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Reglement über den Mittelschulunterricht

Fribourg · 412.0.11 · regulation

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Contents: 119 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47 MSG 27))
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64 MSG 33))
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92 (Art. 61 und 62 MSG 50))
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 105
  106. Art. 106
  107. Art. 107
  108. Art. 108
  109. Art. 109
  110. Art. 110
  111. Art. 111
  112. Art. 112
  113. Art. 113
  114. Art. 114
  115. Art. 115
  116. Art. 116
  117. Art. 117
  118. Art. 118
  119. Art. 119

119 provisions

Art. 41

Altersgrenze (Art. 31 Abs. 3 MSG 24)) 1 Eine Schülerin oder ein Schüler kann in der Regel nicht mehr als vier Jahre älter sein als das übliche Jahrgangsalter ihrer oder seiner Mitschülerinnen und Mitschüler, ausser es handle sich um zusätzliche Bildungsgänge im Sinne von Artikel 13 MSG 25).

Art. 42

Bedingungen und Modalitäten für die Aufnahme und den Übertritt 1 Die BKAD erlässt Bestimmungen über die Bedingungen und die Einzelheiten für die Aufnahme in die verschiedenen Bildungsgänge und für den Übertritt zwischen diesen. 2 Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen Schulen anderer Kantone können aufgenommen werden, wenn sie die Übertrittsbedingungen für die entsprechenden Klassen ihres Kantons erfüllen; allfällige Rückstände müssen aufgeholt werden. 3 Schülerinnen und Schüler aus Privatschulen werden nach Artikel 40 Bst. c dieses Reglements aufgenommen. Besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten. 4 Schülerinnen und Schüler, deren Eltern nicht im Kanton wohnhaft sind, können nur aufgenommen werden, wenn dadurch nicht eine Klasse eröffnet werden muss. Besondere interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 43

Gastschülerinnen und Gastschüler 1 Sofern genügend Plätze verfügbar sind, können an den Mittelschulen Auszubildende für eine maximale Dauer von zwei Semestern als Gastschülerin oder Gastschüler, namentlich im Rahmen von Sprachaustauschen, aufgenommen werden. 2 Die Gastschülerin oder der Gastschüler erhält eine Studienbestätigung. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen mit anderen Bildungsinstitutionen. 3 Die Gastschülerin oder der Gastschüler ist denselben Disziplinarregeln unterworfen wie die ordentlichen Schülerinnen und Schüler. Nach Rücksprache mit der Klassenlehrperson sowie der betroffenen Vorsteherin oder dem betroffenen Vorsteher kann die Schuldirektorin oder der Schuldirektor sie oder ihn jederzeit vom Unterricht ausschliessen, falls ihr oder sein Verhalten, ihre oder seine Mitwirkung oder Schularbeit Anlass zu Beanstandungen gibt. 24) SGF 412.0.1 25) SGF 412.0.1

Art. 44

Entscheid 1 Die Zuständigkeit für den Aufnahmeentscheid wird in den Reglementen der einzelnen Bildungsgänge geregelt. 2 Der Entscheid über die Aufnahme von Gastschülerinnen und Gastschülern bleibt der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor vorbehalten. 5.2 Ausbildungsort

Art. 45

Aufteilung der Schülerinnen und Schüler 1 Die aufgenommenen Schülerinnen und Schüler werden wie folgt auf die kantonalen Mittelschulen verteilt: a) Die Schülerinnen und Schüler des südlichen Kantonsteils besuchen grundsätzlich das Kollegium des Südens. b) Die Schülerinnen und Schüler aus dem Einzugsgebiet des interkantonalen Gymnasiums der Broye, das in der interkantonalen Vereinbarung festgelegt wird, besuchen dieses Kollegium. c) Die übrigen Schülerinnen und Schüler werden auf die Kollegien Sankt Michael, Heilig Kreuz und Gambach respektive auf die Fachmittelschule Freiburg verteilt. 2 Die gesamthafte Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die kantonalen Mittelschulen wird jedes Jahr von der Schuldirektorenkonferenz beschlossen. Sie wird der BKAD zur Genehmigung vorgelegt. 3 Bei der Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Mittelschulen der Stadt Freiburg wird nicht nur der Wunsch der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt, sondern namentlich auch: a) die Aufteilung der französisch-, deutsch- und zweisprachigen Klassen sowie der gemäss Sportgesetzgebung ins Förderprogramm «Sport- Kunst-Ausbildung» (SKA-Förderprogramm) aufgenommenen Schülerinnen und Schüler auf die Mittelschulen; b) das Gleichgewicht der Geschlechter; c) die Aufnahmekapazität jedes Kollegiums. 4 Artikel 54 und hinreichend nachgewiesene gesundheitliche Gründe bleiben vorbehalten.

Art. 46

Ausserkantonaler Schulbesuch (Art. 69 MSG 26)) 1 In Übereinstimmung mit den interkantonalen Vereinbarungen kann die BKAD, wenn stichhaltige Gründe vorliegen, den Besuch einer ausserkantonalen Schule bewilligen und eine Kostengutsprache für die verlangten Schulgeldbeiträge leisten. 5.3 Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler (Art. 36 und 37

Art. 47 MSG 27))

Schülerrat 1 Der Direktionsrat fördert die Schaffung und das gute Funktionieren eines Schülerrats, indem er günstige Rahmenbedingungen dafür schafft.

Art. 48

Information und Anhörung (Art. 36 Abs. 3 MSG 28)) 1 Der Direktionsrat trifft alle Massnahmen, die geeignet sind, die Schülerinnen und Schüler für das Schulleben, die Studienorganisation sowie die kulturellen, künstlerischen und sportlichen Aktivitäten zu interessieren. 2 Er informiert die Schülerinnen und Schüler der Schule, der Abteilung oder der Klasse, namentlich über die allgemeinen Ziele der Bildungsgänge, die Stundenpläne, die interne Organisation der Schule, die schulischen Aktivitäten und die im Rahmen des Unterrichts organisierten Veranstaltungen. 3 Falls die Umstände oder der Gegenstand dies rechtfertigen, führt der Direktionsrat eine Schülerbefragung durch oder konsultiert den Schülerrat.

Art. 49

Gesuche und Vorschläge 1 Der Direktionsrat ist offen für Gesuche, Anregungen und Vorschläge seitens der Schülerinnen und Schüler oder des Schülerrats. Er prüft und bespricht diese mit den Betroffenen und informiert sie gegebenenfalls darüber, ob dem Ersuchen stattgegeben wurde.

Art. 50

Pflichten (Art. 37 MSG 29)) 1 Die Schülerinnen und Schüler besuchen die Schule zu den festgelegten Zeiten. 2 Sie arbeiten sorgfältig, aufmerksam und regelmässig, sind pünktlich und nehmen aktiv am Schulleben teil. 26) SGF 412.0.1 27) SGF 412.0.1 28) SGF 412.0.1 29) SGF 412.0.1 3 Sie tragen zu einem guten Klima an der Schule und in der Klasse bei und verpflichten sich, ein respektvolles Verhalten gegenüber den Mitmenschen und der Umwelt an den Tag zu legen. 4 Sie tragen Sorge zum bereitgestellten Material und Mobiliar sowie zu den Räumlichkeiten, die ihnen zur Verfügung gestellt werden. Bei Diebstahl, Schaden oder Verlust sind sie für ihre persönlichen Effekten verantwortlich.

Art. 51

Verbote 1 Während der Schulzeit ist den Schülerinnen und Schülern namentlich Folgendes verboten: a) der Besitz, Konsum, Verkauf oder Vertrieb von illegalen Suchtmitteln und Substanzen, b) der Konsum von Alkohol, c) der Besitz, Gebrauch, Verkauf oder Vertrieb von Gegenständen oder Substanzen, die eine Gefahr darstellen. 2 Der Gebrauch von elektronischen Geräten zu privaten Zwecken ist während des Unterrichts verboten. Ihre Verwendung zu pädagogischen Zwecken wird in der Schulordnung näher ausgeführt. 5.4 Förder- und Unterstützungsmassnahmen (Art. 38 MSG 30))

Art. 52

Anspruchsberechtigte und Gewährungsverfahren 1 Die Fördermassnahmen richten sich an Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlichen Fähigkeiten oder mit Schulresultaten, die weit über dem Durchschnitt der Schülerinnen und Schüler ihres Jahrganges liegen, und an Schülerinnen und Schüler, die gemäss Sportgesetzgebung in das SKA-Förderprogramm aufgenommen sind. 2 Die Unterstützungsmassnahmen richten sich an Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung oder einer von einer Fachperson, die von der BKAD anerkannt ist, diagnostizierten Funktionsstörung und an neu zugezogene fremdsprachige Schülerinnen und Schüler. 3 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor entscheidet, auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers, über Förder- und Unterstützungsmassnahmen und setzt diese um. 4 Die BKAD erlässt entsprechende Bestimmungen. 30) SGF 412.0.1

Art. 53

Massnahmen für Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlichen Fähigkeiten 1 Die Fördermassnahmen für Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlichen Fähigkeiten oder mit Schulresultaten, die weit über dem Durchschnitt liegen, können namentlich folgende Formen annehmen: a) die Differenzierung des Unterrichts innerhalb der Klasse, b) ein Zusatzangebot von Fächern, Arbeiten oder Projekten innerhalb der Schule oder in einer anderen Schule des Kantons, c) die Beschleunigung der Ausbildung, d) die Bewilligung, an höchstens zwei Halbtagen pro Woche an einem von der BKAD anerkanntem, externen Unterrichtsprogramm teilzunehmen. 2 Diese Massnahmen dürfen die schulische Ausbildung der Schülerin oder des Schülers nicht gefährden und den Schulbetrieb nicht beeinträchtigen. 3 Falls sich ihre oder seine Schulleistungen signifikant verschlechtern oder die Schülerin oder der Schüler ein unbefriedigendes Verhalten zeigt, kann der Direktionsrat die Massnahme, nach Anhörung der oder des Betroffenen, vorübergehend oder endgültig aufheben.

Art. 54

Massnahmen für ins SKA-Förderprogramm aufgenommene Schülerinnen und Schüler 1 Der Schülerin oder dem Schüler, die oder der gemäss der Sport- und Kulturgesetzgebung ins SKA-Förderprogramm aufgenommen wird, können folgende Massnahmen gewährt werden: a) eine Anpassung und/oder Erleichterung des wöchentlichen Stundenplans, b) eine vollständige oder teilweise Dispens von bestimmten Fächern während eines bestimmten Zeitraums oder des Schuljahrs; allerdings müssen mindestens 25 Wochenlektionen besucht werden, c) Urlaube für die Vorbereitung oder die Teilnahme an wichtigen, sportlichen oder künstlerischen Veranstaltungen, d) pädagogische Unterstützung bei sport- oder kunstbedingten Abwesenheiten, e) ein Schulwechsel, um die Wegzeiten zum Trainings- oder Ausübungsort ihres oder seines Sports oder ihrer oder seiner Kunstrichtung zu verringern. 2 Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch das Programm eines Schuljahres und allenfalls die Abschlussprüfungen auf zwei Jahre verteilen. 3 Falls die Schülerin oder der Schüler ungenügende Schulleistungen erbringt oder ein unbefriedigendes Verhalten zeigt, kann der Direktionsrat die Massnahmen vorübergehend oder endgültig aufheben, nachdem er die betroffenen Personen angehört hat.

Art. 55

Nachteilsausgleichsmassnahmen 1 Einer Schülerin oder einem Schüler mit einer Behinderung oder einer von einer Fachperson, die von der BKAD anerkannt ist, diagnostizierten Funktionsstörung können Massnahmen zum Nachteilsausgleich gewährt werden. Es können besondere Anpassungen im Unterricht und/oder besondere Prüfungsmodalitäten vorgesehen werden, sofern die Schülerin oder der Schüler in der Lage ist, die Lernziele des Lehrplans zu erfüllen. 2 Die Massnahmen zum Nachteilsausgleich müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen und dem Ausbildungsziel angepasst sein. 3 Die BKAD bestimmt die Bedingungen und Modalitäten zur Gewährung.

Art. 56

Massnahmen für neu zugezogene fremdsprachige Schülerinnen und Schüler 1 Einer fremdsprachigen Schülerin oder einem fremdsprachigen Schüler, die oder der neu zugezogen ist und eingeschränkte Kenntnisse in der Erst- und/ oder Zweitsprache aufweist, können ein angepasstes Aufnahmeverfahren und, in der Regel während der ersten beiden Ausbildungsjahre, individuelle Lernziele gewährt werden.

Art. 57

Weitere Unterstützungsmassnahmen 1 Die Gewährung von pädagogisch-therapeutischen oder verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen wird in der Spezialgesetzgebung geregelt. 5.5 Beurteilung der Schularbeit (Art. 39 MSG 31))

Art. 58

Ziele der Beurteilung 1 Die Beurteilung bezweckt: a) den Unterricht so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler ihre Kenntnisse und Kompetenzen entwickeln können, damit sie die in Lehrplänen festgelegten Ziele erreichen, b) die Kontrolle der erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen im Hinblick auf die Promotion oder die Erlangung eines Ausweises, 31) SGF 412.0.1 c) die Beschreibung der schulischen Situation der Schülerin oder des Schülers in ihrem oder seinem Lernprozess sowie die Festlegung des Zielerreichungsgrads.

Art. 59

Inhalt und Modalitäten der Beurteilung 1 Die Beurteilungen stützen sich auf die in den Lehrplänen festgelegten Ziele und beruhen auf klaren Kriterien, die den Schülerinnen und Schülern mitgeteilt werden. 2 Die Beurteilungen erfolgen in unterschiedlichen Prüfungsformen, schriftlich, mündlich und auch praktisch. 3 Je nach hauptsächlicher Zielsetzung sowie Zeitpunkt der Beurteilung kann diese folgende Zwecke erfüllen: a) Die in den Unterricht und Lernprozess integrierte formative Beurteilung erfasst allfällige Lernschwierigkeiten. b) Die summative, kriteriengeleitete Beurteilung erlaubt eine Standortbestimmung der Kenntnisse und Kompetenzen, welche die Schülerin oder der Schüler zu einem bestimmten Zeitpunkt erworben hat. Sie ist promotionsrelevant oder zählt für den Erwerb des Ausweises. 4 Die Schuldirektorenkonferenz kann allgemeine Grundsätze der Beurteilung festlegen.

Art. 60

Noten- und Beurteilungsskala 1 Die Schularbeit der Schülerinnen und Schüler wird nach folgender Skala bewertet: 6 = sehr gut 5 = gut 4 = genügend 3 = ungenügend 2 = schlecht 1 = sehr schlecht 2 Die Noten können in Bruchteilen ausgedrückt werden. 3 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor erlässt Bestimmungen zur Beurteilung an ihrer oder seiner Schule.

Art. 61

Gemeinsames Prüfen 1 Das gemeinsame Prüfen soll den pädagogischen Austausch sowie die Vergleichbarkeit der Prüfungsanforderungen fördern. 2 Die BKAD fördert das gemeinsame Prüfen auf Grundlage eines in Zusammenarbeit mit der Schuldirektorenkonferenz erarbeiteten Konzeptes. 3 Die Schulen setzen das Konzept gemeinsam mit den Fachschaften selbstständig um.

Art. 62

Schulzeugnis 1 Das Schulzeugnis ist die offizielle Mitteilungsform der Schulergebnisse der Schülerin oder des Schülers. 2 Die BKAD bestimmt Inhalt und Form des Schulzeugnisses. 3 Das Schulzeugnis wird der Schülerin oder dem Schüler zweimal im Jahr zugestellt, jeweils am Ende eines Semesters. Die Eltern Minderjähriger bezeugen mit ihrer Unterschrift, dass sie die darin eingetragenen Noten zur Kenntnis genommen haben. 5.6 Promotion und Wiederholung (Art. 40 MSG 32))

Art. 63

Bedingungen 1 Die Promotions- und Wiederholungsbedingungen werden in den Reglementen der einzelnen Bildungsgänge geregelt. 2 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor entscheidet nach Rücksprache mit den Lehrpersonen der Klasse über die Promotion oder Nichtpromotion. 3 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor kann Ausnahmen bewilligen, wenn ausserordentliche Umstände dies rechtfertigen, insbesondere im Falle von Krankheit oder Unfall. 5.7 Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und Prävention (Art. 41

Art. 64 MSG 33))

Körperliche und psychische Gesundheit der Schülerinnen und Schüler 1 Das gesamte Schulpersonal schenkt der körperlichen und psychischen Gesundheit sowie den persönlichen Schwierigkeiten der Schülerinnen und Schüler besondere Aufmerksamkeit. 2 Bei Bedarf können sich die Schülerin oder der Schüler, die Eltern oder die Lehrpersonen an die Schulmediation oder den psychologischen Beratungsdienst wenden. 32) SGF 412.0.1 33) SGF 412.0.1 3 Bei Bedarf wird ein Netzwerk mit den Eltern und den Beratungsdiensten eingerichtet.

Art. 65

Medizinischer Notfall 1 In einem medizinischen Notfall trifft die Schule alle notwendigen Massnahmen, damit kranke oder verletzte Schülerinnen und Schüler angemessen versorgt werden. Zu diesem Zweck kann die Schule Schülerinnen und Schüler in eine Arztpraxis oder ins Spital bringen oder einen Krankenwagen oder einen Rettungsdienst herbeirufen. Die Eltern werden umgehend darüber informiert. Die daraus entstehenden Kosten werden von den Schülerinnen und Schülern oder deren Versicherung übernommen.

Art. 66

Meldung von Schülerinnen und Schülern an die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde 1 In Anwendung der Gesetzgebung über den Kindes- und Erwachsenenschutz müssen die Vorsteherinnen und Vorsteher, die Lehrpersonen und das Personal der Beratungsdienste, die Schuldirektorin oder den Schuldirektor informieren, wenn es scheint, dass eine Schülerin oder ein Schüler Hilfe benötigt. Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor meldet den Fall gegebenenfalls der zuständigen Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörde.

Art. 67

Zustand der Schulräumlichkeiten 1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor überprüft regelmässig, ob die Räumlichkeiten, das Mobiliar und bestimmte Lehrmaterialien den Anforderungen von Artikel 41 Abs. 2 MSG 34) entsprechen, und informiert das zuständige Amt über allfällige Mängel. 5.8 Bearbeiten von Personendaten der Schülerinnen und Schüler (Art. 43 MSG 35))

Art. 68

Inhalte der Datenbanken oder Schülerdateien 1 Für eine erleichterte Steuerung und Verwaltung des Schulsystems und für die Erfassung des schulischen Werdegangs der Schülerinnen und Schüler dürfen namentlich folgende Kategorien von Personendaten bearbeitet werden: a) die vollständigen Personalien der Schülerin oder des Schülers und der Eltern, einschliesslich ihrer AHV-Nummer, b) der Wohnsitz der Schülerin oder des Schülers und der Eltern, 34) SGF 412.0.1 35) SGF 412.0.1 c) die Kontaktmöglichkeiten, um die Schülerin oder den Schüler und die Eltern zu erreichen, d) die Geschwister der Schülerin oder des Schülers, e) die Muttersprache der Schülerin oder des Schülers und der Eltern, f) der schulische Ausbildungsweg der Schülerin oder des Schülers, einschliesslich der Noten der Schulzeugnisse und der erworbenen Ausweise, g) die Beurteilung der Schülerarbeit, h) die Absenzen und Verspätungen der Schülerin oder des Schülers, i) die der Schülerin oder dem Schüler bewilligten und verweigerten Sonderurlaube oder Dispensen, j) die erzieherischen Massnahmen in Zusammenhang mit dem Verhalten der Schülerin oder des Schülers, k) die gegen die Schülerin oder den Schüler verfügten Disziplinarmassnahmen, l) die strafrechtlichen Sanktionen und die Informationen zu hängigen Strafverfahren, sofern sie eine Schülerin oder einen Schüler betreffen, deren oder dessen Verhalten eine Gefahr für die Mitschülerinnen und Mitschüler oder das Schulpersonal darstellen oder den Schulbetrieb schwerwiegend beeinträchtigen könnte, m) der besondere Bildungsbedarf der Schülerin oder des Schülers, namentlich die Förder- und Unterstützungsmassnahmen, n) die Informationen zur pädagogischen Begleitung der Schülerin oder des Schülers. 2 Weitere personenbezogene Schülerdaten dürfen, mit Zustimmung der BKAD, für statistische Zwecke und wissenschaftliche Studien bearbeitet werden. Diese Daten werden anonymisiert. 3 Der Datenkatalog wird der kantonalen Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 69

Verantwortliche der Datensammlung 1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor ist für die Datenbearbeitung verantwortlich. 2 Die Lehrpersonen und das Verwaltungspersonal der Schule und der kantonalen Schulbehörden dürfen nur diejenigen Daten bearbeiten, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.

Art. 70

Zugriff auf die Datenbanken 1 Der Zugriff auf die Datenbanken ist strikte auf das Lehr- und Verwaltungspersonal im Sinne von Artikel 69 Abs. 2, in den Schranken ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten, beschränkt. 2 Die BKAD legt die Zugriffsrechte und -modalitäten fest.

Art. 71

Systematische Datenbekanntgabe 1 Um die Qualität und Kohärenz des Freiburger Bildungssystems sowie dessen Steuerung sicherzustellen, können die Daten der Schulzeugnisse der Schülerinnen und Schüler am Ende des ersten Semesters und/oder des ersten Studienjahres den Direktionen der betroffenen Orientierungsschulen bekanntgegeben werden. 2 Um den Zugang zu den elektronischen Dienstleistungen im Bildungswesen zu erleichtern, dürfen folgende Daten von Schülerinnen und Schülern sowie des Lehr- und Verwaltungspersonals an die von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) beauftragte Föderation der Identitätsdienste im Bildungsraum Schweiz zur Bearbeitung bekanntgegeben werden: a) Vorname und Name, b) Geburtsdatum, c) Unterrichtssprache, d) Rolle oder Funktion, e) Schule, Bildungsgang, Stufe, f) Wohnsitzkanton, g) technischer Identifikator (AHVN13). 3 Um die Organisation der überbetrieblichen Kurse und Prüfungen des betrieblichen Teils der Vollzeit-Handelsmittelschulausbildung zu ermöglichen, können die folgenden Daten an die vom SBFI anerkannten Ausbildungs- und Prüfungsbranchen übermittelt werden: a) Vorname, Name, Geburtsdatum, Postadresse und die von der Schule zugewiesene E-Mail-Adresse der Schülerin oder des Schülers, b) Ausbildungsvertragsnummer der Schülerin oder des Schülers und ihre oder seine AHV-Nummer, die als technischer Identifikator dient, c) Beginn- und Enddatum des Ausbildungsvertrags der Schülerin oder des Schülers, d) Schule, Bildungsgang, Stufe, Ausbildungsbranche und Unterrichtssprache der Schülerin oder des Schülers, e) Vorname, Name, von der Schule zugewiesene E-Mail-Adresse und geschäftliche Telefonnummer der verantwortlichen Lehrperson der Schule, f) Firmenname und Postadresse des Praktikumsbetriebs der Schülerin oder des Schülers sowie Vorname, Name, Geschlecht, geschäftliche E-Mail- Adresse und Telefonnummer der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners.

Art. 72

Datenbekanntgabe im Einzelfall 1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor darf im Einzelfall Personendaten von Schülerinnen und Schülern ohne die Zustimmung der betroffenen Personen bekanntgeben, wenn der Datenempfänger eine öffentliche, dem Interesse der Schülerin oder des Schülers dienende Funktion ausübt. Es werden ausschliesslich diejenigen Daten bekanntgegeben, die absolut nötig sind, damit der Datenempfänger seine Funktion ausüben kann. 2 Die besonderen Schweigepflichten (Art. 42 MSG 36)) sowie die Grundsätze der Datenschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 73

Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung von Daten 1 Mit Ausnahme der Personen- und Schullaufbahndaten der Schülerin oder des Schülers (Art. 68 Abs. 1 Bst. a und f), die für eine Dauer von 40 Jahren aufbewahrt werden, werden nach Schulaustritt alle Personendaten vernichtet. 2 Spätestens nach Ablauf der oben genannten Frist werden die aufbewahrten Daten gemäss den ordentlichen Regeln dem Staatsarchiv zur Archivierung angeboten. 3 Nicht archivierungswürdige Daten werden so vernichtet, dass ihre Wiederherstellung nicht mehr möglich ist. 4 Bei Bedarf kann die BKAD Richtlinien für die Archivierung erlassen.

Art. 74

Website und Informatiknetzwerk der Schule 1 Jegliche Publikation auf Websites liegt in der Verantwortung der Schule. Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor muss für die Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung sorgen. Ohne Zustimmung der betroffenen Personen ist es insbesondere verboten, Bildmaterial zu publizieren oder Kontextdaten zu veröffentlichen, die eine Personenidentifikation erlauben. 36) SGF 412.0.1 2 Die auf dem Internet veröffentlichten Informationen und Diskussionen unterstehen den gesetzlichen Regeln des Persönlichkeits- und Urheberrechtsschutzes. Die Autorinnen und Autoren sind für den gesamten veröffentlichten Inhalt verantwortlich, einschliesslich der Kommentare, die Besucherinnen und Besucher hinterlassen. 3 Um die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über den Internetgebrauch zu informieren und sie für die damit verbundenen Gefahren zu sensibilisieren, lassen die Schulen diese eine Internet-Charta unterzeichnen. 4 Im Widerhandlungsfall bleiben disziplinarische und/oder strafrechtliche Sanktionen vorbehalten. 5 Die BKAD kann Bestimmungen, namentlich zum obligatorischen Inhalt des Internetauftritts und zur Publikation von Personendaten, erlassen. 5.9 Erzieherische und disziplinarische Massnahmen (Art. 44 MSG 37))

Art. 75

Erzieherische Massnahmen 1 Ist das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers unbefriedigend, so treffen die Lehrpersonen, die Vorsteherinnen und Vorsteher sowie die Schuldirektorin oder der Schuldirektor erzieherische Massnahmen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Arbeit der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers zu verbessern. 2 Folgende erzieherische Massnahmen können ergriffen werden: a) zusätzliche Arbeit zu Hause oder an der Schule, b) Nachsitzen, c) vorübergehende Wegweisung aus dem Schulzimmer, d) Schadensbehebung, e) Ermahnung. 3 Die erzieherischen Massnahmen können kumuliert werden. 4 Bussen sind nicht erlaubt.

Art. 76

Disziplinarmassnahmen 1 Erweisen sich erzieherische Massnahmen als ungeeignet oder ungenügend, so wird die Schülerin oder der Schüler, die oder der Gesetzes- oder Reglementsbestimmungen verletzt hat, disziplinarisch verfolgt. 37) SGF 412.0.1 2 Folgende Disziplinarmassnahmen können, gegebenenfalls verbunden mit erzieherischen Massnahmen, ausgesprochen werden: a) die vorübergehende Suspendierung vom Unterricht bis zu zwei Wochen, b) die Ausschlussandrohung, c) der Schulausschluss. 3 Die vorübergehende Suspendierung vom Unterricht kann mit einer Ausschlussandrohung verbunden werden. 4 Der Schulausschluss kann, abgesehen von ausserordentlich schwerwiegenden Fällen, nur nach einer Ausschlussandrohung verfügt werden.

Art. 77

Bestimmung der Disziplinarmassnahme 1 Die Disziplinarmassnahme wird unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, des Verhaltens der Schülerin oder des Schülers, des Verschuldens, der Beeinträchtigung des Schulbetriebs und des Rufs der Schule bestimmt.

Art. 78

Nicht ausgeführte Schularbeit 1 Wurde eine schulische Arbeit oder eine Prüfung nicht ordnungsgemäss ausgeführt, etwa wegen unbegründeten Fernbleibens oder im Falle eines Betrugs oder Plagiats, so führt dies zur Bewertung mit der Note 1. Diese Massnahme wird von der Lehrperson vorgeschlagen und muss von der Vorsteherin oder dem Vorsteher genehmigt werden. 2 Diese Anordnung kann mit einer erzieherischen Massnahme oder einer Disziplinarmassnahme verbunden werden.

Art. 79

Zuständige Behörden 1 Zuständig für das Verhängen von erzieherischen Massnahmen sind: a) die Schuldirektorin oder der Schuldirektor und die Vorsteherin oder der Vorsteher für alle erzieherischen Massnahmen, b) die betroffene Lehrperson für die zusätzliche Arbeit zu Hause oder an der Schule, das Nachsitzen und die vorübergehende Wegweisung aus dem Klassenzimmer. 2 Zuständig für das Verhängen von Disziplinarmassnahmen sind: a) die Schuldirektorin oder der Schuldirektor für alle Disziplinarmassnahmen, b) die Vorsteherin oder der Vorsteher für die vorübergehende Suspendierung vom Unterricht bis zu zwei Wochen.

Art. 80

Disziplinarverfahren 1 Die zuständige Behörde ermittelt den Sachverhalt und sammelt die erheblichen Beweise. 2 Bevor eine Disziplinarmassnahme verhängt wird, muss die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler angehört werden. Vor jedem Entscheid über die vorübergehende Suspendierung vom Unterricht, die Ausschlussandrohung oder den Ausschluss müssen die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler und, wenn sie oder er minderjährig ist, die Eltern sowie die betroffenen Lehrpersonen angehört werden. 3 Bei vorübergehender Suspendierung vom Unterricht, Ausschlussandrohung oder Ausschluss, müssen die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler schriftlich über das Verschulden und die Disziplinarmassnahme informiert werden. Die Eltern der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers sind ebenfalls zu informieren, wenn eine Unterhaltspflicht besteht, trotz gegenteiliger Erklärung im Sinne von Artikel 37 Abs. 1. 5.10 Form der Entscheide (Art. 76 MSG 38))

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