Art. 161f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. März 2025: Dienstzugehörigkeit
Ab dem 1. April 2025 gilt folgende Dienstzugehörigkeit: a. Die Angestellten der Karriere Konsularisches, Betriebsführung und Finanzen nach Artikel 2 Buchstabe c des bisherigen Rechts gehören als konsularisches Managementpersonal der konsularischen Karriere nach Artikel 2 Buchstabe c des neuen Rechts an. b. Die Angestellten des Fachpersonals nach Artikel 2 des bisherigen Rechts, die konsularische Aufgaben erfüllen, gehören als konsularisches Fachpersonal der konsularischen Karriere nach Artikel 2 Buchstabe c des neuen Rechts an. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 31. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 232).