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Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung

Confederation · 172.220.111.343.3 · ordinance

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Contents: 162 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Dienstzugehörigkeit
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Versetzung
  7. Art. 7 Personalrechtliche Ermächtigungen
  8. Art. 8 Diplomatische und konsularische Titel
  9. Art. 9 Übrige Arbeitgeberentscheide
  10. Art. 10 Allgemeines
  11. Art. 11 Zielvereinbarung und Leistungsbeurteilung
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 Inhalt des Selektionsverfahrens und Höchstalter
  15. Art. 15 Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung
  16. Art. 15a Zulassung zur Ausbildung
  17. Art. 16 Ausbildung
  18. Art. 17 Unbefristete Anstellung
  19. Art. 18 Arbeitsvertrag
  20. Art. 19
  21. Art. 19a
  22. Art. 20 Ernennung und Organisation
  23. Art. 21 Empfehlungen der zuständigen Zulassungskommission
  24. Art. 21a
  25. Art. 22
  26. Art. 23
  27. Art. 24 und 25
  28. Art. 26–28
  29. Art. 29
  30. Art. 30–33
  31. Art. 34 Versetzung in Funktionen der Lohnklasse 35 und höher
  32. Art. 35 Versetzungsbedingte Zuweisung tiefer bewerteter Funktionen
  33. Art. 36
  34. Art. 37 Leistungen bei Berufsunfall
  35. Art. 38 Weitere Leistungen
  36. Art. 39 Berufsunfälle
  37. Art. 40 Berufskrankheiten
  38. Art. 41–46
  39. Art. 47 Wochenarbeitszeit
  40. Art. 48 Ansprechzeit, feste Arbeitszeit
  41. Art. 49 Pikettdienst
  42. Art. 50 Vertrauensarbeitszeit
  43. Art. 51 Sabbatical
  44. Art. 52
  45. Art. 53 Sonn- und Feiertage
  46. Art. 54
  47. Art. 55 Zuständigkeiten
  48. Art. 56 Anspruch
  49. Art. 57 Bei Dienstreisen und Temporäreinsätzen im Ausland
  50. Art. 58 Bei vorzeitigem Abbruch der Ferien
  51. Art. 59 Bei Leistung von Militär- oder Zivildienst
  52. Art. 60
  53. Art. 61 Begriff
  54. Art. 62 Anordnung und Bewilligung
  55. Art. 63 Vergütung von Bahnreisen im Ausland
  56. Art. 64 Vergütung von Flugreisen im Ausland
  57. Art. 65 Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge im Ausland
  58. Art. 66 Vergütung von privaten Übernachtungen im Inland
  59. Art. 67 Vergütung von Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland
  60. Art. 68 Vergütung von Auslagen externer Stellenbewerber und -bewerberinnen sowie von Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Zulassungswettbewerben
  61. Art. 69
  62. Art. 70 Temporäreinsätze
  63. Art. 71 Vergütung besonderer Auslagen bei Temporäreinsätzen im Ausland
  64. Art. 71a Springereinsätze
  65. Art. 72
  66. Art. 73
  67. Art. 74 Zulagen bei Militär- und Zivildienst
  68. Art. 75 Ortszuschlag
  69. Art. 76 Teuerungsausgleich
  70. Art. 77 Vergütung von Sonntagsarbeit
  71. Art. 78 Leistungen bei Krankheit und Unfall
  72. Art. 79 Leistungen bei Teilzeitbeschäftigung
  73. Art. 79a Leistungen an Angestellte mit gemeinsamem Haushalt
  74. Art. 80 Anspruch
  75. Art. 81 Höhe
  76. Art. 82 Alterszuschlag
  77. Art. 83 Kürzung
  78. Art. 84 Höhe
  79. Art. 85 Alterszuschlag
  80. Art. 86 Kürzung
  81. Art. 87 Anspruch
  82. Art. 88 Höhe
  83. Art. 89 Kürzung
  84. Art. 90 Reise- und Versetzungskosten
  85. Art. 91 Übernachtungen und Mahlzeiten vor und nach der Versetzung
  86. Art. 92 Leermiete
  87. Art. 93 Vorübergehende Trennung der Haushalte
  88. Art. 94 Bei Todesfällen
  89. Art. 95 Bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung
  90. Art. 96 Anspruch
  91. Art. 97 Pauschale
  92. Art. 98 Anspruch
  93. Art. 99 Pauschale
  94. Art. 100
  95. Art. 101 Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte im Ausland
  96. Art. 102 Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte bei den multilateralen Missionen in Genf
  97. Art. 103 Anspruch
  98. Art. 104 Pauschale
  99. Art. 105
  100. Art. 106 Höhe der Pauschalen
  101. Art. 107 Kürzung und Rückerstattung
  102. Art. 108 Allgemeines
  103. Art. 109 Preiserhebung
  104. Art. 110 Indexierung
  105. Art. 111 Änderungen
  106. Art. 112 Pauschale Berechnung
  107. Art. 113 Individuelle Berechnung
  108. Art. 114 Gewährung
  109. Art. 115 Rückzahlung
  110. Art. 116
  111. Art. 117 Anspruch
  112. Art. 118 Beendigung des Anspruchs
  113. Art. 119 Begleitpersonenzuschläge zu Inkonvenienz- und Mobilitätsvergütung
  114. Art. 120 Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz
  115. Art. 121 Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für die Interessenwahrung
  116. Art. 122 Leistungen bei Krankheit
  117. Art 122a
  118. Art. 123 Voraussetzungen
  119. Art. 124 Betrag der Beteiligung
  120. Art. 125 Beendigung der Beteiligung
  121. Art. 126
  122. Art. 127
  123. Art. 127a
  124. Art. 128 Allgemeines
  125. Art. 129 Beginn und Beendigung der Beiträge an die Ausbildungskosten
  126. Art. 130 Ausbildungskostenbeiträge in der Schweiz
  127. Art. 131
  128. Art. 132 Versetzungspflicht
  129. Art. 133 Verhalten am Einsatzort
  130. Art. 134 Vorrechte und Immunitäten
  131. Art. 135 Bezug von Ferien
  132. Art. 136 Dienstwohnung
  133. Art. 137 Privatwohnung
  134. Art. 138 Lohneinwechslungen
  135. Art. 139 Reisen in Staaten, mit denen die Schweiz keine diplomatischen Beziehungen unterhält
  136. Art. 140 Personendaten der Angestellten
  137. Art. 141 Personendaten der Begleitpersonen
  138. Art. 142 Meldepflicht
  139. Art. 143
  140. Art. 144 Titel und Orden ausländischer Behörden
  141. Art. 145 Nebenbeschäftigung
  142. Art. 146 Erwerbstätigkeit der Begleitperson
  143. Art. 147 Leitung einer Erwerbsgesellschaft
  144. Art. 148 Zeugnispflicht
  145. Art. 149
  146. Art. 150
  147. Art. 151 …
  148. Art. 152 und 153
  149. Art. 154 und 155
  150. Art. 156 …
  151. Art. 157
  152. Art. 158
  153. Art. 159 Beibehaltung der bisherigen Lohnklasse
  154. Art. 160 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juni 2013
  155. Art. 161 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. November 2013
  156. Art. 161a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. November 2014
  157. Art. 161b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Mai 2018: anwendbares Recht
  158. Art. 161c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Mai 2018: Dienstzugehörigkeit
  159. Art. 161d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Mai 2018: Lohnbesitzstand
  160. Art. 161e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. Oktober 2020
  161. Art. 161f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. März 2025: Dienstzugehörigkeit
  162. Art. 162

162 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

(Art. 1 BPV) 1 Diese Verordnung gilt, vorbehältlich einer anderweitigen Regelung in den einzelnen Bestimmungen, für das der Versetzungspflicht unterstehende Personal des EDA. 2 Sie gilt sinngemäss für das andere im Ausland eingesetzte Personal des EDA sowie das im Ausland eingesetzte Personal der anderen Departemente, sofern dies im Arbeitsvertrag oder in einer zwischen dem EDA und der zuständigen Stelle abgeschlossenen Vereinbarung vorgesehen ist.

Art. 2 Dienstzugehörigkeit

Die Angestellten des EDA gehören den allgemeinen Diensten, dem Fachpersonal oder einer der drei folgenden Karrieren an: a. Karriere Diplomatie; b. Karriere Internationale Zusammenarbeit (IZA); c. konsularische Karriere, bestehend aus dem konsularischen Managementpersonal und dem konsularischen Fachpersonal. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft am 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 232).

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. versetzungspflichtige Angestellte: Angestellte des EDA in einer Karriere nach Artikel 2, das Fachpersonal und die nach Arbeitsvertrag der Versetzungspflicht unterstehenden Angestellten, die jederzeit an einen Einsatzort im Ausland oder an einen Arbeitsort an der Zentrale versetzt werden können; b. im Ausland eingesetzte Angestellte: Angestellte des EDA oder anderer Departemente, die unter den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 im Ausland eingesetzt sind; bbis. Auslandvertretung: eine zum Aussennetz der Schweiz zählende Vertretung, namentlich eine Botschaft, ein Generalkonsulat, eine Mission, eine Aussenstelle, eine Delegation, eine ständige Vertretung oder ein Büro der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA); c. Einsatzort: Ort, an dem sich eine Auslandvertretung oder ein vergleichbarer Dienstort befindet; d. Begleitperson:1. Ehegatte oder Ehegattin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin einer Person nach Artikel 1, sofern er oder sie mit dieser Person in gemeinsamem Haushalt lebt, 2. Lebenspartner oder Lebenspartnerin einer Person nach Artikel 1, sofern eine Erklärung nach Artikel 116 abgegeben wurde, der oder die eine der Erklärung folgende Versetzung, einen Einsatz oder Temporäreinsatz mitmacht und im gemeinsamen Haushalt lebt; e. Kind: jedes Kind, für welches der oder die Angestellte Anspruch auf die Familienzulage nach Artikel 51 BPV hat; f. … Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705). Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

Art. 4 Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(Art. 2 BPV) Für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind zuständig: a. das EDA, unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 1 BPV, für die Angestellten in den Lohnklassen 32–38 und für die Angestellten nach Artikel 2 Absatz 1bis BPV; b. die Direktion für Ressourcen (DR), unter Vorbehalt von Artikel 6, für die Angestellten in den Lohnklassen 1–31. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

Art. 5

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

Art. 6 Versetzung

(Art. 2 BPV) Über die Versetzung von versetzungspflichtigen Angestellten entscheiden: a. der Bundesrat für Missionschefs und Missionschefinnen; b. der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin für:1. die übrigen Angestellten in den Lohnklassen 32–38, 2. die stellvertretenden Missionschefs und Missionschefinnen, 3. die Angestellten nach Artikel 2 Absatz 1bis BPV, 4. Chefs und Chefinnen von Kooperationsbüros der DEZA (Auslandvertretung der Kategorie I2 nach Anhang 4 Teil 1); c. der Staatssekretär oder die Staatssekretärin, unter Vorbehalt von Buchstabe b, für:1. Geschäftsträger und Geschäftsträgerinnen, 2. Chefs und Chefinnen von konsularischen Vertretungen; d. … e. die DR für die übrigen Angestellten. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).

Art. 7 Personalrechtliche Ermächtigungen

(Art. 2 BPV) 1 Die DR erteilt die Ermächtigungen für: a. den Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen; b. die Zugehörigkeit zu einem Verein mit Sitz im Ausland; c. … d. die Verleihung von Titeln und Orden ausländischer Behörden; e. die Beteiligungen an der Geschäftsleitung von Erwerbsgesellschaften; f. die Aussage vor einem Organ der Rechtspflege im Aufenthaltsstaat. 2 Die Zuständigkeiten für die anderen Ermächtigungen richten sich nach Artikel 9. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347). SR 0.191.01 SR 0.191.02 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

Art. 8 Diplomatische und konsularische Titel

(Art. 3 Abs. 2 BPV) Die DR ist zuständig für die Verleihung der diplomatischen und konsularischen Titel, sofern diese nicht dem Rang eines Missionschefs oder einer Missionschefin entsprechen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

Art. 9 Übrige Arbeitgeberentscheide

(Art. 2 und 98 BPV) Für die nicht in den Artikeln 4–8 genannten Arbeitgeberentscheide sind zuständig: a. das EDA für die Personen nach Artikel 2 Absätze 1 und 1bis BPV; b. … c. die DR für die übrigen Angestellten. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, mit Wirkung seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

Art. 10 Allgemeines

(Art. 15 BPV) Die Personalbeurteilung in den Karrieren nach Artikel 2 umfasst die Leistungs-beurteilung im Rahmen des jährlichen Management-by-Objectives-Prozesses (MbO-Prozess) sowie Beurteilungen im Hinblick auf die berufliche Entwicklung innerhalb des EDA, namentlich die periodische Beurteilung des Potenzials und Eignungstests. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

Art. 11 Zielvereinbarung und Leistungsbeurteilung

(Art. 15 BPV) 1 Die Missionschefs und Missionschefinnen vereinbaren ihre Ziele mit dem Chef oder der Chefin der zuständigen Abteilung der Politischen Direktion. 2 Das Verfahren zur Festlegung der Ziele (Zielvereinbarung) des Missionschefs oder der Missionschefin einer integrierten Vertretung leitet die Politische Direktion gemeinsam mit der DEZA. Die Leiter und Leiterinnen der zuständigen geografischen Abteilungen der Politischen Direktion und der DEZA unterzeichnen gemeinsam die Zielvereinbarung. 3 Die Vereinbarung kann auf dem Korrespondenzweg erfolgen. 4 Die Leistungsbeurteilungen für Missionschefs und Missionschefinnen werden durch die jeweils zuständige Abteilung der Politischen Direktion vorgenommen. 5 Bei integrierten Vertretungen erfolgt die Leistungsbeurteilung des Missionschefs oder der Missionschefin gemeinsam durch die Politische Direktion und die DEZA und wird von beiden Direktionen unterzeichnet. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

Art. 12

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

Art. 13

1 Wer in den Karrieren nach Artikel 2 angestellt wird, muss: a. das Eintrittsverfahren I (Art. 14–17) oder II (Art. 19) erfolgreich absolviert haben; b. einen unbescholtenen Leumund haben; c. das schweizerische Bürgerrecht besitzen; d. sich bereit erklären, die Versetzungspflicht zu erfüllen. 2 Für eine Anstellung in der Karriere nach Artikel 2 Buchstabe b sind Ausnahmen zu Absatz 1 Buchstabe c vorbehalten, wenn das anzustellende Personal hoheitliche Aufgaben nicht regelmässig oder nur zu einem sehr geringen Teil seiner Tätigkeit erfüllen muss.

Art. 14 Inhalt des Selektionsverfahrens und Höchstalter

(Art. 24 BPV) 1 Das Eintrittsverfahren I ist ein mehrstufiges Selektionsverfahren für die Anstellung in einer der Karrieren nach Artikel 2. Geprüft werden die allgemeine Eignung sowie die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Kandidaten und Kandidatinnen. 2 Kandidaten und Kandidatinnen für die Karrieren Diplomatie und IZA dürfen im Jahr der Selektion höchsten 30 Jahre alt sein. 3 Für eine Anstellung in der konsularischen Karriere gilt keine Altersgrenze. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 13. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 874). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 232).

Art. 15 Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung

(Art. 24 BPV) 1 Kandidaten und Kandidatinnen dürfen sich im gleichen Jahr nur für die Zulassung zu einer der Karrieren nach Artikel 2 bewerben. 2 Wer sich für die Zulassung zur Karriere Diplomatie oder zur Karriere IZA bewirbt: a. muss die Anstellungsvoraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben b–d und 2 erfüllen; b. darf das Höchstalter nach Artikel 14 Absatz 2 nicht überschritten haben; und c. muss einen Hochschulabschluss auf Stufe Master oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen. 3 Wer sich für die Zulassung zur konsularischen Karriere bewirbt, muss: a. die Anstellungsvoraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben b−d erfüllen; und b. eine der folgenden Qualifikationen vorweisen: 1. bei einer Bewerbung als Angehöriger oder Angehörige des konsularischen Managementpersonals: einen Hochschulabschluss auf Stufe Bachelor oder eine gleichwertige Ausbildung, 2. bei einer Bewerbung als Angehöriger oder Angehörige des konsularischen Fachpersonals: eine kaufmännische Grundausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 232).

Art. 15a Zulassung zur Ausbildung

(Art. 24 BPV) 1 Die DR scheidet im Rahmen einer administrativen Vorauswahl Bewerbungen von Kandidaten und Kandidatinnen aus, die bis zum Ende der Bewerbungsfrist nicht sämtliche Voraussetzungen nach Artikel 15 und Artikel 15a Absatz 4 erfüllen. 2 Über die Zulassung zu den Prüfungen des Eintrittsverfahrens I entscheidet im Rahmen einer qualitativen Vorselektion: a. die zuständige Zulassungskommission für die Karriere Diplomatie, die Karriere IZA und das konsularische Managementpersonal der konsularischen Karriere; b. die DR für das konsularische Fachpersonal der konsularischen Karriere. 3 Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet aufgrund der Ergebnisse der Prüfungen: a. der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin für die Karriere Diplomatie, die Karriere IZA und das konsularische Managementpersonal der konsularischen Karriere; er oder sie berücksichtigt dabei die Empfehlung der zuständigen Zulassungskommission; b. der Direktor oder die Direktorin der DR für das konsularische Fachpersonal der konsularischen Karriere. 4 Wer nicht zur Ausbildung zugelassen wird, kann das Eintrittsverfahren I einmal wiederholen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 15 weiterhin erfüllt sind und der Kandidat oder die Kandidatin im Rahmen der qualitativen Vorselektion nochmals zu den Prüfungen zugelassen wird. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 31. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 232).

Art. 16 Ausbildung

(Art. 25, 39, 44 und 44a BPV) 1 Die zur Ausbildung zugelassenen Kandidaten und Kandidatinnen werden für die Dauer der Ausbildung befristet angestellt. 2 Während der Ausbildung werden den Kandidaten und Kandidatinnen nach Absatz 1 ein allfälliger Teuerungsausgleich und eine allfällige Reallohnerhöhung, hingegen keine Lohnentwicklung gewährt. 3 Die Ausbildung umfasst theoretische und praktische Ausbildungsmodule. Die praktischen Module können je nach Profil und Ausbildungsbedürfnis der Kandidaten oder der Kandidatinnen sowohl an der Zentrale als auch im Aussennetz stattfinden. 4 Nach Abschluss der Ausbildung erfolgt eine Schlussevaluation der Kandidaten und Kandidatinnen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).

Art. 17 Unbefristete Anstellung

(Art. 24 BPV) 1 Über eine unbefristete Anstellung entscheidet: a. bei den Kandidaten und Kandidatinnen für die Karriere Diplomatie, die Karriere IZA und das konsularische Managementpersonal der konsularischen Karriere: der Direktor oder die Direktorin der DR, nach Absprache mit dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin, aufgrund der Ergebnisse der Ausbildung und der Schlussevaluation sowie unter Berücksichtigung der Empfehlung der zuständigen Zulassungskommission; b. bei den Kandidaten und Kandidatinnen für das konsularische Fachpersonal der konsularischen Karriere: der Personalchef oder die Personalchefin des EDA aufgrund der Ergebnisse der während der Ausbildung durchgeführten Evaluation. 2 Bei der Festsetzung des Lohnes wird die Dauer der Ausbildung (Art. 16 Abs. 2) als Berufserfahrung angerechnet. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 232).

Art. 18 Arbeitsvertrag

(Art. 25 BPV) Der Arbeitsvertrag regelt insbesondere: a. die Karrierezugehörigkeit; b. die Versetzungspflicht und die damit verbundenen besonderen Pflichten in den Bereichen Personensicherheitsprüfung und Personaldaten.

Art. 19

1 Das Eintrittsverfahren II ist ein Selektionsverfahren für Personen, die im Jahr der Selektion älter als 30 Jahre sind. Es dient der gezielten, vom fachlichen und personellen Bedarf des EDA abhängigen Rekrutierung weiterer Kandidaten und Kandidatinnen für die Karrieren Diplomatie und IZA. 2 Geprüft werden die allgemeine Eignung sowie die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Anstellung in der Karriere Diplomatie oder der Karriere IZA. 3 Es gelten die Anstellungsvoraussetzungen nach Artikel 15 Absatz 2. 4 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin entscheidet aufgrund der Ergebnisse des Selektionsverfahrens über die Anstellung des Kandidaten oder der Kandidatin. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 13. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 874).

Art. 19a

1 Angestellte, die zum konsularischen Fachpersonal der konsularischen Karriere gehören, können sich für den Übertritt zum konsularischen Managementpersonal bewerben, wenn sie zusätzlich zu den Anstellungsvoraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben b−d eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie weisen einen Hochschulabschluss auf Stufe Bachelor oder eine gleichwertige Ausbildung vor. b. Sie verfügen über die folgenden Leistungsnachweise:1. Sie sind seit mindestens fünf Jahren als Angehörige des konsularischen Fachpersonals der konsularischen Karriere tätig. 2. Sie haben bereits einen Einsatz auf einer Stelle des konsularischen Managementpersonals geleistet und können für diesen Einsatz mindestens eine Leistungsbeurteilung vorweisen. 2 Geprüft werden die allgemeine Eignung sowie die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für einen Übertritt vom konsularischen Fachpersonal zum konsularischen Managementpersonal. 3 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin entscheidet aufgrund der Ergebnisse der Prüfung und unter Berücksichtigung der Empfehlung der zuständigen Zulassungskommission über den Übertritt vom konsularischen Fachpersonal zum konsularischen Managementpersonal.

Art. 20 Ernennung und Organisation

Das Departement ernennt je eine Kommission für die Zulassung zu den Karrieren nach Artikel 2.

Art. 21 Empfehlungen der zuständigen Zulassungskommission

1 Die zuständige Zulassungskommission gibt im Rahmen des Eintrittsverfahrens I für die Karriere Diplomatie, die Karriere IZA und das konsularische Managementpersonal der konsularischen Karriere eine Empfehlung ab: a. zuhanden des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin im Hinblick auf die Zulassung zur Ausbildung (Art. 15a Abs. 3 Bst. a); b. zuhanden des Direktors oder der Direktorin der DR im Hinblick auf eine unbefristete Anstellung (Art. 17 Abs. 1 Bst. a). 2 Sie gibt im Rahmen des Übertrittsverfahrens im Hinblick auf den Übertritt vom konsularischen Fachpersonal zum konsularischen Managementpersonal eine Empfehlung zuhanden des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin ab (Art. 19a Abs. 3). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 232).

Art. 21a

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020 (AS 2020 4745). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 31. März 2025, mit Wirkung seit 1. Mai 2025 (AS 2025 232).

Art. 22

Aufgehoben

Art. 23

1 Die Indexierung der ausländischen Einsatzorte richtet sich nach der Schwierigkeit der Lebensbedingungen vor Ort im Vergleich zu den Lebensbedingungen in der Stadt Bern. Die Lebensbedingungen an den Einsatzorten werden jährlich erhoben und namentlich aufgrund folgender Kriterienkategorien beurteilt: politisches und soziales Umfeld, medizinische und gesundheitliche Aspekte, Schulen und Ausbildung, öffentliche Dienstleistungen und Verkehr, Umweltverschmutzung. Die einzelnen Beurteilungskriterien und deren Gewichtung bei der Indexierung der Einsatzorte werden im Einvernehmen mit dem EFD in einer Weisung festgelegt. 2 Als Einsatzorte mit schwierigen Lebensbedingungen gelten Einsatzorte mit einem Indexwert zwischen 82 und 63 Punkten. Als Einsatzorte mit sehr schwierigen Lebensbedingungen gelten Einsatzorte mit einem Indexwert von 62 Punkten oder weniger. 3 Die Indexwerte für die einzelnen Einsatzorte werden jeweils auf den 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft gesetzt. In ausserordentlichen Fällen kann eine vorzeitige Anpassung vorgenommen werden. Die Indexwerte und deren Anpassung werden bekannt gegeben.

Art. 24 und 25

Aufgehoben

Art. 26–28

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

Art. 29

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2009 (AS 2009 737).

Art. 30–33

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

Art. 34 Versetzung in Funktionen der Lohnklasse 35 und höher

Werden Angestellte auf eine Stelle versetzt, deren Funktionswert über jenem der Lohnklasse 34 liegt, so wird ihnen die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Lohnklasse 34 und der höher eingereihten Funktion in sinngemässer Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 BPV mittels einer abgestuften Funktionszulage ausgerichtet.

Art. 35 Versetzungsbedingte Zuweisung tiefer bewerteter Funktionen

1 Muss versetzungspflichtigen Angestellten versetzungsbedingt eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so darf die neue Funktion höchstens drei Lohnklassen tiefer eingereiht sein als die bisher ausgeübte Funktion. 2 Wird versetzungspflichtigen Angestellten versetzungsbedingt eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der bisherige Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er bis zur nächsten Versetzung, höchstens aber während vier Jahren unverändert. Übersteigt der bisherige Lohn, mit einer Funktionszulage nach Artikel 34, den Höchstbetrag der Lohnklasse 34, so wird er mit Zuweisung der tiefer bewerteten Funktion an den Höchstbetrag der Lohnklasse 34 angepasst. Artikel 52a Absatz 2 BPV ist nicht anwendbar. 3 Ist die versetzungsbedingt zugewiesene Funktion drei Lohnklassen tiefer bewertet und erfolgt auch nach Ablauf des vierjährigen Besitzstandes nach Absatz 2 keine Versetzung in eine höher eingereihte Funktion, so wird der Lohn an den Höchstbetrag der Lohnklasse angepasst, die zwei Stufen tiefer liegt, wobei diese Anpassung höchstens für die nächsten vier Jahre gilt. 4 Der Lohn wird während der Fristen nach den Absätzen 2 und 3 vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnerhöhung nach Artikel 39 BPV ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist.

Art. 36

1 Für den aus dienstlichen Gründen notwendigen Aufenthalt von versetzungspflichtigen Angestellten, im Ausland eingesetzten Angestellten, Begleitpersonen und Kindern an Einsatzorten, an denen infolge ausserordentlicher Ereignisse markante Einbussen an Lebensqualität oder eine deutlich erhöhte Gefährdung von Leib und Leben in Kauf genommen werden müssen, kann die DR auf Antrag der Auslandvertretung und im Einvernehmen mit der zuständigen Politischen Abteilung eine Sonderzulage für die Abgeltung der anderweitig nicht berücksichtigten Inkonvenienzen ausrichten. 2 Die Zulage entspricht höchstens dem Wert von 10 Inkonvenienzpunkten nach Artikel 81. Sie wird für die Angestellten und ihre Begleitpersonen je zu 100 Prozent sowie für jedes Kind der Angestellten zu 60 Prozent ausgerichtet. 3 Die Zulage wird für eine zeitlich befristete Dauer ausgerichtet. Die Dauer der Ausrichtung der Zulage wird periodisch überprüft. Die Einzelheiten werden in einer Weisung geregelt. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

Art. 37 Leistungen bei Berufsunfall

(Art. 63 BPV) 1 Bei Körperverletzung oder Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder bei Schädigungen infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit entsteht für die betroffene Person Anspruch auf: a. 100 % des massgebenden Verdienstes nach Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a BPV bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben; b. den dem Invaliditätsgrad nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) entsprechenden Anteil am massgebenden Verdienst bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit. 2 Für die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a kann der Arbeitgeber eine Genugtuungsleistung zusprechen. SR 832.20

Art. 38 Weitere Leistungen

(Art. 63 BPV) 1 Der Arbeitgeber erstattet den im Ausland eingesetzten Angestellten die Heilungskosten nach den Grundsätzen des UVG und die Bestattungskosten nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV), wenn die im gleichen Haushalt lebenden Begleitpersonen und Kinder, soweit für sie ein Anspruch auf Familienzulage besteht, Unfälle und Krankheiten im Sinne der Artikel 39 und 40 erleiden. 2 Für die Kürzung oder Verweigerung der Leistungen nach Absatz 1 gilt Artikel 27 VBPV sinngemäss. SR 832.20 SR 172.220.111.31

Art. 39 Berufsunfälle

(Art. 63 BPV) Als Berufsunfälle gelten für die im Ausland eingesetzten Angestellten insbesondere Unfälle: a. durch Kriegshandlungen, Revolutionen oder Aufruhr; b. während und wegen einer vom Arbeitgeber bezahlten Reise im Ausland; c. während der Rückreise der in den Ruhestand versetzten Angestellten in die Schweiz, sofern die Reise aus zwingenden Gründen nicht vor Beendigung des Dienstverhältnisses angetreten werden kann und innert kürzestmöglicher Frist erfolgt; d. infolge einer wegen ihrer Funktion gegen sie gerichteten Gewaltanwendung.

Art. 40 Berufskrankheiten

(Art. 63 BPV) 1 Als einem Berufsunfall gleichzustellende Berufskrankheiten gelten für die im Ausland eingesetzten Angestellten insbesondere Krankheiten: a. wegen hygienischen und besonderen Verhältnissen am Einsatzort; b. während und wegen einer vom Arbeitgeber bezahlten Reise im Ausland; c. während der Rückreise der in den Ruhestand versetzten Angestellten in die Schweiz, sofern die Reise aus zwingenden Gründen nicht vor Beendigung des Dienstverhältnisses angetreten werden kann und innert kürzestmöglicher Frist erfolgt. 2 Das EDA holt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b das Gutachten des ärztlichen Dienstes der allgemeinen Bundesverwaltung ein und befindet über den ursächlichen Zusammenhang.

Art. 41–46

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Art. 47 Wochenarbeitszeit

(Art. 64 BPV) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Ausland beträgt 40 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte reduziert sie sich entsprechend dem Beschäftigungsgrad. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Art. 48 Ansprechzeit, feste Arbeitszeit

(Art. 64 BPV) Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen legen Ansprechzeiten und feste Arbeitszeiten in ihren Bereichen fest. Sie können in begründeten Fällen für einzelne Angestellte Abweichungen bewilligen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

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