Wert und Form
1 Das Dienstaltersgeschenk entspricht dem Wert eines Monatsgehalts oder eines bezahlten Urlaubs von einem Monat (20 Arbeitstage). Es wird im Verhältnis des im Anstellungsvertrag festgelegten Beschäftigungsgrads oder für
das Lehrpersonal im Verhältnis des durchschnittlichen Beschäftigungsgrads
im vergangenen Schuljahr berechnet.
2 Die anspruchsberechtigte Person kann sich für eine Kombination von Barauszahlung und bezahltem Urlaub entscheiden. Sie hat dabei die Wahl zwischen folgenden Aufteilungsmöglichkeiten: 1/4 und 3/4, 1/2 und 1/2 oder 3/4
und 1/4.
3 Die anspruchsberechtigte Person informiert die Anstellungsbehörde spätestens zwei Monate vor der Fälligkeit des Anspruchs über die gewählte Form.
Art. 114
Barauszahlung
1 Anhand der Angaben der Anstellungsbehörde an die für die Gehaltszahlungen zuständige Fachstelle wird das Dienstaltersgeschenk in dem Monat ausbezahlt, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Ohne Angaben wird das
Dienstaltersgeschenk vollständig ausbezahlt.
Art. 115
Modalitäten des Bezugs von bezahltem Urlaub
1 Der bezahlte Urlaub kann in einem Mal bezogen oder aufgeteilt werden.
Der Zeitpunkt des Bezugs wird auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters von der Dienstchefin oder vom Dienstchef nach Massgabe der Bedürfnisse der Dienststelle festgesetzt.
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann den bezahlten Urlaub ganz oder
teilweise kurz vor der Pensionierung beziehen.
3 Bei Aufgabe der Arbeitstätigkeit wird der fällig gewordene, aber nicht bezogene Urlaub auf der Grundlage des letzten Monatsgehalts im entsprechenden
Verhältnis ausbezahlt.
Art. 116
Aufschub des Dienstaltersgeschenks
1 Hat sich bei einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Fähigkeiten und
der Leistungsqualität der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters herausgestellt,
dass sie oder er die Anforderungen der Stelle nicht vollumfänglich erfüllt, so
kann die Anstellungsbehörde die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenks um
ein Jahr aufschieben. Die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenks im folgenden Jahr setzt eine erneute Gesamtbeurteilung voraus, die aufzeigt, dass die
Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Anforderungen der Stelle vollumfänglich erfüllt. Die Artikel 29 und 30 bleiben im Übrigen vorbehalten.
8 Verschiedene Entschädigungen
8.1 Vertretungsentschädigung (Art. 99 StPG)
Art. 117
1 Ein Anspruch auf eine Vertretungsentschädigung besteht nur bei Vertretungen mit einer Mindestdauer von zwei Monaten.
2 Die Entschädigung entspricht dem Gehalt, das die Mitarbeiterin oder der
Mitarbeiter aufgrund einer Beförderung gemäss Artikel 108 in diese Funktion
erhalten hätte.
3 Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Gewährung der Entschädigung
nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation.
8.2 Umzugsentschädigung (Art. 102 StPG)
Art. 118
1 Die Umzugsentschädigung umfasst die Transport- und Einrichtungskosten.
2 Die Transportkosten gehen zu Lasten des Staates.
3 Die Einrichtungskosten werden mit einem Betrag vergütet, der in Anhang 3
dieses Reglements aufgeführt ist.
8.3 Entschädigung für Dienstreisen (Art. 101 StPG)
8.3.1 Allgemeine Bedingungen
Art. 119
Anspruch auf Vergütung
1 Jede von der zuständigen vorgesetzten Person angeordnete Dienstreise einer
Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters gibt Anspruch auf Vergütung der damit
verbundenen Auslagen.
2 Für die Anordnung einer Dienstreise sind zuständig:
a) die Dienstchefinnen oder Dienstchefs für Dienstreisen innerhalb der
Schweiz;
b) die Direktion oder Anstalt für Dienstreisen ins Ausland.
Art. 120
Vergütete Kosten
1 Die Reisekosten sind auf das Notwendige zu beschränken.
2 Nur die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter tatsächlich entstandenen
Auslagen werden vergütet.
3 Die Auszahlung der Vergütung kann jederzeit von der Vorlage von Belegen
abhängig gemacht werden.
Art. 121
Abrechnung und Auszahlung
1 Die Entschädigung wird in der Regel Ende Monat zusammen mit dem Gehalt aufgrund einer Abrechnung ausbezahlt, die die Mitarbeiterin oder der
Mitarbeiter der Dienstchefin oder dem Dienstchef zustellt. Diese oder dieser
überprüft und unterschreibt die Abrechnung und stellt sie dann der betreffenden Fachstelle zu.
8.3.2 Vergütung der Fahrkosten
Art. 122
Grundsatz
1 Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Privatfahrzeuges für eine Dienstreise gibt Anspruch auf Vergütung der Fahrkosten.
2 Die Benützung eines Privatfahrzeuges muss bewilligt worden sein; andernfalls wird nur der Gegenwert der Fahrkosten der öffentlichen Verkehrsmittel
vergütet.
3 Die Fahrkosten vom Wohnort zum Arbeitsort werden nicht vergütet, selbst
wenn die Fahrt aus dienstlichen Gründen unterbrochen wird.
4 Besitzen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eine Bewilligung für die Benützung eines Privatfahrzeuges, so können sie dazu angehalten werden, andere
Mitarbeitende, Dritte oder Material unentgeltlich zu befördern.
Art. 123
Benützung eines Privatfahrzeuges – Allgemeine Bedingungen
1 Die Benützung eines Privatfahrzeuges kann allgemein oder von Fall zu Fall
bewilligt werden, wenn:
a) damit eine erhebliche Zeit- oder Kosteneinsparung erzielt werden kann;
b) der Bestimmungsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar
ist.
2 Für die Bewilligungen von Fall zu Fall für die Benützung eines Privatfahrzeuges ist die Dienstchefin oder der Dienstchef zuständig. Für die allgemeine
Bewilligung der Benützung eines Privatfahrzeugs ist die Direktion oder Anstalt zuständig.
Art. 124
Benützung eines Privatfahrzeuges – Allgemeine Bewilligung
1 Die allgemeine Bewilligung wird Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern erteilt,
wenn ihre Funktion häufige Reisen erfordert.
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss eine Privathaftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckungssumme sowie eine Teilkaskoversicherung
für Diebstahl, Feuer und Glasbruch abgeschlossen haben.
3 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss sich zudem verpflichten, das
Fahrzeug während der ganzen Dienstreise selber zu lenken.
4 Die allgemeine Bewilligung ist so lange gültig, wie es die Funktion erfordert.
Art. 125
Vergüteter Betrag – Öffentliche Verkehrsmittel
1 Benützt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für eine Dienstreise ein öffentliches Verkehrsmittel, so hat sie oder er Anspruch auf Vergütung des
Fahrpreises.
2 Für Dienstreisen mit der Bahn besteht Anspruch auf Vergütung des Preises
für Billette zweiter Klasse. Indessen haben Anspruch auf die Rückerstattung
des Preises für ein Billett erster Klasse:
a) die höheren Kader;
b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine in dieser Klasse reisende
Person begleiten müssen.
3 Ist abzusehen, dass sich bei häufigen Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln ein Halbtax-Abonnement der SBB lohnen würde, berechnet die
Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der ein Halbtax-Abonnement
besitzt, den vollen Fahrpreis für die jeweiligen Dienstreisen, bis die Abonnementskosten gedeckt sind. Dazu ist eine Abrechnung aufzustellen.
Art. 126
Vergüteter Betrag – Privatfahrzeuge
1 Ist einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter die Benützung des eigenen
Fahrzeugs für eine Dienstreise bewilligt worden, so erhält sie oder er eine Kilometerentschädigung gemäss der Tabelle in Anhang 2 dieses Reglements.
2 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit
regelmässig auf Dienstreise sind und grundsätzlich mehr als 10'000 km pro
Jahr zurücklegen, kann die in Absatz 1 vorgesehene Kilometerentschädigung
durch eine Pauschalentschädigung ersetzt werden.
3 Die Pauschalentschädigung wird von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation gewährt. Diese wird so
berechnet, dass sie die durchschnittlich auf das Jahr aufgerechneten Fixkosten deckt, und sie wird monatlich ausbezahlt. Die variablen Kosten werden
nach der Kilometerzahl gemäss Anhang 2 dieses Reglements bezahlt.
4 Der Anstellungsvertrag hält die Versicherungsbedingungen fest sowie die
Rückerstattungsbedingungen für die Pauschalentschädigung im Falle eines
Rücktritts oder bei lang dauernder Abwesenheit.
Art. 127
Vergüteter Betrag – Fahrten unter erschwerenden Bedingungen
1 Die zuständige Direktion oder Anstalt regelt im Einvernehmen mit dem
Amt für Personal und Organisation die Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das Privatfahrzeug regelmässig für Materialtransporte oder auf schlechten Strassen benützen.
8.3.3 Vergütung für Verpflegung und Unterkunft
Art. 128
Anspruch auf Vergütung
1 Jede Dienstreise, die eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter daran hindert, die Mahlzeiten am gewohnten Ort einzunehmen oder dort zu übernachten, gibt Anspruch auf eine Verpflegungs- bzw. Unterkunftsentschädigung.
2 Als Hinderungsgrund für die Einnahme der Mahlzeit zu Hause gilt eine
Dienstreise mit einer Mindestdauer von vier Stunden, die sich ganz über mindestens eine der folgenden Zeitspannen erstreckt:
a) von 6 Uhr bis 9 Uhr,
b) von 11.30 Uhr bis 14 Uhr;
c) von 18.30 Uhr bis 21 Uhr.
Art. 129
Vergüteter Betrag
1 Die Verpflegungskosten werden mit Pauschalbeträgen nach dem Anhang 3
dieses Reglements vergütet.
2 Ist der Pauschalbetrag für die Deckung der von der Direktion oder der Anstalt anerkannten tatsächlichen und begründeten Kosten nicht ausreichend, so
kann ein Zuschlag bewilligt werden.
3 Gelangt jedoch die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bei regelmässigen
Dienstreisen oder solchen von längerer Dauer in den Genuss ermässigter
Preise, so wird der Pauschalbetrag entsprechend gekürzt.
4 Die Unterkunftsentschädigung hat die angemessenen tatsächlichen Kosten
für die Übernachtungen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters auf einer
Dienstreise zu decken.
8.3a Entschädigungen für Haupt- und Zwischenmahlzeiten am
Art. 129a Arbeitsort
Entschädigung bei Tagesarbeit
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund eines mobilen Arbeitsortes
(z.B. Baustelle) nicht zu Hause essen können, haben Anspruch auf eine Entschädigung für ein Mittagessen nach Anhang 3 dieses Reglements.
2 Die Mindestpause von einer halben Stunde, in der die Mahlzeit eingenommen wird, zählt nicht als Arbeitszeit.
Art. 129b
Entschädigungen bei Nachtarbeit
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Nacht zwischen 20.00 Uhr und
6.00 Uhr arbeiten müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung für eine
Haupt- oder Zwischenmahlzeit nach Anhang 3 dieses Reglements.
2 Die Zwischenmahlzeiten werden nur dann vergütet, wenn die Mitarbeiterin
oder der Mitarbeiter zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden, aber weniger als sieben Stunden gearbeitet hat.
3 Die Hauptmahlzeiten werden nur dann vergütet, wenn die Mitarbeiterin
oder der Mitarbeiter zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr mindestens sieben
Stunden gearbeitet hat.
4 Die Entschädigungen für Haupt- und Zwischenmahlzeiten sind nicht kumulierbar.
5 Sorgt die Dienststelle oder Anstalt für eine den Bedürfnissen der Mitarbeitenden mit Nachtarbeit angemessene Verpflegung, so wird die Entschädigung
für Haupt- und Zwischenmahlzeiten entweder durch diese Verpflegung ersetzt, oder der gewährte Betrag entspricht dem Selbstkostenpreis der angebotenen Verpflegung.
6 Die Zeit, in der die Haupt- oder Zwischenmahlzeit eingenommen wird,
zählt als Arbeitszeit.
8.4 Entschädigung im Schadensfall (Art. 101 StPG)
Art. 130
Schaden am Fahrzeug der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
1 Wurde einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter die Bewilligung zur Benützung eines Privatfahrzeugs erteilt und erleidet sie oder er mit diesem Fahrzeug im Dienst einen Unfall, so kommt der Staat nach Abzug eines Selbstbehalts von 200 Franken ganz oder teilweise für den Schaden am Fahrzeug auf.
2 Liegt kein Verschulden vor, so wird kein Selbstbehalt abgezogen. Bei grobem Verschulden der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entfällt indessen die
Beteiligung des Staates.
3 Für die Anwendung dieser Bestimmung ist die betroffene Direktion oder
Anstalt im Einvernehmen mit dem Amt für Personal und Organisation zuständig.
Art. 131
Schaden an den persönlichen Gegenständen der Mitarbeiterin
oder des Mitarbeiters
1 Erleidet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Ausübung der Funktion
Schaden an den Kleidern oder an anderen persönlichen Gegenständen, so
kann der Staat für den Schaden ganz oder teilweise aufkommen.
2 Bei grober Fahrlässigkeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entfällt indessen jegliche Beteiligung des Staates.
3 Über die Anwendung dieser Bestimmung entscheidet die Direktion oder
Anstalt im Einvernehmen mit dem Amt für Personal und Organisation.
8.4a Vertretungsentschädigungen
Art. 131a
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Staat oder andere kantonale Interessen in einem Verwaltungs- oder Stiftungsrat oder anderen Exekutivorganen
von juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts vertreten, verzichten zugunsten des Staates vollumfänglich auf die dafür vorgesehenen Entschädigungen (feste Entschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige geldwerte Vorteile oder Vorteile in Form von Beteiligungen).
2 Spesen (Reiseentschädigungen, Entschädigungen für Mahlzeiten, Übernachtungen und Material in Zusammenhang mit der Amtsausübung) sind jedoch
von der Rückerstattungspflicht ausgenommen.
3 Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen dafür, dass die
Entschädigungen nach Absatz 1 mit Angabe der Person und des betreffenden
Mandats direkt auf das Bankkonto des Staates überwiesen werden. Die Finanzverwaltung verbucht die so eingenommenen Beträge in den Konten der
Einheit, in der die betroffene Mitarbeiterin oder der betroffene Mitarbeiter die
Funktion ausübt.
4 Die obigen Bestimmungen gelten für die Entschädigung der Mitglieder der
in Anwendung des Bundesrechts eingesetzten Exekutivorgane, soweit die
Freiburger Behörden für diese Entschädigung zuständig sind, und in den Fällen, in denen das kantonale Recht vorschreibt, dass eine bestimmte Funktion
mit der Eigenschaft als Mitglied der genannten Organe verbunden ist.
8.5 Anpassung der Entschädigungen
Art. 132
1 Die Beträge der in den Artikeln 48, 51, 57, 58 und 136–138 dieses Reglements vorgesehenen Entschädigungen werden alle zwei Jahre an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, sofern dieser um mindestens 10 %
gestiegen ist. Es kann jedoch nach Konsultation des Personals im Sinne von
Artikel 123 StPG entschieden werden, dass der Teuerungsausgleich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage und der Finanzlage des Kantons nur teilweise gewährt wird.
2 Die in den Artikeln 118 und 129 vorgesehenen Beträge werden seit dem
1. Januar 2000 alle drei Jahre angepasst, und zwar auf der Grundlage von
Marktstudien in den betroffenen Bereichen und nach Konsultation des Personals im Sinne von Artikel 123 StPG. Die Beträge nach den Artikeln 129a und
129b werden nach denselben Modalitäten ab dem 1. Januar 2007 alle drei
Jahre angepasst.
3 Der Betrag der Kilometerentschädigung (Art. 126) bezieht sich auf die
durchschnittlichen Kosten für die Benützung eines Personenwagens mit einem Hubraum von 1600cm³ am 1. Januar 2000. Er wird regelmässig der
Kostenentwicklung angepasst.
8.6 Dienstwohnung
Art. 133
1 Der Mietpreis für die von der Mitarbeiterin oder vom Mitarbeiter zu benützende Dienstwohnung wird vom Hochbauamt aufgrund der Marktpreise und
mit Rücksicht auf allfällige dienstliche Vor- und Nachteile festgesetzt.
2 Er wird alle zwei Jahre der Marktpreisentwicklung angepasst.
8.7 Leistung bei Todesfall durch Berufsunfall oder Berufskrankheit
Art. 134
1 Der Staat übernimmt die Beerdigungskosten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, die oder der Opfer eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit
geworden ist.
9 Besondere Bestimmungen für gewisse Personalkategorien
Art. 135
Geltungsbereich
1 Dieser Abschnitt betrifft nur diejenigen Personalkategorien, für die keine
besonderen Regelungen getroffen wurden.
Art. 136
Fachleute für Justizvollzug in den Gefängnissen
1 Die Fachleute für Justizvollzug, die am 1. Januar 1992 im Dienste des
Zentralgefängnisses standen, erhalten eine monatliche Dienstentschädigung
nach Anhang 3 dieses Reglements. Die punktuellen Entschädigungen nach
Artikel 48 für den im Rahmen der ordentlichen Arbeitszeit geleisteten Nachtdienst, Dienst an Sonntagen oder dienstfreien Tagen werden den Fachleuten
für Justizvollzug nur in dem Betrag ausgerichtet, der die monatliche
Pauschalentschädigung übersteigt.
Art. 137
Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher
1 Anstelle der in den Artikeln 48, 57 und 58 vorgesehenen Entschädigungen
erhalten die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher eine monatliche Pauschalentschädigung nach Anhang 3 dieses
Reglements.
2 …
3 …
Art. 138
Pflegepersonal und medizinisch-technisches Personal
1 Die Direktion oder Anstalt kann einer ihr angegliederten Personalkategorie
den Pikettdienst mit Urlaub statt mit der in Artikel 57 vorgesehenen Entschädigung vergüten, wobei fünf Stunden Pikettdienst einer Stunde Urlaub entsprechen.
Art. 139
Landwirtschaftliches Personal
1 Die Direktion oder Anstalt kann die Arbeitsdauer einer ihr angegliederten
Personalkategorie bis zur Arbeitsdauer festlegen, die im Normalarbeitsvertrag des Kantons Freiburg für die Landwirtschaft vorgesehen ist.
Art. 140
Strassenwärterinnen und Strassenwärter sowie Arbeiterinnen und
Arbeiter für den Strassenunterhalt – Arbeitszeit und Überstunden
1 Die Arbeitszeit, die Sonderdienste sowie die Entschädigungen für Strassenwärterinnen und Strassenwärter sowie Arbeiterinnen und Arbeiter sind in den
Dienstreglementen für das Unterhaltspersonal der National- und Kantonsstrassen geregelt.
2 Die Strassenwärterinnen und Strassenwärter sowie die Arbeiterinnen und
Arbeiter können verpflichtet werden, bis zu 50 Überstunden pro Monat, jedoch nicht mehr als 220 Überstunden pro Jahr zu leisten.
3 Bei ausserordentlichen Verhältnissen (Winterdienst, Felsstürze, Erdrutsche
usw.) können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet werden, ausnahmsweise über die in Absatz 2 festgelegten Höchstgrenzen hinaus Überstunden zu leisten.
4 Überstunden, die unter den in Absatz 3 vorgesehenen ausserordentlichen
Umständen geleistet werden, sind mit eineinhalb Stunden Urlaub pro Stunde
Arbeit auszugleichen.
5 Die in Absatz 3 genannten Überstunden, die nicht ausgeglichen werden
konnten, werden zum Stundenansatz des um 50 % erhöhten Monatsgehalts
entschädigt.
Art. 141 ...
9a Rechtsmittel
Art. 141a
1 Die Schlichtungskommission für die Gleichstellung der Geschlechter im Erwerbsleben kann ersucht werden, zu einer Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid Stellung zu nehmen, der ein öffentlich-rechtliches
Arbeitsverhältnis betrifft und eine von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Diskriminierung im Sinne des Bundesgesetzes vom 24. März
1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann enthält.
10 Übergangsbestimmungen
10.1 Übergang vom alten zum neuen Dienstverhältnis
Art. 142
Nach dem Gesetz vom 22. Mai 1975 über das Dienstverhältnis
des Staatspersonals (altes StPG) ernanntes Personal
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2003 zu Beamtinnen und Beamten ernannt wurden, sind ab diesem Datum offiziell als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes anerkannt.
2 Vorbehalten bleibt die Eröffnung eines Verfahrens zur Auflösung des
Dienstverhältnisses vor Inkrafttreten des neuen StPG gemäss den Artikeln 8g
Abs. 2, 26, 55, 56, 58b oder 58d altes StPG; in diesem Fall richtet sich das
Verfahren auch nach Inkrafttreten des neuen StPG nach den Vorschriften des
alten StPG.
3 Wer im Sinne der Artikel 8f Abs. 4 oder 57 Abs. 2 altes StPG verwarnt worden ist, wird nicht offiziell als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des öffentlichen
Dienstes anerkannt. In diesem Fall wird die Anerkennung frühestens nach
Ablauf der mit der Verwarnung gesetzten Frist gewährt. Zeigt sich zu diesem
Zeitpunkt nach einer Personalbeurteilung, dass die festgestellten Mängel weiter bestehen, so wird das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten aufgelöst.
Art. 143
Nach dem alten StPG öffentlich-rechtlich angestelltes Personal –
Seit einem Jahr und länger im Staatsdienst
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die seit einem Jahr und länger im Staatsdienst tätig sind, werden auf den 1. Januar 2003 offiziell als Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes anerkannt, sofern sie zuvor einer
Personalbeurteilung unterzogen worden sind, die ergeben hat, dass sie den
Anforderungen der Stelle entsprechen.
2 Ist das Ergebnis der Beurteilung ungenügend, so wird die offizielle Anerkennung auf einen von der Anstellungsbehörde festgesetzten Zeitpunkt verschoben, mit vorheriger Neubeurteilung. In diesem Zeitraum kann das
Dienstverhältnis von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten
auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
3 Vorbehalten bleibt die Eröffnung eines Verfahrens zur Auflösung des
Dienstverhältnisses gemäss Artikel 60 altes StPG vor dem Inkrafttreten des
neuen StPG; in diesem Fall richtet sich das Verfahren auch nach Inkrafttreten
des neuen StPG nach den Vorschriften des alten StPG.
Art. 144
Nach dem alten StPG öffentlich-rechtlich angestelltes Personal –
Seit weniger als einem Jahr im Staatsdienst
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die seit weniger als einem Jahr im
Staatsdienst tätig sind, befinden sich ab dem 1. Januar 2003 in der Probezeit
im Sinne von Artikel 31 neues StPG.
2 Befindet sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter am 31. Dezember 2002
in der Probezeit, so gilt ab dem 1. Januar 2003 eine Kündigungsfrist von einem Monat. Befindet sie oder er sich am 31. Dezember 2002 nicht mehr in
der Probezeit nach altem StPG, so gilt ab dem 1. Januar 2003 eine Kündigungsfrist von drei Monaten.
3 Nach Ablauf eines Dienstjahres seit Eintritt in den Staatsdienst, frühestens
jedoch am 1. Juli 2003, wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach den
Voraussetzungen von Artikel 32 neues StPG offiziell als Mitarbeiterin oder
Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes anerkannt.
Art. 145
Dem Reglement über das Dienstverhältnis des Hilfspersonal und
des vorübergehend angestellten Personals (HPR) unterstelltes
Personal – Seit einem Jahr und länger im Staatsdienst
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die seit einem Jahr und länger im Staatsdienst tätig sind, werden auf den 1. Januar 2003 offiziell als Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes anerkannt, sofern sie zuvor einer
Personalbeurteilung unterzogen worden sind, die ergeben hat, dass sie den
Anforderungen der Stelle entsprechen.
2 Ist das Ergebnis der Beurteilung ungenügend, so wird die offizielle Anerkennung auf einen von der Anstellungsbehörde festgesetzten Zeitpunkt verschoben, mit vorheriger Neubeurteilung. In diesem Zeitraum kann das
Dienstverhältnis von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten
auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
3 Vorbehalten bleibt die Eröffnung eines Verfahrens zur Auflösung des
Dienstverhältnisses gemäss Artikel 49 ff. HPR vor Inkrafttreten des neuen
StPG; in diesem Fall richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des
HPR, auch nach Inkrafttreten des neuen StPG.
Art. 146
Dem Reglement über das Dienstverhältnis des Hilfspersonal und
des vorübergehend angestellten Personals (HPR) unterstelltes
Personal – Seit weniger als einem Jahr im Staatsdienst
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die seit weniger als einem Jahr im Staatsdienst tätig sind, befinden sich ab dem 1. Januar 2003 in der Probezeit im
Sinne von Artikel 31 neues StPG. Ab dem 1. Januar 2003 gilt jedoch in jedem Fall eine Kündigungsfrist von einem Monat.
2 Nach Ablauf eines Dienstjahres seit Eintritt in den Staatsdienst, frühestens
jedoch am 1. Juli 2003, wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach den
Voraussetzungen von Artikel 32 neues StPG offiziell als Mitarbeiterin oder
Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes anerkannt.
Art. 147
Personal mit befristeter Anstellung und Personal im Stundenlohn
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem alten StPG oder dem HPR unterstellt und mit befristetem Vertrag für weniger als zwei Jahre seit dem Inkrafttreten des neuen StPG angestellt sind, sowie die im Stundenlohn angestellten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nicht auf den 1. Januar 2003 offiziell als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes anerkannt.
Die in der vor Inkrafttreten des neuen StPG gültigen Anstellungsverfügung
oder im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfristen und das Ende des Dienstverhältnisses bleiben in Kraft.
2 Die Vertragsverlängerung richtet sich nach den Bestimmungen des neuen
StPG, insbesondere nach den Artikeln 30 und 36.
Art. 148
Personal in einem besonderen Dienstverhältnis
1 Die Artikel 143 und 144 beziehungsweise 145, 146 und 147 für das zu weniger als 50 % oder mit befristetem Vertrag angestellte Personal gelten auch
für das in einem besonderen Dienstverhältnis stehende Personal, wie
Assistentinnen und Assistenten an der Universität oder Assistenzärztinnen
und Assistenzärzte. Im Übrigen bleiben die Spezialbestimmungen vorbehalten.
10.2 Berechnung der Dienstjahre für den Zeitraum vor dem 1. Januar
Art. 149
1 Die Dienstjahre, die das nach dem alten StPG angestellte Personal vor dem
1. Januar 2003 geleistet hat, werden gemäss altem StPG berechnet. Der Absatz 3 bleibt vorbehalten.
2 Für die Berechnung der Dienstjahre des Personals, das nicht nach dem alten
StPG angestellt wurde, werden alle Dienstjahre berücksichtigt, die seit dem
1. Januar 1994 ohne Unterbrechung von mehr als zwei Monaten geleistet
wurden.
3 Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der dem alten StPG unterstellt ist, per 31. Dezember 2002 weniger als neun anerkannte Dienstjahre
geleistet, so werden die seit dem 1. Januar 1994 ohne Unterbrechung von
mehr als zwei Monaten in einem anderen Dienstverhältnis geleisteten Dienstjahre den bereits anerkannten Dienstjahren hinzugerechnet. Sie begründen jedoch keinen Anspruch auf die Treueprämie.
10.3 Stellengarantie