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Verordnung über Geldspiele

Confederation · 935.511 · ordinance

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Contents: 132 provisions
  1. Art. 1 Geldspiele im privaten Kreis
  2. Art. 2 Geschicklichkeitsspiele
  3. Art. 3 Spielbankenspiele
  4. Art. 4 Beurteilung der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit
  5. Art. 5 Prüfung des volkswirtschaftlichen Nutzens
  6. Art. 6 Wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner
  7. Art. 7 Wirtschaftlich Berechtigte
  8. Art. 8 Guter Ruf
  9. Art. 9 Unabhängige Geschäftsführung
  10. Art. 10 Einwandfreie Geschäftstätigkeit
  11. Art. 11 Dokumentationspflichten
  12. Art. 12 Genügend Eigenmittel
  13. Art. 13 Meldung von Änderungen
  14. Art. 14 Unvollständiges Gesuch
  15. Art. 15 Betriebsaufnahme
  16. Art. 16 Geldspiele in Spielbanken
  17. Art. 17 Zusammenarbeit mit inländischen Spielbanken
  18. Art. 18 Zusammenarbeit mit ausländischen Veranstalterinnen von Spielbankenspielen
  19. Art. 19 Betriebspflicht für Tischspiele
  20. Art. 20 Spieltechnische Anforderungen
  21. Art. 21 Konformitätsprüfung
  22. Art. 22 Veränderungen an Informatiksystemen für Online-Spiele
  23. Art. 23 Konsultation
  24. Art. 24 Guter Ruf
  25. Art. 25 Unabhängige Geschäftsführung
  26. Art. 26 Einwandfreie Geschäftsführung
  27. Art. 27 Angemessenes Verhältnis von Betriebskosten und Mitteln für gemeinnützige Zwecke
  28. Art. 28 Sichere Spieldurchführung
  29. Art. 29 Sichere Durchführung von Sportwetten
  30. Art. 30 Zusammenarbeit mit inländischen Veranstalterinnen von Grossspielen
  31. Art. 31 Zusammenarbeit mit ausländischen Veranstalterinnen von Grossspielen
  32. Art. 32 Inhalt des Gesuchs
  33. Art. 33 Konsultation
  34. Art. 34 Meldung nachträglicher Spielveränderungen
  35. Art. 35 Testverfahren
  36. Art. 36 Unterlagen und weitere Elemente
  37. Art. 37 Kleinlotterien
  38. Art. 38 Lokale Sportwetten
  39. Art. 39 Kleine Pokerturniere
  40. Art. 40 Tombolas
  41. Art. 41 Sicherheitskonzept
  42. Art. 42 Ausschluss vom Spiel
  43. Art. 43 Spielregeln
  44. Art. 44 Rechnungslegung
  45. Art. 45 Liquidität
  46. Art. 46 Datenbearbeitung
  47. Art. 47 Eröffnung des Spielerkontos
  48. Art. 48 Mindestangaben für die Eröffnung des Spielerkontos
  49. Art. 49 Überprüfung der Identität
  50. Art. 50 Verwaltung des Spielerkontos
  51. Art. 51 Auflösung des Spielerkontos
  52. Art. 52 Provisorische Eröffnung eines Spielerkontos
  53. Art. 53 Überwachung in landbasierten Spielbanken
  54. Art. 54 Höchsteinsatz für automatisiert durchgeführte Geldspiele
  55. Art. 55 Sicherstellung des Jackpots
  56. Art. 56 Identitätskontrolle beim Eintritt in eine landbasierte Spielbank
  57. Art. 57 Kameraüberwachungssystem
  58. Art. 58 Zusätzliche technische Überwachung von Tischspielen
  59. Art. 59 Elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem
  60. Art. 60 Datenaufzeichnungssystem
  61. Art. 61 Aufbewahrung der Daten des EAKS und des DZS
  62. Art. 62 Akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle
  63. Art. 63 Prüfverfahren
  64. Art. 64 Meldepflicht
  65. Art. 65 Informatiksicherheit der Online-Spiele
  66. Art. 66 Weitere Anforderungen
  67. Art. 67 Separate Erfolgsrechnung für die Durchführung von Online‑Spielbankenspielen
  68. Art. 68 Separate Erfolgsrechnung für Annexbetriebe
  69. Art. 69 Erläuterungsbericht im Rahmen der Revision
  70. Art. 70 Verwendung von Jackpotbeiträgen bei Einstellung des Betriebs
  71. Art. 71 Automatisiert durchgeführte Grossspiele
  72. Art. 72 Informationspflichten
  73. Art. 73 Weitergabe von Daten über die Manipulation von Sportwettkämpfen durch die interkantonale Behörde
  74. Art. 74 Weitergabe von Daten über die Manipulation von Sportwettkämpfen an die interkantonale Behörde
  75. Art. 75 Weitergabe von Daten über die Manipulation von Sportwettkämpfen durch die Strafverfolgungsbehörde
  76. Art. 76 Indirekte Werbung
  77. Art. 77 Werbeverbot
  78. Art. 78 Demoversionen von Online-Spielen
  79. Art. 79 Gratisspiele und Gratisspielguthaben
  80. Art. 80 Darlehen, Vorschüsse und Zahlungsmittel in den Spielbanken
  81. Art. 81 Sozialkonzept von Spielbank und Veranstalterin von Grossspielen
  82. Art. 82 Besondere Anforderungen an das Sozialkonzept der Spielbanken
  83. Art. 83 Koordination der Sozialschutzmassnahmen
  84. Art. 84 Aufhebung der freiwilligen Spielsperre
  85. Art. 85 Daten im Register der gesperrten Personen
  86. Art. 85a Weitergabe von Daten und Übertragung von Zuständigkeiten bei der Einstellung der Tätigkeit einer Spielbank oder einer Veranstalterin von Grossspielen
  87. Art. 86 Bericht zum Sozialschutz
  88. Art. 87 Spielbeschränkungen und Selbstkontrolle
  89. Art. 88 Information über das exzessive Geldspiel
  90. Art. 89 Vorübergehender Spielausstieg
  91. Art. 90 Früherkennung
  92. Art. 91 Zusätzliche Schutzmassnahmen
  93. Art. 92 Frist für die Sperrung
  94. Art. 93 Sperrmethode
  95. Art. 94 Koordination der Behörden
  96. Art. 95 Entschädigung der Anbieterinnen von Internetzugängen
  97. Art. 96 Anstellung des Sekretariatspersonals
  98. Art. 97 Von der ESBK bearbeitete Daten
  99. Art. 98 Aufbewahrung der Daten
  100. Art. 99 Register
  101. Art. 100 Weitergabe von Daten zu Forschungszwecken
  102. Art. 101 Zusammenarbeit mit den Kantonen
  103. Art. 102 Bemessung
  104. Art. 103 Auslagen
  105. Art. 104 Gebühr für ausserordentliche Untersuchungen
  106. Art. 105 Gebührenzuschlag
  107. Art. 106 Aufteilung der Aufsichtskosten
  108. Art. 107 Bemessung und Erhebung
  109. Art. 108 Fälligkeit, Zinsen und Verjährung
  110. Art. 109 Weitergabe von Daten zu Forschungszwecken
  111. Art. 110 Bekämpfung der Manipulation von Sportwettkämpfen
  112. Art. 111
  113. Art. 112 Rechtmässige Gewinne
  114. Art. 113 Aussonderung von unentgeltlichen Einsätzen
  115. Art. 114 Abgabesatz für die in landbasierten Spielbanken erzielten Bruttospielerträge
  116. Art. 115 Abgabesatz für die online erzielten Bruttospielerträge
  117. Art. 116 Ermässigung wegen Verwendung des Ertrags für öffentliche Interessen der Region
  118. Art. 117 Ermässigung für vom saisonalen Tourismus abhängige Spielbanken mit einer Konzession B
  119. Art. 118 Abgabeperiode
  120. Art. 119 Abrechnungen und Abgabeerklärungen
  121. Art. 120 Zusätzliche Belege bei Tischspielen
  122. Art. 121 Zusätzliche Belege bei automatisiert durchgeführten Geldspielen
  123. Art. 122 Zusätzliche Belege bei Onlinespielen
  124. Art. 123 Akontozahlung
  125. Art. 124 Veranlagung und Fälligkeit
  126. Art. 125 Zinsen
  127. Art. 126 Veranlagung und Erhebung der kantonalen Abgabe
  128. Art. 127
  129. Art. 128 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  130. Art. 129 Altrechtliche Spielsperren
  131. Art. 130 Altrechtlich qualifizierte Geschicklichkeitsspielautomaten
  132. Art. 131 Inkrafttreten

132 provisions

Art. 41 Sicherheitskonzept

(Art. 42 Abs. 3 BGS) 1 Das Sicherheitskonzept der Spielbank oder der Veranstalterin von Grossspielen ist darauf auszurichten, Risiken zu begrenzen, Fehlern vorzubeugen und die Prozesse fortlaufend zu optimieren. 2 Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen legt im Konzept fest, wie sie die Vorgaben für einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Vorgaben zur Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials des Spielangebots umsetzt. Sie hält insbesondere ihre Organisationsstrukturen, ihre Verfahren und die Aufgaben der verantwortlichen Personen fest. 3 Die Veranstalterin von Sportwetten legt zudem fest, wie sie die Vorgaben zur Bekämpfung von Wettkampfmanipulation umsetzt.

Art. 42 Ausschluss vom Spiel

1 Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen regelt in ihrem Sicherheitskonzept, wie sie Personen, die durch Täuschung oder auf andere Weise den Spielbetrieb beeinträchtigen, vom Spiel ausschliesst. 2 Sie kann zu diesem Zweck ein Register dieser Personen führen und die darin enthaltenen Informationen mit anderen Spielbanken oder Veranstalterinnen von Grossspielen austauschen. 3 Die Daten in diesem Register werden vier Jahre nach deren Erfassung gelöscht. 4 Jede Person, die in diesem Register eingetragen wird, wird darüber informiert und kann ihren Eintrag bei der Spielbank oder Veranstalterin von Grossspielen bestreiten.

Art. 43 Spielregeln

(Art. 44 BGS) 1 Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen stellt den Spielerinnen und Spielern für jeden Spieltyp die Spielregeln oder eine Kurzfassung der Spielregeln zur Verfügung. 2 Die Spielregeln oder die Kurzfassung der Spielregeln müssen in leicht verständlicher Sprache verfasst sein und die Spielerinnen und Spieler müssen dazu einfachen und unmittelbaren Zugang haben. 3 Das EJPD legt die Mindestangaben der Spielregeln für die Spielbankenspiele fest. 4 Die Spielbank erlässt die Spielregeln für die von ihr angebotenen Tischspiele und unterbreitet sie der ESBK vorgängig zur Genehmigung.

Art. 44 Rechnungslegung

(Art. 48 Abs. 2 BGS) Die Spielbank oder die Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten erstellt ihre Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung. www.fer.ch, vgl. die V vom 21. Nov. 2012 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (SR 221.432).

Art. 45 Liquidität

Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen legt ihre Liquidität anhand der Risiken fest, die sie aufgrund der entgegengenommenen Spieleinsätze und ihres Spielangebots eingeht.

Art. 46 Datenbearbeitung

(Art. 51 BGS) 1 Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten, insbesondere zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel und zur Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei, bearbeitet die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen folgende Daten: a. Daten, die beim Eintritt in eine Spielbank sowie bei der Online-Registrierung der Spielerinnen und Spieler erhoben werden; b. Daten über das Spielverhalten und die Finanztransaktionen der Spielerinnen und Spieler; c. Daten über die persönliche, berufliche und finanzielle Situation der Spielerinnen und Spieler; d. Daten über die Sperre von Spielerinnen und Spielern. 2 Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen darf diese Daten der Aufsichtsbehörde bekanntgeben.

Art. 47 Eröffnung des Spielerkontos

1 Wer Zugang zu einem Online-Geldspielangebot haben will, braucht ein Spielerkonto bei der Veranstalterin. 2 Die Veranstalterin eröffnet nur ein Konto pro Spielerin oder Spieler. 3 Sie eröffnet das Spielerkonto nur, wenn die Spielerin oder der Spieler: a. volljährig ist; b. über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz verfügt; c. von keiner Spielsperre betroffen ist (Art. 80 BGS); d. keinem Spielverbot unterliegt (Art. 52 BGS), wenn es sich bei der Veranstalterin um eine Spielbank handelt.

Art. 48 Mindestangaben für die Eröffnung des Spielerkontos

Zur Eröffnung eines Spielerkontos muss die Spielerin oder der Spieler der Veranstalterin mindestens folgende Informationen angeben: a. Name, Vorname; b. Geburtsdatum; c. Wohnsitz- oder Aufenthaltsadresse.

Art. 49 Überprüfung der Identität

1 Die Veranstalterin eröffnet das Spielerkonto, wenn sie überprüft hat, ob die Informationen der Spielerin oder des Spielers den Tatsachen entsprechen, und wenn die Anforderungen nach Artikel 47 Absätze 2 und 3 erfüllt sind. 2 Der Identitätsnachweis kann erbracht werden mit: a. der Kopie eines amtlichen Ausweises; b. einer elektronischen Identität; oder c. jedem anderen gleichwertigen Mittel, das von der zuständigen Aufsichtsbehörde zugelassen wird.

Art. 50 Verwaltung des Spielerkontos

1 Das Spielerkonto wird durch die Einzahlungen der Spielerin oder des Spielers, durch ihre oder seine Gewinne und durch die von der Veranstalterin gewährten Gratisspielguthaben gespeist. Die Einsätze der Spielerin oder des Spielers werden vom Spielerkonto abgebucht. 2 Gewinne und Guthaben auf dem Spielerkonto dürfen ausschliesslich auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Inhaberin oder des Inhabers des Spielerkontos überwiesen werden. 3 Die Spielerin oder der Spieler kann zu jeder Zeit verlangen, dass der Aktivsaldo auf dem Spielerkonto oder ein Teil davon auf ihr oder sein Zahlungskonto überwiesen wird. Die von der Veranstalterin gewährten Gratisspielguthaben gehören nicht zum Aktivsaldo.

Art. 51 Auflösung des Spielerkontos

1 Die Veranstalterin löst das Spielerkonto auf, wenn: a. die Spielerin oder der Spieler dies verlangt; b. sie feststellt, dass die Spielerin oder der Spieler die Voraussetzungen nach Artikel 47 Absatz 3 nicht mehr erfüllt; oder c. das Spielerkonto während mehr als zwei Jahren inaktiv war. 2 Ein allfälliges Guthaben wird auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Inhaberin oder des Inhabers des Spielerkontos überwiesen. 3 Sind die Kontoangaben der Spielerin oder des Spielers nicht gültig und gelingt es der Veranstalterin trotz einem zumutbaren und in Bezug auf den betreffenden Betrag verhältnismässigen Aufwand nicht, die Spielerin oder den Spieler zu kontaktieren, so hält sie das Guthaben der Spielerin oder des Spielers während zweier Jahre zur Verfügung. Nach dieser Frist wird das Guthaben dem AHV-Ausgleichsfonds überwiesen, wenn es sich um eine Spielbank handelt, oder zu gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung gestellt, wenn es sich um eine Veranstalterin von Grossspielen handelt. 4 Die Veranstalterin informiert die Spielerinnen und Spieler transparent über die Folgen ungültiger Kontoangaben und einer längeren Inaktivität des Spielerkontos.

Art. 52 Provisorische Eröffnung eines Spielerkontos

1 Die Veranstalterin kann ein Spielerkonto provisorisch eröffnen, wenn sie: a. die Informationen nach Artikel 48 erhalten hat; b. aufgrund der Angaben der Spielerin oder des Spielers festgestellt hat, dass die Anforderungen nach Artikel 47 Absatz 3 erfüllt sind; c. festgestellt hat, dass die Spielerin oder der Spieler nicht im Register der gesperrten Spielerinnen und Spieler aufgeführt ist; d. keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angaben der Spielerin oder des Spielers nicht den Tatsachen entsprechen. 2 Spätestens einen Monat nach der provisorischen Eröffnung überprüft die Veranstalterin die Identität nach Artikel 49. Erfüllt die Spielerin oder der Spieler die Voraussetzungen nach Artikel 47 Absatz 3, so wird das Spielerkonto endgültig eröffnet. 3 Solange das Spielerkonto nicht endgültig eröffnet ist, dürfen die Überweisungen der Spielerin oder des Spielers 1000 Franken nicht übersteigen und darf die Spielerin oder der Spieler ihre oder seine Gewinne nicht beziehen. 4 Stellt die Veranstalterin fest, dass die Spielerin oder der Spieler die Voraussetzungen nach Artikel 47 Absatz 3 nicht erfüllt, so wird der allfällige Aktivsaldo auf ein Zahlungskonto auf ihren oder seinen Namen überwiesen; überwiesen wird höchstens die Summe der Beträge, die die Spielerin oder der Spieler eingezahlt hat. Ein allfälliger Überschuss wird dem AHV-Ausgleichsfonds überwiesen, wenn es sich bei der Veranstalterin um eine Spielbank handelt, oder zu gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung gestellt, wenn es sich um eine Veranstalterin von Grossspielen handelt.

Art. 53 Überwachung in landbasierten Spielbanken

Die landbasierte Spielbank stellt jederzeit die Überwachung des Spielbereichs sicher, insbesondere die Überwachung der Spieltische und der automatisiert durchgeführten Geldspiele, um unerlaubte Handlungen und Vorkommnisse zu verhindern oder frühzeitig zu erfassen.

Art. 54 Höchsteinsatz für automatisiert durchgeführte Geldspiele

(Art. 6 Abs. 2 BGS) 1 Der Höchsteinsatz für automatisiert durchgeführte Geldspiele in landbasierten Spielbanken mit einer Konzession B ist auf 25 Franken pro Spiel beschränkt. 2 Der Höchsteinsatz nach Absatz 1 gilt nicht für automatisiert durchgeführte Tischspiele, sofern der Spielrhythmus demjenigen des echten Tischspiels entspricht.

Art. 55 Sicherstellung des Jackpots

1 Betreibt die Spielbank einen Jackpot, so stellt sie vor dessen Inbetriebnahme sicher, dass die Jackpotsumme spätestens fünf Werktage nach dem Gewinn an die Gewinnerin oder den Gewinner ausbezahlt oder überwiesen werden kann. 2 Diese Bestimmung gilt auch, wenn die Jackpots verschiedener Spielbanken vernetzt werden. 3 Die Gewinnsumme ist von der Spielbank auszubezahlen, in welcher der Jackpot ausgelöst wurde.

Art. 56 Identitätskontrolle beim Eintritt in eine landbasierte Spielbank

(Art. 54 BGS) 1 Bevor die landbasierte Spielbank einer Person Zutritt gewährt, überprüft sie anhand eines gültigen amtlichen Ausweispapiers deren Identität. Sie stellt fest, ob gegen die betreffende Person ein Spielverbot nach Artikel 52 BGS besteht. 2 Die ESBK kann andere Identifikationsmittel bewilligen, sofern sie eine eindeutige Identifizierung der Person ermöglichen.

Art. 57 Kameraüberwachungssystem

1 Jede landbasierte Spielbank ist mit einem Kameraüberwachungssystem ausgerüstet und betreibt es. 2 Sie stellt sicher, dass nur Personen Zugriff auf die Kameraaufzeichnungen haben, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 3 Die Kameraaufzeichnungen werden in geeigneter Form gespeichert und mindestens vier Wochen an einem sicheren Ort aufbewahrt. 4 Die Spielbank meldet der ESBK Fehlfunktionen des Kameraüberwachungssystems, wenn aufgrund dieser Störung die Überwachung der Spiele nicht mehr sichergestellt werden kann. 5 Werden strafbare Handlungen oder regelwidriges Spiel beobachtet und aufgezeichnet, so wird dies in einem Protokoll festgehalten. Die Spielbank meldet dies der ESBK. 6 Die ESBK entscheidet über die weitere Verwendung der Aufzeichnungen für die Fälle nach Absatz 5. Vor diesem Entscheid dürfen keine Aufzeichnungen gelöscht oder vernichtet werden. 7 Das EJPD erlässt weitere Bestimmungen über die Anforderungen an das Kameraüberwachungssystem und dessen Betrieb.

Art. 58 Zusätzliche technische Überwachung von Tischspielen

1 Die landbasierte Spielbank muss Tischspiele zusätzlich mit einem technischen Überwachungssystem überwachen, wenn die Sicherheit des Spielbetriebs oder dessen Transparenz gefährdet ist. 2 Die ESBK kann den Betrieb eines solchen Systems anordnen.

Art. 59 Elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem

(Art. 42 BGS) 1 Die landbasierte Spielbank ist mit einem elektronischen Abrechnungs- und Kontrollsystem (EAKS) ausgerüstet. 2 Die Daten des EAKS müssen Folgendes ermöglichen: a. Bestimmung des Bruttospielertrags pro Tag, Monat und Jahr; b. Rückverfolgung von Finanztransaktionen; c. Kontrolle der Spielsicherheit und -transparenz. 3 Dem EAKS sind anzuschliessen: a. alle automatisiert durchgeführten Spielbanken- und Geschicklichkeitsspiele; b. alle Jackpots, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 2 nicht auf andere Weise erfüllen. 4 Das EJPD bestimmt, welche Daten im EAKS aufgezeichnet werden müssen. 5 Vor der Inbetriebnahme und vor jeder Änderung des EAKS übermittelt die Spielbank der ESBK ein Zertifikat oder eine Bescheinigung einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle, aus dem oder der hervorgeht, dass das System den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Art. 60 Datenaufzeichnungssystem

(Art. 42 BGS) 1 Die Spielbank, die Online-Spiele durchführt, ist mit einem in der Schweiz liegenden Datenaufzeichnungssystem (DZS) ausgerüstet. 2 Sie registriert im DZS die Daten, die die ESBK braucht, um: a. die Bestimmung des Bruttospielertrags und sämtliche Finanztransaktionen zu überprüfen; b. die Spielsicherheit und -transparenz zu kontrollieren; c. die Umsetzung des Sozialkonzepts zu überwachen; d. die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu überwachen. 3 Das EJPD bestimmt, welche Daten im DZS aufgezeichnet werden müssen. 4 Das DZS ist vor unberechtigten Zugriffen zu schützen. Jede nachträgliche Änderung der aufbewahrten Daten muss erkennbar sein. 5 Vor der Inbetriebnahme und vor jeder Änderung des DZS übermittelt die Spielbank der ESBK ein Zertifikat oder eine Bescheinigung einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle, aus dem oder der hervorgeht, dass das System den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Art. 61 Aufbewahrung der Daten des EAKS und des DZS

1 Die zur Bestimmung des Bruttospielertrags erforderlichen Daten, insbesondere die Abrechnungen der Spieltische und die Daten des EAKS, sind in geeigneter Form während mindestens fünf Jahren ab Überweisung der Spielbankenabgabe an einem sicheren Ort aufzubewahren. 2 Die Daten des DZS sind während mindestens fünf Jahren ab Überweisung der Spielbankenabgabe auf Ersuchen der ESBK online bereitzustellen.

Art. 62 Akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle

1 Die in den Artikeln 59 und 60 erwähnten Zertifikate oder Bescheinigungen müssen von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt werden, die auf der Grundlage der Normen SN EN ISO/IEC 17025 und SN EN ISO/IEC 17020 gemäss der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 spezifisch für den Bereich dieser Verordnung akkreditiert ist oder über eine gleichwertige ausländische Akkreditierung verfügt. 2 Die ESBK macht die Liste der akkreditierten Stellen öffentlich zugänglich. SR 946.512

Art. 63 Prüfverfahren

Die ESBK erlässt Richtlinien über die Prüfverfahren und den Inhalt des Prüfberichts betreffend landbasierte und online durchgeführte Spiele.

Art. 64 Meldepflicht

1 Die Spielbank meldet der ESBK unverzüglich: a. ausserordentliche Vorkommnisse bei einem der angeschlossenen Spiele; b. den Ausfall oder eine namhafte Störung des EAKS oder des DZS. 2 Die ESBK entscheidet über das weitere Vorgehen und die weitere Verwendung der vom Vorfall betroffenen Daten. Vor diesem Entscheid dürfen keine Daten gelöscht oder vernichtet werden.

Art. 65 Informatiksicherheit der Online-Spiele

1 Das Informatiksicherheitsmanagement der Spielbank, die Online-Spiele durchführt, muss nach der Norm ISO/IEC 27001 zertifiziert sein oder durch andere Massnahmen eine vergleichbare Sicherheit gewährleisten. 2 Die Spielbank darf Online-Spiele nur bei Lieferantinnen und Lieferanten beziehen, die die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.

Art. 66 Weitere Anforderungen

1 Das EJPD kann weitere Bestimmungen erlassen über: a. die Anforderungen an das EAKS und das DZS; b. die Anforderungen an deren Betrieb und Vernetzung. 2 Es kann Vorschriften über die Vernetzung von Jackpots erlassen.

Art. 67 Separate Erfolgsrechnung für die Durchführung von Online‑Spielbankenspielen

Für die Durchführung von Online-Spielbankenspielen führt die Spielbank eine separate Erfolgsrechnung.

Art. 68 Separate Erfolgsrechnung für Annexbetriebe

Die Spielbank führt für jeden ihrer Annexbetriebe eine separate Erfolgsrechnung.

Art. 69 Erläuterungsbericht im Rahmen der Revision

1 Die Revisionsstelle führt im Auftrag der ESBK aufsichtsrechtliche Prüfungsarbeiten bei den Spielbanken durch und übermittelt ihr jährlich einen erläuternden Bericht. 2 Die ESBK kann Mindestanforderungen an den Inhalt des Berichts festlegen.

Art. 70 Verwendung von Jackpotbeiträgen bei Einstellung des Betriebs

1 Stellt eine Spielbank ihren Betrieb oder den Betrieb eines Jackpots, der nicht mit mehreren Spielbanken vernetzt ist, für länger als sechs Monate oder definitiv ein, so werden die betreffenden Jackpotbeiträge der Spielerinnen und Spieler vom Bruttospielertrag abgezogen und dem AHV-Ausgleichsfonds überwiesen. 2 Stellt eine an einem vernetzten Jackpot beteiligte Spielbank ihren Betrieb oder den Betrieb des vernetzten Jackpots ein, so verbleiben die von ihr geleisteten Beiträge im Jackpot. 3 Stellen die an einem vernetzten Jackpot beteiligten Spielbanken ihren Betrieb oder den Betrieb des Jackpots für länger als sechs Monate oder definitiv ein, so wird die Jackpotsumme dem AHV-Ausgleichsfonds überwiesen.

Art. 71 Automatisiert durchgeführte Grossspiele

(Art. 61 BGS) 1 Die Veranstalterinnen dürfen Grossspielautomaten nur an folgenden Orten aufstellen: a. in Spielbanken, die in ihrem Räumlichkeiten Geschicklichkeitsspiele durchführen oder Sportwetten und Lotterien Dritter anbieten; b. an öffentlich zugänglichen Orten, an denen gegen Bezahlung ein Gastronomie- oder Unterhaltungsangebot zur Verfügung gestellt wird; oder c. in Spiellokalen für automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele. 2 Geräte, mit denen man ein Papierlos beziehen oder eine Teilnahme an einem Spiel, das nicht auf dem Gerät abgewickelt wird, absetzen kann oder mit denen man einen Gewinn feststellen oder auszahlen lassen kann (Selbstbedienungsgeräte), gelten nicht als Grossspielautomaten. 3 An Orten, die aus Sicht des Sozialschutzes besonders problematisch sind, insbesondere in unmittelbarer Nähe von Schulen oder Jugendzentren, dürfen keine Grossspielautomaten aufgestellt werden. 4 Pro Ort nach Absatz 1 Buchstabe b ist folgende Anzahl Grossspielautomaten zulässig: a. zwei Grossspielautomaten, bei denen der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängig ist (Geschicklichkeitsspielautomaten); b. zwei Grossspielautomaten, die nicht unter Buchstabe a fallen. 5 In Spiellokalen nach Absatz 1 Buchstabe c dürfen nur Geschicklichkeitsspielautomaten aufgestellt werden. 6 Pro Spiellokal nach Absatz 1 Buchstabe c sind höchstens 20 Geschicklichkeitsspielautomaten zulässig. Die Kantone können in rechtsetzender Form einen tieferen Höchstwert festlegen. 7 Die Einschränkungen nach diesem Artikel gelten nicht für Geschicklichkeitsspielautomaten, die folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Der Einsatz beträgt höchstens fünf Franken. b. Der Gewinn besteht aus Sachpreisen von geringem Wert. c. Der maximale Gewinn entspricht höchstens dem Zwanzigfachen des Einsatzes. d. Eine Spieleinheit dauert mindestens 25 Sekunden.

Art. 72 Informationspflichten

1 Die Veranstalterinnen bringen auf ihren Grossspielautomaten den Hinweis an, dass es sich um einen zugelassenen Automaten handelt. 2 Sie melden der interkantonalen Behörde die Standorte ihrer Grossspielautomaten und die für die Lokale nach Artikel 71 Absatz 1 verantwortlichen Personen. Sie melden überdies jedes Aufstellen, Entfernen und Auswechseln von Grossspielautomaten. 3 Die für die Lokale, in denen Grossspielautomaten aufgestellt sind, verantwortlichen Personen erteilen der interkantonalen Behörde alle Auskünfte, die sie benötigt, um ihre Aufgaben zu erfüllen.

Art. 73 Weitergabe von Daten über die Manipulation von Sportwettkämpfen durch die interkantonale Behörde

(Art. 64 und 65 BGS) 1 Die interkantonale Behörde kann, sofern dies für die Bekämpfung und Verfolgung der Manipulation von Sportwettkämpfen nötig ist, Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, wie folgt weitergeben: a. auf nationaler Ebene: an die Organisationen und Behörden nach Artikel 64 Absätze 2 und 3 BGS; b. auf internationaler Ebene: an die Stellen, die im Ausland als nationale Plattform dienen oder vergleichbare Aufgaben wahrnehmen. 2 Weitergegeben werden können Daten von: a. Spielerinnen und Spielern; b. Veranstalterinnen von Sportwetten; c. Sportwettkampfteilnehmerinnen und -teilnehmern und deren Betreuerinnen und Betreuern; d. weiteren natürlichen oder juristischen Personen, die an der Organisation, der Durchführung oder der Überwachung von Sportereignissen beteiligt sind. 3 Die interkantonale Behörde gibt Organisationen mit Sitz im Ausland nur Daten weiter, wenn die Gesetzgebung des Staates, in dem die Organisation ihren Sitz hat, einen angemessenen Schutz nach Artikel 16 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 gewährleistet. SR 235.1 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 134 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

Art. 74 Weitergabe von Daten über die Manipulation von Sportwettkämpfen an die interkantonale Behörde

Die Organisationen und Behörden nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a geben Daten nach Artikel 73 Absatz 2 der interkantonalen Behörde weiter, sofern dies für die Bekämpfung und Verfolgung der Manipulation von Sportwettkämpfen nötig ist.

Art. 75 Weitergabe von Daten über die Manipulation von Sportwettkämpfen durch die Strafverfolgungsbehörde

(Art. 25c Sportförderungsgesetz) 1 Die für Verstösse nach Artikel 25a des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden geben der interkantonalen Behörde die folgenden Informationen weiter: a. Angaben zur beschuldigten Person; b. den Grund der Einleitung der Strafuntersuchung; c. Einvernahmeprotokolle; d. Angaben, die geeignet sind, künftige Manipulationen von Sportwettkämpfen zu verhindern. 2 Gefährdet die Weitergabe der Informationen den Zweck der Strafverfolgung, so erfolgt sie erst nach Abschluss des Verfahrens. SR 415.0

Art. 76 Indirekte Werbung

(Art. 74 BGS) Werbung für Spiele, die keinen Einsatz erfordern oder nicht zur Ausschüttung von Gewinnen führen, unterliegt den Einschränkungen und Verboten nach Artikel 74 BGS, wenn: a. die Spiele von einer Veranstalterin angeboten werden, deren Hauptangebot aus Geldspielen besteht; b. der Zusammenhang zwischen Spielen ohne Spieleinsatz und -gewinn und Geldspielen derselben Veranstalterin für die Spielerin oder den Spieler ersichtlich ist.

Art. 77 Werbeverbot

(Art. 74 BGS) 1 Als irreführend gelten insbesondere Werbebotschaften, die verzerrende Angaben zu Gewinnchancen oder möglichen Gewinnen machen oder den Eindruck vermitteln, dass: a. Wissen, Fähigkeiten, Geschicklichkeit oder andere Eigenschaften der Spielerin oder des Spielers die Gewinnchance beeinflussen, ohne dass dies aufgrund der Art des Spiels zutrifft; b. die Gewinnchancen durch längeres oder häufigeres Spiel gesteigert werden; c. Geldspiele ein geeignetes Mittel sind, um finanzielle oder persönliche Probleme zu lösen; d. die Teilnahme an Geldspielen eine Alternative zum Erwerbsleben ist; e. die vermehrte Teilnahme an Geldspielen ein geeignetes Mittel ist, um bereits erlittene Spielverluste auszugleichen. 2 Als aufdringlich gelten insbesondere: a. Telefonverkaufsaktivitäten; b. Verkaufsaktivitäten in Wohnräumen oder deren unmittelbarer Umgebung, in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an Werbeveranstaltungen, die mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden sind; c. persönlich adressierte Werbung über elektronische Kanäle ohne Verzichts- oder Abmeldemöglichkeit; d. Werbung mittels Push-Meldungen auf der Grundlage elektronischer Standorterfassung eines mobilen Geräts der Spielerin oder des Spielers oder andere Formen von persönlich adressierter Werbung über elektronische Kanäle auf der Grundlage solcher Standorterfassungen. 3 Die Verzichts- oder Abmeldemöglichkeit nach Absatz 2 Buchstabe c muss ohne technisch unnötige Hürden und ohne Einschränkung der Spielteilnahmemöglichkeiten angeboten und in angemessener Form kommuniziert werden. 4 Die Verknüpfung von Spielangebot und Werbung für Kreditinstitute ist verboten.

Art. 78 Demoversionen von Online-Spielen

(Art. 74 und 75 BGS) Bietet eine Veranstalterin Online-Geldspiele und parallel dazu Spiele zu Werbezwecken an, die in ihrer Form einem Geldspiel entsprechen, für die aber kein Einsatz erforderlich ist, so müssen die Spielmerkmale, insbesondere die simulierte Ausschüttungsquote, mit denjenigen des entsprechenden Geldspiels identisch sein.

Art. 79 Gratisspiele und Gratisspielguthaben

(Art. 75 Abs. 2 BGS) 1 Gratisspiele und Gratisspielguthaben ermöglichen es den Spielerinnen und Spielern, kostenlos an Geldspielen teilzunehmen. 2 Die ESBK erlaubt den Spielbanken und die interkantonale Behörde erlaubt den Veranstalterinnen von Grossspielen die Gewährung von Gratisspielen oder Gratisspielguthaben, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Modalitäten der Werbeaktion sind mit den Zielen des Gesetzes vereinbar. b. Die Gratisspiele oder Gratisspielguthaben richten sich nicht an Minderjährige oder an gefährdete oder gesperrte Personen. c. Die Gratisspiele oder Gratisspielguthaben werden nicht in aufdringlicher oder irreführender Art und Weise angeboten; insbesondere werden die Bedingungen für Gratisspiele und Gratisspielguthaben den Spielerinnen und Spielern auf klare und transparente Weise kommuniziert. 3 Die ESBK erlaubt die Gewährung von Gratisspielguthaben in landbasierten Spielbanken, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der Gesamtbetrag der finanzierten Einsätze pro Spieltag und Kundin oder Kunde beträgt nicht mehr als 200 Franken. b. Die Gewährung des Guthabens ist nicht mit der Bezahlung eines Eintritts oder einer anderen Gegenleistung verbunden. 4 Die Spielbanken führen für Gratisspiele und Gratisspielguthaben eine separate Rechnung.

Art. 80 Darlehen, Vorschüsse und Zahlungsmittel in den Spielbanken

(Art. 75 Abs. 1 BGS) 1 Die gewerbsmässige Gewährung von Darlehen und Vorschüssen durch Dritte ist in der Spielbank verboten. 2 Die ESBK kann bestimmte Zahlungsmittel verbieten, wenn deren Benutzung mit den Zielen des BGS nicht vereinbar ist.

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