(Art. 1 BPV)
1 Diese Verordnung gilt, vorbehältlich einer anderweitigen Regelung in den einzelnen Bestimmungen, für das der Versetzungspflicht unterstehende Personal des EDA.
2 Sie gilt sinngemäss für das andere im Ausland eingesetzte Personal des EDA sowie das im Ausland eingesetzte Personal der anderen Departemente, sofern dies im Arbeitsvertrag oder in einer zwischen dem EDA und der zuständigen Stelle abgeschlossenen Vereinbarung vorgesehen ist.
Art. 2 Dienstzugehörigkeit
Die Angestellten des EDA gehören den allgemeinen Diensten, dem Fachpersonal oder einer der drei folgenden Karrieren an:
a. Karriere Diplomatie;
b. Karriere Internationale Zusammenarbeit (IZA);
c. konsularische Karriere, bestehend aus dem konsularischen Managementpersonal und dem konsularischen Fachpersonal.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft am 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 232).
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. versetzungspflichtige Angestellte: Angestellte des EDA in einer Karriere nach Artikel 2, das Fachpersonal und die nach Arbeitsvertrag der Versetzungspflicht unterstehenden Angestellten, die jederzeit an einen Einsatzort im Ausland oder an einen Arbeitsort an der Zentrale versetzt werden können;
b. im Ausland eingesetzte Angestellte: Angestellte des EDA oder anderer Departemente, die unter den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 im Ausland eingesetzt sind;
bbis. Auslandvertretung: eine zum Aussennetz der Schweiz zählende Vertretung, namentlich eine Botschaft, ein Generalkonsulat, eine Mission, eine Aussenstelle, eine Delegation, eine ständige Vertretung oder ein Büro der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA);
c. Einsatzort: Ort, an dem sich eine Auslandvertretung oder ein vergleichbarer Dienstort befindet;
d. Begleitperson:1. Ehegatte oder Ehegattin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin einer Person nach Artikel 1, sofern er oder sie mit dieser Person in gemeinsamem Haushalt lebt,
2. Lebenspartner oder Lebenspartnerin einer Person nach Artikel 1, sofern eine Erklärung nach Artikel 116 abgegeben wurde, der oder die eine der Erklärung folgende Versetzung, einen Einsatz oder Temporäreinsatz mitmacht und im gemeinsamen Haushalt lebt;
e. Kind: jedes Kind, für welches der oder die Angestellte Anspruch auf die Familienzulage nach Artikel 51 BPV hat;
f. …
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).
Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).
Art. 4 Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(Art. 2 BPV)
Für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind zuständig:
a. das EDA, unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 1 BPV, für die Angestellten in den Lohnklassen 32–38 und für die Angestellten nach Artikel 2 Absatz 1bis BPV;
b. die Direktion für Ressourcen (DR), unter Vorbehalt von Artikel 6, für die Angestellten in den Lohnklassen 1–31.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).
Art. 5
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).
Art. 6 Versetzung
(Art. 2 BPV)
Über die Versetzung von versetzungspflichtigen Angestellten entscheiden:
a. der Bundesrat für Missionschefs und Missionschefinnen;
b. der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin für:1. die übrigen Angestellten in den Lohnklassen 32–38,
2. die stellvertretenden Missionschefs und Missionschefinnen,
3. die Angestellten nach Artikel 2 Absatz 1bis BPV,
4. Chefs und Chefinnen von Kooperationsbüros der DEZA (Auslandvertretung der Kategorie I2 nach Anhang 4 Teil 1);
c. der Staatssekretär oder die Staatssekretärin, unter Vorbehalt von Buchstabe b, für:1. Geschäftsträger und Geschäftsträgerinnen,
2. Chefs und Chefinnen von konsularischen Vertretungen;
d. …
e. die DR für die übrigen Angestellten.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).
Art. 7 Personalrechtliche Ermächtigungen
(Art. 2 BPV)
1 Die DR erteilt die Ermächtigungen für:
a. den Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen;
b. die Zugehörigkeit zu einem Verein mit Sitz im Ausland;
c. …
d. die Verleihung von Titeln und Orden ausländischer Behörden;
e. die Beteiligungen an der Geschäftsleitung von Erwerbsgesellschaften;
f. die Aussage vor einem Organ der Rechtspflege im Aufenthaltsstaat.
2 Die Zuständigkeiten für die anderen Ermächtigungen richten sich nach Artikel 9.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347).
SR 0.191.01
SR 0.191.02
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
Art. 8 Diplomatische und konsularische Titel
(Art. 3 Abs. 2 BPV)
Die DR ist zuständig für die Verleihung der diplomatischen und konsularischen Titel, sofern diese nicht dem Rang eines Missionschefs oder einer Missionschefin entsprechen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
Art. 9 Übrige Arbeitgeberentscheide
(Art. 2 und 98 BPV)
Für die nicht in den Artikeln 4–8 genannten Arbeitgeberentscheide sind zuständig:
a. das EDA für die Personen nach Artikel 2 Absätze 1 und 1bis BPV;
b. …
c. die DR für die übrigen Angestellten.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, mit Wirkung seit 1. April 2014 (AS 2014 691).
Art. 10 Allgemeines
(Art. 15 BPV)
Die Personalbeurteilung in den Karrieren nach Artikel 2 umfasst die Leistungs-beurteilung im Rahmen des jährlichen Management-by-Objectives-Prozesses (MbO-Prozess) sowie Beurteilungen im Hinblick auf die berufliche Entwicklung innerhalb des EDA, namentlich die periodische Beurteilung des Potenzials und Eignungstests.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).
Art. 11 Zielvereinbarung und Leistungsbeurteilung
(Art. 15 BPV)
1 Die Missionschefs und Missionschefinnen vereinbaren ihre Ziele mit dem Chef oder der Chefin der zuständigen Abteilung der Politischen Direktion.
2 Das Verfahren zur Festlegung der Ziele (Zielvereinbarung) des Missionschefs oder der Missionschefin einer integrierten Vertretung leitet die Politische Direktion gemeinsam mit der DEZA. Die Leiter und Leiterinnen der zuständigen geografischen Abteilungen der Politischen Direktion und der DEZA unterzeichnen gemeinsam die Zielvereinbarung.
3 Die Vereinbarung kann auf dem Korrespondenzweg erfolgen.
4 Die Leistungsbeurteilungen für Missionschefs und Missionschefinnen werden durch die jeweils zuständige Abteilung der Politischen Direktion vorgenommen.
5 Bei integrierten Vertretungen erfolgt die Leistungsbeurteilung des Missionschefs oder der Missionschefin gemeinsam durch die Politische Direktion und die DEZA und wird von beiden Direktionen unterzeichnet.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).
Art. 12
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).
Art. 13
1 Wer in den Karrieren nach Artikel 2 angestellt wird, muss:
a. das Eintrittsverfahren I (Art. 14–17) oder II (Art. 19) erfolgreich absolviert haben;
b. einen unbescholtenen Leumund haben;
c. das schweizerische Bürgerrecht besitzen;
d. sich bereit erklären, die Versetzungspflicht zu erfüllen.
2 Für eine Anstellung in der Karriere nach Artikel 2 Buchstabe b sind Ausnahmen zu Absatz 1 Buchstabe c vorbehalten, wenn das anzustellende Personal hoheitliche Aufgaben nicht regelmässig oder nur zu einem sehr geringen Teil seiner Tätigkeit erfüllen muss.
Art. 14 Inhalt des Selektionsverfahrens und Höchstalter
(Art. 24 BPV)
1 Das Eintrittsverfahren I ist ein mehrstufiges Selektionsverfahren für die Anstellung in einer der Karrieren nach Artikel 2. Geprüft werden die allgemeine Eignung sowie die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Kandidaten und Kandidatinnen.
2 Kandidaten und Kandidatinnen für die Karrieren Diplomatie und IZA dürfen im Jahr der Selektion höchsten 30 Jahre alt sein.
3 Für eine Anstellung in der konsularischen Karriere gilt keine Altersgrenze.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 13. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 874).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 232).
Art. 15 Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung
(Art. 24 BPV)
1 Kandidaten und Kandidatinnen dürfen sich im gleichen Jahr nur für die Zulassung zu einer der Karrieren nach Artikel 2 bewerben.
2 Wer sich für die Zulassung zur Karriere Diplomatie oder zur Karriere IZA bewirbt:
a. muss die Anstellungsvoraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben b–d und 2 erfüllen;
b. darf das Höchstalter nach Artikel 14 Absatz 2 nicht überschritten haben; und
c. muss einen Hochschulabschluss auf Stufe Master oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen.
3 Wer sich für die Zulassung zur konsularischen Karriere bewirbt, muss:
a. die Anstellungsvoraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben b−d erfüllen; und
b. eine der folgenden Qualifikationen vorweisen: 1. bei einer Bewerbung als Angehöriger oder Angehörige des konsularischen Managementpersonals: einen Hochschulabschluss auf Stufe Bachelor oder eine gleichwertige Ausbildung,
2. bei einer Bewerbung als Angehöriger oder Angehörige des konsularischen Fachpersonals: eine kaufmännische Grundausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 232).
Art. 15a Zulassung zur Ausbildung
(Art. 24 BPV)
1 Die DR scheidet im Rahmen einer administrativen Vorauswahl Bewerbungen von Kandidaten und Kandidatinnen aus, die bis zum Ende der Bewerbungsfrist nicht sämtliche Voraussetzungen nach Artikel 15 und Artikel 15a Absatz 4 erfüllen.
2 Über die Zulassung zu den Prüfungen des Eintrittsverfahrens I entscheidet im Rahmen einer qualitativen Vorselektion:
a. die zuständige Zulassungskommission für die Karriere Diplomatie, die Karriere IZA und das konsularische Managementpersonal der konsularischen Karriere;
b. die DR für das konsularische Fachpersonal der konsularischen Karriere.
3 Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet aufgrund der Ergebnisse der Prüfungen:
a. der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin für die Karriere Diplomatie, die Karriere IZA und das konsularische Managementpersonal der konsularischen Karriere; er oder sie berücksichtigt dabei die Empfehlung der zuständigen Zulassungskommission;
b. der Direktor oder die Direktorin der DR für das konsularische Fachpersonal der konsularischen Karriere.
4 Wer nicht zur Ausbildung zugelassen wird, kann das Eintrittsverfahren I einmal wiederholen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 15 weiterhin erfüllt sind und der Kandidat oder die Kandidatin im Rahmen der qualitativen Vorselektion nochmals zu den Prüfungen zugelassen wird.
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 31. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 232).
Art. 16 Ausbildung
(Art. 25, 39, 44 und 44a BPV)
1 Die zur Ausbildung zugelassenen Kandidaten und Kandidatinnen werden für die Dauer der Ausbildung befristet angestellt.
2 Während der Ausbildung werden den Kandidaten und Kandidatinnen nach Absatz 1 ein allfälliger Teuerungsausgleich und eine allfällige Reallohnerhöhung, hingegen keine Lohnentwicklung gewährt.
3 Die Ausbildung umfasst theoretische und praktische Ausbildungsmodule. Die praktischen Module können je nach Profil und Ausbildungsbedürfnis der Kandidaten oder der Kandidatinnen sowohl an der Zentrale als auch im Aussennetz stattfinden.
4 Nach Abschluss der Ausbildung erfolgt eine Schlussevaluation der Kandidaten und Kandidatinnen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).
Art. 17 Unbefristete Anstellung
(Art. 24 BPV)
1 Über eine unbefristete Anstellung entscheidet:
a. bei den Kandidaten und Kandidatinnen für die Karriere Diplomatie, die Karriere IZA und das konsularische Managementpersonal der konsularischen Karriere: der Direktor oder die Direktorin der DR, nach Absprache mit dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin, aufgrund der Ergebnisse der Ausbildung und der Schlussevaluation sowie unter Berücksichtigung der Empfehlung der zuständigen Zulassungskommission;
b. bei den Kandidaten und Kandidatinnen für das konsularische Fachpersonal der konsularischen Karriere: der Personalchef oder die Personalchefin des EDA aufgrund der Ergebnisse der während der Ausbildung durchgeführten Evaluation.
2 Bei der Festsetzung des Lohnes wird die Dauer der Ausbildung (Art. 16 Abs. 2) als Berufserfahrung angerechnet.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 232).
Art. 18 Arbeitsvertrag
(Art. 25 BPV)
Der Arbeitsvertrag regelt insbesondere:
a. die Karrierezugehörigkeit;
b. die Versetzungspflicht und die damit verbundenen besonderen Pflichten in den Bereichen Personensicherheitsprüfung und Personaldaten.
Art. 19
1 Das Eintrittsverfahren II ist ein Selektionsverfahren für Personen, die im Jahr der Selektion älter als 30 Jahre sind. Es dient der gezielten, vom fachlichen und personellen Bedarf des EDA abhängigen Rekrutierung weiterer Kandidaten und Kandidatinnen für die Karrieren Diplomatie und IZA.
2 Geprüft werden die allgemeine Eignung sowie die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Anstellung in der Karriere Diplomatie oder der Karriere IZA.
3 Es gelten die Anstellungsvoraussetzungen nach Artikel 15 Absatz 2.
4 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin entscheidet aufgrund der Ergebnisse des Selektionsverfahrens über die Anstellung des Kandidaten oder der Kandidatin.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 13. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 874).
Art. 19a
1 Angestellte, die zum konsularischen Fachpersonal der konsularischen Karriere gehören, können sich für den Übertritt zum konsularischen Managementpersonal bewerben, wenn sie zusätzlich zu den Anstellungsvoraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben b−d eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie weisen einen Hochschulabschluss auf Stufe Bachelor oder eine gleichwertige Ausbildung vor.
b. Sie verfügen über die folgenden Leistungsnachweise:1. Sie sind seit mindestens fünf Jahren als Angehörige des konsularischen Fachpersonals der konsularischen Karriere tätig.
2. Sie haben bereits einen Einsatz auf einer Stelle des konsularischen Managementpersonals geleistet und können für diesen Einsatz mindestens eine Leistungsbeurteilung vorweisen.
2 Geprüft werden die allgemeine Eignung sowie die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für einen Übertritt vom konsularischen Fachpersonal zum konsularischen Managementpersonal.
3 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin entscheidet aufgrund der Ergebnisse der Prüfung und unter Berücksichtigung der Empfehlung der zuständigen Zulassungskommission über den Übertritt vom konsularischen Fachpersonal zum konsularischen Managementpersonal.
Art. 20 Ernennung und Organisation
Das Departement ernennt je eine Kommission für die Zulassung zu den Karrieren nach Artikel 2.
Art. 21 Empfehlungen der zuständigen Zulassungskommission
1 Die zuständige Zulassungskommission gibt im Rahmen des Eintrittsverfahrens I für die Karriere Diplomatie, die Karriere IZA und das konsularische Managementpersonal der konsularischen Karriere eine Empfehlung ab:
a. zuhanden des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin im Hinblick auf die Zulassung zur Ausbildung (Art. 15a Abs. 3 Bst. a);
b. zuhanden des Direktors oder der Direktorin der DR im Hinblick auf eine unbefristete Anstellung (Art. 17 Abs. 1 Bst. a).
2 Sie gibt im Rahmen des Übertrittsverfahrens im Hinblick auf den Übertritt vom konsularischen Fachpersonal zum konsularischen Managementpersonal eine Empfehlung zuhanden des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin ab (Art. 19a Abs. 3).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 232).
Art. 21a
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020 (AS 2020 4745). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 31. März 2025, mit Wirkung seit 1. Mai 2025 (AS 2025 232).
Art. 22
Aufgehoben
Art. 23
1 Die Indexierung der ausländischen Einsatzorte richtet sich nach der Schwierigkeit der Lebensbedingungen vor Ort im Vergleich zu den Lebensbedingungen in der Stadt Bern. Die Lebensbedingungen an den Einsatzorten werden jährlich erhoben und namentlich aufgrund folgender Kriterienkategorien beurteilt: politisches und soziales Umfeld, medizinische und gesundheitliche Aspekte, Schulen und Ausbildung, öffentliche Dienstleistungen und Verkehr, Umweltverschmutzung. Die einzelnen Beurteilungskriterien und deren Gewichtung bei der Indexierung der Einsatzorte werden im Einvernehmen mit dem EFD in einer Weisung festgelegt.
2 Als Einsatzorte mit schwierigen Lebensbedingungen gelten Einsatzorte mit einem Indexwert zwischen 82 und 63 Punkten. Als Einsatzorte mit sehr schwierigen Lebensbedingungen gelten Einsatzorte mit einem Indexwert von 62 Punkten oder weniger.
3 Die Indexwerte für die einzelnen Einsatzorte werden jeweils auf den 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft gesetzt. In ausserordentlichen Fällen kann eine vorzeitige Anpassung vorgenommen werden. Die Indexwerte und deren Anpassung werden bekannt gegeben.
Art. 24 und 25
Aufgehoben
Art. 26–28
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).
Art. 29
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2009 (AS 2009 737).
Art. 30–33
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).
Art. 34 Versetzung in Funktionen der Lohnklasse 35 und höher
Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, deren Funktionswert über jenem der Lohnklasse 34 liegt, so wird ihnen die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Lohnklasse 34 und der höher eingereihten Funktion in sinngemässer Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 BPV mittels einer abgestuften Funktionszulage ausgerichtet.
1 Muss versetzungspflichtigen Angestellten versetzungsbedingt eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so darf die neue Funktion höchstens drei Lohnklassen tiefer eingereiht sein als die bisher ausgeübte Funktion.
2 Wird versetzungspflichtigen Angestellten versetzungsbedingt eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der bisherige Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er bis zur nächsten Versetzung, höchstens aber während vier Jahren unverändert. Übersteigt der bisherige Lohn, mit einer Funktionszulage nach Artikel 34, den Höchstbetrag der Lohnklasse 34, so wird er mit Zuweisung der tiefer bewerteten Funktion an den Höchstbetrag der Lohnklasse 34 angepasst. Artikel 52a Absatz 2 BPV ist nicht anwendbar.
3 Ist die versetzungsbedingt zugewiesene Funktion drei Lohnklassen tiefer bewertet und erfolgt auch nach Ablauf des vierjährigen Besitzstandes nach Absatz 2 keine Versetzung in eine höher eingereihte Funktion, so wird der Lohn an den Höchstbetrag der Lohnklasse angepasst, die zwei Stufen tiefer liegt, wobei diese Anpassung höchstens für die nächsten vier Jahre gilt.
4 Der Lohn wird während der Fristen nach den Absätzen 2 und 3 vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnerhöhung nach Artikel 39 BPV ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist.
Art. 36
1 Für den aus dienstlichen Gründen notwendigen Aufenthalt von versetzungspflichtigen Angestellten, im Ausland eingesetzten Angestellten, Begleitpersonen und Kindern an Einsatzorten, an denen infolge ausserordentlicher Ereignisse markante Einbussen an Lebensqualität oder eine deutlich erhöhte Gefährdung von Leib und Leben in Kauf genommen werden müssen, kann die DR auf Antrag der Auslandvertretung und im Einvernehmen mit der zuständigen Politischen Abteilung eine Sonderzulage für die Abgeltung der anderweitig nicht berücksichtigten Inkonvenienzen ausrichten.
2 Die Zulage entspricht höchstens dem Wert von 10 Inkonvenienzpunkten nach Artikel 81. Sie wird für die Angestellten und ihre Begleitpersonen je zu 100 Prozent sowie für jedes Kind der Angestellten zu 60 Prozent ausgerichtet.
3 Die Zulage wird für eine zeitlich befristete Dauer ausgerichtet. Die Dauer der Ausrichtung der Zulage wird periodisch überprüft. Die Einzelheiten werden in einer Weisung geregelt.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).
Art. 37 Leistungen bei Berufsunfall
(Art. 63 BPV)
1 Bei Körperverletzung oder Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder bei Schädigungen infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit entsteht für die betroffene Person Anspruch auf:
a. 100 % des massgebenden Verdienstes nach Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a BPV bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben;
b. den dem Invaliditätsgrad nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) entsprechenden Anteil am massgebenden Verdienst bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit.
2 Für die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a kann der Arbeitgeber eine Genugtuungsleistung zusprechen.
SR 832.20
Art. 38 Weitere Leistungen
(Art. 63 BPV)
1 Der Arbeitgeber erstattet den im Ausland eingesetzten Angestellten die Heilungskosten nach den Grundsätzen des UVG und die Bestattungskosten nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV), wenn die im gleichen Haushalt lebenden Begleitpersonen und Kinder, soweit für sie ein Anspruch auf Familienzulage besteht, Unfälle und Krankheiten im Sinne der Artikel 39 und 40 erleiden.
2 Für die Kürzung oder Verweigerung der Leistungen nach Absatz 1 gilt Artikel 27 VBPV sinngemäss.
SR 832.20
SR 172.220.111.31
Art. 39 Berufsunfälle
(Art. 63 BPV)
Als Berufsunfälle gelten für die im Ausland eingesetzten Angestellten insbesondere Unfälle:
a. durch Kriegshandlungen, Revolutionen oder Aufruhr;
b. während und wegen einer vom Arbeitgeber bezahlten Reise im Ausland;
c. während der Rückreise der in den Ruhestand versetzten Angestellten in die Schweiz, sofern die Reise aus zwingenden Gründen nicht vor Beendigung des Dienstverhältnisses angetreten werden kann und innert kürzestmöglicher Frist erfolgt;
d. infolge einer wegen ihrer Funktion gegen sie gerichteten Gewaltanwendung.
Art. 40 Berufskrankheiten
(Art. 63 BPV)
1 Als einem Berufsunfall gleichzustellende Berufskrankheiten gelten für die im Ausland eingesetzten Angestellten insbesondere Krankheiten:
a. wegen hygienischen und besonderen Verhältnissen am Einsatzort;
b. während und wegen einer vom Arbeitgeber bezahlten Reise im Ausland;
c. während der Rückreise der in den Ruhestand versetzten Angestellten in die Schweiz, sofern die Reise aus zwingenden Gründen nicht vor Beendigung des Dienstverhältnisses angetreten werden kann und innert kürzestmöglicher Frist erfolgt.
2 Das EDA holt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b das Gutachten des ärztlichen Dienstes der allgemeinen Bundesverwaltung ein und befindet über den ursächlichen Zusammenhang.
Art. 41–46
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
Art. 47 Wochenarbeitszeit
(Art. 64 BPV)
Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Ausland beträgt 40 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte reduziert sie sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
Art. 48 Ansprechzeit, feste Arbeitszeit
(Art. 64 BPV)
Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen legen Ansprechzeiten und feste Arbeitszeiten in ihren Bereichen fest. Sie können in begründeten Fällen für einzelne Angestellte Abweichungen bewilligen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).