Schriftliche Entscheide
1 Die Entscheide, welche die Stellung der Schülerin oder des Schülers beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, müssen schriftlich mitgeteilt werden.
Es handelt sich insbesondere um:
a) den Entscheid, eine Schülerin oder einen Schüler nicht aufzunehmen,
b) den Entscheid, die Promotion am Ende des Semesters oder des Schuljahres zu verweigern,
c) die Verfügung einer Disziplinarmassnahme im Sinne von Artikel 76,
d) die Nichtzulassung zu den Abschlussprüfungen oder den Misserfolg an
letzteren.
6 Organisation der Schulen
6.1 Schulkommission (Art. 53–55 MSG 39))
Art. 82
Ernennung und Absetzung der Mitglieder
1 Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident werden von
der BKAD für eine Dauer von fünf Jahren bestimmt.
38) SGF 412.0.1
39) SGF 412.0.1
2 Die BKAD kann eine Person, die der Arbeitsweise oder dem Ansehen der
Schulkommission oder der Schule schadet, ihres Amtes entheben. Dieser
Verfügung muss eine Verwarnung vorausgehen, ausser in schweren Fällen.
Art. 83
Sitzungen
1 Die Präsidentin oder der Präsident versammelt die Schulkommission in der
Regel mindestens zweimal im Jahr.
2 Die Schulkommission kann zudem auf Verlangen der BKAD, der Schuldirektorin oder des Schuldirektors oder von einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
Art. 84
Befugnisse (Art. 54 MSG 40))
1 Als beratendes Organ hat die Schulkommission folgende Befugnisse:
a) Sie wird zur Organisation und zum Betrieb der Schule sowie zu wichtigen Projekten informiert und konsultiert.
b) Sie nimmt Stellung zur Anstellung der Mitglieder des Direktionsrates.
c) Sie wird über die Anstellung der Lehrpersonen informiert.
d) Sie sorgt für eine gute Zusammenarbeit zwischen den Partnerinnen und
Partnern des Erziehungs- und Bildungswesens.
e) Sie wird zu Entwürfen von Gesetzes- und Reglementsbestimmungen
über die Mittelschulen sowie zum Voranschlag und zur Rechnung angehört.
f) Sie formuliert Vorschläge zur Förderung der Unterrichtsqualität und der
Schulentwicklung.
g) Sie nimmt Stellung zur Schulordnung.
h) Sie genehmigt die Statuten des Schülerrates.
6.2 Direktionsrat (Art. 56 MSG 41))
Art. 85
Arbeitsweise
1 Der Direktionsrat tritt je nach Bedarf regelmässig zusammen. Er wird von
der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor einberufen oder auf Verlangen
eines seiner Mitglieder.
2 Für jede Sitzung wird ein Beschlussprotokoll erstellt.
40) SGF 412.0.1
41) SGF 412.0.1
Art. 86
Befugnisse
1 Der Direktionsrat dient der Koordination, Leitung und Planung der jeweiligen Aufgaben seiner Mitglieder.
2 Er legt bei den an der Schule getroffenen Entscheiden besonderen Wert auf
die Gleichbehandlung.
3 Er behandelt namentlich folgende Themen:
a) strategische Ausrichtung der Schule,
b) allgemeiner Schulbetrieb,
c) Schulprojekte,
d) Umsetzung des Qualitätskonzepts,
e) Umsetzung der Lehrpläne, Aktualisierung der internen Unterrichtsprogramme und Einsatz der Lehrmittel,
f) besondere Situationen von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrpersonen,
g) Eröffnung, Schliessung und Verteilung der Klassen,
h) Auswahl der Bewerbungen für die Anstellung des Lehrpersonals sowie
des administrativen und technischen Personals,
i) obligatorische Weiterbildung des Lehrpersonals,
j) interne und externe Kommunikation,
k) Voranschlag und Jahresrechnung,
l) Organisation der Prüfungen,
m) Änderungen der Schulordnung,
n) Gesuche für den Zugang zu Studien- und Forschungszwecken zu Schülerinnen und Schülern sowie Lehrpersonen.
Art. 87
Konferenz der Direktionsräte der Mittelschulen
1 Um die Kohärenz des Bildungssystems zu verstärken und die pädagogische
Entwicklung sowie die Zusammenarbeit unter den Schulen zu fördern, beruft
die Präsidentin oder der Präsident der Schuldirektorenkonferenz mindestens
einmal jährlich eine Versammlung der Direktionsräte aller Mittelschulen ein.
2 Das Amt nimmt an den Sitzungen teil.
6.3 Schuldirektorinnen und Schuldirektoren (Art. 57 und 58 MSG 42))
Art. 88
Befugnisse (Art. 58 MSG 43))
1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor hat namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Sie oder er ist in ihrer oder seiner Schule für die Umsetzung der Lehrpläne verantwortlich.
b) Sie oder er prüft die Bewerbungen für die Anstellungen und leitet ihre
oder seine Auswahl dem Amt weiter.
c) Sie oder er teilt den Lehrpersonen die Unterrichtseinheiten und besondere Aufgaben zu.
d) Sie oder er leitet den Direktionsrat.
e) Sie oder er begleitet, berät und qualifiziert die Mitglieder des Direktionsrates sowie das Lehrpersonal.
f) Sie oder er fördert die Weiterbildung und persönliche Entwicklung des
Schulpersonals.
g) Sie oder er sorgt für die Begleitung der Schülerinnen und Schüler, entscheidet über die Promotion und in besonderen Situationen und verfügt
gegebenenfalls Disziplinarmassnahmen.
h) Sie oder er stellt die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern sicher.
i) Sie oder er konkretisiert das Qualitätskonzept und setzt es an ihrer oder
seiner Schule um.
j) Sie oder er ist für den Voranschlag und die Finanzverwaltung verantwortlich und sorgt für eine effiziente Verwendung der Ressourcen.
k) Sie oder er stellt sicher, dass die Infrastruktur und die Einrichtungen
den Bedürfnissen der Schule entsprechen.
l) Sie oder er sorgt für die interne und externe Kommunikation.
m) Sie oder er vertritt die Schule in kantonalen und ausserkantonalen Gremien.
2 Folgende Befugnisse können an Vorsteherinnen und Vorsteher delegiert
werden:
a) die Qualifikation des Lehrpersonals,
b) die Entscheide über Förder- und Unterstützungsmassnahmen,
42) SGF 412.0.1
43) SGF 412.0.1
c) die Dispens von einem Unterrichtsfach oder einer schulischen Aktivität
aus stichhaltigen Gründen,
d) die Bewilligung von Sprachaufenthalten,
e) die Bewilligung der Mitwirkung von Dritten im Unterricht,
f) die Aufnahme von Gastschülerinnen und -schülern,
g) die Steuerung der Fachschaften,
h) die Vertretung der Schulen in kantonalen und ausserkantonalen Gremien,
i) die Sperrung des Zugangs zum Informatiknetzwerk,
j) die Ausschlussandrohung,
k) die Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Artikel 81
MSG 44) gegen Handlungen oder Unterlassungen einer Lehrperson.
3 Die BKAD erstellt für die Schuldirektorin oder den Schuldirektor ein
Pflichtenheft, das den Besonderheiten der einzelnen Schule angepasst ist. Sie
berücksichtigt dabei die allgemeinen Befugnisse nach Artikel 58 MSG 45).
Art. 89
Konferenz der Schuldirektorinnen und Schuldirektoren (Art. 63
Abs. 1 MSG 46)) – Arbeitsweise
1 Die kantonale Schuldirektorenkonferenz gibt sich ein Organisationsreglement, das vom Amt genehmigt werden muss.
2 Die oder der aus ihrer Mitte bestimmte Präsidentin oder Präsident leitet die
Sitzungen und sorgt für die Umsetzung der Entscheide der Schuldirektorenkonferenz.
3 Die Konferenz tritt zusammen, so oft es ihre Präsidentin oder ihr Präsident
für nötig hält oder auf Antrag eines ihrer Mitglieder, mindestens jedoch einmal pro Quartal; das Amt kann sie ebenfalls einberufen.
4 Die Vertreterinnen und Vertreter des Amtes nehmen an den Sitzungen der
Konferenz teil.
5 Die Traktandenliste und das Sitzungsprotokoll werden dem Amt zugestellt.
44) SGF 412.0.1
45) SGF 412.0.1
46) SGF 412.0.1
Art. 90
Konferenz der Schuldirektorinnen und Schuldirektoren (Art. 63
Abs. 1 MSG 47)) – Befugnisse
1 Die Schuldirektorenkonferenz hat namentlich folgende Befugnisse und Aufgaben:
a) Sie wirkt bei der Erarbeitung der strategischen und pädagogischen Ausrichtung des Unterrichts und der Mittelschulen durch das Amt mit.
b) Sie schlägt dem Amt die Grundsätze und Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung sowie zur Beurteilung des Unterrichts vor.
c) Sie unterbreitet dem Amt Empfehlungen zu den Lehrplänen und zur
Anzahl der wöchentlichen Unterrichtseinheiten, die jedem Fach zugewiesen werden.
d) Sie schlägt dem Amt die offiziellen Lehrmittel vor.
e) Sie gewährleistet und koordiniert die Arbeiten der kantonalen Konferenzen der Fachschaftsverantwortlichen.
f) Sie legt die Grundsätze der Absenzenverwaltung fest.
g) Sie legt die allgemeinen Grundsätze der Beurteilung fest.
6.4 Vorsteherinnen und Vorsteher (Art. 59 und 60 MSG 48))
Art. 91
Befugnisse (Art. 60 MSG 49))
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher hat innerhalb ihrer oder seiner Abteilung oder Studienrichtung namentlich die folgenden allgemeinen Befugnisse:
a) Sie oder er sorgt für die Koordination des Unterrichts, die Einhaltung
der Lehrpläne, den Einsatz der offiziellen Lehrmittel sowie die Befolgung der Reglemente, Bestimmungen und Anweisungen.
b) Sie oder er sorgt für die Erledigung der administrativen Aufgaben in
Zusammenhang mit der Organisation des Schuljahres und den Prüfungen, dem Aufnahmeverfahren, der Verteilung der Schülerinnen und
Schüler, der Absenzenverwaltung sowie der Schul- und Abteilungswechsel.
c) Sie oder er koordiniert in Zusammenarbeit mit den anderen Vorsteherinnen und Vorstehern die Arbeiten der schulinternen Fachschaften.
d) Sie oder er trägt zur Sicherung und Entwicklung der Unterrichtsqualität
bei, sorgt für die Umsetzung des entsprechenden Konzepts und koordiniert die Schulprojekte.
47) SGF 412.0.1
48) SGF 412.0.1
49) SGF 412.0.1
e) Sie oder er führt Unterrichtsbesuche durch, berät die Lehrpersonen in
ihren pädagogischen und erzieherischen Aufgaben und beurteilt ihre
Leistungen.
f) Sie oder er begleitet die Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf und koordiniert die Umsetzung der Förder- und Unterstützungsmassnahmen im Sinne von Artikel 52-57.
g) Sie oder er stellt die Begleitung von besonderen Situationen sicher und
schlägt die notwendigen oder angezeigten Massnahmen vor.
h) Sie oder er schenkt dem Klima, das in ihrer oder seiner Abteilung oder
Studienrichtung herrscht, und dem Wohlbefinden der dort tätigen und
studierenden Personen besondere Aufmerksamkeit. Gegebenenfalls behebt sie oder er auftretende Schwierigkeiten.
i) Sie oder er knüpft und unterhält die notwendigen Kontakte mit den
Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern und stellt ihnen in Zusammenarbeit mit den Klassenlehrpersonen alle nötigen Informationen zur
Verfügung.
j) Sie oder er ergreift die Disziplinarmassnahmen, die in ihre oder seine
Zuständigkeit fallen.
2 Sie oder er kann den Lehrpersonen Weisungen erteilen.
3 Ihr oder ihm können von der Schuldirektorenkonferenz oder vom Amt besondere Aufgaben übertragen werden.
4 Sie oder er übernimmt eine Unterrichtstätigkeit, die vom Umfang ihrer oder
seiner Aufgaben abhängig ist.
6.5 Administrative und technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Art. 92 (Art. 61 und 62 MSG 50))
Verwalterin oder Verwalter (Art. 61 MSG 51))
1 Die Verwalterin oder der Verwalter unterstützt die Schuldirektorin oder den
Schuldirektor bei der administrativen Leitung der Schule. Sie oder er hat namentlich folgende Befugnisse und Aufgaben:
a) Sie oder er erstellt den Entwurf des Voranschlags, stellt die Finanzverwaltung sicher und sorgt, unter der Verantwortung der Schuldirektorin
oder des Schuldirektors, für einen effizienten Ressourceneinsatz.
b) Sie oder er steht dem administrativen und technischen Personal vor und
führt dieses. Sie oder er wirkt bei der administrativen Verwaltung des
Lehrpersonals mit.
50) SGF 412.0.1
51) SGF 412.0.1
c) Sie oder er organisiert die Arbeit des Sekretariats.
d) Sie oder er verwaltet in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Dienststellen die Infrastruktur und die Einrichtungen.
e) Sie oder er vertritt den Direktionsrat in Bereichen, die in ihre oder seine
Befugnisse fallen.
Art. 93
Administrative und technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(Art. 62 MSG 52))
1 Als administrative Mitarbeitende gelten die Sekretärinnen und Sekretäre,
die Bibliothekarinnen und Bibliothekare und die Präparatorinnen und Präparatoren.
2 Die Hauswartinnen und Hauswarte und die Informatikerinnen und Informatiker der Schule werden von den Direktionen angestellt, denen sie unterstehen. Letztere legen, nach Stellungnahme des Direktionsrats, ihr Pflichtenheft
fest. Dieses Personal und der Direktionsrat arbeiten zu diesem Zweck eng zusammen.
6.6 Kantonale Prüfungskommission
Art. 94
Kantonale Prüfungskommission der Sekundarstufe 2 – Zusammensetzung
1 Der kantonalen Prüfungskommission der Sekundarstufe 2 gehören an:
a) die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren aller Mittelschulen,
b) die Präsidentinnen und Präsidenten und die Sekretärinnen und Sekretäre
der Prüfungskommissionen der einzelnen Schulen, deren Zusammensetzung und Funktionsweise in den Studienreglementen der einzelnen Bildungsgänge geregelt sind,
c) die Person, die den Kanton Freiburg in der Schweizerischen Maturitätskommission vertritt,
d) eine Person als Vertretung der BKAD, welche die kantonale Kommission präsidiert.
Art. 95
Kantonale Prüfungskommission der Sekundarstufe 2 – Befugnisse
1 Die kantonale Prüfungskommission der Sekundarstufe 2:
a) kontrolliert die Anwendung der Studienreglemente der Bildungsgänge,
52) SGF 412.0.1
b) bestimmt, welche Hilfs- und Arbeitsmittel bei den schriftlichen Prüfungen erlaubt sind,
c) genehmigt die Prüfungsaufgaben, wobei sie deren Übereinstimmung
mit den kantonalen Lehrplänen sowie die Gleichwertigkeit der Prüfungsanforderungen in den Schulen sicherstellt,
d) legt die Daten der ordentlichen Prüfungssession sowie die Dauer der
den Kandidatinnen und Kandidaten gewährten unterrichtsfreien Vorbereitungszeit fest,
e) unterhält die nötigen Kontakte mit der Schweizerischen Maturitätskommission,
f) schlägt der BKAD allfällige Reglementsänderungen vor,
g) entscheidet über Ausnahmebewilligungen und bewilligt besondere
Massnahmen,
h) kann Expertinnen und Experten beiziehen.
6.7 Lehrpersonenkonferenz (Art. 64 MSG 53))
Art. 96
Zusammensetzung und Arbeitsweise
1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor versammelt alle Lehrpersonen
ihrer oder seiner Schule mindestens zweimal pro Schuljahr in einer Plenarsitzung. Sie oder er kann sie nach Bedarf auch fächerweise oder für besondere
Aufgaben versammeln.
2 Eine Sitzung der Lehrpersonenkonferenz kann auf Verlangen von einem
Viertel aller Lehrpersonen der Schule einberufen werden.
3 Die Sitzungen der Lehrpersonenkonferenz finden grundsätzlich ausserhalb
der Unterrichtszeit statt. Die BKAD kann Ausnahmen zulassen.
Art. 97
Information und Konsultation
1 Die Lehrpersonen werden zu wichtige Angelegenheiten, die den allgemeinen Schulbetrieb betreffen, informiert und konsultiert. Ihrerseits können sie
Vorschläge zum Schulbetrieb unterbreiten.
53) SGF 412.0.1
6.8 Fachschaften (Art. 65 MSG 54))
Art. 98
Zusammensetzung und Funktionsweise
1 Die Fachschaften sind Zusammenschlüsse aller Lehrpersonen einer Schule,
die das gleiche Fach unterrichten. Es können je nach Unterrichtssprache unterschiedliche Fachschaften gebildet werden.
2 Jede Fachschaft wird von einer bzw. einem Fachverantwortlichen geleitet.
Diese Person wird auf Vorschlag der Lehrpersonen von der Schuldirektorin
oder vom Schuldirektor ernannt.
3 Die Fachschaften treffen sich zur Behandlung von Fachfragen mindestens
dreimal jährlich oder wenn der Schuldirektor bzw. die Schuldirektorin dies
verlangt. Sie erstellen dazu eine Traktandenliste und ein anschliessendes Protokoll zuhanden des Direktionsrates. In der Regel nimmt ein Mitglied des Direktionsrates mindestens einmal jährlich an einer Sitzung teil.
4 Die Schuldirektorenkonferenz kann die Fachverantwortlichen der Schulen
zu einer kantonalen Konferenz zusammenfassen. Diese untersteht der Schuldirektorenkonferenz. Sie kann auch vom Amt mit Aufgaben betraut werden.
Art. 99
Befugnisse
1 Die Fachschaften einer Schule haben insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie erstellen auf der Basis der kantonalen Lehrpläne Schulprogramme
und koordinieren deren Umsetzung.
b) Sie fördern den fachbezogenen und fachdidaktischen Austausch.
c) Sie fördern das gemeinsame Prüfen.
d) Sie unterstützen neue Lehrpersonen.
e) Sie schlagen der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor die Lehrmittel
und fachspezifische Themen vor.
f) Sie erstellen, falls erforderlich, Aufnahmeprüfungen und koordinieren
die Vorbereitung der Abschlussprüfungen.
g) Eines ihrer Mitglieder, das von der Schuldirektorin oder vom Schuldirektor bestimmt wird, nimmt in der Regel am Auswahlverfahren zur
Anstellung von Lehrpersonen ihrer Fachrichtung teil.
2 Die kantonale Konferenz der Fachverantwortlichen hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie berät die Schuldirektorenkonferenz und das Amt in sämtlichen Fragen zum Unterricht im betreffenden Fach.
54) SGF 412.0.1
b) Sie nimmt Aufgaben bei der Erarbeitung der kantonalen Lehrpläne
wahr.
c) Sie stellt in Abstimmung mit der Schuldirektorenkonferenz den Kontakt
zwischen den Schulen sowie mit der obligatorischen Schule und den
Hochschulen sicher.
6.9 Besondere Aufgaben
Art. 100
Klassenlehrperson
1 Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer hat die Verantwortung für die
pädagogische und die administrative Leitung der ihr oder ihm anvertrauten
Klasse.
2 In pädagogischer Hinsicht erfüllt sie oder er insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie oder er ist die erste Ansprechperson der Schule und der Eltern.
b) Sie oder er muss ihre oder seine Schülerinnen und Schüler, deren Situation und Bedürfnisse kennen.
c) Sie oder er sorgt dafür, dass in ihrer oder seiner Klasse ein günstiges
Klima herrscht, welches das Lernen und die persönliche Entfaltung der
Schülerinnen und Schüler fördert, deren erste Ansprechperson sie oder
er ist.
d) Sie oder er trifft zusammen mit den Fachlehrpersonen die nötigen
Massnahmen für eine sinnvolle Koordination der Schularbeit in ihrer
oder seiner Klasse.
e) Sie oder er informiert die Vorsteherin oder den Vorsteher über zwischenmenschliche Konflikte sowie pädagogische, gesundheitliche oder
disziplinarische Probleme, die sie oder er nicht selber lösen kann.
3 In administrativer Hinsicht hat sie oder er namentlich folgende Aufgaben:
a) Sie oder er beteiligt sich an der Organisation und den schulischen Aktivitäten der Klasse.
b) Sie oder er erstellt die von der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor
zu Kontroll-, Bewertungs- und Statistikzwecken verlangten Daten und
führt sie regelmässig nach.
c) Sie oder er leitet die offiziellen Mitteilungen des Direktionsrates an die
Schülerinnen und Schüler ihrer oder seiner Klasse weiter und informiert
sie über die verschiedenen schulischen Veranstaltungen.
Art. 101
Pädagogische und administrative Aufgaben
1 Den Lehrpersonen können weitere Aufgaben übertragen werden, insbesondere:
a) die Erarbeitung von kantonalen Lehrplänen,
b) die Ausbildung von Praktikantinnen und Praktikanten,
c) die Mitarbeit an Prüfungen, die von der Schule oder von der BKAD organisiert werden,
d) die Koordination von Schüleraustauschen.
7 Finanzierung der Schulen (Art. 66–69 MSG 55))
Art. 102
Individuelle Kosten
1 Die Kosten für Lehrmittel, persönliches Schulmaterial, die Fahrtkosten und
allfällige Verpflegungskosten im Rahmen des Unterrichts oder von kulturellen oder sportlichen Aktivitäten gehen zulasten der Schülerin oder des Schülers.
Art. 103
Schulgeld und Einschreibegebühren
1 Der Betrag und die Modalitäten für die Erhebung des Schulgeldes und der
Einschreibegebühr werden in besonderen Bestimmungen des Staatsrats festgesetzt.
Art. 104
Gebühren für besondere Leistungen – Kulturelle und sportliche
Aktivitäten
1 Für die kulturellen und sportlichen Anlässe der Schulen wird eine jährliche
Gebühr erhoben, deren Höchstbetrag von der Schuldirektorenkonferenz festgelegt wird.
2 Die Kosten für besondere Anlässe wie Studientage und -wochen, Landschulwochen, Sportlager oder Schulreisen müssen von der Schülerin oder
dem Schüler übernommen werden.
Art. 105
Gebühren für besondere Leistungen – Besondere fakultative Unterrichtsangebote
1 Auf Wunsch eines oder mehrerer Schülerinnen und Schüler kann die Schuldirektorin oder der Schuldirektor besondere, im Lehrplan nicht vorgesehene
Kurse durchführen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zulasten der Schülerinnen und Schüler.
55) SGF 412.0.1
Art. 106
Abschlussprüfungen
1 Die Gebühren für die Schlussprüfungen werden in besonderen Bestimmungen des Staatsrats festgelegt.
Art. 107
Kostenbegrenzung und finanzielle Unterstützung
1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor und die Lehrpersonen sorgen dafür, dass die individuellen Unterrichtskosten, die Gebühren für die kulturellen
und sportlichen Aktivitäten und andere besondere Leistungen durch Koordinationsmassnahmen oder durch Einschränkung der Ziele auf das Nötige beschränkt werden.
2 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor achtet auf allfällige finanzielle
Schwierigkeiten der Schülerinnen und Schüler. Sie oder er trifft alle nötigen
Massnahmen, um in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen und Ämtern diskret zu helfen.
8 Privatschulen (Art. 70–72 MSG 56))
Art. 108
Eröffnung einer Schule (Art. 70 MSG 57))
1 Wird die Eröffnung einer Privatschule gemeldet, so vergewissert sich die
BKAD, dass die angebotenen Bildungsgänge klar definiert sind, die ausgestellten Studienausweise der betreffenden Ausbildung entsprechen und es
keinen Anlass zu Verwechslungen mit anderen Ausweisen gibt.
Art. 109
Aufsicht über die Privatschulen (Art. 70 MSG 58))
1 Sofern nicht besondere Umstände Sofortmassnahmen erfordern, muss eine
Privatschule verwarnt werden, bevor ein Verbot ausgesprochen wird.
Art. 110
Anerkennung eines Bildungsganges
1 Ein von einer Privatschule angebotener Bildungsgang kann mit einer vom
Staatsrat genehmigten Vereinbarung mit der BKAD anerkannt werden. Diese
Anerkennung kann unabhängig von der Gewährung von Subventionen erfolgen.
56) SGF 412.0.1
57) SGF 412.0.1
58) SGF 412.0.1
Art. 111
Bedingungen und Auflagen für Subventionen (Art. 72 MSG 59))
1 Wird einer Privatschule eine Subvention nach Artikel 72 MSG 60) gewährt,
so muss eine vom Staatsrat genehmigte Vereinbarung mit der BKAD abgeschlossen werden. Darin werden namentlich folgende Aspekte geregelt:
a) das Bildungsangebot,
b) die Qualitätssicherung und -entwicklung,
c) der Betrieb der Schule,
d) die administrative und finanzielle Führung der Schule,
e) die Qualifikation und die Entlöhnung des Lehrpersonals,
f) die Bedingungen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern,
g) die Modalitäten der staatlichen Aufsicht.
9 Beratungsdienste (Art. 73–75 MSG 61))
Art. 112
Psychologischer Beratungsdienst
1 Der psychologische Beratungsdienst ist administrativ dem Amt zugeordnet;
sein interner Betrieb wird in besonderen Bestimmungen der BKAD geregelt.
Art. 113
Schulmediation und Schulsozialarbeit
1 Schulmediation und Schulsozialarbeit gehören zu den Angeboten, welche
die Schulen zur Verbesserung und Erhaltung eines guten Schulklimas nutzen
können.
2 Die Fachpersonen der Schulmediation fördern eine gute Kommunikationskultur, beraten und begleiten die Schülerin oder den Schüler und/oder die Erwachsenen in Konfliktsituationen. Die Fachpersonen der Schulsozialarbeit
fördern die schulische Integration der Schülerinnen und Schüler und unterstützen dadurch den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule.
3 Sie werden von der BKAD auf Antrag der Schuldirektorin oder des Schuldirektors angestellt, der oder dem sie unterstellt sind.
4 Ihre Zuständigkeiten werden in einem von der BKAD genehmigten Pflichtenheft festgelegt.
5 Sie können an einer oder mehreren Schulen tätig sein.
59) SGF 412.0.1
60) SGF 412.0.1
61) SGF 412.0.1
10 Rechtsmittel
Art. 114
Entscheide ohne Einsprache- oder Beschwerdemöglichkeit
1 Namentlich folgende Entscheide betreffen die Stellung einer Schülerin oder
eines Schülers nicht, weshalb dagegen grundsätzlich keine Einsprache- und
Beschwerdemöglichkeit besteht:
a) die Verweigerung eines Sonderurlaubs (Art. 13),
b) die erzieherischen Massnahmen (Art. 75),
c) das Ergebnis einer Einzelbeurteilung, darunter auch die Benotung mit
der tiefsten Note, ausser wenn diese Beurteilung einen direkten Einfluss
auf eine Promotion oder den Misserfolg an den Abschlussprüfungen hat
(Art. 21 und 63),
d) die Zuweisung in eine bestimmte Mittelschule (Art. 45) oder der Klassenwechsel.
Art. 115
Einspracheverfahren (Art. 77 MSG 62))
1 Die Einsprache enthält eine kurze Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung sowie ein Rechtsbegehren.
2 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor lädt die Lehrpersonen oder die
Vorsteherinnen und Vorsteher ein, innert kurzer Frist zur Einsprache Stellung
zu nehmen.
3 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor behandelt das Verfahren zügig.
Sie oder er ermittelt den Sachverhalt, ohne an den Inhalt der Einsprache gebunden zu sein; sie oder er hört die betroffene Schülerin oder den betroffenen
Schüler und, wenn diese oder dieser minderjährig ist oder die Umstände es
rechtfertigen, die Eltern an. Dabei werden alle Verfahrensschritte schriftlich
festgehalten.
4 Der Einspracheentscheid wird schriftlich mitgeteilt; er ist kurz zu begründen. Wird dem Begehren der Einsprecherin oder des Einsprechers vollumfänglich stattgegeben und fordert keine Partei die Begründung des Entscheids, so kann die Schuldirektorin oder der Schuldirektor darauf verzichten
oder die Gründe nur in mündlicher Form angeben.
Art. 116
Einsprache und Beschwerde im Zusammenhang mit der Nutzung
von Schulräumlichkeiten durch Drittpersonen
1 Gegen die Nichtgewährung einer Bewilligung und die Rechnungsstellung
von Nutzungsgebühren kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller innert dreissig Tagen Einsprache erheben.
62) SGF 412.0.1
2 Die Einsprache ist an die BKAD zu richten.
3 Gegen den Entscheid der BKAD kann gemäss dem Verfahren, das im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vorgesehen ist, beim Kantonsgericht
Beschwerde geführt werden.
Art. 117
Aufsichtsbeschwerde der Eltern und der Schülerinnen oder Schüler (Art. 81 MSG 63)) – Zuständige Behörden
1 Aufsichtsbeschwerdebehörden sind:
a) die Schuldirektorin oder der Schuldirektor, wenn sich die Beschwerde
gegen Handlungen oder Unterlassungen einer Lehrperson oder einer
Vorsteherin oder eines Vorstehers richtet,
b) die BKAD, wenn sich die Beschwerde gegen die Handlungen oder Unterlassungen einer Schuldirektorin oder eines Schuldirektors richtet.
2 Die BKAD ist zuständig für die Beurteilung einer Beschwerde gegen den
Entscheid der Schuldirektorin oder des Schuldirektors, mit dem die Aufsichtsbeschwerde für unzulässig oder unbegründet erklärt wird oder der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegt
werden.
Art. 118
Aufsichtsbeschwerde der Eltern und der Schülerinnen oder Schüler (Art. 81 MSG 64)) – Beschwerdeverfahren
1 Die Aufsichtsbeschwerde wird in schriftlicher Form, mit Datum versehen
und eigenhändig unterschrieben bei der zuständigen Behörde eingereicht. Sie
enthält eine kurze Darlegung des Sachverhalts und der Beschwerdegründe.
2 Die Aufsichtsbeschwerdebehörde stellt den Sachverhalt fest; sie verlangt
von der Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, innert kurzer Frist
schriftlich Stellung zu nehmen. Sie kann die betroffene Schülerin oder den
betroffenen Schüler und, wenn die Umstände es rechtfertigen, die Eltern anhören.
3 Der Entscheid über die Aufsichtsbeschwerde erfolgt schriftlich und wird
kurz begründet.