Art. 120 Zusätzliche Belege bei Tischspielen
Die Spielbanken erstellen tägliche Abrechnungen der Bruttospielerträge der Tischspiele.
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Die Spielbanken erstellen tägliche Abrechnungen der Bruttospielerträge der Tischspiele.
1 Zur Überprüfung des Bruttospielertrags von automatisiert durchgeführten Geldspielen protokollieren die Spielbanken täglich die gemäss den Vorschriften des EJPD mittels des EAKS zu erhebenden Daten. 2 Sie protokollieren mindestens einmal pro Monat die Zählerstände. Sie registrieren allfällige Unregelmässigkeiten und melden sie der ESBK. Zudem ermitteln sie die korrekten Daten und die Ursache für die Unregelmässigkeiten.
Zur Überprüfung des Bruttospielertrags protokollieren die Spielbanken täglich mittels des DZS die gemäss den Vorschriften des EJPD zu erhebenden Daten.
(Art. 123 BGS) 1 Die Spielbanken leisten Akontozahlungen aufgrund der Quartalsabgabeerklärungen unter Anwendung des Abgabesatzes der vorangehenden Abgabeperiode. Steht der Abgabesatz der vorangehenden Abgabeperiode nicht fest, so wird auf den von der ESBK geschätzten Satz für die laufende Abgabeperiode abgestellt. 2 Die Akontozahlungen sind 30 Tage nach dem Ende des Kalenderquartals fällig. 3 Sie werden bei der Berechnung der definitiv geschuldeten Abgabe berücksichtigt. Überschüsse werden zurückerstattet.
(Art. 99 Abs. 1 und 123 BGS) 1 Die ESBK veranlagt die Spielbankenabgabe auf der Grundlage der Abrechnungen und Abgabeerklärungen. 2 Reicht die Spielbank trotz Mahnung keine Abgabeerklärung ein oder können die Bruttospielerträge mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so veranlagt die ESBK die Spielbankenabgabe nach pflichtgemässem Ermessen. 3 Die ESBK erhebt für die Veranlagung und die Erhebung der Spielbankenabgabe eine Gebühr. 4 Die Abgabe ist 30 Tage nach der Veranlagung fällig.
(Art. 123 BGS) 1 Bei verspäteter Zahlung von Akontozahlungen und Abgaben wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. 2 Auf zu viel bezogenen Akontozahlungen und Abgaben wird ab Fälligkeit der Abgaben ein Rückerstattungszins gewährt. 3 Die Zinssätze für Verzugs- und Rückerstattungszinsen entsprechen den Sätzen, die das Eidgenössische Finanzdepartement gestützt auf die Artikel 162–164 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer festlegt. SR 642.11
(Art. 123 Abs. 2 BGS) 1 Erhebt die ESBK auf Ersuchen eines Kantons die kantonale Abgabe, so gelten die Bestimmungen zur Veranlagung und Erhebung der Spielbankenabgabe sinngemäss. 2 Die ESBK überweist den erhobenen Betrag direkt dem Kanton. 3 Der Kanton trägt die Kosten, die der ESBK aus der Veranlagung und Erhebung der Abgabe erwachsen.
1 Das während eines Jahrs erhobene Nettosteueraufkommen aus der Spielbankenabgabe wird in der Finanzrechnung des Bundes als zweckgebundene Einnahme zugunsten des AHV-Ausgleichsfonds verbucht. 2 Das Nettosteueraufkommen bezeichnet den Steuerbetrag abzüglich der Rückerstattungszinse. 3 Der Bund überweist die zweckgebundenen Einnahmen nach Absatz 1 jeweils zu Beginn des übernächsten Jahrs an den AHV-Ausgleichsfonds.
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 2 geregelt.
Personen, die in Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 4 des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 1998 (SBG) im Register der Spielbanken über die Spielsperren nach Artikel 22 Absatz 5 SBG eingetragen sind, werden in das Register der gesperrten Personen nach Artikel 82 BGS eingetragen. [AS 2000 677; 2006 2197 Anhang Ziff. 133, 5599 Ziff. I 15. AS 2018 5103 Anhang Ziff. I 2]
Geschicklichkeitsspielautomaten, die gestützt auf das SBG von der ESBK rechtskräftig als solche qualifiziert worden sind, gelten als automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele nach dem BGS. [AS 2000 677; 2006 2197 Anhang Ziff. 133, 5599 Ziff. I 15. AS 2018 5103 Anhang Ziff. I 2]
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 mit folgenden Ausnahmen am 1. Januar 2019 in Kraft: a. Die Artikel 92–95 treten am 1. Juli 2019 in Kraft. b. Die Artikel 41a und 41c von Anhang 2 Ziffer II 3 treten gleichzeitig mit den Artikeln 11 Absatz 1, 16 Absatz 2bis Buchstabe abis, 20a, 38 Absatz 3 und 64 Absatz 1 Buchstabe d der Änderung vom 28. September 2018 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 in Kraft. 2 Erfolgt die Erwahrung der Ergebnisse der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 erst nach dem 24. Dezember 2018, so tritt diese Verordnung mit folgenden Ausnahmen am 1. Januar 2020 in Kraft: Die Artikel 41a und 41c von Anhang 2 Ziffer II 3 treten gleichzeitig mit den Artikeln 11 Absatz 1, 16 Absatz 2bis Buchstabe abis, 20a, 38 Absatz 3 und 64 Absatz 1 Buchstabe d der Änderung des Verrechnungssteuergesetzes vom 28. September 2018 in Kraft. BBl 2018 6047 SR 642.21