Art. 81 Sozialkonzept von Spielbank und Veranstalterin von Grossspielen
(Art. 76 BGS)
1 Das Sozialkonzept der Spielbank oder Veranstalterin von Grossspielen umfasst insbesondere:
a. geeignete und sachdienliche Kriterien zur Beobachtung des Spielverhaltens der Spielerinnen und Spieler;
b. Anweisungen zum Umgang mit allfälligen Interessenkonflikten der mit dem Vollzug der Schutzmassnahmen betrauten Personen;
c. die Regelung der Zusammenarbeit mit den beigezogenen Leistungserbringern.
2 Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen meldet der Aufsichtsbehörde Änderungen und Anpassungen des Sozialkonzepts. Wesentliche Änderungen bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
3 Zur Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung der Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler können die Aufsichtsbehörden Testkundinnen und Testkunden einsetzen.
Art. 82 Besondere Anforderungen an das Sozialkonzept der Spielbanken
1 Die Spielbank gibt zu jeder im Sozialkonzept festgelegten Massnahme an, wie, mit welchen Mitteln und welchen Instrumenten sie umgesetzt werden soll.
2 Sie gibt im Sozialkonzept den Standort allfälliger Geldbezugsautomaten an und führt aus, wie sie bei auffälligem Geldbezugsverhalten von Spielerinnen und Spielern vorgehen will.
3 Das EJPD erlässt weitere Bestimmungen über das Sozialkonzept sowie die Aus- und Weiterbildung des Personals.
Art. 83 Koordination der Sozialschutzmassnahmen
(Art. 76 Abs. 2 und Art. 85 BGS)
1 Die Spielbank oder die Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten achtet auf eine gute Eingliederung ihrer Sozialschutzmassnahmen in die entsprechenden Aktivitäten auf kantonaler und kommunaler Ebene.
2 Sie fördert in ihrem Tätigkeitsbereich soweit möglich die Realisierung von kantonalen Massnahmen nach Artikel 85 BGS.
Art. 84 Aufhebung der freiwilligen Spielsperre
(Art. 81 BGS)
1 Freiwillige Spielsperren können erst nach drei Monaten aufgehoben werden.
2 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen können für freiwillige Sperren ein vereinfachtes Aufhebungsverfahren vorsehen.
Art. 85 Daten im Register der gesperrten Personen
(Art. 82 BGS)
1 Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen trägt folgende Angaben über gesperrte Personen nach Artikel 80 BGS in das Register ein:
a. Name und Vorname;
b. Geburtsdatum;
c. Staatsangehörigkeit;
d. Art der verhängten Sperre;
e. Ausstellungsdatum der Sperre;
f. Grund der Sperre.
2 Sobald eine Spielsperre aufgehoben wird, dürfen die Daten der betroffenen Person den anderen Spielbanken oder Veranstalterinnen von Grossspielen nicht mehr zugänglich sein.
3 Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen sorgt für die korrekte Führung des Registers.
4 Gesperrte Personen können den Eintrag im Register von sie betreffenden Daten bei der Spielbank oder der Veranstalterin von Grossspielen bestreiten.
Art. 85a Weitergabe von Daten und Übertragung von Zuständigkeiten bei der Einstellung der Tätigkeit einer Spielbank oder einer Veranstalterin von Grossspielen
1 Übt eine Spielbank oder eine Veranstalterin von Grossspielen ihre Tätigkeit nicht mehr aus, so werden ihre im Register der gesperrten Personen eingetragenen Daten an die am nächsten gelegene Spielbank beziehungsweise an die Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten weitergegeben, deren Sitz am nächsten liegt.
2 Anträge auf Aufhebung der Spielsperre nach Artikel 81 BGS werden von der Spielbank oder der Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten bearbeitet, an welche die Daten weitergegeben wurden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 799).
Art. 86 Bericht zum Sozialschutz
(Art. 84 BGS)
1 Die zuständige Aufsichtsbehörde kontrolliert den Bericht nach Artikel 84 BGS und prüft, ob daraus hervorgeht, dass die von der Spielbank oder der Veranstalterin von Grossspielen getroffenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler wirksam sind. Zu diesem Zweck kann sie externe Fachpersonen beiziehen.
2 Stellt sie Unzulänglichkeiten fest, so verlangt sie von der betroffenen Spielbank oder Veranstalterin von Grossspielen, dass sie die notwendigen Massnahmen ergreift und das Sozialkonzept anpasst.
3 Die ESBK stellt den Spielbanken für die Erstellung des Berichts ein Formular zur Verfügung.
4 Die Spielbank oder die Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten beschreibt insbesondere, wie sie ihre Massnahmen zum Sozialschutz abstimmt auf diejenigen der kantonalen Spielerschutz- und Schuldenberatungsstellen sowie der Suchtfachstellen, die in demjenigen Kanton oder denjenigen Kantonen anerkannt sind, in welchem oder welchen sie tätig ist. Sie beschreibt insbesondere die Bestrebungen, mit denen sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine einvernehmliche Zusammenarbeit gewährleistet.
Art. 87 Spielbeschränkungen und Selbstkontrolle
1 Ab der Eröffnung des Spielerkontos muss die Spielerin oder der Spieler jederzeit einfach Zugang zu folgenden Informationen über ihre oder seine Spieltätigkeit während eines bestimmten Zeitraums haben:
a. Einsätze;
b. Gewinne;
c. Nettoergebnis der Spieltätigkeit.
2 Ab der Eröffnung des Spielerkontos verlangt die Veranstalterin von der Spielerin oder vom Spieler, einen oder mehrere Höchstwerte festzulegen, auf die sie oder er die täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Einsätze oder Verluste beschränken will.
3 Bei Grossspielen, die für die Spielerin oder den Spieler ein geringes Gefährdungspotenzial aufweisen, kann die Veranstalterin darauf verzichten, die Festlegung von Höchstwerten zu verlangen. Sie muss der Spielerin oder dem Spieler jedoch die Möglichkeit bieten, jederzeit Höchstwerte festzulegen.
4 Die Spielerin oder der Spieler muss die selbst bestimmten Höchstwerte jederzeit anpassen können. Die Senkung eines Höchstwerts wird unmittelbar wirksam. Eine Erhöhung wird frühestens nach 24 Stunden wirksam.
Art. 88 Information über das exzessive Geldspiel
Die Veranstalterin von Online-Spielen stellt der Spielerin oder dem Spieler auf gut sichtbare und leicht zugängliche Weise Informationen über das exzessive Geldspiel zur Verfügung, insbesondere:
a. eine Methode zur Selbstbeurteilung des eigenen Spielverhaltens;
b. ein oder mehrere Mittel zur Kontrolle und Beschränkung des Spielkonsums;
c. die Möglichkeit und das konkrete Vorgehen, um sich für Spiele sperren zu lassen;
d. die Angaben der Sozialschutzverantwortlichen der Veranstalterin;
e. die Adressen der von den Kantonen anerkannten Spielsuchtberatungsstellen.
Art. 89 Vorübergehender Spielausstieg
1 Die Veranstalterin von Online-Spielen stellt der Spielerin oder dem Spieler ein Mittel zur Verfügung, mit dem sie oder er vorübergehend für einen selbst festgelegten Zeitraum, höchstens aber für sechs Monate, aus dem Spiel aussteigen kann.
2 Die Spielerin oder der Spieler kann auswählen, ob sie oder er aus einer oder mehreren Kategorien von Spielen oder aus allen von der Veranstalterin angebotenen Spielen vorübergehend aussteigen will.
3 Sie oder er kann die Dauer des vorübergehenden Spielausstiegs vor dessen Ablauf nicht selbst ändern. Auf begründeten Antrag kann die Veranstalterin den vorübergehenden Ausstieg aufheben, sofern sie festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Sperre nach Artikel 80 BGS nicht erfüllt sind.
Art. 90 Früherkennung
1 Wenn es das Gefährdungspotenzial eines Spiels erfordert, beobachtet die Veranstalterin von Online-Spielen mittels der im Sozialkonzept vorgesehenen geeigneten und sachdienlichen Beobachtungskriterien das Spielverhalten jeder Spielerin und jedes Spielers, damit sie ein risikobehaftetes Spielverhalten frühzeitig erkennen kann.
2 Erfüllt das beobachtete Spielverhalten eines oder mehrere Kriterien, so trifft die Veranstalterin rasch die erforderlichen Massnahmen. Sie überprüft insbesondere, ob die Spielerin oder der Spieler die Voraussetzungen für eine Sperre nach Artikel 80 BGS erfüllt. Bei Bedarf tritt sie mit ihr oder ihm direkt in Kontakt.
Art. 91 Zusätzliche Schutzmassnahmen
1 Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen kann der Spielerin oder dem Spieler zur Kontrolle und Einschränkung des Spielkonsums zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen.
2 Wenn es das Gefährdungspotenzial eines bestimmten Spiels erfordert, können die Aufsichtsbehörden bei der Bewilligung des Spiels zusätzlich zu den Massnahmen nach den Artikeln 87–90 weitere Sozialschutzmassnahmen vorschreiben.
Art. 92 Frist für die Sperrung
Die Anbieterinnen von Internetzugängen sperren den Zugang zu den von der ESBK und der interkantonalen Behörde gemeldeten Spielangeboten innert höchstens fünf Arbeitstagen.
Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
Art. 93 Sperrmethode
Die Anbieterinnen von Internetzugängen bestimmen die Sperrmethode unter Berücksichtigung des Stands der Technik und des Verhältnismässigkeitsprinzips im Einvernehmen mit der ESBK und der interkantonalen Behörde.
Art. 94 Koordination der Behörden
1 Die ESBK und die interkantonale Behörde sorgen für eine koordinierte Veröffentlichung ihrer Sperrlisten im Bundesblatt. Beide Behörden können eine Anpassung ihrer Liste auch dann veröffentlichen, wenn die andere Behörde ihre Liste nicht anpasst.
2 Die ESBK und die interkantonale Behörde erarbeiten eine gemeinsame Einrichtung zur Information der Benutzerinnen und Benutzer und setzen die Anbieterinnen von Internetzugängen darüber in Kenntnis.
Art. 95 Entschädigung der Anbieterinnen von Internetzugängen
1 Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt in Absprache mit den Anbieterinnen von Internetzugängen deren Entschädigung unter Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips. Bei Uneinigkeit entscheidet die Aufsichtsbehörde.
2 Die Aufsichtsbehörde kann von den Anbieterinnen von Internetzugängen eine detaillierte Kostenabrechnung verlangen. Sie veröffentlicht jährlich den Gesamtbetrag der den Anbieterinnen von Internetzugängen ausbezahlten Entschädigungen.
Art. 96 Anstellung des Sekretariatspersonals
1 Die ESBK stellt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres Sekretariats an.
2 Das Arbeitsverhältnis des Personals des Sekretariats richtet sich nach dem Personalrecht des Bundes. Das Personal des Sekretariats wird mit öffentlich-rechtlichen Verträgen angestellt.
Art. 97 Von der ESBK bearbeitete Daten
(Art. 101 BGS)
1 Die ESBK bearbeitet die Daten, die ihr bekannt gegeben werden von:
a. den Spielbanken;
b. den Veranstalterinnen von Grossspielen;
c. den sozialen Einrichtungen;
d. jeder Person, die sich freiwillig an sie wendet und ihr Daten über sich selbst oder über eine ihr nahestehende Person weitergibt;
e. ausländischen Aufsichtsbehörden;
f. eidgenössischen Behörden;
g. der interkantonalen Behörde;
h. den kantonalen Aufsichtsbehörden im Bereich der Kleinspiele;
i. den Strafverfolgungsbehörden und der Polizei;
j. anderen kantonalen Behörden.
2 Sie bearbeitet diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über:
a. die Geschäftsführung der Spielbanken;
b. die Transparenz der Spiele;
c. die Sicherheit der Spielbanken;
d. die Umsetzung der Sozialschutzmassnahmen;
e. die Umsetzung der Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Kriminalität;
f. die Veranlagung und Erhebung der Spielbankenabgabe.
3 Sie kann insbesondere folgende Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bearbeiten:
a. Daten zur Spielbank, zu deren Organen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
b. Daten zu den Kundinnen und Kunden der Spielbanken;
c. Daten zu den Personen, die mit den Spielbanken in Kontakt stehen.
4 Sie kann die Daten der interkantonalen Aufsichtsbehörde und den kantonalen Behörden als Rohdaten bekannt geben.
5 Die Mitglieder der ESBK sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats der ESBK haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu den Personendaten, die von der ESBK im Rahmen der Beaufsichtigung der Spielbanken bearbeitet werden.
Art. 98 Aufbewahrung der Daten
1 Die im Rahmen der Aufsicht bearbeiteten Daten werden bis höchstens zehn Jahre nach dem Ende des Ereignisses, das zur Beschaffung der Daten Anlass gegeben hat, aufbewahrt. Für Daten im Zusammenhang mit der Konzessionierung beginnt diese Frist ab Ablauf der Konzession zu laufen.
2 Wird vor dem Ende der Frist nach Absatz 1 ein Verfahren eingeleitet, so beginnt die Frist mit dem Abschluss des Verfahrens.
3 Die ESBK gewährleistet, dass die elektronisch oder in Papierform aufbewahrten Daten angemessen gesichert sind.
4 Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 stellt die ESBK die Vernichtung der Daten sicher. Die Bestimmungen des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 bleiben vorbehalten.
SR 152.1
Art. 99 Register
Die ESBK kann die nach Artikel 97 beschafften Daten in einem Register eintragen.
Art. 100 Weitergabe von Daten zu Forschungszwecken
Die ESBK macht zu Forschungszwecken die im Rahmen ihrer Aufsicht im Bereich Sozialschutz erhobenen Daten in anonymisierter Form auf begründetes Gesuch hin den Sozial- und Gesundheitsbehörden sowie Wissenschaftskreisen zugänglich. Sie berücksichtigt in gebührendem Masse das Geschäftsgeheimnis der Veranstalterinnen.
Art. 101 Zusammenarbeit mit den Kantonen
Die ESBK kann mit den Kantonen und der interkantonalen Behörde Vereinbarungen abschliessen über den Beizug kantonaler Sachverständiger, insbesondere kantonaler Verwaltungs- und Untersuchungsorgane.
Art. 102 Bemessung
Die Gebühren werden nach Zeitaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis bemessen. Die Höhe der Gebühr liegt zwischen 100 und 350 Franken pro Stunde, in Abhängigkeit von der Funktionsstufe des ausführenden Personals und der Tatsache, ob ein Geschäft von der Kommission oder ihrem Sekretariat behandelt wird.
Art. 103 Auslagen
1 Als Auslagen gelten insbesondere Reise-, Transport-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten.
2 Die ESBK kann diese Auslagen den Spielbanken nach einheitlichen Tarifen in Rechnung stellen.
Art. 104 Gebühr für ausserordentliche Untersuchungen
Die ESBK kann für Aufsichtsverfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, Gebühren erheben, sofern die Spielbank Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat.
Art. 105 Gebührenzuschlag
Die ESBK kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen:
a. die auf Ersuchen hin dringlich erbracht oder erlassen werden; oder
b. die ausserhalb der normalen Arbeitszeit erbracht oder erlassen werden.
Art. 106 Aufteilung der Aufsichtskosten
(Art. 99 Abs. 4 BGS)
1 Die Aufsichtskosten setzen sich zusammen aus den Ausgaben der ESBK und denjenigen anderer Dienststellen, welche die ESBK beizieht.
2 Die Kosten, die durch die Beaufsichtigung des landbasierten Angebots der konzessionierten Spielbanken entstehen, werden diesen nach Massgabe ihrer Anteile am gesamthaft in der Bemessungsperiode landbasiert erzielten Bruttospielertrag in Rechnung gestellt.
3 Die Kosten, die durch die Beaufsichtigung des Online-Angebots entstehen, werden den konzessionierten Spielbanken nach Massgabe ihrer Anteile am gesamthaft in der Bemessungsperiode online erzielten Bruttospielertrag in Rechnung gestellt.
Art. 107 Bemessung und Erhebung
(Art. 99 Abs. 4 Bst. a und c BGS)
1 Die Aufsichtsabgabe wird auf der Grundlage der effektiven Aufsichtskosten für das Vorjahr erhoben.
2 Wird die Konzession nicht auf Beginn eines Kalenderjahrs erteilt, so ist die Aufsichtsabgabe im ersten Jahr pro rata temporis geschuldet.
3 Für die Bemessung der Aufsichtsabgabe im ersten Betriebsjahr ist der budgetierte Bruttospielertrag massgebend.
Art. 108 Fälligkeit, Zinsen und Verjährung
Fälligkeit, Zinsen und Verjährung richten sich sinngemäss nach der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004.
SR 172.041.1
Art. 109 Weitergabe von Daten zu Forschungszwecken
Die interkantonale Behörde macht zu Forschungszwecken die im Rahmen ihrer Aufsicht im Bereich Sozialschutz erhobenen Daten in anonymisierter Form auf begründetes Gesuch hin den Sozial- und Gesundheitsbehörden sowie Wissenschaftskreisen zugänglich. Sie berücksichtigt in gebührendem Masse das Geschäftsgeheimnis der Veranstalterinnen.
Art. 110 Bekämpfung der Manipulation von Sportwettkämpfen
1 Die interkantonale Behörde wird als nationale Plattform nach Artikel 13 des Übereinkommens des Europarats vom 18. September 2014 gegen die Manipulation von Sportwettbewerben bezeichnet.
2 Sie nimmt als Informationsdrehscheibe Informationen mit Bezug zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettkämpfen, insbesondere über irreguläre und verdächtige Wetten entgegen, sammelt und bearbeitet sie und gibt sie nach Artikel 73 weiter.
SR 0.415.4
Art. 111
1 Das Sekretariat bereitet die Geschäfte des Koordinationsorgans vor und vollzieht dessen Beschlüsse.
2 Es wird von der mit der Oberaufsicht über den Vollzug des BGS betrauten Behörde geführt.
3 Bund und Kantone tragen die Kosten des Sekretariats je zur Hälfte.
Art. 112 Rechtmässige Gewinne
(Art. 119 BGS)
Als rechtmässig gilt ein Gewinn, der unter Einhaltung der Spielregeln, der technischen Vorschriften und der Gewinntabellen erzielt wurde.
Art. 113 Aussonderung von unentgeltlichen Einsätzen
1 Einsätze, die für die Spielerinnen und Spieler aufgrund von durch die ESBK genehmigten Gratisspielen oder Gratisspielguthaben unentgeltlich sind, bilden nicht Bestandteil des Bruttospielertrags.
2 Übersteigt bei den landbasierten Spielen der Wert der Gratisspiele und Gratisspielguthaben pro Kalenderjahr 0,3 Prozent des von der Spielbank mit landbasierten Spielen erwirtschafteten Bruttospielertrags, so bildet der die 0,3 Prozent übersteigende Anteil Teil des Bruttospielertrags.
Art. 114 Abgabesatz für die in landbasierten Spielbanken erzielten Bruttospielerträge
(Art. 120 BGS)
1 Der Basisabgabesatz für die in landbasierten Spielbanken erzielten Bruttospielerträge beträgt 40 Prozent. Er wird auf Bruttospielerträgen bis 10 Millionen Franken erhoben.
2 Für jede weitere Million Franken steigt der Grenzabgabesatz um 0,5 Prozent bis zum Höchstsatz von 80 Prozent.
3 Eine allfällige Abgabeermässigung nach Artikel 120 Absatz 3 BGS wird jährlich vom Bundesrat festgelegt.
Art. 115 Abgabesatz für die online erzielten Bruttospielerträge
(Art. 120 BGS)
1 Der Basisabgabesatz für die online erzielten Bruttospielerträge beträgt 20 Prozent. Er wird auf Bruttospielerträgen bis 3 Millionen Franken erhoben.
2 Ab diesem Wert steigt der Grenzabgabesatz um folgende Schritte bis zum Höchstsatz von 80 Prozent:
a. 2 Prozent für jede Tranche von 1 Million Franken Bruttospielertrag zwischen 3 und 10 Millionen Franken;
b. 1 Prozent für jede Tranche von 1 Million Franken Bruttospielertrag zwischen 10 und 20 Millionen Franken;
c. 0,5 Prozent für jede Tranche von 1 Million Franken Bruttospielertrag zwischen 20 und 40 Millionen Franken;
d. 0,5 Prozent für jede Tranche von 4 Millionen Franken Bruttospielertrag zwischen 40 und 80 Millionen Franken;
e. 0,5 Prozent für jede Tranche von 10 Millionen Franken Bruttospielertrag ab 80 Millionen Franken.
3 Eine allfällige Abgabeermässigung nach Artikel 120 Absatz 3 BGS wird jährlich vom Bundesrat festgelegt.
Art. 116 Ermässigung wegen Verwendung des Ertrags für öffentliche Interessen der Region
(Art. 121 Abs. 1 BGS)
1 Die Spielbanken mit einer Konzession B erhalten die Ermässigung nach Artikel 121 Absatz 1 BGS, wenn sie ihre Erträge in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region verwenden.
2 Die ESBK entscheidet jährlich über die Ermässigung und deren Höhe. Die Höhe der Ermässigung bemisst sich gemäss Anhang 1 am Verhältnis des investierten Betrags für Projekte im öffentlichen Interesse der Region zum Nettospielertrag; dieser ergibt sich aus dem Bruttospielertrag abzüglich der Spielbankenabgabe.
3 Als Verwendung des Ertrags im öffentlichen Interesse gilt insbesondere die Unterstützung:
a. der Kultur, insbesondere die Unterstützung künstlerischen Schaffens und kultureller Veranstaltungen;
b. des Sports und von Sportveranstaltungen;
c. von Massnahmen im sozialen Bereich, im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Bildung.
4 Vergabungen an politische Parteien sowie freiwillige Leistungen an Aktionärinnen und Aktionäre der Spielbank oder an Institutionen, die von der Spielbank nicht unabhängig sind, führen nicht zu einer Ermässigung der Abgabe.
Art. 117 Ermässigung für vom saisonalen Tourismus abhängige Spielbanken mit einer Konzession B
(Art. 121 Abs. 2 BGS)
1 Die Spielbanken mit einer Konzession B erhalten die Ermässigung nach Artikel 121 Absatz 2 BGS, wenn sie:
a. in einer Standortregion angesiedelt sind, in welcher der Tourismus eine wesentliche Rolle spielt und einen ausgeprägt saisonalen Charakter aufweist;
b. direkt vom saisonalen Tourismus abhängig sind.
2 Der Bundesrat legt die Abgabeermässigung in der Konzession fest; er berücksichtigt dabei die Bedeutung sowie die Dauer der Touristensaison.
3 Er berücksichtigt insbesondere, ob der Bruttospielertrag den gleichen saisonalen Schwankungen wie der Tourismus unterworfen ist.
Art. 118 Abgabeperiode
(Art. 123 BGS)
1 Die Spielbankenabgabe wird pro Kalenderjahr erhoben.
2 Die Abgabepflicht beginnt mit der Aufnahme des Spielbetriebs und endet mit dessen Aufgabe.
3 Das ordentliche Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4 Beginnt oder endet die Abgabepflicht im Laufe des Kalenderjahrs, so wird der Bruttospielertrag für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet.
Art. 119 Abrechnungen und Abgabeerklärungen
(Art. 123 BGS)
1 Die Spielbank reicht der ESBK am Anfang jedes Kalendermonats eine Abrechnung über die im vergangenen Monat erzielten Bruttospielerträge ein. Dabei sind die Bruttospielerträge der Tischspiele, der Geldspielautomaten und der Online-Spiele getrennt aufzuführen.
2 Die Spielbank reicht der ESBK am Anfang jedes Kalenderquartals und jedes Kalenderjahrs eine Abgabeerklärung über die im vergangenen Quartal beziehungsweise Kalenderjahr erzielten Bruttospielerträge ein.
3 Die ESBK stellt die Formulare für die Abrechnungen und Abgabeerklärungen zur Verfügung.