Art. 49 Pikettdienst
(Art. 13 VBPV) Die Auslandvertretungen leisten keinen Pikettdienst. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 13. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 874).
Confederation · 172.220.111.343.3 · ordinance
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(Art. 13 VBPV) Die Auslandvertretungen leisten keinen Pikettdienst. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 13. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 874).
(Art. 64 und 64a BPV; Art. 35a VBPV) 1 Für Angestellte im Ausland gilt die Vertrauensarbeitszeit. 2 Die Barvergütung bei Vertrauensarbeitszeit berechnet sich nach Artikel 35a VBPV. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). SR 172.220.111.31
(Art. 64 und 64a Abs. 5 BPV; Art. 34 VBPV) 1 und 2 … 3 Im Ausland eingesetzte Angestellte beziehen Auszeiten anlässlich von Versetzungen oder nach Beendigung eines Einsatzes. In besonderen Fällen kann die DR dem Bezug zu einem anderen Zeitpunkt zustimmen. 4 Das Zeitguthaben wird auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden in Auszeittage umgerechnet. 5 Wird die Frist nach Artikel 34 Absatz 4 VBPV verlängert, so bleibt das Zeitguthaben auf maximal 500 Stunden beschränkt. 6 Die Leistungen des EDA während einer Auszeit richten sich nach dem Einsatzort Bern. Wer die Auszeit nicht anlässlich einer Versetzung oder nach Beendigung eines Einsatzes bezieht, kann in begründeten Fällen bei der DR beantragen, dass die allfälligen festen Kosten am Einsatzort für die Dauer der Auszeit übernommen werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2009 (AS 2009 737). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 17. Febr. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 737). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
(Art. 64 und 66 BPV) 1 Die DR kann auf Antrag des Chefs oder der Chefin der Auslandvertretung sowie unter Berücksichtigung des am Einsatzort herrschenden Gebrauchs und der betrieblichen Bedürfnisse den Wochentag, der am Einsatzort dem Sonntag entspricht, als freien Tag festlegen. 2 Zusätzlich zu den offiziellen Feiertagen nach Artikel 66 Absatz 2 BPV erhalten die Angestellten im Ausland maximal 5 Tage bezahlten Urlaub für die offiziellen Feiertage im Einsatzland, die auf einen Arbeitstag fallen. 3 Gilt ein Feiertag nach Artikel 66 Absatz 2 BPV am Einsatzort nicht als offizieller Feiertag und arbeiten die Angestellten an diesem Tag, so können sie den dabei nicht benötigten bezahlten Urlaub nachbeziehen. 4 Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen entscheiden in ihren Bereichen über den Zeitpunkt des Nachbezugs. Dieser erfolgt in der Regel innerhalb von drei Monaten, in jedem Fall jedoch vor einer Versetzung oder der Beendigung eines Einsatzes. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
(Art. 67 und 68 BPV) 1 Für die Genehmigung der Ansetzung der Ferien sind zuständig: a. die DR im Einvernehmen mit der Politischen Direktion für die Missionschefs und Missionschefinnen; b. die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen für die ihnen unterstellten Angestellten. 2 Die Zuständigkeit für die Gewährung von Urlaub der anderen Angestellten richtet sich nach Artikel 9. Sie kann an die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen delegiert werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
(Art. 67 BPV) 1 Die Angestellten im Ausland haben Anspruch auf Ferien von: a. sechs Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden; b. sieben Wochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden; c. acht Wochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden. 2 und 3 … 4 Beginnt oder endet ein Auslandeinsatz während eines Kalenderjahres, so richtet sich der Ferienanspruch anteilmässig nach der Aufenthaltsdauer im Ausland und in der Schweiz. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 2. Juli 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 420). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 2. Juli 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 420).
(Art. 67 BPV) Dauert eine Dienstreise oder ein Temporäreinsatz ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes mehr als 30 Tage, so wird der Ferienanspruch pro 30 Reise- oder Einsatztage an Einsatzorten mit anderen Lebensbedingungen um einen Tag angepasst. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
(Art. 67 BPV) Müssen Angestellte ihre Ferien aus betrieblichen Gründen abbrechen, so gilt die bezogene Ferienzeit bis zu einer Dauer von höchstens zwei Wochen als bezahlter Urlaub, sofern weniger als die Hälfte der genehmigten Ferien bezogen wurde.
(Art. 67 BPV) Den Angestellten, die den bei Wohnsitz in der Schweiz obligatorischen Militär- oder Zivildienst freiwillig leisten, wird der im Ausland zusätzlich gegenüber dem Inland gewährte Ferienanspruch um die geleisteten Diensttage gekürzt.
1 Den Angestellten im Ausland kann insbesondere für die im Anhang 3 aufgeführten Aktivitäten und Ereignisse bezahlter Urlaub gewährt werden. 2 Bei Hochzeiten, Erkrankungen, Unfällen und Todesfällen nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben a–e VBPV und bei Geburten nach Artikel 60b BPV kann der Urlaub für die Dauer der Reise um höchstens vier Tage verlängert werden. 3 Den Angestellten im Ausland wird auf Gesuch hin pro Kalenderjahr bezahlter Urlaub gewährt: a. an Einsatzorten nach Artikel 23 Absatz 2:1. mit schwierigen Lebensbedingungen: 5 Arbeitstage, 2. mit sehr schwierigen Lebensbedingungen: 10 Arbeitstage; b. an Einsatzorten, die bei der Indexierung nach Artikel 23 Absatz 1 höchstens 55 Indexpunkte im Bereich Gesundheit erhalten: 5 Arbeitstage, wobei die Urlaubsdauer für Einsatzorte mit sehr schwierigen Lebensbedingungen nicht überschritten werden darf. 4 Ein Gesuch nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn kein Feriensaldo und kein Urlaubsaldo nach Absatz 3 aus den Vorjahren besteht. Der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hat keinen Einfluss auf die Anzahl Urlaubstage. 5 Bei Versetzungen während eines Kalenderjahres an Einsatzorte mit anderen Lebensbedingungen richtet sich die Urlaubsgewährung nach Absatz 3 anteilmässig nach der Aufenthaltsdauer an den verschiedenen Einsatzorten. 6 Der bezahlte Urlaub nach Absatz 3 ist in dem Kalenderjahr zu beziehen, in dem er gewährt wird. Ist dies aus zwingenden betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich, so ist er im Folgejahr zu beziehen. Der bezahlte Urlaub verfällt entschädigungslos, wenn er aus anderen Gründen nicht bezogen wird, spätestens aber am Ende des Auslandeinsatzes. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 2. Juli 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 420). SR 172.220.111.31
(Art. 72 BPV) 1 Als Dienstreisen gelten: a. die angeordneten oder bewilligten Reisen im Interesse des Departementes; b. die Reisen der Missionschefs und Missionschefinnen an die Botschafterkonferenz von ihrem Ferienort in der Schweiz oder ab der Schweizergrenze. 2 Nicht als Dienstreisen gelten: a. die Reisen bei Temporäreinsätzen; b. die Versetzungsreisen; c. die Konsultationsreisen in die Schweiz; d. die Besuchsreisen der Begleitperson und der Kinder; e. die Reisen innerhalb der Umgebung des Einsatzortes, sofern den Angestellten eine Pauschale für die Interessenwahrung ausgerichtet wird; f. die Reisen bei Todesfällen; g. die Reisen zwecks medizinischer Behandlung; h. die Reisen zwecks Teilnahme an den Zulassungswettbewerben; i. die Reisen zwecks Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen; j. die Reisen zwecks departementsinterner Bewerbungsgespräche. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
(Art. 72 BPV) Für die Anordnung oder Bewilligung von Dienstreisen der ihnen unterstehenden Angestellten sowie für Reisebewilligungen für die Begleitpersonen und Kinder dieser Angestellten sind zuständig: a. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin, die Direktoren und Direktorinnen oder infolge Delegation die Abteilungschefs und Abteilungschefinnen; b. die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
(Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV) Die Angestellten können für Dienstreisen im Ausland in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen.
(Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV) 1 Für Dienstreisen per Flugzeug im Ausland gilt Artikel 47 VBPV sinngemäss. 2 Für bezahlte Reisen nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstaben f–j wird der Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet. Bei Vorliegen achtenswerter Gründe kann die DR ausnahmsweise ein Arrangement der Business-Klasse genehmigen. SR 172.220.111.31 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).
(Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV) Bei bewilligter Benützung eines privaten Motorfahrzeuges auf Dienstreisen im Ausland richtet sich die Kilometerentschädigung nach Artikel 46 VBPV. Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung ist für die Bewilligung für die ihm oder ihr unterstellten Angestellten zuständig. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). SR 172.220.111.31
Privates Übernachten im Inland mit Frühstück wird mit einer Pauschale von 30 Franken vergütet. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).
(Art. 72 Abs. 2 Bst. b BPV; Art. 48 VBPV) 1 Die DR setzt die Vergütung für Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland periodisch und nach Massgabe der vor Ort üblichen, vertretbaren Kosten fest. 2 Wo sie keine Vergütung festgesetzt hat, werden die tatsächlichen Auslagen vergütet, sofern die zuständige Auslandvertretung die Übernachtung reserviert hat. 3 Privates Übernachten mit Frühstück wird mit einer Pauschale von 30 Franken vergütet. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).
(Art. 72 BPV; Art. 51 Bst. a VBPV) 1 Den Kandidaten und Kandidatinnen, die an einem Zulassungswettbewerb teilnehmen, können auf Gesuch hin die mit dem Zulassungswettbewerb verbundenen Kosten vergütet werden. 2 Den Kandidaten und Kandidatinnen mit Aufenthaltsort im Ausland, die sich für die Ausübung einer Tätigkeit bei der DEZA bewerben, können die mit dem Bewerbungsgespräch verbundenen Kosten zurückerstattet werden. 3 Vergütet werden die Flugkosten für einen direkten Flug der Economy-Klasse und die Bahnkosten für eine Fahrt in der zweiten Klasse. Die Vergütung der Übernachtungskosten richtet sich nach Artikel 44 VBPV und nach Artikel 66 dieser Verordnung. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
Als Temporäreinsätze gelten vorübergehende Arbeitseinsätze ausserhalb des eigentlichen Einsatzortes zwecks Ferienablösung, temporärer Personalverstärkung, Einrichtung und Wartung technischer Anlagen sowie zu vergleichbaren Zwecken, ebenso befristete Ausbildungseinsätze. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
(Art. 81 und 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1 Bei Temporäreinsätzen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Artikeln 43–48 VBPV sowie nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu. 2 Die Luftfracht, Interessenwahrung, Ausrüstung und Besuchsreisen werden im Rahmen dieser Verordnung in angemessener Weise vergütet. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959). SR 172.220.111.31 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
1 Als Springereinsätze gelten Einsätze der Angestellten des EDA, die gemäss Arbeitsvertrag die Funktion «Springer» oder «Springerin» ausüben und zwecks temporärer Überbrückung von personellen Engpässen in Auslandvertretungen im Ausland Einsätze leisten. 2 Die Springer und Springerinnen haben pro Einsatzmonat Anspruch auf eine Entschädigung, die sich sinngemäss nach den Artikeln 80 und 87 richtet. 3 Bei der Festlegung der Höhe der Entschädigung nach Absatz 2 werden die Minderkosten wegen Steuerfreiheit der Angestellten im Ausland berücksichtigt (Art. 112 und 113). Davon wird abgesehen, wenn die Angestellten nachweisen, dass sie in der Schweiz steuerpflichtig sind und auf dem im Rahmen eines Springereinsatzes erzielten Einkommen Kantons- und Gemeindesteuern entrichten. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).
1 Als Revisionsreisen gelten die Reisen der Angestellten der Internen Revision EDA zwecks Revisionen in Auslandvertretungen. 2 Bei Revisionsreisen stehen den Angestellten die Ansprüche nach den Artikeln 43–48 VBPV und nach den Artikeln 63–67 dieser Verordnung zu. 3 Die Revisoren und Revisorinnen haben pro Reisetag Anspruch auf eine Entschädigung, die sich sinngemäss nach den Artikeln 80 und 87 richtet. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). SR 172.220.111.31
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
(Art. 81 ff. BPV) 1 Leisten Angestellte freiwilligen Militär- oder Zivildienst, der nicht an die Ferien angerechnet wird, so können die Zulagen im Ausland (Auslandzulagen) am Einsatzort ganz oder teilweise entzogen werden. 2 Die festen Kosten am Einsatzort werden für die Dauer der wegen Militär- oder Zivildienst bedingten Abwesenheit angemessen berücksichtigt.
(Art. 43, 81 ff. BPV) Der Ortszuschlag wird nicht entrichtet.
(Art. 44, 81 ff. BPV) Der Teuerungsausgleich wird auf den wiederkehrenden, in Schweizer Franken festgelegten Auslandzulagen entrichtet.
(Art. 45 BPV) 1 Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit, die am Sonntag oder an einem Wochentag, der am Einsatzort dem Sonntag entspricht und nach Artikel 53 Absatz 1 als freier Tag festgelegt wurde, geleistet wird. 2 Die Vergütung von Sonntagsarbeit richtet sich nach Artikel 12 Absatz 1 VBPV. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). SR 172.220.111.31
(Art. 81 ff. BPV) 1 Bei Arbeitsaussetzung wegen Krankheit oder Unfall haben die Angestellten Anspruch auf die Leistungen, die der Funktion am Einsatzort entsprechen. 2 Die zuständige Stelle nach Artikel 9 kann bei einer Arbeitsaussetzung von mehr als sechs Monaten die Leistungen nach den Artikeln 81–88 BPV ganz oder teilweise entziehen. 3 Verbleibt der oder die Angestellte bei Krankheit oder Unfall am Einsatzort, so werden die festen Kosten angemessen entgolten. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).
(Art. 38, 81 ff. BPV) 1 Teilzeitbeschäftigte erhalten den Anteil der Inkonvenienzvergütung, der Mobilitätsvergütung und der Pauschale für die Interessenwahrung, der ihrem Beschäftigungsgrad entspricht. 2 Liegt der Beschäftigungsgrad unter 80 Prozent, so werden die Vergütungen in folgenden Fällen um die Differenz zwischen 80 Prozent und dem Beschäftigungsgrad gekürzt für: a. die Nebenkosten während der Versetzung (Art. 90); b. die Einrichtungs- und Ausrüstungskosten (Art. 90); c. die Ausbildungskosten (Art. 128 ff.); d. die Konsultationsreise (Art. 96 f.); e. … f. die Miet- und Mietnebenkosten (Art. 100); g. den pauschalen Kostenersatz (Art. 87 ff.). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
1 Führen zwei Angestellte einen gemeinsamen Haushalt, so werden für die Berechnung der Vergütungen nach Artikel 79 Absatz 2 die beiden Beschäftigungsgrade zusammengezählt. Pro Haushalt kann nur eine Vergütung beansprucht werden. Der Ansatz der einzelnen Vergütung darf 100 Prozent nicht übersteigen. Für vollzeitbeschäftigte Angestellte gilt diese Bestimmung sinngemäss. 2 Die Vergütung wird an den Angestellten oder die Angestellte mit dem höheren Lohn ausbezahlt. 3 Der Anspruch auf den pauschalen Kostenersatz nach Artikel 87 bleibt vorbehalten. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).
(Art. 81 BPV) Zur Abgeltung schwieriger Lebensbedingungen wird den Angestellten eine Inkonvenienzvergütung ausgerichtet, sofern ihr Einsatzort im Index nach Artikel 23 mit weniger als 95 Indexpunkten bewertet ist. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).
(Art. 81 BPV) Pro Indexpunkt, um den der Einsatzort tiefer als mit 95 Punkten bewertet ist, entsteht ein Anspruch auf den Betrag von 721 Franken pro Jahr. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 13. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 874).
(Art. 81 BPV) Die Inkonvenienzvergütung wird erhöht: a. um 5 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 40. Altersjahr vollendet wird; b. um 10 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird; c. um 15 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird; d. um 20 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird.
(Art. 81 BPV) Die Inkonvenienzvergütung wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.
(Art. 81 BPV) Die Mobilitätsvergütung beträgt 6457 Franken pro Jahr. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 13. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 874).
(Art. 81 BPV) Die Mobilitätsvergütung wird erhöht: a. um 5 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 40. Altersjahr vollendet wird; b. um 10 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird; c. um 15 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird; d. um 20 Prozent ab 1. Januar des Jahres, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird.
(Art. 81 BPV) Die Mobilitätsvergütung wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.