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Reglement über das Staatspersonal

Fribourg · 122.70.11 · regulation

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Contents: 169 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28 Art. 27 Ärztliche Untersuchung (
  29. Art. 29 Art. 28 …
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 34a
  36. Art. 35
  37. Art. 36
  38. Art. 37
  39. Art. 37a
  40. Art. 37b
  41. Art. 38
  42. Art. 39
  43. Art. 40
  44. Art. 42
  45. Art. 43
  46. Art. 44
  47. Art. 45
  48. Art. 46
  49. Art. 47
  50. Art. 47a
  51. Art. 48
  52. Art. 49
  53. Art. 50
  54. Art. 51
  55. Art. 52
  56. Art. 53
  57. Art. 54
  58. Art. 55
  59. Art. 56
  60. Art. 57
  61. Art. 58
  62. Art. 59
  63. Art. 60
  64. Art. 61
  65. Art. 62
  66. Art. 63
  67. Art. 64
  68. Artikel 65 gemäss
  69. Art. 66
  70. Art. 67
  71. Art. 67a
  72. Art. 68
  73. Art. 69
  74. Art. 70
  75. Art. 71
  76. Art. 72
  77. Art. 73
  78. Art. 74
  79. Art. 75
  80. Art. 75a
  81. Art. 75b
  82. Art. 75c
  83. Art. 76
  84. Art. 77
  85. Art. 78
  86. Art. 79
  87. Art. 80
  88. Art. 81
  89. Art. 82
  90. Art. 83
  91. Art. 83a
  92. Art. 84
  93. Art. 85
  94. Art. 86
  95. Art. 86a
  96. Art. 87
  97. Art. 88
  98. Art. 89
  99. Art. 90
  100. Art. 91
  101. Art. 92
  102. Art. 94
  103. Art. 95
  104. Art. 96
  105. Art. 97
  106. Art. 98
  107. Art. 99
  108. Art. 100
  109. Art. 101
  110. Art. 102
  111. Art. 103
  112. Art. 104
  113. Art. 105
  114. Art. 106
  115. Art. 107
  116. Art. 108
  117. Art. 109
  118. Art. 110
  119. Art. 111
  120. Art. 112
  121. Art. 113
  122. Art. 114
  123. Art. 115
  124. Art. 116
  125. Art. 117
  126. Art. 118
  127. Art. 119
  128. Art. 120
  129. Art. 121
  130. Art. 122
  131. Art. 123
  132. Art. 124
  133. Art. 125
  134. Art. 126
  135. Art. 127
  136. Art. 128
  137. Art. 129
  138. Art. 129a Arbeitsort
  139. Art. 129b
  140. Art. 130
  141. Art. 131
  142. Art. 131a
  143. Art. 132
  144. Art. 133
  145. Art. 134
  146. Art. 135
  147. Art. 136
  148. Art. 137
  149. Art. 138
  150. Art. 139
  151. Art. 140
  152. Art. 141a
  153. Art. 142
  154. Art. 143
  155. Art. 144
  156. Art. 145
  157. Art. 146
  158. Art. 147
  159. Art. 148
  160. Art. 149
  161. Art. 150
  162. Art. 151 Vorsorgeregelung
  163. Art. 152
  164. Art. 153
  165. Art. 154
  166. Art. 155
  167. Art. 155a
  168. Art. 156
  169. Art. 157

169 provisions

Art. 113

Wert und Form 1 Das Dienstaltersgeschenk entspricht dem Wert eines Monatsgehalts oder eines bezahlten Urlaubs von einem Monat (20 Arbeitstage). Es wird im Verhältnis des im Anstellungsvertrag festgelegten Beschäftigungsgrads oder für das Lehrpersonal im Verhältnis des durchschnittlichen Beschäftigungsgrads im vergangenen Schuljahr berechnet. 2 Die anspruchsberechtigte Person kann sich für eine Kombination von Barauszahlung und bezahltem Urlaub entscheiden. Sie hat dabei die Wahl zwischen folgenden Aufteilungsmöglichkeiten: 1/4 und 3/4, 1/2 und 1/2 oder 3/4 und 1/4. 3 Die anspruchsberechtigte Person informiert die Anstellungsbehörde spätestens zwei Monate vor der Fälligkeit des Anspruchs über die gewählte Form.

Art. 114

Barauszahlung 1 Anhand der Angaben der Anstellungsbehörde an die für die Gehaltszahlungen zuständige Fachstelle wird das Dienstaltersgeschenk in dem Monat ausbezahlt, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Ohne Angaben wird das Dienstaltersgeschenk vollständig ausbezahlt.

Art. 115

Modalitäten des Bezugs von bezahltem Urlaub 1 Der bezahlte Urlaub kann in einem Mal bezogen oder aufgeteilt werden. Der Zeitpunkt des Bezugs wird auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters von der Dienstchefin oder vom Dienstchef nach Massgabe der Bedürfnisse der Dienststelle festgesetzt. 2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann den bezahlten Urlaub ganz oder teilweise kurz vor der Pensionierung beziehen. 3 Bei Aufgabe der Arbeitstätigkeit wird der fällig gewordene, aber nicht bezogene Urlaub auf der Grundlage des letzten Monatsgehalts im entsprechenden Verhältnis ausbezahlt.

Art. 116

Aufschub des Dienstaltersgeschenks 1 Hat sich bei einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Fähigkeiten und der Leistungsqualität der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters herausgestellt, dass sie oder er die Anforderungen der Stelle nicht vollumfänglich erfüllt, so kann die Anstellungsbehörde die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenks um ein Jahr aufschieben. Die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenks im folgenden Jahr setzt eine erneute Gesamtbeurteilung voraus, die aufzeigt, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Anforderungen der Stelle vollumfänglich erfüllt. Die Artikel 29 und 30 bleiben im Übrigen vorbehalten. 8 Verschiedene Entschädigungen 8.1 Vertretungsentschädigung (Art. 99 StPG)

Art. 117

1 Ein Anspruch auf eine Vertretungsentschädigung besteht nur bei Vertretungen mit einer Mindestdauer von zwei Monaten. 2 Die Entschädigung entspricht dem Gehalt, das die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aufgrund einer Beförderung gemäss Artikel 108 in diese Funktion erhalten hätte. 3 Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Gewährung der Entschädigung nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation. 8.2 Umzugsentschädigung (Art. 102 StPG)

Art. 118

1 Die Umzugsentschädigung umfasst die Transport- und Einrichtungskosten. 2 Die Transportkosten gehen zu Lasten des Staates. 3 Die Einrichtungskosten werden mit einem Betrag vergütet, der in Anhang 3 dieses Reglements aufgeführt ist. 8.3 Entschädigung für Dienstreisen (Art. 101 StPG) 8.3.1 Allgemeine Bedingungen

Art. 119

Anspruch auf Vergütung 1 Jede von der zuständigen vorgesetzten Person angeordnete Dienstreise einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters gibt Anspruch auf Vergütung der damit verbundenen Auslagen. 2 Für die Anordnung einer Dienstreise sind zuständig: a) die Dienstchefinnen oder Dienstchefs für Dienstreisen innerhalb der Schweiz; b) die Direktion oder Anstalt für Dienstreisen ins Ausland.

Art. 120

Vergütete Kosten 1 Die Reisekosten sind auf das Notwendige zu beschränken. 2 Nur die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter tatsächlich entstandenen Auslagen werden vergütet. 3 Die Auszahlung der Vergütung kann jederzeit von der Vorlage von Belegen abhängig gemacht werden.

Art. 121

Abrechnung und Auszahlung 1 Die Entschädigung wird in der Regel Ende Monat zusammen mit dem Gehalt aufgrund einer Abrechnung ausbezahlt, die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Dienstchefin oder dem Dienstchef zustellt. Diese oder dieser überprüft und unterschreibt die Abrechnung und stellt sie dann der betreffenden Fachstelle zu. 8.3.2 Vergütung der Fahrkosten

Art. 122

Grundsatz 1 Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Privatfahrzeuges für eine Dienstreise gibt Anspruch auf Vergütung der Fahrkosten. 2 Die Benützung eines Privatfahrzeuges muss bewilligt worden sein; andernfalls wird nur der Gegenwert der Fahrkosten der öffentlichen Verkehrsmittel vergütet. 3 Die Fahrkosten vom Wohnort zum Arbeitsort werden nicht vergütet, selbst wenn die Fahrt aus dienstlichen Gründen unterbrochen wird. 4 Besitzen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eine Bewilligung für die Benützung eines Privatfahrzeuges, so können sie dazu angehalten werden, andere Mitarbeitende, Dritte oder Material unentgeltlich zu befördern.

Art. 123

Benützung eines Privatfahrzeuges – Allgemeine Bedingungen 1 Die Benützung eines Privatfahrzeuges kann allgemein oder von Fall zu Fall bewilligt werden, wenn: a) damit eine erhebliche Zeit- oder Kosteneinsparung erzielt werden kann; b) der Bestimmungsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist. 2 Für die Bewilligungen von Fall zu Fall für die Benützung eines Privatfahrzeuges ist die Dienstchefin oder der Dienstchef zuständig. Für die allgemeine Bewilligung der Benützung eines Privatfahrzeugs ist die Direktion oder Anstalt zuständig.

Art. 124

Benützung eines Privatfahrzeuges – Allgemeine Bewilligung 1 Die allgemeine Bewilligung wird Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern erteilt, wenn ihre Funktion häufige Reisen erfordert. 2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss eine Privathaftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckungssumme sowie eine Teilkaskoversicherung für Diebstahl, Feuer und Glasbruch abgeschlossen haben. 3 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss sich zudem verpflichten, das Fahrzeug während der ganzen Dienstreise selber zu lenken. 4 Die allgemeine Bewilligung ist so lange gültig, wie es die Funktion erfordert.

Art. 125

Vergüteter Betrag – Öffentliche Verkehrsmittel 1 Benützt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für eine Dienstreise ein öffentliches Verkehrsmittel, so hat sie oder er Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises. 2 Für Dienstreisen mit der Bahn besteht Anspruch auf Vergütung des Preises für Billette zweiter Klasse. Indessen haben Anspruch auf die Rückerstattung des Preises für ein Billett erster Klasse: a) die höheren Kader; b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine in dieser Klasse reisende Person begleiten müssen. 3 Ist abzusehen, dass sich bei häufigen Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln ein Halbtax-Abonnement der SBB lohnen würde, berechnet die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der ein Halbtax-Abonnement besitzt, den vollen Fahrpreis für die jeweiligen Dienstreisen, bis die Abonnementskosten gedeckt sind. Dazu ist eine Abrechnung aufzustellen.

Art. 126

Vergüteter Betrag – Privatfahrzeuge 1 Ist einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter die Benützung des eigenen Fahrzeugs für eine Dienstreise bewilligt worden, so erhält sie oder er eine Kilometerentschädigung gemäss der Tabelle in Anhang 2 dieses Reglements. 2 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit regelmässig auf Dienstreise sind und grundsätzlich mehr als 10'000 km pro Jahr zurücklegen, kann die in Absatz 1 vorgesehene Kilometerentschädigung durch eine Pauschalentschädigung ersetzt werden. 3 Die Pauschalentschädigung wird von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation gewährt. Diese wird so berechnet, dass sie die durchschnittlich auf das Jahr aufgerechneten Fixkosten deckt, und sie wird monatlich ausbezahlt. Die variablen Kosten werden nach der Kilometerzahl gemäss Anhang 2 dieses Reglements bezahlt. 4 Der Anstellungsvertrag hält die Versicherungsbedingungen fest sowie die Rückerstattungsbedingungen für die Pauschalentschädigung im Falle eines Rücktritts oder bei lang dauernder Abwesenheit.

Art. 127

Vergüteter Betrag – Fahrten unter erschwerenden Bedingungen 1 Die zuständige Direktion oder Anstalt regelt im Einvernehmen mit dem Amt für Personal und Organisation die Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das Privatfahrzeug regelmässig für Materialtransporte oder auf schlechten Strassen benützen. 8.3.3 Vergütung für Verpflegung und Unterkunft

Art. 128

Anspruch auf Vergütung 1 Jede Dienstreise, die eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter daran hindert, die Mahlzeiten am gewohnten Ort einzunehmen oder dort zu übernachten, gibt Anspruch auf eine Verpflegungs- bzw. Unterkunftsentschädigung. 2 Als Hinderungsgrund für die Einnahme der Mahlzeit zu Hause gilt eine Dienstreise mit einer Mindestdauer von vier Stunden, die sich ganz über mindestens eine der folgenden Zeitspannen erstreckt: a) von 6 Uhr bis 9 Uhr, b) von 11.30 Uhr bis 14 Uhr; c) von 18.30 Uhr bis 21 Uhr.

Art. 129

Vergüteter Betrag 1 Die Verpflegungskosten werden mit Pauschalbeträgen nach dem Anhang 3 dieses Reglements vergütet. 2 Ist der Pauschalbetrag für die Deckung der von der Direktion oder der Anstalt anerkannten tatsächlichen und begründeten Kosten nicht ausreichend, so kann ein Zuschlag bewilligt werden. 3 Gelangt jedoch die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bei regelmässigen Dienstreisen oder solchen von längerer Dauer in den Genuss ermässigter Preise, so wird der Pauschalbetrag entsprechend gekürzt. 4 Die Unterkunftsentschädigung hat die angemessenen tatsächlichen Kosten für die Übernachtungen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters auf einer Dienstreise zu decken. 8.3a Entschädigungen für Haupt- und Zwischenmahlzeiten am

Art. 129a Arbeitsort

Entschädigung bei Tagesarbeit 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund eines mobilen Arbeitsortes (z.B. Baustelle) nicht zu Hause essen können, haben Anspruch auf eine Entschädigung für ein Mittagessen nach Anhang 3 dieses Reglements. 2 Die Mindestpause von einer halben Stunde, in der die Mahlzeit eingenommen wird, zählt nicht als Arbeitszeit.

Art. 129b

Entschädigungen bei Nachtarbeit 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Nacht zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr arbeiten müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung für eine Haupt- oder Zwischenmahlzeit nach Anhang 3 dieses Reglements. 2 Die Zwischenmahlzeiten werden nur dann vergütet, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden, aber weniger als sieben Stunden gearbeitet hat. 3 Die Hauptmahlzeiten werden nur dann vergütet, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr mindestens sieben Stunden gearbeitet hat. 4 Die Entschädigungen für Haupt- und Zwischenmahlzeiten sind nicht kumulierbar. 5 Sorgt die Dienststelle oder Anstalt für eine den Bedürfnissen der Mitarbeitenden mit Nachtarbeit angemessene Verpflegung, so wird die Entschädigung für Haupt- und Zwischenmahlzeiten entweder durch diese Verpflegung ersetzt, oder der gewährte Betrag entspricht dem Selbstkostenpreis der angebotenen Verpflegung. 6 Die Zeit, in der die Haupt- oder Zwischenmahlzeit eingenommen wird, zählt als Arbeitszeit. 8.4 Entschädigung im Schadensfall (Art. 101 StPG)

Art. 130

Schaden am Fahrzeug der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters 1 Wurde einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter die Bewilligung zur Benützung eines Privatfahrzeugs erteilt und erleidet sie oder er mit diesem Fahrzeug im Dienst einen Unfall, so kommt der Staat nach Abzug eines Selbstbehalts von 200 Franken ganz oder teilweise für den Schaden am Fahrzeug auf. 2 Liegt kein Verschulden vor, so wird kein Selbstbehalt abgezogen. Bei grobem Verschulden der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entfällt indessen die Beteiligung des Staates. 3 Für die Anwendung dieser Bestimmung ist die betroffene Direktion oder Anstalt im Einvernehmen mit dem Amt für Personal und Organisation zuständig.

Art. 131

Schaden an den persönlichen Gegenständen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters 1 Erleidet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Ausübung der Funktion Schaden an den Kleidern oder an anderen persönlichen Gegenständen, so kann der Staat für den Schaden ganz oder teilweise aufkommen. 2 Bei grober Fahrlässigkeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entfällt indessen jegliche Beteiligung des Staates. 3 Über die Anwendung dieser Bestimmung entscheidet die Direktion oder Anstalt im Einvernehmen mit dem Amt für Personal und Organisation. 8.4a Vertretungsentschädigungen

Art. 131a

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Staat oder andere kantonale Interessen in einem Verwaltungs- oder Stiftungsrat oder anderen Exekutivorganen von juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts vertreten, verzichten zugunsten des Staates vollumfänglich auf die dafür vorgesehenen Entschädigungen (feste Entschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige geldwerte Vorteile oder Vorteile in Form von Beteiligungen). 2 Spesen (Reiseentschädigungen, Entschädigungen für Mahlzeiten, Übernachtungen und Material in Zusammenhang mit der Amtsausübung) sind jedoch von der Rückerstattungspflicht ausgenommen. 3 Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen dafür, dass die Entschädigungen nach Absatz 1 mit Angabe der Person und des betreffenden Mandats direkt auf das Bankkonto des Staates überwiesen werden. Die Finanzverwaltung verbucht die so eingenommenen Beträge in den Konten der Einheit, in der die betroffene Mitarbeiterin oder der betroffene Mitarbeiter die Funktion ausübt. 4 Die obigen Bestimmungen gelten für die Entschädigung der Mitglieder der in Anwendung des Bundesrechts eingesetzten Exekutivorgane, soweit die Freiburger Behörden für diese Entschädigung zuständig sind, und in den Fällen, in denen das kantonale Recht vorschreibt, dass eine bestimmte Funktion mit der Eigenschaft als Mitglied der genannten Organe verbunden ist. 8.5 Anpassung der Entschädigungen

Art. 132

1 Die Beträge der in den Artikeln 48, 51, 57, 58 und 136–138 dieses Reglements vorgesehenen Entschädigungen werden alle zwei Jahre an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, sofern dieser um mindestens 10 % gestiegen ist. Es kann jedoch nach Konsultation des Personals im Sinne von Artikel 123 StPG entschieden werden, dass der Teuerungsausgleich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage und der Finanzlage des Kantons nur teilweise gewährt wird. 2 Die in den Artikeln 118 und 129 vorgesehenen Beträge werden seit dem 1. Januar 2000 alle drei Jahre angepasst, und zwar auf der Grundlage von Marktstudien in den betroffenen Bereichen und nach Konsultation des Personals im Sinne von Artikel 123 StPG. Die Beträge nach den Artikeln 129a und 129b werden nach denselben Modalitäten ab dem 1. Januar 2007 alle drei Jahre angepasst. 3 Der Betrag der Kilometerentschädigung (Art. 126) bezieht sich auf die durchschnittlichen Kosten für die Benützung eines Personenwagens mit einem Hubraum von 1600cm³ am 1. Januar 2000. Er wird regelmässig der Kostenentwicklung angepasst. 8.6 Dienstwohnung

Art. 133

1 Der Mietpreis für die von der Mitarbeiterin oder vom Mitarbeiter zu benützende Dienstwohnung wird vom Hochbauamt aufgrund der Marktpreise und mit Rücksicht auf allfällige dienstliche Vor- und Nachteile festgesetzt. 2 Er wird alle zwei Jahre der Marktpreisentwicklung angepasst. 8.7 Leistung bei Todesfall durch Berufsunfall oder Berufskrankheit

Art. 134

1 Der Staat übernimmt die Beerdigungskosten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, die oder der Opfer eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit geworden ist. 9 Besondere Bestimmungen für gewisse Personalkategorien

Art. 135

Geltungsbereich 1 Dieser Abschnitt betrifft nur diejenigen Personalkategorien, für die keine besonderen Regelungen getroffen wurden.

Art. 136

Fachleute für Justizvollzug in den Gefängnissen 1 Die Fachleute für Justizvollzug, die am 1. Januar 1992 im Dienste des Zentralgefängnisses standen, erhalten eine monatliche Dienstentschädigung nach Anhang 3 dieses Reglements. Die punktuellen Entschädigungen nach Artikel 48 für den im Rahmen der ordentlichen Arbeitszeit geleisteten Nachtdienst, Dienst an Sonntagen oder dienstfreien Tagen werden den Fachleuten für Justizvollzug nur in dem Betrag ausgerichtet, der die monatliche Pauschalentschädigung übersteigt.

Art. 137

Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher 1 Anstelle der in den Artikeln 48, 57 und 58 vorgesehenen Entschädigungen erhalten die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher eine monatliche Pauschalentschädigung nach Anhang 3 dieses Reglements. 2 … 3 …

Art. 138

Pflegepersonal und medizinisch-technisches Personal 1 Die Direktion oder Anstalt kann einer ihr angegliederten Personalkategorie den Pikettdienst mit Urlaub statt mit der in Artikel 57 vorgesehenen Entschädigung vergüten, wobei fünf Stunden Pikettdienst einer Stunde Urlaub entsprechen.

Art. 139

Landwirtschaftliches Personal 1 Die Direktion oder Anstalt kann die Arbeitsdauer einer ihr angegliederten Personalkategorie bis zur Arbeitsdauer festlegen, die im Normalarbeitsvertrag des Kantons Freiburg für die Landwirtschaft vorgesehen ist.

Art. 140

Strassenwärterinnen und Strassenwärter sowie Arbeiterinnen und Arbeiter für den Strassenunterhalt – Arbeitszeit und Überstunden 1 Die Arbeitszeit, die Sonderdienste sowie die Entschädigungen für Strassenwärterinnen und Strassenwärter sowie Arbeiterinnen und Arbeiter sind in den Dienstreglementen für das Unterhaltspersonal der National- und Kantonsstrassen geregelt. 2 Die Strassenwärterinnen und Strassenwärter sowie die Arbeiterinnen und Arbeiter können verpflichtet werden, bis zu 50 Überstunden pro Monat, jedoch nicht mehr als 220 Überstunden pro Jahr zu leisten. 3 Bei ausserordentlichen Verhältnissen (Winterdienst, Felsstürze, Erdrutsche usw.) können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet werden, ausnahmsweise über die in Absatz 2 festgelegten Höchstgrenzen hinaus Überstunden zu leisten. 4 Überstunden, die unter den in Absatz 3 vorgesehenen ausserordentlichen Umständen geleistet werden, sind mit eineinhalb Stunden Urlaub pro Stunde Arbeit auszugleichen. 5 Die in Absatz 3 genannten Überstunden, die nicht ausgeglichen werden konnten, werden zum Stundenansatz des um 50 % erhöhten Monatsgehalts entschädigt. Art. 141 ... 9a Rechtsmittel

Art. 141a

1 Die Schlichtungskommission für die Gleichstellung der Geschlechter im Erwerbsleben kann ersucht werden, zu einer Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid Stellung zu nehmen, der ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis betrifft und eine von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Diskriminierung im Sinne des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann enthält. 10 Übergangsbestimmungen 10.1 Übergang vom alten zum neuen Dienstverhältnis

Art. 142

Nach dem Gesetz vom 22. Mai 1975 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (altes StPG) ernanntes Personal 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2003 zu Beamtinnen und Beamten ernannt wurden, sind ab diesem Datum offiziell als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes anerkannt. 2 Vorbehalten bleibt die Eröffnung eines Verfahrens zur Auflösung des Dienstverhältnisses vor Inkrafttreten des neuen StPG gemäss den Artikeln 8g Abs. 2, 26, 55, 56, 58b oder 58d altes StPG; in diesem Fall richtet sich das Verfahren auch nach Inkrafttreten des neuen StPG nach den Vorschriften des alten StPG. 3 Wer im Sinne der Artikel 8f Abs. 4 oder 57 Abs. 2 altes StPG verwarnt worden ist, wird nicht offiziell als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes anerkannt. In diesem Fall wird die Anerkennung frühestens nach Ablauf der mit der Verwarnung gesetzten Frist gewährt. Zeigt sich zu diesem Zeitpunkt nach einer Personalbeurteilung, dass die festgestellten Mängel weiter bestehen, so wird das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten aufgelöst.

Art. 143

Nach dem alten StPG öffentlich-rechtlich angestelltes Personal – Seit einem Jahr und länger im Staatsdienst 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die seit einem Jahr und länger im Staatsdienst tätig sind, werden auf den 1. Januar 2003 offiziell als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes anerkannt, sofern sie zuvor einer Personalbeurteilung unterzogen worden sind, die ergeben hat, dass sie den Anforderungen der Stelle entsprechen. 2 Ist das Ergebnis der Beurteilung ungenügend, so wird die offizielle Anerkennung auf einen von der Anstellungsbehörde festgesetzten Zeitpunkt verschoben, mit vorheriger Neubeurteilung. In diesem Zeitraum kann das Dienstverhältnis von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Monats gekündigt werden. 3 Vorbehalten bleibt die Eröffnung eines Verfahrens zur Auflösung des Dienstverhältnisses gemäss Artikel 60 altes StPG vor dem Inkrafttreten des neuen StPG; in diesem Fall richtet sich das Verfahren auch nach Inkrafttreten des neuen StPG nach den Vorschriften des alten StPG.

Art. 144

Nach dem alten StPG öffentlich-rechtlich angestelltes Personal – Seit weniger als einem Jahr im Staatsdienst 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die seit weniger als einem Jahr im Staatsdienst tätig sind, befinden sich ab dem 1. Januar 2003 in der Probezeit im Sinne von Artikel 31 neues StPG. 2 Befindet sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter am 31. Dezember 2002 in der Probezeit, so gilt ab dem 1. Januar 2003 eine Kündigungsfrist von einem Monat. Befindet sie oder er sich am 31. Dezember 2002 nicht mehr in der Probezeit nach altem StPG, so gilt ab dem 1. Januar 2003 eine Kündigungsfrist von drei Monaten. 3 Nach Ablauf eines Dienstjahres seit Eintritt in den Staatsdienst, frühestens jedoch am 1. Juli 2003, wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach den Voraussetzungen von Artikel 32 neues StPG offiziell als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes anerkannt.

Art. 145

Dem Reglement über das Dienstverhältnis des Hilfspersonal und des vorübergehend angestellten Personals (HPR) unterstelltes Personal – Seit einem Jahr und länger im Staatsdienst 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die seit einem Jahr und länger im Staatsdienst tätig sind, werden auf den 1. Januar 2003 offiziell als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes anerkannt, sofern sie zuvor einer Personalbeurteilung unterzogen worden sind, die ergeben hat, dass sie den Anforderungen der Stelle entsprechen. 2 Ist das Ergebnis der Beurteilung ungenügend, so wird die offizielle Anerkennung auf einen von der Anstellungsbehörde festgesetzten Zeitpunkt verschoben, mit vorheriger Neubeurteilung. In diesem Zeitraum kann das Dienstverhältnis von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Monats gekündigt werden. 3 Vorbehalten bleibt die Eröffnung eines Verfahrens zur Auflösung des Dienstverhältnisses gemäss Artikel 49 ff. HPR vor Inkrafttreten des neuen StPG; in diesem Fall richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des HPR, auch nach Inkrafttreten des neuen StPG.

Art. 146

Dem Reglement über das Dienstverhältnis des Hilfspersonal und des vorübergehend angestellten Personals (HPR) unterstelltes Personal – Seit weniger als einem Jahr im Staatsdienst 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die seit weniger als einem Jahr im Staatsdienst tätig sind, befinden sich ab dem 1. Januar 2003 in der Probezeit im Sinne von Artikel 31 neues StPG. Ab dem 1. Januar 2003 gilt jedoch in jedem Fall eine Kündigungsfrist von einem Monat. 2 Nach Ablauf eines Dienstjahres seit Eintritt in den Staatsdienst, frühestens jedoch am 1. Juli 2003, wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach den Voraussetzungen von Artikel 32 neues StPG offiziell als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes anerkannt.

Art. 147

Personal mit befristeter Anstellung und Personal im Stundenlohn 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem alten StPG oder dem HPR unterstellt und mit befristetem Vertrag für weniger als zwei Jahre seit dem Inkrafttreten des neuen StPG angestellt sind, sowie die im Stundenlohn angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nicht auf den 1. Januar 2003 offiziell als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes anerkannt. Die in der vor Inkrafttreten des neuen StPG gültigen Anstellungsverfügung oder im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfristen und das Ende des Dienstverhältnisses bleiben in Kraft. 2 Die Vertragsverlängerung richtet sich nach den Bestimmungen des neuen StPG, insbesondere nach den Artikeln 30 und 36.

Art. 148

Personal in einem besonderen Dienstverhältnis 1 Die Artikel 143 und 144 beziehungsweise 145, 146 und 147 für das zu weniger als 50 % oder mit befristetem Vertrag angestellte Personal gelten auch für das in einem besonderen Dienstverhältnis stehende Personal, wie Assistentinnen und Assistenten an der Universität oder Assistenzärztinnen und Assistenzärzte. Im Übrigen bleiben die Spezialbestimmungen vorbehalten. 10.2 Berechnung der Dienstjahre für den Zeitraum vor dem 1. Januar

Art. 149

1 Die Dienstjahre, die das nach dem alten StPG angestellte Personal vor dem 1. Januar 2003 geleistet hat, werden gemäss altem StPG berechnet. Der Absatz 3 bleibt vorbehalten. 2 Für die Berechnung der Dienstjahre des Personals, das nicht nach dem alten StPG angestellt wurde, werden alle Dienstjahre berücksichtigt, die seit dem 1. Januar 1994 ohne Unterbrechung von mehr als zwei Monaten geleistet wurden. 3 Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der dem alten StPG unterstellt ist, per 31. Dezember 2002 weniger als neun anerkannte Dienstjahre geleistet, so werden die seit dem 1. Januar 1994 ohne Unterbrechung von mehr als zwei Monaten in einem anderen Dienstverhältnis geleisteten Dienstjahre den bereits anerkannten Dienstjahren hinzugerechnet. Sie begründen jedoch keinen Anspruch auf die Treueprämie. 10.3 Stellengarantie

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