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Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung

Confederation · 172.220.111.343.3 · ordinance

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Contents: 162 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Dienstzugehörigkeit
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Versetzung
  7. Art. 7 Personalrechtliche Ermächtigungen
  8. Art. 8 Diplomatische und konsularische Titel
  9. Art. 9 Übrige Arbeitgeberentscheide
  10. Art. 10 Allgemeines
  11. Art. 11 Zielvereinbarung und Leistungsbeurteilung
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 Inhalt des Selektionsverfahrens und Höchstalter
  15. Art. 15 Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung
  16. Art. 15a Zulassung zur Ausbildung
  17. Art. 16 Ausbildung
  18. Art. 17 Unbefristete Anstellung
  19. Art. 18 Arbeitsvertrag
  20. Art. 19
  21. Art. 19a
  22. Art. 20 Ernennung und Organisation
  23. Art. 21 Empfehlungen der zuständigen Zulassungskommission
  24. Art. 21a
  25. Art. 22
  26. Art. 23
  27. Art. 24 und 25
  28. Art. 26–28
  29. Art. 29
  30. Art. 30–33
  31. Art. 34 Versetzung in Funktionen der Lohnklasse 35 und höher
  32. Art. 35 Versetzungsbedingte Zuweisung tiefer bewerteter Funktionen
  33. Art. 36
  34. Art. 37 Leistungen bei Berufsunfall
  35. Art. 38 Weitere Leistungen
  36. Art. 39 Berufsunfälle
  37. Art. 40 Berufskrankheiten
  38. Art. 41–46
  39. Art. 47 Wochenarbeitszeit
  40. Art. 48 Ansprechzeit, feste Arbeitszeit
  41. Art. 49 Pikettdienst
  42. Art. 50 Vertrauensarbeitszeit
  43. Art. 51 Sabbatical
  44. Art. 52
  45. Art. 53 Sonn- und Feiertage
  46. Art. 54
  47. Art. 55 Zuständigkeiten
  48. Art. 56 Anspruch
  49. Art. 57 Bei Dienstreisen und Temporäreinsätzen im Ausland
  50. Art. 58 Bei vorzeitigem Abbruch der Ferien
  51. Art. 59 Bei Leistung von Militär- oder Zivildienst
  52. Art. 60
  53. Art. 61 Begriff
  54. Art. 62 Anordnung und Bewilligung
  55. Art. 63 Vergütung von Bahnreisen im Ausland
  56. Art. 64 Vergütung von Flugreisen im Ausland
  57. Art. 65 Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge im Ausland
  58. Art. 66 Vergütung von privaten Übernachtungen im Inland
  59. Art. 67 Vergütung von Übernachtungen und Mahlzeiten im Ausland
  60. Art. 68 Vergütung von Auslagen externer Stellenbewerber und -bewerberinnen sowie von Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Zulassungswettbewerben
  61. Art. 69
  62. Art. 70 Temporäreinsätze
  63. Art. 71 Vergütung besonderer Auslagen bei Temporäreinsätzen im Ausland
  64. Art. 71a Springereinsätze
  65. Art. 72
  66. Art. 73
  67. Art. 74 Zulagen bei Militär- und Zivildienst
  68. Art. 75 Ortszuschlag
  69. Art. 76 Teuerungsausgleich
  70. Art. 77 Vergütung von Sonntagsarbeit
  71. Art. 78 Leistungen bei Krankheit und Unfall
  72. Art. 79 Leistungen bei Teilzeitbeschäftigung
  73. Art. 79a Leistungen an Angestellte mit gemeinsamem Haushalt
  74. Art. 80 Anspruch
  75. Art. 81 Höhe
  76. Art. 82 Alterszuschlag
  77. Art. 83 Kürzung
  78. Art. 84 Höhe
  79. Art. 85 Alterszuschlag
  80. Art. 86 Kürzung
  81. Art. 87 Anspruch
  82. Art. 88 Höhe
  83. Art. 89 Kürzung
  84. Art. 90 Reise- und Versetzungskosten
  85. Art. 91 Übernachtungen und Mahlzeiten vor und nach der Versetzung
  86. Art. 92 Leermiete
  87. Art. 93 Vorübergehende Trennung der Haushalte
  88. Art. 94 Bei Todesfällen
  89. Art. 95 Bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung
  90. Art. 96 Anspruch
  91. Art. 97 Pauschale
  92. Art. 98 Anspruch
  93. Art. 99 Pauschale
  94. Art. 100
  95. Art. 101 Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte im Ausland
  96. Art. 102 Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte bei den multilateralen Missionen in Genf
  97. Art. 103 Anspruch
  98. Art. 104 Pauschale
  99. Art. 105
  100. Art. 106 Höhe der Pauschalen
  101. Art. 107 Kürzung und Rückerstattung
  102. Art. 108 Allgemeines
  103. Art. 109 Preiserhebung
  104. Art. 110 Indexierung
  105. Art. 111 Änderungen
  106. Art. 112 Pauschale Berechnung
  107. Art. 113 Individuelle Berechnung
  108. Art. 114 Gewährung
  109. Art. 115 Rückzahlung
  110. Art. 116
  111. Art. 117 Anspruch
  112. Art. 118 Beendigung des Anspruchs
  113. Art. 119 Begleitpersonenzuschläge zu Inkonvenienz- und Mobilitätsvergütung
  114. Art. 120 Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz
  115. Art. 121 Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für die Interessenwahrung
  116. Art. 122 Leistungen bei Krankheit
  117. Art 122a
  118. Art. 123 Voraussetzungen
  119. Art. 124 Betrag der Beteiligung
  120. Art. 125 Beendigung der Beteiligung
  121. Art. 126
  122. Art. 127
  123. Art. 127a
  124. Art. 128 Allgemeines
  125. Art. 129 Beginn und Beendigung der Beiträge an die Ausbildungskosten
  126. Art. 130 Ausbildungskostenbeiträge in der Schweiz
  127. Art. 131
  128. Art. 132 Versetzungspflicht
  129. Art. 133 Verhalten am Einsatzort
  130. Art. 134 Vorrechte und Immunitäten
  131. Art. 135 Bezug von Ferien
  132. Art. 136 Dienstwohnung
  133. Art. 137 Privatwohnung
  134. Art. 138 Lohneinwechslungen
  135. Art. 139 Reisen in Staaten, mit denen die Schweiz keine diplomatischen Beziehungen unterhält
  136. Art. 140 Personendaten der Angestellten
  137. Art. 141 Personendaten der Begleitpersonen
  138. Art. 142 Meldepflicht
  139. Art. 143
  140. Art. 144 Titel und Orden ausländischer Behörden
  141. Art. 145 Nebenbeschäftigung
  142. Art. 146 Erwerbstätigkeit der Begleitperson
  143. Art. 147 Leitung einer Erwerbsgesellschaft
  144. Art. 148 Zeugnispflicht
  145. Art. 149
  146. Art. 150
  147. Art. 151 …
  148. Art. 152 und 153
  149. Art. 154 und 155
  150. Art. 156 …
  151. Art. 157
  152. Art. 158
  153. Art. 159 Beibehaltung der bisherigen Lohnklasse
  154. Art. 160 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juni 2013
  155. Art. 161 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. November 2013
  156. Art. 161a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. November 2014
  157. Art. 161b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Mai 2018: anwendbares Recht
  158. Art. 161c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Mai 2018: Dienstzugehörigkeit
  159. Art. 161d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Mai 2018: Lohnbesitzstand
  160. Art. 161e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. Oktober 2020
  161. Art. 161f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. März 2025: Dienstzugehörigkeit
  162. Art. 162

162 provisions

Art. 87 Anspruch

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1 Die zusätzlichen Auslagen für die Haushaltführung werden pauschal abgegolten. 2 Die Pauschale wird nur einmal pro Haushalt entrichtet. 3 Macht die Begleitperson infolge ihres Anstellungsverhältnisses zum Bund einen eigenständigen Anspruch auf die Pauschale geltend, so wird diese auf der Grundlage des höheren der beiden Löhne berechnet. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Art. 88 Höhe

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Die Pauschale setzt sich aus einem Grundbetrag von 8279 Franken pro Jahr und einem Zuschlag von 9 Prozent des Jahreslohnes zusammen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 13. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 874).

Art. 89 Kürzung

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Die Pauschale wird nach fünf Aufenthaltsjahren am selben Einsatzort pro Folgejahr um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gekürzt. Die Kürzung wird am 1. Januar des Folgejahrs wirksam.

Art. 90 Reise- und Versetzungskosten

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1 Die Angestellten, denen ein anderer Einsatzort zugewiesen wird, haben für sich, ihre Begleitpersonen und Kinder sowie für das von der Personalabteilung der DR bewilligte private Dienstpersonal Anspruch auf Vergütung: a. der Reisekosten; b. der Kosten der Beförderung und Versicherung des Gepäcks; c. der Kosten der Beförderung und Versicherung des Umzugsgutes; d. der Kosten für Übernachtungen und Mahlzeiten während der Reise; e. der Nebenkosten während der Versetzung; f. der Einrichtungs- und Ausrüstungskosten. 1bis Die Kosten der Einlagerung von Umzugsgut können insbesondere bei der Zuweisung einer durch den Bund möblierten oder teilmöblierten Dienstwohnung vergütet werden. 2 Die Kosten nach Absatz 1 Buchstaben e und f werden pauschal vergütet. Die Pauschale für Ausrüstungs- und Einrichtungskosten richtet sich nach der Lohnklasse der Angestellten, deren Haushaltsgrösse und dem Möblierungsgrad der neuen Unterkunft. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Art. 91 Übernachtungen und Mahlzeiten vor und nach der Versetzung

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Entstehen den Angestellten unmittelbar vor der Abreise am alten Einsatzort oder nach der Ankunft am neuen Einsatzort Übernachtungskosten und Mehrauslagen für Mahlzeiten, so wird ihnen für höchstens 30 Tage vor Abreise und längstens 90 Tage nach Ankunft ein angemessener Beitrag an diese Kosten ausgerichtet. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitperson und Kinder.

Art. 92 Leermiete

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Müssen die Angestellten wegen einer Versetzung oder eines neuen Einsatzes ihre Wohnung vor dem nächstmöglichen Kündigungstermin verlassen oder am neuen Einsatzort im Interesse des Bundes eine Wohnung vorzeitig mieten, so wird ihnen in der Regel für höchstens drei dem Versetzungs- oder Einsatzentscheid folgende Monate und längstens bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin oder bis zum Bezugstermin ein angemessener Beitrag an die tatsächlichen Miet- und Mietnebenkosten ausgerichtet. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Art. 93 Vorübergehende Trennung der Haushalte

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1 Sind die Angestellten anlässlich einer Versetzung oder eines Einsatzes aus achtenswerten Gründen gezwungen, für ihre Begleitpersonen oder Kinder vorübergehend einen getrennten Haushalt zu führen, so kann ihnen für höchstens ein Jahr ein Beitrag an die mit der Trennung der Haushalte verbundenen Mehrauslagen gewährt werden. 2 Bei Fortbestand der Gründe kann der Beitrag aufgrund einer erneuten Überprüfung der Gesamtumstände für jeweils ein weiteres Jahr gewährt werden. Die Leistungen können während zwei aufeinanderfolgenden Auslandeinsätzen, höchstens jedoch während insgesamt vier Jahren ausgerichtet werden. 3 Die Angestellten melden den Wegfall der Gründe unverzüglich der zuständigen Stelle. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

Art. 94 Bei Todesfällen

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1 Den Angestellten werden die eigenen Reisekosten und gegebenenfalls die Reisekosten ihrer Begleitperson und Kinder vergütet für die Teilnahme an der Bestattung: a. der Begleitperson; b. eines Kindes oder eines Kindes der Begleitperson; c. eines Elternteils oder eines Schwiegerelternteils; d. eines Geschwisters; e. einer Schwägerin oder eines Schwagers; f. einer Schwiegertochter oder eines Schwiegersohns. 2 Für die Teilnahme an der Bestattung in der Schweiz werden die Reisekosten vom Einsatzort bis zum Dienstort Bern und zurück vergütet. Bei Flugreisen wird der kostengünstigste Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet. 3 Für die Teilnahme an der Bestattung in einem Drittland werden die tatsächlichen Reisekosten bis zum Höchstbetrag für eine Reise nach Absatz 2 vergütet. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Art. 95 Bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1 Bei einer durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung befürworteten Reise der Angestellten, ihrer Begleitperson oder der Kinder zwecks medizinischer Behandlung werden die Reisekosten vergütet. 2 Bei Reisen in die Schweiz werden die Reisekosten vom Einsatzort bis zum Dienstort Bern und zurück vergütet. Bei Flugreisen wird der kostengünstigste Preis für ein Arrangement der Economy-Klasse vergütet. 3 Bei Reisen in ein Drittland werden die tatsächlichen Reisekosten bis zum Höchstbetrag für eine Reise nach Absatz 2 vergütet. 4 Ist die Reise in der Economy-Klasse nicht zumutbar, so entscheidet der ärztliche Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung über die zu benützende Flugklasse. 5 Müssen Angestellte, eine Begleitperson oder Kinder anlässlich einer Reise nach Absatz 1 begleitet werden, so werden die Kosten nach Zustimmung durch den ärztlichen Dienst der Bundesverwaltung übernommen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008 (AS 2008 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Art. 96 Anspruch

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1 Die Angestellten haben pro volles Kalenderjahr Anspruch auf Vergütung einer Konsultationsreise in die Schweiz. Dieser Anspruch besteht auch für die Begleitpersonen und Kinder. 1bis Bei versetzungspflichtigen Angestellten können die Kosten für eine Konsultationsreise auch vergütet werden, wenn ein mindestens zweijähriger Einsatz im Ausland im Verlauf des Kalenderjahrs, jedoch vor dem 1. Juli beginnt. 2 Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innerhalb des Kalenderjahres angetreten wird. 3 Bei Bezug einer Konsultationsreise muss die Aufenthaltsdauer in der Schweiz mindestens zwei Wochen betragen. 4 Die Konsultationsreise kann mit anderen Reisen, die durch den Bund finanziert werden, kompensiert werden. 5 Der Anspruch auf eine Konsultationsreise erlischt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Angestellten auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurückkehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013 (AS 2013 4569). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 1. Febr. 2008, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 347). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Art. 97 Pauschale

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1 Der Anspruch auf Vergütung der Konsultationsreise wird mit einer für jeden Einsatzort von der DR in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale abgegolten. 2 Die Pauschale ist zurückzuerstatten, wenn: a. die Reise im massgebenden Kalenderjahr nicht angetreten wurde; b. Angestellte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurückkehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen und zwischen dem Entstehen des Anspruchs und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als sechs Monate liegen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 13. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 874). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Art. 98 Anspruch

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1 Halten sich die Kinder nicht am Einsatzort auf, so können die Reisekosten vergütet werden für: a. jährlich bis zu zwei Besuchsreisen an den Einsatzort bis zum Ende des Jahres, in dem die Kinder das 18. Altersjahr erreichen; b. jährlich eine Besuchsreise an den Einsatzort ab Ende des Jahres, in dem die Kinder das 18. Altersjahr erreichen, und bis Ende des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr erreichen. 2 Anstelle der Reise nach Absatz 1 kann auch ein am Einsatzort lebender Elternteil der Kinder an deren Aufenthaltsort reisen. In diesem Fall werden lediglich die Kosten vergütet, die für die Reise eines Kindes entstanden wären. 3 Die Reisekosten nach Absatz 1 können auch vergütet werden, wenn die Kinder sich mit dem oder der Angestellten am Einsatzort aufhalten und zum anderen Elternteil reisen, der sich nicht am Einsatzort aufhält. 4 Hält sich die Begleitperson nicht am Einsatzort der angestellten Person auf, so können die Reisekosten vergütet werden für jährlich bis zu zwei Besuchsreisen der Begleitperson zur angestellten Person oder der angestellten Person zur Begleitperson. Wenn gleichzeitig die Kinder besucht werden, können jährlich insgesamt höchstens die Kosten von zwei Besuchsreisen vergütet werden. 4bis Die Reisekosten nach den Absätzen 1, 2 und 4 können bei vorübergehender Trennung der Haushalte im Sinn von Artikel 93 auch vergütet werden, wenn der oder die Angestellte in der Schweiz im Einsatz steht. 5 Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innert eines Jahres nach seiner Entstehung angetreten wird. 6 Besondere schulische oder familiäre Umstände können angemessen berücksichtigt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

Art. 99 Pauschale

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1 Der Anspruch auf Vergütung der Besuchsreise wird mit einer für jeden Einsatzort von der DR in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale abgegolten. 2 Für Begleitpersonen und Kinder, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, werden die Reisekosten höchstens bis zum Betrag der Pauschale nach Absatz 1 vergütet. 3 Die Pauschale ist zurückzuerstatten, wenn: a. die Reise innerhalb eines Monats nach dem gemeldeten Abreisedatum nicht angetreten wurde; b. Angestellte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Kosten des Bundes in die Schweiz zurückkehren oder sich auf Kosten des Bundes in einem Drittland niederlassen und zwischen dem Entstehen des Anspruchs und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als sechs Monate liegen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 13. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 874). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959).

Art. 100

1 Die mit dem Auslandaufenthalt verbundenen Miet- und Mietnebenkosten, die der Funktion und der familiären Situation der Angestellten entsprechen, werden unter Kostenbeteiligung der Angestellten übernommen. Die DR bestimmt im Einvernehmen mit dem EFD den Kostenanteil, den die Angestellten zu leisten haben. Dieser richtet sich nach der Haushaltgrösse, der Höhe des Lohnes und den durchschnittlichen Mietkosten eines vergleichbaren Haushaltes in der Stadt Bern. 2 Der Chef oder die Chefin der Auslandvertretung legt im Einzelfall für die ihm oder ihr unterstellten Angestellten fest, bis zu welchem Maximalbetrag sich der Bund an den Miet- und Mietnebenkosten beteiligt; er oder sie orientiert sich dabei an den ortsüblichen Bedingungen. 3 … 4 … Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

Art. 101 Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte im Ausland

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) 1 Den Angestellten werden die mit Zustimmung des Chefs oder der Chefin der Auslandvertretung getätigten Auslagen für die Interessenwahrung vergütet. 2 Ziel, Qualität, Umfang und Art der Interessenwahrungsaufgaben der angestellten Person und ihrer Begleitperson werden im Rahmen des jährlichen MbO-Prozesses zwischen dem Chef oder der Chefin der Auslandvertretung und der angestellten Person vereinbart. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).

Art. 102 Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte bei den multilateralen Missionen in Genf

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a und c BPV) 1 Den Angestellten bei den multilateralen Missionen in Genf, die Interessenwahrungsaufgaben wahrzunehmen haben, werden die entsprechenden Auslagen vergütet. 2 Die Chefs und Chefinnen der Missionen bestimmen, welchen Angestellten Interessenwahrungsaufgaben übertragen werden. 3 Sie legen die Höhe der Vergütung für die Interessenwahrung nach Massgabe der Funktion und der Interessenwahrungsaufgaben der Angestellten sowie der repräsentativen Pflichten ihrer Begleitpersonen fest. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

Art. 103 Anspruch

(Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV) Angestellte, die Interessenwahrungsaufgaben wahrzunehmen haben, erhalten eine Pauschale für ihre Auslagen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

Art. 104 Pauschale

(Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV) 1 Anspruch auf eine Pauschale haben Angestellte, die im Rahmen der Interessenwahrung und nach Absprache mit dem Chef oder der Chefin der Auslandvertretung Einladungen mit dienstlichem Charakter ausser Haus oder zu Hause durchführen. 2 Mit der Pauschale werden die Fahrauslagen innerhalb des Ortes und der näheren Agglomeration, die Kosten für erhöhten Garderobenbedarf und temporäre Kinderbetreuung sowie die Nebenkosten der Interessenwahrung vergütet. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

Art. 105

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 19. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4897).

Art. 106 Höhe der Pauschalen

(Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV) 1 Die Höhe der Pauschalen für die Angestellten und die Höhe des Begleitpersonenzuschlags (Art. 121) sind in Anhang 4 Teil 2 festgelegt und richten sich nach der Einstufung des Einsatzortes (Kat. I–IV) sowie der Funktionsstufe der Angestellten. 2 Die Funktionsstufe richtet sich nach den wahrzunehmenden Interessenwahrungsaufgaben und der Kategorie der Auslandsvertretung (D, G, K, I) nach Anhang 4 Teil 1. Dabei gilt Folgendes: a. Die Missionschefs und Missionschefinnen sowie die Postenchefs und Postenchefinnen gehören der Funktionsstufe 1 an. b. Die übrigen Angestellten gehören einer der Funktionsstufen 2–6 an, wobei nur die stellvertretenden Missionschefs und Missionschefinnen der diplomatischen Vertretungen der Kategorie D5 nach Anhang 4 Teil 1 der Funktionsstufe 2 zugeordnet werden können. 3 Die Missionschefs und Missionschefinnen sowie die Postenchefs und Postenchefinnen weisen den mit der Interessenwahrung betrauten Angestellten eine der Funktionsstufen 2–6 nach Anhang 4 Teil 2 zu. 4 Die DR ist in diesem Zusammenhang für die folgenden Aufgaben zuständig: a. Sie nimmt die Einteilung der Auslandsvertretungen gemäss Grösse und Bedeutung in die Kategorien D, G, K und I nach Anhang 4 Teil 1 vor. b. Sie stuft die Einsatzorte gemäss den aussenpolitischen Interessen der Schweiz bei der Pflege der Aussenbeziehungen in die Kategorien I–IV ein. c. Sie legt fest, welche der Funktionsstufen 3–6 den Angestellten höchstens zugewiesen werden darf. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).

Art. 107 Kürzung und Rückerstattung

(Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV) 1 Die Pauschale für die Interessenwahrung wird teilweise oder ganz gekürzt und ist teilweise oder ganz zurückzuerstatten, wenn die Interessenwahrung nicht den jährlich im MbO-Prozess festgelegten Kriterien nach Artikel 101 Absatz 2 entspricht. 2 Der Anspruch auf die Pauschale erlischt bei einer Abwesenheit vom Einsatzort von mehr als 90 Tagen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).

Art. 108 Allgemeines

(Art. 83 BPV) 1 Dem Kaufkraftausgleich unterliegen: a. je nach Warenkorb 25 Prozent, 30 Prozent oder 35 Prozent des Lohnes nach den Artikeln 36, 39 und 40 BPV sowie der wiederkehrenden Leistungen nach den Artikeln 44, 46, 48, 50 und 51 BPV; b. 80 Prozent der Leistungen nach Artikel 82 Absatz 3 Buchstaben a und c BPV. 2 Ein negativer Kaufkraftausgleich wird mit dem Lohn und den Leistungen nach Absatz 1 verrechnet. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

Art. 109 Preiserhebung

(Art. 83 BPV) Die DR legt den Kaufkraftausgleich auf Grund periodischer Preiserhebungen in Bern und an den Einsatzorten im Einvernehmen mit dem EPA fest.

Art. 110 Indexierung

(Art. 83 BPV) 1 Der Preisunterschied zwischen den Warenkörben am Einsatzort und in der Stadt Bern wird in einem Vergleichsindex ausgedrückt, in welchem der Indexwert von Bern 100 Indexpunkte beträgt. 2 Bei Abweichungen vom Indexwert der Stadt Bern wird die Kaufkraft nach Anhang 5 ausgeglichen.

Art. 111 Änderungen

(Art. 83 BPV) 1 Ergibt die Preiserhebung eine Veränderung des Indexwerts für den Einsatzort der Angestellten, so wird der Kaufkraftausgleich folgendermassen angepasst: a. bei einer Erhöhung des Indexwerts rückwirkend auf den Beginn des Quartals, in dem die Preiserhebung stattfand; b. bei einer Herabsetzung des Indexwerts auf Beginn des Quartals, das der Preiserhebung folgt. 2 Die Anpassung des Kaufkraftausgleichs kann nach einer Preiserhebung ausgesetzt werden, wenn instabile wirtschaftliche und politische Rahmenbedingungen sowie unsichere Finanzmärkte vorliegen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 13. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 874).

Art. 112 Pauschale Berechnung

(Art. 84 BPV) 1 Die Minderkosten wegen Steuerfreiheit der Angestellten im Ausland werden auf Grund der Berechnungsgrundlagen und pauschalen Abzugsmöglichkeiten, wie sie die Steuerverwaltung des Kantons Bern zur Berechnung der Einkommenssteuern von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in der Stadt Bern anwendet, berechnet. 2 Der Minderkostenabzug wird nach folgenden Kategorien berechnet: a. alleinstehende Angestellte ohne Kinder; b. alleinstehende Angestellte mit Kindern; c. verheiratete Angestellte ohne Kinder; d. verheiratete Angestellte mit Kindern. 3 Der pauschale Minderkostenabzug beträgt 70 Prozent des nach Absatz 1 errechneten Betrags. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 13. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 874). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 13. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 874).

Art. 113 Individuelle Berechnung

(Art. 84 BPV) 1 Fällt der Betrag des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit nach Artikel 112 Absatz 3 höher aus als jener Betrag, den die Angestellten als in der Stadt Bern Steuerpflichtige an Kantons- und Gemeindesteuern auf ihrem gesamten Einkommen entrichten müssten, so kann auf Nachweis hin eine Berichtigung beantragt werden. 2 Eine Berichtigung des Minderkostenabzuges wegen Steuerfreiheit erfolgt nach Vorliegen einer definitiven Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer des betreffenden Kalenderjahres (Gegenwartsbeurteilung). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).

Art. 114 Gewährung

(Art. 85 BPV) 1 Anlässlich einer Versetzung im oder ins Ausland oder eines Einsatzes im Ausland können den Angestellten bis längstens sechs Monate nach Ankunft am Einsatzort auf begründetes Gesuch hin Darlehen gewährt werden für: a. … b. Mietzinsdepots; c. Instandstellungsarbeiten; d. den Kauf eines Personenwagens. 2 Die Darlehen für Autokäufe sind zu dem Satz zu verzinsen, den die Sparkasse Bundespersonal für Einlegerguthaben am 1. Januar des betreffenden Jahres festlegt. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 13. Dez. 2021, mit Wirkung seit 1. März 2022 (AS 2021 874).

Art. 115 Rückzahlung

(Art. 85 BPV) 1 Die Darlehen, ausgenommen solche auf Mietzinsdepots, sind in monatlichen Raten und innerhalb von höchstens vier Jahren zu tilgen. 2 Bei Veräusserung des Gegenstandes, für den das Darlehen gewährt wurde, wird die Restschuld sofort fällig. 3 Bei Auflösung des Mietvertrags, für den ein Darlehen auf das Mietzinsdepot gewährt wurde, wird das Darlehen einschliesslich allfälliger Zinsen sofort nach Rückzahlung des Depots fällig. 4 Im Todesfall kann die DR ausnahmsweise auf die Rückforderung der Restschuld und der aufgelaufenen Zinsen verzichten. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

Art. 116

Leben Angestellte in einer Lebenspartnerschaft, so geben sie und ihre Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen der DR eine schriftliche Erklärung ab, in der sie das Bestehen der Lebenspartnerschaft bestätigen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

Art. 117 Anspruch

(Art. 114 Abs. 3 BPV) 1 Die Angestellten haben für ihre Begleitpersonen Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag zu einzelnen Vergütungen. Der Begleitpersonenzuschlag wird pro Haushalt nur einmal entrichtet. 2 Der Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag für einen neuen Lebenspartner oder eine neue Lebenspartnerin entsteht frühestens 24 Monate nach dem Erlöschen eines früheren Anspruchs und ab der nächsten Versetzung oder dem nächsten Einsatz. Massgebend ist der Zeitpunkt des Auszugs des früheren Lebenspartners oder der früheren Lebenspartnerin aus dem gemeinsamen Haushalt. 3 … 4 Der Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz nach Artikel 120 wird auch allein erziehenden Angestellten ausgerichtet, die für ihre im gleichen Haushalt lebenden Kinder Anspruch auf Familienzulage haben. 5 Abwesenheiten der Begleitpersonen vom gemeinsamen Haushalt von mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr sind der DR zu melden. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009 (AS 2009 4705). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 691).

Art. 118 Beendigung des Anspruchs

(Art. 114 Abs. 3 BPV) Der Anspruch auf Begleitpersonenzuschläge erlischt am Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt sind. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705).

Art. 119 Begleitpersonenzuschläge zu Inkonvenienz- und Mobilitätsvergütung

(Art. 81, 114 Abs. 3 BPV) Die Begleitpersonenzuschläge zur Inkonvenienz- und zur Mobilitätsvergütung betragen zehn Prozent der den Angestellten entrichteten Inkonvenienz- bzw. Mobilitätsvergütung nach den Artikeln 80–86. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2005 (AS 2005 4703).

Art. 120 Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a, 114 Abs. 3 BPV) 1 Der Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz beträgt 11 767 Franken pro Jahr. 2 Die Kürzung des Zuschlags richtet sich nach Artikel 89. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 24. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4959). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 13. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 874).

Art. 121 Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für die Interessenwahrung

(Art. 82 Abs. 3 Bst. c, 114 Abs. 3 BPV) 1 Die Angestellten haben Anspruch auf einen Begleitpersonenzuschlag zur Pauschale für die Interessenwahrung, wenn sich ihre Begleitpersonen gemäss einer Vereinbarung an den Aufgaben zur Interessenwahrung beteiligen. 2 Der Betrag des Zuschlags ist in Anhang 4 festgelegt. 3 Für die Kürzung und die Rückerstattung des Zuschlags gilt Artikel 107 sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 15. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4705). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745).

Art. 122 Leistungen bei Krankheit

(Art. 86, 114 Abs. 3 BPV) 1 Die Mehrkosten der Versicherungen, die durch den Auslandaufenthalt der Begleitpersonen bedingt sind, werden durch das EDA übernommen. 2 Die Leistungen der Versicherung und der Bundesbeitrag für die Begleitpersonen können im Rahmen des in Artikel 86 Absatz 2 BPV vorgesehenen Kollektivversicherungsvertrags geregelt werden.

Art 122a

Das EDA kann mit Beiträgen an die Angestellten Massnahmen zur Verbesserung der persönlichen Situation der Begleitpersonen im Zusammenhang mit den Versetzungen mitfinanzieren, insbesondere zur Stärkung ihrer beruflichen Qualifikation oder zur Erweiterung ihrer Sprachkompetenzen.

Art. 123 Voraussetzungen

(Art. 114 Abs. 3 BPV) 1 Das EDA beteiligt sich an den Kosten der Begleitperson für ihre berufliche Vorsorge, wenn: a. der Vorsorgevertrag mit einer Vorsorgeträgerin, die der Versicherungs- oder Bankenaufsicht unterstellt ist und Sitz in der Schweiz hat, abgeschlossen wurde; b. … c. der Vorsorgevertrag eine Klausel über die Prämienbefreiung bei Invalidität enthält; d. … 1bis In Abweichung zu Absatz 1 kann eine Kostenbeteiligung für andere Vorsorgeformen bewilligt werden, wenn die Begleitperson: a. aus Gesundheits- oder aus Altersgründen keinen Vorsorgevertrag nach Absatz 1 abschliessen kann; oder b. für den Fall der Invalidität infolge Krankheit oder Unfall auf andere Weise bereits ausreichend abgesichert ist. 2 Absatz 1 gilt für Begleitpersonen von Angestellten nach Artikel 1 Absatz 1 auch bei einem Arbeitsort in der Schweiz, frühestens aber nach der ersten Versetzung, oder wenn ein Anspruch auf Leistungen nach Artikel 93 besteht. Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 30. Okt. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4745). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 28. Sept. 2005 (AS 2005 4703). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

Art. 124 Betrag der Beteiligung

(Art. 114 Abs. 3 BPV) 1 Erzielt die Begleitperson ein Erwerbs- oder Renteneinkommen bis 18 000 Franken im Jahr, so beteiligt sich das EDA mit 7400 Franken an ihren Kosten für die berufliche Vorsorge. 2 Übersteigt das Erwerbs- oder Renteneinkommen der Begleitperson 47 000 Franken im Jahr, so entfällt die Kostenbeteiligung des EDA. 3 Bei einem Erwerbs- oder Renteneinkommen der Begleitperson zwischen 18 000 und 47 000 Franken im Jahr wird die Kostenbeteiligung anteilsmässig gekürzt. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4569).

Art. 125 Beendigung der Beteiligung

(Art. 114 Abs. 3 BPV) Der Anspruch auf Beteiligung an den Kosten für die berufliche Vorsorge der Begleitperson erlischt, wenn: a. ein Angestellter oder eine Angestellte nach Artikel 1 Absatz 1 acht Jahre in Folge in der Schweiz im Einsatz gestanden ist und keine Versetzung ins Ausland erfolgt; b. der oder die Angestellte aus dem EDA ausscheidet; c. die Begleitperson das ordentliche Pensionsalter erreicht. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 16. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4453).

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