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Reglement über den Mittelschulunterricht

Fribourg · 412.0.11 · regulation

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Contents: 119 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47 MSG 27))
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64 MSG 33))
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 81
  82. Art. 82
  83. Art. 83
  84. Art. 84
  85. Art. 85
  86. Art. 86
  87. Art. 87
  88. Art. 88
  89. Art. 89
  90. Art. 90
  91. Art. 91
  92. Art. 92 (Art. 61 und 62 MSG 50))
  93. Art. 93
  94. Art. 94
  95. Art. 95
  96. Art. 96
  97. Art. 97
  98. Art. 98
  99. Art. 99
  100. Art. 100
  101. Art. 101
  102. Art. 102
  103. Art. 103
  104. Art. 104
  105. Art. 105
  106. Art. 106
  107. Art. 107
  108. Art. 108
  109. Art. 109
  110. Art. 110
  111. Art. 111
  112. Art. 112
  113. Art. 113
  114. Art. 114
  115. Art. 115
  116. Art. 116
  117. Art. 117
  118. Art. 118
  119. Art. 119

119 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieses Reglement enthält die allgemeinen Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den Mittelschulunterricht 1). 2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Bildungsgänge. 2 Gliederung des Unterrichts 2.1 Ausbildungsgänge

Art. 2

Gymnasialbildung (Art. 10 und 14 Abs. 1 MSG 2)) 1 Die Gymnasialbildung bereitet entsprechend den bundesrechtlichen und interkantonalen Bestimmungen über die Anerkennung dieses Ausweises auf die Erlangung des gymnasialen Maturitätsausweises vor. 2 Die Organisation der Gymnasialbildung, namentlich die Gliederung des Unterrichts und die Promotionsbedingungen, werden vom Staatsrat näher ausgeführt. 1) SGF 412.0.1 2) SGF 412.0.1

Art. 3

Vollzeitliche Handelsschulausbildung (Art. 11 MSG 3)) 1 Die vollzeitliche Handelsschulausbildung bereitet entsprechend den Bestimmungen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) sowie des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) 4) auf die Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als Kauffrau/Kaufmann sowie auf die kaufmännische Berufsmaturität vor. 2 Die Organisation der vollzeitlichen Handelsschulausbildung, namentlich die Dauer, die Gliederung des Unterrichts und die Promotionsbedingungen, werden vom Staatsrat näher ausgeführt. 3 Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis sowie der eidgenössische Berufsmaturausweis dürfen von den vom SBFI anerkannten öffentlichen Handelsmittelschulen des Kollegiums Gambach und des Kollegiums des Südens ausgestellt werden.

Art. 4

Fachmittelschulausbildung (Art. 12 MSG 5)) 1 Die Fachmittelschulausbildung bereitet entsprechend den interkantonalen Bestimmungen über die Anerkennung dieser Ausweise auf die Erlangung des Fachmittelschulausweises und des Fachmaturitätszeugnisses in den Berufsfeldern Gesundheit/Naturwissenschaften, Soziale Arbeit und Pädagogik vor. 2 Die Organisation der Fachmittelschulausbildung, namentlich die Gliederung des Unterrichts und die Promotionsbedingungen, werden vom Staatsrat näher ausgeführt. 3 Die Ausbildung zum Fachmittelschulausweis dauert drei Jahre, diejenige zum Fachmaturitätszeugnis ein zusätzliches Jahr. 4 Die Fachmittelschulausbildung wird an der Fachmittelschule Freiburg (FMSF) und am Kollegium des Südens angeboten.

Art. 5

Zusätzliche Bildungsgänge (Art. 13 MSG 6)) 1 Die Passerelle Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschulen dauert ein Jahr. 2 Die Ausbildung zur Ergänzungsprüfung für das Zulassungsverfahren zur Ausbildung zur Lehrperson für die Primarstufe der Universität Freiburg dauert ein Jahr. 3 Die Organisation dieser Bildungsgänge, namentlich die Ausbildungsorte und die Gliederung des Unterrichts, sowie die Modalitäten und Bedingungen zur Erlangung der Ausweise werden vom Staatsrat näher ausgeführt. 3) SGF 412.0.1 4) SR 412.10 5) SGF 412.0.1 6) SGF 412.0.1 2.2 Förderung der Zweisprachigkeit (Art. 7 MSG 7))

Art. 6

Formen der Förderung der Zweisprachigkeit 1 Die Schulen fördern die Zusammenarbeit und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften des Kantons und die Zweisprachigkeit ihrer Schülerinnen und Schüler sowie ihres Personals. 2 Die Massnahmen zur Förderung der Zweisprachigkeit können namentlich folgende Formen annehmen: a) Zusammenarbeit unter den Schulen und den Sprachabteilungen, b) gemeinsame Lektionen oder vollständige Immersion, c) Besuch von Wahlfächern in der Partnersprache, d) gemeinsame kulturelle und sportliche Aktivitäten oder solche in der Partnersprache, e) zweisprachige Klassen, f) Sprach- und Kulturaustausche.

Art. 7

Zweisprachige Klassen 1 Zweisprachige Klassen können nach Massgabe der Sprachkompetenzen der Schülerinnen und Schüler gebildet werden. 2 Die Anmeldung in einer zweisprachigen Klasse ist für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. 3 Der erfolgreiche Abschluss einer zweisprachigen Ausbildung ermöglicht den Erwerb eines zweisprachigen Ausweises. 4 Die Zulassungsbedingungen und die Organisation dieser Klassen werden von der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (BKAD) näher ausgeführt.

Art. 8

Sprach- und Kulturaustausche 1 Erfolgt der Sprach- und Kulturaustausch in Form eines Aufenthalts inner- oder ausserhalb der Schweiz, darf die Aufenthaltsdauer nicht länger als zwei Semester betragen. Die damit verbundenen Kosten, insbesondere die Unterkunfts-, die Verpflegungs- und die Transportkosten, tragen die Eltern. 2 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor genehmigt den Aufenthalt, entsprechend den von der BKAD erlassenen Bestimmungen. 7) SGF 412.0.1 3 Allgemeiner Schulbetrieb 3.1 Schuljahr (Art. 15 MSG 8))

Art. 9

Schulkalender 1 Im Schulkalender werden der Anfang und das Ende des Schuljahres, die Schulferien und allfällige besondere Veranstaltungen festgelegt. 2 Die BKAD sorgt gemäss den diesbezüglichen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen für die Koordination des Schulkalenders der Mittelschulen mit denjenigen der anderen Bildungsstufen.

Art. 10

Zahl und Dauer der Lektionen 1 Die BKAD legt die Anzahl der wöchentlichen Lektionen für jeden Bildungsgang nach Massgabe seines Lehrplans fest. 2 Eine Lektion dauert 50 Minuten einschliesslich Klassenzimmerwechsel. Die BKAD kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 11

Andere Unterrichtsformen 1 Der Direktionsrat kann einen Unterricht namentlich in Form von Themen- oder Projekttagen, kulturellen oder sportlichen Aktivitäten oder Studienreisen vorsehen. Diese Aktivitäten müssen Ziele verfolgen, die einen Bezug zu den Lehrplänen aufweisen. 2 Besondere Aufmerksamkeit wird dabei dem Betreuungsverhältnis und der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Nachhaltigkeit gewidmet. 3 Die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler werden über die schulischen Aktivitäten ausserhalb des Stundenplans informiert. 4 Sämtliche Schülerinnen und Schüler nehmen daran teil, es sei denn, die Schuldirektorin oder der Schuldirektor gewährt aus stichhaltigen Gründen eine individuelle Dispens. 3.2 Urlaube und unvorhergesehene Absenzen (Art. 16 MSG 9))

Art. 12

Urlaub für eine Klasse oder eine Schule 1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor kann einer Klasse einen Urlaub von bis zu einem Tag pro Jahr gewähren, wenn ausserordentliche und unvorhergesehene Umstände dies rechtfertigen. 8) SGF 412.0.1 9) SGF 412.0.1 2 Die Gewährung eines Klassenurlaubs für jeden anderen Grund oder für mehr als einen Tag und die Urlaubsgewährung für eine ganze Schule oder mehrere Schulen liegen in der Kompetenz der BKAD. Diese entscheidet auf Antrag der Schuldirektorin oder des Schuldirektors. 3 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor kann während der Schulzeit für sämtliche Lehrpersonen einen pädagogischen Weiterbildungstag oder zwei Halbtage pro Schuljahr organisieren. Die Schülerinnen und Schüler haben in dieser Zeit schulfrei. Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor legt der BKAD die Daten und den Inhalt der Weiterbildung zur Genehmigung vor. Zusätzliche Weiterbildungstage finden ausserhalb der Schulzeit statt.

Art. 13

Urlaub für eine Schülerin oder einen Schüler 1 Einer Schülerin oder einem Schüler kann ein Urlaub gewährt werden, wenn stichhaltige Gründe vorliegen. Berücksichtigt werden dabei nur hinreichend nachgewiesene Gründe, die in Ausnahmefällen Vorrang vor der Pflicht zum Besuch aller Lektionen haben können. 2 Das Urlaubsgesuch muss rechtzeitig im Voraus in schriftlicher Form bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. Das begründete Gesuch wird gegebenenfalls mit Unterlagen belegt und von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler unterzeichnet. 3 Zuständig für die Gewährung eines Urlaubs für eine Schülerin oder einen Schüler sind in den Grenzen der Schulordnung: a) bis zu einem Tag pro Urlaubsgesuch: die Klassenlehrperson, b) bis drei Tage pro Urlaubsgesuch: die Vorsteherin oder der Vorsteher, c) bis 20 Tage pro Schuljahr: die Schuldirektorin oder der Schuldirektor. 4 Der Entscheid wird den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler und den betroffenen Lehrpersonen schriftlich mitgeteilt.

Art. 14

Langzeiturlaub für eine Schülerin oder einen Schüler 1 Möchte eine Schülerin oder ein Schüler die Ausbildung in der Absicht unterbrechen, diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen, kann sie oder er ein Gesuch für Langzeiturlaub stellen, sofern stichhaltige Gründe vorliegen. Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor gewährt nach Stellungnahme der Vorsteherin oder des Vorstehers den Langzeiturlaub. 2 Der Langzeiturlaub wird in der Regel bis zum Ende des Schuljahres gewährt. Die gesamte Urlaubsdauer darf zwei Jahre nicht überschreiten. 3 Die Gewährung eines Langzeiturlaubs hat zur Folge, dass das Schuljahr nicht anerkannt wird. Er bleibt jedoch ohne Auswirkungen auf die Wiederholungsmöglichkeiten.

Art. 15

Absenzen – Kontrolle 1 Die Lehrpersonen kontrollieren die Absenzen der Schülerinnen und Schüler und erfassen diese entsprechend den allgemeinen Vorgaben der Konferenz der Schuldirektorinnen und Schuldirektoren der Mittelschulen (Schuldirektorenkonferenz).

Art. 16

Absenzen – Unvorhergesehene Absenzen 1 Bei unvorhergesehener Absenz einer Schülerin oder eines Schülers, insbesondere bei Krankheit oder Unfall, benachrichtigen die Eltern respektive die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler nach den in der Schulordnung vorgesehenen Modalitäten die Schule und geben den Grund der Absenz an.

Art. 17

Absenzen – Schriftliche Entschuldigung 1 Eine Absenz wegen Krankheit oder Unfall muss ab dem vierten Abwesenheitstag, Wochenenden und Feiertage nicht eingerechnet, mit einem ärztlichen Zeugnis belegt werden. Gleiches gilt bei wiederholten Absenzen. 2 Wird aus gesundheitlichen Gründen um einen Dispens für ein bestimmtes Fach oder eine schulische Aktivität ersucht, so muss ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden. 3 Bei Absenzen aus anderen Gründen können andere schriftliche Bescheinigungen verlangt werden.

Art. 18

Nachholpflicht 1 Die Schülerin oder der Schüler muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, um die durch die Absenzen entstanden Lücken aufzuarbeiten. Dazu erkundigt sie oder er sich bei den betroffenen Lehrpersonen. Die Schülerin oder der Schüler holt den Unterrichtsstoff und grundsätzlich alle verpassten Prüfungen nach. Artikel 78 bleibt vorbehalten.

Art. 19

Wiederholte Absenzen 1 Sind die Absenzen einer Schülerin oder eines Schülers so zahlreich oder dauern so lange, dass kein regelmässiger Schulbesuch mehr vorliegt, kann die Schuldirektorin oder der Schuldirektor, nach Rücksprache mit dem Direktionsrat und den Lehrpersonen der Klasse, die Promotion verweigern. 2 Unter denselben Voraussetzungen wie Absatz 1 kann der Prüfungsausschuss die Zulassung zu den Abschlussprüfungen verweigern. 3 Nicht berücksichtigt werden dabei die Absenzen im Sinne von Artikel 54. 4 Die Schuldirektorenkonferenz kann eine Mindestpräsenzzeit festlegen. 3.3 Lehrplan (Art. 17 MSG 10))

Art. 20

Inhalt 1 Für jeden Bildungsgang erlässt die BKAD, auf Empfehlung der Schuldirektorenkonferenz und der Fachschaften, einen kantonalen Lehrplan. Dieser legt insbesondere Folgendes fest: a) die zu erreichenden Ziele und Kompetenzen sowie die zu behandelnden Inhalte, b) die allfälligen offiziellen Lehrmittel, c) die methodologischen und didaktischen Hinweise, d) die Stundentafel. 3.4 Abschlussprüfungen (Art. 18 MSG 11))

Art. 21

Bedingungen für die Erlangung der Ausweise 1 Der Staatsrat erlässt für jeden Bildungsgang an einer Mittelschule ein Reglement mit den Bestehensnormen und den Voraussetzungen für die Erlangung der folgenden Ausweise: a) gymnasialer Maturitätsausweis, b) eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Kauffrau/Kaufmann und eidgenössischer kaufmännischer Berufsmaturitätsausweis, c) Fachmittelschulausweis und Fachmaturitätszeugnis, d) Ausweis über die Ergänzungsprüfung Passerelle Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschulen, e) Bescheinigung der bestandenen Prüfung für das Zulassungsverfahren zur Ausbildung zur Lehrperson für die Primarstufe der Universität Freiburg. 2 Die Bestimmungen über weitere Ausweise nach Artikel 8 MSG 12) bleiben vorbehalten. 10) SGF 412.0.1 11) SGF 412.0.1 12) SGF 412.0.1 3.5 Qualität und Schulentwicklung (Art. 20 und 21 MSG 13))

Art. 22

Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung 1 Alle Akteure der Schule tragen im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zur Qualitätssicherung bei. 2 Die Lehrperson stellt bei der Wissensvermittlung und bei der Pädagogik und Methodik eine hohe Unterrichtsqualität sicher. Sie arbeitet in konstruktiver Weise mit dem Direktionsrat und den Fachschaften zusammen. Sie ist für die eigene Weiterbildung verantwortlich. Sie berücksichtigt insbesondere Rückmeldungen des Direktionsrates, von Schülerinnen und Schülern und von Kolleginnen und Kollegen. 3 Der Direktionsrat fördert die Selbstbeurteilung in der Schule, führt die Mitarbeitergespräche mit dem Lehrpersonal durch und sorgt für eine kritische Betrachtung von aussen. 4 Die Schuldirektorenkonferenz sorgt für die Qualität der Ausbildung, indem sie den regelmässigen Austausch in und zwischen den Mittelschulen, den Hochschulen und der obligatorischen Schule fördert und in verschiedenen nationalen Arbeitsgruppen mitwirkt. 5 Die BKAD erarbeitet ein Konzept zur Qualitätssicherung und -entwicklung und sorgt für ein Monitoring mit quantitativen und qualitativen Indikatoren, mit denen die Ausbildung beobachtet, analysiert und gesteuert werden kann.

Art. 23

Pädagogische Projekte (Art. 21 MSG 14)) 1 Als pädagogisches Projekt gilt ein Projekt, dessen Zielsetzung mit den Zielen der Lehrpläne im Einklang steht und das zu deren Erreichung beiträgt oder in organisatorischer, pädagogisch-didaktischer oder erzieherischer Hinsicht einen Beitrag zur Schulentwicklung leistet. Das Projekt kann eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern und eine oder mehrere Schulen betreffen. 2 Das Projekt wird der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor unterbreitet, mit Angabe der Ziele, der mitwirkenden Personen, der benötigten Mittel, der Dauer, der erwarteten Auswirkungen sowie der Modalitäten für die Evaluation und die Kommunikation. Die Umsetzung des Projekts darf erst beginnen, wenn die Schuldirektorin oder der Schuldirektor die Genehmigung erteilt hat. 3 Die Schulkommission wird über die Durchführung wichtiger Projekte informiert. 13) SGF 412.0.1 14) SGF 412.0.1 3.6 Klassenbestände (Art. 23 MSG 15))

Art. 24

Grundsätze 1 Der angestrebte durchschnittliche Klassenbestand einer Mittelschule beträgt 22 Schülerinnen und Schüler. 2 Eine Mittelschulklasse hat mindestens 14 und höchstens 27 Schülerinnen und Schüler. 3 Jede Schülerin oder jeder Schüler mit einer IV-Massnahme zählt in der betreffenden Klasse dreifach.

Art. 25

Abweichungen 1 Vom Mindest- oder Höchstbestand kann abgewichen werden, wenn besondere Umstände diese Massnahme rechtfertigen, insbesondere wenn: a) es sich um eine vorübergehende Situation für ein Schuljahr handelt, b) sich der Bestand einer Klasse im Laufe des Schuljahres in zumutbaren Grenzen verändert. 2 Im Weiteren kann vom Mindestbestand unter dem Vorbehalt von noch tolerierbaren Klassengrössen abgewichen werden, wenn: a) ein gleichwertiges Ausbildungsangebot für beide Sprachgemeinschaften des Kantons garantiert werden soll, b) die betreffende Klasse auf ihrer Stufe die einzige des Bildungsgangs ist, c) die betreffende Klasse eine Klasse der obersten Stufe ist und ihre Zusammensetzung wegen der Ausbildungsorganisation und den Abschlussprüfungen gleich wie im Vorjahr sein muss.

Art. 26

Wahlfächer, spezifische Fächer und Freifächer 1 Der Schülerbestand für die Wahlfächer, die spezifischen Fächer und die Freifächer muss mindestens 12 Schülerinnen und Schüler betragen. Insgesamt müssen sämtliche dieser an der Schule unterrichteten Fächer im Durchschnitt von 16 Schülerinnen und Schülern besucht werden. 2 Der Schülerbestand für die Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer muss mindestens 12 Schülerinnen und Schüler betragen. Insgesamt müssen alle diese Fächer an den Gymnasien im Durchschnitt von 17 Schülerinnen und Schülern besucht werden. 3 Die Fächer müssen entsprechend den Zielsetzungen der BKAD rationell organisiert werden. Sie sind wenn immer möglich innerhalb einer Schule oder zwischen Schulen zusammenzulegen. 15) SGF 412.0.1 4 Der Mindestbestand für diese Fächer kann jedoch herabgesetzt werden, wenn der Bildungsgang dies erfordert, insbesondere bei obligatorischen Fächern, die im übergeordneten Recht über die Ausweise vorgesehen sind. In diesem Fall muss die Zahl der in der Stundentafel vorgesehenen wöchentlichen Lektionen entsprechend herabgesetzt werden. 5 Vom durchschnittlichen Schülerbestand für die Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer kann abgewichen werden, wenn ein gleichwertiges Ausbildungsangebot für beide Sprachgemeinschaften des Kantons garantiert werden soll.

Art. 27

Zuständigkeit 1 Die BKAD entscheidet auf Stellungnahme der Schuldirektorin oder des Schuldirektors jeweils Ende Mai für das folgende Schuljahr über die Schaffung, die Aufhebung oder die Beibehaltung von Klassen. Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor muss ihre oder seine Stellungnahme bis zum 15. Mai an die BKAD richten. Fristverlängerungen aufgrund besonderer Umstände bleiben vorbehalten. 2 Bei grösseren Veränderungen kann die Zusammensetzung und die Zahl der Klassen vor Schulbeginn und gegebenenfalls im Laufe des Schuljahres geändert werden. 3 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor entscheidet über die Durchführung der Wahl- und der Freifachkurse; Abweichungen vom Mindestbestand müssen allerdings zuvor der BKAD zur Bewilligung vorgelegt werden. 3.7 Allgemeine Schulbetriebsregeln

Art. 28

Schulordnung (Art. 27 MSG 16)) 1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor erlässt in Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen eine Schulordnung, in welcher der Schulbetrieb und die Schulhausregeln festgelegt werden. 2 Diese Schulordnung wird der Schulkommission, den Elternvereinen und dem Schülerrat zur Stellungnahme vorgelegt. 3 Die Schulordnung wird auf der Website der Schule publiziert. 4 Die Schülerinnen und Schüler, das gesamte Personal der Schule sowie die übrigen an der Schule tätigen Personen sind dieser Schulordnung unterstellt. 5 Die Lehrpersonen sorgen dafür, dass die Schulordnung in ihren Klassen und in der Schule eingehalten wird. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf sämtliche Schülerinnen und Schüler der Schule. 16) SGF 412.0.1

Art. 29

Mitwirkung von Dritten in der Schule 1 Mit Ausnahme des Schulpersonals und der Studierenden, die ein Praktikum absolvieren, müssen Personen, die für die Schülerinnen und Schüler punktuelle Leistungen erbringen sollen, vorab die Zustimmung der Schuldirektorin oder des Schuldirektors einholen; diese oder dieser prüft, ob deren Mitwirkung zweckmässig ist. 2 Die Mitwirkung muss den Aufgaben und Zielen der Ausbildung entsprechen. 3 Bestehen Zweifel an der Zweckmässigkeit oder Qualität einer Mitwirkung oder findet die Mitwirkung regelmässig statt, so leitet die Schuldirektorin oder der Schuldirektor das Gesuch an das Amt für Unterricht der Sekundarstufe 2 (das Amt) weiter. 4 Vorbehalten bleibt das Genehmigungsverfahren nach Artikel 8 des Reglements vom 14. Juni 2004 über Gesundheitsförderung und Prävention 17).

Art. 30

Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor 1 Besondere Aktivitäten oder Projekte können von Dritten unter der Bedingung unterstützt werden, dass diese Unterstützung dem Ansehen der Schule sowie ihren Aufgaben und Zielen nicht schadet. 2 Die BKAD erlässt Bestimmungen für die Mittelbeschaffung, das Sponsoring und andere Formen der Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor.

Art. 31

Sicherheitsmassnahmen 1 Im Notfall müssen die Schülerinnen und die Schüler sowie das Personal der Schule in der Lage sein, adäquat zu reagieren. Zu diesem Zweck erarbeitet die Schuldirektorin oder der Schuldirektor ein Verfahren, das die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler sowie des Schulpersonals gewährleistet. 3.8 Benützung der Schulräumlichkeiten durch Dritte (Art. 26 MSG 18))

Art. 32

Grundsätze 1 Während der Schulzeit sind die Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen der Schulen den Schülerinnen und Schülern, dem Personal der Schule und anderen berechtigten Personen vorbehalten. 2 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor kann, unter Androhung einer Strafanzeige, allen Personen, die den Unterricht oder den Schulbetrieb stören, den Zugang zum Schulgelände untersagen (Art. 83 MSG 19)). 17) SGF 821.0.11 18) SGF 412.0.1 19) SGF 412.0.1 3 Die Schulräumlichkeiten können im Rahmen von kulturellen, sportlichen, Vereins- oder Privatanlässen Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn dies den Schulbetrieb nicht stört.

Art. 33

Bedingungen für die Bewilligung 1 Auf schriftliches Gesuch hin erteilt die Schuldirektorin oder der Schuldirektor die Bewilligung, wenn die verfolgten Ziele dem Schulzweck nicht zuwiderlaufen und die Verantwortlichkeiten der Drittnutzerinnen und Drittnutzer klar definiert sind. 2 Insbesondere können, wenn die Räumlichkeiten regelmässig von Dritten genutzt werden, zwischen der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor und Dritten besondere Vereinbarungen getroffen werden. Diese unterliegen der Genehmigung durch die BKAD.

Art. 34

Benützungsgebühren 1 Für jede Benützung erhebt die Schuldirektion eine Gebühr, die jährlich der Teuerung angepasst wird. Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 35

Tarife und Weisungen 1 Die BKAD legt in Abstimmung mit dem Hochbauamt die Gebührentarife und Weisungen für die Nutzung der Schulräumlichkeiten durch Dritte fest. 4 Eltern (Art. 28–30 MSG 20))

Art. 36

Elterninformation – Grundsätze 1 Die Eltern minder- und volljähriger Schülerinnen und Schüler werden regelmässig über das Schulzeugnis und gegebenenfalls in persönlichen Gesprächen über die Schullaufbahn ihres Kindes informiert. 2 Die Eltern werden auch an Informationsveranstaltungen oder über weitere Informationskanäle über den Verlauf der schulischen Ausbildung informiert.

Art. 37

Elterninformation – Ausnahmen 1 Nach Erreichen der Volljährigkeit ergehen alle Mitteilungen an die Schülerin oder den Schüler. Die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen eine schriftliche Erklärung an die Schuldirektorin oder den Schuldirektor richten, in der sie oder er die direkte Information ihrer oder seiner Eltern verweigert. 2 In diesem Fall informiert die Schule die Eltern darüber. 20) SGF 412.0.1 3 Die Bestimmungen von Artikel 36 finden auf Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler, die zusätzliche Bildungsgänge im Sinne von Artikel 13 MSG 21) besuchen, keine Anwendung.

Art. 38

Zusammenarbeit zwischen der Schule und den Eltern Minderjähriger (Art. 29 MSG 22)) 1 Die Eltern Minderjähriger ermuntern und unterstützen ihr Kind beim Lernen, indem sie ein günstiges Lernumfeld schaffen und darauf achten, dass die ausserschulischen Aktivitäten des Kindes die Schularbeit nicht beeinträchtigen. 2 Sie nehmen an den Informationsveranstaltungen und an den persönlichen Gesprächen teil, die an der Schule organisiert werden. 3 Bei Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit können die Schuldirektorin oder der Schuldirektor sowie die Eltern ein Gespräch verlangen.

Art. 39

Elternvereine 1 Die Direktionsräte unterhalten regelmässige Kontakte mit den Elternvereinen, insbesondere in Zusammenhang mit dem allgemeinen Schulbetrieb. 5 Schülerinnen und Schüler 5.1 Aufnahme (Art. 31–35 MSG 23))

Art. 40

Aufnahmebedingungen 1 Die Zulassungsmodalitäten stützen sich je nach Vorbildung der Schülerin oder des Schülers und dem angestrebten Bildungsgang: a) entweder allein auf die an der vorgängigen Ausbildungsstätte erzielten Ergebnisse, b) oder auf die an der vorgängigen Ausbildungsstätte und an der Aufnahmeprüfung erzielten Ergebnisse, c) oder nur auf die Ergebnisse der Aufnahmeprüfung, d) und gegebenenfalls auf eine zusätzliche genauere Beurteilung durch die vorgängige Ausbildungsstätte. 21) SGF 412.0.1 22) SGF 412.0.1 23) SGF 412.0.1

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