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Reglement über den Mittelschulunterricht

Fribourg · 412.0.11 · regulation

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Contents: 119 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47 MSG 27))
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64 MSG 33))
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92 (Art. 61 und 62 MSG 50))
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 105
  106. Art. 106
  107. Art. 107
  108. Art. 108
  109. Art. 109
  110. Art. 110
  111. Art. 111
  112. Art. 112
  113. Art. 113
  114. Art. 114
  115. Art. 115
  116. Art. 116
  117. Art. 117
  118. Art. 118
  119. Art. 119

119 provisions

Art. 81

Schriftliche Entscheide 1 Die Entscheide, welche die Stellung der Schülerin oder des Schülers beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, müssen schriftlich mitgeteilt werden. Es handelt sich insbesondere um: a) den Entscheid, eine Schülerin oder einen Schüler nicht aufzunehmen, b) den Entscheid, die Promotion am Ende des Semesters oder des Schuljahres zu verweigern, c) die Verfügung einer Disziplinarmassnahme im Sinne von Artikel 76, d) die Nichtzulassung zu den Abschlussprüfungen oder den Misserfolg an letzteren. 6 Organisation der Schulen 6.1 Schulkommission (Art. 53–55 MSG 39))

Art. 82

Ernennung und Absetzung der Mitglieder 1 Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident werden von der BKAD für eine Dauer von fünf Jahren bestimmt. 38) SGF 412.0.1 39) SGF 412.0.1 2 Die BKAD kann eine Person, die der Arbeitsweise oder dem Ansehen der Schulkommission oder der Schule schadet, ihres Amtes entheben. Dieser Verfügung muss eine Verwarnung vorausgehen, ausser in schweren Fällen.

Art. 83

Sitzungen 1 Die Präsidentin oder der Präsident versammelt die Schulkommission in der Regel mindestens zweimal im Jahr. 2 Die Schulkommission kann zudem auf Verlangen der BKAD, der Schuldirektorin oder des Schuldirektors oder von einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

Art. 84

Befugnisse (Art. 54 MSG 40)) 1 Als beratendes Organ hat die Schulkommission folgende Befugnisse: a) Sie wird zur Organisation und zum Betrieb der Schule sowie zu wichtigen Projekten informiert und konsultiert. b) Sie nimmt Stellung zur Anstellung der Mitglieder des Direktionsrates. c) Sie wird über die Anstellung der Lehrpersonen informiert. d) Sie sorgt für eine gute Zusammenarbeit zwischen den Partnerinnen und Partnern des Erziehungs- und Bildungswesens. e) Sie wird zu Entwürfen von Gesetzes- und Reglementsbestimmungen über die Mittelschulen sowie zum Voranschlag und zur Rechnung angehört. f) Sie formuliert Vorschläge zur Förderung der Unterrichtsqualität und der Schulentwicklung. g) Sie nimmt Stellung zur Schulordnung. h) Sie genehmigt die Statuten des Schülerrates. 6.2 Direktionsrat (Art. 56 MSG 41))

Art. 85

Arbeitsweise 1 Der Direktionsrat tritt je nach Bedarf regelmässig zusammen. Er wird von der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor einberufen oder auf Verlangen eines seiner Mitglieder. 2 Für jede Sitzung wird ein Beschlussprotokoll erstellt. 40) SGF 412.0.1 41) SGF 412.0.1

Art. 86

Befugnisse 1 Der Direktionsrat dient der Koordination, Leitung und Planung der jeweiligen Aufgaben seiner Mitglieder. 2 Er legt bei den an der Schule getroffenen Entscheiden besonderen Wert auf die Gleichbehandlung. 3 Er behandelt namentlich folgende Themen: a) strategische Ausrichtung der Schule, b) allgemeiner Schulbetrieb, c) Schulprojekte, d) Umsetzung des Qualitätskonzepts, e) Umsetzung der Lehrpläne, Aktualisierung der internen Unterrichtsprogramme und Einsatz der Lehrmittel, f) besondere Situationen von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrpersonen, g) Eröffnung, Schliessung und Verteilung der Klassen, h) Auswahl der Bewerbungen für die Anstellung des Lehrpersonals sowie des administrativen und technischen Personals, i) obligatorische Weiterbildung des Lehrpersonals, j) interne und externe Kommunikation, k) Voranschlag und Jahresrechnung, l) Organisation der Prüfungen, m) Änderungen der Schulordnung, n) Gesuche für den Zugang zu Studien- und Forschungszwecken zu Schülerinnen und Schülern sowie Lehrpersonen.

Art. 87

Konferenz der Direktionsräte der Mittelschulen 1 Um die Kohärenz des Bildungssystems zu verstärken und die pädagogische Entwicklung sowie die Zusammenarbeit unter den Schulen zu fördern, beruft die Präsidentin oder der Präsident der Schuldirektorenkonferenz mindestens einmal jährlich eine Versammlung der Direktionsräte aller Mittelschulen ein. 2 Das Amt nimmt an den Sitzungen teil. 6.3 Schuldirektorinnen und Schuldirektoren (Art. 57 und 58 MSG 42))

Art. 88

Befugnisse (Art. 58 MSG 43)) 1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor hat namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Sie oder er ist in ihrer oder seiner Schule für die Umsetzung der Lehrpläne verantwortlich. b) Sie oder er prüft die Bewerbungen für die Anstellungen und leitet ihre oder seine Auswahl dem Amt weiter. c) Sie oder er teilt den Lehrpersonen die Unterrichtseinheiten und besondere Aufgaben zu. d) Sie oder er leitet den Direktionsrat. e) Sie oder er begleitet, berät und qualifiziert die Mitglieder des Direktionsrates sowie das Lehrpersonal. f) Sie oder er fördert die Weiterbildung und persönliche Entwicklung des Schulpersonals. g) Sie oder er sorgt für die Begleitung der Schülerinnen und Schüler, entscheidet über die Promotion und in besonderen Situationen und verfügt gegebenenfalls Disziplinarmassnahmen. h) Sie oder er stellt die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern sicher. i) Sie oder er konkretisiert das Qualitätskonzept und setzt es an ihrer oder seiner Schule um. j) Sie oder er ist für den Voranschlag und die Finanzverwaltung verantwortlich und sorgt für eine effiziente Verwendung der Ressourcen. k) Sie oder er stellt sicher, dass die Infrastruktur und die Einrichtungen den Bedürfnissen der Schule entsprechen. l) Sie oder er sorgt für die interne und externe Kommunikation. m) Sie oder er vertritt die Schule in kantonalen und ausserkantonalen Gremien. 2 Folgende Befugnisse können an Vorsteherinnen und Vorsteher delegiert werden: a) die Qualifikation des Lehrpersonals, b) die Entscheide über Förder- und Unterstützungsmassnahmen, 42) SGF 412.0.1 43) SGF 412.0.1 c) die Dispens von einem Unterrichtsfach oder einer schulischen Aktivität aus stichhaltigen Gründen, d) die Bewilligung von Sprachaufenthalten, e) die Bewilligung der Mitwirkung von Dritten im Unterricht, f) die Aufnahme von Gastschülerinnen und -schülern, g) die Steuerung der Fachschaften, h) die Vertretung der Schulen in kantonalen und ausserkantonalen Gremien, i) die Sperrung des Zugangs zum Informatiknetzwerk, j) die Ausschlussandrohung, k) die Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Artikel 81 MSG 44) gegen Handlungen oder Unterlassungen einer Lehrperson. 3 Die BKAD erstellt für die Schuldirektorin oder den Schuldirektor ein Pflichtenheft, das den Besonderheiten der einzelnen Schule angepasst ist. Sie berücksichtigt dabei die allgemeinen Befugnisse nach Artikel 58 MSG 45).

Art. 89

Konferenz der Schuldirektorinnen und Schuldirektoren (Art. 63 Abs. 1 MSG 46)) – Arbeitsweise 1 Die kantonale Schuldirektorenkonferenz gibt sich ein Organisationsreglement, das vom Amt genehmigt werden muss. 2 Die oder der aus ihrer Mitte bestimmte Präsidentin oder Präsident leitet die Sitzungen und sorgt für die Umsetzung der Entscheide der Schuldirektorenkonferenz. 3 Die Konferenz tritt zusammen, so oft es ihre Präsidentin oder ihr Präsident für nötig hält oder auf Antrag eines ihrer Mitglieder, mindestens jedoch einmal pro Quartal; das Amt kann sie ebenfalls einberufen. 4 Die Vertreterinnen und Vertreter des Amtes nehmen an den Sitzungen der Konferenz teil. 5 Die Traktandenliste und das Sitzungsprotokoll werden dem Amt zugestellt. 44) SGF 412.0.1 45) SGF 412.0.1 46) SGF 412.0.1

Art. 90

Konferenz der Schuldirektorinnen und Schuldirektoren (Art. 63 Abs. 1 MSG 47)) – Befugnisse 1 Die Schuldirektorenkonferenz hat namentlich folgende Befugnisse und Aufgaben: a) Sie wirkt bei der Erarbeitung der strategischen und pädagogischen Ausrichtung des Unterrichts und der Mittelschulen durch das Amt mit. b) Sie schlägt dem Amt die Grundsätze und Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung sowie zur Beurteilung des Unterrichts vor. c) Sie unterbreitet dem Amt Empfehlungen zu den Lehrplänen und zur Anzahl der wöchentlichen Unterrichtseinheiten, die jedem Fach zugewiesen werden. d) Sie schlägt dem Amt die offiziellen Lehrmittel vor. e) Sie gewährleistet und koordiniert die Arbeiten der kantonalen Konferenzen der Fachschaftsverantwortlichen. f) Sie legt die Grundsätze der Absenzenverwaltung fest. g) Sie legt die allgemeinen Grundsätze der Beurteilung fest. 6.4 Vorsteherinnen und Vorsteher (Art. 59 und 60 MSG 48))

Art. 91

Befugnisse (Art. 60 MSG 49)) 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher hat innerhalb ihrer oder seiner Abteilung oder Studienrichtung namentlich die folgenden allgemeinen Befugnisse: a) Sie oder er sorgt für die Koordination des Unterrichts, die Einhaltung der Lehrpläne, den Einsatz der offiziellen Lehrmittel sowie die Befolgung der Reglemente, Bestimmungen und Anweisungen. b) Sie oder er sorgt für die Erledigung der administrativen Aufgaben in Zusammenhang mit der Organisation des Schuljahres und den Prüfungen, dem Aufnahmeverfahren, der Verteilung der Schülerinnen und Schüler, der Absenzenverwaltung sowie der Schul- und Abteilungswechsel. c) Sie oder er koordiniert in Zusammenarbeit mit den anderen Vorsteherinnen und Vorstehern die Arbeiten der schulinternen Fachschaften. d) Sie oder er trägt zur Sicherung und Entwicklung der Unterrichtsqualität bei, sorgt für die Umsetzung des entsprechenden Konzepts und koordiniert die Schulprojekte. 47) SGF 412.0.1 48) SGF 412.0.1 49) SGF 412.0.1 e) Sie oder er führt Unterrichtsbesuche durch, berät die Lehrpersonen in ihren pädagogischen und erzieherischen Aufgaben und beurteilt ihre Leistungen. f) Sie oder er begleitet die Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf und koordiniert die Umsetzung der Förder- und Unterstützungsmassnahmen im Sinne von Artikel 52-57. g) Sie oder er stellt die Begleitung von besonderen Situationen sicher und schlägt die notwendigen oder angezeigten Massnahmen vor. h) Sie oder er schenkt dem Klima, das in ihrer oder seiner Abteilung oder Studienrichtung herrscht, und dem Wohlbefinden der dort tätigen und studierenden Personen besondere Aufmerksamkeit. Gegebenenfalls behebt sie oder er auftretende Schwierigkeiten. i) Sie oder er knüpft und unterhält die notwendigen Kontakte mit den Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern und stellt ihnen in Zusammenarbeit mit den Klassenlehrpersonen alle nötigen Informationen zur Verfügung. j) Sie oder er ergreift die Disziplinarmassnahmen, die in ihre oder seine Zuständigkeit fallen. 2 Sie oder er kann den Lehrpersonen Weisungen erteilen. 3 Ihr oder ihm können von der Schuldirektorenkonferenz oder vom Amt besondere Aufgaben übertragen werden. 4 Sie oder er übernimmt eine Unterrichtstätigkeit, die vom Umfang ihrer oder seiner Aufgaben abhängig ist. 6.5 Administrative und technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Art. 92 (Art. 61 und 62 MSG 50))

Verwalterin oder Verwalter (Art. 61 MSG 51)) 1 Die Verwalterin oder der Verwalter unterstützt die Schuldirektorin oder den Schuldirektor bei der administrativen Leitung der Schule. Sie oder er hat namentlich folgende Befugnisse und Aufgaben: a) Sie oder er erstellt den Entwurf des Voranschlags, stellt die Finanzverwaltung sicher und sorgt, unter der Verantwortung der Schuldirektorin oder des Schuldirektors, für einen effizienten Ressourceneinsatz. b) Sie oder er steht dem administrativen und technischen Personal vor und führt dieses. Sie oder er wirkt bei der administrativen Verwaltung des Lehrpersonals mit. 50) SGF 412.0.1 51) SGF 412.0.1 c) Sie oder er organisiert die Arbeit des Sekretariats. d) Sie oder er verwaltet in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Dienststellen die Infrastruktur und die Einrichtungen. e) Sie oder er vertritt den Direktionsrat in Bereichen, die in ihre oder seine Befugnisse fallen.

Art. 93

Administrative und technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 62 MSG 52)) 1 Als administrative Mitarbeitende gelten die Sekretärinnen und Sekretäre, die Bibliothekarinnen und Bibliothekare und die Präparatorinnen und Präparatoren. 2 Die Hauswartinnen und Hauswarte und die Informatikerinnen und Informatiker der Schule werden von den Direktionen angestellt, denen sie unterstehen. Letztere legen, nach Stellungnahme des Direktionsrats, ihr Pflichtenheft fest. Dieses Personal und der Direktionsrat arbeiten zu diesem Zweck eng zusammen. 6.6 Kantonale Prüfungskommission

Art. 94

Kantonale Prüfungskommission der Sekundarstufe 2 – Zusammensetzung 1 Der kantonalen Prüfungskommission der Sekundarstufe 2 gehören an: a) die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren aller Mittelschulen, b) die Präsidentinnen und Präsidenten und die Sekretärinnen und Sekretäre der Prüfungskommissionen der einzelnen Schulen, deren Zusammensetzung und Funktionsweise in den Studienreglementen der einzelnen Bildungsgänge geregelt sind, c) die Person, die den Kanton Freiburg in der Schweizerischen Maturitätskommission vertritt, d) eine Person als Vertretung der BKAD, welche die kantonale Kommission präsidiert.

Art. 95

Kantonale Prüfungskommission der Sekundarstufe 2 – Befugnisse 1 Die kantonale Prüfungskommission der Sekundarstufe 2: a) kontrolliert die Anwendung der Studienreglemente der Bildungsgänge, 52) SGF 412.0.1 b) bestimmt, welche Hilfs- und Arbeitsmittel bei den schriftlichen Prüfungen erlaubt sind, c) genehmigt die Prüfungsaufgaben, wobei sie deren Übereinstimmung mit den kantonalen Lehrplänen sowie die Gleichwertigkeit der Prüfungsanforderungen in den Schulen sicherstellt, d) legt die Daten der ordentlichen Prüfungssession sowie die Dauer der den Kandidatinnen und Kandidaten gewährten unterrichtsfreien Vorbereitungszeit fest, e) unterhält die nötigen Kontakte mit der Schweizerischen Maturitätskommission, f) schlägt der BKAD allfällige Reglementsänderungen vor, g) entscheidet über Ausnahmebewilligungen und bewilligt besondere Massnahmen, h) kann Expertinnen und Experten beiziehen. 6.7 Lehrpersonenkonferenz (Art. 64 MSG 53))

Art. 96

Zusammensetzung und Arbeitsweise 1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor versammelt alle Lehrpersonen ihrer oder seiner Schule mindestens zweimal pro Schuljahr in einer Plenarsitzung. Sie oder er kann sie nach Bedarf auch fächerweise oder für besondere Aufgaben versammeln. 2 Eine Sitzung der Lehrpersonenkonferenz kann auf Verlangen von einem Viertel aller Lehrpersonen der Schule einberufen werden. 3 Die Sitzungen der Lehrpersonenkonferenz finden grundsätzlich ausserhalb der Unterrichtszeit statt. Die BKAD kann Ausnahmen zulassen.

Art. 97

Information und Konsultation 1 Die Lehrpersonen werden zu wichtige Angelegenheiten, die den allgemeinen Schulbetrieb betreffen, informiert und konsultiert. Ihrerseits können sie Vorschläge zum Schulbetrieb unterbreiten. 53) SGF 412.0.1 6.8 Fachschaften (Art. 65 MSG 54))

Art. 98

Zusammensetzung und Funktionsweise 1 Die Fachschaften sind Zusammenschlüsse aller Lehrpersonen einer Schule, die das gleiche Fach unterrichten. Es können je nach Unterrichtssprache unterschiedliche Fachschaften gebildet werden. 2 Jede Fachschaft wird von einer bzw. einem Fachverantwortlichen geleitet. Diese Person wird auf Vorschlag der Lehrpersonen von der Schuldirektorin oder vom Schuldirektor ernannt. 3 Die Fachschaften treffen sich zur Behandlung von Fachfragen mindestens dreimal jährlich oder wenn der Schuldirektor bzw. die Schuldirektorin dies verlangt. Sie erstellen dazu eine Traktandenliste und ein anschliessendes Protokoll zuhanden des Direktionsrates. In der Regel nimmt ein Mitglied des Direktionsrates mindestens einmal jährlich an einer Sitzung teil. 4 Die Schuldirektorenkonferenz kann die Fachverantwortlichen der Schulen zu einer kantonalen Konferenz zusammenfassen. Diese untersteht der Schuldirektorenkonferenz. Sie kann auch vom Amt mit Aufgaben betraut werden.

Art. 99

Befugnisse 1 Die Fachschaften einer Schule haben insbesondere folgende Aufgaben: a) Sie erstellen auf der Basis der kantonalen Lehrpläne Schulprogramme und koordinieren deren Umsetzung. b) Sie fördern den fachbezogenen und fachdidaktischen Austausch. c) Sie fördern das gemeinsame Prüfen. d) Sie unterstützen neue Lehrpersonen. e) Sie schlagen der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor die Lehrmittel und fachspezifische Themen vor. f) Sie erstellen, falls erforderlich, Aufnahmeprüfungen und koordinieren die Vorbereitung der Abschlussprüfungen. g) Eines ihrer Mitglieder, das von der Schuldirektorin oder vom Schuldirektor bestimmt wird, nimmt in der Regel am Auswahlverfahren zur Anstellung von Lehrpersonen ihrer Fachrichtung teil. 2 Die kantonale Konferenz der Fachverantwortlichen hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Sie berät die Schuldirektorenkonferenz und das Amt in sämtlichen Fragen zum Unterricht im betreffenden Fach. 54) SGF 412.0.1 b) Sie nimmt Aufgaben bei der Erarbeitung der kantonalen Lehrpläne wahr. c) Sie stellt in Abstimmung mit der Schuldirektorenkonferenz den Kontakt zwischen den Schulen sowie mit der obligatorischen Schule und den Hochschulen sicher. 6.9 Besondere Aufgaben

Art. 100

Klassenlehrperson 1 Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer hat die Verantwortung für die pädagogische und die administrative Leitung der ihr oder ihm anvertrauten Klasse. 2 In pädagogischer Hinsicht erfüllt sie oder er insbesondere folgende Aufgaben: a) Sie oder er ist die erste Ansprechperson der Schule und der Eltern. b) Sie oder er muss ihre oder seine Schülerinnen und Schüler, deren Situation und Bedürfnisse kennen. c) Sie oder er sorgt dafür, dass in ihrer oder seiner Klasse ein günstiges Klima herrscht, welches das Lernen und die persönliche Entfaltung der Schülerinnen und Schüler fördert, deren erste Ansprechperson sie oder er ist. d) Sie oder er trifft zusammen mit den Fachlehrpersonen die nötigen Massnahmen für eine sinnvolle Koordination der Schularbeit in ihrer oder seiner Klasse. e) Sie oder er informiert die Vorsteherin oder den Vorsteher über zwischenmenschliche Konflikte sowie pädagogische, gesundheitliche oder disziplinarische Probleme, die sie oder er nicht selber lösen kann. 3 In administrativer Hinsicht hat sie oder er namentlich folgende Aufgaben: a) Sie oder er beteiligt sich an der Organisation und den schulischen Aktivitäten der Klasse. b) Sie oder er erstellt die von der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor zu Kontroll-, Bewertungs- und Statistikzwecken verlangten Daten und führt sie regelmässig nach. c) Sie oder er leitet die offiziellen Mitteilungen des Direktionsrates an die Schülerinnen und Schüler ihrer oder seiner Klasse weiter und informiert sie über die verschiedenen schulischen Veranstaltungen.

Art. 101

Pädagogische und administrative Aufgaben 1 Den Lehrpersonen können weitere Aufgaben übertragen werden, insbesondere: a) die Erarbeitung von kantonalen Lehrplänen, b) die Ausbildung von Praktikantinnen und Praktikanten, c) die Mitarbeit an Prüfungen, die von der Schule oder von der BKAD organisiert werden, d) die Koordination von Schüleraustauschen. 7 Finanzierung der Schulen (Art. 66–69 MSG 55))

Art. 102

Individuelle Kosten 1 Die Kosten für Lehrmittel, persönliches Schulmaterial, die Fahrtkosten und allfällige Verpflegungskosten im Rahmen des Unterrichts oder von kulturellen oder sportlichen Aktivitäten gehen zulasten der Schülerin oder des Schülers.

Art. 103

Schulgeld und Einschreibegebühren 1 Der Betrag und die Modalitäten für die Erhebung des Schulgeldes und der Einschreibegebühr werden in besonderen Bestimmungen des Staatsrats festgesetzt.

Art. 104

Gebühren für besondere Leistungen – Kulturelle und sportliche Aktivitäten 1 Für die kulturellen und sportlichen Anlässe der Schulen wird eine jährliche Gebühr erhoben, deren Höchstbetrag von der Schuldirektorenkonferenz festgelegt wird. 2 Die Kosten für besondere Anlässe wie Studientage und -wochen, Landschulwochen, Sportlager oder Schulreisen müssen von der Schülerin oder dem Schüler übernommen werden.

Art. 105

Gebühren für besondere Leistungen – Besondere fakultative Unterrichtsangebote 1 Auf Wunsch eines oder mehrerer Schülerinnen und Schüler kann die Schuldirektorin oder der Schuldirektor besondere, im Lehrplan nicht vorgesehene Kurse durchführen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zulasten der Schülerinnen und Schüler. 55) SGF 412.0.1

Art. 106

Abschlussprüfungen 1 Die Gebühren für die Schlussprüfungen werden in besonderen Bestimmungen des Staatsrats festgelegt.

Art. 107

Kostenbegrenzung und finanzielle Unterstützung 1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor und die Lehrpersonen sorgen dafür, dass die individuellen Unterrichtskosten, die Gebühren für die kulturellen und sportlichen Aktivitäten und andere besondere Leistungen durch Koordinationsmassnahmen oder durch Einschränkung der Ziele auf das Nötige beschränkt werden. 2 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor achtet auf allfällige finanzielle Schwierigkeiten der Schülerinnen und Schüler. Sie oder er trifft alle nötigen Massnahmen, um in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen und Ämtern diskret zu helfen. 8 Privatschulen (Art. 70–72 MSG 56))

Art. 108

Eröffnung einer Schule (Art. 70 MSG 57)) 1 Wird die Eröffnung einer Privatschule gemeldet, so vergewissert sich die BKAD, dass die angebotenen Bildungsgänge klar definiert sind, die ausgestellten Studienausweise der betreffenden Ausbildung entsprechen und es keinen Anlass zu Verwechslungen mit anderen Ausweisen gibt.

Art. 109

Aufsicht über die Privatschulen (Art. 70 MSG 58)) 1 Sofern nicht besondere Umstände Sofortmassnahmen erfordern, muss eine Privatschule verwarnt werden, bevor ein Verbot ausgesprochen wird.

Art. 110

Anerkennung eines Bildungsganges 1 Ein von einer Privatschule angebotener Bildungsgang kann mit einer vom Staatsrat genehmigten Vereinbarung mit der BKAD anerkannt werden. Diese Anerkennung kann unabhängig von der Gewährung von Subventionen erfolgen. 56) SGF 412.0.1 57) SGF 412.0.1 58) SGF 412.0.1

Art. 111

Bedingungen und Auflagen für Subventionen (Art. 72 MSG 59)) 1 Wird einer Privatschule eine Subvention nach Artikel 72 MSG 60) gewährt, so muss eine vom Staatsrat genehmigte Vereinbarung mit der BKAD abgeschlossen werden. Darin werden namentlich folgende Aspekte geregelt: a) das Bildungsangebot, b) die Qualitätssicherung und -entwicklung, c) der Betrieb der Schule, d) die administrative und finanzielle Führung der Schule, e) die Qualifikation und die Entlöhnung des Lehrpersonals, f) die Bedingungen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, g) die Modalitäten der staatlichen Aufsicht. 9 Beratungsdienste (Art. 73–75 MSG 61))

Art. 112

Psychologischer Beratungsdienst 1 Der psychologische Beratungsdienst ist administrativ dem Amt zugeordnet; sein interner Betrieb wird in besonderen Bestimmungen der BKAD geregelt.

Art. 113

Schulmediation und Schulsozialarbeit 1 Schulmediation und Schulsozialarbeit gehören zu den Angeboten, welche die Schulen zur Verbesserung und Erhaltung eines guten Schulklimas nutzen können. 2 Die Fachpersonen der Schulmediation fördern eine gute Kommunikationskultur, beraten und begleiten die Schülerin oder den Schüler und/oder die Erwachsenen in Konfliktsituationen. Die Fachpersonen der Schulsozialarbeit fördern die schulische Integration der Schülerinnen und Schüler und unterstützen dadurch den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. 3 Sie werden von der BKAD auf Antrag der Schuldirektorin oder des Schuldirektors angestellt, der oder dem sie unterstellt sind. 4 Ihre Zuständigkeiten werden in einem von der BKAD genehmigten Pflichtenheft festgelegt. 5 Sie können an einer oder mehreren Schulen tätig sein. 59) SGF 412.0.1 60) SGF 412.0.1 61) SGF 412.0.1 10 Rechtsmittel

Art. 114

Entscheide ohne Einsprache- oder Beschwerdemöglichkeit 1 Namentlich folgende Entscheide betreffen die Stellung einer Schülerin oder eines Schülers nicht, weshalb dagegen grundsätzlich keine Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit besteht: a) die Verweigerung eines Sonderurlaubs (Art. 13), b) die erzieherischen Massnahmen (Art. 75), c) das Ergebnis einer Einzelbeurteilung, darunter auch die Benotung mit der tiefsten Note, ausser wenn diese Beurteilung einen direkten Einfluss auf eine Promotion oder den Misserfolg an den Abschlussprüfungen hat (Art. 21 und 63), d) die Zuweisung in eine bestimmte Mittelschule (Art. 45) oder der Klassenwechsel.

Art. 115

Einspracheverfahren (Art. 77 MSG 62)) 1 Die Einsprache enthält eine kurze Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung sowie ein Rechtsbegehren. 2 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor lädt die Lehrpersonen oder die Vorsteherinnen und Vorsteher ein, innert kurzer Frist zur Einsprache Stellung zu nehmen. 3 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor behandelt das Verfahren zügig. Sie oder er ermittelt den Sachverhalt, ohne an den Inhalt der Einsprache gebunden zu sein; sie oder er hört die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler und, wenn diese oder dieser minderjährig ist oder die Umstände es rechtfertigen, die Eltern an. Dabei werden alle Verfahrensschritte schriftlich festgehalten. 4 Der Einspracheentscheid wird schriftlich mitgeteilt; er ist kurz zu begründen. Wird dem Begehren der Einsprecherin oder des Einsprechers vollumfänglich stattgegeben und fordert keine Partei die Begründung des Entscheids, so kann die Schuldirektorin oder der Schuldirektor darauf verzichten oder die Gründe nur in mündlicher Form angeben.

Art. 116

Einsprache und Beschwerde im Zusammenhang mit der Nutzung von Schulräumlichkeiten durch Drittpersonen 1 Gegen die Nichtgewährung einer Bewilligung und die Rechnungsstellung von Nutzungsgebühren kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller innert dreissig Tagen Einsprache erheben. 62) SGF 412.0.1 2 Die Einsprache ist an die BKAD zu richten. 3 Gegen den Entscheid der BKAD kann gemäss dem Verfahren, das im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vorgesehen ist, beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 117

Aufsichtsbeschwerde der Eltern und der Schülerinnen oder Schüler (Art. 81 MSG 63)) – Zuständige Behörden 1 Aufsichtsbeschwerdebehörden sind: a) die Schuldirektorin oder der Schuldirektor, wenn sich die Beschwerde gegen Handlungen oder Unterlassungen einer Lehrperson oder einer Vorsteherin oder eines Vorstehers richtet, b) die BKAD, wenn sich die Beschwerde gegen die Handlungen oder Unterlassungen einer Schuldirektorin oder eines Schuldirektors richtet. 2 Die BKAD ist zuständig für die Beurteilung einer Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldirektorin oder des Schuldirektors, mit dem die Aufsichtsbeschwerde für unzulässig oder unbegründet erklärt wird oder der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegt werden.

Art. 118

Aufsichtsbeschwerde der Eltern und der Schülerinnen oder Schüler (Art. 81 MSG 64)) – Beschwerdeverfahren 1 Die Aufsichtsbeschwerde wird in schriftlicher Form, mit Datum versehen und eigenhändig unterschrieben bei der zuständigen Behörde eingereicht. Sie enthält eine kurze Darlegung des Sachverhalts und der Beschwerdegründe. 2 Die Aufsichtsbeschwerdebehörde stellt den Sachverhalt fest; sie verlangt von der Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, innert kurzer Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Sie kann die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler und, wenn die Umstände es rechtfertigen, die Eltern anhören. 3 Der Entscheid über die Aufsichtsbeschwerde erfolgt schriftlich und wird kurz begründet.

Art. 119

Aufsichtsbeschwerde der Eltern und der Schülerinnen oder Schüler (Art. 81 MSG 65)) – Verfahrenskosten 1 Verfahrenskosten sind die aus der Instruktion der Beschwerde entstandenen Auslagen, namentlich die Kosten für die Beweiserhebung, die Reiseentschädigungen und die Honorare für Drittpersonen. 63) SGF 412.0.1 64) SGF 412.0.1 65) SGF 412.0.1 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 26.05.2021 Erlass Grunderlass 01.08.2021 2021_056 31.01.2022 Art. 68 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2022_010 04.03.2022 Art. 7 Abs. 4 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 8 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 9 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 10 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 12 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 12 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 20 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 22 Abs. 5 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 26 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 27 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 27 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 30 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 33 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 35 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 42 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 45 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 46 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 52 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 52 Abs. 4 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 53 Abs. 1, d) geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 55 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 55 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 61 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 62 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 68 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 70 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 73 Abs. 4 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 74 Abs. 5 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 82 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 82 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 83 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 88 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 94 Abs. 1, d) geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 95 Abs. 1, f) geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 96 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 101 Abs. 1, c) geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 108 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 110 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 111 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 112 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 113 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 113 Abs. 4 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 116 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 116 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 117 Abs. 1, b) geändert 01.02.2022 2022_026 04.03.2022 Art. 117 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026 14.06.2022 Art. 71 Abs. 2 geändert 01.08.2022 2022_066 Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 14.06.2022 Art. 71 Abs. 2, g) geändert 01.08.2022 2022_066 17.06.2025 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.08.2025 2025_038 17.06.2025 Art. 21 Abs. 1, e) geändert 01.08.2025 2025_038 23.06.2025 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.08.2025 2025_044 06.08.2025 Art. 4 Abs. 1 geändert 15.08.2025 2025_059 06.08.2025 Art. 4 Abs. 3 geändert 15.08.2025 2025_059 06.08.2025 Art. 21 Abs. 1, c) geändert 15.08.2025 2025_059 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 26.05.2021 01.08.2021 2021_056 Art. 4 Abs. 1 geändert 23.06.2025 01.08.2025 2025_044 Art. 4 Abs. 1 geändert 06.08.2025 15.08.2025 2025_059 Art. 4 Abs. 3 geändert 06.08.2025 15.08.2025 2025_059 Art. 5 Abs. 2 geändert 17.06.2025 01.08.2025 2025_038 Art. 7 Abs. 4 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 8 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 9 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 10 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 10 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 12 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 12 Abs. 3 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 20 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 21 Abs. 1, c) geändert 06.08.2025 15.08.2025 2025_059 Art. 21 Abs. 1, e) geändert 17.06.2025 01.08.2025 2025_038 Art. 22 Abs. 5 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 26 Abs. 3 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 27 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 27 Abs. 3 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 30 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 33 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 35 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 42 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 45 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 46 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 52 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 52 Abs. 4 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 53 Abs. 1, d) geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 55 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 55 Abs. 3 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 61 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 62 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 68 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 68 Abs. 3 geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_010 Art. 70 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 71 Abs. 2 geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066 Art. 71 Abs. 2, g) geändert 14.06.2022 01.08.2022 2022_066 Art. 73 Abs. 4 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Art. 74 Abs. 5 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 82 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 82 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 83 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 88 Abs. 3 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 94 Abs. 1, d) geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 95 Abs. 1, f) geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 96 Abs. 3 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 101 Abs. 1, c) geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 108 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 110 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 111 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 112 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 113 Abs. 3 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 113 Abs. 4 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 116 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 116 Abs. 3 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 117 Abs. 1, b) geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026 Art. 117 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

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