Höchstalter (Art. 51 StPG)
1 Das Höchstalter für die Pensionierung beträgt 65 Jahre. Der Absatz 2 bleibt
vorbehalten.
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann beantragen, über das Höchstalter von 65 Jahren hinaus bis zum 67. Altersjahr im Dienst zu verbleiben. Der
Antrag muss mindestens sechs Monate vor Vollendung des 65. Altersjahres
bei der Anstellungsbehörde eingereicht werden. Die Anstellungsbehörde
kann ihre Zustimmung verweigern, wenn sie der Auffassung ist, dass die
Weiterbeschäftigung für den Dienstbetrieb oder die Weiterentwicklung dessen Tätigkeiten ungünstig ist.
3 Die besonderen Bestimmungen für Personalkategorien, für die ein tieferes
oder höheres Höchstalter festgelegt wird, bleiben vorbehalten.
Art. 39
Versetzung in den Ruhestand (Art. 52–54 StPG)
1 Es kann eine teilweise Versetzung in den Ruhestand zu höchstens 60 %
oder die vollständige Versetzung in den Ruhestand erfolgen.
2 Der Staat richtet den in den Ruhestand versetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Vorbehalt von Absatz 4 folgende Leistungen aus:
a) bei Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen des gesetzlichen AHV-
Alters eine Beteiligung an der Rückerstattung des AHV-Vorschusses
nach Artikel 37a;
b) bei Versetzung in den Ruhestand vor dem vollendeten 60. Altersjahr
den Auskauf der versicherungstechnischen Kürzung nach dem Gesetz
über die Pensionskasse des Staatspersonals.
3 Ist die Versetzung in den Ruhestand die Folge eines Fehlverhaltens, so können die Leistungen des Staates gekürzt oder gestrichen werden.
4 Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Stellenabschaffung richtet der
Staat die gleichen Leistungen aus wie nach Absatz 2. Die Beteiligung an der
Rückerstattung des AHV-Vorschusses beträgt bei einer Vollzeitstelle jedoch
100 % der maximalen AHV-Rente. Diese Leistungen ersetzen die Entschädigung nach Artikel 34.
5 Bei teilweiser Versetzung in den Ruhestand werden die Leistungen des
Staates in jedem Fall im Verhältnis zum entsprechenden Prozentsatz angepasst.
5 Arbeitszeit und Arbeitsabwesenheit
5.1 Arbeitsdauer (Art. 58 StPG)
Art. 40
1 Die wöchentliche Arbeitsdauer beträgt 42 Stunden.
2 Die Bestimmungen über die Arbeitszeitmodelle im Reglement über die
Arbeitszeit des Staatspersonals sowie die besonderen Bestimmungen für
gewisse Personalkategorien bleiben vorbehalten.
5.2 Ordentliche Arbeitszeit
Art. 41 5-Tage-Woche (Art. 58 StPG)
1 Die wöchentliche Arbeitszeit wird auf fünf Tage verteilt.
2 Die besonderen Bestimmungen für gewisse Personalkategorien bleiben vorbehalten.
Art. 42
Wöchentliche freie Tage (Art. 58 StPG)
1 Die wöchentlichen freien Tage sind der Samstag und der Sonntag.
2 Wenn die Funktion der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters es erfordert und
das Pflichtenheft es vorsieht, können andere, in der Regel aufeinander folgende Wochentage zu freien Tagen bestimmt werden; mindestens einmal pro
Monat muss darunter der Sonntag sein.
Art. 43
Dienstfreie Tage (Art. 58 StPG) – Begriff
1 Dienstfreie Tage im Sinne dieses Reglements sind:
a) die gesetzlichen Feiertage, nämlich Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, der 1. August, Allerheiligen, Mariä Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten;
b) der 2. Januar, der Ostermontag, der Pfingstmontag, der 26. Dezember
und die Nachmittage des 1. Mais und des 24. Dezembers.
2 Fallen Weihnachten und Neujahr auf einen Dienstag oder Samstag, so sind
die Vortage dieser beiden Feiertage dienstfrei.
3 Am Vortag der Feiertage ist um 16 Uhr Dienstschluss.
Art. 44
Dienstfreie Tage (Art. 58 StPG) – Arbeit während der dienstfreien Tage
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Funktion es erfordert und deren
Pflichtenheft es vorsieht, können verpflichtet werden, einen Teil ihrer ordentlichen Arbeitszeit während der dienstfreien Tage zu leisten.
2 Die während einem ganzen oder halben dienstfreien Tag geleistete Arbeit
wird mit Urlaub von gleicher Dauer ausgeglichen.
Art. 45
Tägliche Arbeitszeit (Art. 58 StPG) – Frei wählbare Arbeitszeit
1 Die Verwaltungseinheiten richten elektronische oder mechanische
Zeiterfassungsgeräte ein.
2 In der Verwaltung kommen folgende Arbeitszeitmodelle zur Anwendung:
flexible Arbeitszeit, teilweise vorgeschriebene Arbeitszeit und vollumfänglich vorgeschriebene Arbeitszeit.
3 …
4 Die Einzelheiten dieser Arbeitszeiten sind Gegenstand eines separaten Reglements.
Art. 46
Tägliche Arbeitszeit (Art. 58 StPG) – Vorgeschriebene Arbeitszeit
1 Wenn die Funktion es erfordert und das Pflichtenheft es vorsieht, kann die
Arbeitszeit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter gänzlich vorgeschrieben
werden.
Art. 47
Nachtdienst (Art. 58 StPG)
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Funktion es erfordert und deren
Pflichtenheft es vorsieht, können verpflichtet werden, einen Teil ihrer ordentlichen Arbeitszeit als Nachtdienst zu leisten.
2 Als Nachtdienst wird jene Arbeit bezeichnet, die zwischen 20 Uhr und 6
Uhr geleistet wird. Artikel 47a bleibt vorbehalten.
3 Der Wechsel zwischen Tages- und Nachtarbeit wird in Übereinstimmung
mit den bundesgesetzlichen Vorschriften festgelegt und tritt schrittweise in
Kraft, und zwar bis spätestens am 1. Januar 2012.
4 Die besonderen Bestimmungen für gewisse Personalkategorien bleiben vorbehalten.
Art. 47a
Kompensation des Nachtdienstes (Art. 58 StPG)
1 Die nachts zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geleistete Arbeit wird zu 115 %
kompensiert.
Art. 48
Entschädigung für Nachtdienst, Sonntagsdienst oder Dienst an
dienstfreien Tagen (Art. 59 StPG)
1 Die während der Nacht, an einem Sonntag oder an einem dienstfreien Tag
geleistete Arbeit gibt Anspruch auf Entschädigungen, deren Betrag in Anhang 3 dieses Reglements aufgeführt ist.
2 Für die in der Nacht vor einem Sonntag oder einem dienstfreien Tag geleisteten Arbeitsstunden werden die Entschädigungen kumuliert.
5.3 Überstundenarbeit
Art. 49
Begriff (Art. 59 StPG)
1 Als Überstunden gelten die Arbeitsstunden, die auf Anordnung oder mit
dem ausdrücklichen Einverständnis der oder des Vorgesetzten zusätzlich zur
ordentlichen Arbeitszeit geleistet werden.
2 Das Reglement über die gleitende und die feste Arbeitszeit legt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit frei wählbarer Arbeitszeit fest, was als ordentliche Arbeitszeit und was als Überstundenarbeit gilt.
Art. 50
Grenzen (Art. 59 StPG)
1 Keine Mitarbeiterin und kein Mitarbeiter kann verpflichtet werden, mehr als
120 Überstunden pro Kalenderjahr zu leisten.
2 Die Überstundenarbeit kann nur mit dem Einverständnis der Mitarbeiterin
oder des Mitarbeiters oder sofern es das Pflichtenheft vorsieht auf die Nacht,
den Sonntag oder einen dienstfreien Tag ausgedehnt werden.
Art. 51
Ausgleich und Vergütung (Art. 59 und 91 StPG) – Im Allgemeinen
1 Eine Überstunde wird mit einer Stunde Urlaub ausgeglichen.
2 Erfolgt innerhalb von sechs Monaten kein Ausgleich, so geben die Überstunden Anspruch auf eine Vergütung zum Stundenansatz des um ein Viertel
erhöhten Monatsgehalts.
3 Die nachts und an Sonntagen und dienstfreien Tagen geleisteten Überstunden geben ferner Anspruch auf eine Entschädigung, deren Betrag in Anhang
3 dieses Reglements aufgeführt ist.
4 Die besonderen Bestimmungen für gewisse Personalkategorien bleiben vorbehalten.
Art. 52
Ausgleich und Vergütung (Art. 59 und 91 StPG) – Höhere Kader
1 Den höheren Kadern, die in Klasse 28 oder höher eingereiht sind, werden
die Überstunden von der 101. Überstunde bis und mit der 300. Überstunde
pro Jahr vergütet.
2 Die Auszahlung der Überstunden muss von der vorgesetzten Behörde genehmigt werden. Nach Auszahlung der Überstunden werden die restlichen
Überstunden gestrichen.
3 Werden die Überstunden nicht bezahlt, so können die höheren Kader sie innerhalb des laufenden Jahres ausgleichen. Sie können sie auch auf das folgende Jahr übertragen. Werden mehr als 100 Überstunden übertragen, so
braucht es dazu jedoch die Zustimmung der vorgesetzten Behörde.
4 Im Einvernehmen mit der vorgesetzten Behörde kann ein Ausgleichsplan
für die Überstunden erstellt werden, der über ein Jahr hinausgeht. In diesem
Fall wird nach Ablauf der Ausgleichsperiode ein allfälliger, zwischen 100
und 300 Überstunden liegender Saldo von nicht ausgeglichenen Überstunden
vergütet und die restlichen Überstunden werden gestrichen.
5 In jedem Fall, auch bei Auflösung des Dienstverhältnisses, können höchsten
200 Überstunden vergütet werden.
6 Artikel 51 Abs. 3 ist nicht anwendbar.
7 Ausgleich und Vergütung der Überstunden der Direktorinnen und Direktoren der Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit können in einer Vereinbarung mit strengeren Vorschriften als denjenigen nach den vorangehenden Absätzen geregelt werden.
Art. 53
Ausgleich und Vergütung (Art. 59 und 91 StPG) – Teilzeitbeschäftigtes Personal
1 Überstunden von teilzeitbeschäftigtem Personal, für die innerhalb von sechs
Monaten kein Ausgleich erfolgt, geben bis zum Erreichen von 100 % einer
Vollzeitbeschäftigung Anspruch auf eine Vergütung zum Stundenansatz, erhöht um das 13. Monatsgehalt und den Ferienanspruch. Sie sind bei der Pensionskasse versichert.
2 Für Überstunden, die über 100 % einer Vollzeitbeschäftigung hinausgehen,
gelten die Artikel 50–52.
5.4 Besondere Dienstzeiten (Art. 59 StPG)
Art. 54
Begriffe – Pikettdienst
1 Falls die Funktion es erfordert und das Pflichtenheft es vorsieht, können die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu verpflichtet werden, über die ordentliche Arbeitszeit hinaus Pikettdienst zu leisten.
2 Während des Pikettdienstes stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur
Verfügung, damit sie im Bedarfsfall zum Einsatz kommen können. Zu diesem Zweck müssen sie erreichbar sein und den Arbeitsort unverzüglich aufsuchen können.
Art. 55
Begriffe – Präsenzdienst
1 Falls die Funktion es erfordert und das Pflichtenheft es vorsieht, können die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu verpflichtet werden, über die ordentliche Arbeitszeit hinaus Präsenzdienst zu leisten.
2 Während des Präsenzdienstes stehen sie am Arbeitsplatz zur Verfügung, damit sie im Bedarfsfall zum Einsatz kommen können.
Art. 56
Grenzen
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nicht für mehr als acht aufeinander folgende Tage oder Nächte zum Pikettdienst verpflichtet werden.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nicht für mehr als zwei aufeinander folgende Tage oder Nächte zum Präsenzdienst verpflichtet werden.
Sie können ferner nicht für mehr als ein Wochenende im Monat zu diesem
Präsenzdienst verpflichtet werden.
3 Ausnahmsweise kann im Notfall oder bei ausserordentlichem Arbeitsanfall
von den Einschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 abgewichen werden.
4 Die besonderen Bestimmungen für gewisse Personalkategorien bleiben vorbehalten.
Art. 57
Entschädigung für den Pikettdienst
1 Wer Pikettdienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung nach Anhang
3 dieses Reglements; vorbehalten bleibt die Berücksichtigung der mit dem
Pikettdienst verbundenen Belastung in der Funktionsbewertung durch Evalfri.
2 Der Artikel 138 bleibt vorbehalten.
Art. 58
Ausgleich und Entschädigung für den Präsenzdienst
1 Wer Präsenzdienst leistet, hat Anspruch auf eine Kompensation in Urlaubsstunden und, unter Vorbehalt der Berücksichtigung der mit dem Präsenzdienst verbundenen Belastung in der Funktionsbewertung durch Evalfri, auf
Präsenzdienstentschädigungen.
2 Der Präsenzdienst zählt vollumfänglich als Arbeitszeit. Der nachts geleistete
Präsenzdienst wird zudem gemäss Artikel 47a kompensiert.
3 Die Beträge der Präsenzdienstentschädigungen sind in Anhang 3 dieses Reglements aufgeführt. Für die in der Nacht vor einem Sonntag oder einem
dienstfreien Tag geleisteten Arbeitsstunden werden die Entschädigungen kumuliert.
4 Die besonderen Bestimmungen für gewisse Personalkategorien bleiben vorbehalten.
Art. 59
Einsatz
1 Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter während eines Pikettdienstes
oder eines Präsenzdienstes zum Einsatz aufgeboten, so zählt die Einsatzzeit
einschliesslich der Wegzeit zum Arbeitsort als Überstundenarbeit.
2 Diese Einsatzstunden werden nach Artikel 51 ausgeglichen und vergütet.
5.5 Ferien (Art. 117 StPG)
Art. 60
Dauer – Im Allgemeinen
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben pro Kalenderjahr Anspruch auf
bezahlte Ferien von:
a) 25 Tagen (fünf Wochen) bis zum vollendeten 49. Altersjahr;
b) 28 Tagen (fünf Wochen und drei Tage) vom Beginn des Kalenderjahres
an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
c) 30 Tagen (sechs Wochen) vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem
sie das 58. Altersjahr vollenden.
2 …
Art. 61
Dauer – Unvollständiges Jahr
1 Bei Stellenantritt oder -austritt im Laufe des Jahres wird die Feriendauer im
Verhältnis zur Dauer der Dienstzeit berechnet.
2 Sie wird nach der Tabelle in Anhang 1 dieses Reglements berechnet.
Art. 62
Dauer – Durchführung
1 Die in Artikel 43 aufgezählten ganzen und halben dienstfreien Tage, die in
die Ferien der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fallen, werden nicht als Ferientage berechnet.
2 Die Ferien werden aufgeschoben, wenn sie wegen Krankheit oder Unfall
mehr als drei Tage unterbrochen wurden und ein Arztzeugnis dies bestätigt.
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter teilt dies unverzüglich der Dienstchefin oder dem Dienstchef mit. Die besonderen Bestimmungen für das Lehrpersonal bleiben vorbehalten.
Art. 63
Kürzung
1 Die Feriendauer wird gekürzt, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter
im Laufe des Jahres insgesamt während mehr als zwei Monaten an der Arbeit
verhindert war. In diesem Fall werden die zwei ersten Abwesenheitsmonate
bei der Berechnung der Kürzung nicht berücksichtigt.
2 Die Kürzung der Feriendauer erfolgt erst nach einer Abwesenheit von insgesamt drei Monaten, wenn die Abwesenheit durch Berufsunfall oder Berufskrankheit oder durch die Leistung obligatorischen Militärdienstes bedingt ist;
als solcher gilt auch ein Beförderungsdienst, wenn er im Einverständnis mit
der Anstellungsbehörde geleistet wird. In diesem Fall werden die drei ersten
Monate der Abwesenheit zur Berechnung der Kürzung nicht in Betracht gezogen.
3 Bei Abwesenheit wegen Mutterschaftsurlaub erfolgt die Kürzung der Feriendauer erst nach sechzehn Wochen, wobei diese Zeit für die Berechnung der
Kürzung nicht in Betracht fällt.
4 Die Kürzung der Feriendauer erfolgt im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gemäss der Tabelle in Anhang 1 dieses Reglements. Bei ununterbrochener Abwesenheit während 12 Monaten hat jedoch die Mitarbeiterin oder der
Mitarbeiter keinen Ferienanspruch.
Art. 64
Zeitpunkt
1 Der Zeitpunkt der Ferien wird von der Dienstchefin oder vom Dienstchef
bestimmt, wobei den dienstlichen Bedürfnissen und den Wünschen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, namentlich jenen, die aus familiären Gründen angebracht werden, Rechnung getragen wird. Zu Jahresbeginn wird ein
Ferienplan erstellt.
2 Die Ferien können aufgeteilt werden, müssen aber mindestens zwei zusammenhängende Wochen umfassen. Sie können ausserdem zum Teil stundenweise bezogen werden gemäss Arbeitszeitreglement des Staatspersonals.
3 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann im Einvernehmen mit der
Dienstchefin oder dem Dienstchef höchstens die Hälfte der Ferien eines
Jahres auf das folgende Jahr übertragen. In keinem Fall können mehr als vier
Wochen übertragen werden.
4 Ausnahmsweise kann die Anstellungsbehörde in Notfällen und bei ausserordentlichem Arbeitsanfall in einem Jahr bewilligen, dass mehr als die Hälfte
der Ferien auf das folgende Jahr übertragen wird. In diesem Fall besteht für
den über die Hälfte der Ferien hinausgehenden Teil ein Anspruch auf Ausgleich oder auf finanzielle Abgeltung bei Auflösung des Dienstverhältnisses
Artikel 65 gemäss
5 Die Bewilligung, mehr als die Hälfte der Ferien auf das folgende Jahr zu
übertragen, muss im Voraus und schriftlich nach Stellungnahme der Fachstelle erteilt werden.
6 …
Art. 65 Finanzielle Abgeltung
1 Während der Dauer des Dienstverhältnisses dürfen die Ferien nicht durch
Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
2 Wird das Dienstverhältnis im Laufe des Jahres aufgelöst, so werden die
nicht bezogenen Ferien durch einen diesem Ferienanspruch entsprechenden
Gehaltszuschlag, die über die reglementarische Dauer hinaus bezogenen Ferien hingegen durch eine entsprechende Gehaltskürzung verrechnet.
5.6 Urlaub
Art. 66
Grundsatz
1 Die Arbeitsaussetzung aus einem anderen Grund als Ferien, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption oder Militärdienst setzt die Gewährung eines Urlaubs voraus.
Art. 67
Bezahlter Kurzurlaub (Art. 118 StPG) – Ordentlicher Urlaub
1 Die Dienstchefin oder der Dienstchef gewährt bezahlten Urlaub für folgende Ereignisse:
a) Heirat oder Eintragung der Partnerschaft der Mitarbeiterin oder des
Mitarbeiters: 3 Tage;
b) Heirat oder Eintragung der Partnerschaft eines Kindes, des Bruders, der
Schwester, des Vaters oder der Mutter der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters: 1 Tag;
c) …
d) Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder
des eingetragenen Partners, eines Kindes oder einer mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter im gemeinsamen Haushalt lebenden Person: 5
Tage;
e) Tod des Vaters oder der Mutter der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters:
3 Tage;
f) Tod des Bruders oder der Schwester der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters: 2 Tage;
g) Beisetzung einer oder eines anderen Verwandten, einer Arbeitskollegin
oder eines Arbeitskollegen oder einer anderen, der Mitarbeiterin oder
dem Mitarbeiter nahe stehenden Person, je nach Entfernung: ½ bis 1
Tag;
h) Krankheit oder Unfall eines Kindes der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters: bis zu fünf Arbeitstage pro Jahr und pro Kind;
i) für die Betreuung eines nicht unter Art. 67 Abs. 1 Bst. h fallenden Familienmitglieds oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit
gesundheitlicher Beeinträchtigung: der Urlaub ist auf die für die Betreuung notwendige Zeit beschränkt, beträgt jedoch höchstens 3 Arbeitstage
pro Ereignis und insgesamt höchstens 10 Arbeitstage pro Jahr;
j) Umzug: 1 Tag; falls der Wohnsitzwechsel vom Staat vorgeschrieben
oder wegen einer Versetzung gemäss Artikel 34 Abs. 1 Bst. b StPG nötig wird: 2 Tage;
k) militärische Entlassungsinspektion, je nach Entfernung: ½ bis 1 Tag;
l) Teilnahme als Mitglied an den Generalversammlungen von Berufsverbänden oder Gewerkschaften: 1 Tag pro Jahr.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gewerkschaftliche oder genossenschaftliche Verantwortung übernehmen, haben für die mit diesem Amt verbundenen Aufgaben Anspruch auf einen von der Dienstchefin oder vom
Dienstchef gewährten bezahlten Urlaub von höchstens fünf Tagen pro Jahr.
3 Ausser im Falle der Heirat oder der Eintragung der Partnerschaft der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters kann der Urlaub nur im Zeitpunkt des betreffenden Ereignisses und an den darauf folgenden Tagen bezogen werden.
Art. 67a
Betreuungsurlaub
1 Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung für ein schwer krankes oder verunfalltes Kind, so hat sie oder
er Anspruch auf bezahlten Urlaub von höchstens vierzehn Wochen.
2 Der Urlaub muss in einer Rahmenfrist von 18 Monaten bezogen werden.
Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld gezahlt
wird.
3 Der Urlaub kann auf einmal oder tageweise bezogen werden.
Art. 68
Bezahlter Kurzurlaub (Art. 118 StPG) – Weitere Fälle
1 Zuständig für die Gewährung von bezahltem Urlaub aus anderen als den in
Artikel 67 vorgesehenen Gründen sind:
a) die Dienstchefinnen und Dienstchefs für Urlaub bis zu einem Tag pro
Jahr für Verpflichtungen, denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter
unmöglich ausserhalb der Arbeitszeit nachkommen kann;
b) die Fachstellen nach Stellungnahme der betroffenen Dienststelle für Urlaub von höchstens 5 Tagen;
c) die Direktionen und Anstalten nach Stellungnahme der Fachstelle für
bezahlten Urlaub von 6 bis 15 Tagen;
d) die Direktionen und Anstalten nach Stellungnahme des Amts für Personal und Organisation für bezahlten Urlaub von mehr als 15 Tagen.
Die Verordnung über die Weiterbildung des Staatspersonals bleibt vorbehalten.
2 Das Amt für Personal und Organisation kann Richtlinien für die Gewährung
von Urlaub für bestimmte Zwecke (z.B. Jugend-und-Sport-Kurse) erlassen.
Für die Gewährung von Urlaub im Rahmen dieser Richtlinien sind die
Dienstchefinnen und Dienstchefs zuständig.
Art. 69
…
Art. 70
Unbezahlter Urlaub (Art. 120 StPG)
1 Zuständig für die Gewährung von unbezahltem Urlaub sind:
a) die Dienstchefinnen und Dienstchefs für Urlaub von weniger als 10 Tagen;
b) die Fachstellen nach Stellungnahme der betroffenen Dienststelle für Urlaub von 11 bis 20 Tagen;
c) die Direktionen und Anstalten nach Stellungnahme der Fachstelle für
Urlaub von mehr als 20 Tagen.
2 Ein unbezahlter Urlaub kann höchstens zwei Jahre dauern, ausser in Ausnahmefällen, über die der Staatsrat entscheidet.
Art. 71
Vorgängige Mitteilung
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihre Arbeitstätigkeit urlaubshalber unterbrechen werden, setzen ihre direkte Vorgesetzte oder ihren direkten Vorgesetzten frühzeitig davon in Kenntnis.
5.7 Öffentliches Amt (Art. 119 StPG)
Art. 72
Zuständigkeit für die Urlaubsgewährung und Dauer des Urlaubs
1 Die Direktionen und Anstalten sind dafür zuständig, nach Stellungnahme
der Fachstelle einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter die Ausübung eines
öffentlichen Amtes zu erlauben und dafür bezahlten Urlaub zu gewähren.
2 Das Amt für Personal und Organisation erstellt eine Liste der als öffentliche
Ämter anerkannten Funktionen und erlässt Richtlinien für die Dauer des bezahlten Urlaubs. Diese darf für alle von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter übernommenen Ämter zusammen in keinem Fall 15 Arbeitstage pro
Kalenderjahr übersteigen.
Art. 73
Zusätzliche Abwesenheit
1 Übersteigt die Abwesenheit die Dauer des bezahlten Urlaubs, so sind die
überzähligen Tage als Ferien anzurechnen oder es muss dafür unbezahlter
Urlaub beantragt werden.
2 Als Ferien können sie höchstens bis zur Hälfte des Ferienanspruchs angerechnet werden. Vorbehalten bleibt die Verringerung des Beschäftigungsgrads nach Artikel 119 StPG.
Art. 74
Vorgängige Mitteilung
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter informiert die Vorgesetzte oder den
Vorgesetzten frühzeitig über jede für die Ausübung des öffentlichen Amtes
erforderliche Abwesenheit.
5.8 Dienstjahre (Art. 47 Abs. 4 StPG)
Art. 75
1 Als Dienstjahre anerkannt werden alle diejenigen Jahre, in denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während mindestens sechs Monaten gearbeitet
und dafür ein Monatsgehalt bezogen hat.
2 Wird die Arbeitstätigkeit jedoch für mehr als zwei Jahre unterbrochen, so
werden die vor dem Unterbruch geleisteten Arbeitsjahre nicht als Dienstjahre
anerkannt. Die Übergangsbestimmungen bleiben vorbehalten.
5.9 Streik (Art. 68 und 68a StPG)
Art. 75a
Streik (Art. 68 StPG) – Meldung
1 Die in Streik getretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter melden sich bis
spätestens 48 Stunden nach Streikende bei ihrer oder ihrem direkten Vorgesetzten bzw. bei der Dienstchefin oder beim Dienstchef. Die Vorankündigung
nach Artikel 75c bleibt vorbehalten.
2 Die Anstalten und Verwaltungseinheiten legen unter der Verantwortung der
Direktorin oder des Direktors der Anstalt bzw. der Dienstchefin oder des
Dienstchefs eine vollständige Liste der in Streik getretenen Personen mit Angabe der Dauer der Arbeitsniederlegung an. Sie stellen diese Liste umgehend
der betreffenden Direktion zu, die sie an das Amt für Personal und Organisation und an die Personalfachstelle weiterleitet.
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich nicht melden und grundlos der
Arbeit fernbleiben, verletzen ihre Dienstpflichten (Art. 56 StPG).