in der Schweiz nicht bewilligten Geldspielen sperrt.
2 Das Abrechnungsverfahren für die Aufteilung der Bruttospielerträge unter den Spielbanken muss von der ESBK genehmigt werden.
3 Eine Zusammenarbeit ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die ausländische Veranstalterin ihren Sitz in einem Staat hat, der auf den Listen des Groupe d’action financière der Hochrisikostaaten und nicht kooperativen Staaten (GAFI-Listen) aufgeführt oder von internationalen Sanktionen nach dem Embargogesetz vom 22. März 2002 betroffen ist.
4 Die Gesuchstellerin ist gegenüber ihren Spielerinnen und Spielern und der ESBK in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn sie das Spiel allein durchführen würde.
5 Die Spielerinnen und Spieler müssen darüber informiert werden, dass bestimmte Personendaten aus Sicherheitsgründen an die ausländische Veranstalterin weitergegeben werden.
SR 946.231
Art. 19 Betriebspflicht für Tischspiele
1 Jede landbasierte Spielbank muss mindestens zwei verschiedene Tischspiele anbieten.
2 Die Tischspiele müssen während mindestens einem Drittel der täglichen Spielbankenöffnungszeiten angeboten werden.
3 Die ESBK kann Spielbanken mit einer Konzession B, deren Standortregion wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig ist und die trotz wirtschaftlicher Unternehmensführung keine angemessene Rentabilität erzielen, während 270 Tagen im Jahr Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 bewilligen.
Art. 20 Spieltechnische Anforderungen
(Art. 17 BGS)
Das EJPD kann spieltechnische Vorschriften für Spiele, Jackpots, Online-Spielplattformen, Jackpotsysteme, das elektronische Abrechnungs- und Kontrollsystem (EAKS), das Datenaufzeichnungssystem (DZS) und Spielutensilien und ‑zubehör erlassen; es berücksichtigt dabei die international gebräuchlichen Vorgaben.
Art. 21 Konformitätsprüfung
(Art. 17 Abs. 3 BGS)
1 Bevor die Spielbank ein Tischspiel, ein automatisiert durchgeführtes Geldspiel, einen Jackpot, eine Online-Spielplattform, ein Jackpotsystem, das EAKS, das DZS oder Spielutensilien und -zubehör in Betrieb nimmt, stellt sie durch geeignete Tests und Prüfungen sicher, dass die spieltechnischen Anforderungen erfüllt sind.
2 Sie dokumentiert die Ergebnisse der durchgeführten Tests und Prüfungen.
Art. 22 Veränderungen an Informatiksystemen für Online-Spiele
Die Spielbank unterbreitet der ESBK sämtliche Veränderungen an Informatiksystemen, die der Durchführung von Online-Spielen dienen, vorgängig zur Genehmigung, sofern die Veränderungen den Spielverlauf oder die Interaktion mit den Spielerinnen und Spielern beeinflussen.
Art. 23 Konsultation
(Art. 20 BGS)
1 Der Meinungsaustausch zwischen der ESBK und der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde (interkantonale Behörde) zur Beurteilung, ob es sich beim beantragten Spiel um ein Spielbankenspiel handelt, hat innert 30 Tagen nach Eingang des Konsultationsschreibens der ESBK bei der interkantonalen Behörde zu erfolgen.
2 Führt der Meinungsaustausch innert dieser Frist nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, so ruft die ESBK das Koordinationsorgan an.
3 Die Frist nach Absatz 1 kann bei gegenseitigem Einverständnis von ESBK und interkantonaler Behörde um bis zu 30 Tage verlängert werden.
Art. 24 Guter Ruf
(Art. 22 Abs. 1 Bst. b BGS)
1 Die Anforderung des guten Rufs ist insbesondere nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellerin ohne die notwendige schweizerische Bewilligung Geldspiele durchführt oder durchgeführt hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie den Schweizer Markt vom Ausland aus gezielt bearbeitet hat.
2 Die Anforderung des guten Rufs ist auch nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellerin auf der Sperrliste nach Artikel 86 Absatz 3 BGS steht oder während mehrerer Monate auf dieser Liste gestanden hat.
3 Die Anforderung des guten Rufs muss während fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs und bis zum Abschluss des Verfahrens erfüllt sein. Die Prüfung der Anforderung kann sich auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren beziehen, wenn es aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Taten gerechtfertigt ist, ausser in dem Fall nach Absatz 1 zweiter Satz, in dem die Prüfung sich auf keinen Fall auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren beziehen darf.
4 Die Gesuchstellerin liefert der interkantonalen Behörde die zur Prüfung ihres guten Rufs nötigen Informationen, insbesondere eine umfassende Liste der allfälligen strafrechtlichen Verurteilungen und abgeschlossenen oder hängigen Strafverfahren, die sie betreffen.
Art. 25 Unabhängige Geschäftsführung
(Art. 22 Abs. 1 Bst. f BGS)
1 Die Anforderung der Gewähr für eine unabhängige Geschäftsführung ist erfüllt, wenn die Gesuchstellerin alle wichtigen Aufgaben im Sinne des BGS selbst ausübt.
2 Sie übt insbesondere bei der Erfüllung folgender Aufgaben die zentralen Tätigkeiten selbst aus:
a. Überwachung des Spielbetriebs und Bestimmung der Gewinnerinnen und Gewinner;
b. Führung der Kundenkonten;
c. Pflege der Beziehungen mit den Spielerinnen und Spielern;
d. Beaufsichtigung der Spielerinnen und Spieler sowie Umsetzung der Sozialschutzmassnahmen und der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei.
3 Die Gesuchstellerin kann die Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben c und d teilweise ihren Vertriebspartnern übertragen, sofern sie diese selbst beaufsichtigt.
4 Erfüllt die Gesuchstellerin eine Aufgabe nicht selbst, so muss sie gewährleisten, dass die Dritten die gesetzlichen Pflichten einhalten.
5 Die Gesuchstellerin, die Lotterien und Sportwetten veranstalten will, reicht der Bewilligungsbehörde eine Übersicht über die Interessenbindungen der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung ein.
6 Die Gesuchstellerin, die Sportwetten veranstalten will, reicht zusätzlich zur Übersicht nach Absatz 5 allfällige Partnerschaftsverträge mit natürlichen oder juristischen Personen ein, die Pferderennen oder andere Sportwettkämpfe und ‑veranstaltungen organisieren oder an solchen teilnehmen.
Art. 26 Einwandfreie Geschäftsführung
(Art. 22 Abs. 1 Bst. f BGS)
1 Die Anforderung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung ist erfüllt, wenn die Gesuchstellerin:
a. sich rechtskonform verhält;
b. die Grundsätze der guten Corporate Governance einhält; und
c. in guter wirtschaftlicher Verfassung ist.
2 Die Gesuchstellerin überprüft, ob die einwandfreie Geschäftsführung ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner gewährleistet ist, und dokumentiert das Ergebnis.
3 Die interkantonale Behörde prüft insbesondere:
a. die Organisation der Gesuchstellerin;
b. die Geschäftsbeziehungen der Gesuchstellerin;
c. die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesuchstellerin.
4 Sie beachtet dabei die Verhältnisse der betreffenden juristischen Personen und der natürlichen Personen, die Mitglied der Geschäftsleitung und der Organe der Gesuchstellerin sind. Sie kann von der Gesuchstellerin Informationen über deren Personal verlangen.
5 Sie kann bei einer Gesuchstellerin, die Geschicklichkeitsspiele veranstalten will, auf die Überprüfung nach Absatz 3 verzichten und die Gesuchstellerin von der Pflicht zur Überprüfung nach Absatz 2 entbinden.
Art. 27 Angemessenes Verhältnis von Betriebskosten und Mitteln für gemeinnützige Zwecke
(Art. 22 Abs. 1 Bst. i BGS)
1 Die Gesuchstellerin, die Lotterien oder Sportwetten veranstalten will, reicht der interkantonalen Behörde eine Übersicht ein, aus der das Verhältnis zwischen den Betriebskosten und den Mitteln, die für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt werden, hervorgeht.
2 Die Kosten für die Werbung und weitere Kommunikationsmassnahmen zu Marketingzwecken sowie für die Löhne sind gesondert und detailliert auszuweisen.
Art. 28 Sichere Spieldurchführung
(Art. 25 Abs. 1 Bst. a BGS)
1 Die Veranstalterin überprüft mittels Tests und Kontrollen vor der Inbetriebnahme eines Grossspiels, ob es die spieltechnischen Anforderungen erfüllt und korrekt abläuft.
2 Sie hält die entsprechende Dokumentation für die interkantonale Behörde zur Verfügung.
Art. 29 Sichere Durchführung von Sportwetten
(Art. 25 Abs. 1 Bst. a BGS)
Sportwetten dürfen nicht auf Ereignisse angeboten werden, die ein erhöhtes Risiko von Sportwettkampfmanipulation beinhalten. Ein erhöhtes Risiko kann insbesondere vorliegen bei Wetten auf:
a. Sportwettkämpfe ohne sportlichen Wert;
b. Ereignisse, die für den Ausgang des Sportwettkampfs von geringer Bedeutung sind.
Art. 30 Zusammenarbeit mit inländischen Veranstalterinnen von Grossspielen
(Art. 25 Abs. 3 BGS)
Die interkantonale Behörde kann einer Veranstalterin von Grossspielen die Zusammenarbeit mit einer anderen über die entsprechende Bewilligung verfügende Veranstalterin von Grossspielen erlauben, wenn dies mit den Zwecken nach Artikel 2 BGS vereinbar ist.
Art. 31 Zusammenarbeit mit ausländischen Veranstalterinnen von Grossspielen
(Art. 25 Abs. 3 BGS)
1 Die interkantonale Behörde kann einer Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten erlauben, zur gemeinsamen Durchführung von einzelnen Grossspielen mit einer ausländischen Veranstalterin zusammenzuarbeiten, wenn die interkantonale Behörde eine hinreichende Aufsicht über das Spiel sicherstellen kann und die Gesuchstellerin nachweist, dass:
a. die ausländische Veranstalterin über die notwendigen Bewilligungen verfügt, um das betreffende Grossspiel in ihrem Sitzstaat oder in anderen Staaten durchzuführen;
b. die ausländische Veranstalterin einen guten Ruf geniesst;
c. sie das Spiel aufgrund seiner Konzeption nicht mit vergleichbarer Attraktivität für die Spielerinnen und Spieler allein durchführen kann, insbesondere weil es auf einer Akkumulation von Spieleinsätzen besonders vieler Personen beruht;
d. das Spiel eine strategische und wirtschaftliche Bedeutung für die Weiterentwicklung des Spielangebots hat;
e. die Online-Spielteilnahmen von Spielerinnen und Spielern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz über ihr Spielerkonto bei der Gesuchstellerin abgewickelt werden;
f. sie mit der ausländischen Veranstalterin einen Vertrag abgeschlossen hat, der sicherstellt, dass das Spiel auf sichere und transparente Weise durchgeführt werden kann;
g. die ausländische Veranstalterin den Online-Zugang von Spielerinnen und Spielern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz zu ihren in der Schweiz nicht bewilligten Geldspielen sperrt.
2 Eine Zusammenarbeit ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die ausländische Veranstalterin ihren Sitz in einem Staat hat, der auf den GAFI-Listen aufgeführt oder von internationalen Sanktionen nach dem Embargogesetz vom 22. März 2002 betroffen ist.
3 Die Gesuchstellerin ist gegenüber ihren Spielerinnen und Spielern und der interkantonalen Behörde in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn sie das Spiel allein durchführen würde.
SR 946.231
Art. 32 Inhalt des Gesuchs
(Art. 26 BGS)
1 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung enthält insbesondere Angaben über:
a. Ablauf, Häufigkeit und Dauer des Spiels;
b. Art und Weise des Vertriebs;
c. die Modalitäten der Ziehung oder jeder anderen Ermittlung eines spielentscheidenden Ergebnisses;
d. die Feststellung der Ergebnisse, die Gewinnermittlung und die Gewinnauszahlung;
e. das Vorgehen bei unvorhergesehenem Unterbruch oder Nichtdurchführung des Spiels;
f. das Vorgehen bei Nichteinlösung von Gewinnen.
2 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung für Lotterien enthält zusätzlich den Nachweis, dass die Lotterie pro Ziehung mindestens 1000 Personen offensteht.
3 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung für Geschicklichkeitsspiele enthält zusätzlich die Erläuterung, inwiefern der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt.
Art. 33 Konsultation
(Art. 27 BGS)
1 Der Meinungsaustausch zwischen der interkantonalen Behörde und der ESBK zur Beurteilung, ob es sich beim beantragten Spiel um ein Grossspiel handelt, hat innert 30 Tagen nach Eingang des Konsultationsschreibens der interkantonalen Behörde bei der ESBK zu erfolgen.
2 Führt der Meinungsaustausch innert dieser Frist nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, so ruft die interkantonale Behörde das Koordinationsorgan an.
3 Die Frist nach Absatz 1 kann bei gegenseitigem Einverständnis von interkantonaler Behörde und ESBK um bis zu 30 Tage verlängert werden.
Art. 34 Meldung nachträglicher Spielveränderungen
1 Die Veranstalterin meldet der interkantonalen Behörde jede Spielveränderung, die sie an einem bewilligten Spiel vornehmen will.
2 Sie kann der interkantonalen Behörde eine Spielveränderung ausnahmenweise nachträglich melden, wenn aus Gründen der Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen sofortiges Handeln geboten war. Die Meldung ist unverzüglich zu erstatten.
3 Die interkantonale Behörde prüft, ob die Spielveränderung im Rahmen der geltenden Spielbewilligung genehmigt werden kann, und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung der Veranstalterin mit.
Art. 35 Testverfahren
1 Zur Beurteilung, ob ein Spiel die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt, und zur Prüfung weiterer relevanter Spielmerkmale kann die interkantonale Behörde geeignete statistische Testverfahren durchführen oder durchführen lassen.
2 Die Kosten gehen zulasten der Gesuchstellerin.
Art. 36 Unterlagen und weitere Elemente
Die interkantonale Behörde kann die Gesuchstellerin auffordern, ihr zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 32 insbesondere Folgendes einzureichen oder zur Verfügung zu stellen:
a. Name und Adresse der Lieferantin oder des Lieferanten sowie der Herstellerin oder des Herstellers, wenn diese nicht identisch sind;
b. Zeichnungen und Pläne der verwendeten Komponenten und Bauteile;
c. die technischen Daten und Angaben über die verwendete Hard- und Software;
d. Sourcecode;
e. Speichermedien;
f. ein Gerät oder einen permanenten Zugang zum System, um das Spiel testen zu können;
g. einen Beschrieb der Fähigkeiten, welche die Spielerinnen und Spieler für ein erfolgreiches Spiel haben müssen;
h. einen Beschrieb der spielbestimmenden und spielentscheidenden Elemente;
i. die Ergebnisse einer ausreichenden Zahl von Testspielen, einschliesslich einer Gewinnstatistik.
Art. 37 Kleinlotterien
(Art. 34 Abs. 3 BGS)
1 Für Kleinlotterien gelten folgende Höchstbeträge:
a. 10 Franken für einen einzelnen Einsatz;
b. 100 000 Franken für die Summe aller Einsätze.
2 Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Buchstabe b liegt bei 500 000 Franken, wenn es sich um eine Kleinlotterie zur Finanzierung eines Anlasses von überregionaler Bedeutung im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 BGS handelt.
3 Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent der maximalen Summe aller Einsätze. Mindestens jedes zehnte Los weist einen Gewinn auf.
4 Pro Veranstalterin werden jährlich maximal zwei Kleinlotterien bewilligt.
Art. 38 Lokale Sportwetten
(Art. 35 Abs. 3 BGS)
1 Für lokale Sportwetten gelten folgende Höchstbeträge:
a. 200 Franken für einen einzelnen Einsatz;
b. 200 000 Franken für die Summe aller Einsätze pro Wettkampftag.
2 Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent der maximalen Summe aller Einsätze.
3 Pro Veranstalterin und pro Veranstaltungsort werden Sportwetten an jährlich maximal zehn Tagen bewilligt. Dabei sind Wetten auf maximal zehn Sportereignisse pro Tag zulässig.
Art. 39 Kleine Pokerturniere
(Art. 36 Abs. 3 BGS)
1 Pro kleines Pokerturnier gelten folgende Höchstbeträge:
a. 200 Franken für das Startgeld;
b. 20 000 Franken für die Summe aller Startgelder.
2 Pro Tag und Veranstaltungsort gelten folgende Höchstbeträge:
a. 300 Franken für die Summe der Startgelder einer Spielerin oder eines Spielers in allen Turnieren;
b. 30 000 Franken für die Summe aller Startgelder aller Turniere.
3 Pro Tag und Veranstaltungsort werden maximal vier Pokerturniere bewilligt.
4 Die minimale Teilnehmerzahl beträgt zehn Personen.
5 Das Turnier ist auf eine Dauer von mindestens drei Stunden ausgelegt.
6 Die Veranstalterin verliert ihren guten Ruf im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 BGS insbesondere, wenn sie illegale Spiele durchführt oder in ihren Lokalitäten duldet.
7 Wenn sie zwölf oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr am gleichen Ort durchführen will, muss sie ihrem Gesuch ein Konzept beilegen, in dem sie darlegt, welche konkreten Massnahmen sie gegen das exzessive Geldspiel und illegale Spiele in ihrem Lokal ergreift.
Art. 40 Tombolas
(Art. 41 Abs. 3 BGS)
Für Tombolas beträgt die Summe aller Einsätze maximal 50 000 Franken.