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Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung

Confederation · 172.220.111.343.3 · ordinance

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Contents: 162 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Dienstzugehörigkeit
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Versetzung
  7. Art. 7 Personalrechtliche Ermächtigungen
  8. Art. 8 Diplomatische und konsularische Titel
  9. Art. 9 Übrige Arbeitgeberentscheide
  10. Art. 10 Allgemeines
  11. Art. 11 Zielvereinbarung und Leistungsbeurteilung
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 Inhalt des Selektionsverfahrens und Höchstalter
  15. Art. 15 Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung
  16. Art. 15a Zulassung zur Ausbildung
  17. Art. 16 Ausbildung
  18. Art. 17 Unbefristete Anstellung
  19. Art. 18 Arbeitsvertrag
  20. Art. 19
  21. Art. 19a
  22. Art. 20 Ernennung und Organisation
  23. Art. 21 Empfehlungen der zuständigen Zulassungskommission
  24. Art. 21a
  25. Art. 22
  26. Art. 23
  27. Art. 24 und 25
  28. Art. 26–28
  29. Art. 29
  30. Art. 30–33
  31. Art. 34 Versetzung in Funktionen der Lohnklasse 35 und höher
  32. Art. 35 Versetzungsbedingte Zuweisung tiefer bewerteter Funktionen
  33. Art. 36
  34. Art. 37 Leistungen bei Berufsunfall
  35. Art. 38 Weitere Leistungen
  36. Art. 39 Berufsunfälle
  37. Art. 40 Berufskrankheiten
  38. Art. 41–46
  39. Art. 47 Wochenarbeitszeit
  40. Art. 48 Ansprechzeit, feste Arbeitszeit
  41. Art. 49 Pikettdienst
  42. Art. 50 Vertrauensarbeitszeit
  43. Art. 51 Sabbatical
  44. Art. 52
  45. Art. 53 Sonn- und Feiertage
  46. Art. 54
  47. Art. 55 Zuständigkeiten
  48. Art. 56 Anspruch
  49. Art. 57 Bei Dienstreisen und Temporäreinsätzen im Ausland
  50. Art. 58 Bei vorzeitigem Abbruch der Ferien
  51. Art. 59 Bei Leistung von Militär- oder Zivildienst
  52. Art. 60
  53. Art. 61 Begriff
  54. Art. 62 Anordnung und Bewilligung
  55. Art. 63 Vergütung von Bahnreisen im Ausland
  56. Art. 64 Vergütung von Flugreisen im Ausland
  57. Art. 65 Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge im Ausland
  58. Art. 66 Vergütung von privaten Übernachtungen im Inland
  59. Art. 67 Vergütung von Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland
  60. Art. 68 Vergütung von Auslagen externer Stellenbewerber und -bewerberinnen sowie von Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Zulassungswettbewerben
  61. Art. 69
  62. Art. 70 Temporäreinsätze
  63. Art. 71 Vergütung besonderer Auslagen bei Temporäreinsätzen im Ausland
  64. Art. 71a Springereinsätze
  65. Art. 72
  66. Art. 73
  67. Art. 74 Zulagen bei Militär- und Zivildienst
  68. Art. 75 Ortszuschlag
  69. Art. 76 Teuerungsausgleich
  70. Art. 77 Vergütung von Sonntagsarbeit
  71. Art. 78 Leistungen bei Krankheit und Unfall
  72. Art. 79 Leistungen bei Teilzeitbeschäftigung
  73. Art. 79a Leistungen an Angestellte mit gemeinsamem Haushalt
  74. Art. 80 Anspruch
  75. Art. 81 Höhe
  76. Art. 82 Alterszuschlag
  77. Art. 83 Kürzung
  78. Art. 84 Höhe
  79. Art. 85 Alterszuschlag
  80. Art. 86 Kürzung
  81. Art. 87 Anspruch
  82. Art. 88 Höhe
  83. Art. 89 Kürzung
  84. Art. 90 Reise- und Versetzungskosten
  85. Art. 91 Übernachtungen und Mahlzeiten vor und nach der Versetzung
  86. Art. 92 Leermiete
  87. Art. 93 Vorübergehende Trennung der Haushalte
  88. Art. 94 Bei Todesfällen
  89. Art. 95 Bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung
  90. Art. 96 Anspruch
  91. Art. 97 Pauschale
  92. Art. 98 Anspruch
  93. Art. 99 Pauschale
  94. Art. 100
  95. Art. 101 Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte im Ausland
  96. Art. 102 Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte bei den multilateralen Missionen in Genf
  97. Art. 103 Anspruch
  98. Art. 104 Pauschale
  99. Art. 105
  100. Art. 106 Höhe der Pauschalen
  101. Art. 107 Kürzung und Rückerstattung
  102. Art. 108 Allgemeines
  103. Art. 109 Preiserhebung
  104. Art. 110 Indexierung
  105. Art. 111 Änderungen
  106. Art. 112 Pauschale Berechnung
  107. Art. 113 Individuelle Berechnung
  108. Art. 114 Gewährung
  109. Art. 115 Rückzahlung
  110. Art. 116
  111. Art. 117 Anspruch
  112. Art. 118 Beendigung des Anspruchs
  113. Art. 119 Begleitpersonenzuschläge zu Inkonvenienz- und Mobilitätsvergütung
  114. Art. 120 Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz
  115. Art. 121 Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für die Interessenwahrung
  116. Art. 122 Leistungen bei Krankheit
  117. Art 122a
  118. Art. 123 Voraussetzungen
  119. Art. 124 Betrag der Beteiligung
  120. Art. 125 Beendigung der Beteiligung
  121. Art. 126
  122. Art. 127
  123. Art. 127a
  124. Art. 128 Allgemeines
  125. Art. 129 Beginn und Beendigung der Beiträge an die Ausbildungskosten
  126. Art. 130 Ausbildungskostenbeiträge in der Schweiz
  127. Art. 131
  128. Art. 132 Versetzungspflicht
  129. Art. 133 Verhalten am Einsatzort
  130. Art. 134 Vorrechte und Immunitäten
  131. Art. 135 Bezug von Ferien
  132. Art. 136 Dienstwohnung
  133. Art. 137 Privatwohnung
  134. Art. 138 Lohneinwechslungen
  135. Art. 139 Reisen in Staaten, mit denen die Schweiz keine diplomatischen Beziehungen unterhält
  136. Art. 140 Personendaten der Angestellten
  137. Art. 141 Personendaten der Begleitpersonen
  138. Art. 142 Meldepflicht
  139. Art. 143
  140. Art. 144 Titel und Orden ausländischer Behörden
  141. Art. 145 Nebenbeschäftigung
  142. Art. 146 Erwerbstätigkeit der Begleitperson
  143. Art. 147 Leitung einer Erwerbsgesellschaft
  144. Art. 148 Zeugnispflicht
  145. Art. 149
  146. Art. 150
  147. Art. 151 …
  148. Art. 152 und 153
  149. Art. 154 und 155
  150. Art. 156 …
  151. Art. 157
  152. Art. 158
  153. Art. 159 Beibehaltung der bisherigen Lohnklasse
  154. Art. 160 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juni 2013
  155. Art. 161 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. November 2013
  156. Art. 161a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. November 2014
  157. Art. 161b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Mai 2018: anwendbares Recht
  158. Art. 161c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Mai 2018: Dienstzugehörigkeit
  159. Art. 161d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Mai 2018: Lohnbesitzstand
  160. Art. 161e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. Oktober 2020
  161. Art. 161f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. März 2025: Dienstzugehörigkeit
  162. Art. 162

162 provisions

Art. 126

Erleiden Begleitpersonen Vermögenseinbussen unter den Voraussetzungen nach Artikel 87 BPV, so gelten diese als Schäden des Personals.

Art. 127

1 Den Angestellten wird für die Kinder ein pauschaler Kostenersatz von 1723 Franken pro Jahr und Kind entrichtet, solange sie im gemeinsamen Haushalt leben. 2 Der Kostenersatz wird nur einmal pro Haushalt entrichtet. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 13. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 874). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Art. 127a

Für die familienergänzende Kinderbetreuung gelten Artikel 75a und 75b BPV sinngemäss, wenn das Kind betreut wird: a. in einer Kinderbetreuungsstruktur wie einer Kinderkrippe oder einem Kindergarten; b. durch Tageseltern; oder c. durch Privatpersonen, mit denen ein dem lokalen Recht entsprechendes Arbeitsverhältnis besteht.

Art. 128 Allgemeines

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a, 114 Abs. 3 BPV) 1 Das EDA gewährt den Angestellten Beiträge an: a. die Kosten der Grundausbildung, Umschulung und Berufsberatung; b. die Mehrkosten eines Hochschulstudiums oder einer auf einer Lehre aufbauenden Berufsausbildung; c. die Mehrkosten, die durch die Trennung von der Familie auf Grund der Ausbildung entstehen. 2 Die DR setzt im Einvernehmen mit dem EFD die Anforderungen an die Ausbildung und an die Bildungsstätten sowie die Höhe der Beiträge an die Ausbildungskosten fest. 3 Die Gewährung von Beiträgen an die Ausbildungskosten ist ausgeschlossen, wenn die Angestellten seit ihrer Anstellung nie mit den Kindern in gemeinsamem Haushalt gelebt haben. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

Art. 129 Beginn und Beendigung der Beiträge an die Ausbildungskosten

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a, 114 Abs. 3 BPV) 1 Die Ausbildungskostenbeiträge werden frühestens für das Jahr gewährt, in dem das Kind das 4. Altersjahr vollendet. Vorbehalten bleibt die Gewährung von Ausbildungskostenbeiträgen für Kinder, die jünger sind, wenn am Einsatzort im Ausland der obligatorische Schulunterricht früher beginnt. 2 Die Ausbildungskostenbeiträge werden bis zur Maturität oder zu einem vergleichbaren Schulabschluss, bis zur Beendigung der ersten Berufsausbildung, bis zum ersten Hochschulabschluss oder Abschluss einer auf der Lehre aufbauenden Berufsausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Kindes gewährt. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 13. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 874).

Art. 130 Ausbildungskostenbeiträge in der Schweiz

1 Versetzungspflichtigen Angestellten können nach erfolgtem Einsatz im Ausland oder im Hinblick auf einen solchen auch in der Schweiz Beiträge an Ausbildungskosten entrichtet werden. 2 Beiträge nach Absatz 1 werden erst ab dem Eintritt des Kindes in die Sekundarstufe entrichtet. 3 Ausnahmsweise können die Beiträge nach Absatz 1 auch für Ausbildungskosten in der Primarstufe entrichtet werden, wenn dies der Ausbildungsstand und die schulischen Bedürfnisse der Kinder erfordern. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).

Art. 131

Erleiden Kinder Vermögenseinbussen unter den Voraussetzungen nach Artikel 87 BPV, so gelten diese als Schäden des Personals.

Art. 132 Versetzungspflicht

(Art. 21 Abs. 1 Bst. a und cbis BPG, Art. 25 Abs. 4 BPV) 1 Die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA können jederzeit an der Zentrale oder im Ausland eingesetzt werden. 2 Die Einsatzdauer bei Versetzungen beträgt vier Jahre. Vorbehalten bleiben Absatz 3 und eine Verlängerung oder eine Verkürzung der Einsatzdauer in anderen begründeten Fällen. 3 Nach Ablauf der nachfolgenden minimalen Aufenthaltsdauer an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen wird auf Antrag der versetzungspflichtigen Angestellten eine Versetzung an einen anderen Einsatzort geprüft: a. Einsatzorte mit weniger als 45 Indexpunkten: nach 2 Jahren; b. Einsatzorte mit weniger als 63 Indexpunkten: nach 3 Jahren. 4 Bei der Versetzung der Angestellten werden das dienstliche Interesse und die Chancengleichheit sowie die Ausbildung, die Erfahrung, die Kompetenzen, die Spezialkenntnisse und das Potenzial der Angestellten für die Ausübung der vorgesehenen Funktion und deren Gesundheitszustand berücksichtigt. Nach Möglichkeit wird dem Gesundheitszustand der Begleitperson sowie dem Gesundheitszustand und der Ausbildungssituation der Kinder Rechnung getragen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867). Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1)

Art. 133 Verhalten am Einsatzort

1 Die Angestellten bemühen sich durch ihr Verhalten die Achtung der Behörden und der Angehörigen des Aufenthaltsstaates zu erwerben. Sie unterhalten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beziehungen. Sie enthalten sich jeder Äusserung und Handlung, die sich störend auf die Politik der schweizerischen Behörden, namentlich auf die Aussenpolitik, auswirken könnte. 2 Sie achten darauf, dass die ihrem Haushalt angehörenden Personen die Ausübung der Funktion nicht beeinträchtigen und den Interessen der Schweiz nicht schaden.

Art. 134 Vorrechte und Immunitäten

1 Die Angestellten halten die mit ihren diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten verbundenen Bedingungen ein und unterlassen jeden Missbrauch. 2 Sie sind verantwortlich für den Gebrauch von ihren Vorrechten und Immunitäten, den die ihrem Haushalt angehörenden Personen machen.

Art. 135 Bezug von Ferien

Die Angestellten können durch die Vorgesetzten verpflichtet werden, Ferien zu beziehen: a. bei Dienstreisen; b. bei Versetzungs- und Einsatzreisen; c. bei Reisen in die Schweiz zwecks medizinischer Behandlung nach Artikel 95. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

Art. 136 Dienstwohnung

Die Angestellten haben die ihnen am Einsatzort zugewiesenen Residenzen und Dienstwohnungen zu beziehen und die Hausordnung einzuhalten.

Art. 137 Privatwohnung

1 Wird den Angestellten keine Wohnung nach Artikel 136 zugewiesen, so besteht freie Wohnungswahl. 2 Die Chefs und Chefinnen der Auslandvertretungen können die Wohnungswahl in begründeten Einzelfällen einschränken oder eine Wohnung ablehnen, wenn diese den Sicherheitsanforderungen oder der Funktion der ihnen unterstellten Angestellten nicht entspricht. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Art. 138 Lohneinwechslungen

Die DR kann für Auslandvertretungen besondere Vorschriften über die Lohneinwechslungen der in Schweizer Franken entlöhnten Angestellten in die am Einsatzort geltende Währung erlassen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

Art. 139 Reisen in Staaten, mit denen die Schweiz keine diplomatischen Beziehungen unterhält

Inhaber und Inhaberinnen eines Diplomaten- oder Dienstpasses müssen für Reisen in Staaten, mit denen die Schweiz keine diplomatischen Beziehungen unterhält, vorgängig eine Ermächtigung bei der DR einholen.

Art. 140 Personendaten der Angestellten

1 Die für einen Einsatz im Ausland vorgesehenen Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst vor dem Einsatz die Personendaten, die zur Bestimmung ihrer persönlichen Eignung benötigt werden. 2 Sie melden dem zuständigen Personaldienst Änderungen dieser Daten während des Einsatzes. 3 Sie geben ihr Einverständnis zur Bearbeitung dieser Daten durch die zuständigen Dienste.

Art. 141 Personendaten der Begleitpersonen

1 Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst vor einem Einsatz im Ausland die für den Einsatz nötigen Personendaten ihrer Begleitpersonen. 2 Sie geben ihr Einverständnis zur Bearbeitung und Offenlegung dieser Daten. 3 Sie melden dem zuständigen Personaldienst, wenn ihre Begleitperson sich weigert, die für den Einsatz nötigen Personendaten mitzuteilen.

Art. 142 Meldepflicht

(Art. 95 BPV) Die Angestellten melden der zuständigen Stelle: a. die Zugehörigkeit zu einem Verein mit Sitz im Ausland; b. nicht dienstlich veranlasste Veröffentlichungen, Vorträge und öffentliche Erklärungen im Aussendienst, wenn sie die Aussenpolitik der Schweiz bzw. die Tätigkeit des EDA betreffen; c. das Verlassen des Aufenthaltsstaates. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Art. 143

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

Art. 144 Titel und Orden ausländischer Behörden

1 Die Angestellten haben von ausländischen Behörden verliehene Titel oder Orden abzulehnen. 2 Falls eine Ablehnung nicht möglich ist, melden sie die von ausländischen Behörden verliehenen Titel oder Orden der zuständigen Stelle. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen.

Art. 145 Nebenbeschäftigung

(Art. 91 BPV) 1 Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst die Ausübung einer Nebenbeschäftigung. 2 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist untersagt, wenn diese mit dem durch die Wiener Übereinkommen über die diplomatischen oder die konsularischen Beziehungen gewährleisteten Status unvereinbar ist.

Art. 146 Erwerbstätigkeit der Begleitperson

(Art. 91 BPV) 1 Die Angestellten melden dem zuständigen Personaldienst jede Erwerbstätigkeit ihrer Begleitperson am Einsatzort. 2 Die Begleitperson darf einer Erwerbstätigkeit nur dann nachgehen, wenn diese mit den diplomatischen und konsularischen Vorrechten und Immunitäten des oder der Angestellten sowie mit den Gesetzen und Gebräuchen des Aufenthaltsstaates vereinbar ist.

Art. 147 Leitung einer Erwerbsgesellschaft

(Art. 91 BPV) 1 Die Angestellten melden allfällige Beteiligungen an der Leitung von Erwerbsgesellschaften. 2 Sie holen vor einem Auslandeinsatz die Ermächtigung für die Beibehaltung der Beteiligungen ein.

Art. 148 Zeugnispflicht

(Art. 94 BPV) Werden die Angestellten oder ihre Begleitpersonen zu einer Aussage vor einem Organ der Rechtspflege im Aufenthaltsstaat aufgefordert, die den Verzicht auf die diplomatische oder konsularische Immunität voraussetzt, so haben die Angestellten eine Genehmigung einzuholen.

Art. 149

1 Die Versetzungsentscheide nach Artikel 34 Absatz 1bis des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG) und Artikel 6 dieser Verordnung können im Rahmen eines Einwendungsverfahrens überprüft werden. 2 Die versetzungspflichtigen Angestellten können Gründe nach Artikel 132 Absatz 4, die aus ihrer Sicht gegen einen Versetzungsentscheid sprechen, auf dem Dienstweg vorbringen. Über die vorgebrachten Gründe befindet das EDA nach Anhörung der Transferkommission. 3 Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Transferkommission werden in einem vom EDA erlassenen Reglement geregelt. SR 172.220.1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

Art. 150

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

Art. 151 …

Die Überprüfung der Differenzbereinigung nach Artikel 6 Absatz 2 VPBV erfolgt: a. für die Missionschefs und Missionschefinnen: durch den Chef oder die Chefin der DR; b. für das übrige Personal: durch den Personalchef oder die Personalchefin des EDA. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867). SR 172.220.111.31

Art. 152 und 153

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

Art. 154 und 155

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

Art. 156 …

Die DR erlässt Weisungen in den Bereichen: a. Personalbeurteilung (Art. 10 ff.); b. Eintrittsverfahren (Art. 14–19); c. Indexierung der Einsatzorte (Art. 23); d. Sonderzulagen für Einsätze in Krisengebieten (Art. 36); e. … f. Wochenarbeitszeit (Art. 47); g. Pikettdienst (Art. 44 und 49); h. Ferien und Urlaub (Art. 53–60); i. Vergütung von Reisen, die nicht Dienstreisen sind (Art. 61 und 64 Abs. 2); j. Vergütung von Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland (Art. 67); k. Auslagen für die Teilnahme an Zulassungswettbewerben (Art. 68 und 69); l. Vergütung bei Temporäreinsätzen im Ausland und bei Revisionsreisen (Art. 70–72); m. Lohn und weitere Leistungen bei Krankheit und Unfall sowie bei Militär- und Zivildienst im Ausland (Art. 74 und 78); n. Vergütungen bei Versetzungen (Art. 90 ff.); o. Vergütungen von Reisekosten bei Todesfällen, bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung, bei Konsultationsreisen und bei Besuchsreisen (Art. 94–99); p. Beitrag an Wohnungsmiete (Art. 100); q. Vergütung für die Interessenwahrung (Art. 101 ff.); r. Pauschale für die Interessenwahrung (Art. 103 ff.); s. Festlegung und Fortrechnung des Kaufkraftausgleichs (Art. 108 ff.); t. Individuelle Berechnung des Minderkostenabzugs wegen Steuerfreiheit (Art. 113); u. Darlehen (Art. 114 ff.); v. Beteiligung an den Kosten für berufliche Vorsorge (Art. 123 ff.); w. Ausbildungskostenbeiträge (Art. 128 ff.); x. Hausordnung und Haftung für die Benützung von Dienstwohnungen (Art. 136). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

Art. 157

1 Die nachstehenden Reglemente werden aufgehoben: a. das Vollzugsreglement I vom 21. Dezember 2001; b. das Vollzugsreglement II vom 6. April 1976; c. das Vollzugsreglement V vom 1. Januar 2002; d. das Vollzugsreglement VII vom 1. Januar 2002. 2 Die nachstehenden Reglemente werden wie folgt geändert: … In der AS nicht veröffentlicht. In der AS nicht veröffentlicht. In der AS nicht veröffentlicht. In der AS nicht veröffentlicht. Die Änderung kann unter AS 2002 2917 konsultiert werden.

Art. 158

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

Art. 159 Beibehaltung der bisherigen Lohnklasse

(Art. 33) 1 Die Angestellten der Karrieredienste bleiben unter Vorbehalt von Artikel 34 Absatz 2 und bis zu ihrer nächsten Versetzung in ihrer bisherigen Lohnklasse eingereiht, auch wenn ihre Funktion im Anhang 2 tiefer bewertet ist. 2 Angestellte des konsularischen Dienstes, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in den Lohnklassen 10, 17, 21 und 25 eingereiht sind, behalten diese Lohnklassen bis zur nächsten Beförderung bei.

Art. 160 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juni 2013

Für versetzungspflichtige Angestellte des EDA und Angehörige des Rotationspersonals der DEZA, die gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien die vorzeitige Pensionierung nach dem bisherigen Recht verlangt haben, gelten weiterhin die Artikel 22–25 und 158 sowie Anhang 1 bisherigen Rechts. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771). SR 172.220.111.35 AS 2002 2917, 2005 4703, 2009 4705

Art. 161 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. November 2013

1 Beförderungen, die auf den 1. Januar 2014 wirksam werden, erfolgen nach dem bisherigen Recht oder, wenn es für die betroffene Person günstiger ist, nach den Bestimmungen der Änderung vom 29. November 2013 dieser Verordnung. 2 Beförderungen in ein höheres Funktionsband werden in Abweichung von Artikel 26 Absatz 3 auf den 1. Januar 2014 wirksam. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Art. 161a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. November 2014

1 Arbeitsverhältnisse mit dem Rotationspersonal nach Artikel 3 Buchstabe f des bisherigen Rechts richten sich mit Ablauf der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1–3 BPV nach dem neuen Recht. Vorbehalten sind Ausnahmen für Angestellte, denen die Erfüllung der Versetzungspflicht nicht zumutbar ist. Diese Angestellten werden in der bisherigen oder einer zumutbaren neuen Funktion weiterbeschäftigt, gehören aber nicht mehr zum Rotationspersonal. 2 Für die Ausrichtung der Mobilitätsvergütung nach Artikel 81 Absatz 2 BPV und Artikel 84–86 dieser Verordnung werden beim Rotationspersonal nach Artikel 3 Buchstabe f des bisherigen Rechts, soweit es nach neuem Recht versetzungspflichtig ist, die Auslandeinsätze in den letzten zwölf Jahren vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 16. November 2014 wie Versetzungen angerechnet. 3 Für die Kostenbeteiligung des EDA nach Artikel 123 Absatz 2 werden beim Rotationspersonal nach Artikel 3 Buchstabe f des bisherigen Rechts, soweit es nach neuem Recht versetzungspflichtig ist, die Auslandeinsätze in den letzten vier Jahren vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 16. November 2014 wie Versetzungen angerechnet. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 6. Aug. 2008 (AS 2008 3935). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

Art. 161b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Mai 2018: anwendbares Recht

1 Alle Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden und über dieses Datum hinaus fortdauern, unterstehen ab dem 1. Januar 2019 dem neuen Recht. 2 Die Angestellten der Karrieredienste nach Artikel 2 Absatz 2 VBPV-EDA, in der Fassung vom 1. Januar 2017, erhalten vor dem 1. Januar 2019 einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag nach Artikel 8 BPG. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, Abs. 2 in Kraft seit 1. Juni 2018, Abs. 1 in Kraft am 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867). SR 172.220.1

Art. 161c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Mai 2018: Dienstzugehörigkeit

Ab dem 1. Januar 2019 gilt folgende Dienstzugehörigkeit: a. Die Angestellten des diplomatischen Dienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des bisherigen Rechts gehören der Karriere Diplomatie nach Artikel 2 Buchstabe a des neuen Rechts an. b. Das Rotationspersonal nach Artikel 3 Buchstabe f des bisherigen Rechts gehört der Karriere IZA nach Artikel 2 Buchstabe b des neuen Rechts an. c. Die bisherigen versetzungspflichtigen Chefs und Chefinnen Finanzen, Personal und Administration gehören der Karriere Konsularisches, Betriebsführung und Finanzen nach Artikel 2 Buchstabe c des neuen Rechts an. d. Die Angestellten des konsularischen Dienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des bisherigen Rechts, die bereits in das Funktionsband 2 des konsularischen Dienstes befördert wurden oder die im EDA eine Funktion ausüben, die bisher im Funktionsband 2 oder 3 des konsularischen Dienstes eingereiht war, gehören der Karriere Konsularisches, Betriebsführung und Finanzen nach Artikel 2 Buchstabe c des neuen Rechts an. e. Die übrigen Angestellten des konsularischen Dienstes nach bisherigem Recht gehören dem Fachpersonal nach Artikel 2 des neuen Rechts mit Versetzungspflicht an. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

Art. 161d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Mai 2018: Lohnbesitzstand

1 Übersteigt der Lohn der Angestellten der Karrieredienste nach Artikel 2 Absatz 2 des bisherigen Rechts den Höchstbetrag der Lohnklasse der Funktion, die sie am 1. Januar 2019 ausüben, so bleibt er mindestens bis zu ihrer nächsten Versetzung unverändert. 2 Übersteigt der Lohn der Angestellten nach Absatz 1 bei der nächsten Versetzung nach dem 1. Januar 2019 den Höchstbetrag der Lohnklasse der neuen Funktion, so bleibt er im Rahmen dieser Versetzung während weiterer zwei Jahre unverändert und wird dann und nach jeweils zwei Jahren an den Höchstbetrag einer Lohnklasse tiefer angepasst, bis er den Höchstbetrag der Lohnklasse der ausgeübten Funktion nicht mehr übersteigt. Übersteigt der bisherige Lohn, mit einer Funktionszulage nach bisherigem Recht, den Höchstbetrag der Lohnklasse 34, so wird er bei der nächsten Versetzung nach dem 1. Januar 2019 an den Höchstbetrag der Lohnklasse 34 und nach jeweils zwei Jahren an den Höchstbetrag einer Lohnklasse tiefer angepasst, bis er den Höchstbetrag der Lohnklasse der ausgeübten Funktion nicht mehr übersteigt. 3 Der Lohn der Angestellten der Karrieredienste nach Artikel 2 Absatz 2 des bisherigen Rechts, die vor dem 1. Januar 2019 ihr 55. Altersjahr zurückgelegt haben, bleibt unverändert, sofern er den Höchstbetrag der Lohnklasse der Funktion übersteigt, die sie am 1. Januar 2019 ausüben. Vorbehalten ist eine Anpassung an den Höchstbetrag der Lohnklasse 34 bei der nächsten Versetzung nach dem 1. Januar 2019 (Abs. 2). 4 Der Lohn von Angestellten nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des bisherigen Rechts, die vor dem 1. Januar 2019 ihr 45., aber noch nicht ihr 55. Altersjahr zurückgelegt haben, bleibt unter den folgenden Voraussetzungen höchstens während zehn Jahren unverändert: a. Die Angestellten waren vor dem 1. Januar 2019 im Funktionsband 1 des konsularischen Dienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des bisherigen Rechts eingereiht. b. Sie gehören nach Artikel 161c Buchstabe e ab dem 1. Januar 2019 dem Fachpersonal mit Versetzungspflicht an. c. Ihre Funktion ist tiefer als Lohnklasse 20 bewertet. d. Ihr bisheriger Lohn übersteigt den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse. 5 In den Fällen nach den Absätzen 1–4 wird der Lohn vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnerhöhung ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

Art. 161e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. Oktober 2020

Ausbildungskostenbeiträge in der Schweiz, die Angestellten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 30. Oktober 2020 nach Artikel 130 des bisherigen Rechts zugesprochen wurden, können bis zur nächsten Versetzung ins Ausland, längstens aber bis am 31. Juli 2023 nach bisherigem Recht gewährt werden. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).

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