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Verordnung über Geldspiele

Confederation · 935.511 · ordinance

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Contents: 132 provisions
  1. Art. 1 Geldspiele im privaten Kreis
  2. Art. 2 Geschicklichkeitsspiele
  3. Art. 3 Spielbankenspiele
  4. Art. 4 Beurteilung der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit
  5. Art. 5 Prüfung des volkswirtschaftlichen Nutzens
  6. Art. 6 Wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner
  7. Art. 7 Wirtschaftlich Berechtigte
  8. Art. 8 Guter Ruf
  9. Art. 9 Unabhängige Geschäftsführung
  10. Art. 10 Einwandfreie Geschäftstätigkeit
  11. Art. 11 Dokumentationspflichten
  12. Art. 12 Genügend Eigenmittel
  13. Art. 13 Meldung von Änderungen
  14. Art. 14 Unvollständiges Gesuch
  15. Art. 15 Betriebsaufnahme
  16. Art. 16 Geldspiele in Spielbanken
  17. Art. 17 Zusammenarbeit mit inländischen Spielbanken
  18. Art. 18 Zusammenarbeit mit ausländischen Veranstalterinnen von Spielbankenspielen
  19. Art. 19 Betriebspflicht für Tischspiele
  20. Art. 20 Spieltechnische Anforderungen
  21. Art. 21 Konformitätsprüfung
  22. Art. 22 Veränderungen an Informatiksystemen für Online-Spiele
  23. Art. 23 Konsultation
  24. Art. 24 Guter Ruf
  25. Art. 25 Unabhängige Geschäftsführung
  26. Art. 26 Einwandfreie Geschäftsführung
  27. Art. 27 Angemessenes Verhältnis von Betriebskosten und Mitteln für gemeinnützige Zwecke
  28. Art. 28 Sichere Spieldurchführung
  29. Art. 29 Sichere Durchführung von Sportwetten
  30. Art. 30 Zusammenarbeit mit inländischen Veranstalterinnen von Grossspielen
  31. Art. 31 Zusammenarbeit mit ausländischen Veranstalterinnen von Grossspielen
  32. Art. 32 Inhalt des Gesuchs
  33. Art. 33 Konsultation
  34. Art. 34 Meldung nachträglicher Spielveränderungen
  35. Art. 35 Testverfahren
  36. Art. 36 Unterlagen und weitere Elemente
  37. Art. 37 Kleinlotterien
  38. Art. 38 Lokale Sportwetten
  39. Art. 39 Kleine Pokerturniere
  40. Art. 40 Tombolas
  41. Art. 41 Sicherheitskonzept
  42. Art. 42 Ausschluss vom Spiel
  43. Art. 43 Spielregeln
  44. Art. 44 Rechnungslegung
  45. Art. 45 Liquidität
  46. Art. 46 Datenbearbeitung
  47. Art. 47 Eröffnung des Spielerkontos
  48. Art. 48 Mindestangaben für die Eröffnung des Spielerkontos
  49. Art. 49 Überprüfung der Identität
  50. Art. 50 Verwaltung des Spielerkontos
  51. Art. 51 Auflösung des Spielerkontos
  52. Art. 52 Provisorische Eröffnung eines Spielerkontos
  53. Art. 53 Überwachung in landbasierten Spielbanken
  54. Art. 54 Höchsteinsatz für automatisiert durchgeführte Geldspiele
  55. Art. 55 Sicherstellung des Jackpots
  56. Art. 56 Identitätskontrolle beim Eintritt in eine landbasierte Spielbank
  57. Art. 57 Kameraüberwachungssystem
  58. Art. 58 Zusätzliche technische Überwachung von Tischspielen
  59. Art. 59 Elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem
  60. Art. 60 Datenaufzeichnungssystem
  61. Art. 61 Aufbewahrung der Daten des EAKS und des DZS
  62. Art. 62 Akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle
  63. Art. 63 Prüfverfahren
  64. Art. 64 Meldepflicht
  65. Art. 65 Informatiksicherheit der Online-Spiele
  66. Art. 66 Weitere Anforderungen
  67. Art. 67 Separate Erfolgsrechnung für die Durchführung von Online‑Spielbankenspielen
  68. Art. 68 Separate Erfolgsrechnung für Annexbetriebe
  69. Art. 69 Erläuterungsbericht im Rahmen der Revision
  70. Art. 70 Verwendung von Jackpotbeiträgen bei Einstellung des Betriebs
  71. Art. 71 Automatisiert durchgeführte Grossspiele
  72. Art. 72 Informationspflichten
  73. Art. 73 Weitergabe von Daten über die Manipulation von Sportwettkämpfen durch die interkantonale Behörde
  74. Art. 74 Weitergabe von Daten über die Manipulation von Sportwettkämpfen an die interkantonale Behörde
  75. Art. 75 Weitergabe von Daten über die Manipulation von Sportwettkämpfen durch die Strafverfolgungsbehörde
  76. Art. 76 Indirekte Werbung
  77. Art. 77 Werbeverbot
  78. Art. 78 Demoversionen von Online-Spielen
  79. Art. 79 Gratisspiele und Gratisspielguthaben
  80. Art. 80 Darlehen, Vorschüsse und Zahlungsmittel in den Spielbanken
  81. Art. 81 Sozialkonzept von Spielbank und Veranstalterin von Grossspielen
  82. Art. 82 Besondere Anforderungen an das Sozialkonzept der Spielbanken
  83. Art. 83 Koordination der Sozialschutzmassnahmen
  84. Art. 84 Aufhebung der freiwilligen Spielsperre
  85. Art. 85 Daten im Register der gesperrten Personen
  86. Art. 85a Weitergabe von Daten und Übertragung von Zuständigkeiten bei der Einstellung der Tätigkeit einer Spielbank oder einer Veranstalterin von Grossspielen
  87. Art. 86 Bericht zum Sozialschutz
  88. Art. 87 Spielbeschränkungen und Selbstkontrolle
  89. Art. 88 Information über das exzessive Geldspiel
  90. Art. 89 Vorübergehender Spielausstieg
  91. Art. 90 Früherkennung
  92. Art. 91 Zusätzliche Schutzmassnahmen
  93. Art. 92 Frist für die Sperrung
  94. Art. 93 Sperrmethode
  95. Art. 94 Koordination der Behörden
  96. Art. 95 Entschädigung der Anbieterinnen von Internetzugängen
  97. Art. 96 Anstellung des Sekretariatspersonals
  98. Art. 97 Von der ESBK bearbeitete Daten
  99. Art. 98 Aufbewahrung der Daten
  100. Art. 99 Register
  101. Art. 100 Weitergabe von Daten zu Forschungszwecken
  102. Art. 101 Zusammenarbeit mit den Kantonen
  103. Art. 102 Bemessung
  104. Art. 103 Auslagen
  105. Art. 104 Gebühr für ausserordentliche Untersuchungen
  106. Art. 105 Gebührenzuschlag
  107. Art. 106 Aufteilung der Aufsichtskosten
  108. Art. 107 Bemessung und Erhebung
  109. Art. 108 Fälligkeit, Zinsen und Verjährung
  110. Art. 109 Weitergabe von Daten zu Forschungszwecken
  111. Art. 110 Bekämpfung der Manipulation von Sportwettkämpfen
  112. Art. 111
  113. Art. 112 Rechtmässige Gewinne
  114. Art. 113 Aussonderung von unentgeltlichen Einsätzen
  115. Art. 114 Abgabesatz für die in landbasierten Spielbanken erzielten Bruttospielerträge
  116. Art. 115 Abgabesatz für die online erzielten Bruttospielerträge
  117. Art. 116 Ermässigung wegen Verwendung des Ertrags für öffentliche Interessen der Region
  118. Art. 117 Ermässigung für vom saisonalen Tourismus abhängige Spielbanken mit einer Konzession B
  119. Art. 118 Abgabeperiode
  120. Art. 119 Abrechnungen und Abgabeerklärungen
  121. Art. 120 Zusätzliche Belege bei Tischspielen
  122. Art. 121 Zusätzliche Belege bei automatisiert durchgeführten Geldspielen
  123. Art. 122 Zusätzliche Belege bei Onlinespielen
  124. Art. 123 Akontozahlung
  125. Art. 124 Veranlagung und Fälligkeit
  126. Art. 125 Zinsen
  127. Art. 126 Veranlagung und Erhebung der kantonalen Abgabe
  128. Art. 127
  129. Art. 128 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  130. Art. 129 Altrechtliche Spielsperren
  131. Art. 130 Altrechtlich qualifizierte Geschicklichkeitsspielautomaten
  132. Art. 131 Inkrafttreten

132 provisions

Art. 120 Zusätzliche Belege bei Tischspielen

Die Spielbanken erstellen tägliche Abrechnungen der Bruttospielerträge der Tischspiele.

Art. 121 Zusätzliche Belege bei automatisiert durchgeführten Geldspielen

1 Zur Überprüfung des Bruttospielertrags von automatisiert durchgeführten Geldspielen protokollieren die Spielbanken täglich die gemäss den Vorschriften des EJPD mittels des EAKS zu erhebenden Daten. 2 Sie protokollieren mindestens einmal pro Monat die Zählerstände. Sie registrieren allfällige Unregelmässigkeiten und melden sie der ESBK. Zudem ermitteln sie die korrekten Daten und die Ursache für die Unregelmässigkeiten.

Art. 122 Zusätzliche Belege bei Onlinespielen

Zur Überprüfung des Bruttospielertrags protokollieren die Spielbanken täglich mittels des DZS die gemäss den Vorschriften des EJPD zu erhebenden Daten.

Art. 123 Akontozahlung

(Art. 123 BGS) 1 Die Spielbanken leisten Akontozahlungen aufgrund der Quartalsabgabeerklärungen unter Anwendung des Abgabesatzes der vorangehenden Abgabeperiode. Steht der Abgabesatz der vorangehenden Abgabeperiode nicht fest, so wird auf den von der ESBK geschätzten Satz für die laufende Abgabeperiode abgestellt. 2 Die Akontozahlungen sind 30 Tage nach dem Ende des Kalenderquartals fällig. 3 Sie werden bei der Berechnung der definitiv geschuldeten Abgabe berücksichtigt. Überschüsse werden zurückerstattet.

Art. 124 Veranlagung und Fälligkeit

(Art. 99 Abs. 1 und 123 BGS) 1 Die ESBK veranlagt die Spielbankenabgabe auf der Grundlage der Abrechnungen und Abgabeerklärungen. 2 Reicht die Spielbank trotz Mahnung keine Abgabeerklärung ein oder können die Bruttospielerträge mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so veranlagt die ESBK die Spielbankenabgabe nach pflichtgemässem Ermessen. 3 Die ESBK erhebt für die Veranlagung und die Erhebung der Spielbankenabgabe eine Gebühr. 4 Die Abgabe ist 30 Tage nach der Veranlagung fällig.

Art. 125 Zinsen

(Art. 123 BGS) 1 Bei verspäteter Zahlung von Akontozahlungen und Abgaben wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. 2 Auf zu viel bezogenen Akontozahlungen und Abgaben wird ab Fälligkeit der Abgaben ein Rückerstattungszins gewährt. 3 Die Zinssätze für Verzugs- und Rückerstattungszinsen entsprechen den Sätzen, die das Eidgenössische Finanzdepartement gestützt auf die Artikel 162–164 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer festlegt. SR 642.11

Art. 126 Veranlagung und Erhebung der kantonalen Abgabe

(Art. 123 Abs. 2 BGS) 1 Erhebt die ESBK auf Ersuchen eines Kantons die kantonale Abgabe, so gelten die Bestimmungen zur Veranlagung und Erhebung der Spielbankenabgabe sinngemäss. 2 Die ESBK überweist den erhobenen Betrag direkt dem Kanton. 3 Der Kanton trägt die Kosten, die der ESBK aus der Veranlagung und Erhebung der Abgabe erwachsen.

Art. 127

1 Das während eines Jahrs erhobene Nettosteueraufkommen aus der Spielbankenabgabe wird in der Finanzrechnung des Bundes als zweckgebundene Einnahme zugunsten des AHV-Ausgleichsfonds verbucht. 2 Das Nettosteueraufkommen bezeichnet den Steuerbetrag abzüglich der Rückerstattungszinse. 3 Der Bund überweist die zweckgebundenen Einnahmen nach Absatz 1 jeweils zu Beginn des übernächsten Jahrs an den AHV-Ausgleichsfonds.

Art. 128 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 2 geregelt.

Art. 129 Altrechtliche Spielsperren

Personen, die in Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 4 des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 1998 (SBG) im Register der Spielbanken über die Spielsperren nach Artikel 22 Absatz 5 SBG eingetragen sind, werden in das Register der gesperrten Personen nach Artikel 82 BGS eingetragen. [AS 2000 677; 2006 2197 Anhang Ziff. 133, 5599 Ziff. I 15. AS 2018 5103 Anhang Ziff. I 2]

Art. 130 Altrechtlich qualifizierte Geschicklichkeitsspielautomaten

Geschicklichkeitsspielautomaten, die gestützt auf das SBG von der ESBK rechtskräftig als solche qualifiziert worden sind, gelten als automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele nach dem BGS. [AS 2000 677; 2006 2197 Anhang Ziff. 133, 5599 Ziff. I 15. AS 2018 5103 Anhang Ziff. I 2]

Art. 131 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 mit folgenden Ausnahmen am 1. Januar 2019 in Kraft: a. Die Artikel 92–95 treten am 1. Juli 2019 in Kraft. b. Die Artikel 41a und 41c von Anhang 2 Ziffer II 3 treten gleichzeitig mit den Artikeln 11 Absatz 1, 16 Absatz 2bis Buchstabe abis, 20a, 38 Absatz 3 und 64 Absatz 1 Buchstabe d der Änderung vom 28. September 2018 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 in Kraft. 2 Erfolgt die Erwahrung der Ergebnisse der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 erst nach dem 24. Dezember 2018, so tritt diese Verordnung mit folgenden Ausnahmen am 1. Januar 2020 in Kraft: Die Artikel 41a und 41c von Anhang 2 Ziffer II 3 treten gleichzeitig mit den Artikeln 11 Absatz 1, 16 Absatz 2bis Buchstabe abis, 20a, 38 Absatz 3 und 64 Absatz 1 Buchstabe d der Änderung des Verrechnungssteuergesetzes vom 28. September 2018 in Kraft. BBl 2018 6047 SR 642.21

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